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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/461

11.3.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/461 DER KOMMISSION

vom 10. März 2025

zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2013 der Kommission (2) vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 genehmigt.

(2)

Die Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 (im Folgenden „Genehmigung“) läuft am 30. Juni 2025 aus. Am 26. Februar 2020 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung (im Folgenden „Antrag“) gestellt.

(3)

Am 16. Juni 2020 teilte die bewertende zuständige Behörde Deutschlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

(4)

Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5)

Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der für den Wirkstoff erteilten Genehmigung und übermittelt sie der Kommission.

(6)

Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung des Antrags erfolgen kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde, für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Europäische Chemikalienagentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Januar 2026 verschoben werden.

(7)

Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 vorbehaltlich der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2013 genannten Bedingungen genehmigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2013 wird auf den 31. Januar 2026 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. März 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 (ABl. L 283 vom 25.10.2013, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1034/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/461/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)