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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/500 |
14.3.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/500 DER KOMMISSION
vom 13. März 2025
zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 16. Februar 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium (aluminium road wheels, im Folgenden „ARW“) mit Ursprung in Marokko (im Folgenden „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2) . |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung infolge eines Antrags ein, den der Verband der Europäischen Hersteller von Fahrzeugrädern (im Folgenden „Antragsteller“ oder „EUWA“) am 3. Januar 2024 eingereicht hatte. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte Kraftfahrzeugräder aus Aluminium gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Subventionierung und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung waren ausreichend für die Einleitung der Untersuchung. |
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(3) |
Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung teilte die Kommission der Regierung von Marokko (im Folgenden „marokkanische Regierung“ (3) ) mit, dass bei ihr ein mit den erforderlichen Unterlagen versehener Antrag eingegangen ist, und gab der Regierung gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen; am 16. Februar 2024 veröffentlichte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise (4). Am 12. Februar 2024 fanden Konsultationen mit der marokkanischen Regierung statt. Es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. |
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(4) |
Am 17. November 2021 leitete die Kommission eine gesonderte Antidumpinguntersuchung betreffend dieselbe Ware mit Ursprung in Marokko ein (im Folgenden „gesonderte Antidumpinguntersuchung“) (5). Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die betroffene Ware zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt eingeführt wird, und führte am 11. Januar 2023 endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 9,0 % bis 17,5 % ein (6). |
1.2. Interessierte Parteien und Antrag auf Anonymität
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(5) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die marokkanische Regierung, die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“ (7)), andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(6) |
Die chinesische Regierung wurde aufgefordert, sich zu melden und an der Untersuchung mitzuarbeiten. Die chinesische Regierung beantragte jedoch nicht, als interessierte Partei eingestuft zu werden, und leistete keine Mitarbeit. |
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(7) |
Die Antragsteller ersuchten um Geheimhaltung ihrer Namen, aus Furcht vor etwaigen Sanktionen seitens ihrer Abnehmer. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass tatsächlich ein ernstes Risiko für Sanktionen bestand, und akzeptierte, dass die Namen der Antragsteller nicht offengelegt werden sollten. Um wirksam für die Wahrung der Anonymität Sorge zu tragen, wurden die Namen der anderen Unionshersteller ebenfalls vertraulich behandelt, damit keine Schlüsse auf die Namen der Antragsteller gezogen werden können. |
1.3. Stellungnahmen zur Einleitung
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(8) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
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(9) |
Die Kommission erhielt Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens von der marokkanischen Regierung, dem Verband der europäischen Automobilhersteller (im Folgenden „ACEA“) und dem Antragsteller. |
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(10) |
Drei Parteien beantragten eine Anhörung durch die Kommissionsdienststellen und wurden angehört: die marokkanische Regierung, ACEA und die Renault-Gruppe. |
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(11) |
In ihren Stellungnahmen vom 8. April und 16. Mai 2024 (8) sowie bei der Anhörung am 17. Mai 2024 machte die marokkanische Regierung geltend, dass dieses Verfahren gegen bestimmte Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (9) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten (10) (im Folgenden „Streitbeilegungsabkommen“) verstoße. Der marokkanischen Regierung zufolge wären Zölle, einschließlich Ausgleichszöllen, nach den Artikeln 8 und 9 des Assoziierungsabkommens verboten. Ausnahmen von diesen Bestimmungen seien nur in den Artikeln 24 bis 27 des Assoziierungsabkommens vorgesehen, wonach Antidumping- oder Schutzmaßnahmen zulässig seien, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Kommission könne sich dagegen nicht auf Artikel 36 des Assoziierungsabkommens berufen, um die Einführung von Ausgleichszöllen zu rechtfertigen. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 1 des Streitbeilegungsabkommens, da derartige Maßnahmen weder in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung noch unter das Mandat eines Schiedspanels fallen würden, während lediglich die nach Artikel 24 des Assoziierungsabkommens zulässigen Antidumpingmaßnahmen ausdrücklich erwähnt werden. |
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(12) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Artikel 8 und 9 des Assoziierungsabkommens enthalten zwar das Verbot, im bilateralen Handel neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung einzuführen, beziehungsweise das Recht, Ursprungswaren Marokkos ohne solche Zölle und Abgaben in die EU einzuführen, doch gibt es hiervon Ausnahmen. Diese Ausnahmen sind nicht nur in den Artikeln 24 bis 27 des Assoziierungsabkommens enthalten, wie dies von der marokkanischen Regierung behauptet wird, sondern auch in Artikel 36 dieses Abkommens. |
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(13) |
Insbesondere heißt es in Artikel 36 dritter Erwägungsgrund des Assoziierungsabkommens, dass die Bestimmungen zur Auslegung und Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden „GATT“) maßgeblich für die Beurteilung sind, ob Subventionen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c des Assoziierungsabkommens mit dem Assoziierungsabkommen vereinbar sind, wenn der Assoziationsrat keine spezifischen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 36 Absatz 3 erlassen hat. Die Kommission wies darauf hin, dass bislang keine derartigen Durchführungsbestimmungen erlassen wurden. Da zu den einschlägigen Durchführungsbestimmungen des Artikels VI des GATT das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sowie die Grundverordnung (mit der diese Bestimmungen in Unionsrecht umgesetzt werden) gehören, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich dabei tatsächlich um die maßgeblichen Rechtsvorschriften handelt, die für das laufende Verfahren gegen Marokko in vollem Einklang mit dem Assoziierungsabkommen gelten. |
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(14) |
Die Kommission wies ferner darauf hin, dass aus dem Vorbringen der marokkanischen Regierung nicht hervorgeht, welche materiellrechtlichen Vorschriften für die Subventionen im Rahmen des laufenden Verfahrens gelten würden. Die marokkanische Regierung behauptet einfach, dass Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegen Artikel 8 oder 9 des Assoziierungsabkommens verstießen, und kommt zu dem Schluss, dass Ausgleichszölle nicht mit diesen Bestimmungen im Einklang stünden. Dieses Argument entbehrt der Logik, da es bedeuten würde, dass unter Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c des Assoziierungsabkommens fallende Subventionen nicht nur den Disziplinen der Grundverordnung und der einschlägigen WTO-Bestimmungen entzogen würden, sondern auch dann rechtlich zulässig wären, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und die übrigen materiellrechtlichen Anforderungen dieser Bestimmung erfüllen. Mit anderen Worten würden aufgrund der Tatsache, dass der Assoziationsrat keine Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 36 Absatz 3 erlassen hat, automatisch alle derartigen verzerrenden Subventionen rechtmäßig werden, selbst wenn sie gegen die Grundverordnung und die WTO-Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel VI des GATT verstoßen. Dies wäre eine aberrante Folge, die weder durch eine rechtliche Bestimmung des Assoziierungsabkommens noch durch dessen Entstehungsgeschichte gestützt wird. |
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(15) |
Das auf Artikel 2 Absatz 1 des Streitbeilegungsabkommens gestützte Argument der marokkanischen Regierung ändert nichts an diesen Schlussfolgerungen. Dieses Abkommen dient ausschließlich der Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Titel II des Assoziierungsabkommens ergeben, und findet nur darauf Anwendung. Titel II enthält die Artikel 8 und 9 des Assoziierungsabkommens, nicht jedoch Artikel 36. Streitigkeiten, die die übrigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens betreffen, darunter Artikel 36, fallen unter Artikel 86 des Assoziierungsabkommens. Die Kommission wies zunächst darauf hin, dass diese Bestimmungen die Verfahrensregeln für die mögliche Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens betreffen. Die Frage, ob das Streitbeilegungsabkommen oder Artikel 86 des Assoziierungsabkommens bei möglichen Streitigkeiten über den das laufende Antisubventionsverfahren betreffenden endgültigen Beschluss Anwendung findet, berührt nicht die zugrunde liegenden materiellrechtlichen Vorschriften dieses Verfahrens. Wie in den Erwägungsgründen 12 bis 14 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die anzuwendenden Vorschriften diejenigen der Grundverordnung und der einschlägigen WTO-Bestimmungen zur Durchführung des Artikels VI des GATT sind. Die Kommission wies darauf hin, dass diese Verordnung in keiner Weise dem Recht der marokkanischen Regierung vorgreift, im Fall von etwaigen Streitigkeiten über die Feststellungen in dieser Verordnung den am besten geeigneten Weg der gerichtlichen oder alternativen Streitbeilegung zu wählen, auch im Rahmen des Assoziierungsabkommens und/oder des Streitbeilegungsabkommens. |
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(16) |
Die marokkanische Regierung brachte ferner vor, dass der Antrag – anders als von der Rechtsprechung der WTO verlangt – im Allgemeinen keine ausreichenden Beweise für die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung enthalte. Insbesondere führte die marokkanische Regierung an, dass der Antrag keine konkreten Beweise dafür enthalte, dass die beiden in Marokko tätigen ausführenden Hersteller von den vermeintlichen Subventionsprogrammen profitiert hätten. Die den ausführenden Herstellern angeblich gewährten Subventionen seien bestenfalls spekulativ und erfüllten nicht die in Artikel 11.2 und 11.3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „WTO-Subventionsübereinkommen“) genannten Kriterien. |
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(17) |
Im Einzelnen machte die marokkanische Regierung geltend, dass es keine ausreichenden Beweise dafür gebe, dass die beiden bekannten ausführenden Hersteller Beihilfen von der marokkanischen Regierung erhalten hätten, und dass der Antrag nicht hinreichend belege, dass die in Rede stehenden Beihilfen über öffentliche Körperschaften gewährt worden seien. Dasselbe Argument wurde in Bezug auf Steuerbefreiungen und auf von marokkanischen Banken zu Vorzugsbedingungen gewährten Darlehen vorgebracht. Diesbezüglich brachte die marokkanische Regierung vor, dass im Antrag weder ein Angebot einer Bank noch Zahlungen von Banken als Beweis für die Vergabe von Darlehen zu Vorzugsbedingungen an die ausführenden Hersteller angeführt würden. In Bezug auf Subventionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Land erklärte die marokkanische Regierung, dass die dem Antrag beigefügten Unterlagen auf veraltete Informationen des marokkanischen Rechnungshofs aus dem Jahr 2016 Bezug nähmen, die einige Finanzierungen beträfen, die weder in den Untersuchungszeitraum fielen noch mit den ausführenden Herstellern in Zusammenhang stünden. Im Hinblick auf die Spezifität führte die marokkanische Regierung an, dass der Antrag keine Beweise dafür enthalte, dass die beiden ausführenden Hersteller Teil des von ihr unterstützten Automobilsektors seien. |
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(18) |
Schließlich machte die marokkanische Regierung geltend, dass der Ausgleich der vermeintlichen, Marokko zugerechneten chinesischen finanziellen Unterstützung gegen die WTO-Bestimmungen verstoße und dass die Kommission vor der Einleitung der Untersuchung keine ausreichenden Belege gefunden habe, um die vermeintliche chinesische Finanzierung der marokkanischen Regierung zuzurechnen. |
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(19) |
Die Kommission stimmt diesen Vorbringen nicht zu. Nach Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung muss ein Antrag die Informationen enthalten, die dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehen. Die rechtlichen Anforderungen an die Beweise, die für die Einleitung einer Untersuchung gelten („genügend“ bzw. „ausreichende“ Beweise), unterscheiden sich von denen, die für die endgültige Feststellung des Vorliegens einer Subventionierung, einer Schädigung oder eines ursächlichen Zusammenhangs gelten. Daher können Beweise, die im Hinblick auf Quantität oder Qualität nicht ausreichen, um eine endgültige Feststellung einer Subventionierung, Schädigung oder Schadensursache zu rechtfertigen, dennoch ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. |
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(20) |
Die Kommission verweist auch auf den Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise, in dem die im Antrag angeführte Subventionsregelung eingehend analysiert und der Schluss gezogen wurde, dass in der Einleitungsphase hinreichende Beweise vorliegen, die tendenziell auf das Vorliegen der mutmaßlichen Subventionierung hindeuten. Allgemein betrachtet wird, wie auch der Antragsteller in seiner Stellungnahme zur Einleitung hervorgehoben hat, das Vorliegen einer Reihe von Subventionen, die den ausführenden Herstellern von der marokkanischen Regierung gewährt wurden, durch die Unterzeichnung eines bilateralen Investitionsabkommens mit beiden ausführenden Herstellern untermauert. Der genaue Inhalt derartiger Abkommen ist dem Antragsteller jedoch normalerweise nicht verfügbar, da er von der marokkanischen Regierung und den ausführenden Herstellern vertraulich gehandhabt wird, und folglich muss er nach Einleitung der Untersuchung weiter geprüft werden. Ebenso sind einzelne Angebote von Banken und Zahlungsgeschäfte mit Banken in der Regel nicht öffentlich zugänglich, weshalb sie nicht zu den dem Beschwerdeführer normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen gehörten. |
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(21) |
Hinsichtlich der Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt stellte die Kommission fest, dass der Landerwerb bei der Gründung der ausführenden Hersteller, d. h. im Jahr 2018, erfolgte. Ein Bericht aus dem Jahr 2016 sollte daher nicht als veraltet angesehen werden. Jedenfalls stützte sich der Antrag nicht nur auf diesen Bericht, sondern auch auf den Plan zur industriellen Beschleunigung, der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks eindeutig in Kraft war, sowie auf die Tatsache, dass die ausführenden Hersteller in Sonderwirtschaftszonen angesiedelt sind, für die besondere Vorschriften gelten. |
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(22) |
Was die Einbeziehung der ausführenden Hersteller in den Automobilsektor betrifft, so geht aus den im Antrag vorgelegten Beweisen bereits hervor, dass die marokkanische Regierung den Automobilsektor in acht Ökosysteme aufgeteilt hat, die nicht nur das fertige Fahrzeug, sondern auch seine Einzelteile umfassen. Eines dieser Ökosysteme umfasst den Antriebsstrang und das Getriebe der Fahrzeuge, wozu auch die Räder gehören. |
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(23) |
Schließlich stellte die Kommission in Bezug auf die mutmaßliche, Marokko zugerechnete chinesische finanzielle Unterstützung fest, dass die vom Gericht bestätigte Rechtsgrundlage für diese Subventionsregelung in dem Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise klar erläutert wurde. Sie legte außerdem die Elemente dar, die für die Zurechnung zur marokkanischen Regierung maßgeblich sind, einschließlich der Tatsache, dass die Staatsoberhäupter und Minister beider Seiten chinesische Investitionen und chinesisches Kapital im Rahmen der Initiative „One Belt, One Road“ gewürdigt und begrüßt haben. Beide Regierungen führten Gespräche auf höchster Ebene, gaben gemeinsame Erklärungen ab und schlossen förmlich Partnerschaftsabkommen zur Umsetzung der Initiative „One Belt, One Road“ und der zugehörigen Subventionsregelungen in Marokko. Das Investitionsprojekt von CITIC Dicastal wurde in diesem Rahmen mehrfach ausdrücklich erwähnt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antrag ausreichende Beweise für Subventionen enthielt, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen Regierung und der chinesischen Regierung gewährt wurden. Die Vorbringen der marokkanischen Regierung wurden daher zurückgewiesen. |
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(24) |
Die marokkanische Regierung machte außerdem geltend, dass der Antragsteller keinen Beweis für einen wirklichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von ARW aus Marokko und der vermeintlichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU für ARW vorgelegt habe. Der Antragsteller habe die Auswirkungen der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der EU für ARW keiner objektiven Prüfung unterzogen. Darüber hinaus machte sie geltend, dass die Einfuhren aus Drittländern unzureichend bewertet worden seien und dass eine Analyse der Entwicklung der Verkaufsmengen zeige, dass die Unionshersteller Marktanteile ausschließlich an Einfuhren aus der Türkei verloren hätten. Die marokkanische Regierung machte außerdem geltend, dass der Antragsteller andere Faktoren wie einen Rückgang der Nachfrage nach ARW und einen Anstieg der Kosten für Aluminium im Bezugszeitraum nicht berücksichtigt habe. |
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(25) |
Die Kommission widersprach dem Vorbringen und argumentierte, dass der Antragsteller tatsächlich einen eindeutigen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von ARW aus Marokko und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU für ARW nachgewiesen hat. Die Analyse des Antragstellers umfasst eine Untersuchung der Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern unter Berücksichtigung des erheblichen Anstiegs der marokkanischen Ausfuhren von ARW auf den EU-Markt, der in erheblichem Maße zur Verhinderung einer Preiserhöhung und zu Marktverzerrungen geführt hat. Wie in Abschnitt 5.2 dargelegt, trugen die Einfuhren aus der Türkei und anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei. Darüber hinaus führte der Antragsteller eine Analyse durch, bei der er andere potenzielle Mitfaktoren wie den Rückgang der Nachfrage nach ARW und den Anstieg der Kosten für Aluminium sorgfältig berücksichtigte. Diese Faktoren allein können jedoch die Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU nicht vollständig erklären, die durch den Anstieg der marokkanischen Einfuhren erheblich verschärft wurde. |
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(26) |
Die marokkanische Regierung nahm ferner zu so gut wie allen im Antrag enthaltenen Schadensindikatoren Stellung und machte geltend, dass den Schlussfolgerungen des Antragstellers zur Schädigung keine objektive Untersuchung basierend auf eindeutigen Beweisen zugrunde liege und sie nicht mit den Anforderungen des Artikels 15 des WTO-Subventionsübereinkommens im Einklang stünden. Darüber hinaus machte sie geltend, dass der Antragsteller keine hinreichenden Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von ARW aus Marokko und der vermeintlichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorgelegt habe. |
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(27) |
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass das Vorbringen der marokkanischen Regierung über die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 3 der Grundverordnung hinausgeht, da die Rolle der Kommission in der Einleitungsphase darin besteht, die Richtigkeit und Angemessenheit der vom Antragsteller vorgelegten Beweise zu prüfen, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Da die Kommission diese Prüfung tatsächlich durchgeführt hatte, wurde das Vorbringen der marokkanischen Regierung zurückgewiesen. |
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(28) |
Auf der Grundlage aller vorstehenden Argumente wies die Kommission die Vorbringen der marokkanischen Regierung zurück. |
1.3.1. Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung
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(29) |
Nach der endgültigen Unterrichtung stellte die marokkanische Regierung fest, dass das Assoziierungsabkommen keine dem Artikel 24 des Assoziierungsabkommens gleichwertige Bestimmung über Subventionen enthalte. Darüber hinaus könne man sich nicht auf Artikel 36 des Assoziierungsabkommens als pauschale Ausnahmeregelung für alle möglichen Verstöße gegen das Abkommen berufen, gehöre der Artikel doch zu Titel IV – Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen. Folglich gelte Artikel 36 nicht für andere Bestimmungen, insbesondere nicht für die Bestimmungen des Titels II über den freien Warenverkehr. |
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(30) |
Die marokkanische Regierung machte geltend, dass gemäß dem Streitbeilegungsabkommen Streitigkeiten betreffend Artikel 36 des Assoziierungsabkommens unter Artikel 86 des Assoziierungsabkommens fielen, während Verstöße gegen die Artikel 8 und 9 des Assoziierungsabkommens unter das Streitbeilegungsabkommen fielen. Die Kommission sei nicht auf das Argument eingegangen, dass Artikel 36 nicht als Rechtfertigung für den Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8 und 9 des Assoziierungsabkommens herangezogen werden könne. Zur Begründung stützte sie sich auf die das Ausfuhrverbot für Holz betreffenden bilateralen Streitigkeiten zwischen der EU und der Ukraine, bei denen es um die einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine geht (11). |
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(31) |
Die marokkanische Regierung brachte zudem vor, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Kommission berechtigt sei, Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 6 des Assoziierungsabkommens zu ergreifen. Insbesondere enthalte die Unterrichtung keine Feststellungen zum Vorliegen einer in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Situation, nämlich dass die marokkanische Regierung staatliche Beihilfen gewährt habe, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten. Der marokkanischen Regierung zufolge hat die Kommission in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen, dass das GATT auf die betreffenden angeblichen Subventionsprogramme Anwendung findet. Das GATT sehe nämlich keine Möglichkeit zur Anfechtung transnationaler Subventionen vor. |
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(32) |
Die marokkanische Regierung machte ferner geltend, dass – auch wenn Verhaltensweisen vorlägen, die mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar seien – Artikel 36 Absatz 6 vorsehe, dass Maßnahmen im Rahmen des GATT getroffen werden könnten und dies in Verbindung mit den Bestimmungen des Titels II über den freien Warenverkehr zu lesen sei. Da Titel II über den freien Warenverkehr keine Möglichkeit vorsehe, wegen einer Subventionierung Zölle auf den bilateralen Handel einzuführen, sei ein Verweis auf Artikel 36 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens und auf Maßnahmen im Rahmen des GATT dahin gehend auszulegen, dass nur auf die in Teil III des WTO-Subventionsübereinkommens (Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten) vorgesehenen Abhilfemaßnahmen, nicht aber auf Teil V dieses Übereinkommens (d. h. einseitige Ausgleichszölle) zurückgegriffen werden könne. |
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(33) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Entgegen den Behauptungen der marokkanischen Regierung stützte die Kommission ihre Schlussfolgerungen auf die in den Erwägungsgründen 12 bis 15 dargelegten spezifischen rechtlichen Gründe. Die Argumente, auf die sich die marokkanische Regierung beruft, beruhen auf selektiven Zitaten der darin angeführten Gründe, die aus dem rechtlichen Gesamtzusammenhang bzw. der rechtlichen Argumentation als Ganzes genommen wurden. |
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(34) |
In Bezug auf das Argument, Artikel 36 des Assoziierungsabkommens könne auch vor dem Hintergrund der bilateralen Streitigkeiten zwischen der EU und der Ukraine über das Ausfuhrverbot für Holz nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, stellte die Kommission fest, dass die marokkanische Regierung ihrer Auslegung in Erwägungsgrund 15 gefolgt ist, wonach Streitigkeiten, die sich aus Artikel 36 ergeben – anders als die Artikel 8 und 9, die unter das Streitbeilegungsabkommen fallen –, Artikel 86 des Assoziierungsabkommens unterliegen. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass in Artikel 36 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Assoziierungsabkommens ausdrücklich festgelegt ist, dass auf Verhaltensweisen, die mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar sind – wozu unbestreitbar die Subventionen gehören, die Gegenstand dieses Verfahrens sind – mit geeigneten Maßnahmen reagiert werden kann, die im Einklang mit dem GATT und den mit ihm verbundenen anderen einschlägigen Instrumenten ergriffen werden. Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, handelt es sich bei den einschlägigen, auf die Subventionen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, anwendbaren Bestimmungen um die Bestimmungen des Artikels VI des GATT und das ihrer Umsetzung dienende WTO-Subventionsübereinkommen, wie sie in die EU-Grundverordnung überführt wurden. Der Verweis der marokkanischen Regierung auf die bilateralen Streitigkeiten zwischen der EU und der Ukraine ist nicht nur angesichts dieser Erwägungen rechtlich irrelevant, sondern auch, weil es sich hierbei um ein ganz anderes, zwischen der EU und der Ukraine bestehendes bilaterales Abkommen handelt, das weitaus jünger ist und keine Bestimmung wie Artikel 36 enthält, da es ein gesondertes Kapitel 2 über handelspolitische Schutzmaßnahmen umfasst. Dieses Abkommen zwischen der EU und der Ukraine enthält spezifische Regeln für bilaterale Streitbeilegungsverfahren, die nur zwischen diesen Parteien gelten. Selbst wenn die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abkommen völlig identisch wären, was nicht der Fall ist, wäre ein Beschluss eines nach dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine eingesetzten Schiedspanels nur in diesem spezifischen Zusammenhang zwischen den Parteien verbindlich. Aus all diesen Gründen wies die Kommission dieses Vorbringen der marokkanischen Regierung zurück. |
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(35) |
In Bezug auf das Vorbringen der marokkanischen Regierung, die Kommission habe das Vorliegen einer in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Situation nicht nachgewiesen, verwies die Kommission erneut auf ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 13 bis 15. Die Situation, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, fällt eindeutig unter Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, da es sich um staatliche Beihilfen als unterschiedliche Formen anfechtbarer Subventionen handelt, die den Wettbewerb verzerren und den Wirtschaftszweig der EU schädigen und die gemäß Artikel 36 Absätze 3 und 6 des Assoziierungsabkommens ganz klar den einschlägigen Bestimmungen des Artikels VI des GATT, des WTO-Subventionsübereinkommens und der EU-Grundverordnung unterliegen. Darüber hinaus ist die Behauptung der marokkanischen Regierung, die sogenannten „transnationalen Subventionen“ fielen nicht unter das Assoziierungsabkommen, da sie im GATT nicht vorgesehen seien, rechtlich unzutreffend, wie die Schlussfolgerung in Abschnitt 3.5, dass die Grundverordnung es gestattet, finanzielle Beihilfen einem anderen WTO-Mitglied zuzurechnen, zeigt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(36) |
Was die Behauptung der marokkanischen Regierung betrifft, dass die Bestimmungen des Artikels 36 Absätze 6 und 3 des Assoziierungsabkommens in Verbindung mit denen des Titels II über den freien Warenverkehr zu lesen seien, stellte die Kommission fest, dass dies unterschiedliche Bestimmungen sind, die unterschiedliche Sachverhalte regeln. Titel II des Assoziierungsabkommens betrifft den freien Warenverkehr, und gemäß den darin enthaltenen Artikel 8 und 9 über den Verkehr von gewerblichen Waren ist die Einführung neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung untersagt, wie auch in Erwägungsgrund 12 erläutert. Diese Bestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Artikel I bis III des GATT über den freien Warenverkehr mit den entsprechenden Verboten, vorbehaltlich bestimmter Grundsätze und Ausnahmen. Dagegen gehört Artikel 36 des Assoziierungsabkommens zu einem anderen Titel, nämlich Titel IV „Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen“, und befasst sich u. a. mit Wettbewerbsverzerrungen, die durch öffentliche Beihilfen, einschließlich anfechtbarer Subventionen, verursacht werden. Dabei geht es um Fälle von unlauterem Handel und zu wirtschaftlichen Verzerrungen führendem Verhalten, verursacht durch ebendiese von der Regierung einer der Parteien gewährten Subventionen. Daher unterliegen sie Artikel VI des GATT, dem WTO-Subventionsübereinkommen und den EU-Grundverordnungen. Diese spezifischen Vorschriften gelten für diese spezifischen Fälle, die anders gelagert sind und eine Ausnahme vom freien Warenverkehr darstellen. Was die Behauptung betrifft, Artikel 36 Absätze 3 und 6 des Assoziierungsabkommens würde nur den Rückgriff auf Teil V des WTO-Subventionsübereinkommens erlauben, ist festzuhalten, dass der Anwendungsbereich der einschlägigen GATT-Bestimmungen und der Bestimmungen zur Umsetzung der GATT-Vorschriften, einschließlich des WTO-Subventionsübereinkommens, durch diese Bestimmungen weder ausdrücklich noch implizit eingeschränkt wird. Zudem beruht dieses Argument auf einer fehlerhaften Auslegung und einem fehlerhaften Verständnis eines vermeintlichen Ineinandergreifens der Bestimmungen der Titel II und IV des Assoziierungsabkommens, wie oben erläutert. Aus diesen Gründen wurden die Argumente der marokkanischen Regierung zurückgewiesen. |
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(37) |
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wies die marokkanische Regierung darauf hin, die Kommission habe unter anderem die Argumente der marokkanischen Regierung bezüglich der in Ermangelung ausreichender Beweise für eine schädigende Subventionierung rechtswidrig erfolgten Einleitung der Untersuchung im Dokument zur endgültigen Unterrichtung zu Unrecht mehrheitlich zurückgewiesen. Die Kommission habe ihren Standpunkt verteidigt, indem sie die in den Unterlagen zur Einleitung der Untersuchung enthaltenen Erklärungen bekräftigt habe, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die Beweise für eine Subventionierung für die Einleitung der Untersuchung ausreichten, bzw. indem sie die rechtlichen Argumente einfach mit der Begründung zurückgewiesen habe, die Kommission habe die von der marokkanischen Regierung in der Einleitungsphase geforderten Bewertungen nicht vornehmen müssen. Auf verschiedene wesentliche Argumente sei überhaupt nicht eingegangen worden, z. B. auf den Umstand, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung unzureichende und unzutreffende Angaben des Antragstellers zum Vorliegen einer Subventionierung in Form von Einfuhrzöllen und Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren akzeptiert habe. Dies zeige, dass die Kommission eine Untersuchung eingeleitet habe, ohne den genauen Umfang der Programme, die sie zu untersuchen beabsichtigte, zu kennen. |
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(38) |
Die Kommission teilt die Einschätzung der marokkanischen Regierung nicht. Wie aus den Erwägungsgründen 20 bis 23 hervorgeht, gab die Kommission nicht nur allgemeine Erklärungen ab, sondern führte auch konkrete Beispiele und Gründe zur Entkräftigung der Argumente der marokkanischen Regierung an. In Bezug auf die spezifische Frage einer Subventionierung in Form von Einfuhrzöllen und Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren stellte die Kommission fest, dass die ursprünglichen Stellungnahmen der marokkanischen Regierung lediglich einen vermeintlichen Mangel an Spezifität betrafen. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf den Antrag und den Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise, aus denen eindeutig hervorgeht, dass diese Regelung unter anderem auf der Grundlage der im Gesetz Nr. 19-94 und im Dahir (Königliches Dekret) Nr. 1-95-1 vom 26. Januar 1995 über die Niederlassung von Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone festgelegten besonderen Bedingungen als spezifisch betrachtet wurde. Die Spezifität wurde im Laufe der Untersuchung weiter untermauert, wie aus Abschnitt 3.7 hervorgeht. |
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Die marokkanische Regierung gab ferner an, dass die Daten im Antrag veraltet seien, da sie älter als sechs Monate seien. |
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(40) |
Die Kommission wies darauf hin, dass der für die Anträge verwendete Untersuchungszeitraum aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen der Stellung des Antrags und der Einleitung der Untersuchung häufig ein anderer ist als für das Verfahren selbst. Die Grundverordnung beinhaltet keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Zeitraums für die im Antrag enthaltenen Daten, sie besagt jedoch, dass der Zeitraum Informationen umfassen sollte, die dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehen. Die Kommission war der Ansicht, dass die Daten im Antrag aktuell genug waren, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen. |
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(41) |
Schließlich machte die marokkanische Regierung geltend, die Kommission habe sie unter Verstoß gegen Artikel 13.2 des WTO-Subventionsübereinkommens nicht zu den neuen Subventionsprogrammen, die im Zuge der Untersuchung bekannt geworden seien, konsultiert. Sie sei daher weder über die Absicht der Kommission unterrichtet worden, die Dika Morocco Africa S.A. (im Folgenden „DMA“) angeblich von bestimmten Stellen gewährte Vorzugsfinanzierung anzufechten, noch habe sie Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern. |
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(42) |
Die von der marokkanischen Regierung hervorgehobenen vermeintlichen neuen Subventionsregelungen betreffen die Subventionen, die DMA im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen Regierung und der chinesischen Regierung erhalten hat. Die Tatsache, dass die Gewährung derartiger Subventionen in Form einer Vorzugsfinanzierung erfolgen kann, wurde bereits vor der Einleitung der Untersuchung in Abschnitt D.3 des Antrags sowie in Abschnitt 4.2 des Vermerks über die Hinlänglichkeit der Beweise deutlich gemacht. Daher sind im Laufe der Untersuchung keine neuen Regelungen bekannt geworden, die weitere Konsultationen mit der marokkanischen Regierung erforderten. In jedem Fall wurden die Subventionen, die im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen Regierung und der chinesischen Regierung gewährt wurden, in den Fragebögen, im Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen und beim Kontrollbesuch bei der marokkanischen Regierung behandelt. Die marokkanische Regierung hatte daher ausreichend Gelegenheit, sich auch während der Untersuchung zu diesen Fragen zu äußern. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(43) |
Nach der endgültigen Unterrichtung machte DMA geltend, die Kommission habe der Dicastal-Gruppe eine unzumutbare Belastung auferlegt, da sie den Umfang der untersuchten Subventionsprogramme und den Kreis der verbundenen Unternehmen, die zur Übermittlung von Informationen aufgefordert worden seien, erweitert und lediglich kurze Fristen für die Beantwortung des Fragebogens festgelegt habe. Die Kommission habe gegen die Artikel 12.1, 12.1.1 und 12.8 des WTO-Subventionsübereinkommens verstoßen. |
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(44) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Im Fragebogen für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurde eindeutig festgelegt, welche mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen jeweils bestimmte Abschnitte des Fragebogens beantworten mussten. Dies betraf unter anderem alle verbundenen Unternehmen, die dem ausführenden Hersteller Sachanlagen, Vorleistungen, Kapital, Darlehen, Garantien oder andere Arten der Finanzierung zur Verfügung stellten und am Erwerb oder der Verpachtung von Grundstücken beteiligt waren. Zu übermitteln waren diese Antworten innerhalb von 30 Tagen nach Inkenntnissetzung der Parteien durch die Kommission, dass sie auf die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, mit der Artikel 12.1.1 des WTO-Subventionsübereinkommens umgesetzt wird, verzichtet hatte. Darüber hinaus wurde der Dicastal-Gruppe nach einem ordnungsgemäß begründeten Antrag eine großzügige Verlängerung gewährt. Die von der Gruppe übermittelten Antworten auf den Fragebogen waren bei einigen der verbundenen Unternehmen, die an den oben genannten Tätigkeiten beteiligt waren, jedoch unvollständig. Erst nach mehreren Aufforderungen zur Übermittlung fehlender Informationen wurden der Kommission die angeforderten Informationen übermittelt. Natürlich gewährte die Kommission keine zusätzlichen 30 Tage für die Übermittlung fehlender Informationen, da den Unternehmen der Dicastal-Gruppe bei der ursprünglichen Beantwortung des Fragebogens bereits ausreichend Zeit eingeräumt worden war. Somit erweiterte die Kommission weder den Kreis der Unternehmen, die zur Beantwortung des Fragebogens aufgefordert wurden, noch setzte sie den Unternehmen der Gruppe für die Beantwortung kurze Fristen. |
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(45) |
Darüber hinaus untersuchte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, Subventionsregelungen, die Gegenstand des Antrags und des Vermerks über die Hinlänglichkeit der Beweise waren. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie der Dicastal-Gruppe keine zusätzliche Belastung auferlegte. |
1.4. Stichprobenverfahren
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(46) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
1.4.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(47) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum. Auch die geografische Verteilung wurde berücksichtigt. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 27 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. |
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(48) |
Der Antragsteller übermittelte Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen stellte die Kommission fest, dass eines der in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Unternehmen kein Hersteller der gleichartigen Ware war. Daher beschloss die Kommission, die Stichprobe zu ändern. |
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(49) |
Die Kommission bildete nach Artikel 27 der Grundverordnung eine endgültige Stichprobe. Die für die Auswahl herangezogenen Kriterien waren Repräsentativität in puncto Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023. Auf die endgültige Stichprobe der Unionshersteller entfielen mehr als 22 % der gesamten Produktionsmenge der der Kommission bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware und 24 % des geschätzten Gesamtwerts der Verkäufe der gleichartigen Ware in der EU, wobei auch eine gute geografische Verteilung gewahrt wurde. Die endgültige Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. |
1.4.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
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(50) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
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(51) |
Keiner der der Kommission bekannten unabhängigen Einführer stellte die verlangten Informationen zur Verfügung und stimmte der Einbeziehung in die Stichprobe zu. |
1.4.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Marokko
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(52) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Marokko gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung des Königreichs Marokko bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(53) |
Zwei ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
1.5. Individuelle Ermittlung
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(54) |
Kein ausführender Hersteller in Marokko beantragte eine individuelle Ermittlung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung. |
1.6. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(55) |
Die Kommission sandte Fragebögen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller, drei ihr bekannte Verwender und zwei ausführende Hersteller. Dieselben Fragebögen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (12) bereitgestellt. |
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(56) |
Die Kommission übermittelte der marokkanischen Regierung einen Fragebogen. |
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(57) |
Der Fragebogen für die marokkanische Regierung umfasste spezifische Fragebögen i) zu staatlichen Mitteln zur Unterstützung der untersuchten ausführenden Hersteller, insbesondere zum Hassan II-Fonds und zum Fonds für industrielle Entwicklung und Investitionen, ii) zu allen Finanzinstituten, die den untersuchten ausführenden Herstellern Darlehen oder Ausfuhrkredite gewährt haben, und iii) zu den Zonen der industriellen Beschleunigung, in denen die untersuchten ausführenden Hersteller angesiedelt sind. |
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(58) |
Die marokkanische Regierung wurde gebeten, die Antworten dieser Unternehmen einzuholen und der Kommission zu übermitteln. |
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(59) |
Die Kommission erhielt Antworten von den ausführenden Herstellern, den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, drei Verwendern und der marokkanischen Regierung. |
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(60) |
Die Fragebogenantworten der ausführenden Hersteller und der marokkanischen Regierung enthielten nicht alle im Fragebogen verlangten Informationen. Die Kommission forderte die ausstehenden Informationen mit Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen an die ausführenden Hersteller und die marokkanische Regierung an. |
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(61) |
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung holte die Kommission die für die Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses für nötig erachteten Informationen ein und glich sie ab. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche gemäß Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:
Ausführende Hersteller und ihre verbundenen Unternehmen in Marokko und in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“):
Verwender
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1.7. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(62) |
Die Subventions- und die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ bzw. „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.8. Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Vorgehen
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(63) |
Am 18. Oktober 2024 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien gemäß Artikel 12 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen. |
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(64) |
Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. |
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(65) |
Als Reaktion auf den Beschluss der Kommission, auf vorläufige Maßnahmen zu verzichten, teilte EUWA der Kommission mit, den Beschluss, keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen einzuführen, zu bedauern (13). In seiner Stellungnahme ersuchte EUWA die Kommission, rückwirkend Ausgleichszölle auf der Grundlage des Artikels 16 der Grundverordnung zu erheben, selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Untersuchung der Kommission ergebe, dass Ausgleichszölle gerechtfertigt sind. |
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(66) |
Die Kommission nahm das Ersuchen zur Kenntnis, wies es jedoch zurück, da die in Artikel 16 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung nicht erfüllt waren, insbesondere da in diesem Fall keine zollamtliche Erfassung erfolgte und keine vorläufigen Zölle eingeführt wurden. |
1.9. Endgültige Unterrichtung
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(67) |
Die Kommission unterrichtete am 23. Januar 2025 alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware einzuführen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. |
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(68) |
Am 29. Januar 2025 beantragte die marokkanische Regierung eine Intervention der Anhörungsbeauftragten in Bezug auf bestimmte von ihr stammende, angeblich vertrauliche Informationen, die dem Dossier jedoch nicht förmlich in Form von Unterlagen beigefügt worden waren. Dies betraf insbesondere den Plan zur Umsetzung der Initiative für den gemeinsamen Aufbau der Neuen Seidenstraße zwischen der Regierung des Königreichs Marokko und der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „BRI-Umsetzungsplan“). Obwohl das Dokument den Handelsschutzdienststellen bei ihrem Kontrollbesuch, wenn auch informell, zur Verfügung gestellt wurde, machte die marokkanische Regierung geltend, dass das Dokument nur zur Einsichtnahme an Ort und Stelle vorgelegt worden sei, nicht aber, um es mit nach Brüssel zu nehmen, da dies den vertraulichen Charakter der betreffenden Informationen verletzen würde. |
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(69) |
Auf dieser Grundlage empfahl die Anhörungsbeauftragte folgende Vorgehensweise: „Die Handelsschutzdienststellen sollten jeden Verweis auf die betreffenden Informationen aus dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung (im Folgenden „DAU“), das allen interessierten Parteien zur Verfügung steht, streichen, indem sie das aktuelle DAU zurücknehmen und unter gebührender Berücksichtigung des Anspruchs der marokkanischen Regierung auf Vertraulichkeit durch eine neue Fassung ersetzen und alle am Verfahren beteiligten interessierten Parteien auffordern, die vorherige Fassung des DAU zu löschen. Die Handelsschutzdienststellen sollten ferner die in Beweis 12a des Überprüfungsberichts enthaltenen Auszüge aus dem BRI-Umsetzungsplan vernichten und sie nicht als Teil des Untersuchungsdossiers betrachten“. |
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(70) |
In Bezug auf die angeblich vertrauliche Natur des BRI-Umsetzungsplans wies die Kommission darauf hin, dass gemäß Artikel 29 der Grundverordnung Informationen, die auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, bei entsprechender Begründung vertraulich behandelt werden. Die Kommission stellte fest, dass die Anhörungsbeauftragte die Ansicht vertrat, dass eine entsprechende Begründung vorgelegt wurde und dass daher alle vertraulich zu behandelnden Informationen aus dem DAU zu streichen sind. Die Kommission hat das DAU entsprechend überarbeitet. |
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(71) |
Was die Empfehlung betrifft, die in Beweis 12a des Überprüfungsberichts enthaltenen Auszüge aus dem BRI-Umsetzungsplan zu vernichten und sie nicht als Teil des Untersuchungsdossiers zu betrachten, stellte die Kommission fest, dass es unstreitig ist, dass das besagte Dokument den Kommissionsdienststellen während des Kontrollbesuchs bei der marokkanischen Regierung zur Verfügung gestellt wurde. Es ist ebenfalls unstreitig, dass die marokkanische Regierung in ihrer Stellungnahme zum Schreiben nach Artikel 28 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Kommissionsdienststellen Zugang zu diesem Dokument erhalten haben, um seinen Inhalt sowie seine Auswirkungen auf die vorliegende Untersuchung zu überprüfen, wie auch in Erwägungsgrund 94 dargelegt. Obgleich die Vertraulichkeit der vor Ort erlangten Informationen im Rahmen von Beweis 12a des Überprüfungsberichts vollumfänglich geschützt wäre und eine Offenlegung der zugrunde liegenden Informationen ausschließlich gegenüber der marokkanischen Regierung ebenfalls vollen Vertraulichkeitsschutz genossen hätte, hat die Kommission das Beweisstück dennoch vernichtet und betrachtet es nicht als Teil des Dossiers. |
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(72) |
Daher wies die Kommission unbeschadet der vorstehenden Vorgehensweise darauf hin, dass die Versuche der marokkanischen Regierung, Auszüge aus einem Dokument, das den Kommissionsdienststellen auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt wurde, aus dem vertraulichen Dossier entfernen zu lassen, als Verweigerung des Zugangs zu den erforderlichen Informationen bzw. als Nichterteilung der erforderlichen Informationen oder als Versuch einer Behinderung der Untersuchung im Sinne von Artikel 28 der Grundverordnung gewertet werden. |
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(73) |
Nach der endgültigen Unterrichtung reichten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Marokko, die marokkanische Regierung, der Verband der europäischen Automobilhersteller (European Automobile Manufacturers' Association – im Folgenden „ACEA“) und der Antragsteller Stellungnahmen ein. Die marokkanische Regierung und DMA beantragten zudem Anhörungen bei der Kommission. |
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(74) |
Die marokkanische Regierung brachte in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission den interessierten Parteien nicht wirklich Gelegenheit gegeben habe, zu der Unterrichtung Stellung zu nehmen, und verwies insbesondere auf die Ablehnung des Antrags der marokkanischen Regierung auf eine Verlängerung der Frist für die Stellungnahme: Die Frist sei lediglich um einen Tag verlängert worden, was gegen Artikel 12.1 des WTO-Subventionsübereinkommens verstoße und dazu geführt habe, dass die marokkanische Regierung der Kommission nicht alle schriftlichen Beweise vorlegen konnte, die sie in Bezug auf die verschiedenen im Dokument zur endgültigen Unterrichtung behandelten Fragen für relevant gehalten habe. |
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(75) |
Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Die Kommission erinnerte daran, dass die Frist für die Stellungnahmen der Parteien gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegt wurde. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass gemäß Punkt 9 der Einleitungsbekanntmachung eine Fristverlängerung nur gewährt werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände und triftige Gründe vorliegen. In diesen Fällen kann die Frist um maximal drei Tage verlängert werden. Die marokkanische Regierung hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände nicht nachgewiesen. Die Kommission war ferner der Ansicht, dass der Antrag in einer sehr späten Phase des Verfahrens gestellt wurde, sodass bei einer Gewährung der gesamten beantragten Verlängerung der fristgerechte Abschluss des Verfahrens in Gefahr gewesen wäre. Dennoch gewährte die Kommission eine Verlängerung der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(76) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, die Kommission habe mit der Offenlegung von die Dicastal-Gruppe betreffenden vertraulichen Daten gegen Artikel 12.4 des WTO-Subventionsübereinkommens verstoßen. In diesem Zusammenhang erinnerte das Unternehmen an seine Stellungnahme vom 24. Januar 2025, in der es die vertrauliche Behandlung einer Reihe von im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung enthaltenen Informationen beantragt habe. |
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(77) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wies DMA die Kommission darauf hin, dass bestimmte vertrauliche Daten in das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung aufgenommen worden seien. Die Kommission prüfte das Vorbringen umgehend und änderte das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, um den Schutz der vertraulichen Informationen gemäß Artikel 29 der Grundverordnung sicherzustellen. Anschließend teilte die Kommission den interessierten Parteien umgehend mit, dass ein neues Dokument zur allgemeinen Unterrichtung übermittelt wurde, und forderte diese Parteien auf, die vorherige Fassung des Dokuments zu vernichten. |
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(78) |
Darüber hinaus brachte DMA vor, die Kommission habe mit der Verwendung der folgenden Informationen, die nicht durch das Untersuchungsdossier gestützt würden, gegen Artikel 22.5 des WTO-Subventionsübereinkommens verstoßen: a) Vergleichswerte für Kredite, b) OECD-Länderrisikobewertung für Marokko, c) Anschrift des Eigentümers von Wisdom, d) Dokumente, auf die in Fußnoten mit Weblinks verwiesen wurde, auf welche DMA und die mit DMA verbundenen Unternehmen nicht hätten zugreifen können. |
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(79) |
Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Die Vergleichswerte für Kredite und die OECD-Länderrisikobewertung wurden der betroffenen Partei im Rahmen der unternehmensspezifischen Unterrichtung mitgeteilt. Bei der Anschrift des Eigentümers von Wisdom handelt es sich um Informationen, die öffentlich zugänglich und über das Handelsregister Hongkong (14) gegen eine geringe Gebühr abrufbar sind. Die in den Fußnoten genannten Dokumente wurden zum Zeitpunkt der endgültigen Unterrichtung im einsehbaren Untersuchungsdossier zur Verfügung gestellt. Nach Eingang der Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wurden als Reaktion auf die Stellungnahmen der interessierten Parteien und den Antrag der marokkanischen Regierung betreffend die Offenlegung vertraulicher Informationen (siehe Erwägungsgrund 68) zusätzliche von der Kommission verwendete Dokumente im einsehbaren Dossier zur Verfügung gestellt. Tatsächlich war der Zugang zu bestimmten Quellen (Weblinks) geografisch auf IP-Adressen aus der VR China beschränkt. In diesen Fällen konnten jedoch die in der VR China ansässigen Unternehmen der Dicastal-Gruppe auf diese Informationsquellen zugreifen. In jedem Fall waren die fraglichen Informationen in dem am 23. Januar 2025 übermittelten Dokumentenpaket enthalten. |
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(80) |
Schließlich machte DMA geltend, die Kommission habe auch dadurch gegen Artikel 22.5 verstoßen, dass sie a) nicht auf die Antwort der Dicastal-Gruppe auf das erste Schreiben nach Artikel 28 (siehe Erwägungsgrund 110) und b) auch nicht auf die Stellungnahme der Dicastal-Gruppe zur Finanzierungsquelle von Changsha Dicastal eingegangen sei. |
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(81) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Kommission ist in den Erwägungsgründen 280 bis 305, die bereits im DAU enthalten waren, auf die Antwort der Dicastal-Gruppe auf das erste Schreiben nach Artikel 28 eingegangen. In der Stellungnahme zu den Finanzierungsquellen von Changsha Dicastal versuchte die Dicastal-Gruppe nachzuweisen, dass Changsha Dicastal keine Zuschüsse von der chinesischen Regierung und auch keine Kredite von chinesischen Banken oder Finanzinstituten oder von CITIC Dicastal erhalten hatte, die zur Finanzierung der Investitionen des Unternehmens in Marokko hätten verwendet werden können. Die Kommission bestritt diese Vorbringen nicht. Stattdessen befasste sich die Kommission in den Erwägungsgründen 221, 257, 259 und 371 mit der Frage, ob Changsha Dicastal von CITIC Dicastal finanziert wird, um die Mittel für die Investition in Marokko zu beschaffen. |
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(82) |
Schließlich brachten ACEA, DMA und die marokkanische Regierung nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass ihre Verteidigungsrechte nicht gewährleistet worden seien, da in bestimmten, begrenzten Bereichen der nicht vertraulichen Antworten auf den Fragebogen von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern keine aussagekräftigen Zusammenfassungen vorgelegt worden seien. Auch die nicht vertraulichen Fassungen der Überprüfungsberichte der Kommission würden ihre Verteidigungsrechte nicht gewährleisten. |
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(83) |
Die Kommission stellte fest, dass sich diese Parteien zu Beginn des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt zur Qualität der nicht vertraulichen Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen geäußert hatten. Darüber hinaus erläuterten sie nicht, inwiefern Verteidigungsrechte durch die nicht vertraulichen Fassungen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und durch die nicht vertraulichen Fassungen der Prüfberichte nicht gewährleistet wurden und um welche Verteidigungsrechte es sich dabei handelte. Zudem hatten sie nicht beantragt, vertrauliche Informationen wegen des vermeintlichen Fehlens nicht vertraulicher Zusammenfassungen unberücksichtigt zu lassen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
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(84) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der HS-Positionen 8701 bis 8705 , auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko, die derzeit in die KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50 (im Folgenden „betroffene Ware“) eingereiht sind. |
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(85) |
Kraftfahrzeugräder aus Aluminium werden in der Union traditionell über zwei Vertriebskanäle verkauft: an den Markt der Erstausrüster (Original Equipment Manufacturers – OEM), der hauptsächlich Automobilhersteller umfasst, und an den Anschlussmarkt, der z. B. Großhändler, Einzelhändler, Werkstätten usw. umfasst. Die betroffene Ware aus Marokko wurde im Bezugszeitraum ausschließlich an den OEM-Markt verkauft. Auf dem OEM-Markt veranstalten die Fahrzeughersteller Ausschreibungen für ARW und beteiligen sich häufig an der Entwicklung von neuen Rädern, die ihren Markennamen tragen werden. Unionshersteller und marokkanische Ausführer können in denselben Ausschreibungen zueinander im Wettbewerb stehen. |
2.2. Gleichartige Ware
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(86) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(87) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt. |
3. SUBVENTIONIERUNG
3.1. Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen der Untersuchungen
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(88) |
Auf der Grundlage der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf die Fragebogen der Kommission enthaltenen Informationen wurde die mutmaßliche Subventionierung durch die folgenden von der marokkanischen Regierung gewährten Subventionen geprüft:
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(89) |
Die Kommission untersuchte, ob den ausführenden Herstellern durch diese Subventionen Vorteile entweder finanzieller Natur oder in Sachleistungen im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung gewährt wurden. |
3.2. Teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen
3.2.1. Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung in Bezug auf die marokkanische Regierung
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(90) |
Die Kommission forderte die marokkanische Regierung in ihrem Fragebogen, im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen sowie im Zuge des Kontrollbesuchs auf, bestimmte Informationen über die bilaterale Zusammenarbeit zwischen China und Marokko vorzulegen. Diese Auskunftsersuchen umfassten unter anderem Fragen zum rechtlichen und institutionellen Rahmen und zum Bestehen zwischenstaatlicher Vereinbarungen zwischen China und Marokko. |
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(91) |
Insbesondere wurde die marokkanische Regierung im Fragebogen und im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen aufgefordert, eine Liste der die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung betreffenden Unterlagen und Abkommen vorzulegen. Diese Unterlagen wurden von der marokkanischen Regierung jedoch nicht vorgelegt. Stattdessen stellte die marokkanische Regierung erst im Jahr 2022 eines dieser Abkommen zur Einsicht vor Ort zur Verfügung. Darüber hinaus fehlten der Kommission auch Unterlagen über die Durchführung der vorgelegten Abkommen und zu den Konsultationsmechanismen, die von der chinesischen und der marokkanischen Regierung diesbezüglich eingerichtet worden waren, unter anderem in Bezug auf gemeinsame Projekte im Rahmen des Plans für die Umsetzung der Initiative „Neue Seidenstraße“, die in den Tätigkeitsbereich von CITIC Dicastal in Marokko fallen. |
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(92) |
Darüber hinaus standen die Vertreter des Außenministeriums, das die für die Aushandlung, Unterzeichnung und Überwachung der in Rede stehenden Abkommen zuständige Regierungsstelle ist, während des Kontrollbesuchs bei der marokkanischen Regierung nicht zur Verfügung, um den Inhalt und den Kontext der angeforderten Dokumente zu erörtern. |
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(93) |
Zudem hat die marokkanische Regierung, obwohl sie im Fragebogen und in dem an sie gerichteten Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen darum ersucht wurde, die Rahmenvereinbarung von 2015 zur Unterstützung der Wirtschaftsbeteiligten im Automobilsektor nicht vorgelegt. Diese Vereinbarung war von der marokkanischen Regierung und Vertretern des marokkanischen Bankensektors, einschließlich der AttijariWafa Bank, die einem der ausführenden Hersteller einen Kredit gewährte, geschlossen worden. |
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(94) |
Die marokkanische Regierung fügte ihrer Antwort auf das Schreiben nach Artikel 28 die Rahmenvereinbarung von 2015 mit der AttijariWafa Bank bei. Die marokkanische Regierung hob hervor, dass sie im Zuge des Kontrollbesuchs auch das „Kooperationsabkommen zwischen der chinesischen staatlichen Exportkreditversicherungsgesellschaft und der marokkanischen Außenhandelsbank“ sowie einen Ausdruck des „Plans zur Umsetzung der Initiative für den gemeinsamen Aufbau der Neuen Seidenstraße zwischen der Regierung des Königreichs Marokko und der Regierung der Volksrepublik China“ (im Folgenden „BRI-Umsetzungsplan“) vom 5. Januar 2022 vorgelegt habe, und stellte klar, dass dieser Plan für die Untersuchung nicht von Bedeutung sei, weil er Jahre nach Abschluss der Investition von CITIC Dicastal unterzeichnet worden sei. Die marokkanische Regierung machte ferner geltend, dass keine dieser Unterlagen für die Untersuchung der Kommission erforderliche Informationen darstelle, da sie sich weder auf eine die Herstellung von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium betreffende Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen noch auf das Unternehmen DMA bezögen. |
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(95) |
In Bezug auf die Empfehlung der Anhörungsbeauftragten stellt die Kommission fest, dass sich die marokkanische Regierung geweigert hat, den BRI-Umsetzungsplan vorzulegen, und dass dieser daher, wie in Erwägungsgrund 70 dargelegt, nicht Teil des Dossiers ist. |
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(96) |
Wie in Erwägungsgrund 72 erläutert, hat sich die marokkanische Regierung darum bemüht, die Auszüge aus dem BRI-Umsetzungsplan nach Mitteilung der endgültigen Feststellungen der Kommission aus dem vertraulichen Dossier entfernen zu lassen. Dieses Verhalten bestätigt, dass das streitige Dokument, das sich im Besitz der marokkanischen Regierung befindet, die Feststellungen der Kommission untermauern würde, wenn es – wie gefordert – ordnungsgemäß vorgelegt würde. |
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(97) |
Tatsächlich stellte die Kommission auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen fest, dass der BRI-Umsetzungsplan mit der „Vereinbarung zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Königreichs Marokko über die gemeinsame Förderung des Wirtschaftsgürtels Seidenstraße und der Maritimen Seidenstraße für das 21. Jahrhundert“ (im Folgenden „BRI-Vereinbarung“) aus dem Jahr 2017 (15) sowie mit der Gemeinsamen Erklärung zur Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen Marokko und China verknüpft ist, in der auch auf den Staatsbesuch von Mohammed VI, König von Marokko, beim chinesischen Präsidenten Xi Jinping im Mai 2016 (16) verwiesen wird – Dokumente, die von der marokkanischen Regierung nicht vorgelegt wurden. Basierend auf den verfügbaren Informationen war die Kommission daher der Auffassung, dass der BRI-Umsetzungsplan entgegen der Behauptung der marokkanischen Regierung relevante Informationen für die von ihr im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführte Bewertung enthält. Da die marokkanische Regierung die BRI-Vereinbarung, den BRI-Umsetzungsplan und mehrere andere Dokumente über die bilaterale Zusammenarbeit nicht vorgelegt hatte, stützte sich die Kommission bei ihren Feststellungen auf die verfügbaren Informationen, wie in Artikel 28 der Grundverordnung vorgesehen. |
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(98) |
Was den Inhalt des BRI-Umsetzungsplans betrifft, erklärte die marokkanische Regierung, dass sie diesen Plan als Nachweis dafür vorgelegt habe, dass das marokkanische DMA-Projekt nicht unter dieses Dokument falle, und dass dieses Dokument in jedem Fall irrelevant sei, da es, wie in Erwägungsgrund 94 dargelegt, nach Abschluss des marokkanischen DMA-Projekts unterzeichnet worden sei. Basierend auf den Bestimmungen des Artikels 28 und angesichts der Feststellungen in Erwägungsgrund 96 kam die Kommission jedoch zum gegenteiligen Schluss. Insbesondere schloss die Kommission aus den Umständen, unter denen das fragliche Dokument vorgelegt und anschließend zurückgezogen wurde, dass das marokkanische DMA-Projekt sehr wohl unter den BRI-Umsetzungsplan fiel, und dass dieses Dokument, auch wenn es erst später unterzeichnet wurde, für die Bewertung des DMA-Projekts relevant ist, denn die marokkanische Regierung hätte wohl nicht versucht, dieses Dokument nach der Bewertung im Unterrichtungsdokument aus dem Dossier entfernen zu lassen, wenn es keine Informationen enthielte, die diese Elemente bestätigen. Dies wird durch die zusätzlichen Beweise und Feststellungen in Erwägungsgrund 97 noch weiter untermauert. |
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(99) |
Die marokkanische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission ihre Untersuchung mit der Übermittlung eines Fragebogens an die chinesische Regierung und einer anschließenden Vor-Ort-Kontrolle in China hätte beginnen müssen, statt nur einen Fragebogen an die marokkanische Regierung zu senden. Da die Kommission der chinesischen Regierung weder einen Fragebogen übermittelt noch diese aufgefordert habe, für diese Untersuchung sachdienliche Informationen vorzulegen, habe die marokkanische Regierung nicht einseitig vertrauliche Abkommen offenlegen können, die mit der chinesischen Regierung unterzeichnet worden waren. |
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(100) |
Die Kommission widersprach der Aussage der marokkanischen Regierung. Wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, forderte die Kommission die chinesische Regierung zu Beginn der Untersuchung auf, sich zu melden und an der Untersuchung mitzuarbeiten. Die chinesische Regierung hat sich jedoch weder gemeldet, noch beantragt, als interessierte Partei angesehen zu werden, noch beschlossen, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(101) |
Schließlich brachte die marokkanische Regierung vor, dass auf der Grundlage von Sekundärquellen nicht habe nachgewiesen werden können, dass die marokkanische Regierung es DMA aus verschiedenen Gründen ermöglicht habe, von finanziellen Beihilfen von Drittländern zu profitieren, die sich aus der vermeintlichen bilateralen Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der marokkanischen Regierung ergeben hätten. Diese Bemerkung steht im Zusammenhang mit der Bewertung der Feststellungen der Untersuchung durch die Kommission und nicht mit der Übermittlung der erforderlichen Informationen gemäß Artikel 28 der Grundverordnung, weshalb im Rahmen der ausführlichen Begründung der Kommission in den Abschnitten 3.4 und 3.5 darauf eingegangen wird. |
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(102) |
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung machte die marokkanische Regierung geltend, sie habe der Kommission genügend „erforderliche“ Informationen über das Nichtbestehen einer Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen Regierung und der chinesischen Regierung bei der Fertigung von ARW in Marokko zur Verfügung gestellt. Keines der von der Kommission angeforderten Dokumente enthalte Informationen, die für diese Untersuchung relevant gewesen wären. Insbesondere sei die Initiative „Neue Seidenstraße“ (Belt and Road Initiative, im Folgenden „BRI“) nie von der marokkanischen Regierung als Bedingung oder Grund für Investitionen des Unternehmens CITIC Dicastal in Marokko angeführt worden. Es gebe auch kein von der marokkanischen Regierung verfasstes Dokument, aus dem hervorgehe, dass sich die marokkanische Regierung um chinesische Subventionen bemüht habe, die im Rahmen der BRI für die Investitionen des Unternehmens CITIC Dicastal in Marokko bereitgestellt werden sollten. Da die BRI bei den Investitionen des Unternehmens CITIC Dicastal in Marokko keine Rolle gespielt habe, sei die marokkanische Regierung auch nicht verpflichtet gewesen, der Kommission streng vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit sonstigen Kooperationen zwischen der marokkanischen Regierung und der chinesischen Regierung zu übermitteln. Da diese Informationen nicht Bestandteil dieser Untersuchung seien, seien die angeforderten Informationen somit für die Untersuchung nicht „erforderlich“, weshalb die Nichtübermittlung dieser Informationen auch nicht zu einer Nichtverfügbarkeit von Nachweisen geführt habe. |
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(103) |
Darüber hinaus machte die marokkanische Regierung geltend, die Kommission könne Artikel 28 der Grundverordnung nicht auf sie anwenden, da sie es versäumt habe, der chinesischen Regierung den Fragebogen zu übermitteln. Eine am Tag der Einleitung erfolgte einfache Aufforderung zur Mitarbeit sei nicht mit einer Anforderung erforderlicher Informationen gleichzusetzen. Werde eine interessierte Partei nicht über die von ihr vorzulegenden Informationen unterrichtet, dürfe dies nicht als Verweigerung des Zugangs zu den erforderlichen Informationen bzw. als Nichterteilung der erforderlichen Informationen oder als erhebliche Behinderung der Untersuchung ausgelegt werden. Die Kommission habe nicht klar kommuniziert, welche Art von Informationen die chinesische Regierung vorzulegen habe, weshalb sie nicht zur Verwendung der verfügbaren Informationen befugt sei (17). Bei allen früheren – ausschließlich gegen die Regierungen von Ägypten und Indonesien eingeleiteten – Untersuchungen zu grenzüberschreitender finanzieller Unterstützung habe die Kommission stets ein Auskunftsersuchen an die chinesische Regierung gerichtet. |
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(104) |
Die Kommission widersprach der Einschätzung der marokkanischen Regierung. Erstens waren, wie in den Erwägungsgründen 177 bis 220 dargelegt, die bilateralen Abkommen, deren Bereitstellung die marokkanische Regierung verweigerte, erforderlich, um das Bestehen einer Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen Regierung und der chinesischen Regierung ordnungsgemäß zu prüfen, da sie den Rahmen für die Durchführung des Investitionsprojekts des Unternehmens CITIC Dicastal bildeten. Zweitens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die chinesische Regierung ausreichend über die Einleitung der Untersuchung und das Ersuchen der Kommission um Mitarbeit unterrichtet war. So übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung am Tag der Einleitung die Einleitungsbekanntmachung und forderte sie zur Zusammenarbeit mit den marokkanischen Behörden auf. Die Kommission wies die chinesische Regierung auf Abschnitt 5.3 der Einleitungsbekanntmachung hin, in welchem sie die Behörden der VR China aufforderte, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Die chinesische Regierung wurde somit ordnungsgemäß über das Verfahren sowie über den Umstand unterrichtet, dass ihre Mitarbeit für die Untersuchung erforderlich ist. Die chinesische Regierung reagierte jedoch auf diese Mitteilungen nicht und ließ sich auch nicht als interessierte Partei der Untersuchung registrieren. Die Kommission legte der marokkanischen Regierung auch bei dem Kontrollbesuch die Schritte dar, die sie unternommen hatte, um eine Mitarbeit der chinesischen Regierung zu erreichen. In diesem Zusammenhang bestätigte die marokkanische Regierung ebenfalls, dass sich die chinesische Regierung geweigert habe, an dem Verfahren mitzuarbeiten, da sie der marokkanischen Regierung nicht gestattet habe, der Kommission die angeforderten bilateralen Abkommen, darunter auch den BRI-Umsetzungsplan aus dem Jahr 2022, vorzulegen. Anders als von der marokkanischen Regierung behauptet, war die Notwendigkeit einer Mitarbeit der chinesischen Regierung ebenso wie ihre Weigerung, in diesem Rahmen auch mit der Kommission zusammenzuarbeiten, somit unzweideutig. |
3.2.2. Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung in Bezug auf DMA und seine verbundenen Unternehmen
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(105) |
Die Untersuchung ergab ungewöhnliche Geschäftsvorgänge von DMA und seinen verbundenen Unternehmen mit Wisdom Integration Investment Technology Co., Limited (im Folgenden „Wisdom“), einem im November 2019 in Hongkong gegründeten Unternehmen, das nach Angaben von DMA nicht mit der Dicastal-Gruppe verbunden ist. |
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(106) |
Insbesondere waren die 2023 und teilweise auch 2022 von DMA bei Wisdom getätigten Käufe von Aluminiumbarren bis zum Ende des Untersuchungszeitraums nicht bezahlt worden. Darüber hinaus wurden diese Barren zu einem deutlich unter dem Marktpreis liegenden Preis an DMA verkauft. Wisdom gewährte außerdem Dicastal Asia ein Darlehen, das zur Erhöhung der Kapitaleinlage des Unternehmens in DMA verwendet wurde. |
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(107) |
Die Kommission stellte fest, dass Wisdom zwar förmlich in Hongkong gegründet worden war, sein Eigentümer aber chinesischer Staatsangehöriger mit einer Anschrift in Qinhuangdao war, derselben Stadt, in der sich der Hauptsitz von CITIC Dicastal befindet. Darüber hinaus ging aus den im Zuge des Kontrollbesuchs bei DMA eingeholten Unterlagen hervor, dass Wisdom in Hongkong dieselbe registrierte Anschrift hatte wie die beiden in Hongkong ansässigen Unternehmen Dicastal Asia und Dicastal HK. |
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(108) |
Während des Kontrollbesuchs bei DMA erklärten die Vertreter von CITIC Dicastal, dass ihr Unternehmen Wisdom auf der Grundlage der langfristigen Zusammenarbeit mit dessen Eigentümer, der angeblich Experte im Aluminiumgeschäft sei, als Lieferant von Aluminiumbarren für DMA empfohlen habe. |
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(109) |
Auf der Grundlage der oben genannten im Dossier verfügbaren Informationen sowie der im Zuge des Kontrollbesuchs bei DMA bereitgestellten Informationen forderte die Kommission in einem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vom 10. September 2024 Wisdom auf, die entsprechenden Teile des Antisubventions-Fragebogens zu beantworten. Darüber hinaus erkundigte sich die Kommission nach der Art der Rechts- und Geschäftsbeziehung mit dem Eigentümer von Wisdom und nach der Anschrift, von der aus Wisdom tatsächlich seinen Geschäften nachging. Schließlich ersuchte die Kommission um Einzelheiten zur nicht erfolgten Beitreibung der ausstehenden Schulden im Zusammenhang mit dem Kauf von Aluminiumbarren. Die Kommission erkundigte sich auch im Zuge des Kontrollbesuchs bei CITIC Dicastal nach diesen Wisdom betreffenden Elementen. |
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(110) |
Wisdom verweigerte jedoch die Mitarbeit und die Dicastal-Gruppe weigerte sich, zusätzliche, über die in Erwägungsgrund 108 genannten Informationen hinausgehende Informationen zu übermitteln. Daher unterrichtete die Kommission die Dicastal-Gruppe über ihre Absicht, Artikel 28 der Grundverordnung auf die in den Erwägungsgründen 105 bis 107 beschriebenen Aspekte anzuwenden (im Folgenden „erstes Schreiben nach Artikel 28“). |
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(111) |
In ihrer Antwort auf das erste Schreiben nach Artikel 28 brachte die Dicastal-Gruppe vor, dass i) sie nicht mit Wisdom verbunden sei und ii) die Informationen über Wisdom nicht erforderlich seien. Die Kommission wies diese Vorbringen zurück und bestätigte ihre Absicht, in Bezug auf diese Sachverhalte Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden. Da diese Vorbringen und die zugehörigen Argumente den Wahrheitsgehalt der im ersten Schreiben nach Artikel 28 behandelten Sachverhalte und die sie betreffenden Feststellungen sowie die Verwendung der verfügbaren Informationen betreffen, werden sie in Abschnitt 3.5.2.1.2. ausführlich behandelt. |
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(112) |
Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass DMA seine Herstellungsausrüstung von Changsha Dicastal erworben hat, das nicht der Hersteller dieser Maschinen war. Während des Kontrollbesuchs bei Changsha Dicastal weigerte sich das Unternehmen, die Liste der ursprünglichen Hersteller der Ausrüstung vorzulegen. Dies hinderte die Kommission an weiteren Ermittlungen zur tatsächlichen Herkunft und zum tatsächlichen Wert der DMA bereitgestellten Ausrüstung. |
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(113) |
Zudem gab DMA bei einer erheblichen Zahl von Transaktionen die Warennummern, unter denen die Ausrüstung eingeführt wurde, entweder nicht oder falsch an. Zugleich gab das Unternehmen für keine der gemeldeten Transaktionen den Code des geltenden Einfuhrabgabensatzes an. Obwohl die Kommission diesen Punkt während des Kontrollbesuchs bei DMA zur Sprache brachte, ergänzte das Unternehmen die fehlenden Informationen nicht in der überarbeiteten Fassung der entsprechenden Tabelle des Antisubventions-Fragebogens, die das Unternehmen am Ende des Kontrollbesuchs vorlegte. Dies hinderte die Kommission daran, die für das Unternehmen geltenden Einfuhrabgaben und damit den Umfang der Subvention in Form einer Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Investitionsgüter zu überprüfen. |
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(114) |
Die Kommission unterrichtete die Dicastal-Gruppe über ihre Absicht, Artikel 28 der Grundverordnung auch auf die in den Erwägungsgründen 112 und 113 dargelegten Aspekte anzuwenden (im Folgenden „zweites Schreiben nach Artikel 28“). |
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(115) |
In ihrer Antwort auf das zweite Schreiben nach Artikel 28 widersprach die Dicastal-Gruppe der Einschätzung der Kommission. |
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(116) |
Erstens brachte sie vor, dass Changsha Dicastal, indem es der Kommission im Zuge des Kontrollbesuchs die Liste der ursprünglichen Hersteller der an DMA verkauften Maschinen vorgelegt habe, die Ermittlung der tatsächlichen Herkunft und des tatsächlichen Werts der fraglichen Ausrüstung ermöglicht habe. |
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(117) |
Zweitens brachte die Dicastal-Gruppe vor, dass sie die Tabelle des Antisubventions-Fragebogens zu den Einfuhren von Maschinen nach bestem Können ausgefüllt habe, da sie keine Aufzeichnungen geführt habe, die es dem Unternehmen ermöglicht hätten, die in die Tabelle einzutragenden Informationen zu Zollsätzen und Codes bereitzustellen. Die Gruppe brachte ferner vor, dass die marokkanische Regierung der Kommission die angeforderten Informationen in der Antwort auf den Fragebogen an die Regierung bereitgestellt habe. Die Dicastal-Gruppe brachte diese Argumente auch noch einmal in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vor. |
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(118) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Tatsache, dass die Kommission die Liste der Lieferanten der Maschinen während des Kontrollbesuchs kurz einsehen konnte, änderte nichts an der Tatsache, dass die Kommission nicht in der Lage war, weitere Untersuchungen zu den Unternehmen anzustellen. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass DMA über alle Informationen verfügte, die erforderlich waren, um die Warennummern der eingeführten Maschinen und die für sie geltenden Zollsätze zu bestimmen. Insbesondere war das Unternehmen im Besitz der Einfuhrzollanmeldungen für alle eingeführten Maschinen. Bei bestimmten Transaktionen enthielten die Unterlagen des Unternehmens sogar die geltenden Warennummern in der Beschreibung der in der Buchführung verbuchten Vermögenswerte. Die Zölle sind in den zollrechtlichen Vorschriften Marokkos öffentlich zugänglich und waren somit für das Unternehmen ohne Weiteres verfügbar, um den entsprechenden Abschnitt des Antisubventions-Fragebogens vollständig zu beantworten. |
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(119) |
Folglich bestätigte die Kommission ihre Absicht, Artikel 28 der Grundverordnung in Bezug auf die im zweiten Schreiben nach Artikel 28 dargelegten Sachverhalte anzuwenden. |
3.3. Hintergrund der Vorzugsregelungen für die marokkanische Automobilindustrie
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(120) |
Die marokkanische Regierung wählte die Automobilindustrie, einschließlich der Lieferung von Fahrzeugteilen und Zubehör wie Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium, als einen Schlüsselsektor aus, der im Inland entwickelt werden sollte, um die wirtschaftliche Lage des Landes zu verbessern. Zu diesem Zweck führte die marokkanische Regierung im Laufe der Jahre eine Reihe von Vorzugsregelungen ein. Diese Maßnahmen beinhalteten mehrere Anreize, unter anderem um ausländische Investitionen und Finanzierungen sowie ausländisches Know-how nach Marokko zu holen. Das Wirtschaftswachstum konnte nicht allein intern durch die Mobilisierung nationaler Ressourcen erreicht werden. In den Plänen und Vorzugsregelungen der Regierung wurde die Notwendigkeit betont, ausländische Direktinvestitionen (im Folgenden „ADI“) anzuziehen und den freien und/oder präferenziellen Zugang Marokkos zu wichtigen Märkten wie der Union und den USA zu nutzen. |
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(121) |
Im Jahr 2014 rangierte der Automobilsektor bei der heimischen Industrieproduktion an dritter Stelle nach der Phosphatbranche und der chemischen Industrie, und bei den Ausfuhren an zweiter Stelle nach der chemischen Industrie. Dank der Bemühungen der marokkanischen Regierung rangierte der Automobilsektor im Jahr 2021 jedoch bei den Ausfuhren und passiven ADI an erster Stelle. Tatsächlich betrafen im Jahr 2021 zwei Drittel der in Marokko getätigten ADI den Automobilsektor (18). Die Bedeutung ausländischer Investitionen in den Automobilsektor zeigt sich auch an der Zahl der handelsfördernden Maßnahmen, die zugunsten dieses Sektors ergriffen werden, der von der marokkanischen Agentur für Investitions- und Exportentwicklung (Agence Marocaine de Développement des Investissements et des Exportations, im Folgenden „AMDIE“) als „einer der strategisch wichtigsten Sektoren der marokkanischen Wirtschaft“ eingestuft wird und auf den 18 % aller in diesem Jahr ergriffenen Maßnahmen entfallen (19). |
3.3.1. Nationaler Pakt für Industrieförderung 2009-2015
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(122) |
Im Jahr 2008 forderte König Mohammed VI. die Regierung auf, eine Strategie für die Entwicklung des Industrie- und Dienstleistungssektors und für die Entwicklung neuer Technologien zu verabschieden. Mit dieser Strategie sollten die Chancen, die die Globalisierung im Hinblick auf die Investitionsströme bietet, optimal genutzt werden. Darüber hinaus betonte König Mohammed VI., dass der Bankensektor über einen etablierten Mechanismus in die nationale und soziale Entwicklung einbezogen werden müsse. |
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(123) |
Diese Ideen wurden in den Nationalen Pakt für Industrieförderung 2009-2015 (National Pact for Industrial Emergence 2009-2015, im Folgenden „NPIE“) umgesetzt, der zwischen der marokkanischen Regierung einerseits und dem General Confederation of Moroccan Enterprises (Allgemeiner Verband marokkanischer Unternehmen) und dem Professional Grouping of Moroccan Banks (Gewerbeverband der marokkanischen Banken) andererseits geschlossen wurde. Im NPIE benannte die marokkanische Regierung sechs strategische Dienstleistungs- und Industriesektoren, in denen Marokko einen klaren und nutzbaren Wettbewerbsvorteil hatte, wobei die Automobilindustrie einer dieser Sektoren ist. |
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(124) |
In Bezug auf die Automobilindustrie zielte der NPIE darauf ab, ein Netz von Zulieferern für Automobilhersteller aufzubauen, einen zweiten großen ausländischen Automobilhersteller (neben Renault) nach Marokko zu holen und auch Hersteller von Spezialfahrzeugen anzuziehen, die aufgrund der Montage in Kleinserien arbeitsintensiv sind. |
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(125) |
Das Angebot für Automobilzulieferer umfasste drei Maßnahmen:
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(126) |
Der NPIE sah zwei P2I mit Freizonenstatus für die Automobilindustrie vor, eine in Tanger und eine in Kénitra. Die Anreize für in IAZ angesiedelte Unternehmen wurden durch das Gesetz Nr. 19-94 und das Dahir (gesetzesvertretendes Dekret) Nr. 1-95-1 vom 26. Januar 1995 festgelegt. Zu diesen Anreizen gehören unter anderem die Befreiung von und/oder Ermäßigung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sowie die Befreiung von Einfuhrabgaben. |
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(127) |
Zusätzlich zu den mit den Freizonen verbundenen Anreizen bieten P2I erschlossene Grundstücke zur Miete oder zum Kauf, schlüsselfertige Gebäude zur Miete oder zum Kauf, Dienstleistungen vor Ort (z. B. Instandhaltung der Infrastruktur, Sicherheit, Gastronomie, Gesundheitsdienste, Banken, Reisebüros), eine zentrale Anlaufstelle, die verschiedene staatliche Dienste für Investoren zusammenführt, optimale logistische Anbindung usw. |
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(128) |
Die Umsetzung der Strategie begann mit einer umfangreichen Investitionszusage des Unternehmens Renault, das 2008 mit dem Bau eines Werks in der Freizone in Tanger begann, welches seit 2012 in Betrieb ist (20). Im Rahmen des NPIE ließen sich mehrere Zulieferer wie Yazaki, Leoni, Antolin, Delphi und Valeo in Marokko nieder (21). |
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(129) |
Obgleich die „Tangier Free Zone“ bereits 1997 eingerichtet wurde (22), kam 2013 im Rahmen des NPIE noch die „Tangier Automotive City“ hinzu (23). Die Fläche dieser beiden Zonen in Tanger beläuft sich auf 400 ha bzw. 517 ha. Die „Atlantic Free Zone“ in Kenitra wurde 2011 auf 488 ha eingerichtet (24). |
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(130) |
Die Umsetzung des NPIE führte zwischen 2008 und 2011 zur Schaffung von 110 000 Arbeitsplätzen und zu einem Anstieg der Industrieausfuhren um 22 %. Marokko hat sich dank des Ausbaus der Infrastruktur im Rahmen des NPIE und seiner günstigen Lage an der Schnittstelle zwischen Europa, Afrika, dem Nahen Osten und Amerika sowie dem einfachen, präferenziellen Zugang zu zahlreichen Märkten auf dem Radar globaler Branchenführer als attraktiver und wettbewerbsfähiger Standort positioniert. Im Rahmen des NPIE stiegen die ADI seit 2009 jedes Jahr um durchschnittlich 23 % (25). |
3.3.2. Plan zur industriellen Beschleunigung 2014-2020
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(131) |
Im Jahr 2014 wurde der NPIE durch den Plan zur industriellen Beschleunigung 2014-2020 (Industrial Acceleration Plan 2014-2020, im Folgenden „IAP“) ersetzt, der voll und ganz im Einklang mit den Zielen des NPIE stand und darauf abzielte, die Industrie zur wichtigsten Quelle des Wirtschaftswachstums zu machen. |
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(132) |
Der IAP zielte darauf ab, die Beschäftigung junger Menschen zu erhöhen, den Anteil der Industrie am BIP zu steigern, die Exporte anzukurbeln, die ADI zu verbessern und die Produktivität durch gezielte Unterstützung der Industrieakteure zu steigern. Die Hälfte der im IAP vorgesehenen 500 000 neuen Arbeitsplätze sollte durch ADI entstehen (26). Dies zeigt erneut, dass die marokkanische Regierung auf Mittel aus dem Ausland angewiesen ist, um die Ziele ihrer Industriestrategie zu erreichen. |
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(133) |
Im Rahmen des IAP holte Marokko einen zweiten großen ausländischen Automobilhersteller ins Land. Im Juni 2015 schlossen Stellantis (damals PSA Group) und die CDG-Gruppe eine Vereinbarung über den Bau eines Werks in der Export-Freizone von Kenitra (27). Stellantis investierte 6 Mrd. MAD (557 Mio. EUR) und nahm 2019 ein Werk mit einer Fertigungskapazität von 200 000 Fahrzeugen und 200 000 Motoren pro Jahr in Betrieb (28). |
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(134) |
Aufgrund der im Rahmen des NPIE erzielten Ergebnisse erkannte die marokkanische Regierung die Notwendigkeit, die Fragmentierung der Industrie durch die Schaffung industrieller Ökosysteme zu verringern. Die Automobilindustrie blieb als eine der Schlüsselbranchen im Fokus der marokkanischen Regierung. |
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(135) |
Die marokkanische Regierung schuf im Rahmen des IAP acht Ökosysteme (29) in der Automobilindustrie, darunter Automobil-Kabelstränge, Fahrzeuginnenausstattung/-sitze, Fahrzeugbatterien, Metallpressen, OEM-Beschaffung und Antriebsstränge. Die marokkanische Regierung unterzeichnete Leistungsverträge mit den einzelnen Ökosystemen, in denen die Leistungsziele und die Verpflichtungen der marokkanischen Regierung für jeden einzelnen Industriezweig detailliert beschrieben wurden, sowie einen Leistungsvertrag über horizontale Maßnahmen für die Automobilindustrie. |
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(136) |
Der Leistungsvertrag für das Ökosystem Antriebsstrang wurde im Februar 2016 zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, dem Ministerium für Industrie, Handel, Investitionen und digitale Wirtschaft (im Folgenden „Ministerium für Industrie und Handel“) und dem marokkanischen Verband für die Automobilindustrie und den Automobilhandel (Association Marocaine pour l’Industrie et le Commerce de l’Automobile, im Folgenden „AMICA“) abgeschlossen. Wie durch die zwischen der marokkanischen Regierung und CITIC Dicastal unterzeichnete Investitionsvereinbarung und die Änderung des Leistungsvertrags von 2018 bestätigt wird, ist die Herstellung von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium Teil des Ökosystems Antriebsstrang. |
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(137) |
In dem Leistungsvertrag verpflichtete sich AMICA zur Schaffung von 10 000 zusätzlichen Arbeitsplätzen, zu zusätzlichen Verkäufen und Investitionen in Höhe von jeweils 6,5 Mrd. MAD sowie zu einer stärkeren Integration des Ökosystems in die marokkanische Wirtschaft durch mehr Local Content. Demgegenüber sagte die marokkanische Regierung zu, den Wirtschaftsbeteiligten im Ökosystem Antriebsstrang Land zu attraktiven Preisen zur Verfügung zu stellen, ausländische Investoren anzusprechen und zu mobilisieren, auch zwecks Gründung von Joint Ventures mit lokalen Unternehmen, Investitionsbanken zwecks Unterstützung ausländischer Investoren zu mobilisieren und Investitionsbeihilfen zu gewähren. Die Investitionsbeihilfe, die normalerweise auf 20 % des Investitionswerts begrenzt war, wurde im Rahmen des Initialangebots für die ersten drei Unternehmen in vier Tätigkeitsbereichen (Gusseisengießerei, Aluminiumdruckguss, Aluminium-Schwerkraftguss, Aluminiumraffination) auf 30 % erhöht. |
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(138) |
Zur Schaffung einer einheitlichen Finanzierungsquelle für den IAP richtete die marokkanische Regierung 2015 den Fonds für industrielle Entwicklung und Investitionen als Sonderposten des Staatshaushalts ein (30). Die Gesamtmittel für die Durchführung des IAP wurden für den Zeitraum 2014-2020 auf jährlich 3 Mrd. MAD festgesetzt. Dem Leistungsvertrag zufolge wurden dem Ökosystem „Antriebsstränge“ zunächst 450 Mio. MAD zugewiesen. Der Leistungsvertrag wurde jedoch im Oktober 2018 geändert. Angesichts der Entwicklung des marokkanischen Fertigungssektors für Kraftfahrzeugräder aus Aluminium hat sich der Haushalt für das Ökosystem „Antriebsstränge“ mit nun 1,71 Mrd. MAD fast vervierfacht. |
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(139) |
Ferner unterzeichneten die marokkanische Regierung und AMICA im Juli 2015 eine Partnerschaftsvereinbarung mit mehreren Banken (31), darunter auch die AttijariWafa Bank Group, um den Wirtschaftsbeteiligten in der gesamten Automobilindustrie einfachen Zugang zu zusätzlichen Finanzmitteln zu bieten. Die Partnerschaftsvereinbarung verpflichtet die Bank u. a. dazu, der Automobilindustrie zur Finanzierung ihres Geschäftsbedarfs Kreditlinien in Fremdwährung zu einem Vorzugszinssatz zur Verfügung zu stellen. |
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(140) |
Darüber hinaus unterzeichneten die marokkanische Regierung und die Hands Corporation am 19. Februar 2018 eine Investitionsvereinbarung, in der sich die marokkanische Regierung verpflichtete, der Hands Corporation acht Anreize, Subventionen und Unterstützungsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen der Errichtung der Industrieanlage für die Herstellung der untersuchten Ware zu gewähren. Die Phasen der Errichtung der Industrieanlage umfassten verschiedene Arten von Investitionen und Ausgaben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks, der Errichtung von Industriegebäuden, dem Erwerb neuer Ausrüstung und Software für deren Betrieb, der damit verbundenen technischen Hilfe für die Installation und Erprobung sowie der Berufsausbildung. |
3.3.3. Neue Investitions-Charta 2022
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(141) |
Während des Kontrollbesuchs präzisierte die marokkanische Regierung, dass die ursprüngliche Investitions-Charta von 1995 bis 2022 gültig war und mit den im Rahmen des IAP 2014-2020 gebotenen Anreizen koexistierte. Um die im Rahmen dieser Programme gebotenen Anreize in wirksamerer Weise zu verlängern, sei ein neues Ministerium für Investitionen mit dem spezifischen Ziel geschaffen worden, eine neue Investitions-Charta aufzustellen und alle früheren Anreizprogramme zu vereinen. In der Zwischenzeit wandte die marokkanische Regierung weiterhin die alte Investitions-Charta und die Bestimmungen des IAP 2014-2020 an. Über die neue Investitions-Charta, die alle früheren Unterstützungsprogramme kombiniert, wurde im Dezember 2022 abgestimmt und sie ist seit 2023 in Kraft. Unternehmen mit Investitionsvereinbarungen aus der Zeit vor der neuen Investitions-Charta können weiterhin von den Anreizen profitieren, die ihnen nach den bisherigen Regeln gewährt wurden. |
3.4. Zusammenarbeit zwischen Marokko und China
3.4.1. Rechtsgrundlage
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(142) |
Die einschlägigen bilateralen Abkommen und anderen Dokumente, die im Laufe der Jahre von der marokkanischen und der chinesischen Regierung unterzeichnet wurden, sowie die gemeinsam abgegebenen Erklärungen umfassen:
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3.4.2. Einleitung und tatsächlicher Kontext der bilateralen Zusammenarbeit: rechtliche und politische Dokumente
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(143) |
Zusätzlich zu den Subventionen und anderen Vorzugsregelungen, die im vorstehenden Abschnitt im Einzelnen beschrieben wurden, versuchte die marokkanische Regierung auch, Investitionen, Vorzugsfinanzierungen und Know-how aus Drittländern anzuziehen, die über die erforderlichen finanziellen Mittel und das erforderliche Know-how verfügten. Ein natürlicher Partner in dieser Hinsicht war China angesichts des umfassenden präferenziellen Programms mit der Bezeichnung „One Belt, One Road“, auch bekannt als Initiative „Neue Seidenstraße“ (Belt and Road initiative, im Folgenden „BRI“). Gleichzeitig verfügte China über einen etablierten Hersteller von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium, nämlich das Unternehmen CITIC Dicastal, das zur CITIC-Gruppe gehört (32). |
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(144) |
Marokko hat seine geografische Lage, seine gut entwickelte Infrastruktur und seinen – dank einer Reihe von Freihandelsabkommen – freien Zugang zu wichtigen Märkten, insbesondere zum Unionsmarkt, der durch das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen (siehe Erwägungsgründe 11 bis 15) sichergestellt wird, genutzt, um sich als Produktionszentrum im Mittelmeerraum zu positionieren und Investoren ins Land zu holen (33). |
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(145) |
Die Zusammenarbeit zwischen China und Marokko geht auf das Jahr 1995 zurück, als die beiden Länder am 27. März 1995 ein „Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Königreichs Marokko über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen“ unterzeichneten. China ermutigte starke chinesische Unternehmen mit gutem Ruf, sich in Marokko niederzulassen. Marokko bot chinesischen Unternehmen vielfältige Unterstützung und Annehmlichkeiten für ihre Geschäftstätigkeit auf dem marokkanischen Markt. |
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(146) |
Im November 2014 fand in Peking das chinesisch-marokkanische Wirtschaftsforum statt und es wurden zahlreiche Abkommen und Vereinbarungen erfolgreich unterzeichnet, die viele Wirtschaftsbereiche abdecken. |
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(147) |
Im Januar 2016 hatte China das Dokument „Mehrere Stellungnahmen des Staatsrats zur Förderung der innovativen Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes“ (34) als Leitfaden für die Unternehmen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und für die Förderung positiver Wechselbeziehungen zwischen internationaler Zusammenarbeit und dem industriellen Wandel und der Modernisierung der Industrie im Inland veröffentlicht. Dieses Dokument sah in Erwägungsgrund 17 die Vertiefung der industriellen Zusammenarbeit mit Ländern entlang der „Neuen Seidenstraße“ vor, während in Erwägungsgrund 18 dazu aufgefordert wurde, die Zusammenarbeit zwischen China und Afrika bei der Industrialisierung zu stärken und dabei den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei der Produktionskapazität des verarbeitenden Gewerbes zu legen. |
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(148) |
Im Mai 2016 stattete König Mohammed VI. von Marokko China einen Staatsbesuch ab. Die beiden Staatsoberhäupter unterzeichneten gemeinsam die „Gemeinsame Erklärung zur Gründung der strategischen Partnerschaft zwischen den beiden Ländern“. Im Jahr 2016 wurden die Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern dann noch einmal durch eine Erklärung der chinesischen und der marokkanischen Regierung über den Aufbau einer strategischen Zusammenarbeit gestärkt. Die wichtigsten Elemente dieser Zusammenarbeit sind in Teil 2 der Erklärung mit dem Titel „Wirtschaft, Handel und Investitionen“ enthalten und lassen sich wie folgt zusammenfassen: i) die Notwendigkeit, die Wirtschafts- und Handelspartnerschaft zwischen den beiden Ländern zu stärken, die Rolle des chinesisch-marokkanischen Gemeinsamen Ausschusses für Handel sowie wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit voll auszuschöpfen und allgemein den Umfang des Handels zwischen den beiden Ländern auszuweiten; ii) Entwicklung von Partnerschaften im Bereich der Industrie; iii) aktive Umsetzung des Inhalts des Abkommens von 1995 und der im November 2014 unterzeichneten Vereinbarungen und Abkommen; iv) Aufforderung an die Finanzaufsichtsbehörden der beiden Länder, einen Mechanismus für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht einzurichten; v) Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern bei der Entwicklung von Humanressourcen; vi) weitere Unterstützung für die wirtschaftliche Entwicklung des Königreichs Marokko im Rahmen der Kapazitäten Chinas und im Gegenzug Zusage der marokkanischen Regierung, günstige Bedingungen für chinesische Unternehmen zu schaffen, die in Marokko tätig sind. |
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(149) |
Die Zusammenarbeit wurde weiter erleichtert, als die Bank of China im Jahr 2016 ein Büro in Marokko eröffnete. Im November 2017 wurde auf der offiziellen Website der „Belt and Road“-Datenbank der chinesischen Regierung berichtet, dass der chinesische Außenminister Wang Yi in Peking Gespräche mit dem marokkanischen Minister für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit geführt hat. Im Anschluss an die Gespräche unterzeichneten die Außenminister der beiden Länder gemeinsam die „Vereinbarung zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Königreichs Marokko über die gemeinsame Förderung des Wirtschaftsgürtels Seidenstraße und der Maritimen Seidenstraße für das 21. Jahrhundert“. Dies wurde auch auf der Website „Belt and Road Portal“ der chinesischen Regierung berichtet. Wie in Abschnitt 3.2.1 erwähnt, lag der Kommission der detaillierte Inhalt dieser Vereinbarung nicht vor, da sie von der marokkanischen Regierung nicht im Zuge der Untersuchung vorgelegt wurde. |
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(150) |
Ebenfalls 2017 wurde laut einem auf der chinesischen BRI-Website veröffentlichten Artikel ein Fonds eingerichtet, um Marokko für chinesische Unternehmen attraktiv zu machen. In der Mitteilung heißt es: „Wir hoffen, dass mehr chinesische Hersteller nach Marokko kommen, und wir hoffen, dass die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit verstärkt wird, die Investitionen erhöht werden und mehr Fabriken gebaut werden. Marokko bietet niedrige Arbeitskosten, ein großes Markthinterland, Steuervergünstigungen usw., wie ein marokkanischer Wirtschafts- und Handelsbeamter in einem Interview erläuterte. Derzeit hat Marokko Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten, der Türkei usw. unterzeichnet, und die Freihandelsabkommen und Präferenzregelungen decken 56 Länder ab. Marokko bedient einen Markt mit mehr als 1 Milliarde Einwohnern. Um chinesisches Kapital anzuziehen, hat Marokko nicht nur einen staatlichen Fonds in Höhe von 2 Mrd. USD speziell für Investitionen chinesischer Unternehmen geschaffen, sondern auch versprochen, chinesischen Unternehmen ein ‚Sprungbrett‘ für den Einzug nach Europa und in die Vereinigten Staaten zu bieten. Darüber hinaus hat es einen fünfjährigen „Plan zur industriellen Beschleunigung“ auf den Weg gebracht.“ |
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(151) |
Im März 2018 unterzeichneten die repräsentativen Wirtschaftsverbände beider Länder eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Wirtschaftsrats für die Seidenstraße („Conseil d’affaires de la route de la soie“). Der Präsident des chinesischen Verbands, Herr Zengwei, erklärte Folgendes: „[...] Ich denke, Marokko sollte nicht als Markt mit 35 Millionen Verbrauchern betrachtet werden, sondern vielmehr als Schnittstelle zwischen mehreren Märkten, die sich derzeit auf 1 Milliarde Verbraucher belaufen [...].“ Herr Zengwei bekräftigte, dass sein Land entschlossen sei, Marokko dabei zu helfen, seine wirtschaftliche Entwicklung sicherzustellen, insbesondere durch verstärkte Investitionen in verschiedene Wirtschaftszweige. Im Rahmen dieser Vereinbarung haben die beiden Länder auch die notwendigen Mechanismen für die Abhaltung regelmäßiger Treffen zur Prüfung und Bewertung ihrer Zusammenarbeit geschaffen (35). Diese Erklärung zeigt deutlich, dass die chinesische Regierung eine Ausweitung der BRI in Marokko plant, um Zugang zum gesamten Unionsmarkt zu erhalten, und überdies einen Umsetzungsmechanismus zur Überwachung und Bewertung der bilateralen Zusammenarbeit im Rahmen der BRI schaffen will. |
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(152) |
Was Vorzugsfinanzierungen angeht, wurde 2019 ein Abkommen zwischen der staatlichen chinesischen Exportkreditagentur Sinosure und der marokkanischen Außenhandelsbank unterzeichnet. Im Rahmen dieses Abkommens würde Sinosure aktiv und umfassend mit der marokkanischen Außenhandelsbank zusammenarbeiten, um von China finanzierte Unternehmen beim Eintritt in den marokkanischen Markt mit Finanzmitteln und Versicherungen zu unterstützen und die Entwicklung von Wirtschaft und Handel in China und Marokko zu fördern (36). |
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(153) |
Schließlich stärkten die chinesische Regierung und die marokkanische Regierung am 5. Januar 2022 (37) ihre Zusammenarbeit noch einmal durch die Unterzeichnung des „Plans zur Umsetzung der Initiative für den gemeinsamen Aufbau der Neuen Seidenstraße zwischen der Regierung des Königreichs Marokko und der Regierung der Volksrepublik China“ (im Folgenden „BRI-Umsetzungsplan“), der auf der BRI-Vereinbarung aus dem Jahr 2017 aufbaut und auf ihre weitere Umsetzung abzielt. Tatsächlich wird in dieser Vereinbarung insbesondere der BRI-Vereinbarung und der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 2016 Rechnung getragen. |
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(154) |
Auf der Grundlage des in der BRI-Vereinbarung erzielten Konsenses legen beide Seiten anschließend im BRI-Umsetzungsplan die Industriesektoren und -aktivitäten fest, die sowohl für die Industriestrategie Marokkos als auch für die chinesische Initiative „Neue Seidenstraße“ von Interesse sind und mit denen in diesem Sinne Synergieeffekte erzielt werden können. In diesem Zusammenhang werden die Prioritäten der industriellen Zusammenarbeit aufgeführt (38). Auf dem chinesischen Portal „Neue Seidenstraße“ wird sogar betont, dass sich „die chinesische Regierung im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtet, große chinesische Unternehmen darin zu bestärken, sich in Marokko niederzulassen und dort zu investieren“, z. B. Unternehmen der Automobilindustrie. Interessanterweise nutzt ebendieses Portal das Bild des CITIC Dicastal-Projekts, um dies zu veranschaulichen (39). |
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(155) |
Darüber hinaus geht aus öffentlich zugänglichen Informationen hervor, dass potenzielle Investoren im Rahmen der Vereinbarung über den Finanzierungsrahmen unterstützt werden, der im Zusammenhang mit der BRI zur Verfügung steht. So erklärte der marokkanische Minister für auswärtige Angelegenheiten, dass „diese Vereinbarung darauf abzielt, den Zugang zu im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ bereitgestellten chinesischen Finanzmitteln zur Durchführung von Großprojekten in Marokko, zur Erleichterung des Handels und zur Gründung von Joint Ventures in verschiedenen Bereichen wie etwa in der Industrie … zu fördern“ (40). |
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(156) |
Die einschlägigen Rechtsdokumente, in denen das Investitionsprojekt der Dicastal-Gruppe im Einzelnen dargelegt wird, bestätigen, dass diese präferenziellen rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen, die aus der von Marokko umgesetzten nationalen Politik und dann aus der bilateralen Zusammenarbeit mit China resultierten, den Rahmen für die Investitionen der Dicastal-Gruppe in Marokko bildeten (siehe u. a. Abschnitt 3.4.3). |
3.4.3. Einzelheiten des Investitionsprojekts der Dicastal-Gruppe
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(157) |
Das Investitionsprojekt der Dicastal-Gruppe in Marokko gehört eindeutig zu den Projekten für die bilaterale industrielle Zusammenarbeit, auf die die BRI MoU und der BRI-Umsetzungsplan abzielen. Denn die BRI MoU zwischen den beiden Ländern, die parallel zu der Vereinbarung ausgehandelt und unterzeichnet wurde, und die Investitionsvereinbarung wurden im Dezember 2017 bzw. im Juli 2018 zwischen CITIC Dicastal und der marokkanischen Regierung abgeschlossen, um ein Industrieprojekt im Automobilsektor für die Herstellung von Aluminiumrädern auf die Beine zu stellen. |
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(158) |
Das Projekt umfasste eine Investition von 350 Mio. EUR zum Bau von zwei Fertigungsanlagen mit einer Kapazität von 6 Millionen Teilen pro Jahr, von denen 90 % für den Export bestimmt sind. Die Umsetzung erfolgte in zwei Phasen; auf die erste Anlage, die im Juni 2019 in Betrieb genommen wurde, folgte Ende 2019 eine zweite Anlage. |
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(159) |
Dieses Automobilprojekt war eindeutig Teil der Prioritäten der industriellen Zusammenarbeit beider Länder, d. h. des IAP der marokkanischen Regierung einerseits und der BRI und der Strategie „Made in China 2025“ der chinesischen Regierung andererseits, auf die man sich in Rahmen der BRI-Vereinbarung geeinigt hatte, und war, wie aus den verfügbaren Informationen hervorgeht, auch Teil des BRI-Umsetzungsplans. Mit der Investitionsvereinbarung wird untermauert, dass die marokkanische Regierung eine aktive Politik zur Entwicklung der Industrie durch den Plan zur industriellen Beschleunigung und zur Gewinnung von Investoren für die Automobilindustrie eingeleitet hat. |
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(160) |
Dieses Ziel wird auch durch öffentliche Erklärungen von Beamten der marokkanischen Regierung bestätigt. So erklärte beispielsweise der marokkanische Minister für Industrie und Handel Moulay Hafid Elalamy bei der feierlichen Einweihung der zweiten Anlage der Dicastal-Gruppe am 25. November 2019 in Kénitra, dass diese Anlage „ein Beispiel für die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Marokko und China im Industriebereich und Teil der Umsetzung der Initiative der chinesischen Regierung mit der Bezeichnung ‚One Road, One Belt‘ ist“, und er betonte, dass der chinesische Investor einer der „größten staatseigenen Industriekonzerne in China ist“. |
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(161) |
Die Tatsache, dass CITIC Dicastal die Politik der chinesischen Regierung, die insbesondere die BRI und die Strategie „Made in China 2025“ einschließt, im Wege dieses Projekts umgesetzt hat, wird durch weitere Elemente im Dossier untermauert. CITIC Dicastal gehört zur CITIC Group Corporation, einem staatseigenen zugelassenen nationalen Anlageorganismus (Anhang 3 Abschnitt 1.1 – Geschäftsplan der Investitionsvereinbarung). Die CITIC Group Corporation, ein chinesisches staatseigenes Unternehmen, und ihre verbundenen Unternehmen haben die BRI nachweislich mit Finanzmitteln und Investitionen unterstützt (41). Auch wenn die Investitionsvereinbarung nicht direkt zwischen der chinesischen Regierung und der marokkanischen Regierung, sondern zwischen dem Unternehmen CITIC Dicastal und der marokkanischen Regierung abgeschlossen wurde, geht zudem aus dem Wortlaut der Vereinbarung eindeutig hervor, dass CITIC Dicastal in diesem Fall stellvertretend für die chinesische Regierung handelte. Dies zeigt eindeutig, dass CITIC Dicastal das Unternehmen ist, das von der chinesischen Regierung ausgewählt wurde, um die Politik der chinesischen Regierung im Rahmen der BRI durch die Unterzeichnung der Investitionsvereinbarung in Marokko umzusetzen. |
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(162) |
In diesem Sinne vertrat die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen die Auffassung, dass CITIC Dicastal als öffentliches Unternehmen im Namen der chinesischen Regierung handelte. Tatsächlich wird CITIC Dicastal, wie in Abschnitt 3.5.2.1.3 erläutert, von der chinesischen Regierung und der Kommunistischen Partei Chinas kontrolliert und setzt politische Ziele um, auch im Zusammenhang mit der im Rahmen der BRI vorgesehenen Expansion nach Übersee. Wie insbesondere in den Erwägungsgründen 328 und 329 dargelegt, wird aus der Satzung von CITIC Dicastal und der Anwesenheit von Vertretern der Kommunistischen Partei Chinas deutlich, dass die Kommunistische Partei Chinas nicht nur in den einschlägigen Entscheidungsgremien des Unternehmens vertreten ist, sondern auch aktiv an den Geschäftsentscheidungen des Unternehmens beteiligt ist, um unter anderem die Einhaltung der verschiedenen nationalen Wirtschaftsstrategien in China, zu denen auch die BRI und das marokkanische Projekt gehören, sicherzustellen. Der der Investitionsvereinbarung beigefügte Geschäftsplan bestätigt, dass CITIC Dicastal nach Maßgabe der Strategie „Made in China 2025“ handelt. Im Kapitel über den Projekthintergrund wird unter Bezugnahme auf den Besuch im November 2016 sowohl auf den marokkanischen IAP als auch auf die BRI sowie auf die in Abschnitt 3.4.2 genannte Vereinbarung verwiesen. Es wird darin bestätigt, dass die Gründung von DMA im Rahmen der chinesischen Initiative „Neue Seidenstraße“ und im Einklang mit dem „13. Fünfjahresplan von CITIC Dicastal“ erfolgte, mit dem das Unternehmen augenscheinlich das allgemeine Strategiepapier der chinesischen Regierung „13. Fünfjahresplan“ auf zentraler, Provinz- und kommunaler Ebene umsetzt. Bei der im Februar 2022 erfolgten Einweihung des dritten Werks von CITIC Dicastal, das Aluminiumgussstücke herstellt, waren der marokkanische Minister für Industrie und Handel und der chinesische Botschafter in Marokko anwesend, welcher erklärte, dass „das Projekt Chinas größte Investition in Marokko und eine zentrale Errungenschaft der Zusammenarbeit im Rahmen der Neuen Seidenstraße ist“ (42). |
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(163) |
Im Gegenzug wurde in der Investitionsvereinbarung festgelegt, dass DMA, die für die Durchführung des CITIC Dicastal-Projekts gegründete Betreibergesellschaft, von der marokkanischen Investitionsförderung im Rahmen des IDIF und den Anreizen profitiert, die sich aus dem Standort in einer Zone der industriellen Beschleunigung ergeben, wie im Abschnitt „Zweck der Investitionsvereinbarung“ dargelegt. |
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(164) |
Diese Elemente werden auch in der von der marokkanischen Regierung und CITIC Dicastal am 11. Dezember 2017 unterzeichneten Vereinbarung bestätigt. In der Einleitung dieses Dokument wird auf die präferenziellen politischen Rahmenbedingungen verwiesen, die Marokko als Grundlage für das Investitionsprojekt geschaffen hat. Darüber hinaus werden die spezifischen Investitionsanreize aufgeführt, die die marokkanische Regierung gewährt. |
3.5. Subventionen im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung
3.5.1. Rechtliche Würdigung
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(165) |
Die Kommission stellte im Rahmen der GFF (43)-, GFR (44)- und SSCR (45)-Untersuchungen fest, dass sich die Grundverordnung auch auf Fälle erstreckt, in denen die finanzielle Beihilfe nicht direkt von der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands, sondern von der Regierung eines Drittlands gewährt wird. Es muss eine nachweisbare Verbindung zwischen den von der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands ergriffenen Maßnahmen und dem Verhalten und den Maßnahmen der Regierung des Drittlandes hergestellt werden (wie etwa z. B. die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für bestimmte Unternehmen, die letztlich den Produktionstätigkeiten im Ursprungs- oder Ausfuhrland zugewiesen wird). Wenn beispielsweise eine Regierung die Regierung eines Drittlandes auffordert oder dazu veranlasst, in ihrem Namen eine finanzielle Beihilfe zugunsten von Waren zu leisten, die in diesem Land hergestellt werden, sollte diese finanzielle Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes zugerechnet werden. |
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(166) |
In den verbundenen Rechtssachen C-269/23 P und C-272/23 P (46) bestätigte der Gerichtshof, dass der Begriff „finanzielle Beihilfe“ Fälle umfasse, in denen die finanzielle Beihilfe, die ganz oder teilweise von der Regierung eines anderen Drittlands als dem Ursprungs- oder Ausfuhrland einer bestimmten Ware stammt, aufgrund ihres eigenen Verhaltens nachweislich als von der Regierung dieses Ursprungs- oder Ausfuhrlands gewährt erachtet werden könne. |
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(167) |
In diesen Fällen ist im Licht des Verhaltens der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands nachzuweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Regierung diese finanzielle Beihilfe gewährt hat. Der Gerichtshof bestätigte, dass eine von einer Regierung eines bestimmten Drittlands in ein oder mehrere Unternehmen mit Sitz in einem anderen Drittland getätigte ausländische Investition als Subvention gewertet werden könne, wenn das Verhalten dieser Regierung den Schluss zulässt, dass sie die finanzielle Beihilfe dem bzw. den Unternehmen bereitgestellt hat, indem sie sie förmlich gewährt oder es ihnen ermöglicht hat, in der Praxis von dieser Beihilfe zu profitieren (47). Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verabschiedung eines Gesetzes, der Erlass eines Beschlusses, die Erteilung einer Genehmigung oder der Rückgriff auf eine andere Maßnahme durch ein WTO-Mitglied erforderlich ist, um es diesem bzw. diesen Unternehmen zu ermöglichen, in seinem Hoheitsgebiet eine finanzielle Beihilfe von diesem anderen Mitglied zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Notwendigkeit sich aus den rechtlichen Gegebenheiten ergibt oder daraus, dass dieses andere Mitglied den Anspruch auf diese finanzielle Beihilfe in der Praxis von einem solchen Gesetz, einem solchen Beschluss, einer solchen Genehmigung oder einer solchen anderen Maßnahme abhängig gemacht hat. |
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(168) |
Sobald die finanzielle Beihilfe der Regierung eines Drittlands der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands zugerechnet wird, wird die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlands zur „gewährenden Behörde“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung, da sie für das fragliche Verhalten verantwortlich ist. |
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(169) |
Daher wird die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung prüfen, ob die von der chinesischen Regierung für die Tätigkeiten von CITIC Dicastal in Marokko gewährten finanziellen Beihilfen auf der Grundlage der verfügbaren spezifischen Beweise im Lichte von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung der marokkanischen Regierung zuzurechnen sind. |
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(170) |
Aus allen Dokumenten, einschließlich der in Abschnitt 3.3 detailliert dargelegten Belege für die Industriestrategie der marokkanischen Regierung sowie der in Abschnitt 3.4.2 im Einzelnen beschriebenen Vereinbarungen über die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung, geht hervor, dass die marokkanische Regierung aktiv ein im Hinblick auf die nationale Politik, die Rechtsvorschriften und die Vorzugsfinanzierung günstiges Umfeld angestrebt hat, um eine Reihe spezifischer Sektoren zu entwickeln, darunter den Automobilsektor. Aluminiumräder fallen als Teil des Teilsektors Antriebsstrang, der vom IAP der marokkanischen Regierung abgedeckt wird, eindeutig in diesen Sektor und kommen somit in den Genuss dieser präferenziellen Rahmenbedingungen. |
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(171) |
Im Rahmen dieser Politik hat die marokkanische Regierung einen Rahmen für eine enge Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung geschaffen, um es den in Marokko niedergelassenen Unternehmen zu ermöglichen, in den Genuss der im Rahmen der chinesischen BRI zur Verfügung stehenden Vorzugsfinanzierungen zu kommen, und insbesondere über das mit CITIC Dicastal verbundene Unternehmen DMA das chinesisch-marokkanische Projekt zu finanzieren, das zum Auf- und Ausbau der Tätigkeiten von CITIC Dicastal in Marokko führte. |
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(172) |
Die BRI ist ein strategisches Regierungsprogramm, ein umfangreiches Infrastruktur- und Investitionsprogramm mit internationaler Reichweite. Der BRI-Umsetzungsplan lässt keinen Zweifel daran, dass die Initiative eng mit Chinas Strategie zur Internationalisierung und Positionierung als eine im Industriesektor global führende Nation verknüpft ist. |
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(173) |
Das Augenmerk der chinesischen Regierung liegt auf der Unterstützung der chinesischen Industrie bei der Expansion ins Ausland im Einklang mit der Politik der Schaffung einer Reihe international wettbewerbsfähiger nationaler Champions und der „Going-global“-Strategie. Die Wortwahl im zentralen Fünfjahresplan (der einen eigenen Abschnitt über die BRI enthält) bestätigt dies: „Wir werden die verstärkte Präsenz von Chinas Ausrüstung, Technologie, Standards und Dienstleistungen auf den globalen Märkten fördern, indem wir mithilfe von Auslandsinvestitionen, Projektverträgen, technologischer Zusammenarbeit, Export von Anlagen und anderen Mitteln internationale Kooperationen im Bereich Produktionskapazität und Anlagenbau eingehen und dabei das Augenmerk auf Wirtschaftszweige wie Stahl, Nichteisenmetalle, Baustoffe, Eisenbahnen, Elektrizität, Chemietechnik, Textilien, Automobile, Kommunikation, verfahrenstechnische Maschinen, Luft- und Raumfahrt, Schiffbau und Meerestechnik richten.“ |
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(174) |
Die geschäftliche Reputation und das Know-how der Dicastal-Gruppe in China, das Erfordernis einer Expansion der Gruppe nach Übersee, um – unter anderem – die von der Union auf diese Ware eingeführten Antidumpingzölle zu umgehen, sowie die Notwendigkeit eines organischen Wachstums (48) deckten sich klar mit den politischen Zielen der marokkanischen Regierung im Bereich der Automobilindustrie. Die Verfolgung dieser Ziele sowie die Absicht, die Strategie „Made in China“ über CITIC Dicastal umzusetzen, indem das Layout-Design, die Konstruktionspläne, die Kernausrüstung, der Fertigungsprozess und das Managementmodell von China nach Marokko exportiert werden, geht auch aus anderen Presseberichten hervor (49). Wie oben dargelegt, ist die Automobilindustrie gleichzeitig einer der prioritären Bereiche der „Going-global“-Strategie, die China im Rahmen der BRI verfolgt. Deshalb wird die Automobilindustrie im BRI-Umsetzungsplan, der auf der BRI-Vereinbarung basiert, als eine Priorität für im Rahmen der BRI durchgeführte Projekte der bilateralen industriellen Zusammenarbeit angeführt. |
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(175) |
Nach dem in Erwägungsgrund 148 erwähnten Besuch des marokkanischen Staatsoberhauptes im Jahr 2016 und nach der Unterzeichnung der BRI-Vereinbarung setzte die marokkanische Regierung ihre innenpolitischen Ziele mithilfe des mit den bilateralen Abkommen geschaffenen Rahmens um. Dies geschah durch die zwischen CITIC Dicastal und der marokkanischen Regierung abgeschlossene Investitionsvereinbarung, die es mit sich brachte, dass CITIC Dicastal als Gegenleistung für die präferenzielle Unterstützung durch die chinesische Regierung im Rahmen der BRI Anspruch auf inländische Unterstützung seitens der marokkanischen Regierung für sein Projekt in Marokko hatte. |
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(176) |
Insbesondere ersuchte die marokkanische Regierung chinesische Banken um Absichtserklärungen, in denen bestätigt wird, dass die chinesische Finanzierung eine Vorbedingung für die Investition in Marokko im Zusammenhang mit Artikel 7.4 Buchstabe c der Investitionsvereinbarung ist. Dies war Teil der Garantien und Zusagen von CITIC Dicastal gemäß Artikel 7.6 Buchstabe b der Investitionsvereinbarung. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch CITIC Dicastal würde gemäß Artikel 22.1 dieser Vereinbarung automatisch ihre Kündigung nach sich ziehen. Angesichts der Bedeutung dieser Vorbedingung prüfte die marokkanische Regierung ausdrücklich ihre Erfüllung, wie aus dem Bewertungsbericht hervorgeht. In diesem Zusammenhang forderte die marokkanische Regierung zusätzliche Informationen zu den ursprünglich für die Bewertung vorgelegten Absichtserklärungen an, um sich zu versichern, dass die erforderliche Finanzierung des Investitionsprojekts durch die chinesische Regierung bereitgestellt wird. Die Tatsache, dass das Projekt schließlich durchgeführt wurde, bestätigt, dass CITIC Dicastal seinen Verpflichtungen zur Bereitstellung der chinesischen Finanzierung gemäß der Investitionsvereinbarung und deren Anhängen nachgekommen ist. Somit besteht ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der marokkanischen Regierung und der für die Investition in Marokko durch die chinesische Regierung geleisteten finanziellen Unterstützung: Wenn die chinesische Regierung die finanzielle Unterstützung nicht geleistet hätte, dann hätte die marokkanische Regierung die Investition in Marokko nicht genehmigt. Diese Maßnahmen der marokkanischen Regierung zeigen eindeutig, dass sie die Durchführung des Investitionsprojekts nur zugelassen und CITIC Dicastal die erforderliche Genehmigung dafür erteilt hat, weil die Finanzinstitute der chinesischen Regierung die verlangte finanzielle Unterstützung geleistet haben. Ohne diese Genehmigung seitens der marokkanischen Regierung wäre das Investitionsprojekt von CITIC Dicastal mit der finanziellen Unterstützung durch die chinesische Regierung nicht möglich gewesen. |
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(177) |
Wie in Erwägungsgrund 97 dargelegt, zog die Kommission für ihre Bewertung in Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung eine Reihe öffentlich zugänglicher Informationen heran, da die marokkanische Regierung die Vereinbarung von 2017, den BRI-Umsetzungsplan und mehrere andere Dokumente über die bilaterale Zusammenarbeit nicht vorgelegt hatte. Die Kommission stellte fest, dass der BRI-Umsetzungsplan mit der BRI-Vereinbarung von 2017 sowie mit der Gemeinsamen Erklärung zur Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen Marokko und China aus dem Jahr 2016 verknüpft ist. |
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(178) |
Erstens untermauern die verfügbaren Informationen über den BRI-Umsetzungsplan, dass der Schluss der BRI-Vereinbarung und die Begründung der bilateralen Beziehungen zwischen den Ländern unter anderem im Zusammenhang mit dem „Economic Take-off“-Plan und der Industriestrategie aufseiten Marokkos und im Zusammenhang mit der BRI aufseiten Chinas erfolgten, wie in Erwägungsgrund 154 dargelegt. Dies zeigt, dass das Ziel der marokkanischen Regierung darin bestand, als Gegenleistung für entsprechende Unterstützung chinesische Investitionen ins Land zu holen. |
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(179) |
Zweitens geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass sich der BRI-Umsetzungsplan auch speziell auf die Automobilindustrie bezieht (50). |
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(180) |
Drittens – und dies betrifft die finanzielle Unterstützung – soll mit dem BRI-Umsetzungsplan der Zugang zum chinesischen Finanzierungsrahmen ermöglicht werden, der im Rahmen der BRI zur Verfügung steht (Erwägungsgrund 155). Dieser Rahmen umfasst die Leitprinzipien für die Finanzierung der Entwicklung der Initiative „Neue Seidenstraße“ (51). Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge sollten Länder, die sich zu diesen Leitprinzipien bekennen, „gemeinsam ein positives Signal für die Unterstützung und Finanzierung der Entwicklung der Neuen Seidenstraße senden“. Sie „unterstützen die Kanalisierung finanzieller Ressourcen, damit sie der Realwirtschaft der beteiligten Länder und Regionen zugutekommen, wobei Bereichen wie der […] Zusammenarbeit bei der industriellen Kapazität […] Vorrang eingeräumt wird“, und sie werden aufgefordert, „ihre unterstützenden Maßnahmen und Finanzierungsvereinbarungen aufeinander abzustimmen“. Sie „wertschätzen die Lenkungsfunktion öffentlicher Mittel bei der Planung und Realisierung von Großprojekten“ und „bestärken politische Finanzinstitute und Exportkreditagenturen der beteiligten Länder darin, weiterhin finanzielle Unterstützung für die Maßnahmen zum Ausbau der Neuen Seidenstraße anzubieten“. Schließlich sehen sie „Geschäftsbanken, Beteiligungsfonds sowie Versicherungs-, Leasing- und Garantiegesellschaften zur Bereitstellung von Mitteln und anderen Finanzdienstleistungen für den Ausbau der Neuen Seidenstraße vor“. Dies zeigt, dass die marokkanische Regierung die präferenzielle finanzielle Unterstützung, die die chinesische Regierung dem chinesisch-marokkanischen Projekt im Rahmen der BRI gewährt hat, gebilligt hat. |
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(181) |
Und schließlich hat die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 91 und 92 erläutert, bei der marokkanischen Regierung weitere Informationen über die spezifischen Überwachungsmechanismen angefordert, diese Informationen von der marokkanischen Regierung jedoch nicht erhalten. |
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(182) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die im Dossier verfügbaren Informationen im Sinne von Artikel 28 der Grundverordnung bestätigen, dass die bilaterale Zusammenarbeit zwischen Marokko und China, die insbesondere durch die BRI-Vereinbarung von 2017, den BRI-Umsetzungsplan und die von den Staatsoberhäuptern der beiden Länder bei dieser Gelegenheit unterzeichnete Gemeinsame Erklärung bekräftigt wurde, zur Umsetzung der marokkanischen industrie- und entwicklungspolitischen Vorzugsregelungen und der entsprechenden, im Rahmen der BRI und der Strategie „Made in China“ umgesetzten chinesischen Vorzugsregelungen begründet wurde. Die Automobilindustrie, einschließlich des Bereichs der Herstellung von Aluminiumrädern, war ein besonderer Nutznießer dieser Vorzugsregelungen. Die verfügbaren Informationen bestätigen ferner, dass die marokkanische Regierung die Absicht hatte, chinesische Hersteller für große Industrieprojekte in der Automobilindustrie zu gewinnen, und dass die Vorzugsfinanzierung sowohl der marokkanischen als auch der chinesischen Seite für die erfolgreiche Durchführung der gemeinsamen Projekte genutzt würde. Im Einklang mit den im Rahmen der GFF- und SSCR-Untersuchungen gesammelten Beweisen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die marokkanische Regierung und die chinesische Regierung auch einen Verwaltungsmechanismus geschaffen hatten, um die erfolgreiche Durchführung der Projekte im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit durch die Auszahlung von Subventionen und durch Handelserleichterungen, einschließlich der Investitionen von CITIC Dicastal, zu erleichtern. Die marokkanische und die chinesische Regierung arbeiteten folglich eng zusammen, um besondere rechtliche und wirtschaftliche Gegebenheiten zu schaffen, die es den chinesischen Regierungsbehörden ermöglichten, alle mit Chinas BRI verbundenen Vorteile unmittelbar den Tätigkeiten von CITIC Discatal in Freizonen zukommen zu lassen, die geschaffen worden waren, um diese Investitionsprojekte anzuziehen. |
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(183) |
Der Rahmen für die bilaterale Zusammenarbeit wurde dann von der marokkanischen Regierung durch den Abschluss der Investitionsvereinbarung zwischen CITIC Dicastal, das im Namen der chinesischen Regierung handelt, und der marokkanischen Regierung in die Praxis umgesetzt. Wie bereits in Erwägungsgrund 161 dargelegt, schloss CITIC Dicastal diese Vereinbarung mit der marokkanischen Regierung im Namen der chinesischen Regierung. Als Gegenleistung für die Bereitstellung von Kapital durch CITIC Dicastal im Rahmen der BRI gewährte die marokkanische Regierung dem mit CITIC Dicastal verbundenen Unternehmen DMA Anspruch auf die marokkanische Investitionsförderung im Rahmen des IDIF sowie weitere Anreize. In diesem Zusammenhang wies die Kommission auch darauf hin, dass der Geschäftsplan von CITIC Dicastal, der der Investitionsvereinbarung als Anhang beigefügt ist und somit von der marokkanischen Regierung gebilligt wurde, eindeutig Bezug auf den Rahmen für die bilaterale Zusammenarbeit und den Umstand nimmt, dass sich die Unterstützungsregelungen Marokkos und Chinas ergänzen. Im Kapitel über den Projekthintergrund heißt es, dass das Projekt mit der nationalen Politik der marokkanischen Regierung im Rahmen des IAP übereinstimmt, ausländische Investitionen in die Automobilindustrie anzuziehen, und dass das Projekt zugleich im Einklang mit der nationalen chinesischen Initiative „Neue Seidenstraße“ und der Strategie „Made in China 2025“ realisiert wird. Insbesondere wird auch auf die Gemeinsame Erklärung von 2016 und die BRI MoU von 2017 verwiesen. |
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(184) |
Anschließend befasste sich die Kommission mit den das Investitionsprojekt von CITIC Dicastal betreffenden spezifischen Finanzierungsvereinbarungen, die neben den in Erwägungsgrund 176 genannten Vereinbarungen bestanden. Artikel 7.4 der Investitionsvereinbarung sieht einen detaillierten Kapitalisierungsplan der neuen marokkanischen Tochtergesellschaft vor, der Zahlungsbedingungen, einen Zeitplan für die Erhöhung des Aktienkapitals innerhalb eines bestimmten Zeitraums und die Möglichkeit enthält, den verbleibenden Investitionsbedarf durch andere Finanzierungsmethoden wie Bankschulden zu finanzieren. In Artikel 7.6 wird klargestellt, dass CITIC Dicastal an den Artikel über die Kapitalisierung der Betreibergesellschaft und die Bedingungen für die Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals der Betreibergesellschaft gebunden ist. Nach denselben Bestimmungen ist eine Herabsetzung des Aktienkapitals nur möglich, wenn die marokkanische Regierung keine Einwände erhebt, da sie befugt ist, die „Einhaltung“ der in der Investitionsvereinbarung (insbesondere in deren Artikel 7.4 Buchstabe b) festgelegten Bedingungen zu überwachen. CITIC Dicastal verpflichtete sich ferner, der marokkanischen Regierung die Urkunden und Unterlagen mit der Rechtfertigung der Erhöhung und Einzahlung des Aktienkapitals zur Verfügung zu stellen. Artikel 25 sieht einen von der marokkanischen Regierung eingesetzten Lenkungsausschuss für die Überwachung der Durchführung des Projekts vor. Zum Zeitpunkt der industriellen Inbetriebnahme musste CITIC Dicastal diesem Ausschuss einen von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Bericht vorlegen, in dem die finanziellen Elemente zusammengefasst werden, die den Abschluss der entsprechenden Kapazitätsinvestition belegen. Die Vereinbarung enthält darüber hinaus weitere Berichtspflichten. |
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(185) |
Darüber hinaus wird im Investitionsplan im Anhang der Vereinbarung klargestellt, dass CITIC Dicastal das Projekt durch eine Kombination aus Bankdarlehen und Eigenfinanzierung finanzieren wird. Diese finanziellen Aspekte wurden von der marokkanischen Regierung ebenfalls geprüft und bewertet, wie aus den Projektbewertungs- und Genehmigungsberichten hervorgeht, die von der marokkanischen Regierung zur Genehmigung des Investitionsprojekts vorgelegt wurden. Die marokkanische Regierung war somit in vollem Umfang an allen Phasen der Kapitalinvestition beteiligt und genehmigte die von CITIC Dicastal unterbreiteten finanziellen Aspekte der Investition. |
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(186) |
In diesem Zusammenhang hat die marokkanische Regierung die chinesische Regierung und CITIC Dicastal zu Investitionen in Marokko verleitet, indem sie unter anderem inländische Subventionen anbot. Im Gegenzug erwartete die marokkanische Regierung von der chinesischen Regierung, dass diese technisches Know-how und Vorzugsfinanzierungen in Form von Kapitalinvestitionen bereitstellte, die unter die Finanzierung im Rahmen der BRI fielen, und ging eine enge bilaterale Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung ein. Infolgedessen gelang es der marokkanischen Regierung, das spezifische Projekt im Automobilsektor für die Herstellung von Aluminiumrädern durch die Investition in das mit CITIC Dicastal verbundene Unternehmen DMA zu sichern und so von der Vorzugsfinanzierung der chinesischen Regierung sowie von dem von diesem Unternehmen eingebrachten Know-how zu profitieren. Der marokkanischen Regierung gelang es aber auch deshalb, sich die Investitionen zu sichern, da CITIC Dicastal das erklärte Ziel hatte, die von der EU auf die Ausfuhr von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium eingeführten Antidumpingmaßnahmen (52) zu umgehen, und zudem auf dem Auslandsmarkt organisches Wachstum erzielen musste (siehe auch Erwägungsgrund 174). |
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(187) |
Alle oben genannten Elemente zeigen einen nachweisbaren Zusammenhang zwischen dem Erfordernis der marokkanischen Regierung, Investitionen und Kapital aus China anzuziehen, um seine nationale Politik zur Entwicklung des Automobilsektors zu verwirklichen, und der Bereitstellung der finanziellen Beihilfe durch die chinesische Regierung in Form von Vorzugsfinanzierungen als Gegenleistung dafür, Zugang zu den Vorteilen in diesen von der marokkanischen Regierung geschaffenen Sonderwirtschaftszonen zu erhalten und letztlich die Möglichkeit zur Ausfuhr in den Unionsmarkt unter Vermeidung der bereits seit Januar 2023 geltenden Antidumpingzölle auf Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der VR China zu haben sowie zugleich Wachstum im Ausland zu erzielen. |
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(188) |
Auf der Grundlage all dieser Elemente sowie nach Maßgabe des Artikels 28 der Grundverordnung gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die marokkanische Regierung CITIC Dicastal durch ihre Maßnahmen in die Lage versetzte, von der Vorzugsfinanzierung der chinesischen Regierung im Rahmen der BRI zu profitieren. Wie der Gerichtshof feststellte, kann eine von einer Regierung eines bestimmten Drittlands in ein oder mehrere Unternehmen mit Sitz in einem anderen Drittland getätigte ausländische Investition als Subvention gewertet werden, wenn das Verhalten dieser Regierung den Schluss zulässt, dass sie die finanzielle Beihilfe dem bzw. den Unternehmen bereitgestellt hat, indem sie sie förmlich gewährt oder es ihnen ermöglicht hat, in der Praxis von dieser Beihilfe zu profitieren (53). Durch den für die Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung geschaffenen Rahmen, die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für die Durchführung des Investitionsprojekts in Marokko – insbesondere der Genehmigung betreffend den Zugang zu den von der marokkanischen Regierung zu diesem Zweck eingerichteten spezifischen Wirtschaftszonen –, die bestehenden Mechanismen zur Bereitstellung der finanziellen Unterstützung durch die chinesische Regierung sowie die Befugnis, die Einhaltung der Investitionsvereinbarung in Bezug auf Änderungen des Gesellschaftskapitals von CITIC Dicastal zu überwachen, sollte die Bereitstellung einer solchen finanziellen Unterstützung für die Tätigkeiten von CITIC Dicastal in Marokko der marokkanischen Regierung zugerechnet werden. |
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(189) |
Wie insbesondere in Erwägungsgrund 176 erläutert, hat die marokkanische Regierung sorgfältig geprüft, ob die Zusagen und Verpflichtungen von CITIC Dicastal, einschließlich des Finanzierungsaspekts, eingehalten wurden. Dies wird auch aus der Genehmigung des für die endgültige Genehmigung des Projekts zuständigen Gemeinsamen Evaluierungsausschusses der marokkanischen Regierung im Juli 2018 ersichtlich, da der in Erwägungsgrund 176 genannte Bewertungsbericht vorgelegt wurde und integraler Bestandteil des Genehmigungsbeschlusses war. In den Schlussfolgerungen des Protokolls wird ausdrücklich bestätigt, dass das Projekt aus dem industriellen Know-how der Dicastal-Gruppe Kapital schlagen und „nachweislich zu der im Automobilsektor, und genauer im Ökosystem Antriebsstrang, angewandten nationalen Strategie beitragen würde“. Die Schlussfolgerung bestätigte somit, dass das Projekt von CITIC Dicastal für eine staatliche Unterstützung – auch aus Quellen der chinesischen Regierung – in Betracht kam, was von der marokkanischen Regierung ausdrücklich anerkannt wurde. Die marokkanische Regierung hat sich weitere Rechte vorbehalten, um ständig überwachen zu können, dass das Projekt mit Blick auf die Erreichung seiner nationalen Ziele ordnungsgemäß durchgeführt wird. Insbesondere sieht Artikel 25 der Investitionsvereinbarung die Einrichtung eines aus Vertretern der marokkanischen Regierung bestehenden „Lenkungsausschusses“ vor, um das Industrieprojekt und die Einhaltung der Bestimmungen der Investitionsvereinbarung zu überwachen. Diese konkreten Maßnahmen der marokkanischen Regierung und/oder ihr Recht, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Investitionsprojekt ordnungsgemäß durchgeführt wird, einschließlich der Tatsache, dass die chinesische Vorzugsfinanzierung zur Finanzierung der Entwicklung und des Projekts bereitgestellt wird, untermauern eindeutig die Zurechnung dieser finanziellen Beihilfen, die CITIC Dicastal und/oder DMA für dieses Projekt erhalten haben, zur marokkanischen Regierung. |
3.5.1.1. Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung
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(190) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die marokkanische Regierung vor, dass das WTO-Subventionsübereinkommen keine Möglichkeit vorsehe, grenzüberschreitende Subventionen anzufechten, da mit diesem Übereinkommen Artikel VI Absatz 3 des GATT umgesetzt werde, der sich auf Subventionen beziehe, die „im Ursprungs- oder Ausfuhrland“ gewährt werden. Sie verwies auch auf den Bericht der Sachverständigengruppe für Antidumping- und Ausgleichszölle aus dem Jahr 1959, in dem ebenfalls „die Bestimmung des Artikels VI“ erwähnt werde, „nach der die Einführung von Ausgleichszöllen möglich ist, um die Auswirkungen von Subventionen auszugleichen, unabhängig davon, ob sie im Produktions- oder Ausfuhrland gewährt werden“ (54). |
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(191) |
Ferner erklärte die marokkanische Regierung, dass nach Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 des WTO-Subventionsübereinkommens eine Subvention dann vorliege, wenn eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds eine finanzielle Beihilfe leistet. Neben dem Verweis auf die Begriffe „Regierung“ und „öffentliche Körperschaft“ werde in Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iv zudem festgelegt, dass Subventionen auch von privaten Einrichtungen gewährt werden können, die von der Regierung eines Mitglieds beauftragt oder angewiesen werden. Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 enthalte somit eine erschöpfende Liste, da nur diese drei Arten von Einrichtungen finanzielle Beihilfen leisten könnten, die Subventionen darstellten. |
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(192) |
Zur Untermauerung dieser Theorie brachte die marokkanische Regierung vor, dass auch aus den Artikeln 2.1 und 2.2 des WTO-Subventionsübereinkommens hervorgehe, dass eine Subvention als „spezifisch“ erachtet werden könne, wenn sie Unternehmen „im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde“ gewährt werde. Nach dem Völkerrecht sei die „Zuständigkeit“ grundsätzlich als räumlich begrenzt zu verstehen, d. h. sie könne von einem Staat außerhalb seines Hoheitsgebiets nur aufgrund einer permissiven Regel ausgeübt werden, die ausdrücklich das Gegenteil besage. Daher gelte das WTO-Subventionsübereinkommen nicht für Subventionen, die ein Mitglied außerhalb seines Hoheitsgebiets Unternehmen gewähre, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fielen; in jedem Fall handele es sich nicht um spezifische Subventionen. |
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(193) |
Die Kommission stellte fest, dass diese Auslegung der marokkanischen Regierung vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-269/23 P und C-272/23 P zurückgewiesen wurde. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück. |
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(194) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass die marokkanische Regierung immer wieder auf „transnationale Subventionen“ verwies. Die Kommission machte deutlich, dass es ein solches Konzept „transnationaler Subventionen“, auf das die marokkanische Regierung wiederholt hinweist, nicht gibt. Bei den fraglichen Subventionen handelt es sich um Subventionen, bei denen eine ausländische Regierung, d. h. die chinesische Regierung, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Land, in dem die Herstellung und Ausfuhr der betroffenen Ware stattfindet, d. h. Marokko, finanzielle Beihilfen gewährt. Die von der chinesischen Regierung bereitgestellte finanzielle Unterstützung wird der marokkanischen Regierung als Regierung des Ausfuhrlandes zugerechnet. Diese Unterstützung wird im vorliegenden Fall somit zu einer finanziellen Beihilfe der marokkanischen Regierung. Im Einklang mit Erwägungsgrund 167 werden diese finanziellen Beihilfen, sobald sie der marokkanischen Regierung zugerechnet wurden, anhand der anderen relevanten Elemente bewertet, um festzustellen, ob in diesem Ausfuhrland eine anfechtbare Subvention vorliegt, die dem in seinem Hoheitsgebiet herstellenden Unternehmen einen Vorteil verschafft. Dieser unzutreffende Begriff „transnationale Subventionen“, den die marokkanische Regierung fälschlicherweise verwendet, stellt die von der Kommission im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung vorgenommene rechtliche Einstufung und Bewertung der finanziellen Beihilfen falsch dar. Dieser Begriff und dieses Konzept sind unzutreffend, existieren nicht und spiegeln nicht wider, was die Kommission im Rahmen der Untersuchung angefochten hat. Daher ist jedes auf dieser Falschdarstellung des einschlägigen Rechtsbegriffs beruhende Argument der marokkanischen Regierung rechtlich verfehlt und könnte allein auf dieser Grundlage zurückgewiesen werden. Auf jeden Fall werden diese Vorbringen auf der Grundlage der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 193 zurückgewiesen. |
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(195) |
Die marokkanische Regierung führte ferner an, die Kommission habe die diskriminierende Vermutung aufgestellt, dass die Besonderheiten der BRI, wie die mit ihr verbundene präferenzielle finanzielle Unterstützung und andere Formen der Unterstützung, für die an der BRI beteiligten Länder nicht zu übersehen seien. Die Kommission sei der Auffassung, dass jedem an der BRI beteiligten Land bewusst sei, dass diese Zusammenarbeit mit China eine Finanzierung durch chinesische Institutionen zu nicht marktüblichen Bedingungen mit sich bringe. Daher betrachte die Kommission chinesische Überseeprojekte grundsätzlich als unter ihre Transitionstheorie fallend, selbst wenn es keine spezifische Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem betreffenden Projekt gebe, wie dies bei DMA der Fall sei. Dies ermächtige die Kommission im Wesentlichen, gegen alle chinesischen Finanzierungen in einem Ausfuhrland vorzugehen, sofern nachgewiesen werden könne, dass das Ausfuhrland an der BRI beteiligt sei. |
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(196) |
DMA brachte vor, dass die Kommission nachteilige Rückschlüsse gezogen habe, als sie gefolgert habe, dass es eine Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung in Bezug auf DMA gegeben habe. |
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(197) |
Die marokkanische Regierung betonte ferner, sie habe nicht versucht, chinesische Investitionen ins Land zu holen, indem sie im Gegenzug entsprechende Unterstützung angeboten habe. In diesem Sinne liege hier eine gänzlich andere Situation als bei den früheren Untersuchungen der Kommission zu transnationalen Subventionen vor. |
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(198) |
In dem GFR-Einfuhren aus Ägypten betreffenden Fall habe die Kommission festgestellt, dass es ein spezifisches Kooperationsabkommen zwischen Ägypten und China (im Folgenden „Abkommen über die chinesisch-ägyptische Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez“) gab, in dem ausdrücklich eine chinesische Vorzugsfinanzierung für das betreffende Investitionsprojekt in Ägypten vorgesehen war. In dem SSCR-Einfuhren aus Indonesien betreffenden Fall habe die Kommission festgestellt, dass Indonesien ein Investitions- und Finanzierungsabkommen mit dem China-ASEAN Investment Cooperation Fund (im Folgenden „CAF“) gebilligt hatte, um das betreffende Investitionsprojekt in Indonesien zu entwickeln. Im vorliegenden Fall gebe es keine Vereinbarung über einen direkten Transfer von Geldern von chinesischen Banken oder anderen Finanzinstituten, und es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die marokkanische Regierung an einem Transfer von Geldern an DMA beteiligt gewesen wäre oder einem solchen Transfer zugestimmt hätte. Die marokkanische Regierung habe die BRI nie als Bedingung oder Grund für die Investitionen von CITIC Dicastal in Marokko angeführt. Darüber hinaus habe die marokkanische Regierung nie den Wunsch nach chinesischen Subventionen im Rahmen der BRI zur Unterstützung der Investitionen von CITIC Dicastal in Marokko geäußert. |
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(199) |
Die Kommission widersprach dem Vorbringen, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen im Zusammenhang mit der im Rahmen der BRI bereitgestellten Finanzierung diskriminierend sei, da die erforderlichen Beweise nicht erbracht worden seien. Die Voraussetzungen und Beweisanforderungen, die erfüllt sein müssen, um die finanzielle Beihilfe einer ausländischen Regierung der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes zuzurechnen, wurden vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-269/23 P und C-272/23 P festgelegt, wie in den Erwägungsgründen 166 bis 167 dargelegt. Hierzu vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass der Nachweis, dass eine von einer ausländischen Regierung (in diesem Fall der VR China) gewährte finanzielle Beihilfe der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes (in diesem Fall Marokkos) zugerechnet werden kann, auf dem Verhalten dieses letztgenannten Landes beruhen kann (55). Der Gerichtshof bestätigte ferner, dass eine von der Regierung eines Drittlands getätigte ausländische Investition in in einem anderen Drittland angesiedelte Unternehmen als Subvention gewertet werden könne. Dies ist bei diesem Verfahren der Fall, da die chinesische Regierung im Rahmen der BRI direkt bzw. indirekt Mittel für eine ausländische Investition in Marokko bereitgestellt hat, die CITIC Dicastal über DMA getätigt hat. Hinsichtlich der Beweisanforderungen entschied der Gerichtshof, dass das Verhalten der Regierung des Drittlands, d. h. Chinas, den Schluss zulasse, dass sie den Unternehmen, die die Investitionen im ausländischen Hoheitsgebiet getätigt haben, d. h. CITIC Dicastal und DMA, im Rahmen der von ihr mit der marokkanischen Regierung vereinbarten Zusammenarbeit finanzielle Beihilfen gewährt habe (56). Diese Anforderungen werden mit den in den Abschnitten 3.4 und 3.5 angeführten Argumenten und Beweisen eindeutig erfüllt. In diesem Zusammenhang zog die Kommission entgegen dem Vorbringen von DMA keine „nachteiligen Rückschlüsse“, sondern stützte sich auf alle im Dossier enthaltenen Beweise und schloss bestehende Lücken unter anderem anhand von Schlussfolgerungen gemäß Artikel 28 der Grundverordnung, da die marokkanische Regierung die Mitarbeit in diesen Punkten weitgehend verweigerte. |
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(200) |
Der Verweis der marokkanischen Regierung auf die Fälle GFR-Einfuhren aus Ägypten und SSCR-Einfuhren aus Indonesien ist nicht relevant, da der Sachverhalt jeweils ein anderer ist und sich die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen der chinesischen Regierung und dem jeweiligen Ausfuhrland ebenfalls unterscheiden. Die Kommission stützt sich bei ihren Feststellungen stets auf den spezifischen Sachverhalt und die spezifischen Umstände des jeweiligen Falles. Wie die Kommission gezeigt hat, geht aus dem Sachverhalt und den Beweisen in diesem Fall eindeutig hervor, dass die Bedingungen und der Rahmen für die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung sowie die jeweiligen nationalen Vorzugsregelungen dieser Länder es rechtfertigen, die finanzielle Unterstützung, die die chinesische Regierung für das Projekt von CITIC Dicastal in Marokko bereitgestellt hat, der marokkanischen Regierung zuzurechnen, und dies steht vollkommen im Einklang mit den vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-269/23 P und C-272/23 P festgelegten Anforderungen. |
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(201) |
Ferner brachten die marokkanische Regierung und DMA vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass das DMA-Projekt das Ergebnis der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung sei. Die marokkanische Regierung wies darauf hin, dass es zum Zeitpunkt der Gründung und Kapitalisierung von DMA keine bilaterale Zusammenarbeit zwischen Marokko und China in der Automobilindustrie oder im Rahmen der BRI gegeben habe und dass die chinesische Regierung auch nicht dafür gesorgt habe, dass DMA in den Genuss einer Vorzugsfinanzierung komme; gleichzeitig seien die in Erwägungsgrund 142 genannten bilateralen Vereinbarungen allgemeiner Natur und es würde darin nicht spezifisch die Gründung von DMA verfügt. DMA brachte vor, dass in der BRI-Vereinbarung, die im November 2017, d. h. nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Gründung des Unternehmens im September 2017, geschlossen worden sei und die das Unternehmen seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung als Anhang beigefügt habe, kein Bezug auf das Unternehmen selbst oder auf Projekte im Bereich Kraftfahrzeugräder aus Aluminium im Allgemeinen genommen worden sei. |
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(202) |
Die marokkanische Regierung argumentierte ferner, dass ein Vergleich der jeweiligen mit CITIC Dicastal und Hands 8 geschlossenen Investitionsvereinbarungen zeige, dass diese im Wesentlichen identisch seien und dass – während Hands 8 tatsächlich von dem von der marokkanischen Regierung gewährten Investitionszuschuss profitiert habe – CITIC Dicastal diesen in der Investitionsvereinbarung vorgesehenen Zuschuss nicht erhalten habe. DMA fügte in diesem Zusammenhang hinzu, dass die folgende Formulierung in der Investitionsvereinbarung: „Die Volksrepublik China möchte ihrer globalen Präsenz neue Dynamik verleihen, indem sie über die CITIC-Dicastal-Gruppe im Königreich Marokko ein Industrieprojekt durchführt“, falsch ausgelegt worden sei. Das Unternehmen brachte vor, dass die Entscheidung von CITIC Dicastal, in Marokko zu investieren, auf kommerziellen Erwägungen und strategischen Geschäftszielen beruhe. |
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(203) |
Die marokkanische Regierung und DMA führten ferner an, dass die Untersuchung ergeben habe, dass die Gründung von DMA in Marokko weder von chinesischen Banken noch von anderen Finanzinstituten oder chinesischen staatlichen Verwaltungsorganen unterstützt worden sei. Diese Feststellung untermauere, dass es sich bei DMA um eine rein private Investition von CITIC Dicastal ohne Beteiligung oder Unterstützung öffentlicher Stellen handele. |
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(204) |
In der Investitionsvereinbarung sei an keiner Stelle Bezug auf finanzielle Verpflichtungen der chinesischen Regierung genommen worden. In diesem Zusammenhang brachte DMA vor, dass die in Erwägungsgrund 175 genannten Absichtserklärungen keine Finanzierungszusagen der chinesischen Regierung oder chinesischer Banken oder Finanzinstitute enthielten. In diesem Sinne legte sie eine eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers von DMA vor, der angeblich mit dem Inhalt dieser Dokumente vertraut war. |
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(205) |
Auch habe es für die in der Investitionsvereinbarung enthaltenen spezifischen Finanzierungsvereinbarungen, auf die in Erwägungsgrund 183 verwiesen wird, keine Unterstützung seitens der chinesischen Regierung gegeben. In diesem Zusammenhang bekräftigte DMA, dass CITIC Dicastal erst Ende 2023 Eigentümer von DMA geworden sei. |
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(206) |
Die Finanzierung der Investition von CITIC Dicastal durch eine Kombination aus Bankkrediten und Selbstfinanzierung, die in dem der Investitionsvereinbarung als Anhang beigefügten Investitionsplan erläutert wurde, habe sich angeblich auf marokkanische und nicht auf chinesische Banken bezogen. |
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(207) |
Die marokkanische Regierung und DMA machten ferner geltend, dass es sich bei den von Beamten anlässlich der Einweihung abgegebenen Erklärungen um feierliche Erklärungen zur Stärkung der bilateralen Beziehungen gehandelt habe und dass sie keinen konkreten Beweis für eine direkte staatliche Zusammenarbeit bei der Errichtung des Werks darstellten. |
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(208) |
Darüber hinaus stellte die marokkanische Regierung fest, dass die Kommission die verfügbaren Informationen in einer Weise verwendet habe, die nicht mit Artikel 12.7 des WTO-Subventionsübereinkommens vereinbar sei. Die Kommission habe willkürlich Informationen ausgewählt, die Strafcharakter aufwiesen, und habe ihre Feststellungen alleine auf Spekulationen und Annahmen gestützt, zu denen keinen Informationen vorlägen. |
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(209) |
Schließlich brachte DMA vor, dass die Tatsache, dass die marokkanische Regierung DMA keinen Investitionszuschuss im Rahmen des IDIF gewährt habe, den Behauptungen entgegenstehe, zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung bestehe eine Zusammenarbeit, und dass CITIC Dicastal aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen erst Ende 2023 Eigentümer von DMA geworden sei, keine BRI-Strategien in Marokko hätte umsetzen können. |
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(210) |
Die Kommission widersprach den Vorbringen der marokkanischen Regierung und von DMA, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die marokkanische Regierung bei diesem Projekt speziell die im Rahmen der BRI zur Verfügung stehende Finanzierung im Blick gehabt habe, und dass die Investitionsvereinbarung falsch ausgelegt worden sei und mit der Vereinbarung, die mit dem anderen ausführenden Hersteller, Hands 8, geschlossen worden war, praktisch identisch sei. Sie wies noch einmal darauf hin, dass aus den in den Abschnitten 3.4 und 3.5 angeführten Beweisen hervorgeht, dass CITIC Dicastal im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung für die Tätigung seiner ausländischen Investitionen in Marokko Anspruch auf von der chinesischen Regierung im Rahmen der BRI und anderer chinesischer Strategien bereitgestellte finanzielle Beihilfen hatte und die Beweise somit die vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-269/23 P und C-272/23 P festgelegten Anforderungen vollständig erfüllen. Das Vorbringen der marokkanischen Regierung könnte daher bereits alleine auf dieser Grundlage zurückgewiesen werden. |
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(211) |
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft der marokkanischen Regierung zur Mitarbeit, die sich darin zeigte, dass die marokkanische Regierung die Vorlage so gut wie aller Dokumente, die Einzelheiten zu der bilateralen Zusammenarbeit enthalten, verweigerte, zu dem Schluss kam, dass diese Zusammenarbeit die Untersuchung in diesem Punkt klar behinderte. Dennoch zeigen die in den Abschnitten 3.4 und 3.5 angeführten Beweise und Schlussfolgerungen ebenfalls, dass dieses Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrt, war sich die marokkanische Regierung der im Rahmen der BRI verfügbaren Vorzugsfinanzierung als ein zentrales Instrument zur Finanzierung der Vorzugsregelungen der marokkanischen Regierung, und zwar auch im Automobilsektor, in dem das CITIC-Dicastal-Projekt die größte chinesische Investition in Marokko darstellte, doch voll und ganz bewusst. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass die BRI-Vereinbarung und der BRI-Umsetzungsplan, die Teil der als Beleg für die Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der marokkanischen Regierung herangezogenen schriftlichen Beweise sind, den Begriff „BRI“ im Titel führen, was zeigt, dass die BRI zentraler Gegenstand dieser Dokumente war und die Finanzierung im Rahmen der BRI für die marokkanische Regierung für die Umsetzung von sektoralen und auf die Entwicklung ausgerichteten Strategien von entscheidender Bedeutung war. All diese Feststellungen wurden nachträglich durch den Wortlaut der eigentlichen BRI-Vereinbarung bestätigt, die von DMA im Rahmen seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung vorgelegt wurde (siehe auch Erwägungsgründe 212 und 215). Die Tatsache, dass der Zugang zu chinesischer Finanzierung ganz klar Teil der Vereinbarung war und dass dies der marokkanischen Regierung bekannt war, wurde – wie in den Erwägungsgründen 155 und 160 dargelegt – von zwei verschiedenen marokkanischen Ministern, nämlich dem Minister für Handel und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten, bestätigt, wobei sich Letzterer speziell auf das DMA-Projekt bezog; ferner geht dies auch aus dem chinesischen BRI-Portal hervor (siehe Erwägungsgrund 154). |
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(212) |
Darüber hinaus hielt es die Kommission für recht aufschlussreich, dass es letztlich nicht die marokkanische Regierung, sondern das Unternehmen DMA selbst war, das die BRI-Vereinbarung dem Untersuchungsdossier im Rahmen seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung als neuen Beweis beifügte. Bei der BRI-Vereinbarung handelt es sich um ein Regierungsabkommen, in dem die Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung unter anderem bei der Umsetzung der BRI in Marokko geregelt wird. Die marokkanische Regierung verweigerte die Vorlage der Vereinbarung bei der Kommission insbesondere mit der Begründung, dass sie vertrauliche staatliche Informationen enthalte und dass für ihre Vorlage die Zustimmung der chinesischen Regierung nötig sei, die angeblich nicht erteilt wurde. Die Tatsache, dass DMA im Besitz der BRI-Vereinbarung war und diese letztlich vorgelegt hat, ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Vereinbarung DMA deshalb übermittelt worden sein musste, weil die Durchführung des DMA-Projekts im Rahmen der engen, die BRI betreffenden Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung erfolgte, wie auch der Verweis im Geschäftsplan der Investitionsvereinbarung zeigt (siehe auch Erwägungsgrund 215). Eine weitere Schlussfolgerung aus der Tatsache, dass DMA im Besitz der BRI-Vereinbarung war, ist, dass CITIC Dicastal bei der Umsetzung der BRI im Rahmen des marokkanischen Projekts in der Tat als öffentliche Körperschaft handelte, da CITIC Dicastal die Vereinbarung auch im Namen der chinesischen Regierung unterzeichnete. Wäre CITIC Dicastal, ein mit DMA verbundenes Unternehmen, keine öffentliche Körperschaft und kein direkter Ausdruck des Willens der chinesischen Regierung gewesen, wäre es nicht im Besitz eines vertraulichen Regierungsabkommens wie der BRI-Vereinbarung gewesen und hätte auch keinen Zugang dazu gehabt. All diese Elemente bestätigen entgegen den Behauptungen der marokkanischen Regierung und von DMA, dass das marokkanische DMA-Projekt eindeutig im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der marokkanischen Regierung durchgeführt wurde und im Zusammenhang mit der BRI sowie den Strategien der marokkanischen Regierung stand, und dass CITIC Dicastal bei der Durchführung des Projekts über das mit ihm verbundene Unternehmen DMA als öffentliche Körperschaft handelte. |
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(213) |
Was den Vergleich zwischen den mit DMA und Hands 8 geschlossenen Investitionsvereinbarungen betrifft, so gibt es zwei wesentliche Unterschiede, die die marokkanische Regierung und DMA bei ihrer Behauptung, der Wortlaut der Vereinbarungen sei im Wesentlichen gleich bzw. falsch ausgelegt worden, unerwähnt lassen. Erstens unterzeichnete CITIC Dicastal, wie in Erwägungsgrund 161 dargelegt, die Investitionsvereinbarung stellvertretend für die chinesische Regierung, die eindeutig hinter dieser Vereinbarung stand. Der spezifische Wortlaut der Vereinbarung mit CITIC Dicastal, nämlich „Die Volksrepublik China … über die CITIC-Dicastal-Gruppe...“, findet sich nicht in der Vereinbarung, die mit dem Unternehmen Hands 8 geschlossen wurde, das die Vereinbarung in eigenem Namen und nicht im Namen seiner Regierung unterzeichnete. |
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(214) |
Zweitens trifft es zwar zu, dass im Hauptteil der Investitionsvereinbarung mit CITIC Dicastal nicht auf die BRI Bezug genommen wird, allerdings enthält der ihr als Anhang beigefügte Geschäftsplan, der somit Bestandteil der Vereinbarung ist, einen spezifischen Abschnitt über die Umsetzung der BRI und der Strategie „Made in China 2025“, was bei der mit Hands 8 geschlossenen Investitionsvereinbarung, einschließlich ihrer Anhänge, nicht der Fall ist. In diesem Anhang wird auch ausdrücklich auf die BRI-Vereinbarung vom November 2017 und auf den Staatsbesuch des marokkanischen Königs im Jahr 2016 sowie auf die darauf folgende Erklärung zur Begründung einer strategischen Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der marokkanischen Regierung Bezug genommen. Die Kommission stellte ferner fest, dass entgegen den Behauptungen von DMA zwei Fassungen der Vereinbarung zwischen der marokkanischen Regierung und CITIC Dicastal existieren, wobei die erste Fassung vom September 2017 und die zweite (endgültige) Fassung vom November 2017 stammt, d. h. sie fiel zeitlich genau mit der Unterzeichnung der BRI-Vereinbarung zusammen. Es besteht somit ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der BRI-Vereinbarung und den die Investitionen in DMA betreffenden schriftlichen Nachweisen. |
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(215) |
Drittens wird die Tatsache, dass die BRI-Vereinbarung tatsächlich ein Katalysator für finanzielle Unterstützung und nicht nur eine allgemeine Erklärung zur bilateralen Zusammenarbeit ist, nun auch durch den Inhalt des Dokuments untermauert. Die BRI-Vereinbarung wurde dem Dossier letztlich von DMA im Rahmen seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung beigefügt. In der BRI-Vereinbarung wird betont, dass eines der Ziele der Vereinbarung darin besteht, im Rahmen der BRI Projekte zu unterstützen, die Investitionen in zusätzliche chinesische Produktionskapazitäten betreffen, und dass Finanzinstitute in den an der Zusammenarbeit beteiligten Ländern angehalten werden, solche Projekte finanziell zu unterstützen. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden die diesem Erwägungsgrund zugrunde liegenden spezifischen Textstellen DMA und der marokkanischen Regierung in einer gesonderten Unterrichtung übermittelt. |
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(216) |
Viertens werden die ausführlicheren Feststellungen und Beweise, aus denen hervorgeht, wie die als öffentliche Körperschaften handelnden chinesischen Banken und die chinesische Regierung im Rahmen der BRI speziell für das DMA-Projekt Finanzmittel bereitgestellt haben, in den Abschnitten 3.4 und 3.5 eingehend beschrieben und wurden im vorliegenden Abschnitt noch weiter ausgeführt. Die Kommission stellt insbesondere im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 176 genannten Absichtserklärungen fest, dass das Unternehmen keine der ursprünglichen Erklärungen vorgelegt hat und dass sich die von der marokkanischen Regierung vorgelegten Informationen ausdrücklich auf die Finanzierung durch chinesische (und nicht marokkanische) Banken bezogen, während sich die von DMA vorgelegte eidesstattliche Erklärung auf bestimmte, an der Erhöhung des Kapitals von DMA beteiligte Unternehmen bezieht und daher nicht relevant ist. Die Kommission möchte ferner darauf hinweisen, dass der einzige von einer marokkanischen Bank gewährte Kredit erst 2023 bereitgestellt wurde, d. h. 5 Jahre nach der ursprünglichen Gründung von DMA. |
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(217) |
Fünftens handelt es sich bei den Erklärungen von Beamten, die ebenfalls in den genannten Abschnitten sowie im vorliegenden Abschnitt angeführt werden, eben nicht um bloße feierliche Erklärungen, weshalb sie als relevante Beweise für die Positionen der Beamten der marokkanischen Regierung in ihrer Eigenschaft als Regierungsbeamte betrachtet werden. Daher sind sie zusammen mit den anderen von der Kommission berücksichtigten Beweisen für die diese Punkte betreffenden Feststellungen relevant, insbesondere vor dem Hintergrund von Artikel 28 der Grundverordnung, hat die marokkanische Regierung die Mitarbeit bei diesem Aspekt der Untersuchung doch gänzlich verweigert. |
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(218) |
Was schließlich das Vorbringen betrifft, die marokkanische Regierung habe den in der Investitionsvereinbarung vorgesehenen Investitionszuschuss tatsächlich nur Hands 8, nicht aber CITIC Dicastal, gewährt, so liegt das einzig daran, dass CITIC Dicastal bestimmte Bedingungen für den Erhalt eines solchen Zuschusses nicht erfüllt hat. Wenn überhaupt, zeigt dieser Umstand eher, dass CITIC Dicastal den Investitionszuschuss der marokkanischen Regierung nicht wirklich benötigte, vermutlich weil die beträchtliche, von China im Rahmen der BRI gewährte Vorzugsfinanzierung bereits zur Deckung des Investitionsbedarfs ausreichte. Diese Elemente zeigen auch, dass die chinesische Regierung mit den im Rahmen der BRI zur Verfügung stehenden Finanzmitteln ein Partner war, der die erfolgreiche Umsetzung der nationalen Industriepolitik der marokkanischen Regierung wirkungsvoll ergänzte, im Gegensatz zu Südkorea, das keine solche Vorzugsfinanzierung angeboten hatte. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(219) |
Die marokkanische Regierung widersprach auch den Schlussfolgerungen der Kommission, dass die marokkanische und die chinesische Regierung die Gründung und Entwicklung von DMA gemeinsam, etwa durch den von der marokkanischen Regierung zur Überwachung der Durchführung des Projekts eingesetzten Lenkungsausschuss, überwacht hätten, und dass CITIC Dicastal als Stellvertreter der chinesischen Regierung fungiert habe und das Unternehmen als öffentliche Körperschaft zu betrachten sei. |
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(220) |
Da die marokkanische Regierung nicht mitarbeitete, stützte sich die Kommission auf der Grundlage von Artikel 28 der Grundverordnung auf die im Dossier enthaltenen einschlägigen Beweise. Der in der Investitionsvereinbarung genannte Lenkungsausschuss ist eines der gemeinsamen Gremien, die eingerichtet wurden, um die ordnungsgemäße Durchführung des Investitionsprojekts zu überwachen, was deutlich macht, dass die bilaterale Zusammenarbeit proaktiv verfolgt und unter staatlicher Aufsicht umgesetzt wurde. Darüber hinaus bezieht sich die BRI-Vereinbarung auch auf bilaterale Kooperationsmechanismen zur Überwachung und Koordinierung der Durchführung der gemeinsamen unter die Vereinbarung fallenden Programme. In Ermangelung einer weiteren Mitarbeit stellte dies zusammen mit den anderen verfügbaren Informationen, auf die sich die Kommission stützte, ein relevantes Element für die Feststellungen dar. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
3.5.2. Von einer Regierung oder öffentlichen Körperschaft gewährte Vorzugsfinanzierung im Kontext der Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung
3.5.2.1. Vorzugsfinanzierung, die DMA für das marokkanische Investitionsprojekt gewährt wurde
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(221) |
Die Kommission stellte fest, dass das Projekt von CITIC Dicastal in Marokko von der Unterstützung der chinesischen Regierung profitierte. Wie die Beweise zeigten, wurden CITIC Dicastal zwischen 2017 und 2023 von der chinesischen Regierung Zuschüsse bereitgestellt und von chinesischen Finanzinstituten (einschließlich verbundener Banken), die als öffentliche Körperschaften handelten, Kredite zu Vorzugsbedingungen gewährt. Diese Mittel wurden (zumindest teilweise) dem Projekt von CITIC Dicastal in Marokko zugewiesen. Anstatt dass die Mittel DMA, dem vereinbarten Träger des marokkanischen Projekts für CITIC Dicastal, direkt zur Verfügung gestellt wurden, fand die Kommission schlüssige Beweise dafür, dass CITIC Dicastal, als öffentliche Körperschaft handelnd, die von der chinesischen Regierung erhaltenen Mittel über mehrere verbundene Unternehmen kanalisiert hat. Insbesondere gewährte CITIC Dicastal dem Unternehmen Dicastal HK Darlehen, das seinerseits DMA anschließend Darlehen in Höhe von 100 Mio. EUR gewährte. CITIC Dicastal erhöhte im Zeitraum 2018-2020 (57) auch den Cashflow von Changsha Dicastal, einem Geschäftspartner von CITIC Dicastal und somit ein mit CITIC Dicastal verbundenes Unternehmen, das die Tätigkeiten von DMA direkt durch die Bereitstellung von Ausrüstung bzw. indirekt über ein anderes mit CITIC Dicastal verbundenes Unternehmen (Dicastal Asia), das gleichzeitig Eigentümer von DMA war, unterstützte, welches DMA mehrere Darlehen gewährte und dem Unternehmen mehrmals Kapital zuführte. Darüber hinaus nutzte CITIC Dicastal das Unternehmen Wisdom, um DMA mit weiteren Darlehen und kostengünstigen Materialien zu versorgen. Im Januar 2024, als das marokkanische Projekt erfolgreich lief, übernahm CITIC Dicastal das Eigentum an Dicastal Asia und wurde damit faktisch zum alleinigen Anteilseigner von DMA. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass DMA von finanziellen Beihilfen profitiert hat, die von CITIC Dicastal über seine verbundenen Unternehmen gewährt wurden. |
3.5.2.1.1. Beihilfen und Vorzugsfinanzierungen, die CITIC Dicastal von der chinesischen Regierung und von chinesischen Banken und Finanzinstituten gewährt wurden
(a) Quellen externer Mittel
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(222) |
Wie in Abschnitt 3.5.1 dargelegt, ging aus den einschlägigen Unterlagen zum Investitionsprojekt eindeutig hervor, dass CITIC Dicastal die erforderlichen Mittel zur Durchführung des Marokko-Projekts im Rahmen der BRI sowie zur Umsetzung der anderen von der chinesischen Regierung geschaffenen Vorzugsregelungen bereitgestellt wurden. Insbesondere zeigten die im Dossier enthaltenen Beweise, dass CITIC Dicastal im Zeitraum 2017-2023 von verschiedenen Unternehmen der chinesischen Regierung eine Reihe von Zuschüssen erhielt, einschließlich für Investitionen und Außenhandel (58). Aus den Beweisen ging ferner hervor, dass CITIC Dicastal im Zeitraum 2017-2023 von externen chinesischen Banken und anderen Finanzinstituten sowie von den verbundenen Unternehmen CITIC Bank und CITIC Finance direkt bzw. indirekt Vorzugskredite in beträchtlicher Höhe zu äußerst niedrigen Zinssätzen gewährt wurden (59). |
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(223) |
CITIC Dicastal erhielt direkt oder indirekt Darlehen zu Vorzugsbedingungen von folgenden unabhängigen Banken:
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(224) |
Darüber hinaus erhielt CITIC Dicastal Darlehen von verbundenen Banken/Finanzinstituten innerhalb der CITIC-Gruppe:
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(225) |
Diese Banken und Finanzinstitute stellten ausreichende Mittel bereit, um den in der Investitionsvereinbarung zugesagten Wert der Investitionen in Marokko um ein Vielfaches abzudecken. Der ungefähre Gesamtbetrag dieser auf mehrere Währungen lautenden Darlehen beläuft sich für den Zeitraum 2017-2023 auf mehrere Milliarden Euro. Etwa ein Drittel dieser Darlehen lautete auf Euro. Diese Währung wurde in der Investitionsvereinbarung für das Investitionsprojekt in Marokko als Bezugswährung verwendet. Wie in den Abschnitten 3.4.3 und 3.5.1 dargelegt, setzte CITIC Dicastal die BRI durch Investitionen in Marokko um. Daher kann unter den Umständen des vorliegenden Falles der Schluss gezogen werden, dass CITIC Dicastal zumindest einen Teil der von der chinesischen Regierung und von chinesischen Banken erhaltenen erheblichen externen Mittel über seine verbundenen Unternehmen an DMA weiterleitete, um die Errichtung der unter das Investitionsprojekt fallenden Anlagen und sonstigen Aufwendungen sowie das Betriebskapital für die marokkanischen Geschäftstätigkeiten zu finanzieren. |
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(226) |
In Bezug auf diese Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die CITIC Dicastal erhalten hat, prüfte die Kommission, ob die oben genannten chinesischen Banken und Finanzinstitute, indem sie als „öffentliche Körperschaft“ handelten, CITIC Dicastal eine finanzielle Beihilfe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bzw. von Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung, ausgelegt im Lichte der einschlägigen WTO-Rechtsprechung, leisteten. |
(b) Rechtsnorm
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(227) |
Nach der einschlägigen WTO-Rechtsprechung (60) handelt es sich bei einer öffentlichen Körperschaft um eine Einrichtung, „die hoheitliche Befugnisse besitzt, ausübt oder damit ausgestattet wird“. Prüfungen im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlichen Körperschaft müssen auf Einzelfallbasis unter angemessener Berücksichtigung „der Kernmerkmale und -aufgaben der maßgeblichen Einrichtung“ sowie „der Beziehung dieser Einrichtung zur Regierung“ und „der in dem Land, in dem die untersuchte Einrichtung tätig ist, herrschenden rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände“ durchgeführt werden. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls können dafür unter anderem die folgenden Beweise maßgeblich sein: i) der Nachweis, dass „eine Einrichtung tatsächlich hoheitliche Aufgaben ausübt“, insbesondere, wenn solche Nachweise „auf eine dauerhafte und systematische Praxis hindeuten“, ii) Nachweise hinsichtlich „des Umfangs und Inhalts der politischen Strategien der Regierung bezüglich der Branche, in der das untersuchte Unternehmen tätig ist“ und iii) Nachweise dafür, dass eine Regierung eine „bedeutsame Kontrolle über eine Einrichtung und ihr Verhalten“ ausübt. Bei der Durchführung von Prüfungen im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlichen Körperschaft muss die untersuchende Behörde „alle maßgeblichen Merkmale der Einrichtung bewerten und angemessen berücksichtigen“ und sämtliche Arten von Nachweisen, die für die betreffende Bewertung sachdienlich sein können, prüfen; dabei sollte sie vermeiden, „sich ausschließlich oder übermäßig auf einzelne Merkmale zu konzentrieren, ohne anderen möglicherweise maßgeblichen Merkmalen gebührend Rechnung zu tragen“. |
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(228) |
Um in einem bestimmten Fall eine Einrichtung ordnungsgemäß als öffentliche Körperschaft bezeichnen zu können, kann es relevant sein, zu prüfen, „ob die Aufgaben oder das Verhalten [der Einrichtung] von der Art sind, die in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates für gewöhnlich als hoheitlich eingestuft wird“; ferner sind allgemein die Einstufung und die Aufgaben von Einrichtungen in WTO-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Überlegung, ob die Aufgaben oder das Verhalten von der Art sind, die in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates für gewöhnlich als hoheitlich eingestuft wird, kann daher bei der Feststellung, ob eine bestimmte Einrichtung eine öffentliche Körperschaft ist oder nicht, relevant sein. |
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(229) |
Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Regierungen im engeren Sinne Unternehmen Befugnisse erteilen können. Dementsprechend können unterschiedliche Arten von Beweismitteln relevant sein, um nachzuweisen, dass einer bestimmten Einrichtung derartige Befugnisse verliehen wurden. Der Nachweis, dass eine Einrichtung tatsächlich hoheitliche Aufgaben ausübt, kann als Beweis dafür dienen, dass sie hoheitliche Befugnisse besitzt oder damit ausgestattet wurde, insbesondere wenn diese Beweise auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweisen. |
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(230) |
Der Nachweis, dass eine Regierung eine bedeutsame Kontrolle über eine Einrichtung und ihr Verhalten ausübt, kann unter bestimmten Umständen als Beweis dafür dienen, dass die betreffende Einrichtung hoheitliche Befugnisse besitzt und diese Befugnisse bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ausübt. Der Umstand, dass eine Einrichtung in staatlichem Eigentum steht, ist zwar kein entscheidendes Kriterium, kann aber in Verbindung mit anderen Elementen als Beweis dienen. Wie jedoch auch in der WTO-Rechtsprechung anerkannt wird (61), ist das Bestehen rein formaler Verbindungen zwischen einer Einrichtung und der Regierung im engeren Sinne „wahrscheinlich nicht ausreichend“, um das Vorliegen hoheitlicher Befugnisse festzustellen. So zeigt beispielsweise die bloße Tatsache, dass eine Regierung der Hauptaktionär einer Einrichtung ist, für sich genommen nicht, dass die Regierung eine bedeutsame Kontrolle über das Verhalten dieser Einrichtung ausübt, geschweige denn, dass die Regierung ihr hoheitliche Befugnisse verliehen hat. In einigen Fällen, in denen die Beweise jedoch zeigen, dass die formalen Indizien der Kontrolle durch die Regierung vielfältig sind, und es auch Beweise dafür gibt, dass eine bedeutsame Kontrolle ausgeübt wurde, können diese Beweise einen Hinweis darauf geben, dass die betreffende Einrichtung hoheitliche Befugnisse ausübt. |
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(231) |
Zentraler Schwerpunkt einer Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlichen Körperschaft ist nicht die Frage, ob das Verhalten, das mutmaßlich der Auslöser einer finanziellen Beihilfe ist, in einer logischen Verbindung mit einer ermittelten hoheitlichen Aufgabe steht. In diesem Zusammenhang schreibt die rechtliche Norm für die Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Körperschaft nach Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 des WTO-Subventionsübereinkommens nicht vor, dass zwischen einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe und der in Rede stehenden konkreten finanziellen Beihilfe notwendigerweise eine Verbindung eines bestimmten Grades oder einer bestimmten Art festgestellt werden muss. Dreh- und Angelpunkt der maßgeblichen Prüfung ist vielmehr, ob die Einrichtung das betreffende Verhalten aufweist, was ihre Kernmerkmale sind und wie ihre Beziehung zur Regierung gestaltet ist. Diese Konzentration auf die Einrichtung und nicht auf das Verhalten, das mutmaßlich eine finanzielle Beihilfe auslöst, stimmt mit der Tatsache überein, dass zwischen einer Regierung (im engeren Sinne) und einer öffentlichen Körperschaft ein gewisser Grad der Gemeinsamkeit oder Überschneidung ihren wesentlichen Eigenschaften besteht – d. h., dass beide von ihrer Art her hoheitlich sind. |
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(232) |
Die Art des Verhaltens oder der Praxis einer Einrichtung kann sicherlich einen für die Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer öffentlichen Körperschaft maßgeblichen Beweis darstellen. Das Verhalten einer Einrichtung ist in der Tat – insbesondere wenn es auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweist – eine der verschiedenen Arten von Beweisen, die je nach den Umständen der jeweiligen Untersuchung Aufschluss über die Kernmerkmale einer Einrichtung und ihrer Beziehung zur Regierung im engeren Sinne geben können. Ziel der Bewertung solcher Beweise ist jedoch die Beantwortung der zentralen Frage, ob die Einrichtung selbst die Kernmerkmale und -aufgaben besitzt, um als öffentliche Körperschaft bezeichnet werden zu können. Beispielsweise waren für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine öffentliche Körperschaft ist, im Zusammenhang mit den chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken im Verfahren DS379 unter anderem Informationen relevant, aus denen Folgendes hervorging: i) „die leitenden Führungskräfte der Hauptverwaltungen der chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken werden von der Regierung ernannt und die [Kommunistische Partei] behält maßgeblichen Einfluss auf ihre Auswahl“ und ii) chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken „mangelt es immer noch an angemessenen Fähigkeiten zum Risikomanagement und zu Analysen“. Diese Beweise beschränkten sich nicht auf die Kreditvergabetätigkeit der chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken an sich, sondern betrafen deren organisatorische Merkmale, Entscheidungsketten und ihre allgemeine Beziehung zur chinesischen Regierung. So wies das Rechtsmittelgremium im Verfahren DS379 darauf hin, dass das US-Wirtschaftsministerium zwar Beweise bezüglich des Verhaltens der chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken [„Darlehensvergabe“] berücksichtigte, dies aber im Rahmen seiner Untersuchung der Kernmerkmale dieser Unternehmen und ihrer Beziehung zur chinesischen Regierung tat. Diese chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken übten im Namen der chinesischen Regierung hoheitliche Aufgaben aus. |
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(233) |
Darüber hinaus hat das Rechtsmittelgremium auch der Tatsache Bedeutung beigemessen, dass die betreffende Regierung nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hat. Im Verfahren DS379 bestätigte das Rechtsmittelgremium im Rahmen der Untersuchung zu gestrichenem, holzfreiem Papier auf der Grundlage folgender Erwägungen die Feststellung des US-Wirtschaftsministeriums, dass die chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken öffentliche Körperschaften sind: i) der Bankensektor in China steht fast vollständig in staatlichem Eigentum, ii) Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken besagt, dass die Banken verpflichtet sind, „ihre Darlehensgeschäfte den Erfordernissen der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik entsprechend zu betreiben“, iii) aus aktenkundigen Nachweisen geht hervor, dass es chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken immer noch an angemessenen Fähigkeiten zum Risikomanagement und zu Analysen mangelt, und iv) es ist Tatsache, dass „das [US-Wirtschaftsministerium] während der Untersuchung nicht die erforderlichen Nachweise für eine umfassende Dokumentation des Verfahrens, nach dem Darlehen für die Papierindustrie beantragt, gewährt und bewertet werden, erhielt“ (62). |
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(234) |
Um als öffentliche Körperschaften zu gelten, müssten die in Rede stehenden staatseigenen Unternehmen nicht unbedingt bei jedem Verkauf von Vorleistungen an nachgelagerte Hersteller von der chinesischen Regierung kontrolliert werden. |
(c) Chinesische staatseigene Banken und Finanzinstitute, die als öffentliche Körperschaften handeln
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(235) |
Die Kommission prüfte auf der Grundlage der oben zusammengefassten einschlägigen Bestimmungen und Rechtsprechung, ob die chinesischen Banken und Finanzinstitute, die die CITIC Dicastal direkt oder indirekt finanzierten, als „öffentliche Körperschaft“ handelten. In diesem Zusammenhang holte die Kommission insbesondere Informationen über staatliche Beteiligungen sowie über förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über diese Banken ein. Anschließend konzentrierte sie sich auf die wesentlichen Merkmale und Funktionen dieser Banken und ihre Beziehung zur chinesischen Regierung, unter anderem durch die Analyse von Beweisen für eine indirekte Kontrolle durch den Staat und für das Eingreifen der chinesischen Regierung in den Markt zum Zweck der Erreichung bestimmter politischer Ziele. Untersucht wurde auch, ob die chinesische Regierung in bedeutsamer Weise Kontrolle über das Verhalten dieser Banken im Hinblick auf deren Kreditpolitik und Risikobewertung ausübte und ob diese Banken im Namen der chinesischen Regierung hoheitliche Aufgaben ausübten. |
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(236) |
Wie bereits erwähnt, weigerte sich die chinesische Regierung, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Daher bewertete die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, ob die betreffenden chinesischen Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften gehandelt haben. Zu diesem Zweck stützte sich die Kommission für ihre Feststellungen auf die vorausgegangenen Untersuchungen und andere relevante Elemente. |
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(237) |
Wie in den Abschnitten 3.4.1.2 bis 3.4.1.5 der GFF-Antisubventionsuntersuchung und in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.4 der GFR-Untersuchung dargelegt, listete die Kommission ausdrücklich die staatseigenen Banken und anderen Finanzinstitute auf, von denen festgestellt wurde, dass sie öffentliche Körperschaften sind. Diese Auflistung enthält die meisten der in den Erwägungsgründen 223 und 224 aufgeführten Banken und Finanzinstitute, die der Dicastal-Gruppe direkt oder indirekt Finanzmittel zur Verfügung gestellt haben, da es sich um chinesische staatseigene Banken handelt und/oder es formelle Indizien dafür gibt, dass diese Banken der Kontrolle der chinesischen Regierung unterstehen. Darüber hinaus kam die Kommission in denselben Abschnitten der GFF- und GFR-Antisubventionsuntersuchungen zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen Rechtsrahmen für alle in China tätigen Banken und Finanzinstitute geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Führungskräfte und Aufsichtsorgane einzuhalten hatten. Über diesen Rechtsrahmen übte die chinesische Regierung somit eine bedeutsame Kontrolle über das Verhalten aller in China tätigen staatseigenen Bank sowie anderen Banken und Finanzinstitute aus. |
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(238) |
Zusätzlich zu dem allgemeinen Rechtsrahmen, der in den GFF- und GFR-Antisubventionsuntersuchungen dargelegt wurde, kamen der gesamte rechtliche Kontext, der im Rahmen der in Abschnitt 3.4 dargelegten bilateralen Zusammenarbeit festgelegt wurde, sowie der spezifische rechtliche, politische und wirtschaftliche Kontext der von China im Aluminiumradsektor erlassenen Vorzugsregelungen, die in Abschnitt 3.5.2.1.3 beschrieben wurden, bei der Vorzugsfinanzierung zum Tragen, die diese Finanzinstituten CITIC Dicastal gewährt haben. |
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(239) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Fakten und Beweise stellte die Kommission fest, dass alle in Rede stehenden an politischen Vorgaben orientierten und staatseigenen chinesischen Banken und Finanzinstitute, die CITIC Dicastal Finanzmittel zur Verfügung gestellt haben, in Ausübung hoheitlicher Aufgaben den vorstehend dargelegten Rechtsrahmen in Bezug auf den Aluminiumradsektor umgesetzt haben. Daher handelte es sich bei ihnen um „öffentliche Körperschaften“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung. |
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(240) |
Weitere Einzelheiten zu dieser Außenfinanzierung sind den Abschnitten 3.4.3, 3.5.1 und 3.5.2.1.3 zu entnehmen. Da CITIC Dicastal und allgemein die CITIC-Gruppe das Marokko-Investitionsprojekt im Rahmen der BRI durchführte und angesichts des mit diesem Projekt verbundenen erheblichen Investitionsbedarfs und der besonderen Situation von CITIC Dicastal, wie in Abschnitt 3.5.2.1.2 erläutert, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil dieser Außenfinanzierung zur Finanzierung des marokkanischen Projekts verwendet wurde. CITIC Dicastal kam den Finanzierungsanforderungen im Rahmen der Investitionsvereinbarung in mehreren Schritten nach. Insbesondere wurde die Finanzierung nicht direkt für DMA bereitgestellt, sondern indirekt über einige von CITIC Dicastal kontrollierte zwischengeschaltete Unternehmen (siehe Abschnitt 3.5.2.1.2). |
3.5.2.1.2. Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen für DMA durch das als öffentliche Körperschaft handelnde Unternehmen CITIC Dicastal
(a) Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen durch CITIC Dicastal über die mit ihm verbundenen Unternehmen
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(241) |
Bei der Umsetzung des Investitionsvereinbarung mit der marokkanischen Regierung hat CITIC Dicastal beschlossen, die Vorzugsfinanzierung für DMA, die für die Durchführung des marokkanischen Projekts gegründete Betreibergesellschaft, über die folgenden vier verbundenen Unternehmen zu kanalisieren:
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(242) |
Aufgrund der besonderen Situation zum Zeitpunkt der Umsetzung der Investitionsvereinbarung, die in den folgenden Erwägungsgründen dargelegt wird, stellte CITIC Dicastal DMA die für das marokkanische Projekt erforderlichen Mittel nicht direkt zur Verfügung. Stattdessen wählte es zu diesem Zweck ein komplexeres Arrangement vermittels dieser verbundenen Unternehmen. Gleichzeitig sorgte CITIC Dicastal für eine enge Kontrolle des Flusses dieser Mittel über diese Unternehmen, wie auch weiter unten ausgeführt wird. |
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(243) |
Nach der Unterzeichnung der Investitionsvereinbarung im Juli 2018 nahm CITIC Dicastal im Jahr 2019 eine grundlegende Neuordnung seiner Gesellschafterstruktur vor. Während es ursprünglich eine hundertprozentige (indirekte) Tochtergesellschaft der CITIC Group Corporation war, wurden im Jahr 2019 fast 60 % seiner Anteile auf andere Anteilseigner übertragen. Die Übertragung von Anteilen wurde erst Ende 2020 abgeschlossen, was durch den jüngsten Kapitalbewertungsbericht von CITIC Dicastal bestätigt wird. Das Unternehmen blieb eine nicht vollständig im Eigentum der CITIC Group Corporation stehende Tochtergesellschaft, und seine finanziellen Ergebnisse werden weiterhin im Jahresabschluss der CITIC Group Corporation konsolidiert. |
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(244) |
Angesichts der geänderten Eigentumsverhältnisse führte CITIC Dicastal das Investitionsvorhaben in Marokko nicht direkt durch. Stattdessen arbeitete es mit mehreren Geschäftspartnern zusammen, um das Projekt im Einklang mit dem in der Investitionsvereinbarung festgelegten Zeitplan auf den Weg zu bringen. |
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(245) |
DMA, der ausführende Hersteller in Marokko, wurde ursprünglich von Kerry Invest Pty Ltd gegründet, dem Unternehmen, das 99 % des ursprünglichen Eigenkapitals beitrug. Alleiniger Anteilseigner von Kerry Invest ist ein ehemaliger Geschäftsführer/Sekretär von CITIC Dicastal Australia Pty Ltd (2018 aufgelöst). |
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(246) |
Gleichzeitig wandte sich CITIC Dicastal mit dem Vorschlag an Changsha Dicastal, seinen Geschäftspartner, wie in Abschnitt 3.5.2.1.2 Buchstabe b näher erläutert, bei dem Investitionsprojekt in Marokko zusammenzuarbeiten. Daraus ergab sich eine Geschäftsvereinbarung mit Changsha Dicastal, wie ein Vertreter von CITIC Dicastal während des Kontrollbesuchs in den Räumlichkeiten von DMA bestätigte. Auf dieser Grundlage wurde DMA über seine Hongkonger Tochtergesellschaft Dicastal Asia, die im November 2018 als Vehikel für die Durchführung des marokkanischen Investitionsprojekts gegründet worden war, zu einer indirekten Tochtergesellschaft von Changsha Dicastal. |
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(247) |
Ende 2023 übernahm CITIC Dicastal als formellen Abschluss seines ursprünglichen Investitionsprojekts in Marokko förmlich (über die Hongkonger Tochtergesellschaft Dicastal HK) das Eigentum an Dicastal Asia und wurde somit effektiv alleiniger Anteilseigner von DMA (63). Auf dieser Grundlage „erwarb“ CITIC Dicastal auch offene Schulden von DMA gegenüber Changsha Dicastal für gelieferte Investitionsgüter, wie in Abschnitt 3.5.2.1.2 Buchstabe b erläutert. Der Eigentümerwechsel wurde am 30. Januar 2024 registriert. |
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(248) |
Aus den im Dossier enthaltenen Beweisen geht hervor, dass CITIC Dicastal, noch bevor es schließlich förmlich Eigentümer von DMA wurde, mit DMA in Verbindung stand und als Investor und Projektträger der Investition in Marokko galt, wie in den nachfolgenden Erwägungsgründen erläutert wird. |
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(249) |
Erstens wurde DMA, wie in Abschnitt 3.4.3 erläutert, infolge einer Investitionsvereinbarung gegründet, die CITIC Dicastal im Namen der chinesischen Regierung mit der marokkanischen Regierung unterzeichnet hatte. In der Investitionsvereinbarung wird CITIC Dicastal als Investor und federführender Partner des Investitionsprojekts genannt. Wie auch in den Abschnitten 3.4.3 und 3.5.1 erläutert, ist in der Kapitalanforderung in Artikel 7 der Investitionsvereinbarung festgelegt, dass sich der Investor (CITIC Dicastal) verpflichtet, das gesamte Kapital und alle Stimmrechte der Betreibergesellschaft zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass das Aktienkapital und die Stimmrechte direkt von CITIC Dicastal gehalten werden und dass es eine Sperrfrist von 15 Jahren für die Aktien gibt, wobei ein besonderes Verfahren für eine vorzeitige Veräußerung vorbehaltlich der Zustimmung der marokkanischen Regierung gilt. |
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(250) |
Zweitens wurde CITIC Dicastal von externen Parteien stets als der tatsächliche Projektträger wahrgenommen und/oder hat sich selbst stets als solcher dargestellt. Dies zeigte unter anderem die Bewertung des Kreditantrags, den DMA im Jahr 2021 an die Attijari International Bank gerichtet hatte, sowie die Analyse des Jahresabschlusses von CITIC Limited, der sich auf die Einleitung der ersten Phase der Errichtung der neuen Produktionsstätte in Marokko im Juli 2019 bezog (64). |
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(251) |
Drittens bestand – wie in Erwägungsgrund 246 erläutert – zwischen dem Unternehmen Changsha Dicastal, das von 2018-2023 tatsächlicher Anteilseigner von DMA war, und CITIC Dicastal eine Vereinbarung über die Investition in Marokko. Wie in den Erwägungsgründen 256 und 259 näher ausgeführt, schlossen Changsha Dicastal und CITIC Dicastal zudem einen Exklusivproduktionsvertrag, der zur Folge hatte, dass Changsha Dicastal vollständig von CITIC Dicastal als einzigem Abnehmer abhängig war. |
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(252) |
Schließlich unterzeichnete DMA einen Exklusivproduktionsvertrag mit CITIC Dicastal, in dem sich DMA verpflichtete, seine volle Produktionskapazität den Produkten von CITIC Dicastal vorzubehalten. Darüber hinaus erhielt DMA das Rechte, das Logo von CITIC Dicastal auf den Produkten und in seinen Räumlichkeiten zu verwenden und zur Schau zu stellen. Auf dieser Grundlage wurde CITIC Dicastal der einzige direkte Abnehmer von DMA. Zugleich war CITIC Dicastal als einziger Eigentümer der von DMA hergestellten Aluminiumräder für das Ausschreibungsverfahren für den Verkauf der Räder an die Automobilhersteller zuständig. |
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(253) |
Auf der Grundlage dieser Elemente stellte die Kommission fest, dass DMA seit seiner Gründung zumindest im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe b oder von Artikel 127 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex der Union, im Folgenden „UZK-DuR“) mit CITIC Dicastal verbunden war (65). Nach der oben beschriebenen förmlichen Übernahme im November 2023 stand DMA auch formell in Verbindung mit CITIC Dicastal im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe e der UZK-DuR. |
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(254) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, dass es nicht mit CITIC Dicastal verbunden sei und dass die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, dass CITIC Dicastal DMA finanzielle Beihilfen gewährt habe, nachteilige Rückschlüsse gezogen habe. |
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(255) |
Die Kommission stellte fest, dass es sich bei diesem Vorbringen von DMA um eine bloße Erklärung handelte, die nicht durch Beweise gestützt wurde. Wie in diesem Abschnitt dargelegt, beruhten die Feststellungen der Kommission nicht auf nachteiligen Rückschlüssen, sondern auf einer Reihe von im Dossier enthaltenen objektiven Informationen und Beweisen im Sinne von Artikel 28 der Grundverordnung. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
(b) Vorzugsfinanzierung, die DMA über Changsha Dicastal gewährt wurde
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(256) |
Es besteht kein Beteiligungsverhältnis zwischen Changsha Dicastal und CITIC Dicastal. Changsha Dicastal hat jedoch mit CITIC Dicastal einen Exklusivproduktionsvertrag geschlossen, auf dessen Grundlage Changsha Dicastal seine gesamte Produktionskapazität für die Herstellung von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium unter der Marke Dicastal nutzt. Im Gegenzug ist CITIC Dicastal zum Kauf der Produkte von Changsha Dicastal für den Verkauf an seine Endabnehmer verpflichtet. |
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(257) |
Wie in Erwägungsgrund 246 dargelegt, bestand zwischen Changsha Dicastal und CITIC Dicastal darüber hinaus eine geschäftliche Vereinbarung über die Investition in Marokko. Als Gegenleistung für die Zusammenarbeit bei der fristgerechten Umsetzung der Investitionsvereinbarung mit der marokkanischen Regierung verpflichtete sich CITIC Dicastal, „seine Unterstützung für Changsha Dicastal“ auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu verstärken. Dies führte zu einem Anstieg des Cashflows von Changsha Dicastal. Die Handelsspanne des Unternehmens stieg im Zeitraum 2018-2020 im Vergleich zu den Spannen, die vor 2017 und nach 2020 erzielt wurden, erheblich an. Somit wurde Changsha Dicastal mit zusätzlichen Mitteln für die Finanzierung der Investitionstätigkeiten in Marokko versehen. Im Jahr 2018 verbuchte Changsha Dicastal eine Forderung gegenüber CITIC Dicastal, deren Höhe in etwa dem Betrag des DMA im Jahr 2019 über Dicastal Asia zugeführten Kapitals entspricht (66). |
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(258) |
Daher stellte die Kommission fest, dass die Unternehmen, auch wenn sie nicht durch Beteiligungen verbunden sind, zumindest Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 127 Absatz 2 der UZK-DuR waren. |
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(259) |
Als gemäß dem Produktionsvertrag einziger Abnehmer war CITIC Dicastal die einzige Einnahmequelle von Changsha Dicastal. In Verbindung mit der oben beschriebenen Geschäftsvereinbarung über das Investitionsprojekt war CITIC Dicastal in der Lage, den Cashflow von Changsha Dicastal zu kontrollieren und dessen Richtung und Verwendung zu beeinflussen. |
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(260) |
Changsha Dicastal lieferte DMA den Großteil der zur Herstellung der Kraftfahrzeugräder aus Aluminium verwendeten Ausrüstung. Obwohl diese Käufe in den Jahren 2018 bis 2022 erfolgten und der Großteil der Ausrüstung im Jahr 2020 geliefert wurde, waren zu Beginn des UZ über 90 % des Anschaffungswerts noch nicht beglichen. Somit gewährte Changsha Dicastal DMA durch den Aufschub der Zahlung von Rechnungen für die Lieferung von Ausrüstung eine zinsfreie Vorzugsfinanzierung. |
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(261) |
Darüber hinaus übertrug Changsha Dicastal über seine Tochtergesellschaft Dicastal Asia in Hongkong zusätzliche Mittel an DMA, wie nachstehend näher beschrieben wird. |
(c) Vorzugsfinanzierung, die DMA über Dicastal Asia gewährt wurde
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(262) |
Dicastal Asia ist eine direkte hundertprozentige Tochtergesellschaft von Changsha Dicastal, die ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Investition in Marokko zu tätigen. Obwohl das Unternehmen in Hongkong registriert ist, hat es dort weder Mitarbeiter, noch werden seine Unterlagen an diesem Standort aufbewahrt. Stattdessen befinden sich seine Mitarbeiter und Unterlagen am Hauptsitz von CITIC Dicastal in Qinhuangdao (VR China), wie im Wege des Kontrollbesuchs im Jahr 2024 festgestellt wurde, d. h. nachdem CITIC Dicastal DMA (über Dicastal HK und Dicastal Asia) übernommen hatte. Dicastal Asia übte keine weiteren Geschäftstätigkeiten aus, sondern war das Vehikel für das Investitionsprojekt in Marokko, dessen Endinvestor CITIC Dicastal war. Daher wurde festgestellt, dass die Tätigkeiten von Dicastal Asia von den Geschäftszielen von CITIC Dicastal in Marokko beherrscht wurden. |
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(263) |
Daher stellte die Kommission fest, dass Dicastal Asia mit CITIC Dicastal als dessen Teilhaber bzw. Gesellschafter im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe b der UZK-DuR verbunden war und von CITIC Dicastal angewiesen wurde, DMA Vorzugsfinanzierungen zu gewähren. |
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(264) |
Dicastal Asia gewährte DMA verschiedene Formen der Vorzugsfinanzierung, die schließlich in Eigenkapital umgewandelt wurden. |
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(265) |
DMA wurde seit seiner Gründung durch Anleihen von sechs Risikokapitalgesellschaften finanziert. DMA verbuchte diese Schulden als Verbindlichkeiten in seiner Buchführung. Im Jahr 2021 übernahm Dicastal Asia diese Schulden. Dicastal Asia nutzte eine Reihe von Darlehen von Wisdom, um die Forderungen der Erstinvestoren zu begleichen. |
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(266) |
Zusätzlich zu den Mitteln, die DMA von den Risikokapitalgesellschaften erhielt, wurde DMA seit seiner Gründung durch insgesamt sechs Darlehen von Dicastal Asia finanziert. Dicastal Asia finanzierte diese Darlehen durch eine Erhöhung der Kapitaleinlage von Changsha Dicastal und durch ein von Changsha Dicastal gewährtes Darlehen. |
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(267) |
Als Dicastal Asia im Jahr 2021 alleiniger Eigentümer der von den in den vorstehenden Erwägungsgründen beschriebenen Transaktionen herrührenden Schulden von DMA wurde, wandelte es die Schulden in eine Erhöhung seiner Kapitaleinlage in DMA um. |
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(268) |
Darüber hinaus gewährte Dicastal Asia DMA im Jahr 2021 einen Finanzkredit. Der Kredit war zinslos, und DMA zahlte das Darlehenskapital erst Ende 2023 zurück. Wie oben erläutert, wurde dieser Kredit durch eine Reihe von Darlehen besichert, die Dicastal Asia von Wisdom erhielt. |
(d) Vorzugsfinanzierung, die DMA über Dicastal HK gewährt wurde
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(269) |
Dicastal HK ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von CITIC Dicastal mit Sitz in Hongkong. Genau wie bei Dicastal Asia bestätigte der Kontrollbesuch, dass das Unternehmen weder über Personal noch über Aufzeichnungen in Hongkong, sondern in Qinhuangdao in den Räumlichkeiten von CITIC Dicastal verfügte. Dicastal HK wurde gegründet, bevor CITIC Dicastal beschloss, in Marokko zu investieren. Es wurde zuvor von dem Unternehmen für Investitionen in Tochtergesellschaften in Europa genutzt. Nach dem Start des marokkanischen Projekts diente es der Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen für DMA als dem Hauptlieferanten von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium für die europäischen Automobilhersteller. |
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(270) |
Daher stellte die Kommission fest, dass Dicastal HK im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe e der UZK-DuR mit CITIC Dicastal verbunden war sowie von CITIC Dicastal kontrolliert und angewiesen wurde, DMA Vorzugsfinanzierungen zu gewähren. |
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(271) |
Im Jahr 2020 gewährte Dicastal HK DMA einen auf Euro lautenden Finanzkredit. Der Kapitalbetrag wurde über den gesamten Untersuchungszeitraum in mehreren Tranchen vollständig zurückgezahlt. Dicastal HK wiederum erhielt von CITIC Dicastal mehrere Darlehen, die die an DMA verliehenen Mittel abdeckten. |
(e) Vorzugsfinanzierung, die DMA über Wisdom gewährt wurde
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(272) |
DMA bezog den Großteil der Aluminiumbarren, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium, von Wisdom. Wie in Abschnitt 3.2.2 erläutert, ergab die Untersuchung ungewöhnliche Geschäftsvorgänge zwischen Wisdom und der Dicastal-Gruppe. Die Kommission analysierte daher die potenzielle Beziehung zwischen Wisdom und der Gruppe. Gemäß den nachstehenden Schlussfolgerungen stellte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest, dass Wisdom mit der Dicastal-Gruppe verbunden war. |
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(273) |
Für die Lieferung von Aluminiumbarren berechnete Wisdom DMA einen Preis, der deutlich niedriger war als der Preis für Barren, die von einem unabhängigen Lieferanten bezogen wurden. Außerdem wurden die im Jahr 2023 erhaltenen Lieferungen von Aluminiumbarren trotz einer vereinbarten Zahlungsfrist von 90 Tagen von DMA nicht bezahlt. Wisdom stellte DMA somit im Wege von Vorzugspreisen für Aluminiumbarren und der verspäteten Einforderung der Zahlungen für die jeweiligen Lieferungen eine Finanzierung bereit. |
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(274) |
Darüber hinaus gewährte Wisdom Dicastal Asia eine Reihe von Darlehen im Gesamtwert von mehreren zehn Millionen Euro, die schließlich dazu verwendet wurden, das Eigenkapital von DMA zu erhöhen und ihm, wie in Unterabschnitt c erläutert, einen Finanzkredit zu gewähren. |
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(275) |
Auf der Grundlage dieser Geschäftsvorgänge, der Unterlagen im Dossier und der bei den Kontrollbesuchen bei der Dicastal-Gruppe gesammelten Belege hatte die Kommission, wie auch in Abschnitt 3.2.2 erläutert, Grund zu der Annahme, dass Wisdom ein mit der Dicastal-Gruppe verbundenes Unternehmen ist. Bei ihrer Bewertung zog die Kommission die nachstehenden Elemente in Betracht. |
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(276) |
Wisdom wurde im November 2019 in Hongkong mit einem Gesellschaftskapital von 100 HKD (ca. 12,50 EUR) gegründet. Das Unternehmen wurde von einem einzigen Anteilseigner, einem chinesischen Staatsangehörigen, gegründet. |
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(277) |
Wie in Abschnitt 3.2.2 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass der chinesische Staatsangehörige, der als alleiniger Anteilseigner von Wisdom handelte, in Qinhuangdao gemeldet war, also in derselben Stadt, in der auch CITIC Dicastal seinen Sitz hat. Darüber hinaus stellte sich heraus, dass Wisdom in Hongkong dieselbe registrierte Geschäftsanschrift hatte wie die beiden in Hongkong ansässigen Unternehmen der Dicastal-Gruppe, d. h. Dicastal Asia und Dicastal HK. |
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(278) |
Trotz der wiederholten Versuche der Kommission, sowohl von Wisdom selbst als auch von der Dicastal-Gruppe weitere Informationen über die Tätigkeiten von Wisdom und seine rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zu DMA und zur Dicastal-Gruppe einzuholen, weigerte sich Wisdom, bei der Untersuchung mitzuarbeiten, und die Dicastal-Gruppe übermittelte nicht alle von der Kommission angeforderten Informationen. |
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(279) |
Keines der von CITIC Dicastal vorgebrachten Argumente erklärte, wie und warum ein angeblich unabhängiges Unternehmen mit einem mageren Eigenkapital von 12,50 EUR durch den Zahlungsaufschub für Rechnungen für Aluminiumbarren und den Verzicht auf Zinsen für Darlehen im Gesamtwert von mehreren Millionen Euro eine angeblich unabhängige Gruppe finanzieren sollte, noch wieso ein so großes Unternehmen wie CITIC Dicastal diesem Lieferanten bei derart umfangreichen Barrenlieferungen vertrauen sollte. Was die Frage angeht, warum CITIC Dicastal DMA die Firma Wisdom als Barrenlieferant empfahl, hieß es lediglich, dass CITIC Dicastal mit dem Eigentümer von Wisdom als einem Fachmann im Aluminiumgeschäft seit Langem zusammenarbeite. |
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(280) |
Im Zusammenhang mit dem in Abschnitt 3.2.2 behandelten Verfahren zur Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung versicherte CITIC Dicastal, dass es nicht mit Wisdom verbunden sei und dass die von der Kommission in Bezug auf Wisdom angeforderten Informationen nicht erforderlich seien. |
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(281) |
In Bezug auf die Beziehung argumentierte CITIC Dicastal, dass die von der Kommission angeführten Umstände keine Beziehung im Sinne des geltenden Unionsrechts, d. h. des Artikels 127 der UZK-DuR, zwischen der Dicastal-Gruppe und Wisdom begründeten. Laut CITIC Dicastal bestätigten die geprüften Berichte und die Buchhaltungsunterlagen der Unternehmen der Gruppe, dass Wisdom in den Unterlagen der Gruppe nicht als verbundenes Unternehmen aufgeführt war. |
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(282) |
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Erstens ist, wie CITIC Dicastal richtig anmerkte, die Rechtsgrundlage für die Feststellung einer Beziehung für die Zwecke dieses Verfahrens Artikel 127 der UZK-DuR. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Unternehmen in den geprüften Berichten und Finanzunterlagen der Dicastal-Gruppe nicht als verbundenes Unternehmen ausgewiesen ist, ist unerheblich, da die Rechtsgrundlage für eine solche Berichterstattung und für die Konsolidierung zu Rechnungslegungszwecken die jeweiligen Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften im Rechtssystem Hongkongs oder Chinas sind und nicht Artikel 127 der UZK-DuR. Darüber hinaus kann in Bezug auf dieses Argument in der Praxis auch die Frage eine Rolle spielen, ob und wie diese Prüfungs- und Rechnungslegungsvorschriften in Hongkong oder China tatsächlich um- und durchgesetzt werden, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen nicht als verbundenes Unternehmen ausweist. |
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(283) |
Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sich ihre Feststellung einer Beziehung zwischen den beiden Zweigen der Dicastal-Gruppe (ein Zweig, der durch ein Beteiligungsverhältnis mit CITIC Dicastal verbunden ist, und ein anderer Zweig, der mit Changsha Dicastal verbunden ist) auf den bestehenden Produktionsvertrag zwischen CITIC Dicastal und Changsha Dicastal stützt. Die Transaktionen von Changsha Dicastal mit seinen Tochtergesellschaften einerseits und mit den mit CITIC Dicastal verbundenen Unternehmen andererseits wurden weder in den geprüften Berichten noch in den Buchführungsunterlagen der Unternehmen als Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen ausgewiesen. |
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(284) |
Darüber hinaus liegen der Kommission nur Informationen über die Transaktionen zwischen Wisdom und dem Changsha-Dicastal-Zweig der Dicastal-Gruppe vor. Daher konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen mit dem CITIC-Dicastal-Zweig der Dicastal-Gruppe über eine Beziehung verbunden war, die auf einem gemeinsamen Anteilseigner, auf einer gemeinsamen Geschäftsführung oder auf familiären Bindungen zwischen den Geschäftsführern und/oder Eigentümern von Wisdom und des CITIC-Dicastal-Zweigs der Dicastal-Gruppe beruhte. Aus den oben dargelegten Gründen wies die Kommission diese Vorbringen zurück. |
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(285) |
Im Hinblick auf die sachlichen Punkte, auf die sich die Annahme der Kommission, dass eine Beziehung besteht, stützt, legte die Dicastal-Gruppe zusätzliche Informationen vor, um die Behauptungen über die kostenlose Bereitstellung von Rohstoffen und Darlehen durch Wisdom für die Dicastal-Gruppe zu widerlegen. Insbesondere zeigte sie, dass die von DMA bei Wisdom getätigten Aluminiumkäufe teilweise im Jahr 2024, also nach dem Untersuchungszeitraum, bezahlt wurden, und dass das Dicastal Asia gewährte Darlehen ebenfalls nach dem Untersuchungszeitraum im Jahr 2024 zurückgezahlt wurde. Die Dicastal-Gruppe brachte ferner vor, dass es gängige Praxis sei, dass mehrere in Hongkong registrierte Unternehmen eine gemeinsame Anschrift hätten, und dass dieser Umstand daher die These über das Bestehen einer Beziehung zwischen der Dicastal-Gruppe und Wisdom nicht stütze. |
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(286) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die oben beschriebenen Transaktionen und eine mit anderen Unternehmen gemeinsame registrierte Anschrift ausreichende Hinweise auf das Bestehen einer Beziehung zwischen Wisdom und der Dicastal-Gruppe darstellen. Diese Elemente rechtfertigten in vollem Umfang das an die Dicastal-Gruppe und Wisdom gerichtete Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen, um festzustellen, ob diese Elemente durch weitere Informationen bestätigt würden, da sie ohne die Mitarbeit von Wisdom nicht untersucht werden konnten. Auf dieser Grundlage wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieser Vorbringen wird weiter unten in diesem Abschnitt näher eingegangen. |
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(287) |
Die Dicastal-Gruppe behauptete ferner, sie habe sich nach besten Kräften bemüht, den Antisubventionsfragebogen an Wisdom weiterzuleiten. Dieses Unternehmen habe jedoch nicht auf diese Bemühungen reagiert. Ebenso habe aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses und der Privatsphäre kein Informationsaustausch zwischen der Dicastal-Gruppe und Wisdom offengelegt werden können. |
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(288) |
Die Kommission war der Auffassung, dass ihr im Dossier ausreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Unternehmen miteinander verbunden waren. Bedenken hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses und der Privatsphäre stellen keinen triftigen Grund dafür dar, der Kommission die Vorlage von für die Untersuchung relevanten Unterlagen und Informationen zu verweigern, da sie durch den Schutz vertraulicher Informationen nach Artikel 29 der Grundverordnung in vollem Umfang geschützt sind. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(289) |
Was die Frage angeht, ob die von der Kommission angeforderten Informationen erforderlich waren, brachte die Dicastal-Gruppe vor, dass in Anbetracht des Landes, in dem Wisdom registriert sei, sowie des Ursprungslands der an DMA gelieferten Rohstoffe die von der Kommission angeforderten Informationen über Wisdom nicht erforderlich seien, da die Untersuchung auf die angebliche Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung beschränkt sei. Daher fielen etwaige finanzielle Beihilfen, die weder das Hoheitsgebiet Marokkos noch die Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung beträfen, nicht in den Rahmen dieser Untersuchung. |
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(290) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Es ist gängige Praxis, dass chinesische Unternehmen Tochtergesellschaften in Hongkong gründen, das ein günstiges Wirtschaftsklima für Handel oder Investitionen im Ausland hat, wie günstigere Körperschaftsteuersätze, Zugang zu Kapitalmärkten und eine frei konvertierbare Währung. In vielen Fällen führen die in Hongkong registrierten Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit tatsächlich von den Betrieben ihrer Mutterunternehmen in China aus. Diese Praxis war auch innerhalb der Dicastal-Gruppe zu beobachten, wo sowohl CITIC Dicastal als auch Changsha Dicastal Investmentgesellschaften in Hongkong gründeten. Wie die Kontrollbesuche bestätigten, befanden sich die Unterlagen und die Mitarbeiter dieser Tochtergesellschaften am Hauptsitz von CITIC Dicastal in Qinhuangdao. Darüber hinaus gründete die CITIC Group Corporation (der eigentliche Eigentümer von CITIC Dicastal) in Hongkong selbst ein Unternehmen, CITIC Limited, und brachte seine Mehrheitsanteile in das in Hongkong eingetragene Unternehmen ein (67). Obwohl der gelieferte Rohstoff weder aus China noch aus Marokko stammte, finanzierte Wisdom DMA außerdem durch eine erheblich verzögerte Einziehung von Zahlungen für die Lieferung von Aluminiumbarren und einen im Vergleich zum Markt bezeichnend niedrigen Preis. Wisdom wurde in China gegründet und setzte die chinesischen Vorzugsregelungen zugunsten der Hersteller von Aluminiumrädern um, wie nachstehend näher erläutert wird. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Ursprung der Barren in dieser Hinsicht unerheblich war. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück. |
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(291) |
Die marokkanische Regierung bestritt zwar stets, dass es in Bezug auf DMA eine Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung gab, unterstützte in ihrer eigenen Stellungnahme jedoch die Auffassung der Dicastal-Gruppe im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einholung der angeforderten Informationen. In diesem Zusammenhang brachte die marokkanische Regierung unter Bezugnahme auf Artikel 12.7 des WTO-Subventionsübereinkommens und Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung vor, dass ein Rückgriff auf verfügbare Informationen nur bei Informationen statthaft sei, die von der untersuchenden Behörde als notwendig erachtet wurden. Im Einklang mit dem Panelbericht in der Sache US – Supercalendered Paper (68) und dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache European Bicycle Manufacturers Association (EBMA)/Giant (China) Co. Ltd (69) liege die Beweislast dafür, dass bestimmte Informationen erforderlich seien, bevor auf die verfügbaren Informationen zurückgegriffen werde, bei der Kommission. Sie wies ferner darauf hin, dass die Kommission nach Anhang II Absatz 7 des WTO-Antidumpingübereinkommens (im Folgenden „Antidumpingübereinkommen“), das im Zusammenhang mit Antisubventionsuntersuchungen entsprechend angewandt werde, bei der Auswahl der verfügbaren Informationen mit besonderer Vorsicht vorgehen sollte. In diesem Zusammenhang betonte die marokkanische Regierung, dass die untersuchende Behörde nach Möglichkeit verfügbare Informationen aus anderen unabhängigen Quellen oder von anderen interessierten Parteien eingeholte Informationen heranziehen sollte. Die marokkanische Regierung hob ferner hervor, dass die Dicastal-Gruppe eine Reihe von Fragebogenantworten übermittelt, Kontrollbesuche akzeptiert und auch in der Phase nach den Kontrollbesuchen mitgearbeitet habe. Schließlich warnte die marokkanische Regierung die Kommission davor, verfügbare nachteilige Informationen im Zusammenhang mit der angeblichen mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit heranzuziehen, und erinnerte die Kommission daran, dass sie die marokkanische Regierung in Bezug auf alle von ihr ermittelten neuen Subventionsregelungen zurate ziehen müsse, bevor sie die Untersuchung auf diese Regelungen ausweite. |
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(292) |
Die Kommission berücksichtigte diese Vorbringen der marokkanischen Regierung in vollem Umfang. In Anbetracht der Argumente in den Erwägungsgründen 286 bis 290 wies die Kommission diese Vorbringen zurück, da die von Wisdom und der Dicastal-Gruppe angeforderten Informationen entsprechend den Rechtsvorschriften und der WTO-Rechtsprechung, die von der marokkanischen Regierung angeführt wurden, für die Durchführung der Untersuchung erforderlich waren. Wie im Folgenden näher ausgeführt, stützte sich die Kommission bei ihren Feststellungen nicht auf „nachteilige“ verfügbare Informationen, sondern machte einen sehr vorsichtigen Gebrauch von den im Dossier enthaltenen Informationen. Daher wurden diese Vorbringen der marokkanischen Regierung zurückgewiesen. |
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(293) |
Auf der Grundlage aller vorstehenden Erwägungen und Beweise bestätigte die Kommission ihre Absicht, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden, um festzustellen, ob Wisdom mit der Dicastal-Gruppe und von daher mit der CITIC-Gruppe im Sinne von Artikel 127 der UZK-DuR verbunden war. Zu diesem Zweck stützte sich die Kommission bei ihrer Bewertung auf eine Reihe verfügbarer Informationen und musste erforderlichenfalls Rückschlüsse ziehen, um die verbleibenden Lücken zu schließen. |
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(294) |
Erstens stellte die Kommission fest, dass Wisdom und die beiden am marokkanischen Projekt beteiligten, in Hongkong ansässigen Unternehmen der Dicastal-Gruppe, d. h. Dicastal Asia und Dicastal HK, unter derselben Anschrift in Hongkong registriert waren. |
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(295) |
Zusätzlich zu den in Abschnitt 3.2.2 und in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegten Argumenten und Gegenargumenten machte CITIC Dicastal geltend, dass Wisdom, Dicastal Asia und Dicastal HK dieselbe registrierte Anschrift in Hongkong hätten, weil alle drei Unternehmen denselben Registrierungsagenten nutzten. Die für die drei Unternehmen registrierte Anschrift sei die Anschrift des Registrierungsagenten in Hongkong. |
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(296) |
Dieses Argument war kein Beweis dafür, dass die Unternehmen nicht verbunden waren. Wenn überhaupt, kann die Tatsache, dass sie denselben Registrierungsagenten und dieselbe registrierte Anschrift haben, auch als Hinweis auf eine Beziehung im Zusammenhang mit Artikel 28 der Grundverordnung angesehen werden, da es zwischen verbundenen Parteien üblich ist, denselben Agenten und dieselbe Geschäftsanschrift zu verwenden, um die Effizienz der Verwaltungsverfahren zu maximieren und zugleich die zugrunde liegenden Kosten zu minimieren. |
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(297) |
Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass Dicastal Asia und Dicastal HK über keinerlei Personal in Hongkong verfügten, da sich ihre Mitarbeiter und Unterlagen vielmehr in den Betrieben von CITIC Dicastal in Qinhuangdao, Provinz Hebei, VR China, befanden. Daher hatte die Kommission Grund zu der Annahme, dass Wisdom seine Geschäfte ebenfalls nicht von Hongkong aus führte. Da die Adresse des Eigentümers und Geschäftsführers von Wisdom ebenfalls in Qinhuangdao lag, ging die Kommission davon aus, dass sich der Geschäftssitz von Wisdom ebenfalls in Qinhuangdao befand. Zu diesem Punkt äußerten sich weder Wisdom noch CITIC Dicastal. |
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(298) |
Ein weiteres entscheidendes Element, durch das die oben erläuterte Beziehung ebenfalls deutlich wird, ist die Tatsache, dass CITIC Dicastal trotz der geringen Kapitalisierung von Wisdom für die Lieferung großer Mengen von Aluminiumbarren, die für die Geschäftskontinuität in Marokko von entscheidender Bedeutung sind, auf Wisdom zurückgegriffen hat. Die Kommission hielt es für höchst unwahrscheinlich, dass unabhängige Parteien ohne weitere Garantien eine derart wichtige Vereinbarung geschlossen hätten. Der Liefervertrag für Aluminiumbarren zwischen Wisdom und DMA enthält keine derartigen Garantien oder Vertragsstrafen, beispielsweise für die Nichterfüllung der vereinbarten Liefermengen, die von erheblicher Bedeutung sind. Daher ist auch dieses Element eindeutig ein Beleg für die Beziehung zwischen diesen Unternehmen. |
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(299) |
Zudem erhielt Wisdom, wie oben und in Abschnitt 3.2.2 dargelegt und weiter unten näher ausgeführt, bis zum Ende des Untersuchungszeitraums keine Zahlungen von DMA für die umfangreichen Lieferungen von Aluminiumbarren und berechnete für diese Barren einen Preis, der deutlich unter dem marktüblichen Preis lag. Darüber hinaus stellte das Unternehmen Dicastal Asia erhebliche Finanzmittel zur Verfügung, die bis zum Ende des Untersuchungszeitraums nicht zurückgezahlt worden waren. |
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(300) |
Die Kommission war der Ansicht, dass diese Elemente eindeutig auf eine Beziehung zwischen Wisdom und CITIC Dicastal zumindest als Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften oder als geschäftlich miteinander verbundene Personen gemäß Artikel 127 UZK-DuR hindeuteten. Wäre die Beziehung zwischen Wisdom und CITIC Dicastal eine zwischen unabhängigen Kontrahenten zustande kommende Beziehung gewesen, hätte CITIC Dicastal auf eine Vereinbarung mit detaillierten Garantien zur Sicherstellung der Lieferung des Vorstoffes gedrängt, während Wisdom nachdrücklich auf Zahlungen für die Lieferung der Barren, Vertragsstrafen für verspätete Zahlungen und zusätzliche Entschädigungen für Vertragsverletzungen bestanden hätte. Laut dem Aluminiumliefervertrag zwischen Wisdom und DMA gibt es eine klare Zahlungsfrist. Der Vertrag enthält auch eine Streitbeilegungsklausel. Darüber hinaus kann er gekündigt werden. Wisdom hat trotz der über einen so langen Zeitraum nicht erfolgten Zahlungen für die gelieferten Waren jedoch keine dieser gemäß dem Liefervertrag mit DMA zulässigen Maßnahmen ergriffen. Wenn die Parteien nicht miteinander verbunden gewesen wären, insbesondere angesichts der hohen Liefermengen und der entsprechenden Beträge, die auf dem Spiel standen, hätte Wisdom die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, um die Vereinbarung durchzusetzen, indem das Unternehmen versucht hätte, seine Zahlungen einzutreiben, den Vertrag möglicherweise zu kündigen und Schadensersatzansprüche gegen DMA geltend zu machen. |
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(301) |
CITIC Dicastal brachte vor, dass die Aluminiumkäufe bei Wisdom durch DMA teilweise im Jahr 2024, also nach dem Untersuchungszeitraum, bezahlt wurden und dass der an Dicastal Asia gewährte Kredit ebenfalls im Jahr 2024 zurückgezahlt worden sei. Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass diese Umstände nichts an der Tatsache änderten, dass sich Wisdom und die Dicastal-Gruppe nicht wie unabhängige Unternehmen verhielten, die unter normalen Marktbedingungen zu marktüblichen Bedingungen miteinander Geschäfte tätigen. Eine bloße Rückzahlung nach Ablauf des Untersuchungszeitraums ohne weitere geforderte und gezahlte Strafen und Entschädigungen nach Jahren der Vertragsverletzung ändert in keiner Weise die in dem vorherigen Erwägungsgrund beschriebene Sachlage, die eindeutig für eine Beziehung zwischen den Parteien spricht. |
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(302) |
Darüber hinaus war der Preis für die Aluminiumbarren, den Wisdom dem Abnehmer DMA in Rechnung stellte, wesentlich niedriger als der Preis, den die unabhängigen Lieferanten für die direkte Lieferung von Aluminiumbarren berechneten, wie im Folgenden näher erläutert wird. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine anderen Gründe für dieses Verhalten von Wisdom gab als die Tatsache, dass es mit CITIC Dicastal in Verbindung stand. Ein unabhängiger Lieferant hätte versucht, einen möglichst hohen Preis und entsprechende Gewinne aus dem Verkauf von Aluminiumbarren zu erzielen. Da der Preis dieses Rohstoffs an den internationalen Preis der London Metal Exchange gekoppelt ist und er weltweit als Handelsware gehandelt wird, gibt es keine andere plausible Erklärung für solche Preisunterschiede als die Beziehung zwischen diesen Unternehmen. |
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(303) |
Ein weiteres Element, das für die Feststellung einer Beziehung spricht, ist die Tatsache, dass der Liefervertrag für Aluminiumbarren zwischen Wisdom und DMA genau dem zwischen CITIC Dicastal und DMA entspricht. Beide Vereinbarungen enthalten genau dieselben Artikel und nahezu identische Bedingungen (mit Ausnahme des Preisbildungsmechanismus) und weisen sogar dieselbe Formatierung auf. Die Kommission verglich diese Vereinbarungen mit der Vereinbarung über Aluminiumbarren von einem tatsächlich unabhängigen Lieferanten von DMA. Diese unterschied sich sowohl in Bezug auf die Bedingungen als auch auf die Formatierung grundlegend. Daher bestätigte auch dieses Element die Beziehung zwischen Wisdom und CITIC Dicastal. |
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(304) |
Auf der Grundlage all dieser in den Unterlagen verfügbaren Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass Wisdom ein mit CITIC Dicastal verbundener Rechtsträger gemäß Artikel 127 UZK-DuR ist. Wisdom ist zumindest als Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe b UZK-DuR und/oder als geschäftlich miteinander verbundene Person im Sinne von Artikel 127 Absatz 2 UZK-DuR verbunden. Die Kommission zog aus den oben genannten Fakten auch den Schluss, dass ein Rechtsverhältnis gemäß Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe d, e, f oder g UZK-DuR besteht. |
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(305) |
Angesichts der oben genannten Elemente kam die Kommission zu dem Schluss, dass Wisdom als mit CITIC Dicastal verbundener Rechtsträger, der sehr eng in den erfolgreichen Abschluss des marokkanischen Projekts involviert war, als Vehikel für die indirekte Bereitstellung einer finanziellen Beihilfe diente, ähnlich wie die anderen drei verbundenen Rechtsträger, die von CITIC Dicastal genutzt wurden, um DMA eine Vorzugsfinanzierung zukommen zu lassen. |
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(306) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, dass die Kommission bei ihren Schlussfolgerungen betreffend die Beziehung zwischen CITIC Dicastal und Wisdom nachteilige Rückschlüsse gezogen habe. Sie bekräftigte ferner ihre Vorbringen in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 281, 285, 287 und 289 beschriebene Beziehung zwischen CITIC Dicastal und Wisdom. Das Unternehmen brachte ferner vor, dass die Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorliegen eines ungewöhnlichen Geschäftsvorgangs, zur Beziehung zwischen CITIC Dicastal und Wisdom und zur Verwendung der diesbezüglich verfügbaren Informationen unbegründet und ungerechtfertigt seien. |
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(307) |
Laut DMA entsprachen die Gründung von Wisdom im November 2019 und der Abschluss eines Kaufvertrags im März 2020, mit dem Wisdom zum Hauptlieferanten von Aluminiumbarren an DMA wurde, der üblichen Geschäftspraxis. |
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(308) |
In Bezug auf die unbezahlten Rechnungen für die Lieferung von Aluminiumbarren erklärte DMA, nachgewiesen zu haben, dass diese Nichtzahlung auf einen Streit über den Preis der Barren zurückzuführen gewesen sei. Angeblich sei der Streit Ende 2023 beigelegt worden. Nachdem auf der Grundlage der beigelegten Streitigkeit ein neuer Vertrag unterzeichnet worden sei, habe DMA im Jahr 2024 im Wesentlichen alle Schulden beglichen. In Bezug auf die unter dem Marktpreis liegenden Preise für die Barren brachte DMA vor, dass sein Lieferant bei der zur Preisberechnung verwendeten Formel gepokert habe. Nachdem Wisdom festgestellt habe, dass die Formel nicht funktionierte, habe Wisdom die oben genannte Neuverhandlung des Kaufvertrags beantragt. DMA brachte vor, die Kommission habe den in diesem Erwägungsgrund beschriebenen Sachverhalt ignoriert. |
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(309) |
DMA wies erneut darauf hin, dass die gemeinsame registrierte Anschrift mit zwei anderen Unternehmen der Dicastal-Gruppe nicht unbedingt auf das Vorliegen einer Beziehung hindeute, da viele Unternehmen dieselbe registrierte Anschrift hätten. Zudem bedeute der Umstand, dass der Eigentümer von Wisdom eine Anschrift in derselben Stadt habe, in der sich auch der Sitz von CITIC Dicastal befindet, nicht, dass eine direkte Verbindung zwischen den beiden Unternehmen bestehe. Darüber hinaus brachte die Partei vor, dass ihr die Anschrift des Eigentümers nicht bekannt gewesen sei und dass das Vorbringen der Kommission nicht durch Informationen im Untersuchungsdossier gestützt werde. Sie stellte nicht in Abrede, dass die tatsächliche Anschrift, von der aus Wisdom seine Geschäftstätigkeit ausübe, von der registrierten Anschrift abweiche. |
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(310) |
DMA argumentierte, dass der Umstand, dass CITIC Dicastal Wisdom als Lieferant von Aluminiumbarren auf der Grundlage der Erfahrung des Eigentümers von Wisdom im Aluminiumgeschäft und der langjährigen Zusammenarbeit der beiden Unternehmen empfohlen habe, übliche Geschäftspraxis sei. Ein solches Verhalten beeinträchtige die Unabhängigkeit der Unternehmen nicht. |
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(311) |
Schließlich machte DMA geltend, dass die Weigerung der Dicastal-Gruppe, zusätzliche Informationen über Wisdom und seine Beziehung zu dem Unternehmen und/oder seinem Eigentümer zu übermitteln, nicht als Eingeständnis eines Fehlverhaltens aufgefasst werden dürfe. Die Verweigerung der Mitarbeit mit Blick auf die Geschäftsbeziehungen der Gruppe zu Wisdom entspringe dem Recht der Unternehmen, sensible Geschäftsinformationen und Finanzdaten zu schützen. |
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(312) |
Die Kommission wies die in den Erwägungsgründen 306 bis 311 angeführten Vorbringen zurück. Erstens widersprach die Kommission der Behauptung, dass sie nachteilige Rückschlüsse gezogen habe. Da Wisdom und die Dicastal-Gruppe ihre Mitarbeit mit Blick auf ihre Beziehungen zu Wisdom verweigerten, prüfte die Kommission schlicht die verfügbaren Informationen und zog auf ihrer Grundlage Schlussfolgerungen. Getrennt betrachtet können die einzelnen Feststellungen zwar nicht als Beweis für eine bestehende Verbindung zwischen CITIC Dicastal und Wisdom dienen, zusammen betrachtet führen sie jedoch zu den in Erwägungsgrund 304 beschriebenen Schlussfolgerungen. Darüber hinaus war die Kommission auf die meisten individuellen Vorbringen bereits in den Erwägungsgründen 275 bis 303 eingegangen. |
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(313) |
Genauer gesagt sind die in Erwägungsgrund 308 angeführten unbelegten Behauptungen betreffend die unbezahlten Rechnungen für Aluminiumbarren vor dem Hintergrund der im Dossier enthaltenen Beweise nicht haltbar. Der angeblich zur Beilegung des Streits über die Preisgestaltung unterzeichnete Zusatzvertrag betraf lediglich Aufträge, die in den Monaten Oktober bis Dezember 2023 erteilt wurden, welche wiederum Rechnungen entsprachen, die im November und Dezember 2023 ausgestellt wurden. Somit wurde nicht erläutert, weshalb auch Rechnungen, die bereits im September 2022 ausgestellt worden waren, noch nicht beglichen worden waren. Darüber hinaus konnten die Vorbringen, dass die Unterzeichnung eines Vertrags über einen Großteil der erforderlichen Barren mit einem Unternehmen, das erst wenige Monate zuvor gegründet worden war, gängige Geschäftspraxis darstelle, und dass man bei dem Vertrag den Empfehlungen von CITIC Dicastal gefolgt sei, die das Unternehmen aufgrund einer langjährigen Zusammenarbeit mit dem Eigentümer von Wisdom ausgesprochen habe, nicht durch stichhaltige Beweise im Dossier untermauert werden, da es keine Mitarbeit seitens Wisdom gab und die Dicastal-Gruppe sich geweigert hat, Informationen über Art und Dauer ihrer Beziehungen zu dem Eigentümer von Wisdom zu übermitteln. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Erklärung in Erwägungsgrund 310 sachlich richtig war, werden die Feststellungen im Hinblick auf das Bestehen einer engen Beziehung zwischen Wisdom und der Dicastal-Gruppe durch diese Erklärung in jedem Fall nur weiter untermauert. Und schließlich war, wie in Erwägungsgrund 79 erläutert, die Anschrift des Eigentümers von Wisdom öffentlich zugänglich und über das Handelsregister Hongkong abrufbar. |
(f) Schlussfolgerung
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(314) |
Die oben genannten Nachweise und Elemente zeigen, dass CITIC Dicastal ab 2017 von der chinesischen Regierung in China in Form von Zuschüssen und Vorzugskrediten unterstützt wurde, die von der chinesischen Regierung und von chinesischen Banken und Finanzinstituten, die als öffentliche Körperschaft fungieren, gewährt wurden. Diese Außenfinanzierung wurde im Rahmen der Präferenzpolitik der chinesischen Regierung, einschließlich der Initiative „Neue Seidenstraße“, bereitgestellt. CITIC Dicastal unterzeichnete 2018 im Namen der chinesischen Regierung ein Investitionsabkommen mit der marokkanischen Regierung über die Durchführung des Projekts zum Bau eines Werks zur Herstellung von Aluminiumrädern im Rahmen der engen Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der marokkanischen Regierung. DMA war der in Marokko gegründete Betreiber, der für die Durchführung des Projekts zuständig war. Aufgrund seiner besonderen Situation zum Zeitpunkt der Umsetzung stellte das Unternehmen DMA die im Rahmen des Investitionsabkommens erforderlichen Mittel für die Umsetzung des marokkanischen Projekts über die zwischengeschalteten Stellen Changsha Dicastal, Dicastal Asia, Dicastal HK und Wisdom zur Verfügung und überwachte, dass diese Stellen die Gelder tatsächlich an DMA weiterleiten würden. CITIC Dicastal war seit der Unterzeichnung des Investitionsabkommens der Projektleiter und Garantiegeber für die Finanzierung, obwohl das Unternehmen durch den Erwerb der Anteile nicht sofort formeller Eigentümer von DMA wurde. Das Unternehmen beschloss, das Projekt über diese zwischengeschalteten Unternehmen zu finanzieren, indem es zumindest teilweise die direkt oder indirekt von den chinesischen Banken und Finanzinstituten erhaltenen Mittel nutzte. Daher fungierte CITIC Dicastal als Geber der finanziellen Beihilfe, da das Unternehmen während der gesamten Projektumsetzung stets die Kontrolle darüber hatte, dass die den zwischengeschalteten Stellen zur Verfügung gestellten Gelder letztendlich an DMA für den erfolgreichen Abschluss des Projekts überwiesen wurden. Als letzten Schritt nach diesen Finanzierungsmodalitäten schloss CITIC Dicastal Anfang 2024 den formellen Erwerb der Anteile an DMA ab und kam damit seinen Verpflichtungen gegenüber der marokkanischen Regierung als Projektträger im Rahmen des Investitionsabkommens nach. |
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(315) |
Während die spezifischen Geschäftsvorgänge, bei denen eine Vorzugsfinanzierung gewährt wurde, in Abschnitt 3.5.2.2 erläutert werden, musste im Rahmen der Untersuchung festgestellt werden, ob CITIC Dicastal bei der indirekten Bereitstellung der finanziellen Beihilfen für DMA (über seine verbundenen Unternehmen) als öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelte. |
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(316) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, dass die Dicastal-Gruppe im Laufe der Untersuchung zahlreiche Beweise dafür vorgelegt habe, dass Finanzierungen, die die chinesische Regierung den chinesischen Unternehmen der Dicastal-Gruppe gewährt habe, nicht für die BRI, für Marokko oder für DMA bestimmt gewesen seien und auch gar nicht für sie hätten bestimmt sein können. |
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(317) |
In diesem Zusammenhang verwies das Unternehmen auf a) eine Stellungnahme von Changsha Dicastal, in der erklärt wurde, dass Changsha Dicastal seine eigenen Mittel für die Durchführung der Investition in Marokko verwendet habe, b) ein im Rahmen des Kontrollbesuchs bei DMA erhobenes Beweisstück, in dem die Vereinbarungen zwischen CITIC Dicastal und Changsha Dicastal in Bezug auf das marokkanische Projekt erläutert wurden, und c) vor Ort überprüfte Darlehensverträge von Changsha Dicastal, die belegten, dass der Darlehensnehmer nicht berechtigt war, die Mittel für eine Investition im Ausland zu verwenden. |
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(318) |
DMA zufolge habet die Kommission zu Unrecht behauptet, dass CITIC Dicastal von der chinesischen Regierung bereitgestellte Mittel über eine Reihe verbundener Unternehmen an DMA weitergeleitet habe. Zudem werde die Schlussfolgerung, CITIC Dicastal habe Changsha Dicastal über höhere Verkaufserlöse finanziert, nicht durch das Untersuchungsdossier gestützt. Auch die Feststellungen der Kommission im Hinblick auf die Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen im Wege günstiger Darlehen und Vorleistungen durch Wisdom seien reine Spekulation. |
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(319) |
Die Kommission wies die in den Erwägungsgründen 316 bis 318 angeführten Vorbringen zurück. Wie in Erwägungsgrund 81 erläutert, trug die Kommission der Stellungnahme von Changsha Dicastal zu den für die Investition in Marokko verwendeten Finanzierungsquellen Rechnung. Gleichermaßen berücksichtigte sie auch die im betreffenden Beweisstück enthaltenen Informationen sowie die Darlehensverträge von Changsha Dicastal. In diesem Zusammenhang hat die Kommission nie behauptet, dass Changsha Dicastal eines der erhaltenen Darlehen direkt für die Investition in Marokko verwendet hat. Wie in den Erwägungsgründen 221, 257, 259 und 371 erläutert, wurde die Investition von CITIC Dicastal indirekt über höhere Verkaufserlöse finanziert. Entgegen dem Vorbringen von DMA wurden diese Schlussfolgerungen auf der Grundlage von Informationen gezogen, die aus den geprüften Berichten von Changsha Dicastal und der Liste der Verbindlichkeiten und Forderungen sowohl von Changsha Dicastal als auch von CITIC Dicastal hervorgehen, wie in Erwägungsgrund 221 erläutert, in dem auch auf die von der Kommission verwendeten Dokumente verwiesen wird. |
3.5.2.1.3. CITIC Dicastal in seiner Funktion als öffentliche Körperschaft
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(320) |
Wie in Abschnitt 3.5.2.1.1 erläutert, erhielt CITIC Dicastal externe Vorzugsfinanzierungen von der chinesischen Regierung und/oder anderen chinesischen Finanzinstituten. Anschließend leitete es diese finanzielle Unterstützung über seine verbundenen juristischen Personen Changsha Dicastal, Dicastal Asia, Dicastal HK und Wisdom an DMA weiter und stellte sicher, dass der Finanzierungsfluss für das Investitionsprojekt in Marokko verwendet wurde. Daher fungierte CITIC Dicastal als Projektträger des Investitionsprojekts mit der marokkanischen Regierung und auch als Geber der finanziellen Beihilfe an DMA. Im Rahmen der Untersuchung wurde aus diesem Grund geprüft, ob CITIC Dicastal als öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und von Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelte, als es DMA über die verbundenen juristischen Personen Finanzmittel für dessen marokkanischen Tätigkeiten zur Verfügung stellte. Die einschlägigen Regeln und die Rechtsprechung für diese Beurteilung sind in Abschnitt 3.5.2.1.1 Buchstabe b zusammengefasst. |
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(321) |
Zunächst untersuchte die Kommission die staatliche Beteiligung sowie sonstige formale Indizien für eine staatliche Kontrolle von CITIC Dicastal sowie dessen Rechtsverhältnis zu DMA. |
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(322) |
CITIC Dicastal gehört zur CITIC-Gruppe. Die vorgelagerte Kontrollebene der CITIC-Gruppe gehört zur CITIC Group Corporation, einem chinesischen staatseigenen Unternehmen, das mit Genehmigung des Staatsrats gegründet wurde und vom Finanzministerium im Namen des Staatsrats finanziert wird (70). Dies ist der oberste Kontrolleur einer großen Zahl verbundener Unternehmen (71) (im Folgenden „CITIC-Gruppe“). Der wichtigste Vermögenswert besteht aus einer Beteiligung von 58,13 % an CITIC Limited. Seit ihrer Gründung im Jahr 1979 ist die CITIC-Gruppe ein Vorreiter bei der Wirtschaftsreform Chinas. Das Unternehmen investiert sowohl in Bereichen mit langfristigem Potenzial als auch in Bereichen, die auf nationale Prioritäten abgestimmt sind (72). |
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(323) |
CITIC Limited hält über die CITIC Industrial Investment Group Corp., Ltd (im Folgenden „CIIG“) 42 % an CITIC Dicastal. |
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(324) |
Darüber hinaus befindet sich CITIC Dicastal zu 26 % im Besitz von Aluminum Alliances Limited, einem in Hongkong registrierten Unternehmen. Laut den Aufzeichnungen im Handelsregister von Hongkong besteht die Geschäftsleitung aus Herrn LIU Erh Fei und Asia Capital Investment Limited. Herr LIU ERH Fei ist Gründer und Geschäftsführer von Asia Investment Capital, der Verwaltungseinrichtung des Asia Investment Fund. Der Asia Investment Fund ist ein auf Dollar lautender Private-Equity-Investmentfonds, der in Hongkong vom chinesischen Finanzministerium mit Zustimmung des Staatsrats sowie von sonstigen qualifizierten inländischen und ausländischen institutionellen Anlegern gegründet wurde. Der Fonds hält sich an die Grundsätze „marktorientiert, internationalisiert und professionell, mit Sitz in China, mit Blick auf Asien und die Welt“. (73) |
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(325) |
Die Vision der CITIC Group Corporation besteht darin, ein herausragendes Konglomerat mit einem nachhaltig guten Ruf aufzubauen und dabei „ihre Mission auf die nationalen Ziele abzustimmen und zur nationalen Verjüngung beizutragen“. (74) |
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(326) |
Die CITIC Group Corporation und verschiedene Konzerngesellschaften richten sich aktiv nach den nationalen Richtlinien und Zielen, die für die Produktion von Kraftfahrzeugräder aus Aluminium direkt relevant sind. Die offiziellen Vertreter der Gruppe nahmen die neuen Ideen und Ziele, die Generalsekretär Xi Jinping in seinem Bericht an den 20. Nationalkongress der Kommunistischen Partei Chinas im Namen des 19. Zentralkomitees vorstellte, sehr positiv auf. Sie stimmten darin überein, dass die Gruppe „ihre Stärke in den Aufbau eines modernen sozialistischen Landes auf umfassende Weise einbringen und die große Verjüngung der chinesischen Nation durch eine Modernisierung nach chinesischer Art fördern“ sollte, da sie „immer solidarisch mit der Partei war und sich weiterhin für die große Sache des Landes einsetzt“. Eine Niederlassung in Myanmar betonte, dass „der gemeinsame Bau der „Neuen Seidenstraße“ zu einer beliebten internationalen öffentlichen Produkt- und einer internationalen Kooperationsplattform geworden ist“. Ein weiterer Vertreter einer Parteiniederlassung in einer der Konzerngesellschaften erklärte, „dass es notwendig ist, die neuen Anforderungen und Regelungen des 20. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas in die Strategie für die Unternehmensentwicklung zu integrieren, die Rolle der Versicherungsbranche als wirtschaftlicher ‚Stoßdämpfer‘ und sozialer ‚Stabilisator‘ voll auszuschöpfen und neue Verantwortlichkeiten und neue Maßnahmen zur Förderung des gemeinsamen Wohlstands zu zeigen“. (75) |
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(327) |
Die Untersuchung ergab, dass die Kommunistische Partei Chinas über mehrere aktuelle oder ehemalige Vorstandsmitglieder in verschiedenen Unternehmen der CITIC-Gruppe, darunter CITIC Dicastal, Kontrolle ausübte und Einfluss auf die Entscheidungen der Unternehmen nahm. ZHU Zhihua, der Vorstandsvorsitzende von CITIC Dicastal, war auch Parteisekretär des Unternehmens (76). Der ehemalige stellvertretende Geschäftsführer GAO Xiuying vertrat den Ständigen Ausschuss der Kommunistischen Partei Chinas des Unternehmens im Vorstand von CITIC Dicastal (77). Ein weiterer Direktor von CITIC Dicastal, ZHANG Jian, der seinen Anteilseigner CIIG vertrat, war ebenfalls Sekretär des Parteikomitees der CIIG (78). Der Sekretär des Parteikomitees der CITIC Bank, FANG He Ying, war Vorstandsvorsitzender und geschäftsführender Direktor der Bank sowie stellvertretender Geschäftsführer der CITIC Group Corporation (79). |
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(328) |
Der Einfluss der Kommunistischen Partei Chinas auf die Unternehmen der CITIC-Gruppe ist auch aus deren Satzung (Articles of Association) ersichtlich und spiegelt sich in deren Geschäftsbetrieb wider. |
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(329) |
Die Satzung von CITIC Dicastal wurde ausgearbeitet, um unter anderem die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung der Kommunistischen Partei Chinas durch das Unternehmen zu gewährleisten. Die Satzung von CITIC Dicastal verlangt die Einrichtung einer Organisation der Kommunistischen Partei Chinas im Unternehmen, um die allgemeine Führung der Kommunistischen Partei Chinas zu stärken, die Richtung vorzugeben und die Gesamtsituation im Unternehmen zu steuern. Darüber hinaus sieht die Satzung die Einrichtung eines Parteikomitees im Unternehmen vor, dessen Mitglieder in das Board of Directors, den Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des Unternehmens eintreten können. Eine der Aufgaben des Parteikomitees besteht darin, wichtige Fragen der Geschäftsführung des Unternehmens zu untersuchen und zu erörtern. Diese Untersuchungen und Diskussionen dienen dem Board of Directors und der Geschäftsleitung als Entscheidungsgrundlage für wichtige Angelegenheiten. Gemäß der Satzung ist das Board of Directors verpflichtet, die Stellungnahmen des Parteikomitees in Bezug auf die wichtigsten geschäftlichen Entscheidungen und Angelegenheiten anzuhören. Die Mitglieder der Unternehmensleitung üben die von der Gesellschaft eingeräumten Rechte mit der gebotenen Diskretion, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit aus, um sicherzustellen, dass der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den verschiedenen nationalen Wirtschaftspolitiken im Einklang steht. |
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(330) |
Xi Jinpings Bericht sorgte auch bei CITIC Dicastal für Aufmerksamkeit: „Liu Xinghua, Mitglied des Propagandakomitees der Parteizweigstelle der ‚Lighthouse Factory‘ und der Aluminium Wheel Line 6, empfahl, dass [CITIC Dicastal] die Gedanken Xi Jinpings zum Sozialismus chinesischer Prägung für ein neues Zeitalter als ‚Leuchtturm des Ideenguts‘ betrachten, sich systematisch damit auseinandersetzen und [sein] Verständnis vertiefen und die ‚Lighthouse Factory‘ zu einer hochwertigen Entwicklung führen sollte. Genosse Dai Wenhu, Sekretär der Parteizweigstelle des Abteilungsbüros von Aluminium Wheel Line 2, erklärte im Meinungsaustausch über die „Macht der Produktion und die Macht der Qualität“, dass die Produktion die Lebensader der nationalen Wirtschaft sei. [Das Unternehmen] muss das Konzept ‚Qualität ist das Leben von Dicastal‘ pflegen und dazu beitragen, eine Produktions- und Qualitätsmacht aufzubauen, indem es die zentrale technologische Forschung im Bereich der Geräteherstellung stärkt und die intelligente Fertigung umfassend fördert“. (80) |
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(331) |
Einer der verbundenen Geldgeber von CITIC Dicastal war die CITIC Bank. Dieses Unternehmen wird letztlich auch von der CITIC Group Corporation über die CITIC Corporation Limited, die CITIC Limited und die CITIC Financial Holdings kontrolliert, deren direkter Mehrheitsaktionär im Jahr 2023 einen Anteil von 64 % an der CITIC Bank hielt. (81) |
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(332) |
Gemäß ihrer Satzung (82) soll die CITIC Bank die Organisation der Kommunistischen Partei Chinas aufbauen, die Aktivitäten der Kommunistischen Partei Chinas durchführen, sich an die allgemeine Führung der Kommunistischen Partei Chinas halten und diese stärken und die Führungsrolle des Parteikomitees bei der Festlegung der Richtung, der Steuerung der Gesamtsituation und der Sicherstellung der Umsetzung voll ausschöpfen. Die Direktoren der Bank üben die von der Bank eingeräumten Rechte umsichtig, gewissenhaft und sorgfältig aus, um sicherzustellen, dass das Geschäftsgebaren der Bank den Anforderungen der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der verschiedenen nationalen Wirtschaftspolitiken entspricht, zu denen auch die Herstellung von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium gehört. |
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(333) |
Die oben genannten Fakten sind überzeugende formale Indizien für die Kontrolle von CITIC Dicastal durch die chinesische Regierung, einschließlich der eng damit verflochtenen formalen Indizien für die Kontrolle im Zusammenhang mit anderen Unternehmen der CITIC-Gruppe, die an dem Investitionsprojekt in Marokko beteiligt sind. Diese Kontrolle wird über die Eigentumsverhältnisse, die Entscheidungsstruktur und das Entscheidungsverfahren der chinesischen Regierung und/oder die Präsenz der Kommunistischen Partei Chinas bei den Tätigkeiten dieser verschiedenen Unternehmen ausgeübt, um sicherzustellen, dass die Regierungspolitik, die für die Herstellung von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium unmittelbar relevant ist, ordnungsgemäß umgesetzt wird. Auf dieser Grundlage kann der Schluss gezogen werden, dass CITIC Dicastal die von der chinesischen Regierung verfolgte Politik umsetzt. |
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(334) |
Neben dem staatlichen Eigentum und anderen formalen Indizien für die Kontrolle durch die chinesische Regierung analysierte die Kommission, ob CITIC Dicastal hoheitliche Befugnisse besitzt, ausübt oder mit staatlichen Befugnissen ausgestattet ist. In diesem Zusammenhang konzentrierte sich die Untersuchung auf die Beziehung von CITIC Dicastal zur chinesischen Regierung, das in China vorherrschende rechtliche und wirtschaftliche Umfeld und die Frage, ob dieses Unternehmen tatsächlich Regierungsfunktionen ausübt. Dabei wurden alle Fakten und Umstände berücksichtigt, insbesondere der Umfang und Inhalt der von der chinesischen Regierung verfolgten Politik im Aluminiumradsektor. |
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(335) |
Im Hinblick auf das vorherrschende chinesische rechtliche, politische und wirtschaftliche Umfeld, in dem CITIC Dicastal tätig ist, hat die Kommission Indizien gesammelt, die den tiefgreifenden Einfluss der chinesischen Regierung auf die wichtigsten rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Wirtschaft belegen (83). Insbesondere in Bezug auf den Aluminiumradsektor stellte die Kommission fest, dass dieser Sektor durch zahlreiche Vorzugsregelungen in Plänen, Leitlinien, Richtlinien und anderen politischen Dokumenten, die auf allen Regierungsebenen herausgegeben werden, erheblichen staatlichen Eingriffen unterliegt und dass die chinesische Regierung einen beträchtlichen Anteil an Unternehmen in diesem Sektor hält und diese in erheblichem Maße kontrolliert (84). |
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(336) |
Es gibt drei zusätzliche Elemente, die für die Feststellung sprechen, dass CITIC Dicastal staatliche Aufgaben wahrnimmt. |
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(337) |
Das erste Element ist in dem mit der marokkanischen Regierung am 26. Juli 2018 unterzeichneten Investitionsabkommen enthalten. Wie bereits in den Erwägungsgründen 159 bis 161 und 183 dargelegt, wird in diesem Abkommen auf die bilaterale Zusammenarbeit zwischen Marokko und China Bezug genommen. Noch bezeichnender ist, dass in Buchstabe D der Präambel die „CITIC Dicastal Group“ als führender Hersteller von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium bezeichnet wird und es darin weiter heißt, dass die Volksrepublik China über die CITIC Dicastal Group gehandelt hat. Dies macht deutlich, dass CITIC Dicastal und seine Gruppe als Ganzes aufgrund ihres Fachwissens in der Herstellung von Aluminiumrädern von der chinesischen Regierung gezielt ausgewählt wurden, um die übergreifenden politischen Ziele der Initiative „Neue Seidenstraße“ durch diese Investition in Marokko im spezifischen Kontext der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern umzusetzen. |
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(338) |
Das zweite Element ist, dass die CITIC-Gruppe, zu der auch CITIC Dicastal und DMA gehören, von der chinesischen Regierung offiziell als für die Umsetzung der Initiative „Neue Seidenstraße“ und des verstärkten außenwirtschaftlichen Engagements (Politik der Internationalisierung bzw. „Going Out“) geeignet anerkannt wurde und dass das am 26. Juli 2018 mit der marokkanischen Regierung unterzeichnete Investitionsabkommen (das „Marokko-Projekt“) als „im Einklang“ mit der Initiative angesehen wird. Bereits 2017 betonte die CITIC-Gruppe (85), dass sie die „Going-out-Strategie“ umgesetzt und im Rahmen der BRI umfangreiche Investitionen getätigt habe. Die CITIC-Gruppe erklärte, dass sie sich weiterhin aktiv am Aufbau der Neuen Seidenstraße beteiligen werde, indem sie einen größeren Beitrag zur Förderung der gemeinsamen Entwicklung Chinas und der Länder und Regionen entlang der Route leisten werde. Unter den „sieben Kooperationskreisen“, die zur Umsetzung der Initiative „Neue Seidenstraße“ beschrieben werden, erwähnte die CITIC-Gruppe den Synergiekreis mit mehreren nationalen Ministerien und Kommissionen, mit staatseigenen Unternehmen sowie mit lokalen Regierungen und staatseigenen Unternehmen. In diesem Zusammenhang unterstützte die CITIC Bank bereits 2017 die Initiative „Neue Seidenstraße“ durch gleichzeitige Investitionen und Finanzierungen, wobei erhebliche Beträge in Form von finanzieller Unterstützung und über einen speziellen Fonds für die Neue Seidenstraße bereitgestellt wurden. |
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(339) |
Darüber hinaus verweist das Unternehmen in einem im Juli 2019 veröffentlichten Artikel von CITIC Dicastal (siehe auch Erwägungsgrund 174) (86) auf die Regierungspolitik, die die Anpassung und Modernisierung der Industriestrategie aktiv fördere, und erklärt, dass CITIC Dicastal die Going-out-Strategie weiter vorantreibe und Produktionsstandorte im Ausland aufbaute Diese Quelle offenbart auch die engen Verbindungen und die Beteiligung der obersten Führungsebene der CITIC Group Corporation (namentlich des Vorsitzenden und des Geschäftsführers) an der Entwicklung und den Aktivitäten von CITIC Dicastal. Im Hinblick auf das marokkanische Projekt empfahlen die Führungskräfte der CITIC Group Corporation dem Unternehmen CITIC Dicastal, sein inländisches Geschäftsmodell in Marokko zu replizieren, einschließlich „kontrollierter Marktressourcen zur Förderung von Sozialkapitalinvestitionen“. Dieses Modell würde erstmals im Ausland in Marokko auf der Grundlage seiner Verpflichtung, ein nationales Projekt der „Neuen Seidenstraße“ zu werden, zum Einsatz kommen. |
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(340) |
Das dritte Element, das zeigt, dass CITIC Dicastal mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, basiert auf der Tatsache, dass CITIC Dicastal in einer Reihe von chinesischen Plänen und entwicklungspolitisches Richtprogrammen ausdrücklich als eines der Unternehmen genannt wird, die für die Umsetzung der Initiative „Neue Seidenstraße“ und die Förderung des Ausbaus der internationalen Kapazitäten ausgewählt wurden. Unter anderem wird im Umsetzungsplan von Qinhuangdao aus dem Jahr 2020 in Abschnitt 6 über die Herstellung von Ausrüstung im Zusammenhang mit der BRI ausdrücklich die Förderung des Investitionsprojekts von CITIC Dicastal in Marokko erwähnt. (87) |
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(341) |
Was die Vorzugsfinanzierung betrifft, so werden in einer Bekanntmachung der Provinz Hebei aus dem Jahr 2018 über die Umsetzung der BRI und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei den Kapazitäten in Abschnitt 6 über die Förderung der Ausrüstungsherstellung zusätzlich zu allen in Abschnitt 3.5.1 aufgeführten Elementen CITIC Dicastal und Marokko ausdrücklich als Begünstigter der Investitionsförderung genannt. (88) |
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(342) |
Darüber hinaus wurde im Januar 2020 ein strategisches Kooperationsabkommen (89) zwischen der CITIC-Gruppe und Sinosure unterzeichnet, an dem der Sekretär und der Vorsitzende des Parteikomitees der CITIC Bank sowie das Mitglied des Parteikomitees von Sinosure und dessen stellvertretender Geschäftsführer teilnahmen. Die CITIC Bank war die erste Aktienbank, die aufgrund ihrer langfristigen Beziehungen ein solches Abkommen mit Sinosure unterzeichnete. Der Umfang der Finanzierung lag bei über 20 Mrd. USD. Diese Vereinbarung zeigte die Entschlossenheit dieser Unternehmen, die nationale Strategie gemeinsam umzusetzen und Unternehmen bei der „Globalisierung“ zu unterstützen. Diese Kooperation wurde von der Hebei-Niederlassung von Sinosure aufgegriffen, die ausdrücklich die Unterstützung für das CITIC Dicastal-Projekt im Rahmen der BRI erwähnte (90). Auch die Hebei-Niederlassung der chinesischen Export-Import Bank wies ausdrücklich auf ihre Unterstützung und Finanzierung von CITIC Dicastal hin (91). |
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(343) |
In jedem Fall stützte sich die Kommission bei der Analyse der öffentlichen Körperschaften in Bezug auf die CITIC Bank und die CITIC Finance auf die Feststellungen zu den anderen chinesischen Banken und Finanzinstituten, die CITIC Dicastal direkt oder indirekt finanzieren, wie in Abschnitt 3.5.2.1.1. dargelegt, da sie gleichermaßen auf die CITIC Bank und die CITIC Finance anwendbar sind. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die CITIC Bank und CITIC Finance bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für CITIC Dicastal als öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelten. |
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(344) |
Zusammenfassend kam die Kommission auf der Grundlage der in diesem Abschnitt beschriebenen Nachweise zu dem Schluss, dass CITIC Dicastal bei der Bereitstellung der finanziellen Beihilfen an DMA über die verbundenen Unternehmen als öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelte. Die einschlägigen Beweismittel zeigten, dass es formale Indizien für staatliches Eigentum und staatliche Kontrolle bei CITIC Dicastal durch die direkte oder indirekte Beteiligung der chinesischen Regierung und/oder der Kommunistischen Partei Chinas am Aktienkapital und/oder im Board of Directors, das die relevanten Geschäftsentscheidungen trifft, gab und dass CITIC Dicastal die Politik der chinesischen Regierung im Marokko-Projekt, insbesondere im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ umsetzte. Die oben genannten Beweise zeigten außerdem, dass das einschlägige rechtliche, politische und wirtschaftliche Umfeld in China, in dem CITIC Dicastal tätig ist, sowohl im Allgemeinen als auch speziell im Sektor für Kraftfahrzeugräder aus Aluminium durch eine starke Präsenz der Regierung gekennzeichnet ist, die durch Vorzugsregelungen und Pläne die normalen Marktkräfte erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus zeigten die einschlägigen Beweise eindeutig, dass CITIC Dicastal mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, denn es übt Regierungsfunktionen aus, da CITIC Dicastal und andere Unternehmen derselben Gruppe in der Vergangenheit die von der chinesischen Regierung verabschiedeten Vorzugsregelungen umgesetzt haben. Was CITIC Dicastal und sein Investitionsprojekt in Marokko betrifft, so ist klar, dass es sich um eine Umsetzung der chinesischen Initiative „Neue Seidenstraße“, der „Going Out“- und der „Made in China“-Politik sowie der anderen chinesischen Vorzugsregelungen zur Unterstützung des Aluminiumradsektors handelt, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen Regierung und der chinesischen Regierung. |
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(345) |
Obwohl die marokkanische Regierung erklärte, dass sie nicht berechtigt sei, sich zu Unternehmen aus Drittländern und deren Unternehmensführung zu äußern, übermittelte sie nach der endgültigen Unterrichtung dennoch Stellungnahmen zu den Erkenntnissen der Kommission. Die marokkanische Regierung beschränkte sich auf das Vorbringen, dass die Errichtung des marokkanischen Werks durch CITIC Dicastal ihrer Erfahrung nach als private Investition ohne Verbindung zur Regierung Marokkos durchgeführt wurde, und betonte erneut, dass es keine Beweise für den bilateralen Kooperationsrahmen durch die Unterzeichnung des Investitionsabkommens zwischen dem im Auftrag der chinesischen Regierung handelnden Unternehmen CITIC Dicastal und der marokkanischen Regierung gebe. |
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(346) |
Die Kommission stellte fest, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine bloße Erklärung handelt, nachdem die marokkanische Regierung eingeräumt hatte, keine Stellungnahme zu einem ausländischen Unternehmen abgeben zu können. Daher musste sich die Kommission auch angesichts der oben dargelegten inhaltlichen Widerlegungen zu diesem Punkt nicht damit befassen. |
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(347) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, dass die Feststellungen der Kommission keine ausreichenden Beweise dafür lieferten, dass CITIC Dicastal eine öffentliche Körperschaft sei. |
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(348) |
Ähnlich wie in den Erwägungsgründen 345 und 346 wies die Kommission darauf hin, dass sie nicht auf die Stellungnahmen von DMA zu den Feststellungen von CITIC Dicastal als öffentliche Körperschaft eingehen musste, da es sich um eine bloße Erklärung ohne stichhaltige Argumente handelte. |
3.5.2.2. Feststellungen der Untersuchung
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(349) |
Angesichts der oben genannten Schlussfolgerungen, dass erstens CITIC Dicastal finanzielle Unterstützung von der chinesischen Regierung direkt und über chinesische Finanzinstitute, die als öffentliche Körperschaften handelten, erhielt und zweitens, dass CITIC Dicastal als öffentliche Körperschaft handelte, indem es die finanzielle Unterstützung der chinesischen Regierung für das von DMA durchgeführte Projekt in Marokko kanalisierte, untersuchte die Kommission die folgenden spezifischen Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projekts und der Bereitstellung für DMA:
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(a) Kapitalerhöhung
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(350) |
Wie in den Erwägungsgründen 264 bis 266 beschrieben, stieg das gezeichnete Eigenkapital von DMA im November 2021 beträchtlich. Diese Erhöhung wurde wie folgt finanziert:
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(351) |
Dicastal Asia verwendete die von seinem alleinigen Anteilseigner Changsha Dicastal in Form einer Erhöhung des Eigenkapitals und eines Kredits und von dem verbundenen Unternehmen Wisdom in Form eines Kredits bereitgestellten Gelder (siehe Erwägungsgründe 261, 265, 266 und 274). Die wichtigste chinesische Quelle dieser über Changsha Dicastal, Wisdom und Dicastal Asia bereitgestellten Finanzmittel war CITIC Dicastal. Zum Zeitpunkt der Gründung der marokkanischen Tochtergesellschaft und in der Zeit danach erhielt CITIC Dicastal selbst Gelder von den mit ihm verbundenen Finanzunternehmen der Gruppe sowie von verschiedenen anderen staatseigenen chinesischen Banken und Finanzinstituten, wie in den Erwägungsgründen 222 bis 226 dargelegt. |
(1) Finanzielle Beihilfe
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(352) |
Auf der Grundlage der Feststellungen in Abschnitt 3.5.2.1 kam die Kommission zu dem Schluss, dass CITIC Dicastal als öffentliche Körperschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und von Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelte, als es die oben genannten finanziellen Beihilfen über verbundene Unternehmen an DMA leistete. |
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(353) |
Folglich stellt diese Regelung eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Geldern der chinesischen Regierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dar, die der marokkanischen Regierung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der chinesischen Regierung und der marokkanischen Regierung zuzurechnen ist. |
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(354) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, dass es im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung keine finanzielle Beihilfe seitens der chinesischen Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft gegeben habe. Das Unternehmen behauptete, es habe lediglich Gelder von einem Konto auf ein anderes umgeschichtet. |
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(355) |
Das Unternehmen bestand ferner darauf, dass die Informationen der Kommission falsch seien, da es nicht nur die von Dicastal Asia erhaltenen Gelder kapitalisiert habe, sondern auch die von sechs unabhängigen Offshore-Unternehmen erhaltenen Gelder, und es in den Unterlagen keine Belege dafür gebe, dass diese sechs Unternehmen an der BRI beteiligt gewesen seien. Darüber hinaus brachte DMA vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass dieser Kredit von Dicastal Asia von der chinesischen Regierung oder von CITIC Dicastal stammte. |
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(356) |
Die Kommission widersprach den in den Erwägungsgründen 354 und 355 dargelegten Vorbringen. Die Rechnungslegungsbehandlung dieser Geschäftsvorgänge (Reklassifizierung von Krediten/Verbindlichkeiten in Eigenkapital der Anteilseigner) änderte nichts an der Sachlage, dass DMA von seiner Verpflichtung befreit wurde, den ausstehenden Saldo der Verbindlichkeiten zu begleichen und den Kredit zurückzuzahlen. Stattdessen wurden diese Schulden in das Eigenkapital der Gesellschaft umgewandelt. |
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(357) |
Außerdem ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob die sechs Offshore-Unternehmen an der BRI beteiligt waren oder nicht. Nicht sie haben auf die Schulden von DMA verzichtet, sondern Dicastal Asia, der direkte Alleinaktionär von DMA. Wie in den Erwägungsgründen 350 und 351 erläutert, beglich Dicastal Asia zunächst die Schulden von DMA gegenüber den Offshore-Unternehmen mit Geldern von CITIC Dicastal, die über Changsha Dicastal und Wisdom bereitgestellt wurden. Nachdem das Unternehmen Eigentümer dieser Forderungen geworden war, forderte es die Gelder nicht von DMA ein, sondern nutzte sie, um seine Kapitaleinlage in das marokkanische Unternehmen zu erhöhen. |
(2) Vorteil
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(358) |
Die Schulden von DMA aus Krediten von Dicastal Asia und aus Verbindlichkeiten gegenüber sechs Gläubigern wurden in Eigenkapital umgewandelt, aber nie direkt oder indirekt über Dividenden zurückgezahlt. Daher betrachtete die Kommission die kapitalisierten Schulden als Schuldenerlass, den die CITIC-Gruppe dem Unternehmen DMA gewährte. |
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(359) |
Durch diese Regelung wird ein Vorteil in Höhe des erlassenen Schuldenbetrags gewährt. Da der Schuldenerlass jedoch in Form einer Kapitaleinlage erfolgte, muss der Vorteil über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Daher rechnete die Kommission dem Untersuchungszeitraum einen Teil des Gesamtvorteils zu, der dem Anteil der Abschreibung am Gesamtwert der wichtigsten Vermögenswerte des Unternehmens, d. h. seiner Ausrüstung, im Untersuchungszeitraum entsprach. |
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(360) |
Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete DMA, es sei unklar, in welcher Form die finanzielle Beihilfe und/oder der Vorteil erhalten worden seien, da die Kommission in Erwägungsgrund 353 auf einen direkten Transfer von Geldern, in Erwägungsgrund 358 auf einen Schuldenerlass und in Erwägungsgrund 359 auf einen Forderungsverzicht Bezug genommen habe. |
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(361) |
In Bezug auf die Berechnung des Vorteils brachte das Unternehmen vor, dass keine Schulden erlassen worden seien, da sie kapitalisiert worden seien, weshalb eine Zuordnung des Vorteils zum Untersuchungszeitraum auf der Grundlage der Abschreibung von Ausrüstung falsch sei. |
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(362) |
Die Kommission stellte fest, dass die Geschäftsvorgänge unabhängig davon, ob sie als Schuldenerlass oder als Forderungsverzicht bezeichnet werden, einen direkten Transfer von Geldern darstellten, wie vom Panel im Bericht „Korea – Commercial Vessels“ (92) bestätigt wurde. Wie in Erwägungsgrund 356 erläutert, wurde auf die Schulden von DMA definitiv verzichtet, da das Unternehmen durch die Kapitalisierung von der Verpflichtung zur Rückzahlung befreit wurde. Folglich wies die Kommission die in den Erwägungsgründen 360 und 361 dargelegten Vorbringen zurück. |
(3) Spezifität
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(363) |
Diese Zuwendungen sind spezifisch, da sie unter den Rahmen des bilateralen Investitionsabkommens der chinesischen Regierung und der marokkanischen Regierung fallen, wie in Abschnitt 3.4 beschrieben. Insbesondere ist die Regelung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch, da sie gemäß den in Abschnitt 3.3 dargelegten marokkanischen Vorzugsregelungen auf einen bestimmten Unternehmensbereich des Automobilsektors beschränkt ist, und sie ist auch regional spezifisch, da sie für eine IAZ gilt, die unter anderem auch in Abschnitt 3.3 genannt wird. |
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(364) |
Nach der spezifischen Unterrichtung brachte DMA vor, dass es keine Nachweise dafür gebe, dass die finanziellen Beihilfen speziell für DMA oder den Automobilsektor bestimmt gewesen seien oder im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen Regierung und der chinesischen Regierung gewährt worden seien. |
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(365) |
Die Kommission stellte fest, dass der Einwand unbegründet war. Wie in Erwägungsgrund’ 363 dargelegt, traf die Kommission die Feststellungen auf der Grundlage spezifischer Nachweise, die die sektorale und regionale Spezifität belegen. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück. |
(4) Schlussfolgerung
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(366) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionsregelung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt: Kapitalerhöhung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung
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(b) De-facto-Kredit im Zusammenhang mit Investitionsgütern und Krediten
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(367) |
DMA erhielt in den Jahren 2020 und 2021 zwei Finanzkredite von verbundenen Unternehmen, wie in den Erwägungsgründen 268 und 271 dargelegt. |
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(368) |
Im Jahr 2020 erhielt DMA von Dicastal HK einen Kredit, der am Ende des Untersuchungszeitraums vollständig zurückgezahlt war. Dicastal HK selbst wurde, wie in Erwägungsgrund 271 beschrieben, durch Kredite seines alleinigen Anteilseigners CITIC Dicastal finanziert. Diese Kredite hatten einen Wert, der die Höhe des von Dicastal HK an DMA gewährten Kredits deutlich überstieg. |
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(369) |
Im Jahr 2021 erhielt DMA von Dicastal Asia einen Kredit, der am Ende des Untersuchungszeitraums vollständig zurückgezahlt war. Wie in den Erwägungsgründen 268 und 274 erläutert, erhielt Dicastal Asia zur Finanzierung des Kredits eine Reihe von Krediten von Wisdom, die in ihrem Wert den an DMA verliehenen Betrag abdeckten. |
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(370) |
Darüber hinaus erhielt DMA, wie in Erwägungsgrund 260 beschrieben, einen De-facto-Kredit, da Changsha Dicastal das Unternehmen DMA mit Herstellungsausrüstung im Wert von mehr als 90 % des Gesamtwerts der gekauften Ausrüstung belieferte. Die Lieferungen erfolgten zwischen den Jahren 2018 und 2022. DMA zahlte diese Ausrüstung jedoch nicht fristgerecht zurück. Zu Beginn des Untersuchungszeitraums wies DMA aus diesen Geschäftsvorgängen noch ausstehende Schulden in Höhe von 70 % ihres Gesamtwerts auf. Das Unternehmen bezahlte einen Teil der gelieferten Ausrüstung während des Untersuchungszeitraums und reduzierte so bis zum Ende des Untersuchungszeitraums den ausstehenden Wert auf 50 % des Gesamtwerts der von Changsha Dicastal erworbenen Vermögenswerte. |
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(371) |
Wie in Erwägungsgrund 257 dargelegt, konnte Changsha Dicastal seinen Beitrag zum Investitionsprojekt in Marokko über den erhöhten Cashflow aus seinen Geschäftsvorgängen mit CITIC Dicastal finanzieren. |
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(372) |
Folglich konnten alle diese Finanzströme bis zum chinesischen endgültigen Eigentümer, CITIC Dicastal, zurückverfolgt werden, der selbst Gelder von seinen verbundenen Finanzunternehmen der Gruppe sowie von verschiedenen anderen staatseigenen chinesischen Banken und Finanzinstituten erhielt (siehe Erwägungsgründe 222 bis 226). |
(1) Finanzielle Beihilfe
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(373) |
Auf der Grundlage der Feststellungen in Abschnitt 3.5.2.1 kam die Kommission zu dem Schluss, dass CITIC Dicastal bei der Bereitstellung der finanziellen Beihilfe an DMA über seine verbundenen Unternehmen wie eine öffentliche Körperschaft handelte. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die Finanzinstitute der CITIC-Gruppe sowie staatseigene Banken und Finanzinstitute als öffentliche Körperschaft gehandelt haben, als sie CITIC Dicastal Kredite gewährten. |
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(374) |
Die finanzielle Beihilfe erfolgte in Form eines direkten Transfers von Geldern über die Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen in Form von Krediten und einem De-facto-Kredit an DMA im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. |
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(375) |
Diese von CITIC Dicastal als öffentliche Körperschaft über seine verbundenen Unternehmen gewährten finanziellen Beihilfen können der marokkanischen Regierung im Rahmen ihrer bilateralen Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung gemäß den Feststellungen in Abschnitt 3.4 zugerechnet werden. |
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(376) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, dass der Begriff „De-facto-Kredit“ weder in der Grundverordnung noch im WTO-Subventionsübereinkommen enthalten sei. Changsha Dicastal habe während des Kontrollbesuchs in jedem Fall nachgewiesen, dass DMA vor Changsha Dicastal keine Schulden gehabt habe. Stattdessen habe Changsha Dicastal als Bevollmächtigter gehandelt und der ausstehende Betrag sei ein von den tatsächlichen Lieferanten der Ausrüstung gewährter Kredit gewesen. In diesem Zusammenhang wiederholte das Unternehmen, dass es mit der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung nicht einverstanden sei, da die Weigerung, während des Kontrollbesuchs eine physische Liste der ursprünglichen Lieferanten der Ausrüstung vorzulegen, die Kommission nicht daran gehindert habe, die für diese Untersuchung erforderlichen Informationen zu überprüfen (siehe auch Erwägungsgründe 112, 116 und 118). |
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(377) |
Darüber hinaus brachte DMA vor, es gebe keine Beweise dafür, dass die chinesische Regierung oder CITIC Dicastal Kredite an Dicastal Asia und Dicastal HK vergeben hätten. Laut DMA geht aus den Buchungsunterlagen und Jahresabschlüssen von CITIC Dicastal eindeutig hervor, dass das Unternehmen weder an Changsha Dicastal, Dicastal Asia oder Dicastal HK Kredite vergeben noch in irgendeiner Form Zahlungen an Dicastal Asia geleistet hat. |
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(378) |
In Bezug auf den Begriff „De-facto-Kredite“ stellte die Kommission fest, dass sie diese Terminologie nur verwendet hat, um diese Geschäftsvorgänge von Finanzkrediten zu unterscheiden, bei denen der Kreditgeber auf der Grundlage eines Kreditvertrags tatsächliche Finanzmittel auf das Bankkonto des Kreditnehmers überweist. Im vorliegenden Fall stellt der De-facto-Kredit jedoch eine entsprechende Situation dar, in der der Lieferant der Ausrüstung durch Nichterhebung oder verspätete Einziehung von Zahlungen DMA Gelder zur Verfügung stellte, die dem Unternehmen ansonsten nicht zur Verfügung stünden. |
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(379) |
Was die Nichtvergabe des Kredits durch Changsha Dicastal betrifft, erinnerte die Kommission daran, dass sie aufgrund der Weigerung von Changsha Dicastal, die Liste seiner angeblichen Lieferanten der an DMA gelieferten Maschinen vorzulegen, nicht in der Lage war zu prüfen, welche Unternehmen die Last der ausstehenden Schulden trugen und unter welchen Umständen und Bedingungen dieser angebliche Kredit gewährt wurde. Entgegen den Informationen, die Changsha Dicastal bei dem Kontrollbesuch vorgelegt hat, wird Changsha Dicastal in den von DMA vorgelegten Verträgen über den Kauf von Ausrüstung eindeutig als Verkäufer bezeichnet und seine Verpflichtungen zur Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation und zum Verkauf der Ausrüstung an DMA sowie zur Durchführung von Schulungen vor Ort werden darin festgelegt. Als Verkäufer übernimmt Changsha Dicastal auch alle Gewährleistungen auf der Grundlage der Vereinbarungen. |
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(380) |
In Bezug auf die Finanzierung von Changsha Dicastal, Dicastal Asia oder Dicastal HK durch die chinesische Regierung oder CITIC Dicastal verwies die Kommission auf die in den Erwägungsgründen 257, 268, 271 und 274 genannten Geschäftsvorgänge, die zeigten, wie CITIC Dicastal im Zusammenhang mit den in den Erwägungsgründen 367 bis 370 beschriebenen Geschäftsvorgängen über seine verbundenen Unternehmen Gelder an DMA weiterleitete. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass CITIC Dicastal entgegen der Stellungnahme von DMA zur endgültigen Unterrichtung Kredite an Dicastal HK vergeben hat. Diese Informationen wurden von Dicastal HK selbst vorgelegt und vor Ort überprüft. |
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(381) |
Folglich wies die Kommission die in den Erwägungsgründen 376 und 377 dargelegten Vorbringen zurück. |
(2) Vorteil
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(382) |
Durch diese Praktiken wird ein Vorteil in Höhe der Differenz zwischen den Zinsen, die DMA für den Kredit gezahlt hat, und dem Betrag, der für einen vergleichbaren Kredit zu üblichen Marktbedingungen gezahlt worden wäre, gewährt. |
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(383) |
Zur Bestimmung eines Referenzzinssatzes zog die Kommission das Datum des Kreditbeginns, die Laufzeit, die Währung und die Kreditwürdigkeit des Unternehmens heran. |
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(384) |
Die beiden Finanzkredite lauteten auf EUR. Obwohl die Rechnungen für von Changsha Dicastal gelieferte Ausrüstung in CNY ausgestellt wurden, wurden die Zahlungen in EUR geleistet. Daher ging die Kommission davon aus, dass der De-facto-Kredit auf EUR lautete. |
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(385) |
Zur Bewertung der Kreditwürdigkeit und des langfristigen Solvenzrisikos des Unternehmens legte die Kommission den Liquiditätskoeffizienten und den Verschuldungsgrad zugrunde. |
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(386) |
Der Liquiditätskoeffizient misst die Fähigkeit des Unternehmens, kurzfristige Verpflichtungen zu erfüllen, und stellt das Verhältnis zwischen Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten dar. In den Jahren 2019, 2020 und 2023 blieb der Liquiditätskoeffizient von DMA unter 1, was bedeutet, dass das Unternehmen in diesen Jahren nicht in der Lage gewesen wäre, seine kurzfristigen Verpflichtungen durch die Liquidation seines Umlaufvermögens zu erfüllen. In den Jahren 2021 und 2022, als der Liquiditätskoeffizient über 1 stieg, war die Lage günstiger. Wenn jedoch die Lagerbestände bei der Berechnung der kurzfristigen Liquidität (die Liquidität zweiten Grades) unberücksichtigt bleiben, da sie nicht sofort in Barmittel umgewandelt werden können, blieb der Koeffizient auch im Jahr 2021 unter 1 und lag 2022 kaum über 1. |
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(387) |
Der Verschuldungsgrad misst die Fähigkeit des Unternehmens, seine langfristigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dieser Indikator ergab ein düsteres Bild. Der Verschuldungsgrad erreichte in den Jahren 2019 und 2020 – also bevor ein großer Teil der Schulden des Unternehmens kapitalisiert wurde (siehe Erwägungsgründe 264 bis 266 und 350) – einen Wert von über 2 000. Nach der Kapitalerhöhung überstiegen die langfristigen finanziellen Verpflichtungen weiterhin das Eigenkapital des Anteilseigners. Der Verschuldungsgrad blieb in den Jahren 2021 bis 2022 bei einem Wert von über 5 und im Jahr 2023 bei einem Wert von über 3. |
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(388) |
In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 385 bis 387 dargelegten Liquiditäts- und Solvenzprobleme vertrat die Kommission die Auffassung, dass die finanzielle Lage des Unternehmens instabil ist und es über ein hohes Risikoprofil für potenzielle Kreditgeber und Investoren verfügt. |
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(389) |
Auf dieser Grundlage verwendete die Kommission den ICE BofA Euro High Yield Index, der die Wertentwicklung von auf Euro lautenden Unternehmensanleihen unterhalb der Investment-Grade-Kategorie abbildet, die auf den Euro-Inlandsmärkten oder Eurobond-Märkten öffentlich begeben werden. Da die Kredite und der De-facto-Kredit von chinesischen Unternehmen für ein ausländisches Projekt in Marokko bereitgestellt wurden, war die Kommission der Ansicht, dass auch das Länderrisiko berücksichtigt werden sollte. Daher hat die Kommission den Zinssatz auf der Grundlage des ICE BofA Euro High Yield Index für das von der OECD bewertete Länderrisiko angepasst. |
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(390) |
Der Beginn der beiden Finanzkredite wurde bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes berücksichtigt, da es sich bei beiden Krediten um festverzinsliche Kredite handelte. Die Laufzeit der Kredite wurde bei der Berechnung des Aufschlags auf der Grundlage der Länderrisikobewertung berücksichtigt. |
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(391) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, dass die Kommission die Berechnung des Vorteils nicht angemessen erläutert und die Grundlage für die Berechnung des Vorteils für den De-facto-Kredit nicht klar dargelegt habe. |
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(392) |
DMA brachte ferner vor, dass die Kommission die in den Verträgen über den Erwerb der betreffenden Ausrüstung vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Zahlungen in mehreren Raten vereinbart worden seien, wobei ein Großteil des Kaufpreises erst innerhalb von 270 Tagen nach Fertigstellung der Installation und Inbetriebnahme der Anlagen fällig gewesen sei. Daher sollte die Kommission sicherstellen, dass nur die Geräte, deren Zahlungsfrist bereits abgelaufen war, in die Berechnung des Vorteils einbezogen werden. |
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(393) |
In Bezug auf den Vergleichswert brachte das Unternehmen vor, dass sich der von der Kommission verwendete Vergleichswert nicht auf Kredite beziehe und daher nicht die Anforderungen des Artikels 14 Buchstabe b des WTO-Subventionsübereinkommens erfülle. Darüber hinaus wandte das Unternehmen ein, es sei nicht in der Lage, auf die Quelldaten zuzugreifen und somit deren Richtigkeit zu bestätigen. DMA brachte vor, dass die Kommission die Geldmarktsätze des IWF für Marokko verwenden sollte, die angeblich die Zinssätze der marokkanischen Geschäftsbanken genau widerspiegeln. |
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(394) |
Das Unternehmen behauptete ferner, dass die Feststellungen der Kommission zum Verschuldungsgrad von DMA und zum Länderrisiko Marokkos unbegründet seien. Die Berechnungen des Verschuldungsgrads seien nicht offengelegt worden und unverständlich. Laut DMA ist die OECD-Länderrisikobewertung für Kredite irrelevant, da sie sich auf die „Länderrisiko-Einstufungen der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Ausfuhrkredite“ bezieht. |
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(395) |
Schließlich machte das Unternehmen geltend, dass der aus ausstehenden Verbindlichkeiten für Ausrüstung resultierende Vorteil nicht nur im Untersuchungszeitraum ausgewiesen, sondern über die durchschnittliche Nutzungsdauer der Ausrüstung verteilt werden sollte. |
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(396) |
Die Kommission wies die in den Erwägungsgründen 391 bis 395 dargelegten Vorbringen zurück. |
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(397) |
Erstens wurde die Berechnung des Vorteils für den De-facto-Kredit in allgemeiner Form in den Erwägungsgründen 382 bis 384 allgemein erläutert und eine detaillierte Berechnung wurde DMA in Anhang 2 Abschnitt 3.3.2 der unternehmensspezifischen Offenlegung mitgeteilt. |
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(398) |
Zweitens waren die Auswirkungen der Zahlungsbedingungen im vorliegenden Fall unerheblich. Mit Ausnahme eines Einfuhrgeschäfts, das weniger als 0,9 % des ausstehenden Betrags zu Beginn des Untersuchungszeitraums ausmachte, wurden alle Maschinen in Zeiträumen geliefert, in denen die letzte Rate vor Beginn des Untersuchungszeitraums fällig wurde. |
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(399) |
Drittens teilte die Kommission die Auffassung von DMA hinsichtlich der Übereinstimmung des ausgewählten Vergleichswerts mit den Anforderungen von Artikel 14 Buchstabe b des WTO-Subventionsübereinkommens nicht. Der Vergleichswert entsprach der Rendite risikoreicher Unternehmensanleihen, d. h. den Erträgen, die ein Gläubiger, der einem Unternehmen mit einem solchen Risikoprofil Geld leiht. Der Vergleichswert wurde in Euro angegeben und spiegelte somit die Währung der Schulden von DMA und das Anlagerisikoprofil von DMA wider. Die Kommission bestätigte, dass der Link zur Quelle der Bezugsdaten, die in der unternehmensspezifischen Unterrichtung angegeben wurden, korrekt funktionierte. Der Link führte zur Startseite der Federal Bank of St. Louis (93), wo das Unternehmen anhand des in Anhang 2 (Blatt zu Vergleichswerten für EUR-Kredite „Benchmark-EUR loans“) der unternehmensspezifischen Offenlegung angegebenen Codes nach dem spezifischen Vergleichswert suchen konnte. Die Kommission prüfte auch die Geldmarktsätze des IWF für Marokko, die von DMA als geeigneterer Vergleichswert vorgeschlagen wurden. Die Kommission stellte fest, dass der Geldmarktsatz dem Darlehenssatz zwischen Banken (94) entspricht und sich daher nicht als Referenzzinssatz eignet. |
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(400) |
Viertens stellte die Kommission fest, dass die Berechnungen der Indikatoren für die Kreditwürdigkeit dem Unternehmen DMA in Anhang 2 Abschnitt 3.2 der unternehmensspezifischen Unterrichtung mitgeteilt wurden. Die Tabelle enthält die Formeln für die Berechnung jedes Indikators, eine Tabelle mit den für die Berechnung verwendeten Daten sowie die Quellen dieser Daten (geprüfte Berichte und Steuererklärungen). Die Ergebnisse für jeden Indikator wurden ebenfalls so dargestellt, dass sie es dem Unternehmen ermöglichten, jeden Schritt der Berechnung nachzuvollziehen. Was die Länderrisikoprämie anbelangt, hielt die Kommission diese für angemessen, da die Kredite ähnlich wie Ausfuhrkredite für ein Projekt im Ausland gewährt wurden. |
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(401) |
Schließlich stellte die Kommission klar, dass der Vorteil aus dem offenen Betrag der Verbindlichkeiten für die Ausrüstung nicht in Höhe des vollen Kaufpreises der Ausrüstung angefochten wurde. Stattdessen wurden nur die Zinsen, die im Untersuchungszeitraum auf einen solchen Kredit in Form einer verspäteten Einziehung von Zahlungen hätten gezahlt werden müssen, als Vorteil im Rahmen dieser Regelung angesehen. Der Vorteil war somit spezifisch für den Untersuchungszeitraum und erforderte keine weitere Zuordnung über einen längeren Zeitraum. |
(3) Spezifität
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(402) |
Diese Zuwendungen sind ebenfalls spezifisch, da sie unter den Rahmen des bilateralen Investitionsabkommens der chinesischen Regierung und der marokkanischen Regierung fallen, wie in Abschnitt 3.4 beschrieben. Insbesondere sind diese Regelungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch, da die Kredite und der De-facto-Kredit gemäß den in Abschnitt 3.3 dargelegten marokkanischen Vorzugsregelungen auf einen bestimmten Unternehmensbereich des Automobilsektors beschränkt sind, und sie sind auch regional spezifisch, da sie sich in einer IAZ befinden, die unter anderem auch in Abschnitt 3.3 genannt wird. |
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(403) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, dass die Analyse der Spezifität durch die Kommission nicht ausreiche. |
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(404) |
Die Kommission stellte fest, dass es sich bei dieser Behauptung um eine bloße Aussage handelte, die durch keinerlei Beweise untermauert wurde. Auf der Grundlage der Elemente, die die sektorale und regionale Spezifität belegen, wie in Erwägungsgrund 402 dargelegt, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen. |
(4) Schlussfolgerung
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(405) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionsregelung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt: De-facto-Kredit im Zusammenhang mit Investitionsgütern und Krediten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen und der chinesischen Regierung
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(406) |
Nach der endgültigen Unterrichtung schloss sich die marokkanische Regierung den Behauptungen von DMA an und stellte fest, dass DMA und seine Tochtergesellschaften ihres Erachtens nachgewiesen hätten, dass keine der finanziellen Beihilfen, die die chinesische Regierung chinesischen Tochtergesellschaften in China gewährt habe, für die BRI, Marokko oder DMA bestimmt gewesen seien, wie auch die Erklärung von Changsha Dicastal belege, wonach das Unternehmen seine eigenen Gelder in DMA investiert habe. Anschließend kam sie zu dem Schluss, dass die Kommission offensichtlich zu Unrecht zu dem Schluss gelangte, dass CITIC Dicastal als öffentliche Körperschaft die Gelder der chinesischen Regierung über mehrere verbundene Unternehmen weitergeleitet habe. Schließlich brachte die marokkanische Regierung vor, dass es im Dossier keine Beweise dafür gebe, dass die gestiegenen Verkäufe an Changsha Dicastal DMA unterstützt hätten und dass CITIC Dicastal über Wisdom weitere Kredite und günstige Vorleistungen für DMA bereitgestellt habe. |
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(407) |
Die Kommission stellte fest, dass es sich bei diesen Argumenten der marokkanischen Regierung um bloße Behauptungen ohne jegliche Grundlage handelte. Daher musste die Kommission nicht darauf eingehen. In jedem Fall hat die Kommission alle von DMA vorgebrachten Argumente zu diesen Fragen inhaltlich geprüft und zurückgewiesen. |
(c) Direkter Transfer von Geldern im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Aluminiumbarren
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(408) |
DMA bezog Aluminiumbarren, den wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium, von einem kleinen Kreis verbundener Lieferanten und unabhängiger Lieferanten. Wie in den Erwägungsgründen 105, 106, 272 und 273 dargelegt, war ein Unternehmen, das den Untersuchungsergebnissen zufolge mit der Dicastal-Gruppe verbunden war (siehe Abschnitt 3.5.2.1), der Hauptlieferant von DMA mit rund 75 % aller Aluminiumbarren, die im Untersuchungszeitraum von dem Unternehmen bezogen wurden. DMA unterzeichnete im März 2020 nur vier Monate nach der Gründung von Wisdom einen Vertrag über diese erheblichen Mengen von Aluminiumbarren. |
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(409) |
Wisdom belieferte DMA mit Aluminiumbarren zu zwei Vorzugskonditionen. |
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(410) |
Erstens hatte DMA trotz einer im Vertrag zwischen Wisdom und DMA klar festgelegten Zahlungsfrist von neunzig Tagen bis zum Ende des Untersuchungszeitraums Wisdom keine der zwischen Dezember 2022 und dem Ende des Untersuchungszeitraums gekauften Barren gezahlt. Darüber hinaus hat Wisdom zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen im Rahmen der Streitbeilegungsbestimmungen des Vertrags ergriffen, um solche Zahlungen einzufordern, und hat den Vertrag auch nicht gekündigt. |
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(411) |
Zweitens war der von Wisdom an DMA berechnete Preis künstlich und deutlich niedriger als der Preis, der direkt von den anderen ausländischen, unabhängigen Lieferanten von Aluminiumbarren berechnet wurde, die auch die Hersteller des Rohstoffs waren und DMA mit erheblichen Mengen belieferten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass ein solcher Preisunterschied eindeutig durch die Beziehung zu Wisdom beeinflusst wurde und die erheblichen Unterschiede zum Preis der anderen unabhängigen Lieferanten nicht durch andere Faktoren wie die Vertragsdauer oder die betreffenden Mengen erklärt werden konnten. |
(1) Finanzielle Beihilfe
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(412) |
In Anbetracht der Feststellungen in Erwägungsgrund 305 kam die Kommission zu dem Schluss, dass CITIC Dicastal das Unternehmen Wisdom als Instrument nutzte, um die von der chinesischen Regierung gewährte Unterstützung zu Vorzugsbedingungen für das marokkanische Projekt zu kanalisieren. |
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(413) |
CITIC Dicastal wiederum erhielt Gelder von seinen verbundenen Finanzunternehmen der Gruppe sowie von verschiedenen anderen staatseigenen chinesischen Banken und Finanzinstituten, wie in den Erwägungsgründen 153 bis 158 dargelegt. |
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(414) |
Auf der Grundlage der Feststellungen in Abschnitt 3.5.2.1 kam die Kommission zu dem Schluss, dass CITIC Dicastal bei der Bereitstellung der finanziellen Beihilfe an DMA über seine verbundenen Unternehmen wie eine öffentliche Körperschaft handelte. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die Finanzinstitute der CITIC-Gruppe sowie staatseigene Banken und Finanzinstitute als öffentliche Körperschaft gehandelt haben, als sie CITIC Dicastal Kredite gewährten. |
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(415) |
Die finanzielle Beihilfe erfolgte in Form eines direkten Transfers von Geldern über die Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen in Form eines De-facto-Kredits über Wisdom an DMA im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. Die Höhe der finanziellen Beihilfe entsprach den ausstehenden Schulden aus unbezahlten Rechnungen für Aluminiumbarren, deren Zahlungsfälligkeit überschritten war. Darüber hinaus belieferte Wisdom DMA mit Aluminiumbarren und berechnete dafür einen deutlich niedrigeren Preis. |
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(416) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, dass es keine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Geldern erhalten habe, sondern nur Aluminiumbarren. |
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(417) |
Außerdem bestehe keine Beziehung zwischen CITIC Dicastal und Wisdom. Daher lägen keine Beweise für eine finanzielle Beihilfe und Spezifität vor. |
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(418) |
DMA behauptete auch, dass Wisdom ihm keine Vorzugsbedingungen in Bezug auf die gelieferten Barren gewährt habe. DMA benutzte die unbezahlten Rechnungen angeblich dazu, Wisdom daran zu hindern, den im Vertrag vereinbarten Preis zu erhöhen. In diesem Zusammenhang wies DMA darauf hin, dass die Preise im November und Dezember 2023 gemäß dem neu ausgehandelten Vertrag gestiegen seien. In diesem Zeitraum lagen sie über dem Preis, der für die von ALBA gelieferten Aluminiumbarren gezahlt wurde. Darüber hinaus behauptete DMA, dass das Unternehmen im Laufe des Jahres 2024 fast alle ausstehenden Rechnungen beglichen habe. |
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(419) |
Ferner brachte DMA vor, dass es keine Beweise dafür gebe, dass CITIC Dicastal die von der chinesischen Regierung gewährte Unterstützung zu Vorzugsbedingungen an DMA weitergegeben habe. Insbesondere argumentierte das Unternehmen, dass die Kommission alle Verbindlichkeiten und Forderungen von CITIC Dicastal im Zeitraum 2017 bis 2023 überprüft habe und somit hätte bestätigen können, dass keine Gelder an Wisdom überwiesen worden seien. Darüber hinaus gibt es laut DMA keine Beweise dafür, dass Wisdom von der chinesischen Regierung eine Vorzugsfinanzierung erhielt. |
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(420) |
In Bezug auf die Form der im Rahmen dieser Subventionsregelung anfechtbaren Vorzugsfinanzierung brachte DMA vor, dass der Begriff „De-facto-Kredit“ weder in der Grundverordnung noch im WTO-Subventionsübereinkommen enthalten sei und die Kommission daher zu dem Schluss hätte gelangen müssen, dass keine finanzielle Beihilfe vorliege. |
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(421) |
Die Kommission wies die in den Erwägungsgründen 416 bis 420 dargelegten Vorbringen zurück. |
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(422) |
Erstens bestand, wie in den Erwägungsgründen 409 bis 411 erläutert, die finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Geldern darin, dass Wisdom Vorzugspreise für die Aluminiumbarren gewährte und Zahlungen erst lange nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist eintrieb. |
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(423) |
Zweitens wurden die Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Beziehung zwischen CITIC Dicastal und Wisdom sowie die Stellungnahmen der Dicastal Group zu diesem Thema in den Erwägungsgründen 275 bis 313 behandelt. |
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(424) |
Drittens ging die Kommission in Erwägungsgrund 313 auf die Erläuterung der von Wisdom in Rechnung gestellten niedrigeren Preise ein. |
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(425) |
Viertens hat die Kommission die Gründe dafür, dass Wisdom nicht in den geprüften Berichten und Buchungsunterlagen von CITIC Dicastal aufgeführt ist, bereits in den Erwägungsgründen 274 bis 313, insbesondere in den Erwägungsgründen 283 und 284, behandelt. Darüber hinaus widersprach die Kommission der Behauptung, sie habe sämtliche Verbindlichkeiten und Forderungen von CITIC Dicastal für den Zeitraum 2017 bis 2023 überprüft. Diesbezüglich forderte die Kommission die Aufstellungen der Verbindlichkeiten und Forderungen von CITIC Dicastal im Zusammenhang mit Geschäften mit Changsha Dicastal an und hat diese erhalten. |
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(426) |
Schließlich ging die Kommission auf den Begriff „De-facto-Kredit“ in Erwägungsgrund 378 ein. |
(2) Vorteil
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(427) |
Die in den Erwägungsgründen 408 bis 411 beschriebenen Praktiken bewirken einen Vorteil in Höhe von:
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(428) |
In Bezug auf den De-facto-Kredit berücksichtigte die Kommission zur Bestimmung eines Referenzzinssatzes für die Berechnung des Vorteils die Laufzeit des Kredits, seine Währung und die Kreditwürdigkeit des Unternehmens. |
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(429) |
Die Kommission bezog im Jahr 2022 getätigte Kaufgeschäfte mit ausstehenden Zahlungen im Untersuchungszeitraum in die Berechnung des Vorteils ein. Für diese Geschäftsvorgänge wurde die Laufzeit des Kredits auf ein volles Jahr festgelegt. Bei den im Jahr 2023 in Rechnung gestellten Käufen wurden nur diejenigen berücksichtigt, die 2023 fällig waren. Die Laufzeit des Kredits für diese Geschäftsvorgänge wurde als Differenz zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem Jahresende berechnet. Obwohl nach dem Untersuchungszeitraum nur ein Teil dieser Kredite zurückgezahlt worden war, behandelte die Kommission auch die Beträge, für die nach dem Untersuchungszeitraum keine Rückzahlung nachgewiesen werden konnte, als De-facto-Kredit und nicht als direkte Übertragung des vollen Betrags in Form eines Schuldenerlasses. |
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(430) |
Der von Wisdom für die Lieferung von Aluminiumbarren berechnete Preis lautete auf US-Dollar. Daher ging die Kommission davon aus, dass der De-facto-Kredit auf US-Dollar lautete. |
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(431) |
Wie in den Erwägungsgründen 385 bis 388 erläutert, wies DMA ein hohes Risikoprofil für potenzielle Kreditgeber und Investoren auf. Daher verwendete die Kommission als Vergleichswert den erwarteten Zinssatz für Anleihen von Unternehmen mit einem B-Rating (wie in Bloomberg verfügbar). Aus den in Erwägungsgrund 389 erläuterten Gründen wurde der Referenzzinssatz weiter an das von der OECD bewertete Länderrisiko angepasst. |
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(432) |
Da sich der De-facto-Kredit über zwei Jahre erstreckte, ging die Kommission bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes und der Berechnung der Länderrisikoprämie von einer zweijährigen Laufzeit des Kredits aus. |
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(433) |
Zur Berechnung des Vorteils verglich die Kommission den durchschnittlichen Kaufpreis, den DMA im Untersuchungszeitraum für von Wisdom gelieferte Aluminiumbarren gezahlt hatte, mit dem durchschnittlichen Kaufpreis, den DMA im Untersuchungszeitraum für von dem anderen größten unabhängigen Lieferanten gelieferte Aluminiumbarren gezahlt hatte. |
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(434) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wandte DMA ein, dass der für den De-facto-Kredit verwendete Referenzzinssatz gegen Artikel 14 Buchstabe b des WTO-Subventionsübereinkommens verstoße, und verwies auf seine Argumente im Zusammenhang mit dem „De-facto-Kredit im Zusammenhang mit Investitionsgütern und Krediten“, wie in Erwägungsgrund 393 beschrieben. |
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(435) |
In Bezug auf die Methode zur Berechnung des Vorteils für den Vorzugspreis von Aluminiumbarren brachte das Unternehmen vor, dass die Kommission die im November und Dezember 2023 erhaltenen Lieferungen ausschließen sollte, da nachgewiesen worden sei, dass die von Wisdom in Rechnung gestellten Preise höher gewesen seien als die von ALBA in Rechnung gestellten Preise. |
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(436) |
In Bezug auf den Vergleichswert für den Preis der Aluminiumbarren erklärte DMA, die Kommission habe, als sie den Einfuhrpreis der von ALBA gelieferten Aluminiumbarren zugrunde gelegt habe, gegen Artikel 14 Buchstabe d des WTO-Subventionsübereinkommens verstoßen, wonach „das angemessene Entgelt … in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die Ware oder Dienstleistung im Land des Ankaufs … bestimmt“ werde. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Preise für eingeführtes Aluminium den in Marokko herrschenden Bedingungen entsprachen. |
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(437) |
Schließlich brachte das Unternehmen vor, dass der für diese Regelung ermittelte Vorteil nicht vollständig dem Gesamtumsatz des Unternehmens zugerechnet werden dürfe. Da die von Wisdom gekauften Aluminiumbarren nur einen Teil aller im Untersuchungszeitraum erworbenen Barren ausgemacht hätten, hätte die Kommission nur den entsprechenden Teil des berechneten Vorteils zurechnen dürfen. |
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(438) |
Die Kommission wies die in den Erwägungsgründen 434 bis 437 angeführten Vorbringen zurück. |
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(439) |
Zunächst ging die Kommission auf die Vorbringen des Unternehmens zum Referenzzinssatz in Erwägungsgrund 399 ein. Auch im Falle des Referenzzinssatzes für auf USD lautende Kredite teilte die Kommission dem Unternehmen die Quelldaten in Anhang 2 (Blatt zu Vergleichswerten für USD-Kredite „Benchmark-USD loans“) des Dokuments zur unternehmensspezifischen Unterrichtung mit. Der erwartete Zinssatz für Anleihen von Unternehmen mit einem B-Rating ist eine geeignete Ersatzgröße für den Zinssatz, den ein Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil zahlen müsste, wenn es auf USD lautende Kredite aufnehmen wollte. |
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(440) |
Zweitens ermittelte die Kommission die Subventionierung für einen bestimmten Untersuchungszeitraum. In diesem Zeitraum prüfte sie die von Wisdom und ALBA in Rechnung gestellten gewogenen Durchschnittspreise. Die Kommission betrachtete den Antrag des Unternehmens auf Durchführung des Vergleichs auf der Grundlage eines kürzeren Zeitraums als unbegründet. |
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(441) |
Drittens vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Einfuhrpreis der von ALBA gelieferten Aluminiumbarren eine geeignete Ersatzgröße für die inländischen marokkanischen Barrenpreise war, da die eingeführten Barren preislich mit dem Rohstoff auf dem Inlandsmarkt konkurrieren mussten. |
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(442) |
Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie bei der Zuordnung des Vorteils zum Gesamtumsatz des Unternehmens einen konservativen Ansatz verfolgte. Es steht außer Frage, dass DMA den vollen Wert des für diese Regelung ermittelten Vorteils für sich in Anspruch nehmen konnte, nicht nur den Betrag, der dem Anteil der von Wisdom gelieferten Aluminiumbarren an der Gesamtmenge der im Untersuchungszeitraum gekauften Barren entsprach. Vielmehr könnte argumentiert werden, dass der Gesamtwert nur dem entsprechenden Anteil am Gesamtumsatz hätte zugerechnet werden dürfen, da die Barren nur für die Herstellung eines Teils der im UZ hergestellten ARW verwendet wurden. |
(3) Spezifität
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(443) |
Diese Zuwendungen sind ebenfalls spezifisch, da sie unter den Rahmen des bilateralen Investitionsabkommens der chinesischen Regierung und der marokkanischen Regierung fallen, wie in Abschnitt 3.4 beschrieben. Insbesondere sind diese Regelungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch, da der De-facto-Kredit und der direkte Transfer von Geldern über Vorzugspreise für Aluminiumbarren gemäß den in Abschnitt 3.3 dargelegten marokkanischen Vorzugsregelungen auf einen bestimmten Unternehmensbereich des Automobilsektors beschränkt sind, und sie sind auch regional spezifisch, da sie sich in einer IAZ befinden, die unter anderem auch in Abschnitt 3.3 genannt wird. Vor allem über das Unternehmen Dicastal Asia stellte Wisdom dem Unternehmen DMA Kredite zur Verfügung, um diese als Investitionen in Letzteres zu nutzen. |
(4) Schlussfolgerung
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(444) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionsregelung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt: Direkter Transfer von Geldern im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Aluminiumbarren im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen Regierung und der chinesischen Regierung
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3.6. Direkter Transfer von Geldern, die von der marokkanischen Regierung bereitgestellt werden
3.6.1. Zuschüsse im Rahmen des IDIF
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(445) |
Der Antragsteller brachte vor, dass marokkanische ausführende Hersteller von Zuschüssen profitiert hätten, die vom IDIF im Rahmen der von den betreffenden Unternehmen und der marokkanischen Regierung unterzeichneten Investitionsabkommen bereitgestellt wurden. |
(a) Rechtsgrundlage
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(446) |
Der IDIF ist ein öffentlicher Investmentfonds, der seinen Begünstigten Zuschüsse gewährt. Er wurde ursprünglich von der marokkanischen Regierung auf der Grundlage des Rahmengesetzes Nr. 18-95 zur Einführung der Investitionscharta (95) geschaffen und im Rahmen des Finanzgesetzes von 1995 und seiner nachfolgenden Änderungen (96) als „Fonds de promotion des investissements“ bezeichnet. 2015 wurde der Fonds in „Fonds de Développement Industriel et des Investissements“ umbenannt, um seinen industriellen Schwerpunkt zu unterstreichen. Das Ziel des IDIF besteht darin, die industriellen Tätigkeitsbereiche des Landes zu konsolidieren, zu modernisieren und seine Fähigkeit zur Substitution von Importwaren voranzutreiben. |
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(447) |
Der IDIF wird direkt von der marokkanischen Regierung verwaltet, und zwar vom Regierungschef, vom Finanzminister und vom Minister für Industrie, wie in Artikel 1 des Dekrets Nr. 2-14-715 zur Umsetzung des Finanzgesetzes von 2015 festgelegt ist. (97) |
(b) Feststellungen der Untersuchung
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(448) |
Der IDIF ist ein staatliches Instrument, das Investitionsförderung in Form von Zuschüssen für Investoren bereitstellt. Die Arten von Transaktionen, die in den Anwendungsbereich des IDIF fallen, werden als „Finanzierung der industriellen Entwicklung“, „die Übernahme der Kosten der den Investoren im Rahmen der Investitionsverträge gewährten Vorteile durch den Staat“ und die „für die Förderung und Unterstützung von Investitionen erforderlichen Ausgaben“ beschrieben. |
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(449) |
Um den IDIF in Anspruch nehmen zu können, muss ein Projekt von der marokkanischen Regierung im Rahmen des Plans zur industriellen Beschleunigung (im Folgenden „IAP“) (2014-2020) als „strategisches Projekt“ oder „Strukturierungsprojekt“ eingestuft werden. Wie in Abschnitt 3.3 dargelegt, gehört der Automobilsektor zu den strategischen Industriesektoren, die durch den IAP unterstützt werden. Der Vorteil ist auch an die Unterzeichnung eines Investitionsabkommens zwischen der marokkanischen Regierung und dem Investor im Rahmen des Gesetzes über die Investitionscharta gebunden. Darüber hinaus müssen die Förderkriterien für Investitionsprojekte mindestens eines der folgenden fünf in der Investitionscharta festgelegten Kriterien erfüllen: i) das Projekt muss einen Betrag von mindestens 200 Mio. MAD (d. h. 18,5 Mio. EUR) über einen Zeitraum von drei Jahren ausmachen; ii) das Projekt muss in einer der Provinzen oder Präfekturen durchgeführt werden, die im Dekret Nr. 2-98-520 (vom 30. Juni 1998) aufgeführt sind (98); iii) das Projekt muss die Schaffung von mindestens 250 sicheren Arbeitsplätzen über einen Zeitraum von drei Jahren ermöglichen; iv) das Projekt muss einen Technologietransfer gewährleisten oder v) das Projekt muss einen Beitrag zum Umweltschutz leisten. |
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(450) |
Der IDIF stellt finanzielle Beihilfen in Form von Zuschüssen bereit, die ausgewählten Investoren mit einem jährlichen Budget von 3 Mrd. MAD (d. h. 280 Mio. EUR) gewährt werden. Im Rahmen des Fonds stehen folgende Vorteile zur Verfügung:
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(451) |
Beide untersuchten ausführenden Hersteller von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium unterzeichneten ein bilaterales Investitionsabkommen mit dem marokkanischen Staat. Beide Projekte werden von der marokkanischen Regierung im Rahmen des IAP als „strategisch“ für das Land eingestuft und haben im Fall von DMA rund 1 200 und im Fall von Hands 8 rund 1 300 Arbeitsplätze geschaffen (99). |
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(452) |
Die Investitionsabkommen für beide Unternehmen deckten nur den Teil des Investitionszuschusses der Regelung ab. Ausfuhrwachstums- und Importsubstitutionsprämien wurden von den ausführenden Herstellern nicht beantragt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass DMA, obwohl beide Unternehmen für den Zuschuss in Betracht kamen, bestimmte im Abkommen festgelegte formale Kriterien nicht erfüllte und daher im UZ noch keine Investitionsförderung beantragt hatte. Nur Hands 8 hat bereits einen Teil der Investitionsförderung gemäß den Bedingungen des zwischen der Hands Corporation (Muttergesellschaft) und der marokkanischen Regierung unterzeichneten Investitionsabkommens erhalten. |
(c) Finanzielle Beihilfe
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(453) |
Dieses Zuschussprogramm stellt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Geldern von der marokkanischen Regierung dar. Die marokkanische Regierung zahlte Hands 8 die finanzielle Beihilfe für Phase 1 des Investitionsprojekts in Höhe von 30 % der Gesamtinvestitionen gemäß dem geänderten Investitionsabkommen aus; diese Auszahlungen deckten den Zeitraum von 2020 bis einschließlich 2023 ab. |
(d) Vorteil
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(454) |
Mit der finanziellen Beihilfe wird ein Vorteil in Höhe des Zuschusses gewährt. |
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(455) |
Da sich die damit verbundenen Vorteile aus dem Investitionsabkommen auf Vermögenswerte beziehen, wurde der Vorteil für den UZ durch die Zuweisung des Zuschussbetrags entsprechend der Abschreibungsdauer der Vermögenswerte berechnet, für die die Investitionen getätigt wurden, und zwar 30 Jahre für Grundstücke und Gebäude und 7 bis 10 Jahre für Maschinen. |
(e) Spezifität
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(456) |
Die Regelung ist spezifisch nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie gemäß den in Abschnitt 3.3 beschriebenen marokkanischen Vorzugsregelungen auf ausgewählte Investoren für die industrielle Tätigkeit eines endbegünstigten Unternehmensbereichs des Automobilsektors beschränkt ist. Sie ist auch regional spezifisch, da sie für eine IAZ gilt, die unter anderem in Abschnitt 3.3 genannt ist. |
(f) Schlussfolgerung
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(457) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt: Zuschüsse im Rahmen des IDIF
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3.6.2. Zuschüsse im Rahmen des HIIF
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(458) |
Der Hassan-II-Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (im Folgenden „HIIF“) wurde erstmals 1999 gegründet und aus der Privatisierung staatseigener Unternehmen finanziert. Im Jahr 2002 wurde der HIIF durch das Gesetz Nr. 36-01 in eine öffentliche Körperschaft („établissement public“) als separate juristische Person umgewandelt. Der Fonds besitzt kein Grundkapital, sondern wird vollständig aus dem marokkanischen Staatshaushalt finanziert. |
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(459) |
In Artikel 1 des Gesetzes Nr. 36-01 ist festgelegt, dass der marokkanische Staat die Aufsicht über die Tätigkeiten des Fonds und dessen Gesamtverwaltung hat. Darüber hinaus führt der Premierminister der marokkanischen Regierung den Vorsitz und hat das größte Stimmrecht im obersten Leitungsgremium des Fonds, d. h. im Verwaltungsrat, der sämtliche Tätigkeiten des Fonds überwacht. Dem Verwaltungsrat gehören außerdem Regierungsbehörden und der Direktor der marokkanischen Zentralbank, der Bank Al-Maghrib, an. Gemäß Artikel 6 hat der Verwaltungsrat die letztendlichen Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse unter anderem in Bezug auf die Auswahlkriterien für förderfähige Projekte und die tatsächlichen Finanzierungsbeschlüsse und die Auszahlung von Geldern. |
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(460) |
Zweck des HIIF ist die Bereitstellung finanzieller Unterstützung (in Form von Beteiligungsinvestitionen, Vorschüssen oder rückzahlbaren Krediten oder nicht rückzahlbaren finanziellen Beihilfen) für Programme zur wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung, für die Förderung der Beschäftigung durch Mikrokredite und für alle Projekte, die zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung beitragen. |
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(461) |
Im Rahmen des nationalen Pakts für Industrieförderung, der später durch den IAP abgelöst wurde, unterstützt der HIIF drei Sektoren (Automobilindustrie, Luftfahrt und Elektronik). Im Automobilsektor war der Fonds an der Bereitstellung von Gründungszuschüssen, der Finanzierung der Berufsbildung und der Einrichtung integrierter Industrieplattformen, d. h. der IAZ, in denen die mitarbeitenden Ausführer niedergelassen waren, beteiligt. Es wurde festgestellt, dass der HIIF Kapitalbeteiligungen in den beiden IAZ hat und auch Zuschüsse für den Ausbau der Infrastruktur in diesen Freizonen gewährt hat. |
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(462) |
Auf der Grundlage der Tatsache, dass der HIIF die Politik der Regierung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung umsetzt, dass seine Finanzierung letztlich von der marokkanischen Regierung bereitgestellt wird und seine Entscheidungsfindung letztlich von der marokkanischen Regierung kontrolliert wird, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei dem HIIF um eine öffentliche Körperschaft im Sinne der WTO-Rechtsprechung handelt (100). |
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(463) |
Die Tatsache, dass die marokkanische Regierung über den HIIF die von den IAZ für Grund und Boden veranschlagten Preise kontrollierte und dass der HIIF Zuschüsse für den Ausbau der Infrastruktur bereitstellte, schlug sich in den Vorzugspreisen nieder, die die mitarbeitenden ausführenden Hersteller für Grund und Boden zahlten. Diese Geschäftsvorgänge wurden im Rahmen der Subventionsregelung für die Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt in Abschnitt 3.8 analysiert. |
3.6.3. Vorzugsfinanzierung
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(464) |
Der Antragsteller bringt vor, dass der Bankensektor im Rahmen einer Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem Staat und dem Bankensektor, deren Ziel die Unterstützung von Industrieunternehmen ist (wettbewerbsfähige Zinssätze, Unterstützung bei Umstrukturierungen, Unterstützung bei der Internationalisierung usw.), ein integriertes und wettbewerbsfähiges Finanzierungsangebot bereitstelle. Der Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem Staat und dem Bankensektor ist nicht öffentlich, aber das führende Bankinstitut des Landes – die AttijariWafa Bank – erwähnt deren Existenz auf seiner Website. (101) Das Bankangebot mit der Bezeichnung „Plan Automotive“ bezieht sich auf „Finanzierungslösungen sowie begleitende Mechanismen in Partnerschaft mit der ‚Caisse Centrale de Garantie‘, ‚Maroc PME‘ und dem Ministerium für Industrie und Handel“. Dem Antragsteller zufolge deutet die Existenz dieses „Plan Automotive“ darauf hin, dass dem Empfänger finanzielle Mittel und Dienstleistungen wie Kredite oder Bürgschaften unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, die vom Staat als benannter Partei des Partnerschaftsabkommens beeinflusst werden. |
(a) Rechtsgrundlage
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(465) |
Rechtsgrundlage für die Vorzugsfinanzierung eines der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist die Partnerschaftsvereinbarung vom 14. Juli 2015 zwischen dem Ministerium für Industrie und Handel, dem marokkanischen Verband für Automobilindustrie und Handel (im Folgenden „AMICA“) und der AttijariWafa Bank Group (im Folgenden „AWB Group“) (im Folgenden „die Partnerschaftsvereinbarung“). Die Vereinbarung wurde im Rahmen des IAP 2014-2020 und der entsprechenden Leistungsverträge für den Automobilsektor unterzeichnet. |
(b) Feststellungen der Untersuchung
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(466) |
Der im Rahmen des IAP 2014-2020 unterzeichnete Vertrag über die Leistung im Automobilsektor bezieht sich auf eine am 14. Juli 2015 zwischen dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, dem Ministerium für Industrie und Handel, der AWB Group sowie der Banque Centrale Populaire und der Banque Marocaine du Commerce Exterieur unterzeichnete Vereinbarung zur Unterstützung und Förderung der Akteure im Automobilsektor. Der Inhalt der Vereinbarungen ist weder öffentlich, noch hat die marokkanische Regierung das Dokument der Kommission in ihren Antworten und im Prüfprozess zur Verfügung gestellt. |
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(467) |
In Ermangelung der angeforderten Auskünfte vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte. Daher unterrichtete die Kommission die marokkanische Regierung über die mögliche Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung und die Verwendung der verfügbaren Informationen in Bezug auf diese Punkte. |
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(468) |
Als Antwort übermittelte die marokkanische Regierung lediglich die gemeinsam mit der AWB Group unterzeichnete Partnerschaftsvereinbarung vom 14. Juli 2015. In dieser Partnerschaftsvereinbarung wird ausdrücklich auf den IAP der marokkanischen Regierung und die entsprechenden Entwicklungsprojekte für das Automobil-Ökosystem Bezug genommen. Ferner wird darin das Engagement der AWB Group hervorgehoben, Unternehmen, die im Automobilsektor tätig sind, durch geeignete Finanzierungsangebote und Unterstützungsinitiativen zu fördern, und es wird auf die politischen Ziele der Vereinbarung verwiesen, nämlich „das gemeinsame Bestreben der Parteien, gemeinsam zu handeln, um die industrielle Basis des Landes zu stärken und die Entstehung wettbewerbsfähiger Automobil-Ökosysteme zu fördern“. Ziel der Vereinbarung ist es, „Unternehmen, die in den Automobil-Ökosystemen tätig sind, zu unterstützen, indem ihnen ein umfassendes Unterstützungs- und Finanzierungsangebot zur Verfügung gestellt wird, um ihre Entwicklung anzukurbeln und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern“. |
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(469) |
Gemäß Artikel 4 der Partnerschaftsvereinbarung verpflichtet sich die AWB Group, im Automobilsektor tätige Unternehmen bestmöglich zu unterstützen, und zwar in Form von spezifischen Finanzierungsangeboten für alle Bedürfnisse von Unternehmen, die in der Automobilindustrie tätig sind, sowie durch strukturierte Unterstützung bei der Entwicklung von Ökosystemen. Die Vorzugsbedingungen sind für jedes einzelne Finanzierungsinstrument detailliert aufgeführt. Zu diesen Vorzugsbedingungen gehören kurze Bearbeitungszeiten für die Kreditanträge, Ermäßigungen bei oder Verzicht auf Antragsgebühren, projektbezogene Garantien, Mindestvorzugszinssätze, die in der Vereinbarung speziell für die Automobilindustrie festgelegt sind, einschließlich Vorzugszinssätze für Kredite in Fremdwährung, Vorzugsmieten bei Leasingvereinbarungen. |
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(470) |
Die marokkanische Regierung führt an, dass die oben genannte Partnerschaftsvereinbarung im Rahmen des IAP 2014-2020 unterzeichnet wurde, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrags zwischen der Tochtergesellschaft der AWB Group und DMA, die im Jahr 2023 stattfand, bereits ausgelaufen war. |
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(471) |
Wie jedoch in Erwägungsgrund 141 hervorgehoben, wurden die im Rahmen des IAP 2014-2020 geschaffenen Anreize unter dem Dach der neuen Investitionscharta übernommen, und die marokkanische Regierung unterstützt den Automobilsektor weiterhin durch spezielle Finanzierungsvereinbarungen (z. B. werden nach dem Vorbild der mit der AWB Group geschlossenen Partnerschaftsvereinbarungen auch mit weiteren Banken Partnerschaftsvereinbarungen geschlossen) (102). Darüber hinaus ist in der Partnerschaftsvereinbarung kein Ablaufdatum angegeben. Auf der Website der AWB Group wird zudem weiterhin auf die Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Rahmen des „Plan Automotive“ hingewiesen (103). |
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(472) |
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Partnerschaftsvereinbarung mit der AWB Group vergünstigte Kreditbedingungen für den Sektor beinhaltete. Es lagen keine Informationen zu sämtlichen anderen zwischen der marokkanischen Regierung und den anderen Banken unterzeichneten Vereinbarungen vor. Die Kommission ging davon aus, dass sie ebenfalls vergünstigte Kreditbedingungen für den Sektor beinhalteten. |
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(473) |
DMA erhielt einen Kredit von der Attijari International Bank (AIB). AIB ist ein spezielles Offshore-Unternehmen in Marokko, das zur AWB Group gehört. Als solches ist das Unternehmen in Fremdwährung tätig und vergibt Kredite nur an Unternehmen mit sogenannten „Offshore-Projekten“, d. h. Unternehmen, die sich in ausländischem Besitz befinden und in Marokkos Sonderwirtschaftszonen oder IAZ angesiedelt sind, die als außerhalb des inländischen marokkanischen Finanzmarktes liegend gelten. Tatsächlich gibt es Beschränkungen bei der Vergabe von Fremdwährungskrediten an inländische Marktteilnehmer auf dem inländischen Finanzmarkt. |
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(474) |
Dies wird durch die Website der Bank bestätigt, auf der es heißt, dass ihr Ziel darin besteht, „die Bewegung zur Förderung ausländischer Investitionen zu unterstützen, die zur Schaffung einer Freizone für Ausfuhren in Tanger geführt hat. Durch ihre Tätigkeiten erweitert die Bankengruppe AttijariWafa ihr Angebot an Bankprodukten und -dienstleistungen auf multinationale Unternehmen, die in den verschiedenen Freihandelszonen in Marokko tätig sind, sowie auf internationale Marktteilnehmer. Die AIB hat einen soliden Ruf als führende Bank in der Offshore-Finanzzone von Tanger. |
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(475) |
Im Jahr 2017 startete die Bankengruppe AttijariWafa ihren Offshore-Plan, ein neues Angebot, das auf den Dienstleistungen der Offshore Attijari International Bank (AIB) basiert und Unterstützung durch Experten des internationalen Finanzmarktes sowie die täglichen Dienstleistungen der Bank zu Vorzugskonditionen für Konten bietet. |
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(476) |
Mit diesem Angebot beteiligt sich die Bankengruppe AttijariWafa proaktiv an der Unterstützung ausländischer Investoren bei der Umsetzung ihrer Projekte und der Entwicklung ihrer Tätigkeiten. …. Die AIB ist die Nummer eins unter den Offshore-Banken, was den Marktanteil sowohl bei Einlagen (51 %) als auch bei Kreditbereitstellungen (35 %) betrifft“. Dieser Offshore-Plan besteht nach wie vor, da sein Finanzierungsangebot noch auf der Website der Bank verfügbar ist (104). |
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(477) |
AIB ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von AWB. Mehrheitsaktionär (46,5 %) von AWB ist Al Mada. Al Mada ist ein Investmentfonds im Besitz der marokkanischen Königsfamilie, dessen Aufgabe es ist, sich für die Entstehung einer modernen Wirtschaft und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Gebiete und Bevölkerungsgruppen einzusetzen, auf die er sich konzentriert. |
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(478) |
Unter Berücksichtigung der Eigentümerschaft der Bank, die DMA einen Kredit gewährt hat, der Tatsache, dass ihr einziger Kundenstamm aus in der IAZ angesiedelten Unternehmen besteht, die von der marokkanischen Regierung über den IAP unterstützt werden, und des Bestehens eines Vertrags zwischen der marokkanischen Regierung und der AWB Group über die bevorrechtigte Unterstützung des Automobilsektors gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die betreffende Bank von der marokkanischen Regierung betraut und angewiesen wurde, den Kredit im Einklang mit der staatlichen Politik zu gewähren. |
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(479) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiesen die marokkanische Regierung und DMA darauf hin, dass die Feststellungen der Kommission, denen zufolge die Finanzinstitute mit der Bereitstellung von Finanzmitteln für Hersteller von ARW betraut bzw. angewiesen worden seien, nicht mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung und Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des WTO-Subventionsübereinkommens vereinbar seien. Ihrer Meinung nach hatte die Kommission die Rechtsnorm bezüglich der Betrauung und Anweisung nicht erfüllt, d. h. sie konnte nicht nachweisen, dass die marokkanische Regierung privaten Finanzinstituten die Verantwortung übertragen oder ihre Autorität über private Finanzinstitute ausgeübt hatte, damit diese DMA eine finanzielle Beihilfe zukommen ließen. |
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(480) |
Insbesondere brachten die marokkanische Regierung und DMA vor, dass: i) es keine staatliche Kontrolle über den privaten Bankensektor in Marokko gebe und dass der Finanzmarkt Marokkos vollständig von Wettbewerb gekennzeichnet sei und dass Privatbanken allen Unternehmen Kredite zu Zinssätzen gewährten, die in einem freien und von Wettbewerb geprägten Markt entstanden seien, ii) die AIB eine Privatbank sei und die Partnerschaftsvereinbarung von 2015 keinen Einfluss auf ihr Geschäftsgebaren habe, iii) die Partnerschaftsvereinbarung in jedem Fall nur Kredite in Fremdwährung bis zu 12 Mio. MAD betreffe, während der von DMA erhaltene Kredit einen viel höheren Wert habe, iv) der Kundenstamm der AIB nicht auf Unternehmen in der IAZ beschränkt sei, v) die AIB keinen Kreditvertrag mit DMA gemäß einem Vertrag zwischen der marokkanischen Regierung und der AWB Group über die zu Vorzugsbedingungen gewährte Unterstützung des Automobilsektors abgeschlossen habe, vi) der Kreditvertrag nicht automatisch abgeschlossen worden sei, sondern ausschließlich auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen, die durch den Kreditantrag und dessen Prüfung durch die AIB gestützt worden seien, und dass vii) die AIB nach eigenem Ermessen ihre Kunden auswählen und die von ihr angebotenen Finanzierungsbedingungen festlegen könne. Ein gutes Beispiel für diese Autonomie sei die Entscheidung der AIB, Hands 8 eine Kreditverlängerung zu verweigern. |
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(481) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Erstens bezieht sich die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Obergrenze von 12 Mio. MAD für einen Kredit auf kurzfristige Kredite (oder eher Kreditlinien zur Finanzierung des Betriebskapitals), weshalb sie in Artikel 4.1.2 der Vereinbarung aufgeführt ist. Der Kredit, der DMA für Ausrüstung gewährt wurde, fällt eher unter Artikel 4.1.1 der Vereinbarung (Investitionsfinanzierung). Dieser sieht keine derartige Obergrenze vor und bezieht sich nicht speziell auf eine Währung. Darüber hinaus sieht Artikel 4.1.2.6 der Partnerschaftsvereinbarung die Möglichkeit vor, spezifische (d. h. maßgeschneiderte) Kredite für den Automobilsektor zu gewähren, z. B. für spezifische Angebote an innovative Unternehmen oder Unternehmen mit spezifischem Know-how oder Fachwissen. Die in diesem Artikel genannten Beispiele beziehen sich auf die Finanzierung sowohl in Dirham als auch in Fremdwährung, und der Artikel enthält keine Obergrenzen. |
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(482) |
Zweitens wurde der an DMA vergebene Kredit mit dem in der Partnerschaftsvereinbarung vorgesehenen Vorzugszinssatz gewährt, obwohl die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, wie in den Erwägungsgründen 385 bis 388 bestätigt, gering ist und die AIB dem Unternehmen DMA eine niedrige interne Bonitätsbewertung erteilt hat, wie beim Kontrollbesuch bei der marokkanischen Regierung festgestellt wurde (105). Darüber hinaus wurde im Kreditantrag von DMA (106) auf die Notwendigkeit hingewiesen, die bereits installierte, aber noch nicht bezahlte Ausrüstung des Projekts zu finanzieren, da „die derzeitigen Mittel des Unternehmens keine Finanzierung zulassen“. |
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(483) |
Drittens stellte die Kommission in Bezug auf den Kundenstamm der Bank und die an andere Unternehmen vergebenen Kredite in den von der Bank nach der endgültigen Unterrichtung vorgelegten zusätzlichen Informationen fest, dass 78 % der bereitgestellten Gelder ausländische Unternehmen betrafen, die im Automobilsektor tätig und entweder in der IAZ oder in Sonderwirtschaftszonen (für diejenigen, die vor Inkrafttreten der IAZ-Gesetzgebung gegründet wurden) ansässig sind, sowie weitere 6 %, die mit der Entwicklung der IAZ in Zusammenhang stehen (d. h. 84 % der Gelder wurden dem Automobilsektor und Unternehmen in der IAP-Zone zur Verfügung gestellt). Dies zeigt, dass die Finanzierung der Bank stark auf ausländische Marktteilnehmer ausgerichtet ist, deren Investitionen im Automobilsektor durch die Partnerschaftsvereinbarung abgedeckt sind. Zudem ist die Finanzierung mit dem IAP sowie mit der Entwicklung der IAZ verknüpft. |
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(484) |
Schließlich konnte die Erklärung zur angeblichen Ablehnung der Kreditverlängerung für Hands 8 durch die AIB nicht überprüft werden, da diese Informationen erst nach der Unterrichtung offengelegt wurden, durch keine Dokumente oder Verweise belegt waren und entgegen der Erklärung der marokkanischen Regierung in der Stellungnahme nach der Unterrichtung während des Kontrollbesuchs nicht erörtert worden waren. Doch selbst wenn die Aussage zuträfe, bedeutet die Tatsache, dass die AIB eine Kreditverlängerung für Hands 8 abgelehnt hat, nicht, dass die AIB als Marktteilnehmer frei und ohne Anweisungen der marokkanischen Regierung gehandelt hat. Tatsache ist, dass die AIB einem Unternehmen, dem die Bank eine niedrige interne Bewertung zugewiesen hatte, einen Kredit zu einem Vorzugssatz gewährt hat (siehe Erwägungsgrund 482) und dass die Entscheidungsfindung der AIB, wie in Erwägungsgrund 483 erläutert, auf ausländische Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des IAP fallen, und auf Unternehmen, die in IAZ ansässig sind, ausgerichtet war. |
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(485) |
Zusammenfassend bestätigt all dies, dass die AIB als beauftragtes/angewiesenes Finanzinstitut handelt und als solches der geförderten Automobilindustrie Finanzmittel zur Verfügung stellt, ohne dabei geschäftliche Aspekte gebührend zu berücksichtigen. |
(c) Finanzielle Beihilfe
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(486) |
Das Darlehen, das DMA von AIB (und indirekt von AWB) erhielt, stellte eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Geldern dar, da das betreffende Finanzinstitut von der marokkanischen Regierung mit der Gewährung von Vorzugsfinanzierungen betraut und entsprechend angewiesen wurde, um speziell dem Automobilsektor Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. In mehreren Strategiepapieren wie dem NPIE oder dem IAP verpflichtete sich die marokkanische Regierung, die Entwicklung der Automobilindustrie zu finanzieren. Wie in den Erwägungsgründen 136 und 137 erläutert, verpflichtete sich die marokkanische Regierung in dem im Rahmen des IAP für das Antriebsstrang-Ökosystem unterzeichneten Leistungsvertrag, zu dem auch die Herstellung von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium gehört, Investitionsbanken zu mobilisieren, um ausländische Investoren zu unterstützen. Anschließend wurde eine spezifische Funktion geschaffen, die darin bestand, den Automobilsektor finanziell zu unterstützen. Der Leistungsvertrag bezieht sich direkt auf die Partnerschaftsvereinbarung zwischen der marokkanischen Regierung und der AWB Group. Andererseits werden in dem zwischen der marokkanischen Regierung und der CITIC Dicastal unterzeichneten Investitionsabkommen die wichtigsten Maßnahmen beschrieben, die die marokkanische Regierung zur Entwicklung der Automobilindustrie ergriffen hat, einschließlich des IAP und des Leistungsvertrags für das Antriebsstrang-Ökosystem. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass AIB auf Anweisung der marokkanischen Regierung gehandelt hat, um der Zusage der Regierung nachzukommen, Finanzmittel für den Automobilsektor bereitzustellen und die von der marokkanischen Regierung zu diesem Zweck geschaffene spezifische Aufgabe zu erfüllen. |
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(487) |
Die Kommission hat auch untersucht, ob die Vergabe von Krediten zu Vorzugsbedingungen eine Aufgabe ist, die sich in keiner Weise von hoheitlichen Aufgaben unterscheidet. Nach diesem Kriterium ergibt sich zwingend die positive Feststellung, dass die Bereitstellung der Waren durch die damit betrauten privaten Einrichtungen in keiner Weise von der Annahme abweicht, dass die Regierung die Waren selbst bereitgestellt hätte. Nach Auffassung der Kommission ist dies der Fall. Anstatt die Kredite zu Sonderbedingungen direkt bereitzustellen, wies die marokkanische Regierung private Unternehmen an, dies in ihrem Namen zu tun, um die politischen Ziele der marokkanischen Regierung zur Förderung der Entwicklung der Automobilindustrie zu erreichen. Darüber hinaus sollte eine solche Maßnahme, soweit diese Vergabe von Krediten mit gewissen Einnahmekosten verbunden ist (z. B. Verzicht auf Marktrenditen durch private Unternehmen), als typische Aufgabe verstanden werden, die normalerweise der Regierung obliegt. (107) |
(d) Vorteil
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(488) |
Durch den fraglichen Kredit wird ein Vorteil in Höhe der Differenz zwischen den Zinsen, die der Empfänger für den Kredit gezahlt hat, und dem Betrag, der für einen vergleichbaren Kredit zu üblichen Marktbedingungen gezahlt worden wäre, gewährt. |
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(489) |
Zur Bestimmung eines Referenzzinssatzes berücksichtigte die Kommission die Laufzeit des Kredits, seine Währung und die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, gemessen an seiner kurzfristigen Liquidität und seinem Verschuldungsgrad. Wie in den Erwägungsgründen 385 bis 388 erläutert, stellte die Kommission fest, dass DMA ein hohes Risikoprofil für potenzielle Kreditgeber und Investoren aufwies. Auf dieser Grundlage verwendete die Kommission den ICE BofA Euro High Yield Index, der die Wertentwicklung von auf Euro lautenden Unternehmensanleihen unterhalb der Investment-Grade-Kategorie abbildet, die auf den Euro-Inlandsmärkten oder Eurobond-Märkten öffentlich begeben werden. |
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(490) |
In ihren Stellungnahmen nach der Unterrichtung wandten die marokkanische Regierung und DMA ein, dass die Kommission fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen sei, dass DMA ein hohes Risikoprofil für die AIB dargestellt habe. Der Kredit habe für die AIB nur ein minimales Risiko dargestellt, da der Anlagenbau zum Zeitpunkt der Kreditvergabe bereits abgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus verfüge DMA über einen stabilen Kundenstamm, wie der langfristige Vertrag mit CITIC Dicastal beispielhaft belege. |
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(491) |
Die marokkanische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission zur Berechnung des Vorteils ungeeignete Vergleichswerte herangezogen habe. Die marokkanische Regierung war der Auffassung, dass die Bestimmung des Zinssatzes durch die Kommission gegen Artikel 14 Buchstabe b des WTO-Subventionsübereinkommens verstoße. Laut der marokkanischen Regierung bezieht sich der von der Kommission verwendete ICE BofA Euro High Yield Index, der von der Federal Reserve Bank of St. Louis stammt, nicht auf Kredite und hat nichts mit den in Marokko vergebenen Geschäftskrediten zu tun. |
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(492) |
Die marokkanische Regierung argumentierte, dass die Kommission stattdessen die IWF-Daten zu den marokkanischen Zinssätzen als Vergleichswert hätte heranziehen sollen, insbesondere da die IWF-Daten regelmäßig von den Untersuchungsbehörden in Handelsschutzverfahren gegen andere Länder (konkret in den USA) genutzt würden. Im Gegensatz zum ICE BofA Euro High Yield Index gebe der IWF-Referenzwert Zinssätze auf Länderbasis an. Die marokkanische Regierung schlug außerdem als mögliche Alternative die Zinssätze vor, die die AIB auf tatsächlicher Basis für auf Euro lautende Kredite an marokkanische Offshore-Unternehmen berechnet hatte. |
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(493) |
Der erste Einwand gegen die Wahl des Vergleichswerts durch die Kommission ähnelt dem Einwand von DMA in Bezug auf die Berechnung des Vorteils aus den grenzüberschreitenden Krediten, der in den Erwägungsgründen 393 bis 394 beschrieben und anschließend in Erwägungsgrund 399 behandelt und zurückgewiesen wurde. Dort hob die Kommission hervor, dass der Vergleichswert die Rendite von auf EUR lautenden Unternehmensschuldtiteln mit hohem Risiko darstellte, d. h. die Rendite, die ein Gläubiger, der einem Unternehmen mit einem solchen Risikoprofil einen Kredit in EUR gewährt, erzielt. Dies spiegelt die Art der Schulden von DMA, die Währung der Schulden von DMA und das Anlagerisikoprofil von DMA wider. Die Kommission prüfte auch die Geldmarktsätze des IWF für Marokko, die von der marokkanischen Regierung als geeigneterer Vergleichswert vorgeschlagen wurden. Die Kommission stellte fest, dass der vorgeschlagene IWF-Geldmarktzinssatz eher einem Darlehenssatz zwischen Banken (108) entspricht als einem Zinssatz, der von einer Bank von einem Unternehmen verlangt wird. Daher spiegelt er in diesem Fall nicht das Kreditrisiko des Kredits wider und ist somit nicht als Vergleichswert geeignet. |
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(494) |
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Excel-Tabelle mit den Zinssätzen, die die AIB für auf Euro lautende Kredite berechnet, offenbar hauptsächlich Unternehmen des Automobilsektors und/oder in Sonderwirtschaftszonen ansässige Unternehmen betrifft. Um als repräsentativer Vergleichswert zu dienen, müssten auch Informationen über Unternehmen einbezogen werden, die nicht von der Präferenzpolitik der marokkanischen Regierung betroffen sind. Die wenigen Zeilen, die solche Unternehmen betreffen könnten, wurden jedoch erst nach der endgültigen Unterrichtung hinzugefügt und konnten nicht überprüft werden. Die vorliegenden Informationen reichen nicht aus, um mit Sicherheit feststellen zu können, dass diese Kredite nicht unter die Präferenzpolitik der marokkanischen Regierung fallen, und sie reichen auch nicht aus, um die Kreditwürdigkeit der Begünstigten zu bestimmen. |
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(495) |
Tatsächlich hängt die Höhe eines Zinssatzes nicht nur von der Währung ab, in der er ausgegeben wird, sondern auch vom individuellen Kreditrisiko des Unternehmens. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission bereits in den Erwägungsgründen 385 bis 388 festgestellt, dass die finanzielle Lage des Unternehmens instabil ist, und der verwendete Vergleichswert spiegelt diese Situation wider, da er die Rendite von Unternehmensschulden mit hohem Risiko darstellte, d. h. wie viel ein Gläubiger, der einem Unternehmen mit einem solchen Risikoprofil Geld leiht, verdient. Der Wert ist in EUR angegeben und repräsentiert somit die Währung der Schulden von DMA und das Anlagerisikoprofil von DMA. Daher verwendete die Kommission einen geeigneten Vergleichswert, der an die Spezifitäten des an DMA vergebenen Kredits angepasst war. |
(e) Spezifität
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(496) |
Diese Regelung ist spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie gemäß den in Abschnitt 3.3 dargelegten marokkanischen Vorzugsregelungen auf die Förderung bestimmter Unternehmen des Automobilsektors beschränkt ist, und sie ist auch regional spezifisch, da sie sich in einer IAZ befindet, die unter anderem auch in Abschnitt 3.3 genannt wird. |
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(497) |
Nach der endgültigen Unterrichtung fochten die marokkanische Regierung und DMA die Feststellungen der Kommission zur Spezifität der Regelung an. Der marokkanischen Regierung zufolge hätten sowohl der Kreditantrag von DMA als auch die Ergebnisse der Prüfung durch die AIB gezeigt, dass der fragliche Kredit weder auf der Grundlage einer Politik der marokkanischen Regierung noch aufgrund des Standorts von DMA in der IAZ gewährt worden sei. Die marokkanische Regierung brachte zudem vor, dass die geförderten Wirtschaftszweige insgesamt kein hinreichend abgegrenztes Segment der Wirtschaft darstellten, um als „bestimmte Wirtschaftszweige“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung und des Artikels 2.1 Buchstabe a des WTO-Subventionsübereinkommens eingestuft zu werden. DMA betonte ferner, dass die Kredite der AIB nicht auf die Automobilindustrie und die in der IAZ ansässigen Unternehmen beschränkt seien. |
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(498) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie in Erwägungsgrund 481 erläutert, steht der oben genannte Kredit im Zusammenhang mit der Politik der marokkanischen Regierung und der Partnerschaftsvereinbarung und ist somit ein Mechanismus zur Unterstützung des Automobilsektors. Er steht auch im Zusammenhang mit der Entwicklung der IAZ. Die Behauptungen der marokkanischen Regierung und von DMA nach der Unterrichtung, dass der fragliche Kredit nicht auf der Grundlage der Politik der marokkanischen Regierung oder aufgrund des Standorts von DMA in der IAZ gewährt worden sei, waren Aussagen, die durch keinerlei Beweise untermauert wurden. |
(f) Schlussfolgerung
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(499) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt: Vorzugsfinanzierung durch die marokkanische Regierung
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3.7. Verzicht auf Einnahmen bzw. Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung
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(500) |
Der Antragsteller brachte vor, dass die in den IAZ ansässigen Unternehmen in den Genuss von Subventionen in Form von Befreiungen von mehreren Steuer-, Zoll- und Verwaltungsmaßnahmen kommen. Um von diesen Steuer-, Zoll- und Verwaltungsmaßnahmen profitieren zu können, müssen Unternehmen die Genehmigung erhalten, sich in einer IAZ niederzulassen. |
(a) Rechtsgrundlage
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(501) |
Mit dem Gesetz Nr. 19-94 und dem Dahir Nr. 1-95-1 vom 26. Januar 1995 wurden die Freihandelszonen (im Folgenden „FZE“) in Marokko eingerichtet. Gemäß Artikel 21 des Gesetzes Nr. 19-94 sind Waren, die in die FZE verbracht werden, von den Einfuhrabgaben befreit. |
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(502) |
Gemäß Artikel 6 der Abgabenordnung Marokkos, Ausgabe 2023, und Kapitel I des Rundschreibens Nr. 733 über die Steuervorschriften des Finanzgesetzes Nr. 50-22 für das Geschäftsjahr 2023 sind Unternehmen, die in den Zonen der industriellen Beschleunigung tätig sind, in den ersten fünf aufeinanderfolgenden Jahren vollständig von der Einkommensteuer befreit. |
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(503) |
Gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 47-06, später geändert durch das Gesetz Nr. 07-20, sind in den IAZ niedergelassene Unternehmen von der Gewerbesteuer befreit. |
(b) Feststellungen der Untersuchung
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(504) |
Die IAZ werden nach marokkanischem Recht durch das Gesetz Nr. 19-94 und das Dekret Nr. 1-95-1 vom 26. Januar 1995 eingerichtet (früher als „Zonen für die zollfreie Ausfuhr“ bezeichnet). Bei den IAZ handelt es sich um spezifische Gebiete des Hoheitsgebiets, die für industrielle Ausfuhrtätigkeiten und damit verbundene Dienstleistungen bestimmt sind. IAZ sind von den gemeinsamen Außenwirtschaftsverordnungen und der Devisenkontrolle ausgenommen. Jede IAZ wird durch eine Verfügung geschaffen und abgegrenzt, in der die Art und die Tätigkeiten der Unternehmen festgelegt sind, die in der IAZ gegründet werden können. |
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(505) |
Um in einer IAZ gemäß Gesetz Nr. 19-94 ansässig zu werden, müssen Unternehmen einen Antrag stellen und die Genehmigung der örtlichen Kommission für Exportförderzonen unter dem Vorsitz des Gouverneurs der Region einholen und mindestens 70 % ihres Umsatzes mit Exporten erzielen. |
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(506) |
Beide mitarbeitenden ausführenden Hersteller waren in einer IAZ niedergelassen. Die Kommission stellte fest, dass sie von folgenden Vorteilen profitierten:
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(507) |
In Bezug auf die Investitionsgüter hat DMA bei einer beträchtlichen Anzahl von Geschäftsvorgängen die Warencodes, unter denen die Ausrüstung importiert wurde, nicht oder falsch gemeldet. Zugleich gab das Unternehmen für keine der gemeldeten Transaktionen den Code des geltenden Einfuhrabgabensatzes an. |
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(508) |
In Ermangelung der angeforderten Auskünfte vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte. Daher wandte die Kommission Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung an und stützte sich in Bezug auf diese Punkte auf die verfügbaren Informationen. |
(c) Finanzielle Beihilfe
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(509) |
Solche Praktiken stellen eine finanzielle Beihilfe in Form entgangener staatlicher Einnahmen (Einfuhrabgaben, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) dar, die erhoben worden wären, wenn die Regierung die Befreiung nicht gewährt hätte. |
(d) Vorteil
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(510) |
Für den Empfänger ergibt sich im Rahmen dieser Befreiungen ein Vorteil in Höhe der Einfuhrabgaben und der Steuerersparnis (der normalerweise fällige, aber nicht erhobene Betrag). |
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(511) |
Der den Unternehmen aus der Befreiung von den Einfuhrabgaben erwachsende finanzielle Vorteil entspricht dem Betrag der Einsparungen bei den Einfuhrabgaben. Ohne die von der Regierung gewährte Befreiung wären Einfuhrabgaben in Höhe von 2,5 % bis 40 % ad valorem erhoben worden. |
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(512) |
Was die in den Erwägungsgründen 113 und 117 beschriebene teilweise mangelnde Bereitschaft von DMA zur Mitarbeit betrifft, so legte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für die falsch oder nicht gemeldeten Warencodes für Investitionsgüter die in MacMap ermittelten Einfuhrzollsätze zugrunde (109). In den Fällen, in denen keine Warencodes ermittelt werden konnten, wurden die repräsentativsten Zollsätze für eingeführte Investitionsgüter verwendet. |
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(513) |
Bei Investitionsgütern teilte die Kommission dem UZ einen Teil des Gesamtvorteils zu, der dem Anteil der Abschreibungen auf den Wert der eingeführten Vermögenswerte des Unternehmens entsprach. Bei Materialien und Ersatzteilen vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Vorteil in der Gesamthöhe der nicht erhobenen Einfuhrabgaben während des UZ bestand. |
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(514) |
Der den Unternehmen aus der Befreiung von der Körperschaftsteuer erwachsende finanzielle Vorteil entspricht der nicht erhobenen Steuer, die sich für Unternehmen, die außerhalb der IAZ ansässig sind und nicht in den Genuss derselben Befreiung kommen, auf 32 % belaufen würde. |
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(515) |
Die den Unternehmen durch die Befreiung von der Gewerbesteuer gewährten finanziellen Vorteile bestehen in vermiedenen finanziellen Auszahlungen in Höhe von 0,25 % des Gesamtumsatzes im Untersuchungszeitraum und 0,003 % des Gesamtwerts der Vermögenswerte des Geschäftsjahres, das dem Untersuchungszeitraum vorausgeht. |
(e) Spezifität
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(516) |
Die Vorteile im Zusammenhang mit der Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern sind spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da sie gesetzlich ausdrücklich Unternehmen mit Sitz in Sonderwirtschaftszonen vorbehalten sind, für die die Unternehmen zunächst einen Antrag stellen und anschließend vom Staat ausgewählt und genehmigt werden müssen. |
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(517) |
Nach der endgültigen Unterrichtung gaben die marokkanische Regierung, DMA und Hands 8 mehrere Stellungnahmen zu den verschiedenen Subventionen ab, die in Form eines Verzichts der Regierung auf zu entrichtende Abgaben oder Nichterhebung dieser Abgaben gewährt wurden. |
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(518) |
Die marokkanische Regierung und DMA stellten fest, dass die Kommission verpflichtet sei, für jede angebliche Regelung oder jedes angebliche Instrument, das sie anfechten wolle, eine Spezifitätsbewertung durchzuführen, anstatt sich mit einem einzigen Satz zur Spezifität für vier verschiedene angebliche Regelungen zu begnügen, wie es in Erwägungsgrund 516 der Fall gewesen sei. |
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(519) |
Speziell in Bezug auf die Ermäßigung der Einkommensteuer machten die marokkanische Regierung und DMA geltend, dass diese auf eine sehr breite und vielfältige Auswahl an Industriezweigen und Sektoren angewendet werde und die angebliche Regelung daher nicht auf ein hinreichend genau abgegrenztes Segment der marokkanischen Wirtschaft beschränkt sei, um als „spezifisch“ im Sinne von Artikel 2.1 Buchstabe a des WTO-Subventionsübereinkommens zu gelten. Insbesondere wurde angeführt, dass alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie in der IAZ tätig sind oder nicht, in den Genuss einer fünfjährigen Befreiung für genehmigte industrielle Tätigkeiten kämen. Für Unternehmen außerhalb der Zone enthalte das Dekret Nr. 2-17-743 vom 19. Juni 2018 eine Liste von Sektoren, die sehr weit gefasst sei und praktisch die gesamte marokkanische Industrie abdecke. Daher sei die Regelung aufgrund der Art ihrer Bedingungen (objektiv, neutral, horizontal anwendbar) nicht spezifisch. |
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(520) |
In Bezug auf die Befreiung von der Gewerbesteuer wiesen die marokkanische Regierung, DMA und Hands 8 darauf hin, dass jede neu gegründete gewerbliche Tätigkeit für fünf Jahre vollständig von der Gewerbesteuer befreit sei, und dies gelte auch für Unternehmen außerhalb der IAZ. |
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(521) |
In Bezug auf den angeblichen Vorteil, der sich aus der Aussetzung der Zölle auf Rohstoffe ergibt, stellten die marokkanische Regierung, DMA und Hands 8 fest, dass jedes Unternehmen mit Sitz außerhalb der IAZ gemäß den Artikeln 101 bis 103 (Abzug und Erstattung) der marokkanischen Abgabenordnung und Artikel 159 (Erstattung von Einfuhrabgaben) des marokkanischen Zollkodex ebenfalls Anspruch auf eine Erstattung von Einfuhrabgaben habe, wenn es Einfuhrzölle auf Rohstoffe gezahlt und anschließend die Fertigerzeugnisse, die diese Vorleistungen enthalten, ausgeführt habe. |
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(522) |
Laut der marokkanischen Regierung gilt dasselbe angeblich auch für die Zollbefreiung von Investitionsgütern: Diese Befreiung gelte allgemein für alle Sektoren, unabhängig davon, ob das Unternehmen in der IAZ ansässig sei oder nicht. Diese Befreiung werde gemäß Artikel 164-1-p des Gesetzes über indirekte Steuern für Ausrüstungsgüter gewährt, die für Investitionsprogrammprojekte mit einem Wert von 50 Mio. MAD oder mehr bestimmt seien. |
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(523) |
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Die oben beschriebenen Vorteile, die sich aus der Steuer- und Zollvergünstigung ergeben, hängen mit dem Standort des Unternehmens in der IAZ zusammen. |
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(524) |
Die Befreiung von der Einkommensteuer und von der Gewerbesteuer für Unternehmen, die außerhalb der IAZ ansässig sind, ist auf die ersten fünf Jahre der Geschäftstätigkeit von Unternehmen beschränkt. Sowohl DMA als auch Hands 8 waren im UZ seit mehr als fünf Jahren tätig. In Bezug auf den Vorteil und die Spezifität sollte ein Vergleich zwischen Unternehmen in derselben Situation während des UZ angestellt werden, d. h. zwischen Unternehmen, die seit mehr als fünf Jahren tätig und in der IAZ ansässig sind, und Unternehmen, die seit mehr als fünf Jahren tätig und außerhalb der IAZ ansässig sind. Wenn man einen solchen Vergleich anstellt, fällt auf, dass DMA und Hands 8 nur deshalb in den Genuss dieser Befreiungen von der Einkommens- und Gewerbesteuer im UZ kamen, weil sie in IAZ ansässig waren. Darüber hinaus sind die Befreiungen selbst in den ersten fünf Jahren des Betriebs eines Unternehmens auf eine geschlossene Liste von Industriesektoren beschränkt, die im Einzelnen im Dekret Nr. 2-17-743 vom 19. Juni 2018 aufgeführt sind und für die die marokkanische Regierung keine objektiven Auswahlkriterien vorgelegt hat. |
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(525) |
Was die Regelung der Erstattung von Einfuhrabgaben und die anschließende Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Rohstoffe betrifft, so können Unternehmen, die nicht in der IAZ ansässig sind, diese Zölle möglicherweise erstattet werden. Damit diese Regelung als ordnungsgemäße Regelung zur Erstattung von Einfuhrabgaben gelten kann, sollte der Verbrauch der eingeführten Rohstoffe bei der Herstellung der ausgeführten Waren überprüft werden. Dagegen sind Unternehmen, die in der IAZ ansässig sind, vor der Herstellung und der Ausfuhr von der Zahlung dieser Einfuhrabgaben befreit, und diese Befreiung erfolgt automatisch. Darüber hinaus beschränkt der Zollkodex die Regelung der Rückerstattung von Einfuhrabgaben außerhalb der IAZ nur auf bestimmte eingeführte Waren, die in der Regel mit einer bestimmten Endanwendung verbunden sind (110). Die von den Herstellern von ARW eingeführten Rohstoffe stehen nicht auf dieser Liste. Wären sie also außerhalb der IAZ ansässig, könnten sie überhaupt nicht in den Genuss einer Erstattung von Einfuhrabgaben kommen. |
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(526) |
Schließlich ist die Befreiung von den Einfuhrabgaben für Investitionsgüter außerhalb der IAZ auch auf bestimmte Sektoren beschränkt, d. h. auf Unternehmen mit unterzeichnetem Investitionsabkommen und nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab Gründung des Unternehmens, wobei eine Verlängerung um weitere zwei Jahre möglich ist (111). Wie bereits in Erwägungsgrund 524 dargelegt, waren im UZ sowohl DMA als auch Hands 8 seit mehr als fünf Jahren geschäftlich tätig. Daher konnten beide Unternehmen in der im UZ vorherrschenden Situation nur deshalb von diesen Befreiungen von den Einfuhrabgaben profitieren, weil sie in den IAZ ansässig waren. Darüber hinaus beschränkt Artikel 164 Absatz 1 des Zollkodex selbst in den ersten fünf Betriebsjahren eines Unternehmens die Befreiung von den Einfuhrabgaben auf Investitionsgüter auf Unternehmen, die ein Investitionsabkommen mit der marokkanischen Regierung unterzeichnet haben. Wie im allgemeinen Hintergrund der marokkanischen Industriepolitik in Abschnitt 3.3, in der Erläuterung zum Investitionsprojekt von DMA in Abschnitt 3.4.3 und in der Funktionsweise des IDIF-Fonds in Abschnitt 3.6.1 hervorgehoben wurde, sind Investitionsabkommen untrennbar mit der Präferenzpolitik der marokkanischen Regierung für geförderte Industriesektoren verbunden, wie z. B. diejenigen unter dem Dach des IAP. Die Genehmigung und Unterzeichnung eines Investitionsabkommens mit der marokkanischen Regierung ist beispielsweise eine Voraussetzung für den Erhalt von Zuschüssen des IDIF oder für den Erhalt von günstigem Land in einer IAZ. Daher sind Befreiungen von den Einfuhrabgaben auf Investitionsgüter auch in den ersten fünf Jahren der Tätigkeit auf die Sektoren beschränkt, die von der marokkanischen Regierung im Rahmen des IAP gefördert werden. |
(2) Schlussfolgerung
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(527) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt: Befreiung von Steuern und Einfuhrabgaben in der IAZ
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3.8. Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch die marokkanische Regierung
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(528) |
Der Antragsteller weist darauf hin, dass der marokkanische Staat sich im Industrial Acceleration Plan verpflichtet hat, 1 000 Hektar für die Errichtung neuer nutzungsfertiger Industrieflächen auf Anfrage und zu „attraktiven Preisen“ zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus profitieren integrierte branchenspezifische Industrieplattformen häufig vom Status einer Freizone und kombinieren Grundstücke, Gebäude, Logistik, Dienstleistungen und Schulungen vor Ort (112). Der marokkanische Staat veröffentlicht jedes Jahr eine Aufforderung zur Interessenbekundung, um Projekte für die Schaffung oder Sanierung von Industriegeländen auszuwählen, die für eine finanzielle Förderung durch die marokkanische Regierung in Betracht kommen. |
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(529) |
In Bezug auf die Jahre vor dem Untersuchungszeitraum verwies der Antragsteller auf die Tatsache, dass der marokkanische Rechnungshof („Cour des Comptes“) im Jahr 2018 darauf hingewiesen habe, dass die Wahl des Grundstücks zur Schaffung neuer Industriegelände durch die Rechtsstellung des Grundstücks (staatlich, kollektiv) bestimmt werde, um die Kosten zu minimieren. Dies habe zur Folge, dass es sich bei den meisten neuen Industriegeländen um öffentliche oder kollektive Grundstücke handelt. (113) Die Gesamtkosten für Arbeiten und die Entwicklung neuer Industriegebiete werden staatlich finanziert. 2016 entfielen 11,87 Mrd. MAD (1,1 Mrd. EUR) auf integrierte Industriegebiete und 3,86 Mrd. MAD (360 Mio. EUR) auf Industriegebiete. Zusätzlich zu den Arbeiten vor Ort haben öffentliche Einrichtungen auch Arbeiten außerhalb des Geländes (Wasser- und Stromversorgung, Abwasserentsorgung und Infrastruktur für den Zugang zum Gelände) in Höhe von bis zu 1,12 Mrd. MAD (100 Mio. EUR) finanziert. |
(a) Rechtsgrundlage
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(530) |
Die Bevorzugung von Grund und Boden zu den Vorzugsbedingungen beruht auf folgenden Grundlagen:
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(b) Feststellungen der Untersuchung
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(531) |
Beide mitarbeitenden ausführenden Hersteller sind in IAZ ansässig. DMA in der Atlantic Free Zone in Kénitra (im Folgenden „AFZ“); Hands 8 in der Tanger Automotive City/Tanger Free Zone (im Folgenden „TAC/TFZ“). Die IAZ befinden sich im Eigentum von Verwaltungsgesellschaften und werden von diesen betrieben:
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(532) |
Beide mitarbeitenden ausführenden Hersteller kauften Grundstücke von den Unternehmen, die die jeweilige IAZ verwalten. Ein Unternehmen muss laut Investitionsabkommen von der marokkanischen Regierung dazu ermächtigt sein, sich in einer IAZ niederzulassen. |
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(533) |
MEDZ befindet sich fast vollständig im Besitz von CDG Développement („CDGD“) (7 Einzelpersonen besitzen jeweils eine Aktie, verglichen mit 21,5 Tsd. Aktien im Besitz von CDGD und einer Aktie im Besitz von Caisse de Dépôt et de Gestion („CDG“)). CDGD ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der staatseigenen CDG, einer per Gesetz eingerichteten und durch Gesetze geregelten öffentlichen Körperschaft (Dekret Nr. 1-59-074 vom 10. Februar 1959), deren Aufgabe es ist, Mittel zur Unterstützung der öffentlichen Politik im Dienste der wirtschaftlichen Entwicklung Marokkos zu mobilisieren. |
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(534) |
TMG ist ein staatseigenes Unternehmen. Sein Mehrheitsaktionär ist der Fonds Hassan II mit 87,5 % Beteiligung, gefolgt von Minderheitsaktionären: der marokkanischen Regierung (12,38 %) und der CDG Group (0,12 %). Wie in Erwägungsgrund 462 dargelegt, ist der HIIF eine öffentliche Körperschaft. |
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(535) |
Die von den Verwaltungsgesellschaften erworbenen unerschlossenen Grundstücke befanden sich überwiegend in Staatsbesitz, da es sich um Stammes- und Gemeinschaftsland handelte, das vom Landwirtschaftsministerium verwaltet wurde. Der Preis für diese Grundstücke wurde von einer Regierungskommission festgelegt. Die Infrastrukturarbeiten, die erforderlich waren, um das Land für industrielle Investoren nutzbar zu machen, wurden von den Verwaltungsgesellschaften gemäß einem vom Staat genehmigten Geschäftsplan durchgeführt. Darüber hinaus gewährte der Fonds Hassan II den Verwaltungsgesellschaften Zuschüsse für einen Teil dieser Infrastrukturarbeiten. Schließlich sind die Verwaltungsgesellschaften durch einen mit der marokkanischen Regierung unterzeichneten Vertrag verpflichtet, nach Abschluss der von der Regierung in dem genannten Vertrag festgelegten Infrastrukturarbeiten einen Preis für das erschlossene Grundstück zu verlangen. Diese jeweiligen Vorzugspreise werden zuvor von der marokkanischen Regierung in den Anhängen der in Erwägungsgrund 344 genannten Durchführungsvereinbarungen zwischen dem HIIF, den Ministerien der marokkanischen Regierung und den unter Buchstabe a genannten Verwaltungsgesellschaften der IAZ festgelegt. Im Rahmen dieser Vereinbarungen verpflichten sich die IAZ-Verwaltungsgesellschaften, diese Preisliste einzuhalten. Während des Kontrollbesuchs räumte die marokkanische Regierung ein, dass dieser Preis unter dem üblichen Marktpreis liegt, da er eine Gewinnspanne beinhaltet, die unter dem üblichen Gewinn liegt, den ein privater Unternehmer erzielen müsste. Darüber hinaus bestätigte die marokkanische Regierung, dass sie den Verwaltungsgesellschaften aus dem HIIF finanzierte Zuschüsse für den Ausbau der Infrastruktur gewährt habe, wodurch die Verkaufspreise für solche Grundstücke weiter gesenkt wurden. Schließlich verpflichtet der zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der marokkanischen Regierung geschlossene Vertrag die Verwaltungsgesellschaft, den von der Regierung festgesetzten Verkaufspreis zu senken, wenn ihre Kosten für die Infrastrukturarbeiten geringer ausfallen als vorgesehen. Somit wurden die Verwaltungsgesellschaften angewiesen, den Preis für Grundstücke, die an in den IAZ ansässige Unternehmen verkauft wurden, unter dem üblichen Marktpreis anzusetzen. |
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(536) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die marokkanische Regierung vor, dass die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen einer „öffentlichen Körperschaft“ in Bezug auf den Hassan-II-Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (im Folgenden „HIIF“) nicht mit Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung und Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 des WTO-Subventionsübereinkommens vereinbar seien. Die Feststellungen, dass die marokkanische Regierung eine bedeutsame Kontrolle über den HIIF ausgeübt habe, seien fehlerhaft, da die Kommission lediglich die Ernennung des Managements eines Unternehmens als Beweis für eine bedeutsame Kontrolle betrachte. Die marokkanische Regierung wies darauf hin, dass der HIIF gemäß den Beschlüssen des Board of Directors unabhängig handeln müsse. Das Board of Directors setze sich aus drei von der Regierung unabhängigen Mitgliedern zusammen. Gemäß Artikel 10 des Gesetzes Nr. 36.01 habe das Board of Directors die operative Kontrolle über die HIIF-Beschlüsse und nicht der Verwaltungsrat. |
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(537) |
Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie in den Erwägungsgründen 458 bis 463 erläutert, wird der HIIF vollständig aus dem Staatshaushalt Marokkos finanziert, der Staat Marokko verfügt über die Aufsichtsbefugnis über die Tätigkeiten des Fonds und seine Gesamtverwaltung sowie über die letztendlichen Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse unter anderem in Bezug auf die Auswahlkriterien für förderfähige Projekte und die tatsächlichen Finanzierungsbeschlüsse und die Auszahlung der Mittel. Darüber hinaus geht aus der Antwort des HIIF auf den Fragebogen hervor, dass der Premierminister den Vorsitz des Vorstands des Fonds innehat und mehrere hohe Regierungsbeamte zu seinen Mitgliedern zählen, während der Exekutivausschuss des Fonds (der aus drei Mitgliedern besteht) mit Ausnahme seines Vorsitzenden noch nicht ernannt wurde. Der Vorsitzende des Exekutivausschusses des HIIF hätte gemäß Artikel 49 der Satzung ernannt werden müssen, wie es das Gesetz Nr. 08-21 (114) vorschreibt. In Anlage 1 des letzteren Gesetzes („Liste der strategischen öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen“) wird der HIIF eindeutig genannt. Artikel 49 der Verfassung (115) bezieht sich auf die Ernennungen „auf Vorschlag des Regierungschefs und auf Initiative des betreffenden Ministers zu ... sowie der Leiter strategischer öffentlicher Einrichtungen und Unternehmen. Die Liste dieser strategischen Einrichtungen und Unternehmen ist in einem Organgesetz festgelegt.“ |
(c) Finanzielle Beihilfe
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(538) |
Solche Praktiken stellen eine finanzielle Beihilfe in Form der Bereitstellung von Grundstücken dar, die sich im Eigentum von Einrichtungen befinden, welche von der marokkanischen Regierung angewiesen werden, und zwar zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. MEDZ und TMG, die sich indirekt im Staatsbesitz befinden, sind gemäß den Durchführungsvereinbarungen verpflichtet, günstiges Land bereitzustellen und damit die öffentliche Aufgabe zu erfüllen, die Ziele der marokkanischen Regierung zur Entwicklung der Automobilindustrie zu verwirklichen. |
(d) Vorteil
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(539) |
Ein Vorteil im Rahmen dieser Regelung wird berechnet als Differenz zwischen dem, was die Begünstigten tatsächlich gezahlt haben, und dem, was sie zahlen müssten, wenn sie die Waren oder Dienstleistungen zu Marktbedingungen erworben hätten. |
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(540) |
Da alle in ähnlichen Zonen festgelegten Preise Vorzugspreise sind und keine Informationen über den Marktpreis von erschlossenem Land in Marokko während des Untersuchungszeitraums vorlagen, verwendete die Kommission den Hypothekenvertrag von DMA, in dem die Bank den tatsächlichen Marktwert des von DMA als Sicherheit bereitgestellten Grundstücks unabhängig bewertete, als Vergleichswert für den Marktpreis von Grundstücken. Nachdem der Hypothekenvertrag im Jahr 2023 geschlossen wurde, die mitarbeitenden ausführenden Hersteller das Grundstück jedoch bereits 2018 und 2019 erworben hatten, passte die Kommission den Vergleichswert entsprechend der Schwankung des Preises im Index für Gewerbeimmobilien in Marokko an. Da davon ausgegangen wird, dass die Grundstücke über einen längeren Zeitraum genutzt werden, hat die Kommission dem Untersuchungszeitraum 1/30 des Gesamtvorteils zugerechnet. |
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(541) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die marokkanische Regierung und DMA vor, dass die Kommission den DMA-Hypothekenvertrag von 2023, einschließlich der Bewertung des Grundstückswerts, nicht als Vergleichswert für den Marktpreis des 2018 und 2019 erworbenen Grundstücks heranziehen dürfe. Laut marokkanischer Regierung und DMA hat die Kommission zwar den Vergleichswert entsprechend der Schwankung des Index für Gewerbeimmobilienpreise in Marokko angepasst, dieser Vergleichswert für den Grundstückspreis sei jedoch nicht repräsentativ für Grundstücke in verschiedenen Landesteilen Marokkos, die nicht vergleichbar seien. |
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(542) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Der für die Berechnung des Vorteils verwendete Vergleichswert war tatsächlich der Marktwert des Grundstücks von DMA, bereinigt um die Inflation im Untersuchungszeitraum. |
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(543) |
Außerdem argumentierte Hands 8 in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung, dass der zur Ermittlung des Marktwerts von Grundstücken verwendete Vergleichswert ungeeignet sei. Das Unternehmen wies darauf hin, dass es seinen Sitz in Tanger habe, während sich der von der Kommission verwendete Vergleichswert auf Grundstücke in Kenitra beziehe. Hands 8 argumentierte, dass es je nach Standort erhebliche Preisunterschiede bei den Grundstücken gebe. In diesem Zusammenhang legte die Partei einen unabhängigen Bewertungsbericht vor, in dem der Marktwert des im Besitz von Hands 8 befindlichen Grundstücks auf der Grundlage der im Grundbuch von Tanger (Conservation Foncière de Tanger) eingetragenen Grundstückspreise in der Nähe und außerhalb der TAC geschätzt wurde. |
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(544) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Erstens stammt der Bewertungsbericht vom Januar 2024, und das Unternehmen legte ihn erst nach der endgültigen Unterrichtung vor. Daher konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen den Bericht ausschließlich für die Zwecke dieser Untersuchung in Auftrag gegeben hat, um der Kommission einen angeblich marktorientierten Wert des Grundstücks zu liefern. Noch wichtiger ist, dass den im Bewertungsbericht enthaltenen Informationen nicht die zugrunde liegenden Unterlagen beigefügt waren, die zur Ermittlung des Grundstückswerts herangezogen wurden. So konnte die Kommission beispielsweise anhand des Berichts weder die Lage der Grundstücke noch die Vergleichbarkeit des Grundstücks mit dem Grundstück, das sich im Besitz von Hands 8 befindet, noch die Korrektheit des Gesamtpreises und der Größe der berücksichtigten Grundstücke bestätigen. |
(e) Spezifität
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(545) |
Die Vorteile im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt sind spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da nur Unternehmen, die von der marokkanischen Regierung ausgewählt und in Sonderwirtschaftszonen, d. h. bestimmten geografischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde, ansässig sind, förderfähig sind (siehe Erwägungsgrund 535). |
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(546) |
Wie in den Erwägungsgründen 124 bis 127 erwähnt, wurde in dem NPIE, der später durch den IAP abgelöst wurde, ausdrücklich die Automobilindustrie als eine der Schlüsselindustrien genannt, deren Entwicklung unter anderem durch die Einrichtung integrierter Industrieplattformen unterstützt werden soll. Die marokkanische Regierung hat der Automobilindustrie zwei solcher Plattformen – eine in Kenitra und eine in Tanger – zugewiesen und ihnen den Status einer IAZ verliehen. |
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(547) |
In den Investitionsabkommen, die zwischen der marokkanischen Regierung und den Investoren der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller unterzeichnet wurden, wird bestätigt, dass die marokkanische Regierung den Unternehmen ausdrücklich die Möglichkeit gegeben hat, sich in den jeweiligen IAZ niederzulassen. In den Abkommen wird auch darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Zonen, in denen die Investitionen getätigt werden, von den Vorteilen profitieren, die sich aus den Sonderregelungen Marokkos in diesen Zonen ergeben, auch gemäß dem in den Erwägungsgründen 124 bis 127 beschriebenen Gesetz 19/94. Die marokkanische Regierung hat sich ferner verpflichtet, die Unternehmen beim Erwerb von Grundstücken in den Zonen zu unterstützen. |
(f) Schlussfolgerung
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(548) |
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Subventionierung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt: Bereitstellung von Grundstücken zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
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3.9. Nicht angefochtene Regelungen
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(549) |
Für die folgenden Regelungen wurden keine Belege für eine Subventionierung gefunden:
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3.10. Schlussfolgerung zur Subventionierung
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(550) |
Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subventionen für die mitarbeitenden Unternehmen nach den Bestimmungen der Grundverordnung, indem sie die Subventionen und Subventionsregelungen jeweils einzeln prüfte und die ermittelten Zahlen addierte, um die Gesamthöhe der Subvention für jeden der ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Zur Berechnung der Gesamtsubventionierung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung: Höhe der Subvention als Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmens im UZ. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um den Subventionsbetrag zu berechnen, der den im UZ getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Dieser Subventionsbetrag wurde später als Prozentsatz des Werts der Kosten, Versicherung und Fracht (im Folgenden „CIF“) derselben Ausfuhr ausgedrückt. |
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(551) |
Da keine Stichprobe gezogen wurde und es somit keine anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller gab, wurde keine gewogene durchschnittliche Subventionsspanne berechnet. |
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(552) |
Angesichts der als hoch einzustufenden Mitarbeit hielt es die Kommission für angemessen, die residuale Subventionsspanne auf das Niveau des mitarbeitenden Unternehmens mit der höchsten Subventionsspanne festzusetzen. |
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(553) |
Da die Lage von DMA eher ungewöhnlich war (die Kommission fand keine Belege für eine ähnliche Subventionierung durch die marokkanische Regierung in Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung oder anderen Regierungen von Drittländern in Bezug auf Hands 8), hielt die Kommission es für angemessen, die Subventionsbeträge im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen der marokkanischen Regierung und der chinesischen Regierung abzuziehen. Das Ergebnis war etwas niedriger als der für Hands 8 festgestellte Subventionsbetrag (5,05 %), weshalb die für Hands 8 festgesetzte Spanne als residuale Spanne anzuwenden ist. |
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(554) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten anfechtbaren Subventionsbeträge, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
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(555) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte DMA vor, dass nach Artikel 19.3 des WTO-Subventionsübereinkommens die endgültige Subventionsspanne um den Teil der Subventionierung berichtigt werden sollte, der bereits durch parallel eingeführte Antidumpingmaßnahmen angegangen wurde. Das Unternehmen bezog sich auf Situationen, in denen der Ausgleichszoll den vollen Subventionierungsbetrag darstellt und in denen gleichzeitig Antidumpingzölle erhoben werden, die zumindest teilweise auf der Grundlage derselben Subventionierung berechnet werden. Zu solchen Situationen kann es gemäß der WTO-Rechtsprechung, auf die sich DMA stützt (116), leicht kommen, wenn die Dumpingspannen auf der Grundlage einer Methode für Länder ohne Marktwirtschaft berechnet werden. Konkret wies DMA darauf hin, dass die Dumpingspanne von DMA in dem separaten Antidumpingverfahren auf der höchsten Dumpingspanne basiert habe, die für die von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller Hands 8 in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen festgestellt worden sei. Darüber hinaus brachte DMA vor, dass Hands 8 auf der Grundlage der Feststellungen in dieser Antisubventionsuntersuchung nicht von der Bereitstellung von Investitionsgütern oder Rohstoffen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt profitiert habe. In diesem Zusammenhang beantragte DMA gemäß Artikel 19.3 des WTO-Subventionsübereinkommens zumindest eine Berichtigung der Dumpingspanne um den Betrag des De-facto-Kredits im Zusammenhang mit Investitionsgütern und den Vorzugspreis der Vorleistungen für DMA. |
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(556) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Zunächst stellte die Kommission fest, dass die entsprechende Bestimmung des Artikels 19.3 des WTO-Subventionsübereinkommens dem Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung entspricht. Das Argument von DMA beruht auf einem Missverständnis der Methode, die im Antidumpingverfahren aufgrund der mangelnden Bereitschaft von DMA zur Mitarbeit angewandt wurde. Sein Einwand beruht insbesondere auf der falschen Annahme, dass die Kommission den Normalwert von Hands 8 mit den Ausfuhrpreisen von DMA verglichen hätte. Dies ist unzutreffend. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft von DMA zur Mitarbeit im Antidumpingverfahren galt für dieses Unternehmen der residuale Zoll, der für alle nicht mitarbeitenden Unternehmen in Marokko galt. Dieser landesweite Zoll wurde auf der Grundlage einer Untergruppe der Dumpingspannen für Warentypen festgesetzt, die von dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Antidumpinguntersuchung, nämlich Hands 8, in repräsentativen Mengen verkauft wurden. Die Dumpingspannen waren das Ergebnis sowohl des für Hands 8 berechneten Normalwerts als auch des für Hands 8 berechneten Ausfuhrpreises, die beide gleichermaßen von einer Subventionierung (sofern vorhanden) betroffen waren. Daher kann eine solche Methode nicht zu einer möglichen Doppelzählung im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Grundverordnung führen. Zur Berechnung des Normalwerts für Hands 8 wurde die Standardmethode für Marktwirtschaften und nicht die Methode für Länder ohne Marktwirtschaft verwendet, um die es in der von DMA angeführten WTO-Rechtsprechung ging. Bei Standardmethoden könnte eine Doppelzählung nur bei einer Ausfuhrsubventionierung erfolgen, die den Ausfuhrpreis direkt senkt. Dies trifft in diesem Fall nicht zu, da in Bezug auf Hands 8 keine Doppelzählung gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 1 vorlag. In diesem Zusammenhang würde die Behauptung von DMA auch zu der paradoxen Situation führen, dass zwar keine Doppelzählung und kein Abzug für Hands 8 vorlag, im Gegensatz dazu DMA jedoch von einem solchen Abzug auf der Grundlage seiner angeblichen und unbegründeten Doppelzählung profitieren würde. Die Tatsache, dass Hands 8 nicht von der Bereitstellung von Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt oder von einem De-facto-Kredit profitiert hat, ist aus rechtlicher Sicht unerheblich und ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass die auf diese Weise berechnete Dumpingspanne im Rahmen der Anwendung der verfügbaren Informationen als Ersatzgröße ausgewählt wurde, um die residuale Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden Hersteller, einschließlich DMA, zu ermitteln, um die Spanne zu ersetzen, die berechnet worden wäre, wenn DMA mitgearbeitet hätte. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. . |
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(557) |
Darüber hinaus verwies DMA nach der endgültigen Unterrichtung auf die Artikel 19.1, 19.4 und 21.1 des WTO-Subventionsübereinkommens sowie auf Artikel VI Absatz 3 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und machte geltend, dass eine Untersuchungsbehörde, um die fortgesetzte Notwendigkeit von Ausgleichszöllen festzustellen, eine Subventionsfeststellung treffen müsse, das heißt, dass sie feststellen müsse, ob die Subventionierung weiterhin bestehe oder nicht. |
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(558) |
In diesem Zusammenhang verwies das Unternehmen auf die Tatsache, dass DMA am Ende des Untersuchungszeitraums den Eigentümer gewechselt habe. Wie in den Erwägungsgründen 247 und 262 erläutert, verkaufte Dicastal Asia seine Beteiligung an DMA an CITIC Dicastal. DMA brachte vor, dass die Kommission die Feststellungen des WTO-Panels in der Sache US – Lead and Bismuth II hätte berücksichtigen müssen. Gemäß Nummer 6.81 des Panelberichts hebt ein Eigentümerwechsel zum Marktwert, eine einmalige finanzielle Beihilfe, die einem früheren Unternehmen gewährt wurde, eine finanzielle Beihilfe und einen Vorteil auf, die indirekt einem Nachfolgeunternehmen gewährt wurden. |
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(559) |
In diesem Zusammenhang brachte DMA vor, dass es ausreichende Beweise dafür vorgelegt habe, dass im Untersuchungszeitraum eine Eigentumsänderung zum angemessenen Marktwert stattgefunden habe. Die Kommission habe es jedoch versäumt, nach der Übernahme von DMA durch CITIC Dicastal zu analysieren, ob weiterhin finanzielle Beihilfen und Vorteile bestünden. |
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(560) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Diese Argumente basieren auf der falschen Annahme, dass CITIC Dicastal, Changsha Dicastal, Dicastal Asia, Dicastal HK und DMA nicht miteinander verbundene Unternehmen seien und dass die zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge zum Marktwert abgewickelt wurden. Wie in den Erwägungsgründen 248 bis 252, 256, 258, 262, 263, 269, 270 und 293 bis 313 ausführlich dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass CITIC Dicastal mit DMA verbunden war und dass alle diese Unternehmen seit Beginn und während der gesamten Umsetzung des marokkanischen Projekts miteinander verbunden waren. DMA hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Unternehmen nicht miteinander in Verbindung standen und dass die betreffenden Geschäftsvorgänge zu marktüblichen Bedingungen abgewickelt wurden und dem Marktwert entsprachen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(561) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von etwa 27 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(562) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 46,8 Mio. Stück. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie beispielsweise anhand der Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen, der vom Antragsteller vorgelegt wurde. Wie in Erwägungsgrund 49 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 22 % des geschätzten Gesamtproduktionsvolumens der gleichartigen Ware in der Union. |
4.2. Unionsverbrauch
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(563) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Union, zuzüglich der Gesamteinfuhren aus Drittländern in die Union. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wurden anhand des Antrags festgestellt und auf der Grundlage der in den Antworten der Unionshersteller in der Stichprobe für den Untersuchungszeitraum bereitgestellten Daten angepasst. Bei den Einfuhren stützte sich die Kommission auf die Eurostat-Datenbank Comext. Da die Eurostat-Datenbank Comext jedoch nur das Gewicht der Einfuhren und nicht die Anzahl der eingeführten Kraftfahrzeugräder aus Aluminium enthält, musste das Gewicht in Stück umgerechnet werden. Im Antrag wandte der Antragsteller denselben Umrechnungskoeffizienten an, der auch in der separaten Antidumpinguntersuchung für dieselbe Ware verwendet wurde, d. h. 11,3 kg pro Stück. Keine interessierte Partei hat hierzu Stellung genommen. Daher wurde dieser Koeffizient bestätigt und bei der Ermittlung des Unionsverbrauchs pro Stück zugrunde gelegt. |
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(564) |
Der Unionsmarkt ist in zwei Vertriebskanäle unterteilt: OEM und AM. Der größte Teil der Verkäufe entfällt jedoch auf den OEM-Markt mit einem Marktanteil von 90 %. Da die marokkanischen Hersteller ausschließlich auf dem OEM-Markt verkauften und der AM-Markt einen kleinen Teil des gesamten Unionsmarktes ausmacht, wurde beschlossen, den Verbrauch nicht zwischen den beiden Vertriebskanälen aufzuteilen. |
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(565) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 1 Unionsverbrauch
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(566) |
Der Unionsverbrauch erhöhte sich zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum um 15 %. Allerdings war 2020 aufgrund der COVID-Pandemie ein schwaches Jahr. Im Jahr 2020 war die Produktion der Automobilindustrie erheblich zurückgegangen, was direkte Auswirkungen auf die Lieferanten von ARW hatte, da ihre Verkaufszahlen aufgrund von Produktionsausfällen und Betriebsstilllegungen sanken. Der Markt verbesserte sich 2021 leicht, aber im Untersuchungszeitraum lag der Verbrauch immer noch deutlich unter dem Niveau vor der Pandemie. Konkret lag der Verbrauch im Jahr 2019 bei rund 74 Mio. Stück, d. h., er war um 14 % höher als der Verbrauch im Untersuchungszeitraum. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(567) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage der Eurostat-Datenbank Comext. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Anteils dieser Einfuhren am gesamten Unionsverbrauch ermittelt. |
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(568) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Einfuhrmenge (in Tsd. Stück) und Marktanteil
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(569) |
Im Jahr 2020 machten die Einfuhren aus Marokko etwa 878 000 Stück aus und hatten einen Marktanteil von 2 %. Die Einfuhren stiegen im gesamten Bezugszeitraum erheblich an und erreichten im Untersuchungszeitraum eine Menge von 5,9 Mio. Stück und einen Marktanteil von 9 %. Dieser Anstieg erfolgte, obwohl im Juli 2022 nach Inkrafttreten der vorläufigen Verordnung (117) Antidumpingzölle in Kraft traten. Diese Einfuhren betrafen ausschließlich den OEM-Markt. |
4.3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung
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(570) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage der Eurostat-Datenbank Comext. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der Daten von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern und den mitarbeitenden Unionsherstellern ermittelt. |
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(571) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrpreise (in EUR/Stück)
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(572) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Marokko erhöhte sich im Bezugszeitraum um 30 %. Dieser Einfuhrpreis liegt jedoch rund 16 % unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union und rund 9 % unter den nächstgelegenen Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern im Untersuchungszeitraum (siehe Tabellen 7 und 11). |
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(573) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
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(574) |
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Für die OEM/AM-Verkäufe wurden keine Berichtigungen für erforderlich erachtet, da der AM-Kanal, auf den rund 10 % der Verkäufe entfallen, nur begrenzte Auswirkungen auf die Gesamtbewertung des Unionsmarktes hat. Daher beschloss die Kommission, den Verbrauch für die Zwecke dieser Untersuchung nicht zwischen den beiden Absatzkanälen zu trennen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt, die sich zwischen 17,1 % und 46,5 % bewegte. |
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(575) |
Darüber hinaus sanken die Preise für marokkanische Einfuhren im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2022, während ihr Volumen und ihr Marktanteil auf dem Unionsmarkt zunahmen. Dies führte zu einer erheblichen Verhinderung einer Preiserhöhung für den Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum, da der Wirtschaftszweig der Union seine Preise unter seine Herstellkosten senken und Verluste auffangen musste, um einen gewissen Marktanteil zu halten, obwohl die Herstellkosten im Vergleich zu 2022 weiterhin hoch waren. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
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(576) |
Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(577) |
Wie in Erwägungsgrund 49 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
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(578) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der Daten, die der Antragsteller in seiner Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten übermittelt hatte und die auf der Grundlage der in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Untersuchungszeitraum bereitgestellten Daten angepasst wurden. Die makroökonomischen Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten waren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bezogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(579) |
Die makroökonomischen Indikatoren sind Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspannen und Erholung von einer früheren Subventionierung. Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(580) |
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(581) |
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2020 bis 2022 um 3 % zurück. Die Produktionsmenge war 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits auf einem Tiefststand. Im Untersuchungszeitraum war ein Produktionsanstieg zu verzeichnen, der in erster Linie auf die Erholung des Wirtschaftszweigs nach Produktionsausfällen während der COVID-19-Pandemie und nach Unterbrechungen der weltweiten Lieferkette zurückzuführen war. Die im Untersuchungszeitraum erreichte Produktionsmenge liegt jedoch immer noch fast 18 % unter der Menge vor der Pandemie (57 097 000 Stück im Jahr 2019). Darüber hinaus nahm die Produktion im Vergleich zum Verbrauchsanstieg im Bezugszeitraum in wesentlich geringerem Maß zu (4 % gegenüber 15 %, siehe Tabelle 1). |
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(582) |
Während die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 5 % zurückging, schwankte die Kapazitätsauslastung zwischen 74 % und 81 % (81 % im Untersuchungszeitraum). |
4.4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
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(583) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(584) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sank von 2020 bis 2022 um 3 %, woraus sich ein Rückgang in diesem Zeitraum ergibt. Während des Untersuchungszeitraums verzeichnete der Wirtschaftszweig jedoch einen Aufschwung, als sich die Hersteller von der Covid-19-Krise und den Unterbrechungen der Lieferkette, von denen Hersteller weltweit betroffen waren, allmählich erholten. Trotz dieser Erholung blieb die Verkaufsmenge deutlich unter dem Niveau vor der Pandemie (55 502 000 Stück im Jahr 2019) und stieg im Bezugszeitraum deutlich weniger (6 %) als der Verbrauch (15 %). |
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(585) |
Obwohl der Wirtschaftszweig der Union im UZ einen Anstieg der Verkaufsmenge verzeichnete, kam es insgesamt zu einem Verlust von Marktanteilen, die im Bezugszeitraum um sechs Prozentpunkte zurückgingen. |
4.4.2.3. Wachstum
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(586) |
Wie in Abschnitt 4.4.2.1 erläutert, ging die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union um 5 % zurück, während die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 4 % zunahm. |
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(587) |
Auch wenn der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union leicht gestiegen ist, wird dies durch höhere Produktionskosten für Faktoren wie Rohstoffe, Arbeitskräfte und Energiepreise überschattet, wie aus Abschnitt 4.3.2 hervorgeht. |
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(588) |
Die Kombination aus dem Anstieg der Menge der subventionierten Einfuhren und dem Anstieg der Herstellkosten schwächte trotz einiger positiver Entwicklungen im Untersuchungszeitraum die Aussicht auf eine Erholung. Daher waren die Wachstumsaussichten des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt gefährdet, und es kam zu einem Verlust von Marktanteilen. |
4.4.2.4. Beschäftigung und Produktivität
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(589) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Beschäftigung und Produktivität
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(590) |
Die Zahl der Beschäftigten blieb mit einem leichten Rückgang um einen Prozentpunkt im Bezugszeitraum stabil. Die Produktivität stieg jedoch aufgrund des Ressourceneinsatzes und der gesteigerten Effizienz des Wirtschaftszweigs der Union. |
4.4.2.5. Höhe der Subventionsspannen und Erholung von früherer Subventionierung
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(591) |
Alle Subventionsspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Höhe der Subvention auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht unerheblich. |
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(592) |
Dies ist die erste Antisubventionsuntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen einer möglichen früheren Subventionierung vor. |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
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(593) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufspreise in der Union
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(594) |
Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union stiegen zwischen 2020 und 2022 um 42 % und gingen dann im Untersuchungszeitraum um 9 % zurück. |
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(595) |
Im Bezugszeitraum stiegen die Herstellkosten um 67 %. Dieser Anstieg war in erster Linie auf die höheren Rohstoffkosten zurückzuführen, insbesondere auf den Aluminiumpreis, der im Bezugszeitraum erheblich gestiegen war. Auch andere Herstellkosten, einschließlich Energie- und Arbeitskosten, stiegen, wenn auch in geringerem Maße. Aufgrund der höheren Herstellkosten brachte die vom Wirtschaftszweig der Union vorgenommene Preiserhöhung den Herstellern keinerlei Vorteile. Aufgrund der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land konnte der Wirtschaftszweig der Union die Preise nicht ausreichend erhöhen, um die gestiegenen Herstellkosten auszugleichen. Während die Herstellstückkosten zwischen 2022 und dem UZ um 4 % zurückgingen, sanken die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 9 %, um angesichts der niedrigen Preise der subventionierten Einfuhren Marktanteile zu halten. |
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(596) |
Dieser Kostenanstieg und der anhaltende Preisdruck durch subventionierte Einfuhren aus dem betroffenen Land führten bei den Unionsherstellern zu einem Rückgang der Rentabilität (siehe Tabelle 10). |
4.4.3.2. Arbeitskosten
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(597) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(598) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union stiegen im Bezugszeitraum deutlich um 33 % an. |
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(599) |
Da der Faktor Arbeit ein wesentlicher Bestandteil der gesamten Herstellkosten ist, führt ein Anstieg der Arbeitskosten zu höheren Herstellungseinzelkosten. Dies bedeutet, dass die Hersteller häufig die Preise erhöhen müssen, um die Gesamtkosten zu decken, was langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. |
4.4.3.3. Lagerbestände
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(600) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Lagerbestände
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(601) |
Die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum um 46 %. Zwischen 2021 und 2022 war ein Rückgang von 9 % zu verzeichnen, doch im Untersuchungszeitraum stiegen die Bestände wieder um 12 %. Im Wirtschaftszweig für ARW in der Union sind mehrjährige Rahmenverträge zwischen den Herstellern und Abnehmern üblich, in denen die Mengen und die Preise von Letzteren festgelegt werden. Diese Rahmenverträge werden im Wege von Bestellungen entsprechend dem Bedarf des Abnehmers umgesetzt. Demzufolge kann der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion und seine Lagerbestände planen. Daher sind Lagerbestände kein wichtiger Indikator für die Bewertung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union. |
4.4.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
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(602) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(603) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
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(604) |
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum erheblich zurück und führte zu Verlusten. Obwohl die Verkaufspreise im Untersuchungszeitraum gestiegen sind, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die steigenden Kosten aufzufangen, und verzeichnete daher Verluste. |
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(605) |
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Nettocashflow mit einem drastischen Einbruch von 103 % stark rückläufig. Dieser deutliche Rückgang des Nettocashflows signalisiert, dass der Wirtschaftszweig der Union unter erheblichem finanziellem Druck steht, da die geringere Rentabilität seine Liquiditätsreserven aufzehrt. |
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(606) |
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Genau wie die Rentabilität und der Nettocashflow hat auch die Kapitalrendite im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufzuweisen. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union blieben zwischen 2020 und 2021 stabil, wobei im Untersuchungszeitraum ein Anstieg der Investitionen zu verzeichnen war. Trotz des Anstiegs der Investitionen, insbesondere in Automatisierung und technologische Verbesserungen, war der Wirtschaftszweig der Union jedoch nicht in der Lage, eine positive Kapitalrendite (ROI) zu erzielen. Die negative Entwicklung der Kapitalrendite im gesamten Bezugszeitraum zeigt, dass sich die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verschlechtert hat. |
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(607) |
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurden durch ihre verschlechterte finanzielle Lage beeinträchtigt. Die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, Kapital zu beschaffen, hat die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, in Wachstum oder Erholung zu investieren, beeinträchtigt, seine finanziellen Schwierigkeiten verschärft und seine Fähigkeit untergraben, auf den Marktdruck zu reagieren. |
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(608) |
In ihren Stellungnahmen zur Unterrichtung brachten ACEA (118), die marokkanische Regierung (119) und DMA (120) vor, dass es Diskrepanzen zwischen den in der Antidumpinguntersuchung ermittelten Zahlen und der vorliegenden Ausgleichszolluntersuchung gebe, die auf den von EUWA bereitgestellten Antworten des makroökonomischen Fragebogens beruhten. Beide bezögen sich auf das Jahr 2020, und obwohl ähnliche Methoden und Zahlen zur Bestimmung makroökonomischer Indikatoren verwendet worden seien, habe die Kommission unterschiedliche Zahlen ermittelt. Sowohl DMA als auch die marokkanische Regierung machen geltend, dass diese Beweise dafür sprächen, dass keine objektive Prüfung eindeutiger Beweise durchgeführt worden sei, was gegen Artikel 15.1 des WTO-Subventionsübereinkommens verstoße. |
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(609) |
EUWA (121) widersprach ihren Behauptungen und wies auf zwei wesentliche Unterschiede zwischen der gesonderten Antidumpinguntersuchung und der laufenden Untersuchung hin. Erstens habe sich die Zahl der von der Untersuchung betroffenen Unionshersteller geändert. Zweitens mache EUWA nicht 100 % der Unionsproduktion aus und müsse sich daher auf Schätzungen stützen, um einen Teil des EU-Marktes zu bewerten. Aufgrund dieser Veränderungen im Wirtschaftszweig der Union habe EUWA sowohl die direkt erhobenen Daten als auch die Schätzung für den verbleibenden Teil des Wirtschaftszweigs der Union anpassen müssen. In der laufenden Untersuchung habe EUWA geschätzt, dass auf die Unionshersteller, die Daten vorlegten, ein Prozentsatz der gesamten Unionsproduktion entfiel. Zur Berechnung der gesamten Unionsproduktion anhand der von allen Antragstellern vorgelegten Daten sei ein spezifischer Anteil zugrunde gelegt worden. Der zur Schätzung der Daten verwendete Quotient und die Namen der teilnehmenden Unternehmen seien vertraulich behandelt worden, um keine Rückschlüsse auf die Unterstützung des Antrags zuzulassen und mögliche Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern. EUWA wies ferner darauf hin, dass Unterschiede bei den Einfuhrdaten zum Teil darauf zurückzuführen seien, dass die Aufzeichnungen von Eurostat und TARIC regelmäßig überwacht und korrigiert würden, was je nachdem, wann die Daten extrahiert würden, zu Abweichungen führen könne. |
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(610) |
Die Kommission erkannte die von EUWA angesprochenen Punkte an und stimmte zu, dass die Eurostat- und TARIC-Daten regelmäßig überwacht und korrigiert werden, was zu Änderungen und Abweichungen bei den verfügbaren Daten führen kann. Die Kommission wies die vorgebrachten Einwände zurück. |
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(611) |
ACEA, DMA und die marokkanische Regierung brachten außerdem vor, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, was die Menge betreffe, keine Schädigung, sondern vielmehr die Herausforderungen zeige, mit denen die EU-Automobilhersteller konfrontiert seien. Sie behaupten, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht unter einer mengenmäßigen Schädigung leide, sondern stattdessen von den Schwierigkeiten der Automobilhersteller betroffen sei. Während die Mengen der ARW von der Automobilproduktion der Union beeinflusst würden, berücksichtige die Mengenanalyse die Schwierigkeiten der EU-Automobilhersteller während der Pandemie nicht, wobei die Erholung erst 2022 eingesetzt habe. Dennoch liege die Automobilproduktion in der Union nach wie vor deutlich unter dem Niveau vor der Pandemie. Sie machen ferner geltend, dass sich die Kapazität und die Marktanteile zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum zwar nicht verbessert hätten, das Just-in-time-System jedoch belege, dass in dieser Hinsicht keine Schädigung vorliege. Der Verbrauch sei gestiegen, und der Wirtschaftszweig der Union habe eine Kapazitätsauslastung von über 80 % erreicht. Demzufolge sind sie der Auffassung, die Schlussfolgerung, dass die makroökonomischen Indikatoren eine bedeutende Schädigung belegen, stehe im Widerspruch zu Artikel 15.1 und 15.4 des WTO-Subventionsübereinkommens. |
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(612) |
Die Kommission räumte ein, dass die EU-Automobilproduktion zwar unter den pandemiebedingten Problemen gelitten haben mag, es aber wichtig sei, darauf hinzuweisen, dass die subventionierten Einfuhren aus Marokko weiterhin den Markt verzerren. Diese Einfuhren werden oft unter dem Selbstkostenpreis verkauft, was zusätzlichen Druck auf die Unionshersteller ausübt, die bereits mit steigenden Herstellkosten zu kämpfen haben. Es trifft zwar zu, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Kapazitätsauslastung von über 80 % erreichte, dies allein belegt jedoch nicht, dass keine Schädigung vorliegt. Die Kapazitätsauslastung spiegelt nicht immer die Rentabilität oder die Marktbedingungen genau wider. Die Konzentration auf die Kapazitätsauslastung ohne Berücksichtigung von Rentabilitätstrends und Marktanteilsverlusten ergibt kein vollständiges Bild der Schädigung. Ungeachtet der Auswirkungen der Pandemie ist der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor einer bedeutenden Schädigung ausgesetzt, die auf den unlauteren Wettbewerb durch subventionierte Einfuhren zurückzuführen ist, die zu Preisen verkauft werden, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten und drücken. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(613) |
In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung argumentieren ACEA, DMA und die marokkanische Regierung, dass die potenziellen Auswirkungen der marokkanischen Einfuhren auf die Preise und die Preistreiber auf dem Markt für ARW falsch eingeschätzt würden. Sie erklären, dass nicht nur die von der Kommission herangezogenen auf Warenkennnummern basierenden und statistischen Vergleiche unzureichend seien, sondern die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren durch die Kommission in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Erstens weisen sie darauf hin, dass die statistischen Preise der Einfuhren aus Marokko nicht die niedrigsten auf dem Markt seien und dass Antidumpingzölle berücksichtigt werden sollten, um ein korrektes Bild zu erhalten. Zweitens sei der Preisdruck nicht auf die Einfuhren aus Marokko, sondern auf Schwankungen der Aluminiumpreise zurückzuführen. ACEA brachte ferner vor, dass das Stückgewicht für Einfuhren aus der Türkei auf 9,5 kg festgesetzt werden sollte. Dies würde automatisch zu höheren Einfuhrmengen aus der Türkei zu niedrigeren Stückpreisen führen. Die marokkanische Regierung behauptet, dass die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren daher nicht mit Artikel 15.1 und 15.4 des WTO-Subventionsübereinkommens vereinbar sei. |
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(614) |
EUWA räumte in seiner Stellungnahme ein, dass die Aluminiumpreise eine wichtige Rolle spielten, insbesondere im Zusammenhang mit mehrjährigen Verträgen. Dies schließe jedoch nicht aus, dass sich andere Faktoren wie der Druck durch Einfuhren negativ auf die Preise im Wirtschaftszweig der Union auswirkten. Wie aus dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung hervorgeht, sei der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus Marokko nicht in der Lage gewesen, die Preise so anzuheben, dass die gestiegenen Herstellkosten ausgeglichen werden konnten. Der Zustrom dieser billigeren Einfuhren habe unabhängig von den Rohstoffkosten einen Abwärtsdruck auf die Preise ausgeübt und könnte sich auf Neuverhandlungen oder künftige Ausschreibungen auswirken. Daher hätten die Aluminiumpreise zwar einen gewissen Einfluss, aber die Auswirkungen der gestiegenen Einfuhren aus Marokko auf den Preisverfall zu ignorieren, verharmlose die Situation und sei nicht überzeugend. EUWA brachte vor, dass die Beweise selbst bei schwankenden Aluminiumpreisen auf einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus Marokko und der Verhinderung von Preiserhöhungen hindeuteten. |
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(615) |
Die Kommission stellte fest, dass die Aluminiumpreise auf jeden Fall eine Rolle bei den Gesamtkosten von ARW spielen. Wie aus der Untersuchung hervorgeht, liegen die Preise der subventionierten Einfuhren aus Marokko jedoch unter den Herstellkosten, was zu einem direkten Abwärtsdruck auf die Preise auf dem Unionsmarkt führt. Das Verhältnis zwischen den Einfuhren aus Marokko und der Verhinderung von Preiserhöhungen bleibt unabhängig von der Entwicklung der Aluminiumpreise offensichtlich. Was das Vorbringen von ACEA zum Stückgewicht der türkischen Einfuhren betrifft, so erkennt die Kommission an, dass dies in der gesonderten Antidumpinguntersuchung behandelt wurde und dass sich der Markttrend hin zu größeren Raddurchmessern verlagert, was zu einem Anstieg des Gewichts pro Stück geführt hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Behauptung, die Indikatoren seien nicht mit dem WTO-Subventionsübereinkommen vereinbar, falsch ist. Die Analyse der Kommission beinhaltet eine umfassende Bewertung der Marktdynamik, einschließlich der Auswirkungen subventionierter Einfuhren auf Preise, Marktanteile und Rentabilität. Die Beweise stützen die Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des unlauteren Wettbewerbs bedeutend geschädigt wird. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück. |
4.4.4. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(616) |
Da die meisten Wirtschaftsindikatoren ein negatives Bild zeichnen, wird deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Union mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert ist. |
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(617) |
Die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land stiegen im Bezugszeitraum erheblich an, wobei ihr Marktanteil von 2 % im Jahr 2020 auf 9 % im Untersuchungszeitraum stieg. Der Durchschnittspreis der eingeführten Ware liegt etwa 16 % unter dem Unionspreis. Dieser Anstieg sowohl des Marktanteils als auch der Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land ist von besonderer Bedeutung, da die Einfuhren Antidumpingzöllen unterliegen. |
|
(618) |
Im Bezugszeitraum stiegen zwar die durchschnittlichen Verkaufspreise in der Union, aber die durchschnittlichen Herstellkosten stiegen um 67 %, was die Vorteile der Preiserhöhung zunichtemachte. Dies führte zu einer Verschlechterung der Rentabilität. Der Preisdruck durch subventionierte Einfuhren zu niedrigeren Preisen führte ab 2021 zu Verlusten, die sich im Laufe des Untersuchungszeitraums noch verschärften. Der Wirtschaftszweig der Union hatte Marktanteile verloren, die Trends beim Cashflow und bei der Kapitalrendite waren negativ, was die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union untergrub, seine Geschäftstätigkeit selbst zu finanzieren. |
|
(619) |
Wie oben dargelegt, wiesen Schlüsselindikatoren wie Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite und Marktanteil im Bezugszeitraum eine erhebliche Verschlechterung auf. Diese Verschlechterung hinderte den Wirtschaftszweig der Union daran, Kapital zu beschaffen, was letztlich sein Wachstum hemmte und sogar sein Überleben gefährdete. |
|
(620) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
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(621) |
Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: die COVID-19-Pandemie, Einfuhren aus Drittländern, die Entwicklung der Herstellkosten, die Ausfuhrleistung und der Verbrauch. |
5.1. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren
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(622) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung bewertete die Kommission die Veränderungen sowohl der Menge als auch des Preises der Einfuhren aus dem betroffenen Land und deren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. |
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(623) |
Im Bezugszeitraum nahmen die Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich zu. Auch wenn der Verbrauch in der Union in dieser Zeit ebenfalls stieg, konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht von diesem Wachstum profitieren, da sein Marktanteil um 9 % zurückging. Im Gegensatz dazu stieg der Marktanteil des betroffenen Landes im Bezugszeitraum von 2 % auf 9 %. Bemerkenswert ist, dass dieser starke Anstieg der Einfuhren trotz der Einführung von Antidumpingzöllen auf die betroffene Ware erfolgte. |
|
(624) |
Der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware aus Marokko stieg zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum um 30 %. Er blieb jedoch 16 % unter dem durchschnittlichen Unionspreis. Die hohe Menge an Niedrigpreiseinfuhren erschwerte es dem Wirtschaftszweig der Union, wettbewerbsfähig zu bleiben, zumal die steigenden Herstellkosten in der Union seine Fähigkeit, mit diesen Preisen mitzuhalten, weiter beeinträchtigten. |
|
(625) |
Die höheren Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land in Verbindung mit ihren niedrigen durchschnittlichen Verkaufspreisen wirkten sich negativ auf die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union aus. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise erhöhte, konnte er durch diese Anpassung nur einen Teil seiner Kosten decken, sodass kein Spielraum für Gewinne blieb und tatsächlich Verluste entstanden. |
|
(626) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten, wobei sich die Schädigung sowohl in Mengen- als auch in Preiseffekten manifestierte. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
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(627) |
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Einfuhren aus Drittländern
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(628) |
Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern hatten 2020 einen Marktanteil von 27 % und im Untersuchungszeitraum von 26 %, was einen leichten Rückgang sowohl der Menge als auch des Marktanteils im Bezugszeitraum aufzeigt. Der durchschnittliche Einfuhrpreis dieser Einfuhren stieg von 2020 bis 2022 um 42 %, wahrscheinlich aufgrund einer Erholung nach der COVID-19-Krise. Dies war allerdings nur ein vorübergehender Ausschlag nach oben, da der Preis im Untersuchungszeitraum um 8 % sank. Trotz dieses Rückgangs lag der Gesamteinfuhrpreis nach wie vor 9 % über dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union und rund 31 % über dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Untersuchungszeitraum. Die Türkei ist das einzige Drittland, das seinen Marktanteil im Bezugszeitraum steigerte. Der Preis der Einfuhren aus der Türkei entwickelte sich im Untersuchungszeitraum jedoch ähnlich wie der des Wirtschaftszweigs der Union, lag aber immer noch 21 % über dem Preis der Einfuhren des betroffenen Landes. |
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(629) |
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung brachten ACEA, die marokkanische Regierung und DMA vor, dass eine mögliche Schädigung auf Faktoren zurückzuführen sei, die nicht mit den Einfuhren aus Marokko zusammenhingen. Sie erklärten, dass Einfuhren aus anderen Ländern, insbesondere aus der Türkei, nicht ignoriert werden sollten. Erstens fehle es an einer umfassenden Bewertung der allgemeinen Entwicklung der Einfuhren aus anderen Ländern als Marokko. Die Einfuhren aus der Türkei seien stetig gestiegen und in größeren Mengen als die Einfuhren aus Marokko auf den EU-Markt gelangt, sodass ihr Marktanteil deutlich höher sei als derjenige der Einfuhren aus Marokko. Sie behaupteten ferner, dass die Menge der türkischen Einfuhren durch die Verwendung eines falschen Umrechnungskoeffizienten von 11,3 kg pro Stück verfälscht und ihr Stückpreis dadurch aufgebläht werde, da türkische ARW im Durchschnitt 9,5 kg wiegen würden. Daher sei die Analyse der Einfuhren aus anderen Drittländern als Marokko und der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit Artikel 15.1 und 15.5 des WTO-Subventionsübereinkommens vereinbar. |
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(630) |
Die Behauptungen von ACEA, der marokkanischen Regierung und DMA, dass eine mögliche Schädigung auf Faktoren zurückzuführen sei, die nicht mit den Einfuhren aus Marokko in Zusammenhang stehen, lenken vom eigentlichen Kern des Problems ab. Zwar sind Einfuhren aus anderen Ländern, darunter auch der Türkei, relevant, doch die Auffassung, dass Einfuhren aus der Türkei die Auswirkungen marokkanischer Einfuhren überwiegen würden, ist falsch. Das Vorbringen, dass die Einfuhren aus der Türkei in größeren Mengen auf den EU-Markt gelangt seien, ist kein hinreichender Grund, um die spezifischen Auswirkungen der Einfuhren aus Marokko außer Acht zu lassen, weshalb dieses Argument zurückgewiesen wurde. Die Behauptung, dass mehr türkische Einfuhren auf den EU-Markt gelangt sind, kann die spezifischen Auswirkungen der marokkanischen Einfuhren nicht widerlegen. Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Darüber hinaus wurde das Vorbringen zum Umrechnungsverhältnis Gewicht/Stück für türkische ARW in der gesonderten Antidumpinguntersuchung behandelt, weshalb die Kommission dieses Vorbringen ebenfalls zurückwies. Bei dem Argument, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren aus anderen Ländern als Marokko nicht mit Artikel 15.1 und 15.5 des WTO-Subventionsübereinkommens vereinbar sei, wird außer Acht gelassen, dass eine ordnungsgemäße Bewertung aller beitragenden Faktoren, einschließlich der Einfuhren aus Marokko, für eine genaue und faire Beurteilung der Lage unerlässlich ist. |
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(631) |
Daher hat die Kommission den Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. |
5.2.2. COVID-19-Pandemie
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(632) |
Die COVID-19-Pandemie hatte im Jahr 2020 schwerwiegende negative Auswirkungen auf die EU-Märkte und die internationalen Märkte. Ab dem zweiten Quartal 2020 sah sich der Wirtschaftszweig der Union großen Herausforderungen gegenüber, da sich die Verkaufs- und Produktionszahlen deutlich eintrübten und die Produktion in einigen Fällen vorübergehend eingestellt wurde. Der Unionsverbrauch ging im Vergleich zu den Vorjahren um 24 % zurück. Der Markt erholte sich in den Jahren 2021 und 2022 allmählich, wobei der Verbrauch im Untersuchungszeitraum um 15 % zunahm. Dieser Anstieg liegt jedoch immer noch deutlich unter dem Niveau vor der Pandemie. |
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(633) |
Der Anstieg der Nachfrage im Anschluss an die COVID-19-Pandemie kam nicht den Unionsherstellern zugute, sondern den marokkanischen Einfuhren, die im Untersuchungszeitraum mit einem Marktanteil von 9 % auf mehr als 5 Mio. Stück stiegen. In Verbindung mit der Tatsache, dass der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern stabil blieb, bedeutete dies, dass der Verlust von Marktanteilen der Unionshersteller ausschließlich auf den Anstieg der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückzuführen war. |
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(634) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass COVID-19-Pandemie nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. |
5.2.3. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(635) |
Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller
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(636) |
Auf Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer entfielen 9,6 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum. Im Bezugszeitraum stiegen die Ausfuhrmengen von einer niedrigen Ausgangsbasis im Jahr 2020 bis 2021 um 17 %, gingen dann aber im Untersuchungszeitraum um 3 % zurück. Der Preis der Ausfuhrverkäufe stieg zwischen 2021 und 2022 deutlich an, was vor allem auf die Erholung des Wirtschaftszweigs nach der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Der Ausfuhrpreis sank jedoch im Untersuchungszeitraum auf das Niveau von 2021, wenngleich er im selben Zeitraum höher blieb als der Preis auf dem Unionsmarkt. |
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(637) |
In Anbetracht des Preisniveaus der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländer gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. |
5.2.4. Verbrauch
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(638) |
Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 15 %, blieb jedoch deutlich unter dem Niveau vor der Pandemie. Normalerweise würde ein Anstieg des Verbrauchs dem Wirtschaftszweig der Union zugutekommen, in diesem Fall kam es jedoch umgekehrt zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union um 9 %. Unterdessen stiegen die Einfuhren aus dem betroffenen Land weiter an und erreichten im Untersuchungszeitraum mehr als 5,9 Mio. Stück, wobei ihr Marktanteil von 2 % im Jahr 2020 auf 9 % im Untersuchungszeitraum stieg. |
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(639) |
Trotz des gestiegenen Verbrauchs erlitt der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung. Diese wurde in erster Linie durch den Preisdruck verursacht, der durch den Zustrom subventionierter Einfuhren entstand. Während der Verbrauch zunahm, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zurück. Dies weist darauf hin, dass die Schädigung durch den Wettbewerbsdruck durch diese Niedrigpreiseinfuhren verursacht wurde. |
5.2.5. Auswirkungen von mehrjährigen Verträgen und die Entwicklung der Herstellkosten
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(640) |
Die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt basierten in erster Linie auf Mehrjahresverträgen mit Automobilherstellern, in denen die Preise für die Dauer der Herstellung eines bestimmten Fahrzeugmodells festgelegt wurden. Infolgedessen verfügt der Wirtschaftszweig der Union nur über begrenzte Flexibilität, um die Verkaufspreise während der Laufzeit dieser Jahresverträge zu erhöhen, selbst wenn die Rohstoffpreise steigen. Es sei darauf hingewiesen, dass rund 97 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf Jahresverträgen beruhen. Der Wirtschaftszweig der Union hat im Allgemeinen die Möglichkeit, seine Preise bei der Aushandlung von Verträgen für das folgende Jahr anzupassen. |
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(641) |
Obwohl die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum stiegen, reichte diese Preiserhöhung nicht aus, um die steigenden Herstellkosten zu decken. Wie in Abschnitt 4.4.3.1 dargelegt, stiegen die durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 67 %. Da die Einfuhren aus dem betroffenen Land weiter zunahmen, sah sich der Wirtschaftszweig der Union einem Preisdruck durch diese Niedrigpreiseinfuhren ausgesetzt. Infolgedessen konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht mehr angemessen anpassen, um mit steigenden Herstellkosten Schritt zu halten. Dies führte ab 2021 zu Rentabilitätsproblemen und Verlusten. |
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(642) |
In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachten ACEA, DMA und die marokkanische Regierung vor, dass die Schädigung eher auf die Entwicklung der Kosten der Unionshersteller als auf subventionierte Einfuhren aus Marokko zurückzuführen sei. Sie machen geltend, dass angebliche Rentabilitätsprobleme nicht durch den Preisdruck aus Marokko verursacht würden und dass die Schädigung auf steigende Kosten zurückzuführen sei. Die Verkäufe von ARW basierten auf mehrjährigen Verträgen, die an die Aluminiumpreise der Londoner Metallbörse gekoppelt seien. Es gebe jedoch keine Indexierung für Fixkosten, und es werde davon ausgegangen, dass Produktivitätssteigerungen Rabatte ab dem Jahr nach Produktionsbeginn rechtfertigen. Infolgedessen dürften die Fixkosten in der Regel sinken. Dennoch lägen im Bezugszeitraum stichhaltige Beweise dafür vor, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit steigenden Fixkosten konfrontiert gewesen seien, insbesondere aufgrund sprunghaft angestiegener Energie- und Arbeitskosten. Die Verkaufspreise hätten sich zwar parallel zu den Aluminiumpreisen entwickelt, doch die Kosten seien aufgrund der Strom- und Arbeitskosten hoch geblieben. Die Einfuhren aus Marokko seien für keinen dieser Faktoren verantwortlich. |
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(643) |
Wie in Erwägungsgrund 640 dargelegt, stützen die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf Jahres- und nicht auf Mehrjahresverträge. Die Schädigung kann jedoch nicht allein auf die Entwicklung der Kosten, seien es fixe oder variable Kosten, zurückgeführt werden, wenn die Auswirkungen der subventionierten und Niedrigpreiseinfuhren so erheblich sind. Obwohl steigende Kosten ein Faktor sind, ist die Hauptursache für die Schädigung der unfaire Wettbewerbsdruck durch subventionierte Einfuhren aus Marokko, sowohl in Bezug auf die Mengen als auch auf die niedrigen Preise. Dieser hinderte den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Preise zu erhöhen, wodurch seine Rentabilität beeinträchtigt wurde. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
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(644) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Praxis der Festsetzung von Verkaufspreisen durch Jahresverträge den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der festgestellten Schädigung nicht entkräftete. |
5.3. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(645) |
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land. |
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(646) |
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Keiner der anderen Faktoren war für die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich, einschließlich des Verlusts von Marktanteilen, einer geringeren Rentabilität oder der erlittenen Verluste sowie sinkender Kapitalrenditen. |
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(647) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. |
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(648) |
In ihren Stellungnahmen nach der Unterrichtung brachten ACEA und DMA vor, dass es keinen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Marokko und den Herausforderungen für den Wirtschaftszweig der Union gebe. Sie machen geltend, dass die Einfuhren aus Marokko hinsichtlich der Preisgestaltung mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar seien und dass etwaige Behauptungen eines Preisrückgangs nicht durch die Beweise untermauert würden, die äußerst unzureichend seien. Sie weisen darauf hin, dass die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union auf Faktoren wie die Menge der Einfuhren aus der Türkei, Rentabilitätsprobleme aufgrund der Preis- und Kostenstrukturen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und das Versäumnis, in angemessene Kapazitäten zu investieren, zurückzuführen seien. |
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(649) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie in Abschnitt 5.2.1 erläutert, lagen die Preise der türkischen Einfuhren etwas über denen des Wirtschaftszweigs der Union und in jedem Fall deutlich über denen der Einfuhren aus Marokko. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, steigerte der Wirtschaftszweig der Union außerdem seine Kapazitätsauslastung, indem er seine Kapazität im Bezugszeitraum verringerte. Gleichzeitig war der Wirtschaftszweig der Union – entgegen den Behauptungen über unzureichende Kapazitäten – im Untersuchungszeitraum allein in der Lage, neben den Einfuhren aus Marokko und Drittländern 89 % des gesamten Unionsverbrauchs zu decken. Die Einwände bezüglich der Preisgestaltung und Kostenstruktur wurden bereits in Erwägungsgrund 615 behandelt. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von den betroffenen Parteien angeführten Faktoren nicht zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Marokko und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen oder diese abgeschwächt haben. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(650) |
ACEA, die marokkanische Regierung und DMA brachten ferner vor, dass die Zurechnungsanalyse Mängel aufweise und dass die Kommission ihre Zurechnungsanalyse durch eine Korrelation von Endpunkt zu Endpunkt eingeschränkt habe. Sie behaupteten, dass die Zurechnungsanalyse im Bereich der Preisgestaltung durch die Verwendung von statistischen und auf Warenkennnummern basierenden Vergleichen, die wertlos seien, fehlerhaft sei. Sie merkten an, dass die Vergleiche ungenau seien, da die Kommission Antidumpingzölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten nicht berücksichtigt habe, die zusammen genommen dazu führten, dass die marokkanischen Einfuhrpreise im UZ mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar seien. Die Zurechnungsanalyse sei daher nicht mit Artikel 15.1 und 15.5 des WTO-Subventionsübereinkommens vereinbar. |
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(651) |
Die Zurechnungsanalyse der Kommission beschränkte sich nicht auf eine einfache Korrelation zwischen Endpunkt und Endpunkt, sondern vielmehr auf eine gründliche Bewertung, bei der der gesamte Umfang der den Wirtschaftszweig der Union beeinflussenden Faktoren berücksichtigt wurde. Die Analyse umfasste mehrere Aspekte wie Markttrends, Preisdruck und Herstellkosten, die alle auf die schädlichen Auswirkungen der marokkanischen Einfuhren hinweisen. Die Zurechnungsanalyse der Kommission war solide, umfassend und stand im Einklang mit dem WTO-Subventionsübereinkommen, und die vorgebrachten Behauptungen gehen nicht angemessen auf den vollen Umfang der Analyse oder die eindeutigen Beweise für eine durch marokkanische Einfuhren verursachte bedeutende Schädigung ein. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
6. UNIONSINTERESSE
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(652) |
Im Untersuchungszeitraum waren der Kommission 27 Hersteller der gleichartigen Ware in der Union bekannt. Der Wirtschaftszweig der Union beschäftigt mehr als 16 500 Beschäftigte direkt, wobei noch viel mehr indirekt von ihm abhängig sind. |
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(653) |
Obwohl Maßnahmen in Form von Antidumpingzöllen eingeführt wurden, konnten diese den anhaltenden Anstieg der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht verhindern. |
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(654) |
Wenn diese Situation nicht geändert wird, wird der Wirtschaftszweig der Union weiterhin eine bedeutende Schädigung erleiden, da sich seine finanzielle Lage, insbesondere in Bezug auf Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow, voraussichtlich weiter verschlechtern wird. Dies gilt insbesondere angesichts des anhaltenden Anstiegs der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Untersuchungszeitraum, der den Wirtschaftszweig der Union und seine Existenzfähigkeit weiter bedrohte. |
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(655) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
6.2. Interesse der unabhängigen Einführer und Verwender
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(656) |
Bei der Einleitung des Verfahrens wurden Einführer und Verwender kontaktiert. Es arbeiteten jedoch keine Einführer bei der Untersuchung mit. |
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(657) |
Wie in Erwägungsgrund 59 dargelegt, arbeiteten drei Verwender mit, doch die Kommission beschloss, nur zwei Verwender zu prüfen, da die Einfuhren des dritten Verwenders sehr begrenzt waren. Der Verband der Automobilhersteller (im Folgenden „ACEA“) arbeitete ebenfalls bei der Untersuchung mit. |
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(658) |
Die Automobilhersteller sind die Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union, der im Bereich der Herstellung von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium tätig ist. Sie beziehen bereits einen Teil ihres Bedarfs an Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium von Unionsherstellern. Im Untersuchungszeitraum machten die Einfuhren aus dem betroffenen Land einen Marktanteil von 9 % in der Union aus, während auf die Einfuhren aus anderen Drittländern ein Marktanteil von 26 % entfiel, wobei die Preise höher waren als die des Wirtschaftszweigs der Union. Infolgedessen haben Automobilhersteller Zugang zu mehreren Bezugsquellen, zu denen der Wirtschaftszweig der Union, Marokko und andere Drittländer gehören. Dies wurde auch dadurch bestätigt, dass die Käufe von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium aus Marokko rund 28 % der gesamten Käufe dieser Waren der beiden überprüften Verwender im Untersuchungszeitraum ausmachten. Auf der Grundlage von Daten, die von den Verwendern in ihren Antworten auf den Fragebogen vorgelegt wurden, entfielen auf Kraftfahrzeugräder aus Aluminium zudem etwa 0,71 % ihrer Herstellkosten. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium nur begrenzte Auswirkungen auf Automobilhersteller haben. |
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(659) |
ACEA äußerte sich zu den Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Kraftfahrzeugräder aus Aluminium. Da ARW auf Bestellung gefertigt würden, nehme ihre Entwicklung und Produktion viel Zeit in Anspruch. Zwischen der Vergabe eines Auftrags und der tatsächlichen Lieferung der Waren können mindestens zwei Jahre liegen. Daher sollte der Mengen- und Preiswettbewerb zwischen den Lieferanten auf der Grundlage ihrer Angebote und ihrer Leistung bei Ausschreibungen bewertet werden. Die im Antrag verwendete Methodik, bei der die Menge der tatsächlich gelieferten Verkäufe und die zeitgleichen Rechnungspreise auf der Grundlage von Warenkennnummer-Kriterien analysiert werden, ist eindeutig fehlerhaft. Renault, ein Verwender von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium auf dem Unionsmarkt, merkte zudem an, dass die Schadensbeurteilung auf der Ausschreibungsebene durchgeführt werden sollte, da der Preiswettbewerb dort stattfindet. Die Verhandlungen zu den Ausschreibungen finden mehr als ein Jahr vor dem eigentlichen Verkauf statt. Laut Renault ist die Ausschreibung der entscheidende Punkt, an dem der Wettbewerb stattfindet, weshalb in dieser Phase die Wettbewerbsdynamik und das Schadenspotenzial bewertet werden sollten. EUWA widersprach diesem Vorbringen und erklärte, dass Informationen aus Ausschreibungen nur einen Teil der tatsächlichen Mengen und Preise der nachfolgenden Verkäufe in der Union widerspiegeln. |
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(660) |
Die Kommission prüfte die tatsächlichen Liefermengen und die im Untersuchungszeitraum in der Union gezahlten oder zu zahlenden Preise, um die Mengen- und Preiseffekte der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union, der die gleichartige Ware herstellt, zu ermitteln. Diese Daten, die sowohl von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern als auch von den ausführenden Herstellern eingereichte Aufstellungen der getätigten Verkäufe und Preisvergleiche auf Typbasis umfassten, gaben Aufschluss über die tatsächlichen Verkaufsmengen und Rechnungsbeträge im Untersuchungszeitraum. Es wurde festgestellt, dass die tatsächlichen Verkaufszahlen häufig von den in den Ausschreibungsbedingungen angegebenen Zahlen abwichen, da die tatsächlichen Verkaufszahlen im Gegensatz zu den Ausschreibungsdaten Rabatte und Nachlässe berücksichtigten, die während des Untersuchungszeitraums gewährt wurden – unabhängig davon, ob sie aufgeschoben wurden oder nicht. Zudem würden für jedes Fahrzeugmodell unter Umständen mehrere Typen von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium angeboten, und die Fahrzeughersteller könnten im Voraus keine Angaben dazu machen, wie hoch die Gesamtverkäufe jedes Typs während des Produktionszyklus des betreffenden Modells sein würden. Die Ausschreibungsverträge enthalten in der Regel eine geschätzte Anzahl der zu liefernden Räder, wobei die genaue Menge in der Regel erst wenige Wochen vor der Lieferung festgelegt wird. Aus diesem Grund wurde die Auffassung vertreten, dass die Analyse auf der Grundlage von Ausschreibungsdaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Kraftfahrzeugräder aus Aluminium nicht genau widerspiegeln würde. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(661) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte ACEA sein Ersuchen, den Mengen- und Preiswettbewerb zwischen den Lieferanten auf der Grundlage ihrer Angebote und ihrer Leistung bei Ausschreibungen zu bewerten. Da ACEA keine neuen Elemente zur Begründung dieses Antrags vorbrachte, blieb die Kommission bei ihrem im vorherigen Erwägungsgrund dargelegten Standpunkt. |
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(662) |
ACEA brachte vor, dass aus Marokko stammende Kraftfahrzeugräder aus Aluminium aus Marokko nicht der vollständigen Produktpalette der von Unionsherstellern angebotenen Kraftfahrzeugräder aus Aluminium entsprächen und dass es sich bei den aus Marokko eingeführten Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium in der Regel um kleinere Kraftfahrzeugräder aus Aluminium handele. |
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(663) |
Wie in Erwägungsgrund 53 dargelegt, weisen die in Marokko hergestellten Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben vorgesehenen Verwendungszwecke auf wie die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren. Die Kommission stellte ferner fest, dass marokkanische Hersteller eine Reihe von Erstausrüstern auf dem Unionsmarkt beliefern und dass diese Räder den EU-Normen entsprechen müssen. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Vergleich der Warentypen den Preis- und Mengenwettbewerb zwischen den Einfuhren aus Marokko und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union genauer widerspiegelte. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
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(664) |
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung argumentieren ACEA (122), die marokkanische Regierung (123) und DMA (124), dass die aus Marokko und der EU stammenden ARW unterschiedlichen Kategorien von ARW entsprächen. Sie geben an, dass marokkanische Einfuhren in der Regel kleineren ARW der unteren Preisklasse statt den teureren größeren ARW, ARW mit hochwertigeren/technischeren Oberflächen oder geschmiedeten ARW entsprächen. DMA argumentierte, dass die Nichtuntersuchung und Nichtberücksichtigung der Unterschiede in der Produktpalette zwischen aus Marokko eingeführten und vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten ARW gegen Artikel 15.1, 15.2 und 15.4 des WTO-Subventionsübereinkommens verstoße. |
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(665) |
In seiner Stellungnahme zur Widerlegung wies EUWA (125) darauf hin, dass ARW zwar in verschiedenen Größen, Oberflächenbehandlungen und Ausführungen erhältlich seien, dies sie jedoch nicht automatisch für eine vergleichende Preisanalyse ungeeignet mache. Die Verwendung von Warenkennnummern durch die Kommission sei ein gutes Beispiel dafür, wie eine mit der Untersuchung beauftragte Behörde bei Preisvergleichen auf verschiedene Produktausführungen eingehen könne. |
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(666) |
Die Kommission bekräftigte ihren Standpunkt, dass die in Marokko hergestellten Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben vorgesehenen Verwendungszwecke aufweisen wie die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren. Infolgedessen stellte die Kommission fest, dass der Vergleich der Warentypen den Preis- und Mengenwettbewerb zwischen den Einfuhren aus Marokko und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union genauer widerspiegelt. Folglich wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
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(667) |
ACEA brachte vor, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Marokko und der angeblichen bedeutenden Schädigung bestehe. Der Verband wies darauf hin, dass der Antragsteller trotz eines Anstiegs der Verkäufe und des Marktanteils der Türkei kein Verfahren gegen die Türkei eingeleitet habe. ACEA brachte ferner vor, dass jedes aus der Türkei und anderen Drittländern eingeführte Rad die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbiete, was den ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Schädigung und den wesentlich geringer ausfallenden Einfuhren aus Marokko aufhebe. |
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(668) |
EUWA widersprach der Behauptung von ACEA und stellte fest, dass die Entwicklung der EU-Verkäufe von EU-Herstellern sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen unbestreitbar negativ sei. Der Grund dafür ist, dass der Wirtschaftszweig der Union durch unfair subventionierte Einfuhren aus Marokko an Wettbewerbsfähigkeit verliert und in der EU schneller an Verkaufsvolumen einbüßt, als es dem von ACEA aufgezeigten Nachfragerückgang entspricht. EUWA zufolge bestätigen die durchschnittlichen Einfuhrpreise, dass die Schadensursache ausschließlich Marokko zugeschrieben werden kann. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern, einschließlich der Türkei, sind deutlich höher als die aus Marokko. |
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(669) |
Wie in Abschnitt 5.2.1 erläutert, belief sich der Marktanteil anderer Drittländer zusammengenommen im Untersuchungszeitraum auf 26 %, was einem Rückgang um 4 Prozentpunkte gegenüber 2022 entspricht. Der Preis der Einfuhren aus diesen Drittländern lag nach wie vor rund 9 % über dem Unionspreis und deutlich über dem Preis der Einfuhren aus Marokko. Obwohl der Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei im Bezugszeitraum um 3 Prozentpunkte stieg, entsprach der Preis der Einfuhren aus der Türkei in etwa dem Preis der Union und lag 21 % über dem Preis der Einfuhren aus Marokko. Angesichts dessen wurde der Einwand zurückgewiesen. |
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(670) |
Sowohl Renault als auch ACEA haben erklärt, dass die Automobilindustrie der EU aufgrund der begrenzten Produktionskapazität der inländischen Hersteller vor einer erheblichen Herausforderung steht, was zu einer Abhängigkeit von externen Quellen führt, um die Nachfrage zu decken. EU-Hersteller können sich nicht ausschließlich auf lokale Lieferanten verlassen, da diese nicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um den Bedarf der Branche zu decken. Infolgedessen müssen etwa 20 % der benötigten Kraftfahrzeugräder aus Aluminium über Einfuhren bezogen werden. Die Beschaffung aus Marokko bietet mehrere Vorteile, z. B. niedrigere Transportkosten im Vergleich zu anderen Regionen. Dies macht den Einkauf zu einer kostengünstigen Lösung. Darüber hinaus profitiert Marokko von einem präferenziellen Zugang zum europäischen Markt, der den Handel erleichtern und die Zölle senken und so die Wettbewerbsfähigkeit der aus Marokko stammenden Kraftfahrzeugräder aus Aluminium weiter verbessern kann. |
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(671) |
EUWA widersprach dieser Behauptung und erklärte, dass die Kapazitäten der europäischen Werke nicht voll ausgeschöpft würden. Je nach Auftragseingang passe jedes Werk seine Belegschaft und die Zahl der Schichten entsprechend an. EUWA stellt fest, dass es daher erheblichen Spielraum für die Hersteller von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium gebe, ihre Kapazitätsauslastung zu erhöhen und zusätzliche Aufträge anzunehmen. |
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(672) |
Die Kommission stellte fest, dass Marokko zwar tatsächlich Kostenvorteile wie niedrigere Transportkosten und einen präferenziellen Zugang zum EU-Markt bieten kann, dass diese Sichtweise jedoch die umfassenderen strategischen Risiken, die mit der Auslagerung wichtiger Komponenten verbunden sind, nicht vollständig berücksichtigt. Die Beschaffung von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium aus Marokko oder von anderen externen Lieferanten führt zu Schwachstellen in der Lieferkette, insbesondere angesichts der globalen wirtschaftlichen Unsicherheit, der schwankenden Transportkosten und der potenziellen geopolitischen Spannungen. Eine diversifizierte Lieferkette ist sicherlich wichtig, aber eine übermäßige Abhängigkeit von Nicht-EU-Lieferanten könnte die Widerstandsfähigkeit der EU langfristig gefährden. |
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(673) |
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sich der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum auf 64,6 Mio. Stück belief. Die Gesamtkapazität des Wirtschaftszweigs der Union belief sich auf 57,8 Mio. Stück, während tatsächlich 46,9 Mio. Stück hergestellt wurden. Dadurch verbleiben im Wirtschaftszweig der Union noch ungenutzte Kapazitäten. Somit verfügte der Wirtschaftszweig der Union bereits über eine ausreichende Produktionskapazität, um fast 90 % der Inlandsnachfrage nach Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium zu decken. Das Management der Kapazitätsauslastung (z. B. Personalanpassungen und Schichtzahlen) unterscheidet sich von den theoretischen nominalen Kapazitäten der EU-Werke, die wesentlich höher sind. Viele Werke in der EU arbeiten nicht in drei Schichten, in einigen Fällen sogar nicht einmal in zwei Schichten. Folglich besteht für die Hersteller von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium ein erhebliches Potenzial, ihre Kapazitätsauslastung zu erhöhen und mehr Aufträge anzunehmen, vorausgesetzt, die OEMs entscheiden sich dafür, diese Aufträge an europäische Hersteller zu vergeben. Daher wurde der Einwand der unzureichenden Kapazität zurückgewiesen. |
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(674) |
In ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung brachten ACEA, DMA und die marokkanische Regierung vor, dass jegliche Schädigung selbst verschuldet sei, da die Kapazitäten innerhalb der EU nicht ausreichten und daher Einfuhren erforderlich seien. Dies sei mit der „Just-In-Time“-Politik (JIT) verknüpft, die Lieferanten von ARW dazu verpflichte, flexibel zu sein und auf Nachfrageveränderungen zu reagieren. In diesem Zusammenhang biete die Beschaffung aus Marokko und der Türkei deutliche Vorteile gegenüber Alternativen wie China oder Thailand, wie z. B. niedrigere Transportkosten und bevorzugter Zugang zum EU-Markt durch Handelsabkommen. Sie machten geltend, dass Einfuhren aus Drittländern, darunter Marokko, angesichts der erheblichen Kapazitätsprobleme im Wirtschaftszweig der Union für ARW für die Aufrechterhaltung des JIT-Systems von entscheidender Bedeutung seien. Außerdem werde die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union könne seine Kapazität bei Bedarf erhöhen, durch keinerlei Beweise gestützt und stehe im Widerspruch zu historischen Daten. ACEA, DMA und die marokkanische Regierung brachten vor, dass die anhaltende Weigerung des Wirtschaftszweigs der Union, in ausreichende Kapazitäten zu investieren, zu einer selbst verschuldeten Schädigung geführt habe. |
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(675) |
Die Kommission wies darauf hin, dass dieser Einwand bereits in Erwägungsgrund 673 behandelt worden sei und keine neuen Beweise zur Untermauerung dieses Einwands vorgelegt worden seien. Die Kommission räumte ein, dass der Wirtschaftszweig der Union für ARW bei Bedarf seine Kapazität kurzfristig erhöhen könnte. Die Kommission betonte jedoch, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht allein auf eine unzureichende Kapazität oder eine Just-in-Time-Politik (JIT) zurückgeführt werden kann. Die Grundursache liegt in der durch subventionierte Einfuhren verursachten Marktverzerrung, die die EU-Hersteller im Wettbewerb benachteiligt und ihre Fähigkeit behindert, in die erforderlichen Kapazitäten zu investieren. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. |
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(676) |
Renault merkte an, dass Automobilhersteller ständig mit Herausforderungen wie steigenden Kosten, Vorschriften und unlauterem Wettbewerb aus dem Ausland konfrontiert seien. Antisubventionsmaßnahmen würden die Energiewende der EU-Automobilindustrie behindern und zusätzliche Zölle auf ARW aus Marokko würden die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union zur Senkung der Herstellkosten und zur Steigerung der Produktion von Elektrofahrzeugen untergraben, was letztlich der Entwicklung dieses Sektors schaden würde. ACEA merkte ferner an, dass die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen nicht im Interesse der Union liege und die bereits ohnehin schwierige Lage der Automobilhersteller in der Union, insbesondere im Segment der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge, verschlimmern werde. |
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(677) |
EUWA widersprach der Aussage und konnte die Gründe dafür nicht nachvollziehen. Grundsätzlich werden in der Außenhandelspolitik der Union alle Wirtschaftszweige gleich behandelt, wenn es um handelspolitische Schutzmaßnahmen und die Bekämpfung unlauteren Handels geht. Kraftfahrzeugräder aus Aluminium machen nur einen geringen Teil des Fahrzeugpreises aus (0,5 %). Folglich seien die Auswirkungen eines Antisubventionszolls auf die Automobilhersteller minimal. |
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(678) |
Die Kommission stellte fest, dass Automobilhersteller vor ähnlichen Herausforderungen stehen wie Radhersteller, wie z. B. Kostensteigerungen und Konkurrenz aus dem Ausland. Allerdings profitieren die Automobilhersteller jetzt von den Zöllen, die auf Elektrofahrzeuge aus China erhoben werden, was dazu beiträgt, diesen Druck etwas zu entschärfen. Trotz ausländischer Konkurrenz blieben die Automobilhersteller im Gegensatz zu den Herstellern von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium, deren Rentabilität im Bezugszeitraum erheblich zurückging, rentabel, wie in Abschnitt 4.4.3.4 dargelegt. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen. |
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(679) |
Renault brachte vor, dass keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorliege. Während sich der Antrag auf das Jahr 2019 im Zusammenhang mit der Schadensbeurteilung bezog, wies Renault darauf hin, dass sich der Fall auf den Zeitraum von 2020 bis 2023 beziehe, in dem keine bedeutende Schädigung erkennbar sei. Die Indikatoren zeigen eine positive Leistung in diesem Zeitraum. Die Erwägungen des Unionsinteresses deuten darauf hin, dass in diesem Fall keine Antisubventionsmaßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen würden einen Wirtschaftszweig unterstützen, der keine nennenswerten Anzeichen einer bedeutenden Schädigung aufweist und bereits einen übermäßigen Schutz vor Einfuhrwettbewerb genießt. |
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(680) |
Die Kommission räumte ein, dass sich der Antrag auf das Jahr 2019 bezog, da es sich um den relevanten Zeitraum handelte, der sich auf die drei Jahre vor dem Untersuchungszeitraum erstreckte. Die Untersuchung selbst konzentrierte sich jedoch auf den Zeitraum von 2020 bis 2023, wobei der Untersuchungszeitraum speziell das Kalenderjahr 2023 abdeckt. Wie in Erwägungsgrund 606 dargelegt, ergeben die meisten Wirtschaftsindikatoren ein negatives Bild und deuten eindeutig darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Union mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Auch wenn einige Indikatoren positive Trends aufweisen, verschlechtert sich die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union weiter. Diese Abwärtstendenz ist trotz der ergriffenen Maßnahmen zu verzeichnen und ist auf den anhaltenden Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückzuführen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. |
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(681) |
ACEA forderte die Kommission auf, eine angemessene Schadensspanne zu berechnen und die Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden. Der Verband wies darauf hin, dass die kombinierten Antidumping- und Ausgleichszölle die Schadensspanne nicht übersteigen sollten. Diese hätte in der separaten Antidumpinguntersuchung auf der Grundlage von Ausschreibungsangeboten richtigerweise auf 3,7 % festgelegt werden müssen. |
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(682) |
Die Kommission stellte fest, dass ACEA nicht nachgewiesen hat, dass es nicht im Interesse der Union lag, den Ausgleichszoll auf die Gesamthöhe der Subvention festzusetzen. Darüber hinaus gehen die in der gesonderten Antidumpinguntersuchung ermittelten Schadensspannen über die kombinierten Antidumping- und Ausgleichszölle hinaus. Ferner konnten die Preisvergleiche und die angebliche Schadensspanne von ACEA aus den Gründen, die in der gesonderten Antidumpinguntersuchung ausführlich dargelegt wurden, nicht auf die Ausschreibungsangebote gestützt werden. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(683) |
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung erklärten ACEA, DMA und die marokkanische Regierung, dass ordnungsgemäße Preisvergleiche die Ermittlung einer Schadensspanne und die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls beinhalten sollten. Sie führten an, dass angemessene Preisvergleiche auf der Grundlage WTO-konformer Methoden durchgeführt werden sollten, die die Ermittlung einer Schadensspanne und die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls ermöglichten. |
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(684) |
Die Kommission stellte fest, dass im Juni 2018 neue Antidumping- und Antisubventionsvorschriften eingeführt wurden, um die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU zu modernisieren und zu stärken. Eine der wichtigsten Änderungen bezog sich darauf, wie die EU die Regel des niedrigeren Zolls anwendet. Nach den neuen Vorschriften kann die Regel des niedrigeren Zolls nicht mehr in Antisubventionsuntersuchungen verwendet werden, es sei denn, die Kommission kann eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Maßnahmen auf der Grundlage der Höhe der festgestellten anfechtbaren Subventionen festzulegen. In diesem Verfahren kann die Kommission angesichts des handelsverzerrenden Charakters der festgestellten anfechtbaren Subventionen nicht eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls im Interesse der Union liegt. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
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(685) |
ACEA argumentierte, dass bis zum Abschluss einer laufenden Untersuchung durch das Bundeskartellamt keine potenziellen Antisubventionsmaßnahmen ergriffen werden sollten. Diese Untersuchung betrifft mutmaßliche kartellrechtliche Fragen auf dem Markt der Unionsmarkt für Kraftfahrzeugräder aus Aluminium, die den fairen Wettbewerb einschränken könnten. ACEA ist der Ansicht, dass die Kommission die laufende Untersuchung umgehend einstellen und die Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium aus China und Marokko aufheben sollte, wenn die deutschen Kartellbehörden ihre Bedenken hinsichtlich wettbewerbswidrigen Verhaltens bestätigen. |
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(686) |
Die Kommission räumt ein, dass die deutsche Kartellbehörde Berichten zufolge mögliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in Bezug auf Hersteller von Aluminiumrädern für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge untersucht hat. Die Einzelheiten der Untersuchung sind jedoch nach wie vor unklar, und es liegen nur sehr wenige öffentliche Informationen vor. Daher hat dies nur geringe Auswirkungen auf die laufende Untersuchung der Kommission, weshalb dieser Einwand zurückgewiesen wird. |
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(687) |
ACEA brachte vor, dass AM- und OEM-Räder über getrennte, sich nicht überschneidende Kanäle vertrieben würden. Marokko exportiert nur Räder für das OEM-Segment. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnet im AM-Segment eine Rentabilität von 35 %, was darauf hindeutet, dass er weder mit einer bedeutenden Schädigung noch einer drohenden Schädigung konfrontiert ist. ACEA forderte die Kommission auf, zunächst eine gesonderte Schadensbeurteilung für das AM- und das OEM-Segment durchzuführen und die Ergebnisse entsprechend offenzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten unbestrittenen Nachweise zu dem Schluss kommen, dass dem Wirtschaftszweig der Union durch Einfuhren von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium aus Marokko im AM-Segment weder eine bedeutende Schädigung entstanden ist noch eine Schädigung droht. |
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(688) |
Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass für OEM- und AM-Räder aus Aluminium zwar über unterschiedliche Absatzkanäle vertrieben werden, die Waren jedoch über die gleichen materiellen und technischen Eigenschaften verfügen und somit austauschbar sind. Daher sollten OEM und AM als eigenständige Absatzkanäle und nicht als getrennte Segmente angesehen werden. Der Großteil der Verkäufe, etwa 90 %, erfolgt über den OEM-Kanal. Infolgedessen hat der AM-Kanal, auf den rund 10 % der Verkäufe entfallen, nur begrenzte Auswirkungen auf die Gesamtbewertung des Unionsmarktes. Diese Auswirkungen werden weiter durch die Tatsache minimiert, dass marokkanische Hersteller ausschließlich über den OEM-Kanal verkauften, ähnlich wie die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die fast alle ihre Verkäufe über den OEM-Kanal tätigten. Folglich hatte dies keine Auswirkungen auf die Preisvergleichsanalyse, die auf mikroökonomischer Ebene anhand von Daten durchgeführt wurde, welche von den ausführenden Herstellern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern bereitgestellt wurden. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, den Verbrauch für die Zwecke der Untersuchung nicht zwischen den beiden Absatzkanälen zu trennen. |
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(689) |
In seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung wiederholte ACEA sein Vorbringen, dass die OEM- und das AM-Marktsegmente getrennt analysiert werden sollten, um Schädigung und Kausalität zu bewerten. Dieses Vorbringen wurde von der marokkanischen Regierung und DMA unterstützt. Sie machten geltend, die Kommission habe es versäumt, zwischen den OEM- und den AM-Segmenten zu unterscheiden, die sie als zwei verschiedene Marktsegmente mit wesentlichen Unterschieden in Bezug auf Kunden, Handelsvolumen, Einkaufsmethoden, Preisgestaltung und Gewinnfaktoren ansähen. Sie behaupteten, dass diese Unterschiede die Art und Weise beeinflussten, wie die Kommission Mengen, Preise und Ursachen betrachte, da die Einfuhren aus Marokko das AM-Segment nicht beträfen. Sie forderten die Kommission auf, die OEM- und AM-Segmente getrennt zu behandeln, was ihrer Ansicht nach zu dem Schluss führen würde, dass keine wesentliche Schädigung oder Bedrohung für das AM-Segment bestehe, sodass Ausgleichszölle nicht gerechtfertigt wären. DMA brachte ferner vor, dass eine fehlende Unterscheidung zwischen diesen Segmenten nicht mit Artikel 15.1, 15.2, 15.4, and 15.5 des WTO-Subventionsübereinkommens vereinbar sei. |
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(690) |
Wie in Erwägungsgrund 688 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass OEM- und AM-Räder aus Aluminium zwar über unterschiedliche Kanäle vertrieben werden, die Waren jedoch über die gleichen materiellen und technischen Eigenschaften verfügen und somit austauschbar sind. Daher verkaufen beide Segmente dieselbe Ware mit ähnlicher Endanwendung. Die Kommission sieht keine Notwendigkeit, sie getrennt zu behandeln, und die Durchführung der Schadensbeurteilung für den gesamten Wirtschaftszweig der Union für ARW, die alle Absatzkanäle umfasst, ist ein fairer und rechtskonformer Ansatz. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
6.3. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(691) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kraftfahrzeugrädern aus Aluminium mit Ursprung in Marokko dem Interesse der Union zuwiderliefe. |
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(692) |
ACEA brachte in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung vor, dass die Einführung von Maßnahmen nicht im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liege. Der Verband machte geltend, dass Ausgleichszölle nicht zu einer Produktionssteigerung führen würden, da die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union bereits unzureichend sei und ihre Grenzen der Pufferkapazität überschritten habe. Darüber hinaus argumentierte er, dass die Kommission die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen, die ab Juli 2022 vorläufig eingeführt wurden, zu Unrecht herunterspiele. |
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(693) |
Die Kommission wies darauf hin, dass das Problem unzureichender Kapazitäten in den Erwägungsgründen 673 und 675 behandelt wurde. Der Wirtschaftszweig der Union verfügt nach wie vor über ungenutzte Kapazitäten, die zur Steigerung der Produktion genutzt werden könnten. Auch wenn einige Anlagen unterhalb der vollen Kapazität betrieben werden, haben sie die Flexibilität, die Produktion zu steigern, ohne dass neue Investitionen oder größere Anpassungen zur Deckung der Nachfrage erforderlich sind. ACEA geht zwar davon aus, dass die Einführung von Maßnahmen nicht zu einem sofortigen Anstieg der Produktion führen würde, doch die langfristigen Vorteile solcher Maßnahmen liegen auf der Hand. Durch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs tragen diese Zölle dazu bei, einen stabileren und berechenbareren Markt für die Unionshersteller zu schaffen und Investitionen und Wachstum innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union zu fördern. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(694) |
ACEA argumentiert, dass Einfuhren von ARW aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Union und ihrer Abhängigkeit vom Just-in-time-System von entscheidender Bedeutung seien. Da die EU-Automobilhersteller mit oder über der Pufferkapazität arbeiteten und kein Interesse an einer Produktionssteigerung zeigten, könnten sie keine zusätzlichen ARW aus der Union beziehen. Außerdem behauptet ACEA, dass das Vorhaben, Einfuhren aus Marokko durch alternative Lieferanten zu ersetzen, unrealistisch sei. Weltweit seien nur 13,2 Millionen ARW verfügbar, und die Aufnahme neuer Anbieter würde langwierige Ausschreibungsverfahren erfordern, was die Gefahr von Engpässen und Produktionsstopps berge. Außerdem werde das weltweite Angebot mit anderen Regionen geteilt, und die verfügbaren Quellen lägen weit entfernt, was im Widerspruch zum Just-in-Time-System und den Umweltzielen der EU stehe. Die EU-Automobilhersteller müssten ihre Zulieferer diversifizieren, und Marokko sei aufgrund seiner Nähe, seiner Handelsabkommen und seiner Versorgungssicherheit nach wie vor von wesentlicher Bedeutung. Die Behauptung, dass die Beschaffung aus Marokko Risiken mit sich bringe, sei unangebracht, da eine Diversifizierung durch zuverlässige, bevorzugte Handelspartner wie Marokko und die Türkei für eine sichere Lieferkette notwendig sei. |
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(695) |
Die Kommission merkte an, dass die Probleme im Zusammenhang mit der Kapazität und dem Just-in-time-System in Erwägungsgrund 675 behandelt wurden. Sie stellte fest, dass ACEA zwar die logistischen Herausforderungen der Beschaffung aus weit entfernten Regionen hervorhebt, dies jedoch keine Rechtfertigung für die anhaltende Abhängigkeit von Einfuhren aus Marokko ist. Die Kommission betonte, dass die Förderung der lokalen Produktion dazu beitragen würde, die Risiken im Zusammenhang mit Schwachstellen in der externen Lieferkette zu mindern, insbesondere angesichts geopolitischer Unsicherheiten. Die Diversifizierung sollte sich nicht nur auf bestimmte Drittländer stützen, sondern sich darauf konzentrieren, einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und in inländische Kapazitäten zu investieren, um gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(696) |
ACEA argumentiert, dass sich die Einführung von Ausgleichszöllen auf die Einfuhren von ARW aus Marokko negativ auf die EU-Automobilhersteller auswirken und den Verbrauchern schaden würde. Der Verband weist auf mehrere Schlüsselfaktoren hin, unter anderem auf die Tatsache, dass ARW einen geringen Anteil (0,7 %) der Kosten der Automobilhersteller ausmachten, die Automobilindustrie der EU jedoch für die Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sei und 6,8 % der Beschäftigung in der EU und 171,4 Mrd. EUR an jährlichen Ausfuhren ausmache. Er betonte ferner, dass die EU-Automobilhersteller mit anhaltenden Herausforderungen konfrontiert seien, darunter das mangelnde Angebot an Halbleitern, steigende Energiekosten und Unterbrechungen der Lieferkette infolge des Krieges in der Ukraine, die allesamt die Produktionskapazität belastet hätten. Die Automobilindustrie der EU stehe bereits unter dem Druck der bestehenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen, und Ausgleichszölle würden diese Situation noch verschärfen. Angesichts dieser Faktoren betont ACEA, dass die Einführung von Ausgleichszöllen die Kosten für die Hersteller in der EU, insbesondere für den BEV-Sektor, nur erhöhen würde, ohne dem Wirtschaftszweig der ARW zu nützen oder die Herausforderungen der Union zu lösen. |
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(697) |
Die Kommission stellte fest, dass ACEA zwar mehrere Herausforderungen hervorhebt, mit denen die Automobilindustrie der EU konfrontiert ist, sein Argument jedoch den breiteren Kontext der durch subventionierte Einfuhren aus Marokko verursachten Marktverzerrungen außer Acht lässt. Ausgleichszölle sind von wesentlicher Bedeutung, um einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen und die langfristige Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union für ARW zu gewährleisten. Zwar machen ARW nur einen geringen Prozentsatz der Kosten der Automobilhersteller aus, doch ihre kumulativen Auswirkungen in Verbindung mit anderen Herausforderungen setzen die Hersteller in der EU erheblich unter Druck. Der Rückgriff auf subventionierte Einfuhren untergräbt die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union. Die vorgeschlagenen Ausgleichszölle werden dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, Investitionen zu fördern, die Kapazität zu erhöhen und langfristig sowohl den Verbrauchern als auch der Automobilindustrie der Union zugutekommen. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(698) |
ACEA wiederholte den zuvor vorgebrachten Einwand, dass Ausgleichszölle erst eingeführt werden sollten, wenn die laufende Untersuchung des deutschen Bundeskartellamts abgeschlossen ist. Der Verband machte geltend, dass die Kommission weitere Schritte hätte unternehmen müssen, um zusätzliche Informationen einzuholen, möglicherweise durch ein Ersuchen um Zusammenarbeit mit Deutschland. Er bringt vor, dass die Unionshersteller von ARW versuchen würden, den Wettbewerb sowohl innerhalb der EU als auch durch Einfuhren zu beschränken, was letztlich dem Wohl der Union zuwiderlaufe. |
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(699) |
Die Kommission stellte fest, dass dieses Vorbringen in Erwägungsgrund 686 erörtert wurde. Sie wies darauf hin, dass die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und dass das offizielle Ergebnis abgewartet werden sollte, bevor diesbezüglich Schlussfolgerungen gezogen werden. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
7. ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMAẞNAHMEN
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(700) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte im Einklang mit Artikel 15 der Grundverordnung ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt werden. |
7.1. Höhe der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen
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(701) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung darf der endgültige Ausgleichszoll die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen. |
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(702) |
In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 ist Folgendes festgehalten: „Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.“ |
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(703) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 682 und 684 dargelegt, wird die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen unter Bezugnahme auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgelegt. |
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(704) |
Die Kommission prüfte zudem, ob es sich bei einigen Subventionsregelungen um von der Ausfuhrleistung abhängige Subventionen handelt, die zu einer Senkung der Ausfuhrpreise und damit zu einer entsprechenden Erhöhung der Dumpingspannen führen, um zu entscheiden, ob sie die Dumpingspanne im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung um die Subventionsbeträge senken musste, die im Zusammenhang mit von der Ausfuhrleistung abhängigen Subventionen festgestellt worden waren. Da von der Kommission keine Regelungen zur Gewährung von Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängen, angefochten wurden, wurde zusätzlich zu dem mit der Verordnung (EU) 2023/99 eingeführten Antidumpingzoll der endgültige Ausgleichszoll in Höhe des ermittelten endgültigen Subventionsbetrags festgesetzt. |
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(705) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende endgültigen Ausgleichszölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:
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(706) |
Der in dieser Verordnung angegebene unternehmensspezifische Ausgleichszollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelt er die Lage des betreffenden Unternehmens während der Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher (im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“) ausschließlich für die Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von dem genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Marokko“ geltenden Zollsatz. |
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(707) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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(708) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Marokko“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden. |
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(709) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
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(710) |
Sollten sich die Ausfuhren des Unternehmens, das in den Genuss eines niedrigeren spezifischen Zollsatzes gelangt, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(711) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (126) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
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(712) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Rädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der HS-Positionen 8701 bis 8705 , auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in Marokko, die derzeit in die KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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Unternehmen |
Endgültiger Ausgleichszoll |
TARIC-Zusatzcode |
|
Dika Morocco Africa S.A. |
31,4 % |
C897 |
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Hands 8 S.A. |
5,6 % |
C873 |
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Marokko |
5,6 % |
C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Kraftfahrzeugräder aus Aluminium von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Marokko hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Marokko geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist – unabhängig von ihrem Ursprung – im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren unbeschadet der in der Kombinierten Nomenklatur festgelegten zusätzlichen Einheit einzutragen.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) ABl. C 1483 vom 16.2.2024, S. 1.
(3) Die Bezeichnung „marokkanische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und umfasst den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.
(4) TRON-Nummer: t24.001626.
(5) ABl. C 464 vom 17.11.2021, S. 19.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2023/99 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/99/oj (ABl. L 10 vom 12.1.2023, S. 1).
(7) Die Bezeichnung „chinesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und umfasst den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.
(8) TRON-Nummern: t24.003099 und t24.003771.
(9) ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2, in der später geänderten Fassung. Die konsolidierte Fassung ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02000A0318(01)-20190719.
(10) ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 2.
(11) Abschlussbericht des nach Artikel 307 des Assoziierungsabkommens zwischen der Ukraine einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Schiedspanels „Restrictions applied by Ukraine on exports of certain wood products to the European Union“, 11. Dezember 2020.
(12) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-history?caseId=2716.
(13) Tron-Nummer, t24.009219 – 23.10.2024.
(14) Handelsregister Hongkong. Abrufbar unter https://www.e-services.cr.gov.hk/.
(15) Morocco, China Sign Agreement on Joint Implementation Plan for Belt and Road Initiative. Abrufbar unter https://www.moroccoworldnews.com/2022/01/346356/morocco-china-agree-on-morocco-china-belt-and-road-initiative (zuletzt abgerufen am 5. Februar 2025).
(16) Marokko und China unterzeichnen einen gemeinsamen Umsetzungsplan für die Neue Seidenstraße. Abrufbar unter https://diplomatie.ma/en/morocco-and-china-sign-joint-belt-and-road-implementation-plan (zuletzt abgerufen am 5. Februar 2025).
(17) Panelbericht „Mexico – Anti-Dumping Measures on Rice“, Rn. 7.193-7.194.
(18) Jahresbericht 2021 der AMDIE. Abrufbar unter https://www.morocconow.com/wp-content/uploads/2023/04/Rapport-dactivite-AMDIE-2021-Francais-.pdf (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2025).
(19) Ebenda.
(20) Werk Tanger. Abrufbar unter https://www.renaultgroup.com/groupe/implantations/usine-tanger (zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2024).
(21) Oxford Business Group, Marokko-Bericht 2018, „Industry overview: New ecosystem“, S. 85-91. Abrufbar unter https://oxfordbusinessgroup.com/reports/morocco/2018-report/industry (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2025).
(22) Tangier Free Zone. Abrufbar unter https://industrial-estate.gov.ma/fiche-zone.php?lang=en&id=447&nature_offer=-1&area=-1&area_max=0 (zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2024).
(23) Tangier Automotive City. Abrufbar unter https://industrial-estate.gov.ma/fiche-zone.php?lang=en&id=305&nature_offer=-1&area=-1&area_max= (zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2024).
(24) Atlantic Free Zone. Abrufbar unter https://industrial-estate.gov.ma/fiche-zone.php?lang=en&id=500&nature_offer=-1&area=-1&area_max= (zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2024).
(25) Industrial Acceleration Plan 2014-2020. Abrufbar unter https://www.mcinet.gov.ma/en/content/industrial-acceleration-plan-2014-2020 (zuletzt abgerufen am 3. Januar 2025).
(26) Ebenda.
(27) CDG: Supporting the PSA Group in the establishment of a car factory in Morocco. Abrufbar unter https://cdg.ma/en/cdg-cdg-supporting-psa-group-establishment-car-factory-morocco (zuletzt abgerufen am 3. Januar 2025).
(28) PSA Peugeot Citroën and the Kingdom of Morocco signed an agreement for the implementation of an industrial complex. Abrufbar unter https://www.mcinet.gov.ma/en/content/psa-peugeot-citro%C3%ABn-and-kingdom-morocco-signed-agreement-implementation-industrial-complex-0# (zuletzt abgerufen am 3. Januar 2025).
(29) Plan d’Accélération Industrielle, S. 2. Abrufbar unter https://attijarientreprises.com/sites/default/files/2022-03/Plan_d_Acceleration_Industrielle.pdf (zuletzt abgerufen am 3. Januar 2025).
(30) Dekret Nr. 2-14-715 vom 2. Rabii 11436 (25. Dezember 2014) zur Benennung der Anweisungsbefugten für den Sonderposten „Fonds für industrielle Entwicklung und Investitionen“.
(31) Zudem wurden im Juli 2015 bzw. im Juni 2023 Partnerschaftsvereinbarungen mit der Banque Central Populaire und der Banque Marocain du Commerce Extérieur bzw. mit Crédit Agricole du Maroc geschlossen. Abrufbar unter https://www.maroc.ma/en/news/automotive-industry-ministry-professional-association-sign-agreement-support-operators (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(32) Für die Zwecke dieses Dokuments bezeichnet „CITIC Group Corporation“ die Muttergesellschaft und „CITIC-Gruppe“ die Unternehmensgruppe unter dem Dach der „CITIC Group Corporation“.
(33) Siehe beispielsweise: Why Morocco. Abrufbar unter https://www.morocconow.com/why-morocco/ und https://www.morocconow.com/wp-content/uploads/2021/11/PitchGeneraliste.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Morocco: Hub of Africa. Abrufbar unter https://millermagazine.com/blog/morocco-hub-of-africa-2650 (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Morocco. A sea of opportunity beyond the Mediterranean. Abrufbar unter https://www.roncucciandpartners.com/en/2024/05/28/morocco-a-sea-of-opportunity-beyond-the-mediterranean/ (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Morocco Has Become Global Hub in Several Advanced Sectors, Says Gov’t Head. Abrufbar unter https://www.maroc.ma/en/news/morocco-has-become-global-hub-several-advanced-sectors-says-govt-head (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Morocco’s Manufacturing Mission. Abrufbar unter https://sponsored.bloomberg.com/article/morocco-now/morocco-s-manufacturing-mission (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Morocco emerging as key global production hub. Abrufbar unter https://www.business-sweden.com/insights/blog/morocco-emerging-as-key-global-production-hub/ (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Discover Morocco. Abrufbar unter https://www.tangermedzones.com/en/discover-morocco/ (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Morocco: A trade hub for Africa and Europe. Abrufbar unter https://www.meed.com/morocco-a-trade-hub-for-africa-and-europe/ (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Morocco turns to hi-tech manufacturing. Abrufbar unter https://african.business/2022/04/energy-resources/morocco-turns-to-hi-tech-manufacturing (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(34) 2016 Mehrere Stellungnahmen des Staatsrats zur Förderung der innovativen Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes, NDRC [2016] Nr. 4. Abrufbar unter https://www.gov.cn/zhengce/content/2016-01/18/content_5033735.htm (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(35) Morocco, China to establish Silk Road business council. Abrufbar unter https://eng.yidaiyilu.gov.cn/p/51195.html (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2025).
(36) Sinosure und die marokkanische Außenhandelsbank unterzeichnen ein Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit. Abrufbar unter https://www.sohu.com/a/311265067_264447 und https://www.sinosure.com.cn/mobile/xbdt/195980.shtml (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(37) China und Marokko unterzeichnen Kooperationsplan für den gemeinsamen Aufbau der Neuen Seidenstraße. Abrufbar unter https://www.ndrc.gov.cn/fzggw/wld/njz/lddt/202201/t20220105_1311482.html (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(38) Ebenda.
(39) China, Morocco sign joint implementation plan of BRI. Abrufbar unter https://eng.yidaiyilu.gov.cn/p/212818.html (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2025).
(40) Marokko und China unterzeichnen einen gemeinsamen Umsetzungsplan für die Neue Seidenstraße. Abrufbar unter https://diplomatie.ma/en/morocco-and-china-sign-joint-belt-and-road-implementation-plan (zuletzt abgerufen am 5. Februar 2025).
(41) Belt and Road to get $113b in CITIC financing. Abrufbar unter http://english.www.gov.cn/news/top_news/2015/06/26/content_281475134729436.htm (zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2024).
(42) Chinese auto parts manufacturer CITIC to set up 3rd plant in Morocco, 17. Februar 2022. Abrufbar unter https://eng.yidaiyilu.gov.cn/p/222859.html (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2025). Dicastal Morocco Africa renforce sa présence au Maroc. Abrufbar unter https://www.mcinet.gov.ma/fr/actualites/discatal-morocco-africa-renforce-sa-presence-au-maroc (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2025). Chinese auto parts manufacturer CITIC to set up 3rd plant in Morocco. Abrufbar unter https://english.news.cn/africa/20220217/fbad9addfab64c918ad17863e55c0b13/c.html (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2025).
(43) Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).
(44) Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 10).
(45) Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission vom 15. März 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 88 vom 16.3.2022, S. 24).
(46) Urteil vom 28. November 2024, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE and Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE, verbundene Rechtssachen C-269/23 P und C-272/23 P, ECLI:EU:C:2024:984, Rn. 74-110.
(47) Das Gericht gelangte in der Rechtssache T-480/20 zu demselben Schluss: „Die chinesische und die ägyptische Regierung haben somit die SETC-Zone in enger Zusammenarbeit als eine Zone mit rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten eingerichtet, die es den staatlichen chinesischen Stellen ermöglicht hat, den in dieser Zone ansässigen chinesischen Unternehmen unmittelbar alle mit der chinesischen Initiative ‚Neue Seidenstraße‘ verbundenen Erleichterungen zu gewähren“ (Rn. 91) (Hervorhebung hinzugefügt).
(48) Economic Herald. CITIC Dicastal, A new force for Chinese manufacturing to take off overseas, 15. Juli 2019. Abrufbar unter https://www.jingjidaokan.com (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2025).
(49) Economic Herald. CITIC Dicastal, A new force for Chinese manufacturing to take off overseas, 15. Juli 2019. Abrufbar unter https://www.jingjidaokan.com (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2025). China Nonferrous Metals News. Building a New Bridge of China-Africa Practical Cooperation – Citic Dicastal's North Africa Factory, 2023. Abrufbar unter https://www.chinania.org.cn/html/hangyexinwen/guoneixinwen/2023/0602/53398.html und http://world.people.com.cn/n1/2023/0522/c1002-32691419.html (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(50) MOROCCO: First North African Belt and Road Agreement Signed with China. Abrufbar unter https://research.hktdc.com/en/article/OTYyNTgwNjYx (zuletzt abgerufen am 5. Februar 2025).
(51) Guiding Principles on Financing the Development of the Belt and Road. Abrufbar unter https://eng.yidaiyilu.gov.cn/p/13757.html (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(52) Durchführungsverordnung (EU) 2023/99 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2023/99/oj?eliuri=eli%3Areg_impl%3A2023%3A99%3Aoj&locale=de (ABl. L 10 vom 12.1.2023, S. 1).
(53) Urteil vom 28. November 2024, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE, verbundene Rechtssachen C-269/23 P und C-272/23 P, ECLI:EU:C:2024:984, Rn. 84.
(54) Dokument L/978, angenommen am 13. Mai 1959 (Anhang A.4), Absatz 11.
(55) Siehe C-269/23 P, Rn. 77.
(56) Siehe C-269/23 P, Rn. 84.
(57) 2018-2023 Geprüfte Berichte von Changsha Dicastal, die als Reaktion auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen Nr. 1 vorgelegt und beim Kontrollbesuch als Beweisstück eingeholt wurden; Liste der Verbindlichkeiten und Forderungen, die von Changsha Dicastal als Reaktion auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen Nr. 4 vorgelegt wurde.
(58) Tabelle E-2.2.1.c Kredite, die als Reaktion auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen Nr. 3 vorgelegt und beim Kontrollbesuch überarbeitet wurden, sowie eine Liste aller im Zeitraum 2017-2022 erhaltenen Kredite, die als Reaktion auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen Nr. 4 übermittelt wurde.
(59) Ebenda.
(60) WT/DS379/AB/R (US – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US – Carbon Steel (India)), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9-4.10, 4.17-4.20 und WT/DS437/AB/R (US – Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.
(61) WT/DS379/AB/R (US – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318.
(62) WT/DS379/AB/R (US – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 349.
(63) CITIC Dicastal Co., Ltd. übernimmt Dicastal (Asia) Investment Holding Co., Ltd. Abrufbar unter https://scjgj.beijing.gov.cn/ztzl/jyzjzajgs/jyzjzjyajgs/202311/t20231103_3294853.html (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(64) CITIC Limited. Jahresbericht 2019. Abrufbar unter https://www.citic.com/uploadfile/2020/0421/20200421062822309.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(65) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(66) 2018-2023 Geprüfte Berichte von Changsha Dicastal, die als Reaktion auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen Nr. 1 vorgelegt und beim Kontrollbesuch als Beweisstück eingeholt wurden; Liste der Verbindlichkeiten und Forderungen, die von Changsha Dicastal als Reaktion auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen Nr. 4 vorgelegt wurde.
(67) About CITIC. Brief introduction. Abrufbar unter https://www.group.citic/en/About_CITIC/Brief_Introduction/ (zuletzt abgerufen am 8. Januar 2025).
(68) Panelbericht, US – Supercalendered Paper, Rn. 7.174 und 7.175.
(69) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2017, European Bicycle Manufacturers Association (EBMA)/Giant (China) Co. Ltd, Rechtssache C-61/16 P, Rn. 65.
(70) CITIC. Corporate Governance und Risikomanagement. Abrufbar unter https://www.group.citic/en/About_CITIC/Governance_Risk/ (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(71) Die CITIC Group Corporation umfasste im September 2024 mehr als 2 000 Tochtergesellschaften. Abrufbar unter https://www.group.citic/uploadfile/2022/1121/子公司名单.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(72) Ankündigung fortgesetzter verbundener Geschäftsvorgänge vom 20. November 2023, S. 13. Abrufbar unter https://tools.euroland.com/tools/Pressreleases/GetPressRelease/?ID=4425436&lang=en-GB&companycode=hk-cpf&v= (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(73) Abrufbar unter http://www.cvca.org.cn/home/rwxx/rwxx.html?page=liuerfei (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(74) CITIC. Kurze Vorstellung. Abrufbar unter https://www.group.citic/en/About_CITIC/Brief_Introduction/ (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(75) „Begebt euch voller Mut auf die neue Reise der großen Erneuerung“ – der Bericht des 20. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas hat in der CITIC-Gruppe große Resonanz gefunden. Abrufbar unter https://www.citic.com/html/2022/News_1021/2589.html (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(76) CITIC Dicastal führte strategische Gespräche mit BYD und wurde zur Teilnahme an der Konferenz der Hauptzulieferer für BYDs Fahrzeuge mit neuartiger Antriebstechnik eingeladen. Abrufbar unter https://www.dicastal.com/Index/Detail/index/cid/070213/id/338 (zuletzt abgerufen am 19. Januar 2025).
(77) Gao Xiuying, ehemaliges Mitglied des Ständigen Ausschusses des CPC-Ausschusses von CITIC Dicastal Co., Ltd., wurde aus der Partei ausgeschlossen und seines Amtes enthoben. Abrufbar unter https://www.chinanews.com.cn/gn/2024/12-13/10335966.shtml (zuletzt abgerufen am 19. Januar 2025).
(78) Zhang Jian – persönliches Profil. Abrufbar unter https://vip.stock.finance.sina.com.cn/corp/view/vCI_CorpManagerInfo.php?stockid=000998&Pcode=30383454&Name=%D5%C5%BC%E1 (zuletzt abgerufen am 19. Januar 2025).
(79) China CITIC Bank – Geschäftsleiter. Abrufbar unter https://www.citicbank.com/about/survey/directorate/ (zuletzt abgerufen am 19. Januar 2025). CITIC-Gruppe – Leitung der Gruppe – Parteikomitee der Gruppe. Abrufbar unter https://www.group.citic/html/About_CITIC/Directors_Senior/ (zuletzt abgerufen am 19. Januar 2025). CITIC-Gruppe – Leitung der Gruppe – leitendes Management. Abrufbar unter https://www.group.citic/html/About_CITIC/Directors_Senior/ (zuletzt abgerufen am 19. Januar 2025).
(80) Ebenda.
(81) China CITIC Bank. Jahresbericht 2023, S. 176 und 178. Abrufbar unter https://www.citicbank.com/about/investor_1011/financialaffairs/report/2023/202404/P020240429732182698660.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(82) Satzung der China CITIC Bank Co., Ltd. Abrufbar unter https://www.citicbank.com/about/survey/regulation/202110/P020240730610518853121.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(83) Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff working document on significant distortions in the economy of the People’s Republic of China“, SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017. Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.
(84) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/99 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 18 vom 19.1.2023, S. 66), insbesondere Abschnitt 3.3.1, Erwägungsgründe 41 bis 70.
(85) CITIC-Gruppe: Umsetzung nationaler Strategien und umfassende Erschließung der „Neuen Seidenstraße“. Abrufbar unter https://www.foundation.citic/icms/null/null/ns:LHQ6LGY6LGM6MmM5Y2Q1OGU1ZWM2ODE4YzAxNWY1MTU3YzUyMDAwY2IscDosYTosbTo=/show.vsml (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(86) CITIC Dicastal, „Eine neue Kraft für die chinesische Fertigung, die im Ausland durchstarten soll“, Redaktion dieser Zeitschrift, 15.7.2019. Abrufbar unter https://www.jingjidaokan.com.
(87) Siehe Umsetzungsplan von Qinhuangdao aus dem Jahr 2020 über die aktive Teilnahme am Bau der „Neuen Seidenstraße“ und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei Produktionskapazitäten. Abrufbar unter http://fgw.qhd.gov.cn/home/details?code=MTk0MTkzNzM4Mzk2&pcode=MA%CE%B3%CE%B3&id=461926 (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(88) Bekanntmachung des Generalbüros der Volksregierung der Provinz Hebei über die Aufstellung des Umsetzungsplans für die aktive Teilnahme am Bau der „Neuen Seidenstraße“ und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei Produktionskapazitäten, 2018/110. Abrufbar unter http://fgcx.bjcourt.gov.cn:4601/law?fn=lar1478s159.txt and https://law.esnai.com/mview/189605 (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2025).
(89) Das strategische Abkommen von 2020 zwischen CITIC und SINOSURE. Abrufbar unter https://www.group.citic/html/2020/News_1123/2317.html (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(90) Die auf politischer Ebene basierende Ausfuhrkreditversicherung unterstützt die Arbeit unserer Provinz im Rahmen der „sechs Stabilitätsfaktoren“ und „sechs Garantien“, 2021. Abrufbar unter https://dfjr.hebei.gov.cn (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2025).
(91) Die Niederlassung der Export-Import Bank of China in Hebei unternimmt alle Anstrengungen, um den Sonderkreditplan umzusetzen und so zur Stabilisierung der grundlegenden Außenhandelssituation beizutragen. Abrufbar unter http://www.eximbank.gov.cn/info/jgdt/202102/t20210208_25738.html (zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025).
(92) Panelbericht „Korea – Commercial Vessels“, Rn. 7.411-7.413.
(93) Federal Bank of St. Louis. Abrufbar unter https://fred.stlouisfed.org (zuletzt abgerufen am 7. Februar 2025).
(94) International Financial Statistics. Country Notes, S. 113. Abrufbar unter https://www.elibrary.imf.org/display/book/9781455217588/9781455217588.xml (zuletzt abgerufen am 7. Februar 2025).
(95) Dahir n° 1-95-213 du 14 joumada II 1416 (8 novembre 1995) portant promulgation de la loi-cadre n° 18-95 formant charte de l'Investissement.
(96) Décret n° 2-00-895 du 6 kaada 1421 (31 janvier 2001) pris pour I'application des articles 17 et 19 de la loi-cadre no° 18-95 formant charte de I'investissement; Décret n°2-15-625 modifiant le décret n° 2-00-895 du 6 kaada 1421 (31 janvier 2001) pris pour l'application des articles 17 et 19 de la loi-cadre n°18-95 formant charte de l'investissement; Décret n° 2-04-847 du 8 ramadan 1425 (22 octobre 2004) complétant le décret n° 2-00-895 du 6 kaada 1421 (31 janvier 2001) pris pour l'application des articles 17 et 19 de la loi-cadre n° 18-95 formant charte de l'investissement.
(97) Dekret Nr. 1-14-195 vom 24. Dezember 2014 zur Verkündung des Finanzgesetzes Nr. 100-14 für das Haushaltsjahr 2015.
(98) Al Hociema, Berkane, Jerada, Nador, Oujda-Amgad, Taounate, Taourirt, Taza, Tétouan, Chefchaouen, Larache, Tanger Assilah, Beni Makada, Tata, Smara, Boujdour, Guelmim, Oued Dahab, Tan Tan.
(99) Ministerium für Industrie und Handel. Die chinesische Gruppe CITIC Dicastal und der marokkanische Staat unterzeichnen ein Investitionsabkommen für ein Industrieprojekt im Automobilsektor, Juli 2018. Abrufbar unter https://www.mcinet.gov.ma/en/content/chinese-group-citic-dicastal-and-moroccan-state-sign-investment-agreement-industrial-project (zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2024).
(100) WT/DS379/AB/R (US – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US – Carbon Steel (India)), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9-4.10, 4.17-4.20 und WT/DS437/AB/R (US – Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.
(101) Attijariwafa Bank, Offre dédiée. Abrufbar unter https://www.attijariwafabank.com/fr/profil/grande-entreprise-pme/plans-dedies (zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2024).
(102) Ministerium für Industrie und Handel. Signature d'une convention de partenariat pour la mise en place d'un dispositif financier pour accompagner les opérateurs du secteur automobile, 15 juin 2023. Abrufbar unter https://www.mcinet.gov.ma/fr/actualites/signature-dune-convention-de-partenariat-pour-la-mise-en-place-dun-dispositif-financier (zuletzt abgerufen am 18. Dezember 2024).
(103) AttijariWafa Bank, Offre dédiée. Abrufbar unter https://www.attijariwafabank.com/fr/profil/grande-entreprise-pme/plans-dedies (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(104) AttijariWafa Bank, Offre dédiée. Abrufbar unter https://www.attijariwafabank.com/fr/profil/grande-entreprise-pme/plans-dedies (zuletzt abgerufen am 9. Januar 2025).
(105) Beleg 4a der Prüfung für die marokkanische Regierung.
(106) Beleg 43 der Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen der marokkanischen Regierung.
(107) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2019/1344 der Kommission vom 12. August 2019 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 212 vom 13.8.2019, S. 1), Erwägungsgrund 117.
(108) International Financial Statistics. Country Notes, S. 113. Abrufbar unter https://www.elibrary.imf.org/display/book/9781455217588/9781455217588.xml (zuletzt abgerufen am 7. Februar 2025).
(109) Abrufbar unter https://www.macmap.org/en/download (zuletzt abgerufen am 4. Dezember 2024).
(110) Siehe Artikel 159 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 1 und Anlage III des Zollkodex. Gemäß Artikel 173 Absatz 1 des Zollkodex „sind Waren, die für das Rückerstattungsprogramm nach Artikel 159 des vorgenannten Zollkodex infrage kommen, diejenigen, die in Anlage III dieses Dekrets aufgeführt sind“.
(111) Artikel 164.1 des Zollkodex.
(112) Gemäß „Loi n° 19-94 Relative aux Zones Franches d’Exportation“, Bulletin Officiel vom 15.2.1995, Nr. 4294, S. 117-121, nachfolgend geändert durch das Gesetz 14.21 zur Änderung des Begriffs „zone franche“ in „zone d’accélération industrielle“. Siehe auch „Code des douanes et impôts indirects relevant de l’administration des douanes et impôts indirects approuvé par le dahir portant loi n° 1-77-339 du 25 chaoual 1397 (9 octobre 1977), tel qu’il a été modifié et complété“.
(113) Cour des Comptes. Espaces d’acceuil industriels. Abrufbar unter https://www.courdescomptes.ma/wp-content/uploads/2023/01/9.-Espaces-dacceuil-industriels.pdf (zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2024).
(114) Organgesetz Nr. 08-21 zur Änderung und Ergänzung des Organgesetzes Nr. 02-12 über die Ernennung in höhere Positionen in Anwendung der Bestimmungen der Artikel 49 und 92 der Verfassung. Abrufbar unter https://courconstitutionnelle.ma/Documents/LoisOrganique/08-21-fr.pdf (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2025).
(115) Constitution Marocaine. Abrufbar unter https://www.bladi.net/img/pdf/Constitution-maroc-2011.pdf (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2025).
(116) WTO/DS379/AB/R (US – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, Rn. 582.
(117) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1221 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2022 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1221/oj (ABl. L 188/144 vom 15.7.2022).
(118) TRON-Nummer: t25:001776.
(119) TRON-Nummer: t25:001772.
(120) TRON-Nummer: t25:001778.
(121) TRON-Nummer: t25:001846.
(122) TRON-Nummer: t25:001776.
(123) TRON-Nummer: t25:001772.
(124) TRON-Nummer: t25:001778.
(125) TRON-Nummer: t25:001846.
(126) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. Reihe L, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/500/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)