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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/574

24.4.2025

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 310/2024

vom 6. Dezember 2024

zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen für elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise gemäß Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2025/574

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) verweist auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen, in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind.

(2)

Die COVID-19-Pandemie hat die Dringlichkeit der Einführung eines papierlosen Arbeitsumfelds für den Zoll im Bereich der Ursprungsregeln erhöht, und die große Mehrheit der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“ bzw. „Vertragsparteien“) hat beschlossen, elektronisch ausgefertigte Warenverkehrsbescheinigungen zu akzeptieren.

(3)

Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens durch eine Reihe aktualisierter und flexiblerer Ursprungsregeln (im Folgenden „Änderung des Übereinkommens“), die der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss mit seinem Beschluss Nr. 1/2023 (3) angenommen hat, sind einige Vertragsparteien übereingekommen, vorübergehend auf bilateraler Basis eine Reihe alternativer Ursprungsregeln auf der Grundlage der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden „Übergangsregeln“) anzuwenden (im Folgenden „anwendende Vertragsparteien“). Seit dem 1. September 2021 ist zwischen den anwendenden Vertragsparteien eine Anzahl bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln in Kraft getreten, wodurch die Übergangsregeln anwendbar wurden. Für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurde Protokoll 4 zum EWR-Abkommen mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2022 (4) durch ein neues Protokoll 4 ersetzt. Die Übergangsregeln sind in Anlage A zu diesem neuen Protokoll 4 festgelegt.

(4)

Die anwendenden Vertragsparteien haben elektronische Systeme entwickelt oder bestehende Systeme angepasst, um die Notwendigkeit der Digitalisierung mit den in den Übergangsregeln festgelegten Anforderungen für das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung in Einklang zu bringen.

(5)

Angesichts der Entwicklung elektronischer Zollsysteme erkennen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens an, dass die Ausstellung, Übermittlung und Überprüfung von Ursprungsnachweisen in Form von Warenverkehrsbescheinigungen modernisiert werden sollte.

(6)

Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekräftigen ihr Interesse, die bewährten Verfahren fortzusetzen, die im Rahmen der während der COVID-19-Pandemie getroffenen Sondermaßnahmen eingeführt wurden, erkennen an, wie wichtig es ist, elektronische Instrumente einzuführen, und bestätigen ihr Eintreten für die weitere Zusammenarbeit bei der Schaffung eines gemeinsamen Systems, das auf elektronischen Ursprungsnachweisen und elektronischer Verwaltungszusammenarbeit in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (im Folgenden „PEM-Zone“) (5) beruht.

(7)

Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind der Auffassung, dass der Übergang zu elektronischen Ursprungsnachweisen und die Einführung einer digitalisierten Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Übergangsregeln die ersten Schritte auf dem Weg zu einer vollständigen Digitalisierung von Ursprungsnachweisen in der PEM-Zone sind, insbesondere im Hinblick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens.

(8)

Im Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 (6) sind die Vorschriften für die Anwendung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen auf das Fürstentum Liechtenstein festgelegt.

(9)

In Bezug auf elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise haben die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbart, Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen anzuwenden, sodass diese Bestimmungen für Ursprungserzeugnisse gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Einklang mit Anlage A Artikel 17 Absatz 4 des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) kommen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens überein, dass die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a jener Anlage genannten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt werden können.

Artikel 2

(1)   Das Datum, ab dem eine Vertragspartei des EWR-Abkommens mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, wird in den Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei angegeben.

(2)   Ab dem in den Bekanntmachungen gemäß Absatz 1 angegebenen Datum akzeptieren die Vertragsparteien des EWR-Abkommens elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine ähnliche Form auf wie das Muster in Anlage A Anhang IV des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen,

b)

die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens stellen ein sicheres internetbasiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereit und

c)

die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale auf, mit denen sie identifiziert werden können.

Artikel 3

Eine Vertragspartei des EWR-Abkommens kann beschließen, die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und sie unterrichtet die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens hiervon vorab. Das Datum des Beginns der Aussetzung wird in einer gemäß den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei veröffentlichten Bekanntmachung angegeben.

Artikel 4

Für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Anlage A Artikel 34 und 35 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen können die Vertragsparteien des EWR-Abkommens beschließen, einander auf elektronischem Wege zu unterstützen.

Artikel 5

Das Datum, ab dem eine Vertragspartei des EWR-Abkommens diesen Beschluss anwendet, wird in einer Bekanntmachung gemäß den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei veröffentlicht.

Artikel 6

Die Artikel 1 bis 5 gelten bis zum Tag des Inkrafttretens einer Vereinbarung der Vertragsparteien des EWR-Abkommens über die Verwendung einer digitalen Pan-Europa-Mittelmeer-Umgebung für Ursprungsnachweise, die mit den anderen anwendenden Vertragsparteien des Übereinkommens entwickelt wurde und die die elektronische Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen ermöglicht.

Artikel 7

Da die Übergangsregeln für den Ursprung am Tag des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens außer Kraft treten, gelten die Artikel 1 bis 6 des vorliegenden Beschlusses weiterhin zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Rahmen des Übereinkommens bis zu dem Tag, an dem der Beschluss des mit dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte und/oder elektronisch übermittelte Ursprungsnachweise in Kraft tritt.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 9

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Anders H. EIDE


(1)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(2)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L, 2024/390, 19.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/390/oj).

(4)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2022 vom 29. April 2022 zur Änderung von Protokoll Nr. 4 zum Abkommen über die Ursprungsregeln (ABl. L 246 vom 22.9.2022, S. 133).

(5)  Die Europäische Union, Island, die Schweizerische Eidgenossenschaft (einschließlich Liechtenstein), das Königreich Norwegen, die Färöer, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, Palästina (diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt), die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo (diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos), die Republik Nordmazedonien, die Republik Serbien, Montenegro, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine.

(6)  Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein (ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 58).

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/574/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)