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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/669

1.4.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/669 DES RATES

vom 31. März 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2025/202 des Rates (1) setzt die Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern fest. Diese Fangmöglichkeiten, einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Maßnahmen, sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen der regionalen Fischereiorganisation (RFO) Rechnung zu tragen.

(2)

Am 6. März 2025 fanden zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) über die Höhe der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Sandaal (Ammodytes spp.) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a statt. Die Union hat auf der Grundlage des vom Rat am 4. März 2025 gebilligten Standpunkts an diesen Konsultationen teilgenommen. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem am 12. März 2025 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Die entsprechende TAC sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

(3)

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatzmenge und Kapazität für Unionsaufzuchtbetriebe von Rotem Thun in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen gemäß den Artikeln 11, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Nach Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Pläne bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. Diese Pläne werden anschließend von der Kommission zusammengestellt und für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union verwendet, der dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Erörterung und Genehmigung übermittelt wird. Am 5. März 2025 genehmigte die ICCAT den jährlichen Plan der Union für das Jahr 2025. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen der Union und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität für 2025 sollten daher im Einklang mit diesem jährlichen Plan geändert werden.

(4)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/2053 haben bestimmte Mitgliedstaaten in ihren der Kommission vorgelegten jährlichen Fangplänen beantragt, 5 % ihrer jährlichen Quote für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer von 2024 auf 2025 zu übertragen. Auf der Grundlage dieser Anträge hat die Kommission einen Antrag auf Übertragung der EU-Quote für diesen Bestand von 2024 auf 2025 in den Jahresplan der Union für 2025 aufgenommen. Nach Billigung des Jahresplans der Union sollten die Quoten der betreffenden Mitgliedstaaten für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer für 2025 daher entsprechend geändert werden.

(5)

Gemäß den Artikeln 8a, 17b und 18b der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden die jährlichen Quoten bestimmter Mitgliedstaaten für a) Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik, b) Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik sowohl nördlich von 5° N als auch südlich von 5° N und c) Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik sowohl nördlich von 5° N als auch südlich von 5° N im Einklang mit den einschlägigen ICCAT-Empfehlungen von 2023 auf 2025 übertragen. Die Quoten der betreffenden Mitgliedstaaten für diese Bestände für 2025 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Wenn Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Atlantik nördlich von 5° N („Nordatlantik-Kurzflossen-Makohaie“) ungewollt als Beifang gefangen werden, dürfen Unionsschiffe diesen nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2107 keinen Schaden zufügen und müssen die betreffenden Exemplare, soweit machbar, unverzüglich ins Meer zurückwerfen, wobei die Sicherheit der Besatzungsmitglieder gebührend zu berücksichtigen ist. Auf ihrer Jahrestagung 2021 hat die ICCAT ein Verbot erlassen, Körperteile oder ganze Körper von Nordatlantik-Kurzflossen-Makohaien an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Daher sollte dieses Verbot in Unionsrecht umgesetzt werden. Dieses Verbot sollte bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt gelten, ab dem eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Einführung desselben Verbots anwendbar wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(7)

Auf ihrer 13. Jahrestagung 2025 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) bestätigt. Außerdem hat die SPRFMO operativ verbundene Maßnahmen beibehalten oder geändert. Diese Ergebnisse der Tagung der SPRFMO sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(8)

Auf ihrer Jahrestagung 2024 hat die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) die Schonzeiten für Ringwadenfänger, die Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) befischen, beibehalten. Diese Maßnahme wurde bereits durch die Verordnung (EU) 2025/202 in Unionsrecht umgesetzt. Darüber hinaus hat die IATTC auf ihrer Jahrestagung 2024 beschlossen, dass die Vertragsparteien dem Sekretariat die jährlichen Fänge von Großaugenthun durch einzelne Ringwadenfänger bis zum 15. Februar des Folgejahres melden und zusätzliche Schließungstage für einzelne Ringwadenfänger vorsehen sollten, wenn diese Schiffe spezifische Schwellenwerte für die Fänge von Großaugenthun erreichen. Diese Ergebnisse sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(9)

In Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2025/202 sollte ein Fehler in der TAC-Tabelle für Makrele (Scomber scombrus) in der Nord- und Ostsee in der besonderen Bedingung für die Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der ICES-Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14 (MAC/*2AX14) in Fußnote 1 berichtigt werden.

(10)

Die Verordnung (EU) 2025/202 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten,

(12)

Die in der Verordnung (EU) 2025/202 vorgesehenen Fangmöglichkeiten und die operativ damit verbundenen Maßnahmen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. Die Bestimmungen, die mit dieser Änderungsverordnung über Fangmöglichkeiten eingeführt werden, und die operativ damit verbundenen Maßnahmen sollten daher auch mit Wirkung von diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten entweder erhöht werden oder noch nicht ausgeschöpft sind und die operativ damit verbundenen Maßnahmen bereits umgesetzt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2025/202

Die Verordnung (EU) 2025/202 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Haie

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 festgelegten Verboten ist auch die gezielte Fischerei auf Fuchshaiarten der Gattung Alopias verboten.

(2)   Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von Kurzflossen-Makohaien (Isurus oxyrinchus) im Atlantik nördlich von 5° N, die in Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.“

2.

In Artikel 37 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Für jeden Ringwadenfänger unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im IATTC-Übereinkommensbereich fischen, teilen die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Februar Daten über die jährlichen Fänge von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr. Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an das IATTC-Sekretariat weiter.

(6)   Die Schonzeiten gemäß Absatz 1 werden für Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage ihrer Fangmengen von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr verlängert, und zwar wie folgt:

Für Schiffe, die zwischen 1 200 und 1 499 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 10 Tage verlängert;

für Schiffe, die zwischen 1 500 und 1 799 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 13 Tage verlängert;

für Schiffe, die zwischen 1 800 und 2 099 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 16 Tage verlängert;

für Schiffe, die zwischen 2 100 und 2 399 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 19 Tage verlängert; und

für Schiffe, die 2 400 Tonnen oder mehr gefangen haben, wird die Schonzeit um 22 Tage verlängert.

Die Verlängerungen der Schonzeiten gemäß Unterabsatz 1 gelten wie folgt:

für die Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a, werden die zusätzlichen Tage vor Beginn dieser Schonzeit hinzugefügt und

für die Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die zusätzlichen Tage nach Ablauf dieser Schonzeit hinzugefügt.

Für jedes der betreffenden Fischereifahrzeuge unterrichtet der betreffende Flaggenmitgliedstaat die Kommission über die Verlängerungen der Schonzeiten, wenn er die Kommission gemäß Absatz 2 über die gewählten Schonzeiten unterrichtet.“

3.

In Artikel 63 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ha)

gilt Artikel 29 Absatz 2 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Tag, an dem eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Einführung eines Verbots, Körperteile oder ganze Körper von Kurzflossen-Makohaien (Isurus oxyrinchus) im Atlantik nördlich von 5° N, die in Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;“.

4.

Anhang IA Teil B sowie die Anhänge ID, IH und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)  Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj).

(2)  Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2053/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2107/oj).


ANHANG

Die Anhänge IA, ID, IH und VI der Verordnung (EU) 2025/202 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IA Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a;

Unionsgewässer von 3a

Ammodytes spp.

 

Dänemark

102 630

 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht, sofern in Fußnote 2 nichts anderes angegeben ist.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht, sofern in Fußnote 2 nichts anderes angegeben ist.

Deutschland

157

 (1)

Schweden

3 769

 (1)

Union

106 556

 

Vereinigtes Königreich

3 522

 

TAC

110 078

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

 ()

(SAN/234_2R)

 ()

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

 ()

(SAN/234_7R)

Dänemark

66 016

36 509

0

0

0

104

0

Deutschland

101

56

0

0

0

0

0

Schweden

2 424

1 341

0

0

0

4

0

Union

68 541

37 906

0

0

0

108

0

Vereinigtes Königreich

2 266

1 253

0

0

0

4

0

Insgesamt

70 807

39 159

0

0

0

112

0

()  Es gilt Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Es gilt Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.“

b)

In Tabelle 103 erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

3a

(MAC/*03A.)

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 3a, 4b und 4c

(MAC/*3A4BC)

4b

(MAC/*04B.)

4c

(MAC/*04C.)

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

(MAC/*2AX14)

Belgien

0

0

0

0

228

Dänemark

0

4 130

0

0

13 197

Deutschland

0

0

0

0

238

Frankreich

0

490

0

0

718

Niederlande

0

490

0

0

723

Schweden

0

0

390

10

2 184

Union

0

5 110

390

10

17 288 “

2.

Anhang ID wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabellen 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 7

Art:

Nördlicher Weißer Thun

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

Thunnus alalunga

(ALB/AN05N)

Irland

4 603,57

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spain

26 004,73

 

Frankreich

9 172,27

 

Portugal

3 198,54

 

Union

42 979,11

 (2)  (3)

TAC

47 251,00

 


Tabelle 8

Art:

Südlicher Weißer Thun

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

Thunnus alalunga

(ALB/AS05N)

Spain

1 087,65

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

Frankreich

357,45

 

Portugal

761,15

 

Union

2 206,25

 

 

0,00

 

TAC

28 000,00

 

b)

Die Tabellen 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 11

Art:

Großaugenthun

Gebiet:

Atlantik

Thunnus obesus

(BET/ATLANT)

Spain

8 404,59

 (4)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

3 569,90

 (4)

Portugal

2 943,93

 (4)

Union

14 918,42

 (4)

TAC

73 000,00

 (4)


Tabelle 12

Art:

Roter Thun

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

Thunnus thynnus

(BFT/AE45WM)

Zypern

193,42

 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

347,70

 

Spain

7 098,54

 (6)  (8)

Frankreich

7 069,80

 (6)  (7)  (8)

Kroatien

1 117,41

 (10)

Italien

5 579,83

 (8)  (9)

Malta

446,65

 (8)

Portugal

644,90

 

andere Mitgliedstaaten

79,90

 (5)

Union

22 578,15

 (6)  (7)  (8)  (9)  (10)

TAC

40 570,00

 (5)

c)

Die Tabellen 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 14

Art:

Schwertfisch

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

Xiphias gladius

(SWO/AN05N)

Spanien

6 425,79

 (12)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 071,61

 (12)

andere Mitgliedstaaten

97,07

 (11)  (12)

Union

7 594,47

 

TAC

14 769,00

 


Tabelle 15

Art:

Schwertfisch

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

Xiphias gladius

(SWO/AS05N)

Spanien

5 004,84

 (13)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

301,56

 (13)

Union

5 306,40

 

TAC

10 000,00

 

3.

Anhang IH erhält folgende Fassung:

„ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich, Forschungsblöcke A und B (14)

(TOT/SPR-AB)

TAC

162

 (15)  (16)  (17)

Vorsorgliche TAC


Tabelle 2

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

23 278,33

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

Niederlande

25 231,31

 

Litauen

16 197,66

 

Polen

27 850,69

 

Union

92 558,00

 

TAC

entfällt

 

4.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2 erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:

„(1)

Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß der Tabelle unter Nummer 4 dieses Anhangs durch bis zu zehn Langleinenfänger ersetzt wird.“

b)

Die Nummern 4, 5 6 erhalten folgende Fassung:

„4.

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (1)

 

Griechenland (2)

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern (3)

Malta (4)

Portugal

Ringwadenfänger (5)

0

7

22

18

21

1

2

0

Langleinenfänger

0

36

23

0

40

16

63

0

Köderschiffe

0

66

8

0

0

0

0

0

Handleinenfänger

0

1

47

12

0

0

0

0

Trawler

0

0

56

0

0

0

0

0

Fahrzeuge der kleinen Fischerei

50

704

0

0

0

0

0

76

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (6)

76

0

149

0

151

0

255

0

5.

Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Höchstanzahl Tonnaren

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren

Spanien

6

Italien

2

Portugal

2

6.

Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle

Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun (in Tonnen)

Mitgliedstaat

Anzahl Betriebe

Menge (in Tonnen)

Griechenland

0

0

Spanien

7

9 326,00

Kroatien

4

2 652,30

Italien

7

1 910,00

Zypern

0

0

Malta

5

12 325,00

Portugal

2

518,00 “


(1)  Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)  Es gilt Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Es gilt Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.“

(2)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie folgt festgesetzt: 1 241.

(3)  Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangen werden (ALB/*AN05N-UK): 280,00.

(4)  Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden. Ab Juni müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Fischereifahrzeuge wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.

(5)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/AE45WM_AMS).

(6)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

Spanien

1 079,14

Frankreich

501,33

Union

1 580,47

(7)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

Frankreich

100,00

Union

100,00

(8)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

Spanien

141,97

Frankreich

141,40

Italien

111,60

Zypern

3,87

Malta

8,93

Union

407,77

(9)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

Italien

111,60

Union

111,60

(10)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

Kroatien

1 005,67

Union

1 005,67 “

(11)  Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/AN05N_AMS).

(12)  Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantischen Ozean südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Die auf die besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnenden Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).

(13)  Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantischen Ozean nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).“

(14)  Forschungsblock A:

NW:

50° 30′ S, 136° E

NE:

50° 30′ S, 140° 30′ E

SE:

54° 50′ S, 140° 30′ E

SW:

54° 50′ S, 136° E

Forschungsblock B:

NW:

52° 45′ S, 140° 30′ E

NE:

52° 45′ S, 145° 30′ E

SE:

54° 50′ S, 145° 30′ E

SW:

54° 50′ S, 140° 30′ E

(15)  Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates*. Die Fischerei ist auf Tiefen zwischen 600 m und 2 500 m beschränkt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt, die jederzeit zwischen dem 1. Mai und dem 15. November 2025 stattfinden darf. Die Fischerei wird unverzüglich eingestellt, wenn folgende Vögel zu Tode kommen:

a)

ein Exemplar einer der folgenden Arten: Wanderalbatros (Diomedea exulans), Graukopfalbatros (Thalassarche chrysostoma), Schwarzbrauenalbatros (Thalassarche melanophris), Grausturmvogel (Procellaria cinerea), Weichfedersturmvogel (Pterodroma mollis); oder

b)

drei Exemplare einer der folgenden Arten: Südlicher Rußalbatros (Phoebetria palpebrata), Südlicher Riesensturmvogel (Macronectes giganteus) und Nördlicher Riesensturmvogel (Macronectes halli).

Die Fischerei wird ferner auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 100 Hols beschränkt. Die Langleinen müssen mindestens 3 Seemeilen voneinander entfernt sein und dürfen innerhalb eines Kalenderjahres nicht an früheren Langleinenstandorten ausgelegt werden. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols während der Fangreise eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

*

Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) (ABl. L 179, 16.7.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/975/oj).

(16)  Hiervon dürfen bis zu 129 Tonnen in Forschungsblock A gefangen werden. Wenn die Fanggrenze für Forschungsblock A näher rückt, werden kürzere Leinen ausgelegt, um sicherzustellen, dass die Fanggrenze nicht überschritten wird. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock A sind getrennt zu melden (TOT/SPR-A).

(17)  Hiervon dürfen bis zu 33 Tonnen in Forschungsblock B gefangen werden. Wenn die Fanggrenze für Forschungsblock B näher rückt, werden kürzere Leinen ausgelegt, um sicherzustellen, dass die Fanggrenze nicht überschritten wird. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock B sind getrennt zu melden (TOT/SPR-B).

(1)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(2)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.

(3)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)  Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

(6)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/669/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)