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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/517 |
25.3.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/517 DES RATES
vom 11. März 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (3) regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Es wird unter anderem festgelegt, wie Informationen, die zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, zur Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, insbesondere auf grenzüberschreitende Umsätze, sowie zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen könnten, auf elektronischem Wege gespeichert und ausgetauscht werden dürfen. |
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(2) |
Mit der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates (4) wurden digitale Meldepflichten in die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) aufgenommen. Danach sind Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, den Mitgliedstaaten Informationen über alle innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und Erbringungen von Dienstleistungen zu übermitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer/Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerpflichtig sind, und, sofern der Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Steuerpflichtige von der Verpflichtung auszuschließen, über alle innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen, die steuerpflichtig sind und für die der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet. Durch den Austausch und die Verarbeitung dieser Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze können die Mitgliedstaaten die richtige Anwendung der Mehrwertsteuer kontrollieren und Betrug aufdecken. |
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(3) |
Die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten beruht auf dem Austausch aggregierter Informationen zwischen den nationalen elektronischen Systemen. Die Einführung der digitalen Meldepflichten zielt darauf ab, die Steuererhebung zu verbessern, indem den Steuerbehörden zeitnah Daten zu den einzelnen Umsätzen zur Verfügung gestellt werden. Um diese Daten anderen Steuerbehörden auf effiziente Weise zur Verfügung zu stellen und die einheitliche Durchführung sowie eine einheitliche Auswertung von Analysen und Abgleichen zu unterstützen, bedarf es eines zentralen Systems für den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen. |
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(4) |
Um den Mitgliedstaaten eine wirksamere Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu ermöglichen, sollte die Kommission ein elektronisches zentrales Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (im Folgenden „zentrales MIAS“) einrichten. Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales elektronisches System einrichten, um Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze, die von den jeweiligen Lieferern/Dienstleistungserbringern und Erwerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, automatisch an das zentrale MIAS zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten dem zentralen MIAS automatisch auch die Angaben übermitteln, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, einschließlich anderer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, die einer Person erteilt wurden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei jeder Änderung von Daten auch die Metadaten in das zentrale MIAS hochladen, anhand deren der Änderungszeitpunkt nachverfolgt werden kann. |
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(5) |
Bei einer Änderung der Angaben, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten diese im zentralen MIAS automatisch und unverzüglich aktualisieren, es sei denn, die Mitgliedstaaten kommen überein, dass eine solche Aktualisierung nicht sachdienlich, wesentlich oder nützlich ist. Diese Aktualisierungen sind erforderlich, weil die Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG überprüft werden muss. Um den Steuerbehörden ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Qualität und Zuverlässigkeit dieser Informationen zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze spätestens einen Tag, nachdem der Mitgliedstaat die Informationen vom Steuerpflichtigen erhalten hat, automatisch im zentralen MIAS aktualisieren. |
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(6) |
Überdies sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben im zentralen MIAS Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der jeweilige Mitgliedstaat prüft, ob die von den Steuerpflichtigen für ihre Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelten Daten vollständig und richtig sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS als ungültig ausgewiesen wird, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten nicht nachkommt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wurde oder wenn der Steuerpflichtige nach Auffassung der zuständigen Behörde diese Tätigkeit eingestellt hat. |
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(7) |
Die von den Lieferern/Dienstleistungserbringern und Erwerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze sollten von jedem Mitgliedstaat unverzüglich nach Erhalt in das zentrale MIAS eingegeben werden. Aus technischen Gründen, die mit dem Datenvolumen zusammenhängen, sowie zur frühzeitigen Aufdeckung verdächtiger Umsätze und möglicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug ist eine rasche Verarbeitung der eingegangenen Informationen erforderlich. |
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(8) |
Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, sollten die zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben sowie die Mehrwertsteuerinformationen über innergemeinschaftliche Umsätze zehn Jahre lang im zentralen MIAS verfügbar sein. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können. Zudem ist er in Anbetracht des massiven Umfangs der Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze und der Sensibilität der Informationen als kommerzielle und personenbezogene Daten angemessen. |
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(9) |
Um Unstimmigkeiten rechtzeitig zu erkennen und damit die Möglichkeiten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu verbessern, sollte im zentralen MIAS ein automatischer Abgleich der Informationen erfolgen können, die sowohl beim Lieferer/Dienstleistungserbringer als auch beim Erwerber im Rahmen der durch die Richtlinie (EU) 2025/516 in die Richtlinie 2006/112/EG eingeführten digitalen Meldepflichten erhoben wurden. Das zentrale MIAS sollte auch in der Lage sein, den Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieses Abgleichs für geeignete Folgemaßnahmen zur Verfügung zu stellen. |
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(10) |
Damit das zentrale MIAS über dieselben Funktionen wie das bestehende Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verfügt, sollte das zentrale MIAS außerdem die Möglichkeit zur Aggregierung von Informationen bieten, um einen Überblick über die von den in den Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen/Dienstleistungen und Erwerbe zu geben. Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen des zentralen MIAS auch weiterhin auf die Informationen der jeweils anderen Mitgliedstaaten zugreifen können, wie sie derzeit im Rahmen des bestehenden Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems strukturiert sind, sollte das zentrale MIAS die Datenaggregierung unterstützen. |
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(11) |
Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Nutzung von Synergien zwischen verschiedenen Informationssystemen, die für Mehrwertsteuerzwecke relevante Informationen enthalten, zu unterstützen, sollten die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Informationen im zentralen MIAS zusammen mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelten oder erhobenen Informationen verarbeitet werden. |
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(12) |
Der Zugang zu den Informationen im zentralen MIAS sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden. Der Zugang zu sensiblen Daten für diejenigen Nutzer, für die sie voraussichtlich relevant sind, sollte mittels Zugriffsberechtigungen und Zugriffsprotokollen erfolgen, die die Informationen im zentralen MIAS sichern. Diese Informationen sollten nicht für andere Zwecke als zur Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verwendet werden. Alle Nutzer sollen an die Vertraulichkeitsregeln nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gebunden sein. |
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(13) |
Zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sollten die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in der Lage sein, auf Mehrwertsteuerinformationen über innergemeinschaftliche Umsätze zuzugreifen und diese zu analysieren. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sollten die Beamten der Mitgliedstaaten, die prüfen, ob die Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte eingeführte Gegenstände gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG Anwendung findet, auch auf die im zentralen MIAS gespeicherten, zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben zugreifen können. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus denselben Gründen andere Beamte auswählen, die direkten Zugang zum zentralen MIAS benötigen, und ihnen diesen Zugang erforderlichenfalls gewähren. Schließlich sollten ordnungsgemäß akkreditierte Personen der Kommission Zugang zu den im zentralen MIAS gespeicherten Informationen haben, allerdings nur insoweit, als dies für die Entwicklung und Pflege dieses Systems erforderlich ist. |
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(14) |
Zur Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug und zur Aufdeckung solcher Betrugsfälle sollten die Informationssysteme, die das Eurofisc-Netzwerk bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs unterstützen, einschließlich des Systems zur Analyse von Transaktionsnetzwerken und des zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems („CESOP“), direkten Zugang zum zentralen MIAS haben. |
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(15) |
Das Datenvolumen und die Häufigkeit der Datenübermittlungen an das zentrale MIAS machen die Automatisierung der Informationsflüsse vom zentralen MIAS zu den nationalen elektronischen Systemen erforderlich. Eine solche Automatisierung sollte auch einen effizienten und sicheren Kommunikationskanal von Maschine zu Maschine ermöglichen und sicherstellen, dass beim Zugriff auf ausgetauschte Daten kein menschliches Eingreifen mehr erforderlich ist. Nationale elektronische Systeme, über die Informationen an das zentrale MIAS übermittelt werden, sollten daher auch Zugang zu den im zentralen MIAS gespeicherten Informationen haben, einschließlich der verarbeiteten und aggregierten Informationen für Zwecke der Mehrwertsteuerkontrolle und der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. |
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(16) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die von der Kommission im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Pflege, dem Hosting und der technischen Verwaltung des zentralen MIAS wahrzunehmenden Aufgaben; die praktischen Modalitäten für die Identifikation von Beamten und elektronischen Systemen und die technischen Einzelheiten in Bezug auf den Zugang von Beamten und elektronischen Systemen zum zentralen MIAS; die genauen Zugriffsberechtigungen der Beamten und elektronischen Systeme für die genauen Daten im zentralen MIAS, zu denen Zugang gewährt werden soll; die technischen Einzelheiten und das Format der an das zentrale MIAS übermittelten Informationen; sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als Verantwortliche und der Kommission als Auftragsverarbeiter gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 (6) und (EU) 2018/1725 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. |
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(17) |
Mehrwertsteuerbetrug ist ein gemeinsames Problem aller Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten allein verfügen nicht über die Informationen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten und Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen. Da das Ziel der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, nämlich die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, wegen des grenzüberschreitenden Wesens des Binnenmarkts von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(18) |
Von Steuerpflichtigen, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, kann der Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Lieferungen bzw. Dienstleistungen steuerbar sind, nach Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG Aufzeichnungen anfordern. Um den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für die betreffenden Steuerpflichtigen zu verringern und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten solche Anfragen so weit wie möglich vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden. Zu diesem Zweck muss ein Standardformular für die elektronische Übermittlung dieser Informationen an die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Im Einklang mit Artikel 242a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin unmittelbar vom Steuerpflichtigen verlangen, die Aufzeichnungen regelmäßig und systematisch zur Verfügung zu stellen, bis ein automatisierter Zugang zu diesen Aufzeichnungen möglich ist. |
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(19) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der technischen Einzelheiten des Standardformulars und in Bezug auf die technischen Einzelheiten, einschließlich einheitlicher elektronischer Mitteilungen, für die Übermittlung von Aufzeichnungen durch Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG unterstützen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. |
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(20) |
Mit der Richtlinie (EU) 2025/516 wird eine neue Vereinfachungsregelung bezüglich der einzigen Anlaufstelle („One-Stop Shop“ — im Folgenden „OSS“) für Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende unternehmensinterne Verbringungen bestimmter Gegenstände vornehmen, in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen. Daher ist es erforderlich, diese Regelung in den Gesamtrahmen der OSS-Mehrwertsteuersonderregelungen nach Kapitel XI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zu integrieren. Dieser Gesamtrahmen sollte insbesondere die Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, aus denen die Gegenstände verbracht werden, und denjenigen, in die die Gegenstände verbracht werden, umfassen. |
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(21) |
Da die eingeführte OSS-Vereinfachungsregelung umfassend ist und grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen erfasst, für die Konsignationslagerregelungen nach Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG gelten, wurden diese Regelungen aus der Richtlinie 2006/112/EG gestrichen. Diese Änderung der Richtlinie 2006/112/EG muss sich in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 widerspiegeln. |
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(22) |
Der Missbrauch von Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Zusammenhang mit der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr („Import OSS“ — im Folgenden „IOSS“) wurde von den Interessenträgern als potenzielles Risiko ermittelt. Um die ordnungsgemäße Verwendung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zu gewährleisten und das Überprüfungsverfahren für diese Nummern robuster zu gestalten, ist es erforderlich, den Anwendungsbereich des Artikels 47h der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 auszuweiten, indem den Zollbehörden Zugang zu Informationen über IOSS-registrierte Händler gewährt wird, wodurch das Risikomanagement und die Kontrollmöglichkeiten dieser Zollbehörden verbessert werden. |
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(23) |
Um die Kontrollen im Zusammenhang mit der IOSS-Regelung zu verstärken, ist es erforderlich, den Gesamtwert der im Rahmen der IOSS-Regelung eingeführten Gegenstände pro IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer pro Mitgliedstaat des Verbrauchs in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 aufzunehmen. |
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(24) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Diese Verordnung gewährleistet insbesondere die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta. In diesem Zusammenhang wird die Menge der personenbezogenen Daten, die den Steuerbehörden zur Verfügung gestellt werden, durch diese Verordnung stark eingeschränkt. Die Verarbeitung von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze gemäß der vorliegenden Verordnung sollte nur für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen. |
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(25) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 3. März 2023 eine Stellungnahme (9) abgegeben. |
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(26) |
Da die Einführung des zentralen MIAS neue technologische Entwicklungen erfordern wird, ist es notwendig, die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das zentrale MIAS zu verschieben, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission diese Technologien entwickeln können. |
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(27) |
Der automatisierte Zugang zu Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze, die im Wege von zusammenfassenden Meldungen übermittelt wurden, wirkt sich unmittelbar auf die Effizienz der Mehrwertsteuerkontrollen aus. Daher sollte das derzeitige Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 nach der Abschaffung dieser zusammenfassenden Meldungen für einen bestimmten Zeitraum beibehalten werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf das derzeitige Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gestrichen werden, und die im Wege von zusammenfassenden Meldungen übermittelten Informationen sollten weiterhin auf Ersuchen zugänglich sein. |
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(28) |
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gilt
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erhält folgende Fassung:
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„e) |
Angaben über die von ihm erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Sinne des Artikels 369q der Richtlinie 2006/112/EG sowie über den Gesamtwert der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der genannten Richtlinie von der Steuer befreiten Einfuhren von Gegenständen pro Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer — unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat diese erteilt hat — während jedes Monats, aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Sinne des Artikels 369l Absatz 2 Nummer 4 der genannten Richtlinie.“ |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2028 gelten
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) In dieser Verordnung werden auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gelieferte Gegenstände, erbrachte Dienstleistungen oder verbrachte Gegenstände sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Gegenstände und Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.“ |
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2. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a, 369a, 369l und 369xa der Richtlinie 2006/112/EG für die Zwecke der einzelnen Sonderregelungen gelten auch für die Zwecke dieser Verordnung.“ |
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3. |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 47b erhält folgende Fassung: „Artikel 47b (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Steuerpflichtige, die die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg die Angaben nach Artikel 361 der genannten Richtlinie übermitteln. Steuerpflichtige, die die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, übermitteln bei Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg die Angaben für ihre Identifizierung nach den Artikeln 369c und 369xc der genannten Richtlinie. Steuerpflichtige übermitteln zudem jede Änderung der nach Artikel 361 Absatz 2, Artikel 369c und Artikel 369xc der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg. (2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen eingegangen sind, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2, 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die in den genannten Abschnitten erwähnten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern mit. (3) Wird ein Steuerpflichtiger, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2, 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, von der betreffenden Sonderregelung ausgeschlossen, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg darüber.“ |
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5. |
Artikel 47d erhält folgende Fassung: „Artikel 47d (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mehrwertsteuererklärung mit den in den Artikeln 365, 369g, 369t und 369xg der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben auf elektronischem Weg übermittelt wird. (2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt werden musste, spätestens jedoch 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Mehrwertsteuererklärung übermittelt werden musste, die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden. Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt außerdem die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats, von dem aus Gegenstände versandt oder befördert werden, und die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats der Niederlassung. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.“ |
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6. |
In Artikel 47h wird folgender Absatz angefügt: „Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gewähren die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden Zugang zu den Angaben gemäß Artikel 369p Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG.“ |
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7. |
Artikel 47i wird wie folgt geändert:
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8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 47ia Die Kommission prüft im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Möglichkeit, zwischen den Mitgliedstaaten einen automatisierten Zugang zu Aufzeichnungen einzurichten, die dem Mitgliedstaat der Identifizierung von Steuerpflichtigen übermittelt werden, die im Rahmen einer der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG registriert sind.“ |
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9. |
Artikel 47j Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Beschließt der Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, dass behördliche Ermittlungen erforderlich sind, so gilt unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4, dass der betreffende Mitgliedstaat zunächst mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Notwendigkeit solcher Ermittlungen bespricht.“ |
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10. |
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL XIA Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung elektronischer Schnittstellen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG unterstützen Artikel 47m (1) Um Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG zu erhalten, und unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 2 des genannten Artikels, richtet der Mitgliedstaat, in dem die in dem genannten Artikel erwähnte Lieferung der betreffenden Gegenstände bzw. Erbringung der betreffenden Dienstleistungen steuerbar ist, zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an einen Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde. (2) Geht bei einem Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, ein Ersuchen gemäß Absatz 1 ein, so übermittelt dieser Mitgliedstaat das Ersuchen unverzüglich auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen. (3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Steuerpflichtige auf Ersuchen dem Mitgliedstaat, in dem ihm eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und der das Ersuchen übermittelt hat, die angeforderten Aufzeichnungen auf elektronischem Weg übermittelt. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Aufzeichnungen unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt werden. (4) Der Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und der das Ersuchen übermittelt hat, übermittelt die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhaltenen Aufzeichnungen auf elektronischem Weg unverzüglich an den ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG steuerbar ist. (5) Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG steuerbar ist, nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat jede in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahme ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten. Artikel 47n Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 47o Die Kommission prüft im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 die Möglichkeit, zwischen den Mitgliedstaaten einen automatisierten Zugang zu Daten einzurichten, die dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit von Plattformen im Rahmen ihrer Aufzeichnungspflichten übermittelt werden.“ |
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2029 gilt
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
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1. |
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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2. |
In Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“. |
Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2030 gelten
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:
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2. |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
(*1) Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/890/oj).“ " |
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3. |
In Kapitel V wird folgender Abschnitt angefügt: „ABSCHNITT 3 ZENTRALES ELEKTRONISCHES MEHRWERTSTEUER-INFORMATIONSAUSTAUSCHSYSTEM Artikel 24g (1) Die Kommission entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (im Folgenden ‚zentrales MIAS‘) für die in Artikel 1 genannten Zwecke. (2) Jeder Mitgliedstaat entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein nationales elektronisches System zur automatischen Übermittlung der folgenden Angaben an das zentrale MIAS:
Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes entsprechen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten und das Format der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Angaben fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Angaben gemäß Artikel 24j Buchstaben a bis d vorbehaltlich der in Artikel 24k Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten nationalen elektronischen System im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften speichern. Artikel 24h (1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der in das zentrale MIAS eingestellten Informationen. Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, welche Änderungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig genug sind, um an das zentrale MIAS übermittelt zu werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass die Angaben, die Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen machen, um nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, ihrer Beurteilung nach vollständig und richtig sind, bevor diese Angaben an das zentrale MIAS übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten führen die gemäß den Ergebnissen ihrer Risikoanalyse erforderlichen Verfahren zur Überprüfung der Angaben nach Unterabsatz 1 ein. Die Überprüfung erfolgt in der Regel vor der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vor der Erteilung nur eine vorläufige Überprüfung vorgenommen wird, binnen höchstens sechs Monaten nach Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. (3) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene eingeführten Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen gemäß Absatz 2. (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln automatisch die Informationen nach Artikel 24g Absatz 2 unverzüglich an das zentrale MIAS. Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die Einzelheiten zu den zulässigen technischen Verzögerungen fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (5) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten die in Artikel 24g Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen spätestens einen Tag nach der Erhebung der vom Steuerpflichtigen an die zuständigen Behörden übermittelten Informationen automatisch an das zentrale MIAS. (6) Die in Artikel 24g Absatz 2 genannten Informationen sind im zentralen MIAS zehn Jahre lang ab dem Ende des Jahres verfügbar, in dem die Informationen an das zentrale MIAS übermittelt wurden. Artikel 24i (1) Die Mitgliedstaaten nehmen automatische Aktualisierungen des zentralen MIAS vor, um sicherzustellen, dass die in Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS in folgenden Fällen als ungültig ausgewiesen wird:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a haben die betreffenden Personen das Recht, mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit besteht. Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Fälle gelten unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften, in denen weitere Fälle vorgesehen sind. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a betrachtet die zuständige Behörde eine wirtschaftliche Tätigkeit zumindest in folgenden Fällen als aufgegeben:
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Fälle gelten unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften, in denen weitere Fälle vorgesehen sind. Artikel 24j Das zentrale MIAS hat in Bezug auf die eingegangenen Informationen gemäß Artikel 24g Absatz 2 folgende Funktionen:
Artikel 24k (1) Jeder Mitgliedstaat gestattet — im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen — den folgenden Beamten automatisierten Zugang zum zentralen MIAS:
(2) Jeder Mitgliedstaat gestattet — im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen — den folgenden elektronischen Systemen automatisierten Zugang zum zentralen MIAS:
(3) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest:
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 24l (1) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des zentralen MIAS gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem zentralen MIAS und den in Artikel 24g Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24j aufgeführten Funktionen erforderlich sind. (2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24g Absatz 2, die erforderlich sind, um den Informationsaustausch unter Verwendung des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) oder eines ähnlichen sicheren Netzes zu ermöglichen. Artikel 24m Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (*2) Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/55/oj).“ " |
Artikel 5
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, die ab dem 1. Juli 2032 gelten
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden gestrichen. |
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2. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
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4. |
Die Artikel 22 und 23 werden gestrichen. |
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5. |
Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 24g Absatz 2 entsprechen.“ |
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2028.
Artikel 3 gilt ab dem 1. Juli 2029.
Artikel 4 gilt ab dem 1. Juli 2030.
Artikel 5 gilt ab dem 1. Juli 2032.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. DOMAŃSKI
(1) Zustimmung vom 22. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 149.
(3) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter (ABl. L, 2025/516, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/516/oj).
(5) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
(6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/517/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)