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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/390 |
24.2.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/390 DES RATES
vom 24. Februar 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt. |
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(2) |
Am 24. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/388 (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/145/GASP geändert wurde. |
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(3) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/388 werden auch zwei weitere Kriterien für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, in die Liste sowie für das Verbot, ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt. Das erste Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die an bestimmten Aktivitäten beteiligt sind, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten. Das zweite Kriterium gilt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/388 wird ferner eine den Abzug von Investitionen betreffende bestehende Ausnahme auf drei weitere in der Liste aufgeführte Personen ausgeweitet, eine bestimmte Ausnahme für die Lieferung bestimmter für das Budapester U-Bahn-System erforderlicher Güter und Dienstleistungen aufgenommen sowie der Anwendungsbereich zweier bestehender Ausnahmeregelungen für bestimmte Geld- und Zahlungstransfers ausgeweitet. |
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(4) |
Die Einnahmen aus der Ausfuhr russischen Erdöls auf dem Seeweg machen einen erheblichen Teil des Haushalts Russlands aus und liefern dadurch die Mittel für seinen rechtswidrigen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Für diese Erdölausfuhren ist Russland zunehmend auf eine Flotte von Schiffen angewiesen, bei der unzulängliche und hochriskante Schifffahrtspraktiken – wie unzureichende oder fehlende Versicherungen – betrieben werden (im Folgenden „Schattenflotte“). Diese Schiffe stellen für die Union, ihre Küstenmitgliedstaaten und Drittküstenstaaten erhebliche Risiken im Hinblick auf die Sicherheit des Seeverkehrs und die Umwelt dar. Diese Risiken wurden insbesondere von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation in der von ihrer Generalversammlung am 6. Dezember 2023 angenommenen Entschließung A.1192(33) hervorgehoben, in der die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger aufgefordert wurden, Kapazitäten sowie Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich Prävention, Aufdeckung und Meldung des Betriebs von Schattenflotten und der von diesen Schiffen unterstützten illegalen Tätigkeiten zu schaffen. Dadurch, dass Personen und Einrichtungen davon abgehalten werden, bei der Beförderung von Erdöl russischen Ursprungs hochriskante Schifffahrtspraktiken anzuwenden und zu erleichtern, und durch die Störung des Betriebs der Schattenflotte wird daher dazu beigetragen, die Generierung von Einnahmen zugunsten der russischen Kriegsbemühungen zu untergraben und gleichzeitig internationale Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität zu unterstützen. Entsprechende Bemühungen, gegen Tätigkeiten der Schattenflotte vorzugehen, sollten gezielt durchgeführt werden unter Berücksichtigung des Grads der Verantwortlichkeit der einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich Entscheidungsfindung und Betrieb. Darüber hinaus sollten Lotsendienste, die für die Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind, nicht behindert werden. |
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(5) |
Soweit dies zur Bekämpfung der Umgehung von Verboten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erforderlich ist, sollte die Kommission in der Lage sein, Informationen über den Handel und Transaktionen mit Drittländern und über Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern mit den zuständigen Behörden von in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (4) genannten Partnerländern, die ähnliche restriktive Maßnahmen anwenden, auszutauschen. |
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(6) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) müssen bestimmte Arten von Organisationen, die Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten verdächtige Transaktionen melden. Gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union in die Liste der Vortaten in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgenommen. Infolge dieser Hinzufügung müssen Verpflichtete gemäß Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/849 ab Mai 2025 den zentralen Meldestellen alle verdächtigen Transaktionen im Zusammenhang mit mutmaßlichen kriminellen Tätigkeiten bei einem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union melden. Darüber hinaus sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Einrichtungen oder Organisationen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen Meldestellen zu melden. |
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(7) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu verstärken, unter anderem durch eine Stärkung der Rolle der zentralen Meldestellen beim Austausch von Informationen, die für die Zwecke der Umsetzung und Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 relevant sind. |
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(8) |
Da die Einhaltung der Vorschriften durch die Wirtschaftsbeteiligten der Union für die Wirksamkeit restriktiver Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung ist, sollte die Kommission diese dabei unterstützen, insbesondere wenn die Einhaltung erhebliche Ressourcen erfordern würde und eine zentralisierte Unterstützung die Effizienz verbessern könnte. Dies gilt insbesondere für die Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung von den Wirtschaftsbeteiligten der Union in Bezug auf potenzielle Geschäftspartner verlangt wird. Die Kommission sollte in der Lage sein, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. |
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(9) |
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der restriktiven Maßnahmen und den angemessenen Schutz der Wirtschaftsbeteiligten der Union zu gewährleisten, sollten Wirtschaftsbeteiligte der Union gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 für bestimmte direkte oder indirekte Schäden, die ihnen aufrgund von Ansprüchen entstanden sind, welche die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b jener Verordnung in Bezug genommenen Einrichtungen oder Personen geltend gemacht haben, einschließlich Schäden, die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, enstanden sind, die sich in im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Wirtschaftsbeteiligten der Union befinden, unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften über das Verbot des doppelten Ersatzes Entschädigung in Verfahren vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats einfordern können. Darüber hinaus sollten Wirtschaftsbeteiligte der Union von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle sich die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in Bezug genommenen Einrichtungen oder Organisationen befinden, Schadenersatz verlangen können. In Situationen, in denen die Russische Föderation oder ein anderes Drittland Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu unterlaufen, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirtschaftsbeteiligten der Union de facto keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen im Rahmen dieser nationalen Gerichtsbarkeit haben. |
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(10) |
Um die effektive Umsetzung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen und möglichen Fällen der Rechtsverweigerung abzuhelfen, ist es angezeigt, eine Notzuständigkeit („forum necessitatis“) festzulegen, damit ein Gericht eines Mitgliedstaats, ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 entscheiden kann, wenn das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats nicht die Zuständigkeit eines Gerichts eines bestimmten Mitgliedstaats festlegt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Sache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist z. B. wenn der Kläger seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder nach dem Recht dieses Mitgliedstaats gegründet wurde. |
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(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt nur innerhalb der in Artikel 17 ebendieser Verordnung festgelegten Anwendungsgrenzen. Gleichzeitig können Wirtschaftstbeteiligte der Union, wenn sie in der Lage sind, maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu nehmen und einen solchen maßgeblichen Einfluss wirksam geltend machen, für Handlungen dieser juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, mit denen die restriktiven Maßnahmen untergraben werden, verantwortlich gemacht werden und sollten sie ihren Einfluss nutzen, um diese Handlungen zu verhindern. |
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(12) |
Ein solcher Einfluss kann sich aus dem Eigentum an der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder der Kontrolle über die juristische Person, Organisation oder Einrichtung ergeben. Eigentum bedeutet, dass Anteile zu mindestens 50 % an der Organisation gehalten werden, oder dass eine Mehrheitsbeteiligung daran vorliegt. Zu den Elementen, die auf eine Kontrolle hindeuten, gehören das Recht oder die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen; das Recht, die Vermögenswerte der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ganz oder teilweise zu nutzen; die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses oder die Berechtigung zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung. |
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(13) |
Es ist angemessen, vorzuschreiben, dass Wirtschaftsbeteiligte der Union sich nach besten Kräften bemühen, zu gewährleisten, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Tätigkeiten teilnehmen, mit denen die restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 untergraben werden. Dies sind Tätigkeiten, die Auswirkungen haben, die mit diesen restriktiven Maßnahmen verhindert werden sollen, wie beispielsweise, dass einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. |
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(14) |
Unter „Bemühungen nach besten Kräften“ sollten alle Maßnahmen verstanden werden, die geeignet und notwendig sind, um das Ziel zu erreichen, das Untergraben der in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltenen restriktiven Maßnahmen zu verhindern. Diese Maßnahmen können beispielsweise die Umsetzung geeigneter Strategien, Kontrollen und Verfahren beinhalten, um Risiken zu mindern und wirksam zu managen, wobei Faktoren wie das Drittland der Niederlassung, der Wirtschaftszweig und die Art der Tätigkeit der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Wirtschaftsteilnehmern aus der Union befindet, zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig sollte „Bemühungen nach besten Kräften“ so verstanden werden, dass sie nur Maßnahmen umfassen, die für den Wirtschaftsteilnehmer aus der Union angesichts seiner Art, seiner Größe und der relevanten tatsächlichen Umstände, insbesondere des Grads der wirksamen Kontrolle über die außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, durchführbar sind. Zu solchen Umständen gehört der Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer aus der Union aus nicht von ihnen verursachten Gründen, wie etwa den Rechtsvorschriften eines Drittlands, nicht in der Lage ist, Kontrolle über eine sich in seinem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben. |
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(15) |
Es ist angezeigt, eine Reihe von technischen Änderungen aufzunehmen, um die Genauigkeit einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sicherzustellen, einschließlich der Bestimmungen über Dokumente, die sich im Besitz der Organe der Union befinden, sowie über die Verarbeitung personenbezogener Daten. |
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(16) |
Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
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(17) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
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2. |
Artikel 6a wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 6b wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a (1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang mit ihrem Beitrag zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Durchsetzung der mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen und mit der Verhinderung ihrer Umgehung erforderlich ist. (2) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725, zum Zweck der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, um die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Personen bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen.“ |
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6. |
Artikel 11a erhält folgende Fassung: „Artikel 11a Jede in Artikel 17 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 17 Buchstabe d Bezug genommenen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Einrichtungen oder Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von den Personen, Einrichtungen oder Organisationen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationensind oder diese kontrollieren, verlangt werden.“ |
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7. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11b Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 11a entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.“ |
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8. |
In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.“ |
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10. |
Artikel 16a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt auch für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente. Es gilt die Vermutung, dass die Offenlegung der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).
(3) Beschluss (GASP) 2025/388 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2025/388, 24.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/388/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
(6) Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj).
(7) Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1673/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/390/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)