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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/391

24.2.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/391 DES RATES

vom 24. Februar 2025

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(3)

Am 2. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/356 (2) angenommen, mit dem der Titel des Beschlusses 2012/642/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergriffen wurden.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2024 hat der Rat die fortgesetzte Unterstützung von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine durch das belarussische Regime auf das Schärfste verurteilt und Belarus aufgefordert, diese Unterstützung einzustellen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen.

(5)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass die Benennungskriterien für die Benennung von Personen, Organisationen und Einrichtungen, die dem Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie dem Verbot der Zurverfügungstellung dieser Gelder und wirtschaftlichen unterliegen, dahin gehend geändert werden sollten, dass die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermöglicht wird, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren.

(6)

Ferner ist es notwendig, das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors von Belarus beitragen könnten, an Organisationen, die in der Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführt sind, zu verschärfen.

(7)

Es ist ferner angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe (riot control agents), Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen), Chromerze und Chromverbindungen sowie Steuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs).

(8)

Es ist ferner angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, darunter chemische Elemente, pyrotechnische Gegenstände und leicht entzündliche Stoffe.

(9)

Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, ist es außerdem angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus unterliegen, um Maschinen und Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten und des Maschinenparks in Belarus beitragen könnten, zu erweitern.

(10)

Es ist zweckmäßig, Ausnahmeregelungen für die Bereitstellung bestimmter Güter und Maschinen festzulegen, die für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze erforderlich sind.

(11)

Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Primäraluminium einzuführen, mit dem Belarus seine Einnahmequellen diversifiziert, was seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglicht.

(12)

Es ist ferner angezeigt, eine Beschränkung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasexploration einzuführen, um die Explorations- und Förderungskapazitäten von Belarus für Erdöl und Erdgas weiter einzuschränken und das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen über das Hoheitsgebiet von Belarus so gering wie möglich zu halten.

(13)

Um Wirtschaftsbeteiligte aus der Union daran zu hindern, zur Entwicklung der belarussischen Infrastruktur beizutragen, ist es notwendig, ein Verbot der Erbringung von Bauleistungen, einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten, einzuführen.

(14)

Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in deren Namen oder auf deren Weisung handelt, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder ihnen bereitzustellen. Es ist angezeigt, klarzustellen, dass der Verkauf, die Erteilung von Lizenzen und die anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit dieser Software verboten ist.

(15)

Es ist angezeigt, eine Ausnahme von dem Verbot einzuführen, Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen, sofern diese Dienstleistungen für das Funktionieren einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus mit Sitz in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.

(16)

Es ist ferner angezeigt, den Anwendungsbereich des Verbots, Einlagen entgegenzunehmen, auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuweiten, die in Drittländern niedergelassen sind und sich mehrheitlich im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen befinden. Darüber hinaus ist es angezeigt, für die Entgegennahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden vorzuschreiben.

(17)

Es ist angezeigt, die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für belarussische Personen und Gebietsansässige zu verbieten und, um die Umgehung dieses Verbots zu begrenzen, es belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen zu untersagen, juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die solche Dienstleistungen erbringen, zu besitzen oder zu kontrollieren oder Posten in deren Leitungsgremien zu bekleiden.

(18)

Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung in Belarus von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten unter bestimmten Bedingungen einzuführen, wenn dies für Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien erforderlich sind, die Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus direkt fördern.

(19)

Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, ist es außerdem angezeigt, das Verbot der Beförderung von Gütern auf der Straße im Gebiet der Union, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, durch Unternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person befinden, zu ändern. Organisationen, die vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen und bereits als Kraftverkehrsunternehmen tätig waren, sollte es verboten sein, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.

(20)

Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang IVa des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Belarus ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus werden Wirtschaftsbeteiligte aus der Union dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.

(21)

Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer benannten zwischengeschalteten Bank an ihrem Transfer eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unter Verwendung von Konten bei nicht benannten Kreditinstituten erfolgt, sowie eine Ausnahmeregelung einzuführen, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste aufgeführten emittierenden Bank eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt.

(22)

Schließlich ist es angezeigt, bestimmte Änderungen der Bestimmungen der Beschlusses 2012/642/GASP vorzunehmen, unter anderem der Bestimmungen über die Ausnahmeregelungen vom Verbot der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlichen Technologien. Ferner ist es zweckdienlich, Verweise auf abgelaufene Übergangszeiträume und andere Verweise, die für die Einhaltung bestimmter Bestimmungen jenes Beschlusses nicht erforderlich sind, zu streichen. Mit der Streichung von Verweisen auf bereits abgelaufene Übergangszeiträume wird keine Rechtswirkung auf frühere oder laufende Verträge oder auf die Anwendbarkeit dieser Übergangszeiträume angestrebt.

(23)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1b wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(14a)   Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.“

c)

Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„(15)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“

d)

Absatz 16 erhält folgende Fassung:

„(16)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

2.

Artikel 2c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

a)

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, oder

b)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie nicht in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind.

Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Belarus.“

b)

In Absatz 3a werden die Worte „Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels“ gestrichen.

c)

Folgenden Absatz wird eingefügt:

„(3b)   Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt.“

d)

Die Absätze 4 und 4a erhalten folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

b)

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;

c)

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,

e)

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

f)

ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g)

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,

h)

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,

i)

Softwareaktualisierungen,

j)

zur Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder

k)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind.

(4a)   Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und k des vorliegenden Artikels bestimmt sind.“

f)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

i)

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang II sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2da Absatz 1b Buchstabe a erlaubt, oder

ii)

dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.“

3.

Artikel 2d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien gemäß Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

a)

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen oder

b)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie nicht in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind.

Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Belarus.“

b)

In Absatz 3a werden die Worte „Buchstaben a bis e“ gestrichen.

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3b)   Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:

b)

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c)

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,

d)

die maritime Sicherheit,

e)

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

f)

ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g)

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,

h)

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,

j)

Softwareaktualisierungen,

k)

Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

l)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind.“

e)

Die Absätze 4a und 5a werden gestrichen.

f)

In Absatz 4b werden die Worte „Buchstaben b, c, d und h“ durch die Worte „Buchstaben b, c, d, h und l“ ersetzt.

g)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

i)

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang II sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1da Absatz 1b Buchstabe a erlaubt, oder

ii)

dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.“

4.

Artikel 2da wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Es ist verboten,

a)

für in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,

b)

für in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen, oder

c)

an in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(1b)   Abweichend von den Absätzen 1 und 1a und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 dürfen die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur gestatten, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder

b)

diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2ed

(1)   Es ist verboten, Software unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder ihnen bereitzustellen.

(2)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr oder der Bereitstellung von Software gemäß Absatz 1 zu erbringen;

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr oder der Bereitstellung von Software gemäß Absatz 1 oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder

c)

an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe, der Ausfuhr oder der Bereitstellung von Software gemäß Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

(3)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die für die Erfüllung — bis zum 26. Mai 2025 — von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(6)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“

6.

Artikel 2ec Absatz 3 wird gestrichen.

7.

Artikel 2f Absatz 5 wird gestrichen.

8.

Artikel 2hc wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Es ist verboten,

a)

für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Güter und Dienstleistungen zu erbringen,

b)

für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Güter und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen, oder

c)

an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, im Zusammenhang mit der in Absatz 4 genannten Software und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.“

c)

Absatz 6 wird gestrichen.

d)

Absatz 9 wird gestrichen.

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(12a)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat.“

f)

Absatz 13 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

„g)

die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Belarus, der Ukraine, der Union, zwischen Belarus und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind, oder

h)

die ausschließliche Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang IV aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, oder“

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„i)

den laufenden Bau von Infrastruktur mit einer Höhe von bis zu 25 m, die für die zivile Energieversorgung und -verteilung an Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erforderlich ist.“

9.

Artikel 2o Absatz 2 wird gestrichen.

10.

Artikel 2p Absatz 2 wird gestrichen.

11.

Artikel 2q Absatz 2 wird gestrichen.

12.

Artikel 2r Absatz 2 wird gestrichen.

13.

Artikel 2ra wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(9a)   In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 26. Mai 2025 — von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

14.

Artikel 2s wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3aa)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Maschinen des KN-Codes 8471 80 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.“

c)

Absatz 3b erhält folgende Fassung:

„(3b)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3a und 3aa erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

15.

Artikel 2sa Absatz 5 wird gestrichen.

16.

Artikel 2t wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird Buchstabe b gestrichen.

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union genehmigen.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

17.

Artikel 2u wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 EUR übersteigt.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Es ist verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.

(1b)   Ab dem 26. März 2025 ist es verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die in Absatz 1a genannten Dienstleistungen erbringt, zu sein, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.“

c)

In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 gilt“ durch die Worte „Die Absätze 1, 1a und 1b gelten“ ersetzt.

d)

Absatz 3 wird gestrichen.

e)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung“

ii)

In Buchstabe c wird das Wort „, oder“ gestrichen.

iii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„e)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient oder

f)

für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Belarus erforderlich ist.“

f)

In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung“

18.

Artikel 2x Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a)

den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen,

b)

amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder

c)

Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Ländern erhalten.“

19.

Artikel 2z wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1b erhält folgende Fassung:

„(1b)   In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.

Juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen haben und bereits als Kraftverkehrsunternehmen im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördern, ist es verboten, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

20.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden in Anhang I aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

a)

Personen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, sowie allen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen,

b)

Personen, die vom Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen,

c)

Personen, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:

i)

das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder

ii)

die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,

oder

d)

Personen, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren, auch indem sie an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt sind.“

21.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„da)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren, auch indem sie an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt sind;“

b)

Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum von unter Buchstabe a bis da fallenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden;

f)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den in Buchstabe b, c, d oder da gennannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.“

22.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5b

(1)   Abweichend von Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierender in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder einer juristischen Person, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in dem genannten Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, an dem Transfer dieser Gelder in die Union aus der Republik Belarus, aus einem Drittland in die Union oder aus der Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder

a)

zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind,

b)

unter Nutzung von Konten bei Kredit- oder anderen Finanzinstituten erfolgt, die nicht in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, und

c)

nicht gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 2k des vorliegenden Beschlusses verstößt.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

(2)   Abweichend von Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) juristische(n) Person, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in dem genannten Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, veranlassten Geldtransfers in die Union aus der Republik Belarus, aus einem Drittland oder aus der Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung

a)

zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind; und

b)

nicht gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 2k des vorliegenden Beschlusses verstößt.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein.

Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung.“

23.

Artikel 6a Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), der Richtlinien (EU) 2015/849 (*2), und 2014/65/EU (*3) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach Artikel 6b unverzüglich, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß dem vorliegenden Beschluss erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der im vorliegenden Beschluss festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj)."

(*2)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj)."

(*3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).“ "

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285, 17.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 67, 2.3.2022, S. 103, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/356/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/391/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)