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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/320 |
12.2.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/320 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2025
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
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(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten. |
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(4) |
Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist. |
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(5) |
Kanada hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Provinz Quebec gemeldet, der am 30. Januar 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(6) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission zwei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Grafschaften Norfolk und Yorkshire, England, gemeldet, die am 31. Januar 2025 bzw. am 5. Februar 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(7) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission 20 Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Arizona (1), Kalifornien (1) Delaware (1), Indiana (2), Ohio (14) und Pennsylvania (1) gemeldet, die zwischen dem 23. Januar 2025 und dem 29. Januar 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(8) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
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(9) |
Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI ergriffen haben. |
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(10) |
Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus diesen von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. |
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(11) |
Außerdem hat das Vereinigte Königreich der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht. |
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(12) |
Am 3. Februar 2025 und am 4. Februar 2025 hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Norfolk ergriffen hat, die am 17. Dezember 2024 bzw. am 24. Dezember 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(13) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt hat, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen hat. |
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(14) |
Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass es angemessene Garantien dafür geboten hat, dass die Tiergesundheitslage, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt und dass folglich der Eingang in die Union dieser Sendungen aus den betroffenen Zonen des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt worden war, wieder zulässig sein sollte. |
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(15) |
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um den neuen Ausbrüchen der HPAI in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten sowie den getilgten Ausbrüchen der HPAI im Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen. |
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(16) |
Darüber hinaus wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/125 der Kommission (4) die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, um unter anderem den Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus der Zone US-2.798 im Bundesstaat Wisconsin in den Vereinigten Staaten als Reaktion auf einen Ausbruch der HPAI auszusetzen. Am 22. Januar 2025 hat die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bei der Kommission beantragt, die Beschreibung dieser Zone im Eintrag für die Vereinigten Staaten in Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu ändern, da die Schreibweise des betroffenen Countys falsch war. Die Beschreibung der Zone US-2.798 im Eintrag für die Vereinigten Staaten in Anhang V Teil 2 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(17) |
Unter Berücksichtigung der neuen Ausbrüche der HPAI in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit dem Vereinigten Königreich zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
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(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/125 der Kommission vom 20. Januar 2025 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L, 2025/125, 21.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/125/oj).
ANHANG
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/320/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)