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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/666

7.4.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/666 DER KOMMISSION

vom 4. April 2025

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich Spezifikationen für Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch Trägerstoffe, mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(3)

Die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469) sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe.

(5)

Am 16. Januar 2018 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung der Cellulosen E 460(i), E 460(ii), E 461, E 462, E 463, E 464, E 465, E 466, E 468 und E 469 als Lebensmittelzusatzstoffe (4) vor. Was die Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung (Lebensmittelkategorie 13.1.5.1) und in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (Lebensmittelkategorie 13.1.5.2) betrifft, so kam die Behörde zu dem Schluss, dass mit den vorliegenden Daten nicht angemessen beurteilt werden kann, ob die Verwendung in Lebensmitteln dieser Kategorien sicher ist. In Bezug auf die sonstigen Verwendungen von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) und die Verwendungen der anderen neubewerteten Lebensmittelzusatzstoffe zog die Behörde den Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis erforderlich ist und keine Sicherheitsbedenken gegen die gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen bestehen. Allerdings empfahl die Behörde, die Höchstmengen für toxische Elemente (Arsen, Blei, Quecksilber und Cadmium) in den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten Spezifikationen für diese Lebensmittelzusatzstoffe zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass die betreffenden Lebensmittelzusatzstoffe keine wesentliche Quelle der lebensmittelbedingten Exposition gegenüber den genannten toxischen Elementen darstellen.

(6)

Am 18. Juli 2018 veröffentlichte die Behörde eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und toxikologischer Daten über Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Säuglingen unter 16 Wochen, um die Daten zu erheben, die erforderlich sind, damit sie ihre Empfehlungen für diesen Lebensmittelzusatzstoff abgeben kann. Die Unternehmer stellten auf die Aufforderung hin Daten zur Verfügung.

(7)

Am 9. Dezember 2022 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Natrium-Carboxymethylcellulose (E 466) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und über Folgemaßnahmen zu seiner Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen (5) ab. Aufgrund des anhaltenden Mangels an Daten nahm die Behörde keine Bewertung der Sicherheit der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in den Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 vor. Die Behörde empfahl jedoch, in den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission festgelegten Spezifikationen die Höchstgrenzen für toxische Elemente in diesem Lebensmittelzusatzstoff zu senken und, ausgehend von der Erwägung, dass Hydrokolloide in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bilden, das Wort „Lösung“ durch „Dispersion“ zu ersetzen.

(8)

Die Behörde stellte am 16. April 2024 klar, dass die letztgenannte Empfehlung auch für andere hydrokolloide Lebensmittelzusatzstoffe wie mikrokristalline Cellulose (E 460 (i)), Cellulosepulver (E 460 (ii)), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), niedrig substituierte Hydroxypropylcellulose (L-HPC) (E 463a), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469) gilt (6).

(9)

Am 29. August 2023 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer Daten über die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mikrokristalline Cellulose (E 460 (i)), Cellulosepulver (E 460 (ii)), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), vernetzte Carboxymethylcellulose (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469), in der Daten über toxische Elemente angefordert wurden. Die Unternehmer stellten auf die Aufforderung hin Daten über jene toxischen Elemente zur Verfügung.

(10)

In Anbetracht der Neubewertung durch die Behörde ist es angezeigt, die Zulassung für Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in den Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu widerrufen und sie aus Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu streichen, in dem Lebensmittelzusatzstoffe in Nährstoffen für die in Anhang II Teil E Nummer 13.1 der genannten Verordnung aufgeführten Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder aufgeführt sind. Es ist überdies angezeigt, die Spezifikationen für Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierten Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 zu ändern. Insbesondere sollten die derzeitigen Höchstmengen für toxische Elemente gesenkt werden, um sicherzustellen, dass die Zusatzstoffe keine wesentliche Quelle der lebensmittelbedingten Exposition gegenüber diesen toxischen Elementen darstellen, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Außerdem sollte das Wort „Lösung“ durch „Dispersion“ ersetzt werden.

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen unterhalb der derzeit geltenden Höchstmengen in den Lebensmittelzusatzstoffen Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469) festgestellt hat und damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die in dieser Verordnung festgelegten neuen, strengeren Spezifikationen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn der neuen Spezifikationen verschoben werden und für die Verwendung der genannten Zusatzstoffe, wenn diese vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden.

(13)

Aus denselben Gründen ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für Lebensmittel vorzusehen, die Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierten Cellulosegummi (E 468) oder enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469) enthalten und vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

(14)

Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in nicht zu den Kategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 gehörenden Lebensmitteln sowie in Nährstoffzubereitungen zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG festgestellt hat und damit Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Möglichkeit haben, Alternativen für Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) in diesen Lebensmittelkategorien und Nährstoffzubereitungen zu finden, sollte die Anwendung der neuen Verwendungsbedingungen verschoben und ein Übergangszeitraum für Erzeugnisse vorgesehen werden, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Angesichts der verschiedenen Schritte, die für die Neuformulierung von Lebensmitteln der Kategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 erforderlich sind, und um die Verfügbarkeit von Lebensmitteln dieser Kategorien zu gewährleisten, die speziell für Patienten mit diagnostizierten angeborenen Stoffwechselstörungen bestimmt sind, für die solche Lebensmittel eine bedeutende, ihrem Ernährungsbedarf entsprechende Nahrungsquelle darstellen, sollte der Zeitraum, um den der Geltungsbeginn verschoben wird, ausreichend lang sein.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

(1)   Die Lebensmittelzusatzstoffe Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469), die vor dem 27. Oktober 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zur Erschöpfung der Bestände zugesetzt werden.

(2)   Lebensmittel, die Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469) enthalten und vor dem 27. Oktober 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden.

(3)   Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung“ und 13.1.5.2 „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG“, die Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthalten und vor dem 27. April 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter in Verkehr gebracht werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 und 2 gelten ab dem 27. April 2027. Artikel 3 gilt ab dem 27. Oktober 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/2024-04-23.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/2021-03-27.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/2024-04-23).

(4)   EFSA Journal 2018;16(1):5047.

(5)   EFSA Journal 2022;20(12):7665.

(6)  Protokoll der 63. Sitzung der Arbeitsgruppe zu Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe. Abrufbar unter https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/wgs/food-ingredients-and-packaging/wg-fafwgSpecificationsFAs.pdf.


ANHANG I

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Kategorie 13.1.5.1 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung) wird der Eintrag zum Lebensmittelzusatzstoff E 466 (Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi) gestrichen;

2.

in Kategorie 13.1.5.2 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG) wird der Eintrag zum Lebensmittelzusatzstoff E 466 (Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi) gestrichen.


ANHANG II

In Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird der Eintrag zum Lebensmittelzusatzstoff E 466 (Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi) gestrichen.


ANHANG III

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für „E 460(i) Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel“ wird wie folgt geändert:

a)

Nach der „Definition“ wird folgende Spezifikation eingefügt:

„CAS-Nummer

9004-34-6“

b)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 7 % (105 °C, 3 Stunden)

Wasserlösliche Bestandteile

höchstens 0,24 %

Sulfatasche

höchstens 0,5 % (800 ± 25 °C)

Stärke

nicht feststellbar

20 ml dieser im Suspensionstest unter ‚Merkmale‘ erhaltenen Dispersion einige Tropfen Iodlösung hinzufügen und mischen. Es sollte keine purpurne bis blaue oder blaue Färbung entstehen

Carboxylgruppen

höchstens 1 %

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg“

2.

Der Eintrag für „E 460(ii) Cellulosepulver“ wird wie folgt geändert:

a)

Nach der „Definition“ wird folgende Spezifikation eingefügt:

„CAS-Nummer

9004-34-6“

b)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 7 % (105 °C, 3 Stunden)

Wasserlösliche Bestandteile

höchstens 1,0 %

Sulfatasche

höchstens 0,3 % (800 ± 25 °C)

Stärke

nicht feststellbar

20 ml dieser im Suspensionstest unter ‚Merkmale‘ erhaltenen Dispersion einige Tropfen Iodlösung hinzufügen und mischen. Es sollte keine purpurne bis blaue oder blaue Färbung entstehen

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,3 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,2 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg“

3.

Der Eintrag für „E 461 Methylcellulose“ wird wie folgt geändert:

a)

Nach der „Definition“ wird folgende Spezifikation eingefügt:

„CAS-Nummer

9004-67-5“

b)

Die Spezifikation „Einecs“ erhält folgende Fassung:

„Einecs

618-391-7“

c)

Die Spezifikation „Merkmale“ erhält folgende Fassung:

„Merkmale

 

Löslichkeit

quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Dispersion);

nicht löslich in Ethanol, Ether und Chloroform;

löslich in Eisessig

pH-Wert

mindestens 5,0 und höchstens 8,0 (1%ige kolloidale Dispersion)“

d)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 10 % (105 °C, 3 Stunden)

Sulfatasche

höchstens 1,5 % (800 ± 25 °C)

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg“

4.

Der Eintrag für „E 462 Ethylcellulose“ wird wie folgt geändert:

a)

Nach der „Definition“ wird folgende Spezifikation eingefügt:

„CAS-Nummer

9004-57-3“

b)

Die Spezifikation „Einecs“ erhält folgende Fassung:

„Einecs

618-384-9“

c)

Die Spezifikation „pH-Wert“ erhält folgende Fassung:

„pH-Wert

neutral bei Lackmustest (1%ige kolloidale Dispersion)“

d)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 3 % (105 °C, 2 Stunden)

Sulfatasche

höchstens 0,4 %

Arsen

höchstens 0,5 mg/kg

Blei

höchstens 0,5 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,5 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,5 mg/kg“

5.

Der Eintrag für „E 463 Hydroxypropylcellulose“ wird wie folgt geändert:

a)

Nach der „Definition“ wird folgende Spezifikation eingefügt:

„CAS-Nummer

9004-64-2“

b)

Die Spezifikation „Einecs“ erhält folgende Fassung:

„Einecs

618-388-0“

c)

Die Spezifikation „Merkmale“ erhält folgende Fassung:

„Merkmale

 

Löslichkeit

quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Dispersion); löslich in Ethanol; nicht löslich in Ether

Gaschromatographie

Die Zusammensetzung ist durch Gaschromatografie festzustellen

pH-Wert

mindestens 5,0 und höchstens 8,0 (1%ige kolloidale Dispersion)“

d)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 10 % (105 °C, 3 Stunden)

Sulfatasche

höchstens 0,5 %, bestimmt bei 800 ± 25 °C

Propylenchlorhydrine

höchstens 0,1 mg/kg

Arsen

höchstens 0,5 mg/kg

Blei

höchstens 0,5 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,5 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,5 mg/kg“

6.

Der Eintrag für „E 463a Niedrig substituierte Hydroxypropylcellulose (L-HPC)“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Spezifikation „Einecs-Nummer“ erhält folgende Fassung:

„Einecs

618-388-0“

b)

Die Spezifikation „pH-Wert“ erhält folgende Fassung:

„pH-Wert

mindestens 5,0 und höchstens 7,5 (1%ige kolloidale Dispersion)“

c)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 5,0 % (105 °C, 1 Stunde)

Glührückstand

höchstens 0,8 %, bestimmt bei 800 °C ± 25 °C

Propylenchlorhydrine

höchstens 0,1 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse) (Gaschromatografie–Massenspektrometrie (GC–MS))

Arsen

höchstens 0,5 mg/kg

Blei

höchstens 0,5 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,5 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,15 mg/kg“

7.

Der Eintrag für „E 464 Hydroxypropylmethylcellulose“ wird wie folgt geändert:

a)

Nach der „Definition“ wird folgende Spezifikation eingefügt:

„CAS-Nummer

9004-65-3“

b)

Die Spezifikation „Einecs“ erhält folgende Fassung:

„Einecs

618-389-6“

c)

Die Spezifikation „Merkmale“ erhält folgende Fassung:

„Merkmale

 

Löslichkeit

quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Dispersion); unlöslich in Ethanol

Gaschromatographie

Die Zusammensetzung ist durch Gaschromatografie festzustellen

pH-Wert

mindestens 5,0 und höchstens 8,0 (1%ige kolloidale Dispersion)“

d)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 10 % (105 °C, 3 Stunden)

Sulfatasche

höchstens 1,5 % bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa s

höchstens 3 % bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa s

Propylenchlorhydrine

höchstens 0,1 mg/kg

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg“

8.

Der Eintrag für „E 465 Ethylmethylcellulose“ wird wie folgt geändert:

a)

Nach der „Definition“ wird folgende Spezifikation eingefügt:

„CAS-Nummer

9004-59-5. Ethylmethylcellulose wurde ebenfalls die CAS-Nummer 9004-69-7 zugewiesen.“

b)

Die Spezifikation „Merkmale“ erhält folgende Fassung:

„Merkmale

 

Löslichkeit

quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Dispersion); löslich in Ethanol; nicht löslich in Ether

pH-Wert

mindestens 5,0 und höchstens 8,0 (1%ige kolloidale Dispersion)“

c)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 15 % für die faserige Form und höchstens 10 % für die Pulverform (bei 105 °C, bis zur Gewichtskonstanz)

Sulfatasche

höchstens 0,6 %

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg“

9.

Der Eintrag für „E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ wird wie folgt geändert:

a)

Nach der „Definition“ wird folgende Spezifikation eingefügt:

„CAS-Nummer

9004-32-4“

b)

Die Spezifikation „Einecs“ erhält folgende Fassung:

„Einecs

618-378-6“

c)

Die Spezifikation „Merkmale“ erhält folgende Fassung:

„Merkmale

 

Löslichkeit

bildet mit Wasser eine zähflüssige kolloidale Dispersion; nicht löslich in Ethanol

Schaumtest

Eine 0,1%ige Dispersion der Probe kräftig schütteln. Es bildet sich keine Schaumschicht. (Auf diese Weise lässt sich Natrium-Carboxymethylcellulose von anderen Celluloseethern unterscheiden.)

Ausfällung

Zu 5 ml einer 0,5%igen Dispersion der Probe 5 ml einer 5%igen Kupfersulfat- oder Aluminiumsulfatlösung hinzufügen. Es bildet sich ein Niederschlag. (Auf diese Weise lässt sich Natrium-Carboxymethylcellulose von anderen Celluloseethern sowie von Gelatine, Johannisbrotkernmehl und Traganth unterscheiden.)

Farbreaktion

0,5 g Natrium-Carboxymethylcellulose unter ständigem Rühren zu 50 ml Wasser hinzufügen, um eine gleichmäßige Dispersion zu erreichen. So lange weiterrühren, bis die Dispersion klar wird, dann die Dispersion für folgende Prüfung verwenden:

1 mg der Probe in einem kleinen Reagenzglas mit dem gleichen Volumen Wasser verdünnen und 5 Tropfen 1-Naphthol-Lösung hinzufügen. Das Reagenzglas neigen und entlang seiner Seite vorsichtig 2 ml Schwefelsäure einträufeln, sodass diese eine tiefere Schicht bildet. Die Grenzfläche färbt sich purpurrot

pH-Wert

mindestens 5,0 und höchstens 8,5 (1%ige kolloidale Dispersion)“

d)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Substitutionsgrad

zwischen 0,2 und 1,5 Carboxymethylgruppen (-CH2COOH) je Anhydroglucoseeinheit

Trocknungsverlust

höchstens 12 % (105 °C bis zur Gewichtskonstanz)

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg

Gesamtglycolat

höchstens 0,4 %, berechnet als Natriumglycolat, in der Trockenmasse

Natrium

höchstens 12,4 % in der Trockenmasse“

10.

Der Eintrag für „E 468 vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi“ wird wie folgt geändert:

a)

Nach der „Definition“ wird folgende Spezifikation eingefügt:

„CAS-Nummer

74811-65-7“

b)

Die Spezifikation „Einecs“ erhält folgende Fassung:

„Einecs

629-739-2“

c)

Die Spezifikation „pH-Wert“ erhält folgende Fassung:

„pH-Wert

mindestens 5,0 und höchstens 7,0 (1%ige Dispersion)“

d)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 6 % (105 °C, 3 Stunden)

Wasserlösliche Bestandteile

höchstens 10 %

Substitutionsgrad

mindestens 0,2 und höchstens 1,5 Carboxymethylgruppen je Anhydroglucoseeinheit

Natriumgehalt

höchstens 12,4 % in der Trockenmasse

Arsen

höchstens 0,2 mg/kg

Blei

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg“

11.

Der Eintrag für „E 469 enzymatisch hydrolisierte Carboxymethylcellulose, enzymatisch hydrolisierter Cellulosegummi“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Spezifikation „Merkmale“ erhält folgende Fassung:

„Merkmale

 

Löslichkeit

löslich in Wasser; unlöslich in Ethanol

Schaumtest

Eine 0,1%ige Dispersion der Probe kräftig schütteln. Es bildet sich keine Schaumschicht. Bei diesem Test unterscheidet sich hydrolysiertes oder nichthydrolysiertes Natriumcarboxymethyl von anderen Celluloseethern, Alginaten und Naturkautschuk

Ausfällung

Zu 5 ml einer 0,5%igen Dispersion der Probe füge man 5 ml 5%ige Kupfer- oder Aluminiumsulfatlösung hinzu. Es bildet sich ein Niederschlag. Bei diesem Test unterscheidet sich hydrolysiertes oder nichthydrolysiertes Natriumcarboxymethyl von anderen Celluloseethern, Gelatine, Carobin und Tragacanth

Farbreaktion

Unter Umrühren 0,5 g pulverförmige Probe zu 50 ml Wasser hinzufügen, um eine einheitliche Dispersion zu erhalten. Weiter umrühren, bis eine klare Dispersion entsteht. In einem kleinen Prüfkolben 1 ml der Dispersion mit 1 ml Wasser verdünnen. 5 Tropfen 1-Naphthol-Testlösung hinzufügen. Das Reagenzglas neigen und entlang seiner Seite vorsichtig 2 ml Schwefelsäure einträufeln, sodass diese eine tiefere Schicht bildet. Die Grenzfläche färbt sich purpurrot

Viskosität (60 % Feststoffe)

mindestens 2 500  kg m–1s–1 (bei 25 °C) entsprechend einer durchschnittlichen Molmasse von 5 000  Da

pH-Wert

mindestens 6,0 und höchstens 8,5 (1%ige kolloidale Dispersion)“

b)

Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung:

„Reinheit

 

Trocknungsverlust

höchstens 12 % (105 °C bis zur Gewichtskonstanz)

Substitutionsgrad

mindestens 0,2 und höchstens 1,5 Carboxymethylgruppen je Anhydroglucoseeinheit in der Trockenmasse

Natriumchlorid und Natriumglycolat

einzeln oder zusammengenommen höchstens 0,5 %

Restenzymaktivität

Besteht den Test. Keine Änderung der Viskosität der Testdispersion, die die Hydrolyse der Natriumcarboxymethylcellulose anzeigt

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/666/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)