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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/628

1.4.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/628 DER KOMMISSION

vom 31. März 2025

zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission führt Untersuchungen durch, um die in der Verordnung (EU) 2022/2065 (2) festgelegten Vorschriften in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen durchzusetzen. Zu diesem Zweck übt die Kommission die Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse aus, die ihr mit der Verordnung (EU) 2022/2065 übertragen wurden.

(2)

Die Aufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 werden von der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Kommission wahrgenommen.

(3)

Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 verarbeitet die Kommission Informationen. Diese Informationen können personenbezogene Daten natürlicher Personen wie einzelner Mitarbeiter eines Unternehmens (z. B. Leiter der Compliance-Abteilung, zentrale Kontaktstelle), Verdächtiger, Opfer, Hinweisgeber, Informanten und Zeugen sowie anderer natürlicher Personen umfassen, deren personenbezogene Daten in Dokumenten enthalten sind, die der Kommission im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 zugehen.

(4)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 kann bereits vor der förmlichen Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Untersuchung sowie nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung fortgesetzt werden (z. B. zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, zu Screeningzwecken oder zur Beurteilung, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind).

(5)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 verarbeitet die Kommission mehrere Kategorien personenbezogener Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, Daten zur Fallbeteiligung, fallbezogene Daten und sonstige Informationen, die sie für erforderlich hält. Es ist zwar unwahrscheinlich, doch die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, wenn einer der in Artikel 10 Absatz 2 oder 3 der genannten Verordnung aufgeführten Gründe zutrifft, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 umfassen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2065 ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig gelten für die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2022/2065 strenge Vorschriften über die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 84 der genannten Verordnung.

(6)

Unter bestimmten Umständen sind die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 und die wirksame Wahrnehmung der Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen gegeneinander abzuwägen. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie Artikel 4 derselben Verordnung zu beschränken, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 der Verordnung genannten Rechten und Pflichten entsprechen.

(7)

Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte der betroffenen Personen mit der Wahrung der Ziele der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 als wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 in Einklang zu bringen. Die Kommission kann Beschränkungen anwenden, wenn z. B. durch die Ausübung dieser Rechte ihre Fähigkeiten ernsthaft beeinträchtigt würden, die Untersuchung wirksam durchzuführen, und so das Ziel der Untersuchung gefährdet würde. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass während einer Untersuchung Beweismittel vernichtet oder wichtige Akteure (z. B. Zeugen) beeinflusst werden.

(8)

Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte betroffener Personen gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen wie Opfer oder Zeugen abzuwägen. In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, den Zugang zu Identität, Aussagen und anderen personenbezogenen Daten dieser Personen zu beschränken, um ihre Rechte und Freiheiten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu schützen. Der Beschluss der Kommission kann insbesondere darauf gerichtet sein, diese Personen vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen zu schützen.

(9)

Vertrauliche Informationen über Informanten, Hinweisgeber oder alle anderen natürlichen Personen, die der Kommission Informationen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 gemeldet haben, müssen geschützt werden. Die Kommission sollte den Zugang zu Identität, Aussagen und anderen personenbezogenen Daten dieser Personen beschränken, um die Rechte und Freiheiten aller betroffenen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu schützen. Nur wenn der Hinweisgeber dies gestattet, darf die Kommission seine Identität offenlegen. Ist es gesetzlich vorgeschrieben oder gerichtlich angeordnet, sollte die Kommission die Identität offenlegen. Stellt eine betroffene Person einen Antrag auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, sollte sie Zugang zu diesen personenbezogenen Daten, einschließlich der von einem Hinweisgeber bereitgestellten Daten, erhalten. Zur Wahrung der Anonymität sollte die Kommission der betroffenen Person weder den Namen des Hinweisgebers noch andere Informationen zur Verfügung stellen, durch die dieser direkt oder indirekt identifiziert werden könnte.

(10)

Um die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, kann die Kommission darüber hinaus die Anwendung der Rechte betroffener Personen beschränken und somit ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 wahren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine solche Beschränkung durch eine Behörde ihren Zweck möglicherweise verfehlen würde, sollte die Kommission in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten keine entsprechende Beschränkung anwenden. Um eine wirksame Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu gewährleisten, kann die Kommission zudem im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 Beschränkungen anwenden, um die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zu gewährleisten. Bei der Anwendung von Beschränkungen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission den das jeweilige wichtige Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses sicherstellenden Mitgliedstaat zu den einschlägigen potenziellen Gründen für die Auferlegung von Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen konsultieren, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten der Kommission gefährden. Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission beschließen, die Anwendung der Rechte betroffener Personen zu beschränken, um Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen zu gewährleisten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den vorstehend genannten Fällen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2018/1725 verbunden sind.

(11)

Die Kommission sollte nur dann Beschränkungen anwenden, wenn diese die in der Charta verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind. Die Kommission sollte diese Beschränkungen begründen.

(12)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist der Verantwortliche verpflichtet, die betroffenen Personen über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung und über ihr Beschwerderecht beim Europäischen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten.

(13)

Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission die Unterrichtung der betroffenen Person über die wesentlichen Gründe für eine Beschränkung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung in irgendeiner Weise zunichtemachen würde. Die Kommission sollte im Einzelfall prüfen, ob die Unterrichtung über die Beschränkung deren Wirkung zunichtemachen würde.

(14)

Die Kommission sollte die Beschränkung aufheben, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, und die Voraussetzungen regelmäßig überprüfen.

(15)

Um den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu entsprechen, sollte die Kommission auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis veröffentlichen, mit dem sie alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten der Kommission, bei denen ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und über ihre Rechte informiert. Die Kommission sollte Hinweisgeber, Informanten, Zeugen und, soweit für den Fall relevant, einzelne Mitarbeiter des Unternehmens (z. B. den Leiter der Compliance-Abteilung, die zentrale Kontaktstelle) einzeln über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren.

(16)

In Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind Ausnahmen vom Auskunftsrecht der betroffenen Personen geregelt. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, braucht die Kommission das Auskunftsrecht nicht gemäß diesem Beschluss einzuschränken. Ausnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 finden Anwendung, wenn sich die Erteilung der in Artikel 16 Absätze 1 bis 4 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen als unmöglich erweisen, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde. In Fällen, in denen betroffene Personen, bei denen es sich nicht um individuell unterrichtete betroffene Personen handelt und deren personenbezogene Daten in im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 erlangten Dokumenten enthalten sind, nicht für die Untersuchung relevant sind, könnte sich die Bereitstellung dieser Informationen als unmöglich erweisen oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Dies könnte der Fall sein, wenn die Kommission personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Meldung eines Hinweisgebers oder im Zuge ihrer Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 erlangt. Ausnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 können auch angewandt werden, wenn die Unterrichtung von Verdächtigen und Opfern im Zusammenhang mit einem Fall die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt.

(17)

Den Grundsätzen der Transparenz, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Rechenschaftspflicht folgend sollte die Kommission alle Ausnahmen und Beschränkungen transparent handhaben und ein Verzeichnis über die Anwendung dieser Ausnahmen und Beschränkungen führen.

(18)

Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 den zuständigen Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien und den Datenschutzbeauftragten der Kommission während des gesamten Verfahrens der Anwendung von Beschränkungen einbinden und dies dokumentieren. Insbesondere sollte der Datenschutzkoordinator rechtzeitig zu etwaigen Beschränkungen angehört werden und überprüfen, ob die Beschränkungen mit diesem Beschluss im Einklang stehen.

(19)

Der Datenschutzbeauftragte der Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(20)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 22. Oktober 2024 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Dieser Beschluss enthält die Vorschriften, nach denen die Kommission betroffene Personen gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet, wenn sie ihre Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 wahrnimmt.

(2)   Ferner enthält dieser Beschluss die Bedingungen, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h beschränken kann.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten folgender Kategorien betroffener Personen durch die Kommission:

a)

Verdächtige;

b)

Opfer;

c)

Hinweisgeber;

d)

Informanten;

e)

Zeugen;

f)

Mitarbeiter eines Unternehmens;

g)

natürliche Personen, deren personenbezogene Daten in den Dokumenten oder anderen Medien enthalten sind, die im Rahmen der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 eingeholt werden.

(2)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung folgender Kategorien personenbezogener Daten:

a)

Identifikationsdaten;

b)

Kontaktdaten;

c)

Daten zur Fallbeteiligung;

d)

fallbezogene Daten;

e)

sonstige Daten, die für erforderlich gehalten werden, um die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2065 zu erfüllen, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten personenbezogenen Daten.

Artikel 3

Beschränkungen

(1)   Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 8 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn

a)

die Ausübung dieser Rechte den Zweck der Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 gefährden würde und Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2018/1725 beachtet wird;

b)

die Ausübung dieser Rechte und Pflichten den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 beeinträchtigen würde;

c)

die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die auf die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und g der Verordnung (EU) 2018/1725 abzielende Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten gefährden könnte.

(2)   Vor der Anwendung von Beschränkungen unter den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Umständen konsultiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten zu den potenziellen Gründen für die Auferlegung von Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten der Kommission gefährden.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und über die Beschränkung bestimmter Rechte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(4)   Bevor die Kommission Beschränkungen gemäß Absatz 1 vornimmt, prüft sie im Einzelfall, ob diese notwendig und verhältnismäßig sind, und dokumentiert dies. Diese Beschränkungen sind auf das zur Verwirklichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

Artikel 4

Unterrichtung betroffener Personen

(1)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis, mit dem sie alle betroffenen Personen über die Tätigkeiten der Kommission informiert, bei denen ihre personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der Beaufsichtigungs-, Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 verarbeitet werden. Der Datenschutzhinweis muss Informationen über die mögliche Beschränkung der Rechte betroffener Personen gemäß Artikel 3 enthalten. Darin wird darüber informiert, welche Rechte beschränkt werden können, aus welchen Gründen die Beschränkungen vorgenommen werden können und für welche Dauer sie gelten können.

(2)   Die Kommission informiert Hinweisgeber, Informanten, Zeugen und, soweit für den Fall relevant, einzelne Mitarbeiter des Unternehmens einzeln über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

(3)   Beschränkt die Kommission im Einklang mit Artikel 3 die in Absatz 1 genannte Unterrichtung ganz oder teilweise, so erfasst und registriert sie gemäß Artikel 7 dieses Beschlusses die Gründe für die Beschränkung. Darüber hinaus unterrichtet die Kommission die betroffenen Personen über ihr Recht, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen.

Artikel 5

Auskunftsrecht der betroffenen Personen, Recht auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung

(1)   Beschränkt die Kommission ganz oder teilweise das Recht betroffener Personen auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 17 bis 20 der Verordnung (EU) 2018/1725, so unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen oder den Antrag auf Berichtigung, auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung über folgende Punkte:

a)

die Beschränkung und die wesentlichen Gründe hierfür;

b)

die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen.

(2)   Solange die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung und das Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde, kann sie von der Kommission zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden. Die Kommission prüft im Einzelfall, ob dies gerechtfertigt ist. Sobald die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung nicht mehr zunichtemacht, muss die Kommission die betroffene Person informieren.

Artikel 6

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen

(1)   Ist die Kommission nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 verpflichtet, die betroffene Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, so kann sie diese Benachrichtigung in Ausnahmefällen ganz oder teilweise beschränken. Sie erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung und die Rechtsgrundlage nach Artikel 3 sowie die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung. Die entsprechenden Aufzeichnungen werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Zeitpunkt der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten übermittelt.

(2)   Bestehen die Gründe für die Beschränkung nicht mehr, benachrichtigt die Kommission die betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, teilt ihr die wesentlichen Gründe für die Beschränkung mit und weist sie auf ihr Recht hin, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen.

(3)   Meldet die Kommission dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, übermittelt sie zugleich die Aufzeichnungen nach Artikel 7 dieses Beschlusses.

Artikel 7

Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

(1)   Die Kommission erfasst unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Gründe für jede Beschränkung nach Maßgabe dieses Beschlusses und die Rechtsgrundlage dafür, eine Bewertung der mit der Beschränkung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen und der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung.

(2)   Aus der Aufzeichnung muss hervorgehen, wie durch die Ausübung des Rechts der betroffenen Person einer oder mehrere der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Gründe beeinträchtigt wird bzw. werden.

(3)   Die Aufzeichnung sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(4)   Die Kommission erstellt regelmäßig Berichte über die im Rahmen dieses Beschlusses erfolgende Anwendung von Beschränkungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 8

Dauer der Beschränkungen

(1)   Die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe dafür vorliegen, und werden aufgehoben, sobald diese Gründe nicht mehr vorliegen.

(2)   Bestehen die Gründe für eine Beschränkung nicht mehr, so hebt die Kommission die Beschränkung auf.

(3)   Zudem teilt die Kommission der betroffenen Person die Gründe für die Anwendung der Beschränkung mit und informiert sie über die Möglichkeit, jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragen oder Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(4)   Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Beschränkungen alle sechs Monate und bei Abschluss des Vorgangs. Diese Überprüfung schließt eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 ein.

Artikel 9

Garantien und Datenspeicherung

(1)   Die Kommission sieht Garantien vor, um personenbezogene Daten, die Beschränkungen oder Ausnahmen unterliegen oder unterliegen könnten, vor Missbrauch, unrechtmäßigem Zugriff oder unrechtmäßiger Übermittlung zu schützen. Dazu zählen beispielsweise folgende technische und organisatorische Maßnahmen:

a)

eine klare Definition der Rollen, Zuständigkeiten, Verfahrensschritte und Zugangsrechte;

b)

eine sichere elektronische Umgebung, die verhindert, dass elektronische Daten rechtswidrig oder versehentlich Unbefugten verfügbar gemacht oder übermittelt werden;

c)

eine sichere, auf das für den Verarbeitungszweck unbedingt erforderliche Maß beschränkte Aufbewahrung und Bearbeitung von Papierdokumenten;

d)

die ordnungsgemäße Überwachung der Beschränkungen und die regelmäßige Überprüfung ihrer Anwendung. Die Überprüfungen werden mindestens alle sechs Monate und bei Abschluss des Vorgangs durchgeführt.

(2)   Die personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden Speicherbestimmungen der Kommission gespeichert, die in dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelöscht, anonymisiert oder archiviert.

Artikel 10

Einbindung des Datenschutzkoordinators und des Datenschutzbeauftragten der Kommission

(1)   Der Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien wird vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert und überprüft, ob sie mit diesem Beschluss im Einklang stehen.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte einer betroffenen Person nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses beschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte der Kommission Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen.

(3)   Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Anwendung einer Beschränkung beantragen und wird schriftlich über das Ergebnis dieser Überprüfung unterrichtet.

(4)   Die Kommission dokumentiert die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten der Kommission und des Datenschutzkoordinators an jedem Fall, in dem die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten beschränkt werden, und erfasst insbesondere, welche Informationen ihnen übermittelt werden.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. März 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/628/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)