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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/407 |
25.2.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/407 DES RATES
vom 24. Februar 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/406 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP (2) und am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (3) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen. Dies geschah im Anschluss an die Annahme von Schlussfolgerungen des Rates, in denen der Rat die Gewalt und die weitverbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilte. |
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(2) |
Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 die historische Chance, das Land wieder zu einen und wieder aufzubauen, und unterstrich im Einklang mit den Grundprinzipien der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, wie wichtig ein alle Seiten einschließender, unter syrischer Führung stehender politischer Prozess ist, der den berechtigten Bestrebungen des syrischen Volkes Rechnung trägt. |
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(3) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP kam der Rat zu dem Schluss, dass es angezeigt ist, eine Reihe sektoraler und individueller Maßnahmen auszusetzen, bestimmte Ausnahmen einzuführen und die Befristung der derzeitigen Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten aufzuheben, um einen alle Seiten einschließenden Übergang in Syrien zu fördern, die Erbringung humanitärer Hilfe, die wirtschaftliche Erholung, den Wiederaufbau und die Stabilisierung zu unterstützen und die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger mit ihren persönlichen Sachen zu erleichtern. Zu diesem Zweck hat der Rat am 24. Februar 2025 den Beschluss (GASP) 2025/406 angenommen. |
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(4) |
Der Rat wird die Entwicklungen in Syrien aufmerksam verfolgen, insbesondere im Hinblick auf die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Dezember 2024 geäußerten Bedenken, um zu prüfen, ob die Beibehaltung der Aussetzung der betreffenden restriktiven Maßnahmen und die Aufrechterhaltung der Ausnahmen von diesen Maßnahmen angemessen sind. |
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(5) |
In diesem Zusammenhang stellt der Rat fest, dass die Abgrenzung der Meereszonen durch Dialog und Verhandlungen nach Treu und Glauben, unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen geregelt werden sollte. Jede Verletzung der Hoheitsrechte benachbarter Staaten in ihren Meereszonen gemäß dem Seerecht wird im Rahmen der ständigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gebührend berücksichtigt. |
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(6) |
Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
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(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Die Anwendung der folgenden Bestimmungen wird ausgesetzt: Artikel 6, 6a, 6b, 7, 7a, 8, 9, 9a, 10, 11, 12, 13, 13a, 21a, 21b und 26a.“ |
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2. |
Die Überschrift von Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (*1) (*1) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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3. |
Die Überschrift von Artikel 6a erhält folgende Fassung: „Artikel 6a (*2) (*2) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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4. |
Die Überschrift von Artikel 6b erhält folgende Fassung: „Artikel 6b (*3) (*3) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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5. |
Die Überschrift von Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (*4) (*4) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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6. |
Die Überschrift von Artikel 7a erhält folgende Fassung: „Artikel 7a (*5) (*5) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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7. |
Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (*6) (*6) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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8. |
Die Überschrift von Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 (*7) (*7) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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9. |
Die Überschrift von Artikel 9a erhält folgende Fassung: „Artikel 9a (*8) (*8) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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10. |
Die Überschrift von Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (*9) (*9) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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11. |
Die Überschrift von Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (*10) (*10) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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12. |
Artikel 11b Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang X aufgeführten Güter, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr für den persönlichen Gebrauch durch aus der Europäischen Union ausreisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt ist, auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände oder Fahrzeuge beschränkt ist, die sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf in Syrien bestimmt sind.“ |
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13. |
Die Überschrift von Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (*11) (*11) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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14. |
Die Überschrift von Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 (*12) (*12) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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15. |
Die Überschrift von Artikel 13a erhält folgende Fassung: „Artikel 13a (*13) (*13) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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16. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 16a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Verbote nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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19. |
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Schuldet eine in den Anhängen II, IIa oder IIb aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.“ |
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20. |
Die Überschrift von Artikel 21a erhält folgende Fassung: „Artikel 21a (*14) (*14) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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21. |
Die Überschrift von Artikel 21b erhält folgende Fassung: „Artikel 21b (*15) (*15) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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22. |
Artikel 25a erhält folgende Fassung: „Artikel 25a (1) Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden. (2) Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf den Wiederaufbau, die Stabilisierung, die Wiederherstellung der Wirtschaftstätigkeit, den Aufbau von Institutionen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden. (3) Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten in Verbindung mit Folgendem durchgeführt werden:
sowie jegliche technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten.“ |
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23. |
Die Überschrift von Artikel 26a erhält folgende Fassung: „Artikel 26a (*16) (*16) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ " |
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24. |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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25. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) ABl. L, 2025/406, 25.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/406/oj.
(2) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/255/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/36/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/407/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)