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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/453 |
6.3.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/453 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates durch die Erstellung eines Musters für das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Dokument
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 54a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingeführt. Mit Kapitel III der genannten Verordnung wurde eine Fangbescheinigungsregelung eingeführt, um das Verbot der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei in die Union umzusetzen. |
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(2) |
Mit der Fangbescheinigung soll bescheinigt werden, dass die Fänge, aus denen eingeführte Fischereierzeugnisse stammen, im Einklang mit internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und gegebenenfalls anderen für das betreffende Fischereifahrzeug geltenden Vorschriften gefangen wurden. |
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(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 muss der Einführer bei der Einfuhr in die Union von Fischereierzeugnissen, die in derselben Form aus einem Drittland, das nicht der Flaggenstaat oder der Staat ist, in dem die Verarbeitung stattfindet, den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats schriftliche Nachweise dafür vorlegen, dass die Fischereierzeugnisse nur ent- und wiederverladen wurden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben und stets unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verblieben sind. Wird die ursprüngliche Sendung mit einer Fangbescheinigung und gegebenenfalls der Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeteilt, so legt der Einführer den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ein von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes validiertes Dokument vor. |
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(4) |
Es ist angezeigt, ein Muster für dieses Dokument zu erstellen, um eine einheitliche Darstellung der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erforderlichen Informationen sowie die Kohärenz und Klarheit der bereitgestellten Informationen zu gewährleisten. Die Einheitlichkeit der erforderlichen Daten ist auch notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems CATCH zu gewährleisten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Muster für das Dokument gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Muster für das Dokument gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
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Dokumentennummer |
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Anschrift |
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Versandort des Erzeugnisses |
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Versanddatum |
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Letzter Hafen, Flughafen oder anderer Versandort vor der Ankunft im Land der Lagerung |
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Angaben zum Transport (Schiffsname und Flagge/Flugnummer — Luftfrachtbrief/Bahnfrachtbrief/Frachtbrief — Lkw-Zulassungsnummer) |
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Containernummer(n) (falls zutreffend) |
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Datum der Ankunft am Lagerort (Entladung) |
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Lagerort |
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Beschreibung der Fischereierzeugnisse |
Art |
Produktcode |
Nummer(n) der Fangbescheinigung/Verarbeitungserklärung/Erklärung über Nichtbehandlung (falls zutreffend) |
Nettogewicht in kg bei Ankunft am Lagerort |
Nettogewicht des Fischereierzeugnisses in kg bei Ankunft am Lagerort |
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… |
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Name |
Anschrift |
Zulassungsnummer (falls zutreffend) |
Lagerung (Zutreffendes ankreuzen) |
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Gekühlt |
Gefroren |
Sonstiges |
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Beschreibung der Fischereierzeugnisse |
Art |
Produktcode |
Nummer(n) der Fangbescheinigung/Verarbeitungserklärung/Erklärung über Nichtbehandlung (falls zutreffend) |
Nettogewicht in kg bei Abfahrt vom Lagerort |
Nettogewicht des Fischereierzeugnisses in kg bei Abfahrt vom Lagerort |
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… |
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Datum der Abfahrt vom Lagerort (Wiederverladung) |
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Hafen, Flughafen oder anderer Versandort aus dem Land der Lagerung |
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Angaben zum Transport (Schiffsname und Flagge/Flugnummer — Luftfrachtbrief/Bahnfrachtbrief/Frachtbrief — Lkw-Zulassungsnummer) |
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Containernummer(n) (falls zutreffend) |
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Bestimmungsort: Hafen, Flughafen oder anderer Bestimmungsort |
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Name des Unternehmens |
Anschrift |
Datum der Vorlage dieses Dokuments durch den Ausführer bei der zuständigen Behörde |
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Ich erkläre hiermit, dass die Angaben in diesem Dokument korrekt sind und dass die betreffenden Erzeugnisse nur ent- und wiederverladen wurden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben und stets unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verblieben sind. |
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Name der Behörde |
Name und Funktion des/der Bevollmächtigten |
Unterschrift und Siegel |
Datum |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/453/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)