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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/514

17.3.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/514 DES RATES

vom 17. März 2025

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1693 (1) angenommen.

(2)

In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollte eine Einrichtung in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1693/oj).


ANHANG

Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird unter der Überschrift „B. In Artikel 3 genannte Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen“ folgender Eintrag angefügt:

„7.

Al-Azaim Media Foundation.“

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/514/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)