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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/426

28.2.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/426 DES RATES

vom 24. Februar 2025

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates unter anderem auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, übermitteln.

(2)

Am 15. Mai 2023 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Föderativen Republik Brasilien über ein Abkommen über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen brasilianischen Behörden ermächtigt.

(3)

Die Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens (im Folgenden „Abkommen“) wurden erfolgreich abgeschlossen, und der Wortlaut des Abkommens wurde am 18. Oktober 2024 paraphiert.

(4)

Das Abkommen begründet Kooperationsbeziehungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden Brasiliens und ermöglicht die Übermittlung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten zwischen diesen Behörden, um schwere Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und die Sicherheit der Union und ihrer Bürger zu schützen.

(5)

Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) gewährleistet, einschließlich des in Artikel 7 der Charta verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des in Artikel 8 der Charta verankerten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des in Artikel 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Das Abkommen enthält angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die von Europol im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.

(6)

Das Abkommen lässt die Übermittlung personenbezogener Daten oder andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt und wirkt sich nicht darauf aus.

(7)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seine Stellungnahme 2/2025 am 10. Februar 2025 abgegeben.

(10)

Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — im Namen der Union genehmigt (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIEKIERSKI


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/426/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)