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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/369 |
25.2.2025 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2025/369 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2025
zur Festlegung der Aufgaben des Risikovorstands bei der Überwachung der sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) (1) ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Union Darlehen, die durch den Haushaltsplan abgesichert sind, und Haushaltsgarantien bereitstellt, wenn sich diese als am geeignetsten erweisen, um die politischen Ziele der Union im Einklang mit den in ihrem jeweiligen Basisrechtsakt festgelegten Begriffsbestimmungen zu erreichen. Die Finanztransaktionen der Union zur Umsetzung dieser Instrumente könnten diverse finanzielle Risiken (Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken sowie operationelle Risiken, Reputations- und Compliance-Risiken) mit möglichen Folgen für den Unionshaushalt mit sich bringen. |
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(2) |
Volumen und Bandbreite der Finanztransaktionen der Union haben im Laufe des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens erheblich zugenommen. Darlehen, Haushaltsgarantien und die Finanzierung der politischen Maßnahmen der EU durch die Emission von Schuldverschreibungen kamen in großem Maßstab bei der Finanzierung von Lösungen für neue Herausforderungen und aufeinanderfolgende Krisen zum Einsatz. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen sollte der Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmen der Kommission, der im Hinblick auf die Mittelaufnahme-, Darlehens- und Schuldenmanagementtransaktionen der Union entwickelt und ausgeführt wurde, verbessert und auf finanzielle Risiken, die sich aus Vermögensverwaltungstransaktionen und Haushaltsgarantien ergeben, ausgeweitet werden. |
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(3) |
Gemäß diesem Beschluss bestehen die Aufgaben des Risikovorstands darin, für die Kontinuität der Entwicklungen im Finanzrisikomanagement Sorge zu tragen, die mit der Festlegung der Aufgaben des Risikovorstands durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 2502 der Kommission vom 14. April 2021 für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen im Rahmen von NextGenerationEU begannen. Nach der Einführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode der Mittelaufnahme wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission (2), der anschließend durch den Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission (3) geändert wurde, die Überwachung durch den Risikovorstand auf alle Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen ausgeweitet. |
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(4) |
Die finanziellen Risiken, die sich aus der Durchführung der Finanztransaktionen der Union ergeben, sollten ordnungsgemäß festgestellt, gemindert, gesteuert und kommuniziert werden. Der Risikorahmen sollte robust ausgestaltet sein und eine umfassende, konsequente und unabhängige Überwachung der finanziellen Risiken ermöglichen, die bei allen Finanztransaktionen der Union entstehen. Mit dem Rahmen sollte gewährleistet werden, dass die Finanztransaktionen der Union in einer Weise durchgeführt werden, die den höchsten Standards in Bezug auf Integrität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Risikomanagement entspricht. |
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(5) |
Mit der Verbesserung des Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmens für die Finanztransaktionen der Union wird durch diesen Beschluss eine spezifische Governance der Kommission ausschließlich für sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken eingeführt. Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die Geschäftsordnung der Kommission (4) in Bezug auf sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken ergänzen und zielen auf die Angleichung an bewährte Verfahren und Standards für Finanzrisikomanagement und Compliance ab, wie sie von vergleichbaren und an der Durchführung ähnlicher Finanztransaktionen beteiligten Institutionen angewandt werden, wobei der kraft der Verträge geschaffene rechtliche und institutionelle Rahmen zu achten ist. |
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(6) |
Der Beschluss sollte daher auf dem Modell der „drei Verteidigungslinien“ basieren. Die „erste Verteidigungslinie“ sollten die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sein, die im Einklang mit der Haushaltsordnung für die Gestaltung, Umsetzung, Verwaltung, Planung und Ausführung der Transaktionen unter ihrer Verantwortung zuständig bleiben. Der Risikovorstand sollte funktional unabhängig sein und als „zweite Verteidigungslinie“ auf institutioneller Ebene fungieren, wobei er zuvörderst dafür zuständig ist, einen soliden Finanzrisikomanagementrahmen zur Überwachung der Finanztransaktionen der Union zu schaffen und dessen Ausführung zu überwachen. Die „dritte Verteidigungslinie“ sollte der Interne Auditdienst sein, der seine Aufgaben gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung wahrnehmen sollte. |
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(7) |
Nach dem Modell der drei Verteidigungslinien sollten die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen in ihrer Eigenschaft als erste Verteidigungslinie solide Finanzrisikomanagementverfahren umsetzen und die Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken sicherstellen. |
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(8) |
Der Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmen ist zusammen mit anderen Rechtsakten zur Festlegung der Governance der Kommission auszuführen, insbesondere mit den Internen Vorschriften (5), der Geschäftsordnung der Kommission, der Mitteilung der Präsidentin an die Kommission P(2024) 5 vom 4. Dezember 2024„Die Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission“ und der Mitteilung der Kommission SEK(2000) 560 vom 11. April 2000, in der die Einrichtung des Internen Auditdienstes angekündigt wird (6). Die enge Zusammenarbeit bereits ab den frühsten Planungsphasen gemäß den Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission sollte auch in Bezug auf das in diesem Beschluss festgelegte Finanzrisikomanagement gewährleistet sein und insbesondere den Risikovorstand einbeziehen. |
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(9) |
Der Risikovorstand und die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sollten alle Schritte im Rahmen dieses Beschlusses gewissenhaft durchführen, eine Risikokultur begründen und fördern und bei ihrem Ansatz in Bezug auf sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken mit der gebotenen Vorsicht und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung handeln und so eine enge Zusammenarbeit gewährleisten. Dies würde die Entwicklung von Strategien durch dienststellenübergreifende Arbeitsgruppen, die sich aus Bediensteten der für die betreffenden Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen zusammensetzen, und von Anfang an koordiniertes Arbeiten erfordern. Darüber hinaus sollten bei der Arbeit zu Finanzrisikomanagement im Rahmen dieses Beschlusses Evaluierungen und aus der Durchführung von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen der Dienststellen berücksichtigt werden, einschließlich etwaiger bestehender Risikorahmen, bewährter Marktpraktiken und internationaler Standards sowie einschlägiger Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Finanzrisikomanagement und Compliance. |
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(10) |
Mit diesem Beschluss sollten die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben des Risikovorstands entsprechend auf alle betroffenen Finanztransaktionen der Union ausgeweitet werden. Der Risikovorstand sollte den Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmen für alle Finanztransaktionen der Union entwickeln, auch durch die Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten spezifischen Aufgaben, sowie die finanziellen Risiken überwachen und Bericht zu ihnen erstatten. Der Funktion der zweiten Verteidigungslinie entsprechend sollte der Risikovorstand weiterhin in völliger Unabhängigkeit von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen handeln und nicht dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt hierarchisch unterstellt sein, zudem sollte er weiterhin direkt dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums Bericht erstatten. |
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(11) |
Im Sinne der Unabhängigkeit des Risikovorstands von den Kommissionsdienststellen, die die Finanztransaktionen der Union durchführen, sollte eine hochrangige Führungskraft mit angemessener Berufserfahrung im Finanzrisikomanagement die Stelle des Risikovorstands innehaben und von einem eigenen, über einschlägiges Fachwissen verfügenden Team unterstützt werden. Die Funktion des Risikovorstands sollte nicht mit den Funktionen eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten für die Finanztransaktionen der Union und eines Rechnungsführers vereinbar sein. |
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(12) |
Auch wenn der Risikovorstand keine Dienststelle im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission darstellt, ist es für die Unabhängigkeit der Funktion unabdingbar, dass sie für die Zwecke des Artikels 55 bzw. des Artikels 58 der Geschäftsordnung der Kommission einer zuständigen Dienststelle und einer Dienststelle mit einem berechtigten Interesse als gleichgestellt gilt. Zu diesem Zweck sollte der Risikovorstand insbesondere für dienststellenübergreifende Konsultationen zu der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken die zuständige Dienststelle sein. Als Dienststelle mit einem berechtigten Interesse sollte der Risikovorstand im Rahmen dienststellenübergreifender Konsultationen insbesondere zu Legislativvorschlägen zu Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen, zu Rechtsakten zur Durchführung von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen sowie zu Rechtsakten bezüglich der Finanztransaktionen der Union konsultiert werden. |
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(13) |
Der Risikovorstand sollte allgemeine und spezifische Aufgaben haben. Der Risikovorstand sollte in enger Zusammenarbeit mit den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen den Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmen für die verschiedenen Kategorien von Finanztransaktionen der Union entwickeln, der aus der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken besteht. Der Risikovorstand sollte die Ausführung und Einhaltung des Risiko- und Compliance-Rahmens gemäß diesem Beschluss überwachen. Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik sollte Risiko- und Compliance-Leitlinien für die Durchführung der Finanztransaktionen der Union enthalten. In diesem übergeordneten Rahmen sollten die Risikoziele, die Risikomanagement-Governance, die Hauptrisiken und die Grundsätze für ein solides Finanzrisikomanagement festgelegt werden, um mit diesen Risiken umzugehen und sie zu mindern. |
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(14) |
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Aufgaben sollten dem Risikovorstand spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den Hauptverfahren zur Planung wichtiger Kategorien von Finanztransaktionen der Union übertragen werden. Dieser Beschluss sollte eine nicht abschließende Liste spezifischer zu erfüllender Aufgaben enthalten. Diese sollte die Abgabe von Stellungnahmen zum Finanzierungsplan für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen, interne Rechtsakte und Maßnahmen zur Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Vermögensverwaltungstransaktionen der Union umfassen. Darüber hinaus sollte der Risikovorstand in enger Zusammenarbeit mit den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen Leitlinien und gemeinsame Instrumente entwickeln, um die Methoden und Systeme zu untermauern, die für ein wirksames Risikomanagement und die Berichterstattung über die Haushaltsgarantien und Darlehen der Union, ob für sie Rücklagen bestehen oder nicht, erforderlich sind. Auf der Grundlage der von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen bereitgestellten Informationen sollte der Risikovorstand ferner sachdienliche Beiträge in Bezug auf sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken und Eventualverbindlichkeiten zu den von der Kommission angenommenen Berichten zu diesen Themen leisten, insbesondere zu den in Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 256 der Haushaltsordnung genannten. |
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(15) |
In den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken sollten die Einzelheiten für das Risikomanagement und die Compliance im Zusammenhang mit den sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken wie Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken sowie operationellen Risiken, Reputations- und Compliance-Risiken unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten im Hinblick auf einzelne Programme oder Instrumente festgelegt werden. In diesen Politiken sollten der Rahmen für die Risikobereitschaft sowie die Risikomethoden für die Bewertung, Quantifizierung, Evaluierung und für die Berichterstattung über die relevanten finanziellen Risiken festgelegt werden. Angesichts der Notwendigkeit, die Risiken bei Haushaltsgarantien und Darlehen kontinuierlich zu bewerten, ist es angezeigt, im Rahmen der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken spezielle Instrumente zu entwickeln, die Risikomethoden, einschließlich Risikoparametern, festzulegen und gegebenenfalls die kommissionsweite Kohärenz zu gewährleisten und die Höhe der finanziellen Risiken zu messen, für die Rückstellungen erforderlich sind. |
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(16) |
Die von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen eingeführten internen Vorschriften und Verfahren, einschließlich interner Leitlinien, fachlicher Anleitungen und Handbücher, sollten eine frühzeitige und korrekte Erkennung von Risiken und die Durchführung einschlägiger Risikominderungs- und Risikomanagementmaßnahmen sowie eine zuverlässige und rechtzeitige Berichterstattung an den Risikovorstand ermöglichen. Um eine kohärente Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken zu gewährleisten, sollten die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen die Möglichkeit haben, den Risikovorstand im Hinblick auf die Übereinstimmung der internen Vorschriften und Verfahren, einschließlich interner Leitlinien, fachlicher Anleitungen und Handbücher, mit diesen Politiken zu konsultieren. |
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(17) |
Der Risikovorstand sollte erforderlichenfalls die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen hinsichtlich der Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken und des Umgangs mit spezifischen Risiken beraten. Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sollten auf diese Ratschläge eingehen und die ergriffenen Maßnahmen erläutern. |
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(18) |
Für eine wirksame und effiziente Überwachung durch den Risikovorstand sollten die jeweiligen Generaldirektionen, die mit Dritten arbeiten, insbesondere mit Durchführungspartnern für Haushaltsgarantien, die erforderlichen Angaben zu finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Finanztransaktionen der Union von den Durchführungspartnern erhalten und diese dem Risikovorstand auf Anfrage zugänglich machen. |
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(19) |
Um sicherzustellen, dass alle relevanten Akteure stets über das Finanzrisikomanagement im Zusammenhang mit den Finanztransaktionen der Union informiert sind, sollten für den Risikovorstand angemessene Berichtspflichten festgelegt werden. Der Risikovorstand sollte insbesondere dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums, den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Mitgliedern des Kollegiums, dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt und den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektoren regelmäßig Bericht erstatten. Die Berichterstattung durch den Risikovorstand sollte auf der programmspezifischen Berichterstattung der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen basieren. Die Berichterstattung über finanzielle Risiken und deren Überwachung sollte die frühzeitige Erkennung neuer sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebender finanzieller Risiken ermöglichen. |
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(20) |
Der Risikovorstand sollte von einem Compliance-Beauftragten unterstützt werden. Dieser sollte unmittelbar dem Risikovorstand Bericht erstatten und unter dessen Aufsicht handeln. Die Compliance-Funktionen sollten Angelegenheiten im Zusammenhang mit i) der Einhaltung der Vorschriften und Verfahren durch das Organ und bei der Durchführung der Finanztransaktionen der Union durch die Kommissionsdienststellen und ihre Gegenparteien sowie ii) der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung umfassen. In Bezug auf die Finanztransaktionen der Union, deren Ausführung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgt, sollte der Compliance-Beauftragte keine direkten Empfehlungen und Leitlinien bereitstellen, da für diese Transaktionen bereits ein solides Kontrollsystem besteht und die Vorschriften der betrauten Stellen gemäß Titel VI der Haushaltsordnung einer Bewertung auf Basis von Säulen unterzogen werden. |
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(21) |
Derzeit bestehen drei verschiedene Ausschüsse. Erstens wurde mit dem Beschluss C(2020) 5154 (7) der Kommission der Lenkungsausschuss für Eventualverbindlichkeiten zur Koordinierung und Überwachung eines gemeinsamen Risikomanagementrahmens für Eventualverbindlichkeiten eingesetzt. Zweitens wird der Risikovorstand in seiner derzeitigen Form im Hinblick auf Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen vom Risiko- und Compliance-Ausschuss gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission unterstützt. Drittens überwacht innerhalb der Generaldirektion Haushalt ein interner Risikoausschuss die Funktionsweise der Vermögensverwaltung, wobei die Ergebnisse dem Vermögensverwaltungsrat übermittelt werden. Im Hinblick auf die Schaffung eines integrierten Risikomanagement- und Compliance-Rahmens sollte ein einziger Risiko- und Compliance-Ausschuss eingesetzt werden, an die Stelle der oben genannten Ausschüsse treten und den Risikovorstand bei allen Finanztransaktionen der Union unterstützen. Der Beschluss C(2020) 5154 der Kommission zur Einsetzung des Lenkungsausschusses für Eventualverbindlichkeiten sollte daher aufgehoben werden. |
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(22) |
Der Risiko- und Compliance-Ausschuss sollte so zusammengesetzt sein, dass Fachwissen auf den Gebieten des Finanzrisikomanagements und der Haushaltsführung sowie politische und operative Perspektiven und Fachwissen in Bezug auf Risikomanagement der an der Durchführung der Finanztransaktionen der Union beteiligten Generaldirektionen zusammengeführt werden. Im Risiko- und Compliance-Ausschuss sollten Bedienstete der höheren Führungsebenen der Generaldirektion Haushalt, des Generalsekretariats und aller Generaldirektionen, die für die Finanztransaktionen der Union zuständig sind, vertreten sein. |
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(23) |
Der Risiko- und Compliance-Ausschuss sollte den Risikovorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Finanzrisikomanagement und der Überwachung sowie mit der Entwicklung und Ausführung des für die Finanztransaktionen der Union geltenden einschlägigen Risikorahmens unterstützen. |
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(24) |
Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik sowie die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken sollten von der Kommission angenommen werden. Um das im Risiko- und Compliance-Ausschuss vorhandene Fachwissen zu nutzen und angesichts der Notwendigkeit, alle betroffenen Dienststellen bereits ab den frühsten Planungsphasen der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken einzubeziehen, sollte der Risikovorstand dem Risiko- und Compliance-Ausschuss den Entwurf der Politiken vor der dienststellenübergreifenden Konsultation zur Erörterung vorlegen. |
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(25) |
Um einen reibungslosen Übergang von der derzeitigen Governance-Struktur mit drei Ausschüssen zu gewährleisten, sollten alle existierenden Elemente der Risikomanagement-Governance, einschließlich des Lenkungsausschusses für Eventualverbindlichkeiten, bis zu der ersten Sitzung des in diesem Beschluss vorgesehenen Risiko- und Compliance-Ausschusses bestehen bleiben. Mehrere Handbücher und Dokumente der Generaldirektion Haushalt sowie der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen enthalten die Regeln für das Finanzrisikomanagement in Bezug auf Vermögensverwaltungstransaktionen und Haushaltsgarantien, einschließlich der Risikomanagementrahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits angenommenen Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien. Im Bereich Mittelaufnahmen und Darlehen hat der Kommissar für Haushalt eine hochrangige Risiko- und Compliance-Politik sowie mehrere unterstützende thematische Politiken angenommen. Diese Dokumente bilden die Grundlage für die Durchführung laufender Finanztransaktionen und sollten bis zur Überprüfung durch den Risikovorstand und bis zu ihrer Ersetzung durch die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik und die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken, die gemäß diesem Beschluss angenommen werden, in Kraft bleiben. Zur Berücksichtigung der Erfordernisse der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen seitens der Durchführungspartner und jener Gegenparteien, die bereits geschlossene Garantievereinbarungen umsetzen, ist es angezeigt, dafür zu sorgen, dass in den Beschlüssen zur Annahme der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken Übergangsbestimmungen vorgesehen sind. Mit diesen Übergangsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass die Risiken entsprechend der Risikobereitschaft gehandhabt werden, wie es für die Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien festgelegt ist, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angenommen wurden. Bei der Entwicklung und Anwendung vereinbarter Methoden zur Messung des Risikos für Haushaltsgarantien und Darlehensprogramme, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingerichtet wurden, sollten der Risikovorstand und die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen der Risikobereitschaft sowie den Ergebnissen des Programms oder des Instruments zur Genehmigung einer Haushaltsgarantie oder eines Darlehens und den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen Rechnung tragen. Dies sollte ebenfalls für unterzeichnete Garantievereinbarungen sowie für Vereinbarungen gelten, die noch auf der Grundlage von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung einer Haushaltsgarantie, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits angenommen wurden, zu unterzeichnen sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
ABSCHNITT 1
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) In diesem Beschluss werden die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben des Risikovorstands für Finanztransaktionen der Union (im Folgenden „Risikovorstand“) festgelegt. Der Risikovorstand hat als zweite Verteidigungslinie auf institutioneller Ebene das Mandat, den Risikomanagement- und Compliance-Rahmen der Kommission für sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken zu entwickeln, auszuführen und zu überwachen. Der Risikovorstand erstellt eine unabhängige Bewertung der Risiken in Verbindung mit den Finanztransaktionen der Union und überwacht das Portfolio beständig im Hinblick auf Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken, um geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.
(2) Der Beschluss stützt sich auf die Standardpraxis für das Finanzrisikomanagement des Modells der „drei Verteidigungslinien“, demzufolge die erste Verteidigungslinie die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sind, die zweite Verteidigungslinie auf institutioneller Ebene der Risikovorstand und die dritte Verteidigungslinie der Interne Auditdienst ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Finanztransaktion der Union“ direkt von der Union bereitgestellte Darlehen, ob für sie Rücklagen bestehen oder nicht, Haushaltsgarantien der Union, die Transaktionen auf der Grundlage von Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern abdecken, die Emission von Schuldtiteln und das Schuldenmanagement, einschließlich des damit verbundenen Liquiditätsmanagements, der Vermögensverwaltungstransaktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktion eines für die ausgelagerte Portfolioverwaltung benannten Dienstleisters für Vermögensverwaltung; |
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b) |
„Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen“ den Basisrechtsakt im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Haushaltsordnung, mit dem eine finanzielle Verbindlichkeit aus einer Haushaltsgarantie oder einem Darlehen gemäß Artikel 213 Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung genehmigt wird; |
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c) |
„finanzielles Risiko“ ein Risiko von Verlusten oder anderen nachteiligen Ereignissen, die bei der Gestaltung, Durchführung und Verwaltung verschiedener Kategorien von Finanztransaktionen der Union entstehen oder entstehen können, insbesondere aufgrund des Eintretens von Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Finanzierungs- und Gegenparteirisiken, sowie operationellen Risiken, Reputations- und Compliance-Risiken; |
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d) |
„Eventualverbindlichkeit“ eine Eventualverbindlichkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Haushaltsordnung; |
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e) |
„thematische Risiko- und Compliance-Politik“ eine Politik, Leitlinie, Methodik oder jeglichen anderen in Artikel 9 angeführten Rechtsakt, in dem spezifische Verfahren und Grenzen für die Finanztransaktionen der Union festgelegt sind, die von den für die Durchführung der Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen befolgt werden; |
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f) |
„Risikomethoden“ den quantitativen Ansatz und die Risikoparameter für die Bewertung, Messung und Überwachung der finanziellen Risiken, die sich aus Finanztransaktionen der Union ergeben, sowie für die Berichterstattung über sie, die in Risikomanagementinstrumenten und Risikomanagementmodellen angewandt werden; |
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g) |
„Risikobereitschaft“ das Ausmaß des Risikos, das die Kommission einzugehen bereit ist, um ihre politischen Ziele zu erreichen. Die Risikobereitschaft je Art des Risikos ist gegebenenfalls in den einschlägigen Rechtsakten, im Rahmen für das Risikomanagement, in internen Strategien und Handbüchern sowie in weiteren Dokumenten festzulegen, die die einschlägigen Rechtsakte und die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik ergänzen; |
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h) |
„Risikotoleranz“ die quantifizierte zulässige Abweichung vom Ausmaß des Risikos, die nicht überschritten werden darf. Die Toleranzgrenzen für bestimmte Arten des Risikos und Parameter ermöglichen es, die Risikoexposition bei der Durchführung der betreffenden Finanztransaktionen der Union zu messen und zu melden. Die Risikotoleranz kann je nach Rechtsrahmen, politischem Mandat, Verfügbarkeit und Umfang der auf die verschiedenen festgestellten Risiken angewandten Risikominderungsmaßnahmen, dem Risikomanagement- und Compliance-Rahmen für die verschiedenen Arten von Finanztransaktionen der Union von null auf vollständige Akzeptanz festgelegt werden. |
Artikel 3
Enge Zusammenarbeit im Bereich des Finanzrisikomanagements
(1) Der Risikovorstand und die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen führen alle Schritte im Rahmen dieses Beschlusses durch und gewährleisten eine enge Zusammenarbeit, begründen und fördern eine Risikokultur und handeln bei ihrem Ansatz in Bezug auf sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken mit der gebotenen Vorsicht und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(2) Die Entwicklung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken erfolgt durch dienststellenübergreifende Arbeitsgruppen bestehend aus Bediensteten der für die betreffenden Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen.
(3) Die Dienststellen der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen und des Risikovorstands arbeiten von Anfang an in enger Abstimmung innerhalb des Risiko- und Compliance-Ausschusses und seiner Unterausschüsse an allen Aufgaben, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, insbesondere bei der Ausarbeitung des Entwurfs der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik nach Artikel 8, der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken nach Artikel 9 und im Laufe des Verfahrens zur Bewertung der finanziellen Risiken von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen nach Artikel 10.
(4) Bei der Arbeit zu Finanzrisikomanagement im Rahmen dieses Beschlusses werden Evaluierungen und aus der Durchführung von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt, einschließlich etwaiger bestehender Risikorahmen, Rückmeldungen von Gegenparteien, Durchführungspartnern und weiteren Interessenträgern, bewährter Marktpraktiken und internationaler Standards sowie einschlägiger Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Finanzrisikomanagement und Compliance.
ABSCHNITT 2
AUFGABEN DES RISIKOVORSTANDS
Artikel 4
Status und Unabhängigkeit des Risikovorstands
(1) Der Risikovorstand dient als zweite Verteidigungslinie auf institutioneller Ebene für die Bewertung des finanziellen Risikos von Finanztransaktionen der Union. Der Risikovorstand ist bei der Wahrnehmung der in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten autonom.
(2) Die Stelle des Risikovorstands stellt eine spezifische Funktion dar und wird mit einer hochrangigen Führungskraft mit angemessener Berufserfahrung im Finanzrisikomanagement besetzt, die von einem eigenen, über einschlägiges Fachwissen verfügenden Team unterstützt wird. Der Risikovorstand erstattet dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums in Bezug auf die in diesem Beschluss festgelegten Zuständigkeiten direkt Bericht.
(3) Der Risikovorstand nimmt seine Aufgaben unabhängig von Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Konzeption, Planung, Ausführung, Verwaltung, Durchführung und Rechnungsführung bezüglich der Finanztransaktionen der Union wahr. Die Funktion des Risikovorstands ist nicht mit den Funktionen eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten für die Finanztransaktionen der Union und eines Rechnungsführers vereinbar.
(4) Der Risikovorstand gilt der zuständigen Dienststelle im Sinne von Artikel 55 der Geschäftsordnung der Kommission in Bezug auf die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik sowie auf die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken als gleichgestellt. Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sind Dienststellen mit einem berechtigten Interesse, die im Rahmen dienststellenübergreifender Konsultationen zur hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie zu den sie betreffenden thematischen Risiko- und Compliance-Politiken konsultiert werden.
(5) Der Risikovorstand gilt der Dienststelle mit berechtigtem Interesse im Sinne des Artikels 58 der Geschäftsordnung der Kommission als gleichgestellt und wird im Rahmen dienststellenübergreifender Konsultationen insbesondere zu Legislativvorschlägen zu Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen, zu Rechtsakten zur Durchführung von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen sowie zu Rechtsakten bezüglich jeglicher Finanztransaktion der Union konsultiert. Darunter fallen dienststellenübergreifende Konsultationen zu Entwürfen von Garantie- und Darlehensvereinbarungen sowie Beschlüsse zur Genehmigung der wichtigsten Elemente von Garantievereinbarungen. Bei seiner Konsultation bewertet der Risikovorstand ausschließlich Aspekte des Finanzrisikomanagements und der Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken.
Artikel 5
Allgemeine Aufgaben des Risikovorstands
Der Risikovorstand überwacht die finanziellen Risiken, die von den Finanztransaktionen der Union herrühren, und ist für die folgenden allgemeinen Aufgaben zuständig:
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a) |
Leitung der Entwicklung des Risikomanagement- und Compliance-Rahmens für die Finanztransaktionen der Union, insbesondere die Ausarbeitung einer hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, die durch thematische Risiko- und Compliance-Politiken ergänzt wird; |
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b) |
Einrichtung und Leitung dienststellenübergreifender Arbeitsgruppen zur Entwicklung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken unter Beteiligung der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sowie weiterer betroffener Generaldirektionen; |
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c) |
Überwachung der Ausführung des Risikorahmens, einschließlich der Systeme und Verfahren, die für die Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der thematischen Politiken durch die für die jeweiligen Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen erforderlich sind; |
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d) |
Bewertung der finanziellen Risiken, die sich aus Mittelaufnahme- und Liquiditätsmanagementtransaktionen sowie Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen ergeben, bevor die Kommission Vorschläge für diese Programme oder Instrumente annimmt; |
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e) |
unabhängige Bewertung und Konsolidierung der Risiken, die sich aus den Finanztransaktionen der Union ergeben, und Berichterstattung über sie unter Berücksichtigung der Daten und Beiträge der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sowie über die Compliance mit dem Risikomanagementrahmen und den festgelegten Grenzen, einschließlich aller einschlägigen Bestimmungen in den Basisrechtsakten zur Festlegung der einzelnen Programme und in der Haushaltsordnung; |
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f) |
Ermittlung potenzieller Verstöße und Zuwiderhandlungen gegen die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik, die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken oder andere risikobezogene Leitlinien, Rechtsakte und Strategien und erforderlichenfalls Beratung zu Minderungsmaßnahmen und/oder Überprüfung von Management- und Minderungsmaßnahmen, die von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen durchgeführt oder vorgeschlagen werden; |
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g) |
Förderung bewährter Verfahren, einer Risikokultur sowie kohärenter und harmonisierter Risikoansätze beim Umgang mit Risiken, die sich aus den Finanztransaktionen der Union ergeben, in allen Kommissionsdienststellen. |
Artikel 6
Besondere Aufgaben im Zusammenhang mit Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Vermögensverwaltungstransaktionen der EU
Zusätzlich zu den allgemeinen Aufgaben hat der Risikovorstand die folgenden Aufgaben in Bezug auf Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Vermögensverwaltungstransaktionen der EU:
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a) |
Festlegung der Risikobereitschaft innerhalb der einschlägigen thematischen Risikopolitik soweit möglich und der für die verschiedenen Arten von Finanztransaktionen geltenden Risikotoleranz; |
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b) |
Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf des Finanzierungsplans und dessen späteren Änderungen; |
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c) |
Abgabe einer Stellungnahme zur Liquiditätsmanagementstrategie für Liquiditätsmanagementtransaktionen vor deren Annahme oder Änderung; |
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d) |
Beratung zu den Leitlinien für die Vermögensverwaltung, der strategischen Portfoliostrukturierung und den anwendbaren Benchmarks für Vermögensverwaltungstransaktionen vor deren Annahme durch die für diese Transaktionen zuständige Generaldirektion; |
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e) |
Festlegung der Zulassungskriterien für zugelassene Gegenparteien und potenzielle Emittenten, die für Anlagemöglichkeiten in Betracht kommen können; |
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f) |
Festlegung angemessener Risikogrenzen, um sicherzustellen, dass Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken, die im Rahmen der Vermögensverwaltungs- und der Liquiditätsmanagementtransaktionen eingegangen werden, weiterhin den in den einschlägigen Investitionsleitlinien, der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und den thematischen Politiken festgelegten Risikozielen sowie der Risikotragfähigkeit, Risikobereitschaft und Risikotoleranz entsprechen. Risikogrenzen können für einzelne Gegenparteien oder Instrumente oder für das Gesamtrisiko festgelegt werden; |
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g) |
Bewertung und Konsolidierung der von der Generaldirektion Haushalt ausgeführten oder gegebenenfalls an Dritte ausgelagerten Risikoexpositionen und Berichterstattung über sie. |
Artikel 7
Besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der finanziellen Risiken von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen
Der Risikovorstand nimmt in Bezug auf Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen folgende Aufgaben wahr:
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a) |
Durchführung regelmäßiger und unabhängiger Portfolio-Risikobewertungen auf der Grundlage der genehmigten Risikomethoden und der von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen bereitgestellten Daten; |
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b) |
Leistung relevanter Beiträge im Hinblick auf finanzielle Risiken und Eventualverbindlichkeiten zu den diesbezüglich von der Kommission angenommenen Berichten, wie die Risikobewertung bei der Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 256 der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Informationen der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen. |
Artikel 8
Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik
(1) Zur Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten allgemeinen Aufgabe arbeitet der Risikovorstand eine hochrangige Risiko- und Compliance-Politik aus.
(2) Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik dient
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a) |
der Festlegung der strategischen Risikoziele für den Umgang mit verschiedenen Kategorien von finanziellen Risiken, die sich aus der Durchführung der Finanztransaktionen der Union ergeben; |
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b) |
der Beschreibung des Rahmens für das Risikomanagement, in dem die wichtigsten Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement- und Compliance-Rahmen für die Finanztransaktionen der Union dargelegt werden; |
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c) |
der Vorstellung der hochrangigen Erklärung zur Risikobereitschaft der Kommission; |
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d) |
der Ermittlung der wichtigsten Risiken für die finanziellen Interessen der Union, die sich aus der Durchführung der Finanztransaktionen der Union ergeben, und der Bereitstellung eines hochrangigen Risikomanagement- und Compliance-Rahmens für die Bewertung, Messung, Minderung und Überwachung dieser Risiken. |
Artikel 9
Thematische Risiko- und Compliance-Politiken
(1) Mit den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken werden die Systeme, Vorschriften, Risikomethoden, Verfahren und Prozesse für das Risikomanagement, die Berichterstattung und die Compliance im Zusammenhang mit den Hauptkategorien der sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken festgelegt sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen am Umgang mit den ermittelten Risiken beteiligten Dienststellen dargelegt. Diese Politiken tragen den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien von Finanztransaktionen der Union Rechnung.
(2) Die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken stehen mit der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik im Einklang.
Artikel 10
Besondere Elemente der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken zur Schaffung eines Risikorahmens für die Haushaltsgarantien und Darlehen der Union
(1) Mit der einschlägigen thematischen Risiko- und Compliance-Politik in Bezug auf Haushaltsgarantien und Darlehen
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a) |
werden die Risikomethoden, einschließlich Risikoparameter und Instrumente für die Bewertung potenzieller Verluste aufgrund von Haushaltsgarantien und Darlehen festgelegt, die, unter anderem, eine Anleitung für die Festlegung der Dotierungsquote darstellen; |
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b) |
werden gegebenenfalls Risikomethoden zur Gewährleistung kommissionsweiter Kohärenz und Konvergenz, die für die Konzeption, Aushandlung, Umsetzung und Überwachung von Haushaltsgarantien und Darlehen von Bedeutung sind, festgelegt; |
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c) |
wird die Methode zur Messung der Höhe der finanziellen Risiken, für die Rückstellungen als angemessener Sicherheitspuffer gemäß Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung erforderlich sind, festgelegt. |
(2) Die mit den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken festgelegten Risikomethoden und Instrumente kommen sowohl bei der ersten als auch der zweiten Verteidigungslinie im Zuge der Bewertung geplanter Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen zum Einsatz.
Artikel 11
Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken
(1) Der Risikovorstand überwacht die Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken durch die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen.
(2) Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen überwachen die mit den jeweiligen Finanztransaktionen der Union verbundenen Risiken und gewährleisten die Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken. Zu diesem Zweck werden die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen insbesondere
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a) |
alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Kontrollen und Berichtssysteme einzuführen, die für die Konformität mit den Systemen, Methoden und Verfahren, die sich aus diesen Politiken ergeben, erforderlich sind; |
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b) |
bei der Durchführung der Finanztransaktionen der Union sicherstellen, dass die finanziellen Risiken die Risikobereitschaft und Risikogrenzen nicht übersteigen, die gegebenenfalls für das Programm oder die Instrumente zur Schaffung der Haushaltsgarantie und Darlehen festgelegt wurden; |
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c) |
dem Risikovorstand über die Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken regelmäßig Bericht erstatten; |
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d) |
die Durchführung der von ihnen überwachten Finanztransaktionen der Union gründlich dokumentieren und Situationen melden, in denen das mit dem Portfolio von Transaktionen verbundene Risiko von den festgelegten Risikoniveaus abweicht oder abweichen kann; |
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e) |
zügig die Ersuchen des Risikovorstands um zusätzliche Informationen, einschließlich einschlägiger verfügbarer Informationen über aus dem Unionshaushalt garantierte und von Durchführungspartnern und Gegenparteien durchgeführte Transaktionen, beantworten, wenn dies für eine unabhängige Risikobewertung durch den Risikovorstand erforderlich ist; |
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f) |
bei der Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere Durchführungspartnern und Gegenparteien, die erforderlichen Informationen einholen, insbesondere jene, die gemäß den jeweiligen Garantievereinbarungen zu finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Finanztransaktionen der Union verfügbar sind. |
(3) Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen legen die Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der wirksamen Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der einschlägigen thematischen Risiko- und Compliance-Politiken für die Finanztransaktionen der Union fest, für die sie zuständig sind. Der Risikovorstand kann zu diesen Vorschriften und Verfahren zum Zwecke der Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken konsultiert werden.
Artikel 12
Beratung zur Minderung finanzieller Risiken
(1) Der Risikovorstand kann die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen hinsichtlich der Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken und des Umgangs mit spezifischen Risiken beraten. Diese Beratung kann auch geeignete Abhilfemaßnahmen zum Gegenstand haben.
(2) Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen gehen unverzüglich auf die in Artikel 5 Buchstabe f genannte Beratung oder gegebenenfalls auf Zuwiderhandlungen oder Verstöße gegen Grenzen ein und geben dem Risikovorstand gegenüber Erläuterungen zu den ergriffenen Maßnahmen ab.
(3) Der Risikovorstand kann gegebenenfalls das für den Haushalt zuständige Mitglied des Kollegiums und das bzw. die für die jeweiligen Finanztransaktionen der Union zuständige Mitglied bzw. die zuständigen Mitglieder des Kollegiums über die Beratung nach Absatz 1 und, soweit erforderlich, über die Beratungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses unterrichten. Diese Informationen können auch eine Bewertung der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Vorschriften und Verfahren umfassen.
(4) Der Risikovorstand unterrichtet den Risiko- und Compliance-Ausschuss regelmäßig über die erfolgte Beratung und die Folgemaßnahmen seitens der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen.
Artikel 13
Berichte und Informationen zu finanziellen Risiken
(1) Der Risikovorstand legt gemäß diesem Beschluss dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums, den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Mitgliedern des Kollegiums, dem Risiko- und Compliance-Ausschuss, dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt, dem Rechnungsführer und den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektoren — je nach ihren Zuständigkeitsbereichen — regelmäßig Berichte über sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken vor.
(2) Der Risikovorstand unterrichtet das für den Haushalt zuständige Mitglied des Kollegiums unverzüglich über wesentliche Entwicklungen, die dringend geprüft werden müssen. Darüber hinaus werden die jeweiligen Generaldirektionen rechtzeitig und ordnungsgemäß unterrichtet.
(3) Der Risikovorstand unterrichtet den Risiko- und Compliance-Ausschuss, den Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt, den Rechnungsführer und die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen — je nach ihren Zuständigkeitsbereichen — regelmäßig über Risiken und Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften und Verfahren oder über Verstöße gegen Grenzen in Bezug auf die Finanztransaktionen der Union.
(4) Der Risikovorstand legt dem Kollegium einmal jährlich einen Bericht über die Umsetzung und Funktionsweise der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik vor, dem ein Vorschlag zur Überprüfung dieser Politik beigefügt werden kann.
ABSCHNITT 3
UNTERSTÜTZUNG DES RISIKOVORSTANDS
Artikel 14
Compliance-Beauftragter
(1) Ein mit der Rolle des Compliance-Beauftragten betrauter Bediensteter erstattet dem Risikovorstand direkt über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken und der Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die Finanztransaktionen der Union Bericht und nimmt die Compliance-Funktion wahr.
(2) Die Compliance-Funktion umfasst insbesondere:
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a) |
in Bezug auf die Finanztransaktionen der Union:
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b) |
hinsichtlich der Finanztransaktionen der Union, deren Ausführung nicht im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgt: Anleitungen zur Verhinderung von Geldwäsche und zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung bei der Ausführung von Finanztransaktionen der Union, bei denen es sich nicht um Haushaltsgarantien handelt, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durch Stellen ausgeführt werden, die in Ländern oder Gebieten eingetragen oder niedergelassen sind, die Gegenstand der einschlägigen Politik in Bezug auf nicht kooperative Länder und Gebiete sind oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die die auf Unionsebene oder international vereinbarten Steuerstandards in Bezug auf Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten, die gegen Sanktionsregelungen verstoßen oder bei denen es zu sonstigen einschlägigen finanziellen Unregelmäßigkeiten kommt. |
(3) Leitlinien zur Compliance werden gemäß Artikel 18 angenommen. Diese Leitlinien gelten für Finanztransaktionen, deren Ausführung nicht im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgt.
Der Compliance-Beauftragte kann unter der Aufsicht des Risikovorstands gemäß Artikel 12 ebenfalls eine beratende Rolle einnehmen, wenn dies erforderlich und angemessen ist.
Artikel 15
Risiko- und Compliance-Ausschuss
(1) Es wird ein Risiko- und Compliance-Ausschuss eingesetzt, der den Risikovorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
(2) Der Risiko- und Compliance-Ausschuss
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a) |
erörtert den vom Risikovorstand ausgearbeiteten Entwurf der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken sowie deren Änderungen; |
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b) |
unterstützt den Risikovorstand bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Aufgaben; |
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c) |
unterstützt den Risikovorstand bei der Bewertung, Überwachung und Genehmigung der Verfahren zur Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und im Zusammenhang mit dem Finanzrisikomanagement und der Compliance der Finanztransaktionen der Union; |
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d) |
unterstützt den Risikovorstand beim Management der finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Finanztransaktionen der Union und wird vom Risikovorstand bei Zuwiderhandlungen gegen die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik oder bei Verstößen gegen andere damit in Verbindung stehende Leitlinien, gegen die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken und gegen Grenzen konsultiert. |
(3) Der Risikovorstand kann beschließen, Unterausschüsse zu bestimmten Themen einzusetzen, insbesondere zu bestimmten Kategorien von Finanztransaktionen der Union oder zu einer bestimmten Risikokategorie.
(4) Die Unterausschüsse sind der effizienten Arbeitsweise des Risiko- und Compliance-Ausschusses zuträglich, indem sie
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a) |
den Risikovorstand bei der Bewertung und Minderung von Risiken, die in thematischen Risiko- und Compliance-Politiken herausgearbeitet wurden, unterstützen; |
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b) |
Angelegenheiten zur Vorlage im Risiko- und Compliance-Ausschuss vorbereiten; |
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c) |
Beiträge zu fachlichen Fragen der Bewertung und Minderung dieser Risiken leisten. |
Artikel 16
Mitglieder und Organisation des Risiko- und Compliance-Ausschusses und der Unterausschüsse
(1) Der Risikovorstand führt den Vorsitz des Risiko- und Compliance-Ausschusses.
(2) Der Risiko- und Compliance-Ausschuss setzt sich zusammen aus
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a) |
dem Risikovorstand; |
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b) |
dem Rechnungsführer der Kommission; |
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c) |
einem Vertreter der Generaldirektion Haushalt, der die Emission von Schuldtiteln zur Finanzierung von Unionsprogrammen überwacht; |
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d) |
dem Compliance-Beauftragten; |
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e) |
einem vom Generalsekretär benannten Vertreter des Generalsekretariats; |
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f) |
einem Vertreter jeder für Haushaltsgarantien oder Darlehensprogramme zuständigen Generaldirektion. |
(3) Der für den mehrjährigen Finanzrahmen zuständige Vertreter der Generaldirektion Haushalt und ein für den Jahreshaushaltsplan zuständiger Vertreter der Generaldirektion Haushalt sind ständige Beobachter im Risiko- und Compliance-Ausschuss.
(4) Der Risikovorstand kann weitere Beobachter in den Risiko- und Compliance-Ausschuss einladen, deren Einschätzungen und Aufgaben für die im Risiko- und Compliance-Ausschuss erörterten Fragen als sachdienlich erachtet werden.
(5) Die Ebene der in Absatz 2 Buchstaben c, e und f dieses Artikels aufgeführten Vertreter ist Generaldirektor oder stellvertretender Generaldirektor, die einen Stellvertreter auf der Ebene einer hochrangigen Führungskraft benennen können, um die Einhaltung des Mandats und der Zuständigkeiten sicherzustellen, das bzw. die in diesem Beschluss festgelegt wird bzw. werden.
(6) Der in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannte Compliance-Beauftragte ist ein Mitglied des Risiko- und Compliance-Ausschusses, das kein Stimmrecht hat.
(7) Der Risikobeauftragte ernennt bis zu drei externe Sachverständige, die an den Sitzungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses teilnehmen. Die externen Sachverständigen nehmen zu Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst wird, Stellung und an den Beratungen teil, haben jedoch keine Stimmrechte.
(8) Mit dem Beschluss zur Einsetzung eines Unterausschusses gemäß Artikel 15 Absatz 3 werden die teilnehmenden Mitglieder bestimmt. Ein zum Mitglied des Unterausschusses benanntes Mitglied des Risiko- und Compliance-Ausschusses kann entweder selbst Mitglied des Unterausschusses sein oder die Mitglieder des Unterausschusses aus den Bediensteten der jeweiligen Generaldirektion benennen. Die benannten Mitglieder verfügen über angemessene Kenntnisse und Kompetenzen in Bereichen, die für die Arbeit des Unterausschusses relevant sind. Der Risikovorstand oder ein durch ihn benannter Vorsitzender führen den Vorsitz des Unterausschusses.
(9) Der Risiko- und Compliance-Ausschuss nimmt seine Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung der gemäß Artikel 15 Absatz 3 eingesetzten Unterausschüsse mit der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder an. Die Mehrheitswahl beinhaltet die Stimmen der in Absatz 2 Buchstaben a und e dieses Artikels genannten Mitglieder.
Artikel 17
Sekretariat des Risiko- und Compliance-Ausschusses
Die Bediensteten des Risikovorstands nehmen die Sekretariatsaufgaben des Risiko- und Compliance-Ausschusses und dabei mindestens folgende Aufgaben wahr:
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a) |
Kontaktaufnahme und Beratung mit den zuständigen Kommissionsdienststellen bei der Vorbereitung von Beiträgen zum Risiko- und Compliance-Ausschuss; |
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b) |
Organisation von Sitzungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses, einschließlich der Erstellung der Tagesordnung, Dokumente und Protokolle dieser Sitzungen; |
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c) |
Wahrnehmung sonstiger administrativer und organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation des Risiko- und Compliance-Ausschusses. |
Artikel 18
Vorabkonsultationen zur hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und zu den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken
(1) Der Entwurf der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der Entwurf der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken werden vom Risikovorstand ausgearbeitet und in einer dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe unter Beteiligung der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen erörtert. Das Generalsekretariat und der Juristische Dienst werden zu dieser Arbeitsgruppe eingeladen.
(2) Vor Beginn der dienststellenübergreifenden Konsultation legt der Risikovorstand dem Risiko- und Compliance-Ausschuss gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a den Entwurf der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie die Entwürfe der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken zur Erörterung vor.
(3) Wenn der Risikovorstand die Entwürfe der Politiken zur dienststellenübergreifenden Konsultation und der Kommission zur Annahme vorlegt, übermittelt er zugleich Informationen zum Ergebnis der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten Erörterung im Risiko- und Compliance-Ausschuss und dessen Bewertung.
(4) Die Bemerkungen der Mitglieder werden gebührend berücksichtigt und der Risikovorstand legt dar, ob und wie die Bemerkungen in der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik bzw. in den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken berücksichtigt wurden oder nicht.
ABSCHNITT 4
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Aufhebung
(1) Beschluss C(2020) 5154 vom 24. Juli 2020 zur Einsetzung des Lenkungsausschusses für Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien wird aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
(3) Beschluss C(2024) 745 vom 14.2.2024 über die Annahme der Charta der Aufgaben und Zuständigkeiten des Risikovorstands der Kommission für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen wird aufgehoben.
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1) Die gemäß Beschluss (EU) 2023/2825 angenommene hochrangige Risiko- und Compliance-Politik bleibt im Hinblick auf die damit abgedeckten Kategorien von Finanztransaktionen der Union gültig, bis sie durch die in Artikel 8 genannte hochrangige Risiko- und Compliance-Politik ersetzt wird.
(2) Handbücher und andere einschlägige Dokumente zum Risikomanagement bei Vermögensverwaltungstransaktionen, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angenommen wurden, werden vom Risikovorstand überprüft. Die vom Lenkungsausschuss für Eventualverbindlichkeiten genehmigten Handbücher und sonstigen einschlägigen Dokumente sowie die Handbücher und Dokumente der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen, die die Regeln für das Finanzrisikomanagement für bestehende Programme enthalten, bleiben bis zur ihrer Ersetzung durch thematische Risiko- und Compliance-Politiken gültig.
(3) Die Benennung der Mitglieder des Risiko- und Compliance-Ausschusses gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c, e und f wird dem Risikovorstand binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieses Beschlusses oder nach dem Tag, an dem eine Generaldirektion die Zuständigkeiten eines Anweisungsbefugten für die Finanztransaktionen der Union erhält, mitgeteilt.
(4) Mit dem Beschluss zur Annahme der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken werden Übergangsbestimmungen vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Risiken im Rahmen der Risikobereitschaft gehandhabt werden, wie sie für die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angenommenen Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien festgelegt wurde.
(5) Unbeschadet der Risikobereitschaft, die in den Rechtsakten zur Einrichtung dieser Programme festgelegt ist, erfolgen die Ex-post-Bewertung und Überwachung von sowie die Berichterstattung in Bezug auf die finanziellen Risiken von Programmen und Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angenommen wurden, nach den in den auf der Grundlage dieses Beschlusses angenommenen thematischen Risiko- und Compliance-Politiken festgelegten Methoden.
Artikel 21
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 gelten ab dem Tag der ersten Sitzung des Risiko- und Compliance-Ausschusses, die ordnungsgemäß durch den Risikovorstand einberufen wird.
Brüssel, den 21. Februar 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(2) Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der EU im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 109, http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2544/oj).
(3) Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Union im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen (ABl. L, 2023/2825, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2825/oj).
(4) Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614 (ABl. L, 2024/3080, 5.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3080/oj).
(5) Beschluss C(2024) 6814 final der Kommission vom 30.9.2024 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
(6) Mitteilung der Kommission SEK(2000) 560 vom 11. April 2000 „Reform der Finanzverwaltung und Kontrolle in der Kommission“.
(7) Beschluss der Kommission vom 24. Juli 2020 zur Einsetzung des Lenkungsausschusses für Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/369/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)