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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/688

10.4.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/688 DER KOMMISSION

vom 9. April 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3)

In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl als zugelassenes neuartiges Lebensmittel enthalten.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1326 der Kommission (3) wurde das Inverkehrbringen von Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl als neuartiges Lebensmittel genehmigt.

(5)

Am 23. Dezember 2023 stellte das Unternehmen Fermentalg (im Folgenden „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl. Der Antragsteller beantragte, die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl auf Proteinerzeugnisse für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Milchprodukt-Analoge, auszuweiten.

(6)

Am 23. Dezember 2023 beantragte der Antragsteller bei der Kommission zudem den Schutz folgender geschützter Daten: einer taxonomischen Analyse (4), einer Analyse der lebensfähigen Zellen (5) und eines Zertifikats über die Analysen der Proteinerzeugnisse, denen das neuartige Lebensmittel zugesetzt wurde (6).

(7)

Am 15. Februar 2024 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens über die Änderung der Verwendungsbedingungen für Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl als neuartiges Lebensmittel.

(8)

Am 24. September 2024 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of an extension of use of oil from Schizochytrium limacinum (strain FCC-3204) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (7) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(9)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist und es daher angezeigt ist, seine Verwendungsbedingungen zu ändern.

(10)

Die im Antrag enthaltenen Informationen und das wissenschaftliche Gutachten der Behörde bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen der Verwendungsbedingungen für Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 vereinbar sind und genehmigt werden sollten.

(11)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten wies die Behörde auch darauf hin, dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf der taxonomischen Analyse, der Analyse der lebensfähigen Zellen und dem Zertifikat über die Analysen der Proteinerzeugnisse, denen das neuartige Lebensmittel zugesetzt wurde, beruht und dass sie ohne diese Daten das neuartige Lebensmittel nicht hätte bewerten und nicht zu ihrer Schlussfolgerung hätte gelangen können.

(12)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser Daten und Studien sowie für seinen Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(13)

Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte und Rechte zur ausschließlichen Verwendung an der taxonomischen Analyse, der Analyse der lebensfähigen Zellen und dem Zertifikat über die Analysen der Proteinerzeugnisse, denen das neuartige Lebensmittel zugesetzt wurde, hatte und dass Dritte nicht rechtmäßig auf diese Daten zugreifen, diese nutzen oder darauf Bezug nehmen können.

(14)

Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Darum sollten die taxonomische Analyse, die Analyse der lebensfähigen Zellen und das Zertifikat über die Analysen der Proteinerzeugnisse, denen das neuartige Lebensmittel zugesetzt wurde, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausschließlich dem Antragsteller gestattet sein, Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl für die Verwendung in Proteinerzeugnissen, ausgenommen Milchprodukt-Analogen, in der Union in Verkehr zu bringen.

(15)

Die Beschränkung der Zulassung und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen zur Stützung einer solchen Zulassung basiert.

(16)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Das neuartige Lebensmittel Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl für die Verwendung in Proteinerzeugnissen für die allgemeine Bevölkerung darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. April 2025 ausschließlich vom Unternehmen Fermentalg (8) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält für dieses neuartige Lebensmittel eine Zulassung für die Verwendung in Proteinerzeugnissen ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Unternehmens Fermentalg.

Artikel 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung des Unternehmens Fermentalg zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1326 der Kommission vom 10. August 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 288 vom 11.8.2021, S. 24. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1326/oj).

(4)  Anhang 3 — im Abschnitt 3.2 „Identity of the NF“.

(5)  Anhang 35 — im Abschnitt 3.3 „Production process“.

(6)  Anhang 51 — im Abschnitt 3.4 „Compositional data“.

(7)   EFSA Journal 2024;22:e9043.

(8)  Anschrift: 4 rue Rivière, 33500 Libourne, Frankreich.


ANHANG

In Tabelle 1 (Zugelassenes neuartiges Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte an DHA

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

 

 

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren

1 g/Tag

Proteinerzeugnisse, ausgenommen Milchprodukt-Analoge

1 g/100 g

Am 30. April 2025 zur Verwendung in Proteinerzeugnissen, ausgenommen Milchprodukt-Analogen, zugelassen. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Fermentalg, 4 rue Rivière, 33500 Libourne, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel für die Verwendung in Proteinerzeugnissen, ausgenommen Milchprodukt-Analogen, in der Union nur von Fermentalg in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fermentalg.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2030.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/688/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)