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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/731

8.5.2025

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 17/2025

vom 7. Februar 2025

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2025/731]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 der Kommission vom 2. April 2024 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2025, 2026 und 2027 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 mit Wirkung vom 1. September 2025 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 1. September 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 259 (Verordnung (EU) 2024/2105 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„260.

32024 R 0989: Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 der Kommission vom 2. April 2024 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2025, 2026 und 2027 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 (ABl. L, 2024/989, 3.4.2024)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In Anhang II Buchstabe A Nummer 1 wird in der Tabelle Folgendes angefügt:

IS

12

NO

12“

2.

Der Text von Nummer 241 (Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. September 2025 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Nicolas VON LINGEN


(1)   ABl. L, 2024/989, 3.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/989/oj.

(2)   ABl. L 95 vom 4.4.2023, S. 28.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/731/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)