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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/660 |
2.4.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/660 DER KOMMISSION
vom 1. April 2025
zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Viele polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (im Folgenden „PAK“) sind aufgrund ihrer karzinogenen sowie ihrer persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) und/oder sehr persistenten, sehr bioakkumulierbaren (very persistent, very bioaccumulative, vPvB) Eigenschaften gefährliche Stoffe. Um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, wird durch Eintrag 50 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) der PAK-Gehalt in mehreren Gemischen bei Verwendung oder Inverkehrbringen und in bestimmten Erzeugnissen beim Inverkehrbringen begrenzt. PAK sind auch in einigen Produkten enthalten, die als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton (auch als „Tontauben“ oder „Rollhasen“ bezeichnet) verwendet werden. Bei Wurfscheiben aus Ton handelt es sich um fliegende (untertassenförmige) Ziele, die von Sportschützen sowie von Niederwildjägern zu Übungszwecken genutzt werden. Sie werden mit Bindemitteln wie Hochtemperaturkohlenteer („coal tar pitch, high temperature“, im Folgenden „CTPHT“), Erdölpech oder anderen Arten von Harzen hergestellt. Bei der Herstellung und Verwendung von PAK-haltigen Wurfscheiben aus Ton werden Schätzungen zufolge jährlich mindestens 270 Tonnen PAK in die Umwelt freigesetzt. Die fortgesetzte Verwendung von PAK-haltigen Wurfscheiben aus Ton wird zu einer zunehmenden Umweltbelastung und zu einer fortgesetzten Exposition der Umwelt und des Menschen führen. Da es sich bei PAK um PBT- und vPvB-Stoffe handelt, sind die Auswirkungen der Anreicherung in der Umwelt langfristig nicht vorhersehbar. Daher dient die Beschreibung der Emissionen als Hinweis auf das Bestehen von Risiken. |
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(2) |
CTPHT gilt aufgrund seiner karzinogenen, PBT- und vPvB-Eigenschaften als besonders besorgniserregender Stoff und ist in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt. Diese Eigenschaften sind auf das Vorhandensein von PAK in CTPHT zurückzuführen. Die Kommission hat die Zulassungsanträge für die Verwendung von CTPHT als Bindemittel bei der Herstellung von Wurfscheiben aus Ton mit den Beschlüssen C(2022) 1510 (2) und C(2022) 1512 (3) abgelehnt. Die Zulassungspflicht gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen in Erzeugnissen, und Bedenken hinsichtlich der Freisetzung von PAK aus Wurfscheiben aus Ton gelten gleichermaßen für in die Union eingeführte CTPHT-haltige Wurfscheiben aus Ton. |
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(3) |
Darüber hinaus enthalten mehrere Alternativen zu CTPHT, die derzeit in der Union als Bindemittel für Wurfscheiben aus Ton verwendet werden, PAK, obwohl sie im Allgemeinen geringere PAK-Konzentrationen aufweisen als CTPHT. Alternativen mit sehr geringem PAK-Gehalt sowie PAK-freie Alternativen sind ebenfalls verfügbar. |
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(4) |
Um ein hohes Schutzniveau in der Union zu gewährleisten und eine unerwünschte Substitution zu vermeiden, ersuchte die Kommission am 2. Juli 2021 die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Beschränkungsdossier nach Anhang XV für PAK in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen auszuarbeiten (4). |
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(5) |
Am 22. Dezember 2021 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV (5). Darin kam sie zu dem Schluss, dass eine unionsweite Maßnahme erforderlich ist, um den Gefahren durch Wurfscheiben aus Ton mit in der Union hergestellten oder in sie eingeführten PAK-haltigen Bindemitteln zu begegnen: So soll unionsweit ein harmonisiertes hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie der freie Warenverkehr innerhalb der Union gewährleistet werden. Ein effizientes Funktionieren des Binnenmarkts kann nur erreicht werden, wenn sich die Anforderungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht wesentlich unterscheiden; in Österreich, Teilen Belgiens und den Niederlanden bestehen indes bereits Beschränkungen. |
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(6) |
Die Agentur schlug vor, dass bei in Verkehr gebrachten Wurfscheiben aus Ton ein Konzentrationsgrenzwert von 0,005 Gew.-% der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton für die Summe von 18 Indikator-PAK nicht überschritten werden sollte. Darüber hinaus schlug sie vor, die Verwendung dieser Wurfscheiben aus Ton einzuschränken, um zu verhindern, dass es zu Freisetzungen aus vor Inkrafttreten der Beschränkung in Verkehr gebrachten Wurfscheiben aus Ton kommt (6). Da es viele verschiede PAK gibt, die in den Bindemitteln in unterschiedlichem Maße vorhanden sind, sollten die Bedingungen der Beschränkung aus praktischen Gründen auf die Konzentration einer Reihe messbarer und bekannter PAK gestützt werden, die als Indikatoren für das Vorhandensein anderer PAK dienen. Mithin wird durch die Begrenzung der Konzentration dieser 18 Indikator-PAK in Wurfscheiben aus Ton auch die Konzentration anderer PAK in Wurfscheiben aus Ton beschränkt. Die Agentur prüfte vier mögliche Konzentrationsgrenzwerte und kam zu dem Schluss, dass ein Grenzwert von 0,005 % zu bevorzugen ist, da dieser die PAK-Freisetzungen um mehr als 99 % effektiv verringert und da Alternativen verfügbar sind. Ein Konzentrationsgrenzwert von 0,005 % für die Summe der 18 Indikator-PAK würde bedeuten, dass CTPHT, Erdölpech und Petroleumharz als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton unzulässig sind. Um die praktische Anwendbarkeit der Beschränkung zu erleichtern, wird die Reihe von Indikatoren an die bestehenden Regeln des Internationalen Sportschützenverbands (International Sport Shooting Federation, ISSF) für Wurfscheiben aus Ton, die in seinen Wettbewerben verwendet werden, angeglichen. Diese Regeln sehen für die Summe der 18 Indikator-PAK einen Konzentrationsgrenzwert von 0,005 % der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton vor. |
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(7) |
Die Agentur schlug einen Übergangszeitraum von einem Jahr nach Inkrafttreten der Beschränkung vor, in dem die Herstellung und Verwendung von Wurfscheiben aus Ton mit einer PAK-Konzentration von bis zu 1 Gew.-% der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton zulässig ist. Die Agentur hielt einen solchen Zeitraum für erforderlich, um einen Mangel an brauchbaren Wurfscheiben aus Ton in der Union zu vermeiden, indem den Herstellern Zeit eingeräumt wird, um neue Lieferanten für Bindemittel mit niedrigem PAK-Gehalt zu finden und etwaige Anpassungen ihrer Produktionsverfahren vorzunehmen. In der Praxis würde dies bedeuten, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Wurfscheiben aus Ton mit CTPHT als Bindemittel ab dem Inkrafttreten der Beschränkung nicht möglich wäre, da solche Wurfscheiben aus Ton einen höheren PAK-Gehalt aufweisen. Die fortgesetzte Verwendung von CTPHT als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton während eines Übergangszeitraums von einem Jahr würde zu einer Freisetzung von 114 Tonnen PAK führen und hätte keinen oder nur begrenzten wirtschaftlichen Nutzen, da bereits alternative Bindemittel zu ähnlichen Preisen verfügbar sind. Darüber hinaus haben die Unionshersteller die Verwendung von CTPHT in Wurfscheiben aus Ton bereits eingestellt. |
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(8) |
Am 13. September 2022 nahm der Ausschuss für Risikobeurteilung (Risk Assessment Committee, im Folgenden „RAC“) der Agentur seine Stellungnahme an, in der er zu dem Schluss kam, dass die von der Agentur vorgeschlagene Beschränkung die geeignetste unionsweite Maßnahme ist, um den ermittelten Risiken in Bezug auf Wirksamkeit, praktische Anwendbarkeit und Überwachbarkeit zu begegnen. Der RAC stellte fest, dass die verfügbaren Informationen über die Freisetzung von 18 PAK in die Umwelt eine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung bieten, dass die derzeitigen und möglichen künftigen Verwendungen von PAK-haltigen Wurfscheiben aus Ton zur Freisetzung von Stoffen mit PBT-, vPvB- und krebserzeugenden Eigenschaften in die Umwelt führen. Er stimmte auch mit der Agentur darin überein, dass die berufsbedingte Exposition, die Exposition des Menschen durch die Handhabung von Wurfscheiben aus Ton und das Schießen auf Wurfscheiben aus Ton und das damit verbundene Risiko für die menschliche Gesundheit (Krebs) — wenn auch nicht quantitativ betrachtet — Belege für die Notwendigkeit einer Beschränkung sind. Der RAC stellte fest, dass die anhaltende Freisetzung von PAK aus Bindemitteln von Wurfscheiben aus Ton in die Umwelt zu langfristigen Risiken für Mensch und Umwelt aufgrund der Exposition gegenüber PAK führen wird. Er kam überein, dass die vorgeschlagene Beschränkung die wirksamste Risikomanagementmaßnahme wäre, um die Freisetzung von und die Exposition gegenüber PAK aus PAK-haltigen Wurfscheiben aus Ton zu verringern. Der RAC kam zu der Auffassung, dass es keine Rechtfertigung für Ausnahmen gibt. Darüber hinaus verständigte sich der RAC im Einklang mit dem Ansatz der Agentur darauf, dass die Beschränkung auf einem Konzentrationsgrenzwert von 0,005 % der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton für die ausgewählten 18 PAK-Indikatoren beruhen sollte, was die PAK-Emissionen um etwa 99 % verringern würde. |
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(9) |
Der RAC stimmte mit der Agentur darin überein, dass die Festlegung eines vorläufigen Konzentrationsgrenzwerts von 1 % der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton für 18 Indikator-PAK die Verwendung von CTPHT als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton verhindern würde, wobei jedoch vorübergehend andere PAK-haltige Bindemittel zugelassen wären. Der RAC stellte indessen fest, dass der vorgeschlagene Übergangszeitraum von einem Jahr zu einer zusätzlichen Freisetzung von mindestens 150 Tonnen der 18 Indikator-PAK führen könnte. |
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(10) |
Am 2. Dezember 2022 verabschiedete der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (Socio-Economic Analysis Committee, im Folgenden „SEAC“) der Agentur seine Stellungnahme. Der SEAC kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung die geeignetste unionsweite Maßnahme ist, um den festgestellten Risiken unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Nutzens und der sozioökonomischen Kosten zu begegnen, sofern die Bedingungen entsprechend seinem Vorschlag geändert werden. |
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(11) |
Er vertrat die Auffassung, dass die Beschränkung unter normalen Umständen ohne Übergangsfrist sofort umgesetzt werden könnte, wies jedoch darauf hin, dass die derzeitigen Handelssanktionen gegen Russland die kurzfristige Verfügbarkeit einiger der in Betracht gezogenen Alternativen beeinträchtigen könnten, und sprach sich daher anstelle des vollständigen Verzichts auf einen Übergangszeitraum für einen einjährigen Übergangszeitraum aus, um eine Unterbrechung der Lieferketten zu vermeiden. Der SEAC stimmte jedoch der Agentur in Bezug auf den für den Übergangszeitraum festzulegenden vorläufigen PAK-Konzentrationsgrenzwert nicht zu. Unter Berücksichtigung der Bedenken hinsichtlich der kurzfristigen Verfügbarkeit von Ökoharzen und Naturharzen aufgrund der Handelssanktionen hielt der SEAC einen vorläufigen Konzentrationsgrenzwert für die 18 Indikator-PAK von 0,1 Gew.-% der Wurfscheibe aus Ton während des einjährigen Übergangszeitraums für gerechtfertigt. Durch einen solchen Konzentrationsgrenzwert für die 18 Indikator-PAK würden PAK-Konzentrationen in Wurfscheiben aus Ton oberhalb dieses Grenzwerts unverzüglich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung verboten. Damit wären das Inverkehrbringen und die Verwendung von Wurfscheiben aus Ton, die diesem Konzentrationsgrenzwert nicht entsprechen, verboten; dies hätte zur Folge, dass CTPHT und Erdölpech nicht mehr als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton verwendet werden könnten und eine stärkere Emissionsminderung als bei einem Konzentrationsgrenzwert von 1 Gew.-% — wie von der Agentur vorgeschlagen — zu ähnlichen Kosten erreicht würde. |
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(12) |
Der SEAC stimmte mit der Agentur darin überein, dass in der Union technisch machbare alternative Bindemittel verfügbar sind und dass einige von ihnen zu höheren Kosten für die Verbraucher in der Größenordnung von wenigen Cent pro Wurfscheibe aus Ton führen würden, was jährliche Gesamtkosten von 3,4 Mio. EUR sowohl für die von der Agentur empfohlene als auch für die vom SEAC empfohlene Beschränkungsoption zur Folge hätte. Der SEAC stimmte mit der Agentur darin überein, dass die Vorteile dieser Beschränkung in den vermiedenen Umweltemissionen bestehen. Er schätzte, dass die von der Agentur empfohlene Beschränkungsoption zu einer Vermeidung von jährlichen Emissionen in Höhe von 257 Tonnen führen würde, während die vom SEAC empfohlene Beschränkungsoption zu einer Vermeidung von jährlichen Emissionen in Höhe von 266 Tonnen führen würde. |
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(13) |
Das von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde im Zuge des Beschränkungsverfahrens konsultiert und seiner Stellungnahme wurde Rechnung getragen. |
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(14) |
Der RAC und der SEAC nahmen die Stellungnahme des Forums zur Kenntnis, wonach die Beschränkung als durchsetzbar angesehen werden kann, sofern eine spezifische Analysemethode zur Festlegung des erforderlichen harmonisierten Testansatzes entwickelt wird. |
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(15) |
Am 31. Januar 2023 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC (7) an die Kommission. Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich aus dem Inverkehrbringen und der Verwendung von PAK in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergibt, gegen das unionsweit vorgegangen werden muss. |
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(16) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die von der Agentur vorgeschlagene Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von PAK als Stoffe oder als Bestandteile anderer Stoffe in Wurfscheiben aus Ton nachweislich die geeignetste unionsweite Maßnahme ist, um dem festgestellten Risiko unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von Alternativen zu begegnen. |
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(17) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass für die 18 Indikator-PAK ein Konzentrationsgrenzwert von 0,005 % der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton gelten sollte, da durch diesen Konzentrationsgrenzwert etwa 99 % der PAK-Emissionen im Vergleich zum Ausgangswert vermieden werden und es ermöglicht wird, genügend alternative Bindemittel zur Verfügung zu stellen, und da viele Hersteller von Wurfscheiben bereits Wurfscheiben aus Ton herstellen, die dem vorgeschlagenen Grenzwert im Einklang mit den geltenden internationalen Regeln für das Sportschießen entsprechen. |
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(18) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass allen Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie z. B. die Neuverhandlung von Lieferverträgen und die Veräußerung bestehender Vorräte, um der vorgeschlagenen Beschränkung nachzukommen. Die Kommission hält dies für besonders wichtig, da diese Maßnahme nicht nur das Inverkehrbringen der 18 PAK in Wurfscheiben aus Ton, wie ursprünglich im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen, beschränkt, sondern auch ihre Verwendung in Wurfscheiben aus Ton. Die Anwendung dieser Beschränkung sollte daher um 12 Monate ohne vorläufigen Konzentrationsgrenzwert verschoben werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Übergangszeitraum auch erforderlich ist, um Unterbrechungen der Lieferkette aufgrund der begrenzten kurzfristigen Verfügbarkeit von zwei Arten alternativer Bindemittel zu vermeiden, die für Wurfscheiben aus Ton verwendet werden und die Einhaltung des Konzentrationsgrenzwerts von 0,005 % der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton (Ökoharze und natürliche Harze) ermöglichen, da gegenüber einem der größten Hersteller dieser alternativen Bindemittel Handelsbeschränkungen bestehen. |
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(19) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(20) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj.
(2) ABl. C 130 vom 23.3.2022, S. 8.
(3) ABl. C 130 vom 23.3.2022, S. 7.
(4) https://echa.europa.eu/documents/10162/17233/rest_ctpht_mandate_en.pdf/6ca115c7-d892-1c27-3329-6d0e4ab34b87?t=1628765272700.
(5) https://echa.europa.eu/documents/10162/ca0e70c1-db56-5d5f-55e1-76668c2d9623.
(6) ECHA (2022). Hintergrunddokument zur Stellungnahme zum Dossier nach Anhang XV mit einem Vorschlag für Beschränkungen für bestimmte Stoffe, die polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen enthalten: https://echa.europa.eu/documents/10162/1cbc7e0f-4d6e-f8dd-cea2-0d32781281b2.
(7) https://echa.europa.eu/documents/10162/5a8fcf33-9adc-d6cf-611e-019cc034af62.
ANHANG
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 50a eingefügt:
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Dürfen ab dem 22. April 2026 in der Form von Stoffen als solchen oder als Bestandteil von anderen Stoffen in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie mehr als 50 mg/kg (0,005 Gew.-% Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton) der Summe aller aufgeführten PAK enthalten.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/660/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)