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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/305

31.3.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/305 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob juristische Personen oder andere Unternehmen, die eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), die geltenden Anforderungen gemäß Titel V und gegebenenfalls Titel VI der genannten Verordnung erfüllen, sollten die Informationen, die in einem Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 der genannten Verordnung (im Folgenden „Zulassungsantrag“) vorzulegen sind, hinreichend detailliert und umfassend sein, ohne dass dies eine unzumutbare Belastung darstellt.

(2)

Der Zulassungsantrag sollte Daten über die Identität des Antragstellers, die Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen, die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans und den hinreichend guten Leumund der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen enthalten. Im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollten diese Informationen ausreichen, damit die zuständigen Behörden eine umfassende Beurteilung der Antragsteller und ihrer Fähigkeit, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen, vornehmen können. Darüber hinaus sollten diese Informationen so umfassend sein, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind zu überprüfen, ob objektive und nachweisbare Gründe für die Verweigerung der Zulassung gemäß Artikel 63 Absatz 10 Buchstaben a bis d der genannten Verordnung vorliegen.

(3)

Damit sichergestellt ist, dass sich die zuständigen Behörden bei ihrer Beurteilung auf korrekte Informationen stützen, haben die Antragsteller Kopien ihrer Firmendokumente vorzulegen, einschließlich ihrer Rechtsträgerkennung, der Satzung, einer Kopie ihrer Eintragung in das nationale Handelsregister und, falls die Antragsteller beabsichtigen, eine Handelsplattform zu betreiben, des verwendeten Handelsnamens.

(4)

Gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 muss ein Zulassungsantrag einen Geschäftsplan enthalten. Dieser Plan sollte Angaben zur Organisationsstruktur der Antragsteller, zur Strategie bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen für ihre Zielkunden und zu ihrer operativen Kapazität in den drei Jahren nach der Zulassung enthalten. Bei der Angabe der Strategie zur Kundengewinnung sollten die Antragsteller aus Gründen der Transparenz die Marketingmittel beschreiben, die sie einzusetzen beabsichtigen, darunter Websites, Mobiltelefonanwendungen, persönliche Treffen, Pressemitteilungen oder jede Form von physischen oder elektronischen Mitteln, einschließlich Social-Media-Kampagnen-Tools, Internetwerbung oder -banner, zielgruppengenaue Werbung, Vereinbarungen mit Influencern, Sponsoring-Vereinbarungen, Anrufe, Webinare, Einladungen zu Veranstaltungen, Partnerschaftskampagnen, Gamification-Techniken, Einladungen zum Ausfüllen eines Antwortformulars oder zur Teilnahme an einem Schulungskurs, Demokonten oder Schulungsmaterial.

(5)

Damit die zuständigen Behörden die Widerstandsfähigkeit der Antragsteller gegenüber externen finanziellen Schocks, einschließlich solcher, die den Wert von Kryptowerten betreffen, beurteilen können, sollten die Antragsteller in ihrem Zulassungsantrag Stressszenarien, die schwerwiegende, aber plausible Ereignisse simulieren, in ihre Prognoseberechnungen und Pläne zur Berechnung ihrer Eigenmittel aufnehmen.

(6)

Kunden sind potenziellen Risiken im Zusammenhang mit den Anbietern von Krypto-Dienstleistungen ausgesetzt. Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Antragsteller die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 zum Schutz der Kunden vor solchen Risiken erfüllen, sollte ein Zulassungsantrag Informationen zu den prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen des Antragstellers enthalten.

(7)

Damit sichergestellt ist, dass Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen, ist von den Antragstellern nachzuweisen, dass sie über angemessene und solide Regelungen zur Unternehmensführung und interne Kontrollmechanismen verfügen, einschließlich Regelungen und Mechanismen, die für eine solide und umsichtige Geschäftsführung der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unerlässlich sind.

(8)

Im Finanzdienstleistungssystem ist Zeit von entscheidender Bedeutung. Um Ausfälle zu vermeiden, die für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und die Märkte für Kryptowerte im Allgemeinen schwerwiegende finanzielle, regulatorische und rufschädigende Folgen haben können, ist es äußerst wichtig, den Betrieb oder zumindest wesentliche Funktionen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufrechtzuerhalten und Ausfallzeiten aufgrund unerwarteter Störungen, einschließlich Cyberangriffen und Naturkatastrophen, zu minimieren. Ein Zulassungsantrag sollte daher detaillierte Informationen über die Vorkehrungen enthalten, die der Antragsteller trifft, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen zu gewährleisten, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung seiner Risiken und Pläne zur Fortführung des Geschäftsbetriebs.

(9)

Es sind wirksame Mechanismen, Systeme und Verfahren nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erforderlich, um sicherzustellen, dass die Antragsteller den Risiken und Praktiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen in angemessener Weise entgegenwirken. Daher sollten die Antragsteller in ihrem Zulassungsantrag ihre Mechanismen, Systeme und Verfahren ausführlich darlegen, die sie zur Vermeidung von Risiken im Zusammenhang mit ihren Geschäftstätigkeiten, unter anderem in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, eingerichtet haben.

(10)

Gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 muss ein Zulassungsantrag den Nachweis enthalten, dass die Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend gut beleumundet sind und über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, um diesen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu leiten. Insbesondere haben die Antragsteller den zuständigen Behörden alle Informationen über frühere strafrechtliche Verurteilungen sowie Informationen über anhängige strafrechtliche Ermittlungen, Zivil- und Verwaltungsverfahren, Strafen, Vollstreckungsmaßnahmen und andere Gerichtsverfahren der Mitglieder des Leitungsorgans in Bezug auf Handelsrecht, Insolvenzrecht, Bekämpfung von Geldwäsche, Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Betrug und Berufshaftpflicht zur Verfügung zu stellen. Um den zuständigen Behörden angemessene Informationen über den guten Leumund der Mitglieder des Leitungsorgans zur Verfügung zu stellen, sollten die Antragsteller die Informationen für die Fälle vorlegen, die unmittelbar das Mitglied oder eine Organisation betreffen, in der das Mitglied eine Position als Mitglied des Leitungsorgans, Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder Inhaber einer Schlüsselfunktion innehatte. Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden ausreichende Informationen über die Verweigerung oder den Entzug unter anderem von Registrierungen, Zulassungen oder Mitgliedschaften im Zusammenhang mit der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen des Antragstellers erhalten, sollten die Antragsteller diese Informationen über alle Mitglieder des Leitungsorgans vorlegen. Darüber hinaus sollten die Antragsteller für jedes Mitglied des Leitungsorgans relevante Informationen vorlegen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, deren berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Umfang der gewünschten Position zu beurteilen, sowie eine Beschreibung aller finanziellen und nichtfinanziellen Interessen der Mitglieder des Leitungsorgans, die zu potenziellen wesentlichen Interessenkonflikten führen könnten, welche der Vertrauenswürdigkeit der Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats erheblich schaden könnten.

(11)

In Bezug auf das Erfordernis eines guten Leumunds der Anteilseigner und Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen am Antragsteller halten, sollte der Zulassungsantrag alle Informationen über frühere Verurteilungen und anhängige strafrechtliche Ermittlungen, Zivil- und Verwaltungsverfahren und sonstige gerichtliche Verfahren sowie relevante Informationen über die sichere und rechtmäßige Herkunft der Gelder, die zur Gründung des Antragstellers und zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit verwendet werden, enthalten, damit jeder Versuch von oder Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beurteilt werden kann.

(12)

Aufgrund des dezentralen und digitalen Charakters von Kryptowerten sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erheblichen Cybersicherheitsrisiken verschiedenster Art ausgesetzt. Damit sichergestellt ist, dass Antragsteller in der Lage sind, Datenschutzverstößen und finanziellen Verlusten vorzubeugen, die durch Cyberangriffe verursacht werden können, sollten die in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen über die von den Antragstellern eingesetzten IKT-Systeme und die damit verbundenen Sicherheitsvorkehrungen auch das Personal umfassen, das für die Bekämpfung von Cybersicherheitsrisiken abgestellt ist.

(13)

Die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden schützt Kunden vor Verlusten des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen und vor Missbrauch ihrer Kryptowerte und Geldbeträge. Gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen daher verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen. Diese Anforderung gilt auch für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die keine Verwahrungs- und Verwaltungsdienstleistungen erbringen. Daher ist es wichtig, dass der Zulassungsantrag Informationen über die Trennung der Kryptowerte der Kunden enthält.

(14)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die vom Antragsteller vorgelegten Betriebsvorschriften der Handelsplattformen für Kryptowerte geeignet sind, sollten die Antragsteller bestimmte Punkte in der Beschreibung dieser Vorschriften genau angeben. Die Antragsteller sollten insbesondere auf Aspekte der Betriebsvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel, dem Handel und der Abwicklung von Kryptowerten eingehen. In Bezug auf die Zulassung von Kryptowerten zum Handel sollten die Antragsteller detaillierte Informationen über die Vorschriften für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel, die Art und Weise, in der die zugelassenen Kryptowerte die Vorschriften des Antragstellers einhalten, die Arten von Kryptowerten, die die Antragsteller nicht auf ihrer Handelsplattform zulassen, und die Gründe für diesen Ausschluss sowie die Gebühren für die Zulassung zum Handel vorlegen. Bezüglich des Handels mit Kryptowerten sollten die Antragsteller die Elemente der Betriebsvorschriften für die Ausführung und Stornierung von Aufträgen im geordneten Handel, die Transparenz und das Führen von Aufzeichnungen angeben. Schließlich sollten die Antragsteller in die Beschreibung der Betriebsvorschriften die Elemente aufnehmen, die die Abwicklung von auf der Handelsplattform getätigten Transaktionen mit Kryptowerten regeln, einschließlich der Angabe, ob die Abwicklung in der Distributed Ledger Technology (DLT) eingeleitet wird, des Zeitrahmens, in dem die Ausführung eingeleitet wird, der Definition des Zeitpunkts, zu dem die Abwicklung endgültig ist, aller Überprüfungen, die erforderlich sind, um die tatsächliche Abwicklung der Transaktion zu gewährleisten, und aller Maßnahmen zur Begrenzung von gescheiterten Abwicklungen.

(15)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeitet wurde.

(16)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

(17)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört und hat am 21. Juni 2024 eine förmliche Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Informationen

Der Zulassungsantrag von juristischen Personen oder anderen Unternehmen, die die Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), enthält alle folgenden Informationen:

a)

den eingetragenen Namen sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

b)

den Firmen- oder Handelsnamen, die vom Antragsteller verwendet werden oder verwendet werden sollen;

c)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des Antragstellers;

d)

den vollständigen Namen sowie die Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der benannten Kontaktstelle oder Person;

e)

die Rechtsform des Antragstellers gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich Informationen darüber, ob es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen handelt, und, soweit verfügbar, die nationale Identifikationsnummer des Antragstellers und den Nachweis seiner Eintragung in das nationale Handelsregister;

f)

das Datum der Gesellschaftseintragung oder -gründung und den Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller eingetragen oder gegründet wurde;

g)

gegebenenfalls den Errichtungsakt, die Satzung gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 und die Statuten;

h)

die Anschrift der Hauptverwaltung und, falls abweichend, des Gesellschaftssitzes des Antragstellers;

i)

gegebenenfalls Angaben dazu, wo die Zweigniederlassungen tätig sein werden, und ihre Rechtsträgerkennungen (LEI), sofern verfügbar;

j)

den Domänennamen jeder vom Antragsteller betriebenen Website und dessen Konten in den sozialen Medien;

k)

falls es sich bei dem Antragsteller nicht um eine juristische Person handelt, Unterlagen, aus denen hervorgeht, ob:

i)

das Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter und die Rechte der Inhaber von Kryptowerten, auch im Falle einer Insolvenz, dem durch juristische Personen gewährten Schutzniveau gleichwertig ist;

ii)

der Antragsteller einer gleichwertigen und seiner Rechtsform entsprechenden Aufsicht unterliegt;

l)

wenn der Antragsteller beabsichtigt, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, sind folgende Angaben erforderlich:

i)

die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Handelsplattform für Kryptowerte;

ii)

jeder Handelsname der Handelsplattform für Kryptowerte.

Artikel 2

Geschäftsplan

(1)   Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 legt der Antragsteller der zuständigen Behörde den Geschäftsplan für die nächsten drei Jahre nach Erteilung der Zulassung vor, der alle folgenden Informationen enthält:

a)

wenn der Antragsteller einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angehört, eine Erläuterung, wie sich die Tätigkeiten des Antragstellers in die Gruppenstrategie einfügen und mit den Tätigkeiten der anderen Unternehmen dieser Gruppe interagieren, einschließlich einer Übersicht über die derzeitige und geplante Organisation und Struktur dieser Gruppe;

b)

eine Erläuterung, wie sich die Tätigkeiten der mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen, einschließlich beaufsichtigter Unternehmen in der Gruppe, voraussichtlich auf die Tätigkeiten des Antragstellers auswirken werden;

c)

eine Liste der Krypto-Dienstleistungen, die der Antragsteller zu erbringen beabsichtigt, und der Arten von Kryptowerten, auf die sich die Krypto-Dienstleistungen beziehen;

d)

sonstige geplante Tätigkeiten, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht reguliert oder nicht reguliert sind, einschließlich anderer Dienstleistungen als Krypto-Dienstleistungen, die der Antragsteller zu erbringen beabsichtigt;

e)

ob der Antragsteller beabsichtigt, Kryptowerte öffentlich anzubieten oder die Zulassung von Kryptowerten zum Handel zu beantragen, und wenn ja, welche Art von Kryptowerten;

f)

eine Liste der Länder und Gebiete in der Union und in Drittländern, in denen der Antragsteller Krypto-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Informationen über die angestrebte Zahl der Kunden nach geografischem Gebiet;

g)

die Arten potenzieller Kunden, auf die die Krypto-Dienstleistungen des Antragstellers abzielen;

h)

eine Beschreibung der Mittel für den Zugang der Kunden zu den Krypto-Dienstleistungen des Antragstellers, einschließlich aller folgenden Angaben:

i)

Domänennamen für jede Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung, über die der Antragsteller die Krypto-Dienstleistungen erbringt, und Informationen über die Sprachen, in denen die Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung verfügbar sein wird, die Arten von Krypto-Dienstleistungen, auf die über diese Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung zugegriffen wird, und gegebenenfalls, von welchen Mitgliedstaaten aus die Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung zugänglich sein wird;

ii)

Name jeder IKT-gestützten Anwendung, die den Kunden für den Zugang zu den Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung steht, die Sprachen, in denen diese IKT-gestützte Anwendung zur Verfügung steht, und die Krypto-Dienstleistungen, auf die über diese IKT-gestützte Anwendung zugegriffen werden kann;

i)

geplante Vermarktungs- und Werbemaßnahmen und Vereinbarungen für die Krypto-Dienstleistungen, einschließlich:

i)

aller für die einzelnen Dienstleistungen zu verwendenden Vermarktungsmittel;

ii)

der vorgesehenen Mittel zur Identifizierung des Antragstellers;

iii)

Informationen über die relevante Kategorie der Zielkunden;

iv)

der Arten von Kryptowerten;

v)

der in Vermarktungs- und Werbemaßnahmen verwendeten Sprachen;

j)

ausführliche Beschreibung der personellen, finanziellen und IKT-Ressourcen, die den geplanten Krypto-Dienstleistungen zugewiesen werden, und ihres geografischen Standorts;

k)

einer Auslagerungsstrategie des Antragstellers und eine ausführliche Beschreibung der geplanten Auslagerungsvereinbarungen des Antragstellers, einschließlich gruppeninterner Vereinbarungen, und der Art und Weise, wie der Antragsteller Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzen wird;

l)

der Liste der Unternehmen, die ausgelagerte Dienstleistungen erbringen werden, ihres geografischen Standorts und der entsprechenden ausgelagerten Dienstleistungen;

m)

einer Rechnungslegungsprognose mit Stressszenarien auf Einzel- und gegebenenfalls konsolidierter Gruppen- und teilkonsolidierter Ebene gemäß der Richtlinie 2013/34/EU;

n)

jeglicher Tausch von Kryptowerten gegen Geldmittel und sonstige Kryptowert-Aktivitäten, die der Antragsteller durchzuführen beabsichtigt, auch über dezentrale Finanzanwendungen, mit denen der Antragsteller auf eigene Rechnung zu interagieren beabsichtigt.

Für die Zwecke von Buchstabe b enthält die Erläuterung eine Liste der mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen und Angaben zu diesen, gegebenenfalls auch zu den beaufsichtigten Unternehmen, zu den von diesen erbrachten Dienstleistungen, einschließlich beaufsichtigter Dienstleistungen, zu den Tätigkeiten und Arten von Kunden sowie zu den Domänennamen aller von diesen Unternehmen betriebenen Websites.

Für die Zwecke von Buchstabe k macht der Antragsteller Angaben zu den Funktionen oder der für die Auslagerung verantwortlichen Person, zu den Personal- und IKT-Ressourcen, die für die Kontrolle der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten der damit verbundenen Vereinbarungen eingesetzt werden, sowie zu der Risikobewertung im Zusammenhang mit der Auslagerung.

Für die Zwecke von Buchstabe m werden in der Finanzprognose alle gruppeninternen Darlehen berücksichtigt, die vom Antragsteller und an ihn gewährt werden.

(2)   Wenn Antragsteller beabsichtigen, die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden zu erbringen, legen sie den zuständigen Behörden eine Kopie der Verfahren und eine Beschreibung der Vorkehrungen vor, mit denen die Einhaltung von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2023/1114 sichergestellt wird.

(3)   Wenn Antragsteller beabsichtigen, die Dienstleistung der Platzierung von Kryptowerten zu erbringen, legen sie bei den zuständigen Behörden eine Kopie der Verfahren zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie eine Beschreibung der Vorkehrungen vor, die getroffen wurden, um Artikel 79 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen.

Artikel 3

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:

a)

eine Beschreibung der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen des Antragstellers gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114, bestehend aus:

i)

dem Betrag der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags und der Beschreibung der Annahmen, die bei der Berechnung dieses Betrags zugrunde gelegt wurden;

ii)

gegebenenfalls dem Betrag der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen, die durch Eigenmittel im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 abgedeckt sind;

iii)

gegebenenfalls dem Betrag der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen des Antragstellers, die durch eine Versicherungspolice gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 abgedeckt sind;

b)

Prognoseberechnungen und Pläne zur Bestimmung der Eigenmittel, einschließlich:

i)

einer Prognoseberechnung der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen des Antragstellers für die ersten drei Geschäftsjahre nach der Zulassung;

ii)

der Planungsannahmen einschließlich Stressszenarien für die Prognose gemäß Buchstabe i und Erläuterungen zu den Zahlen;

iii)

der erwarteten Anzahl und Art der Kunden, Volumen der Aufträge und Transaktionen und Volumen der verwahrten Kryptowerte;

c)

bei Unternehmen oder anderen juristischen Personen, die bereits tätig sind, soweit verfügbar, den Jahresabschluss der letzten drei Jahre, der — sofern geprüft — von einem externen Rechnungsprüfer genehmigt wurde;

d)

eine Beschreibung der Planungs- und Überwachungsverfahren des Antragstellers für prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114;

e)

Nachweis, dass der Antragsteller die in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 dargelegten prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen erfüllt, einschließlich:

i)

in Bezug auf die Eigenmittel gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114:

(1)

einer Dokumentation, aus der hervorgeht, wie der Antragsteller den Betrag der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 berechnet hat;

(2)

bei Unternehmen oder anderen juristischen Personen, die bereits tätig sind und deren Abschlüsse nicht geprüft werden, einer Bescheinigung der nationalen Aufsichtsbehörde über die Höhe der Eigenmittel des Antragstellers;

(3)

bei Unternehmen, die sich in der Gründungsphase befinden, eines von einem Kreditinstitut ausgestellten Auszugs, aus dem hervorgeht, dass die Geldbeträge auf dem Bankkonto des Antragstellers hinterlegt sind;

ii)

in Bezug auf die Versicherungspolice oder vergleichbare Garantie gemäß Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114:

(1)

des eingetragenen Namens, des Datums der Gesellschaftseintragung oder -gründung und des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller eingetragen oder gegründet wurde, der Anschrift des Hauptsitzes und, falls abweichend, des Gesellschaftssitzes sowie der Kontaktdaten des Unternehmens, das zur Erbringung der Versicherungspolice oder vergleichbaren Garantie befugt ist;

(2)

einer Kopie der folgenden Unterlagen:

gezeichnete Versicherungspolice, die alle erforderlichen Elemente enthält, um Artikel 67 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, sofern verfügbar;

Versicherungsvertrag, der alle zur Einhaltung von Artikel 67 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Elemente enthält und von einem nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Erbringung von Versicherungsleistungen befugten Unternehmen unterzeichnet wurde.

Artikel 4

Informationen über die Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen sowie Interessenkonflikte

(1)   Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben f und i der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde folgende Informationen über ihre Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Organisationsstruktur des Antragstellers, die gegebenenfalls die gesamte Gruppe umfasst, einschließlich der Angabe der Verteilung der Aufgaben und Befugnisse und der entsprechenden Berichterstattungspflichten sowie der eingerichteten internen Kontrollen, zusammen mit einem Organigramm;

b)

Personalien der Leiter interner Funktionen (Verwaltungs-, Aufsichts- und interne Kontrollfunktionen), einschließlich ihres Standorts und eines Lebenslaufs, aus dem die einschlägige Ausbildung, Berufsausbildung und Berufserfahrung hervorgehen, sowie eine Beschreibung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die für die Wahrnehmung der den Leitern interner Funktionen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

c)

die Strategien und Verfahren, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 gemäß Artikel 68 Absatz 4 der genannten Verordnung zu gewährleisten, sowie eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass das betreffende Personal die Verfahren kennt, die es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben einhalten muss, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der Verfahren, nach denen das Personal des Antragstellers potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 gemäß Artikel 116 besagter Verordnung melden kann;

d)

eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen für die Aufzeichnung der Geschäftstätigkeit und der internen Organisation des Antragstellers gemäß Artikel 68 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich der Vorkehrungen des Antragstellers für die Aufzeichnung gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;

e)

die Vorkehrungen, die es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Wirksamkeit der zur Einhaltung von Titel V Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingeführten Regelungen und Verfahren gemäß Artikel 68 Absatz 6 der genannten Verordnung zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen, einschließlich aller folgenden Punkte:

i)

Angabe der internen Kontrollfunktionen, die für die Überwachung dieser Strategien und Verfahren zuständig sind, sowie des Umfangs ihrer Verantwortungsbereiche und Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan des Antragstellers;

ii)

Angabe der Zeitabstände, in denen die internen Kontrollfunktionen dem Leitungsorgan des Antragstellers über die Wirksamkeit dieser Strategien und Verfahren Bericht erstatten;

iii)

Erläuterung:

(1)

wie der Antragsteller sicherstellt, dass die internen Kontrollfunktionen unabhängig und getrennt von den Funktionen agieren, die sie kontrollieren;

(2)

ob die internen Kontrollfunktionen Zugang zu den erforderlichen Ressourcen und Informationen haben;

(3)

ob diese internen Kontrollfunktionen dem Leitungsorgan des Antragstellers sowohl mindestens einmal jährlich als auch ad hoc Bericht erstatten können, unter anderem auch dann, wenn sie ein erhebliches Risiko feststellen, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht nachkommt;

iv)

eine Beschreibung der IKT-Systeme, Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen, die zur Überwachung der Tätigkeiten des Antragstellers und zur Einhaltung von Titel V Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingerichtet wurden, einschließlich der Back-up-Systeme, sowie der IKT-Systeme und Risikokontrollen, sofern diese nicht gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung übermittelt wurden;

f)

gegebenenfalls eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114;

g)

ob der Antragsteller externe Rechnungsprüfer bestellt hat oder bestellen wird, und, falls dies der Fall ist, deren Namen und Kontaktdaten, sofern verfügbar;

h)

die Rechnungslegungsmethoden und -verfahren, nach denen der Antragsteller seine Finanzdaten erfassen und ausweisen wird, einschließlich des Anfangs- und Enddatums des angewandten Rechnungsjahres.

(2)   Gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten haben Antragsteller der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten vorzulegen:

a)

eine Kopie der Strategie des Antragstellers für den Umgang mit Interessenkonflikten sowie eine Beschreibung, wie diese Strategie:

i)

sicherstellt, dass der Antragsteller Interessenkonflikte gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erkennt, vermeidet und regelt und wie er Interessenkonflikte gemäß Artikel 72 Absatz 2 der genannten Verordnung offenlegt;

ii)

im Hinblick auf den Umfang, die Art und das Spektrum der Krypto-Dienstleistungen, die der Antragsteller zu erbringen beabsichtigt, und die sonstigen Tätigkeiten der Gruppe, der der Antragsteller angehört, als geeignet anzusehen ist;

iii)

sicherstellt, dass die Vergütungspolitik, -verfahren und -vereinbarungen nicht zu Interessenkonflikten führen;

b)

wie die Strategie des Antragstellers für den Umgang mit Interessenkonflikten die Einhaltung der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 gewährleistet, einschließlich Informationen über die Systeme und Vorkehrungen, die der Antragsteller eingerichtet hat, um:

i)

die Wirksamkeit der betreffenden Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten zu überwachen, zu bewerten und zu überprüfen und etwaige Mängel zu beheben;

ii)

Fälle von Interessenkonflikten zu erfassen, einschließlich der Erkennung, Bewertung und Behebung sowie der Frage, ob der Fall dem Kunden gegenüber offengelegt wurde.

Artikel 5

Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs

(1)   Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 legen die Antragsteller der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vor, einschließlich der Schritte, die zu ergreifen sind, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Erbringung der Krypto-Dienstleistungen des Antragstellers sicherzustellen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Beschreibung umfasst Folgendes:

a)

Einzelheiten, die belegen, dass der Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs geeignet ist und dass Vorkehrungen zur Einhaltung und regelmäßigen Überprüfung dieses Plans getroffen wurden;

b)

in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen, die von Drittdienstleistern unterstützt werden, Informationen darüber, wie die Fortführung des Geschäftsbetriebs sichergestellt wird, wenn die Qualität der Bereitstellung solcher Funktionen auf ein inakzeptables Niveau sinkt oder wenn diese Funktionen ganz ausfallen;

c)

Informationen darüber, wie die Fortführung des Geschäftsbetriebs im Falle des Todes eines Verantwortlichen in einer Schlüsselposition gewährleistet wird, und gegebenenfalls Informationen über politische Risiken im Sitzland des Dienstleisters.

Artikel 6

Aufdeckung und Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde Informationen über ihre internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren zur Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 und des Risikobewertungsrahmens zur Eindämmung der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich aller folgenden Angaben:

a)

Beurteilung der mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen inhärenten Risiken und Restrisiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch den Antragsteller, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit:

i)

dem Kundenstamm des Antragstellers;

ii)

erbrachten Dienstleistungen;

iii)

verwendeten Vertriebskanälen;

iv)

dem räumlichen Tätigkeitsgebiet;

b)

Maßnahmen, die der Antragsteller ergriffen hat oder ergreifen wird, um den ermittelten Risiken vorzubeugen und geltende Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, einschließlich des Risikobewertungsprozesses, der Strategien und Verfahren des Antragstellers zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und der Strategien und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten;

c)

ausführliche Informationen darüber, wie diese internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren im Hinblick auf Umfang, Art, inhärentes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Spektrum der erbrachten Krypto-Dienstleistungen und Komplexität des Geschäftsmodells als geeignet und verhältnismäßig anzusehen sind und wie diese Mechanismen, Strategien und Verfahren die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2023/1113 gewährleisten;

d)

die Identität der Person, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich ist, sowie Nachweise über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung dieser Person;

e)

Vorkehrungen sowie personelle und finanzielle Ressourcen, mit denen sichergestellt wird, dass das Personal des Antragstellers in Fragen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und im Hinblick auf spezifische Risiken im Zusammenhang mit Kryptowerten hinreichend geschult ist (jährliche Angaben);

f)

Kopie der Strategien, Verfahren und Systeme des Antragstellers zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus;

g)

Häufigkeit der Beurteilung der Eignung und Wirksamkeit dieser internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren sowie die für diese Beurteilung verantwortliche Person oder Funktion.

Artikel 7

Identität und Nachweis des guten Leumunds, der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowie eines ausreichenden Zeitaufwands der Mitglieder des Leitungsorgans

(1)   Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde für jedes Mitglied des Leitungsorgans alle folgenden Informationen:

a)

vollständiger Name und, falls abweichend, Geburtsname;

b)

Geburtsort und -datum, Anschrift und Kontaktdaten des derzeitigen Wohnorts und jedes anderen Wohnorts in den letzten zehn Jahren, Staatsangehörigkeit(en), nationale Identifikationsnummer und Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments;

c)

Einzelheiten zu der Position, die das Mitglied des Leitungsorgans innehat oder innehaben wird, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine leitende oder nichtleitende Position handelt, des Startdatums oder des geplanten Startdatums und der Dauer des Mandats sowie einer Beschreibung der wichtigsten Pflichten und Aufgaben der Person;

d)

Lebenslauf mit Angaben zum maßgeblichen Bildungs- und Berufsabschluss sowie zur Berufserfahrung mit Namen und Art aller Organisationen, für die das Mitglied in den letzten zehn Jahren tätig war, sowie Art und Dauer der ausgeübten Funktionen in den von ihm bekleideten Positionen, wobei insbesondere alle Tätigkeiten hervorzuheben sind, die in den Bereich der vorgesehenen Position fallen, einschließlich Berufserfahrung mit Bezug zu Finanzdienstleistungen, Kryptowerten oder anderen digitalen Vermögenswerten, DLT, Informationstechnologie, Cybersicherheit oder digitaler Innovation;

e)

Unterlagen über den Leumund und die Erfahrung des Mitglieds, insbesondere eine Liste von Referenzpersonen, einschließlich Kontaktdaten und Empfehlungsschreiben;

f)

Vorgeschichte des Mitglieds, insbesondere alle folgenden Angaben:

i)

Vorstrafenfreiheit;

ii)

Informationen über anhängige Straf- oder Ermittlungsverfahren oder Sanktionen (im Zusammenhang mit Handelsrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Berufshaftpflicht), Informationen über Vollstreckungsverfahren oder Sanktionen, Informationen über einschlägige Zivil- und Verwaltungsverfahren und Disziplinarmaßnahmen, einschließlich des Ausschlusses als Unternehmensleiter, Konkurs, Insolvenz und ähnliche Verfahren;

iii)

Informationen über die Verweigerung, den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung sowie Informationen über einen Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;

iv)

Informationen über die Entlassung aus einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder einer vergleichbaren Situation;

v)

Angaben dazu, ob eine Behörde den Leumund der Person beurteilt hat, einschließlich des Namens dieser Behörde, des Datums der Beurteilung und Angaben zum Ergebnis dieser Beurteilung;

g)

Beschreibung etwaiger finanzieller und nichtfinanzieller Interessen oder Beziehungen des Mitglieds und seiner nahen Angehörigen zu anderen Mitgliedern des Leitungsorgans und zu Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Institut, im Mutterinstitut und in Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern; diese Information ist aufgrund potenzieller Interessenkonflikte relevant;

h)

bei Feststellung eines wesentlichen Interessenkonflikts eine Erklärung dazu, wie dieser Konflikt gemindert oder behoben wird, einschließlich eines Verweises auf die entsprechende Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten;

i)

Informationen über den Zeitaufwand für die Erfüllung der Aufgaben des Mitglieds beim Antragsteller, einschließlich aller folgenden Angaben:

i)

die geschätzte Zeit pro Jahr und pro Monat, die das Mitglied mindestens für die Wahrnehmung seiner Aufgaben beim Antragsteller aufwenden wird;

ii)

eine Liste der von dem Mitglied ausgeübten sonstigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, die sich auf gewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten beziehen oder die ausschließlich zum Zwecke der Verwaltung der wirtschaftlichen Interessen des betreffenden Mitglieds geschaffen wurden;

iii)

Angaben zur Größe und Komplexität der Unternehmen oder Organisationen, in denen die unter Ziffer ii genannten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen ausgeübt werden, einschließlich der Summe der Aktiva, auf der Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses unabhängig davon, ob das Unternehmen notiert ist oder nicht, und der Zahl der Beschäftigten dieser Unternehmen oder Organisationen;

iv)

eine Liste aller zusätzlichen Zuständigkeitsbereiche im Zusammenhang mit den in Ziffer ii genannten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, einschließlich des Vorsitzes in einem Ausschuss;

v)

die geschätzte Zeit (in Tagen pro Jahr), die für die sonstigen unter Ziffer ii genannten Leitungs- und Aufsichtsfunktionen vorgesehen ist, und die Anzahl der Sitzungen pro Jahr, die für jedes Mandat vorgesehen sind.

Für die Zwecke von Buchstabe d macht der Antragsteller detaillierte Angaben zu allen übertragenen Befugnissen und internen Entscheidungsbefugnissen sowie zu den Tätigkeitsfeldern, in denen die Befugnisse ausgeübt werden.

Für die Zwecke von Buchstabe f Ziffern i und ii legt der Antragsteller die Informationen in Form einer amtlichen Bescheinigung vor, sofern diese von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland ausgestellt wurde, oder in Form eines anderen gleichwertigen Dokuments, sofern eine solche Bescheinigung nicht vorliegt. Amtliche Unterlagen, Bescheinigungen und Dokumente müssen innerhalb von drei Monaten vor Einreichung des Zulassungsantrags ausgestellt worden sein. Bei laufenden Ermittlungen können die Angaben in Form einer eidesstattlichen Erklärung erfolgen.

Für die Zwecke von Buchstabe f Ziffer iv ist der Antragsteller nicht verpflichtet, die Informationen über die vorherige Beurteilung vorzulegen, wenn die zuständige Behörde bereits über solche Informationen verfügt.

Für die Zwecke von Buchstabe g umfasst die Beschreibung alle finanziellen Interessen, einschließlich Kryptowerten, anderen digitalen Vermögenswerten, Darlehen, Beteiligungen, Garantien oder Sicherungsrechten, die die Person gewährt oder erhalten hat, sowie Geschäftsbeziehungen, Gerichtsverfahren und Angaben dazu, ob es sich bei der Person in den letzten zwei Jahren um eine politisch exponierte Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 handelte.

(2)   Ein Antragsteller, der die Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragt, legt der zuständigen Behörde die Ergebnisse aller vom Antragsteller durchgeführten Eignungsbeurteilungen jedes einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans und die Ergebnisse der Beurteilung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans, einschließlich des Berichts über die Eignungsbeurteilung oder der Unterlagen über das Ergebnis der Eignungsbeurteilung, vor.

Artikel 8

Informationen zu Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:

a)

ein detailliertes Organigramm der Beteiligungsstruktur des Antragstellers, einschließlich der Aufschlüsselung seines Kapitals und seiner Stimmrechte und der Namen der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen;

b)

für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter, der eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung am Antragsteller hält, gegebenenfalls die in den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission (8) genannten Informationen und Unterlagen;

c)

die Identität aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Antragstellers leiten werden und von diesen Anteilseignern oder Gesellschaftern oder auf deren Vorschlag hin ernannt werden;

d)

für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter, der eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung am Antragsteller hält, Angaben zur Anzahl und Art der gezeichneten oder zu zeichnenden Anteile oder sonstigen Beteiligungen, deren Nennwert, etwaige gezahlte oder zu zahlende Prämien, etwaige Sicherungsrechte oder Belastungen, einschließlich der Identität der gesicherten Parteien;

e)

Informationen gemäß Artikel 6 Buchstaben b, d und e und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/414.

Artikel 9

IKT-Systeme und damit verbundene Sicherheitsvorkehrungen

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde folgende Informationen:

a)

technische Dokumentation der IKT-Systeme, der DLT-Infrastruktur, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen wird, und der Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich einer Beschreibung der Vorkehrungen und der eingesetzten IKT-Ressourcen und des eingesetzten Personals, die zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) getroffen wurden, wie nachfolgend erläutert:

i)

eine Beschreibung, wie der Antragsteller als Teil seines Gesamtrisikomanagementsystems einen soliden, umfassenden und gut dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen sicherstellt, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der IKT-Systeme, -Protokolle und -Instrumente und der Art und Weise, wie die Verfahren, Strategien und Systeme des Antragstellers zum Schutz der Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten den Vorschriften der Verordnungen (EU) 2022/2554 und (EU) 2016/679 entsprechen;

ii)

eine Aufstellung der IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen und vom Antragsteller entwickelt oder gewartet werden, und der IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen und von Drittdienstleistern erbracht werden, eine Beschreibung der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen (Identität und geografischer Standort der Dienstleister, Beschreibung der ausgelagerten Tätigkeiten oder IKT-Dienstleistungen mit ihren wichtigsten Merkmalen, Kopie der vertraglichen Vereinbarungen) und wie diese Vereinbarungen Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2022/2554 entsprechen;

iii)

eine Beschreibung der Verfahren, Strategien, Vorkehrungen und Systeme des Antragstellers für die Sicherheit und das Management von Sicherheitsvorfällen;

b)

falls verfügbar, eine Beschreibung einer Cybersicherheitsprüfung, die von einem externen Cybersicherheitsprüfer mit ausreichender Erfahrung gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 26 Absatz 11 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführt wurde und idealerweise die folgenden Prüfungen oder Tests abdeckt:

i)

Vorkehrungen für die organisatorische Cybersicherheit, die physische Sicherheit und den Lebenszyklus einer sicheren Softwareentwicklung;

ii)

Bewertungen und Scans von Schwachstellen sowie Bewertungen der Netzwerksicherheit;

iii)

Konfigurationsüberprüfungen von IKT-Assets, die kritische und wichtige Funktionen im Sinne des Artikels 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterstützen;

iv)

Penetrationstests im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2022/2554 für IKT-Assets, die kritische und wichtige Funktionen unterstützen, und zwar in Übereinstimmung mit allen folgenden Prüftestansätzen:

(1)

Black-Box: Dem Prüfer liegen keine anderen Informationen als die IP-Adressen und URL vor, die mit dem Prüfobjekt in Verbindung stehen. Dieser Phase geht in der Regel die Ermittlung von Informationen und die Identifizierung des Zielobjekts voraus, indem DNS-Dienste (Domain Name System) abgefragt werden, nach offenen Ports gesucht wird, Filtersysteme ausfindig gemacht werden usw.;

(2)

Grey-Box-Phase: Die Prüfer verfügen über die Kenntnisse eines Standardbenutzers des Informationssystems (rechtmäßige Authentifizierung, „Standard“-Arbeitsplatz usw.). Die Kennungen können zu verschiedenen Benutzerprofilen gehören, damit unterschiedliche Berechtigungsstufen getestet werden können;

(3)

White-Box-Phase: Die Prüfer verfügen vor Beginn der Analyse über so viele technische Informationen wie möglich (Architektur, Quellcode, Telefonkontakte, Kennungen usw.) und haben zudem Zugang zu technischen Kontakten, die mit dem Zielobjekt in Verbindung stehen;

v)

wenn der Antragsteller intelligente Verträge verwendet und/oder entwickelt, eine Überprüfung des Quellcodes dieser Verträge auf Cybersicherheit;

c)

eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen der IKT-Systeme, sofern vorhanden, einschließlich genutzter DLT-Infrastruktur und Sicherheitsvorkehrungen;

d)

eine nicht fachsprachliche Beschreibung der unter den Buchstaben a und b genannten einschlägigen Informationen.

Artikel 10

Trennung und sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden

(1)   Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten oder Geldbeträge von Kunden, die keine E-Geld-Token sind, zu halten, der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung ihrer Verfahren für die Trennung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden, die Folgendes umfasst:

a)

Angaben dazu, wie der Antragsteller dafür sorgt, dass:

i)

Geldbeträge der Kunden nicht für den eigenen Bedarf verwendet werden;

ii)

Kryptowerte der Kunden nicht für den eigenen Bedarf verwendet werden;

iii)

die Wallets, in denen die Kryptowerte der Kunden aufbewahrt werden, sich von den eigenen Wallets des Antragstellers unterscheiden;

b)

eine ausführliche Beschreibung des Genehmigungssystems für kryptografische Schlüssel und des Schutzes kryptografischer Schlüssel, einschließlich Multi-Signatur-Wallets;

c)

Angaben dazu, wie der Antragsteller Kryptowerte seiner Kunden trennt, auch von Kryptowerten anderer Kunden, wenn Wallets Kryptowerte von mehreren Kunden enthalten (Gemeinschaftskonten);

d)

eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, bis zum Ende des Geschäftstages, der auf den Tag folgt, an dem diese Geldbeträge eingegangen sind, bei einer Zentralbank oder einem Kreditinstitut hinterlegt und auf einem Konto verwahrt werden, das getrennt von den Konten geführt wird, auf denen Geldbeträge des Antragstellers deponiert sind;

e)

falls der Antragsteller nicht beabsichtigt, Geldbeträge bei der zuständigen Zentralbank zu hinterlegen, Angaben dazu, anhand welcher Faktoren der Antragsteller die Kreditinstitute auswählt, bei denen er die Geldbeträge seiner Kunden hinterlegt, einschließlich der Diversifizierungsstrategie des Antragstellers, falls vorhanden, und der Häufigkeit der Überprüfung der Auswahl der Kreditinstitute, bei denen er die Geldbeträge seiner Kunden hinterlegt;

f)

Angaben dazu, wie der Antragsteller dafür sorgt, dass die Kunden in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache über die wichtigsten Aspekte der Systeme, Strategien und Verfahren des Antragstellers im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 70 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 informiert werden.

(2)   Gemäß Artikel 70 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 stellen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei denen es sich um E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute handelt, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen nur in Bezug auf die Trennung der Kryptowerte der Kunden zur Verfügung.

Artikel 11

Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung ihrer Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden, die Folgendes umfasst:

a)

Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Bearbeitung von Beschwerden bereitgestellt werden;

b)

Angaben zu der Person, die für die Ressourcen des Beschwerdemanagements zuständig ist, einschließlich eines ausführlichen Lebenslaufs mit Angaben über den einschlägigen Bildungs- und Berufsabschluss und die Berufserfahrung, zum Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung für die Wahrnehmung der dieser Person übertragenen Aufgaben;

c)

Angaben dazu, wie der Antragsteller die Einhaltung der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 71 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 sicherstellt;

d)

Angaben dazu, wie der Antragsteller Kunden oder potenzielle Kunden über die Möglichkeit informieren wird, kostenlos eine Beschwerde einzureichen, sofern diese Informationen auf der Website des Antragstellers oder auf einem anderen relevanten digitalen Gerät, das von Kunden für den Zugang zu den Krypto-Dienstleistungen verwendet werden kann, verfügbar sind, und Inhalt der bereitgestellten Informationen;

e)

die Aufzeichnungsregelung des Antragstellers im Zusammenhang mit Beschwerden;

f)

die in den Verfahren des Antragstellers für die Bearbeitung von Beschwerden vorgesehene Frist für die Untersuchung, Beantwortung und gegebenenfalls die Ergreifung von Maßnahmen als Reaktion auf die eingegangenen Beschwerden;

g)

Angaben dazu, wie der Antragsteller die Kunden oder potenziellen Kunden über die verfügbaren Abhilfemaßnahmen informieren wird;

h)

die wichtigsten Verfahrensschritte des Antragstellers bei der Entscheidung über eine Beschwerde und die Art und Weise, wie der Antragsteller diese Entscheidung dem Kunden oder potenziellen Kunden, der die Beschwerde eingereicht hat, mitteilen wird.

Artikel 12

Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Kryptowerte für Kunden zu verwahren und zu verwalten, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:

a)

eine Beschreibung der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Art der den Kunden angebotenen Verwahrung, eine Kopie der Standardvereinbarung des Antragstellers über die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 und eine Kopie der Zusammenfassung der Verwahrungsgrundsätze, die den Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Verfügung gestellt werden;

b)

die Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze des Antragstellers, einschließlich einer Beschreibung der ermittelten Quellen operationeller Risiken und IKT-Risiken für die Verwahrung und Kontrolle der Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten der Kunden, zusammen mit einer Beschreibung der folgenden Punkte:

i)

Strategien und Verfahren sowie eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung von Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114;

ii)

Strategien und Verfahren sowie eine Beschreibung der Systeme und Kontrollen zur Steuerung operationeller Risiken und IKT-Risiken, auch wenn die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an einen Dritten ausgelagert werden;

iii)

Strategien und Verfahren in Bezug auf die Systeme, mit denen die Ausübung der mit den Kryptowerten verbundenen Rechte durch die Kunden sichergestellt wird, sowie eine Beschreibung dieser Systeme;

iv)

Verfahren und eine Beschreibung der Systeme, mit denen die Rückgabe von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang für die Kunden sichergestellt wird;

c)

Informationen darüber, wie die Kryptowerte und die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden ermittelt werden;

d)

Informationen über Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos des Verlusts von Kryptowerten oder von Mitteln für den Zugang zu Kryptowerten;

e)

wenn der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an Dritte übertragen hat, zusätzlich:

i)

Angaben zur Identität von Dritten, die Kryptowerte verwahren und verwalten, sowie deren Status gemäß Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114;

ii)

eine Beschreibung aller Funktionen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, die vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übertragen wurden, eine Liste etwaiger Beauftragter bzw. Unterbeauftragter und etwaiger Interessenkonflikte, die sich aus einer solchen Beauftragung ergeben könnten;

iii)

eine Beschreibung, wie der Antragsteller beabsichtigt, die Übertragung oder Weiterübertragung von Befugnissen zu überwachen.

Artikel 13

Betriebsvorschriften der Handelsplattform und Aufdeckung von Marktmissbrauch

(1)   Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:

a)

die Vorschriften für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel;

b)

das Genehmigungsverfahren für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel, einschließlich der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849;

c)

die Liste aller Kategorien von Kryptowerten, die nicht zum Handel zugelassen werden, und die Gründe für diesen Ausschluss;

d)

die Strategien, Verfahren und Gebühren für die Zulassung zum Handel, gegebenenfalls zusammen mit einer Beschreibung der Mitgliedschaft, der Rabatte und der damit verbundenen Bedingungen;

e)

die Vorschriften für die Auftragsausführung, einschließlich etwaiger Stornierungsverfahren für ausgeführte Aufträge und Verfahren für die Offenlegung dieser Informationen gegenüber Marktteilnehmern;

f)

die Strategien, Verfahren und Methoden zur Beurteilung der Eignung von Kryptowerten gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

g)

die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen, die eingerichtet wurden, um Artikel 76 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen;

h)

die Art und Weise der Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen, die Tiefe der Handelsinteressen zu den Preisen, die über ihre Handelsplattformen für Kryptowerte gehandelt werden, sowie den Kurs, das Volumen und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf Kryptowerte, die auf ihrer Handelsplattform gehandelt werden, getätigt werden, gemäß Artikel 76 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2023/1114;

i)

die Gebührenstrukturen und eine Darlegung, wie diese Gebührenstrukturen mit Artikel 76 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Einklang stehen;

j)

die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen, die getroffen wurden, um der zuständigen Behörde Daten über alle Aufträge zur Verfügung zu stellen, oder den Mechanismus, der sicherstellt, dass die zuständige Behörde Zugang zum Auftragsbuch und zu allen anderen Handelssystemen hat;

k)

in Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen zusätzlich:

i)

ob die endgültige Abwicklung von Transaktionen über den Distributed Ledger oder außerhalb des Distributed Ledger eingeleitet wird;

ii)

den Zeitrahmen, innerhalb dessen die endgültige Abwicklung von Kryptowerte-Transaktionen eingeleitet wird;

iii)

die Art und Weise, wie die Verfügbarkeit von Geldbeträgen und Kryptowerten überprüft werden kann;

iv)

die Art und Weise, wie die relevanten Angaben zu Transaktionen bestätigt werden können;

v)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Begrenzung gescheiterter Abwicklungen;

vi)

den Zeitpunkt, zu dem die Abwicklung endgültig ist, und den Zeitpunkt, zu dem die endgültige Abwicklung nach der Ausführung der Transaktion eingeleitet wird;

l)

die Strategien, Verfahren und Systeme zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch, einschließlich Informationen über die Mitteilungen an die zuständige Behörde über mögliche Fälle von Marktmissbrauch.

(2)   Antragsteller, die beabsichtigen, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, legen der zuständigen Behörde eine Kopie der Betriebsvorschriften der Handelsplattform sowie aller Verfahren und Systeme zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch vor.

Artikel 14

Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte zu tauschen, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:

a)

eine Beschreibung der gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Geschäftspolitik;

b)

gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte, die der Antragsteller zum Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte vorschlägt, einschließlich der Art und Weise, wie sich das Volumen und die Marktvolatilität von Kryptowerten auf den Preismechanismus auswirken.

Artikel 15

Grundsätze der Auftragsausführung

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Aufträge über Kryptowerte für Kunden auszuführen, der zuständigen Behörde ihre Grundsätze der Auftragsausführung, die Folgendes umfassen:

a)

die Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass der Kunde vor Ausführung des Auftrags den Grundsätzen der Auftragsausführung zugestimmt hat;

b)

eine Liste der Handelsplattformen für Kryptowerte, auf die sich der Antragsteller bei der Ausführung von Aufträgen stützen wird, und der Kriterien für die Bewertung der in den Grundsätzen der Auftragsausführung enthaltenen Handelsplätze gemäß Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114;

c)

welche Handelsplattformen der Antragsteller für die einzelnen Arten von Kryptowerten nutzen will, und eine Bestätigung, dass der Antragsteller für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstige nicht monetäre Vorteile erhält;

d)

wie bei der Ausführung Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang, Art und Bedingungen der Verwahrung von Kryptowerten oder andere relevante Faktoren berücksichtigt werden, die als Teil aller notwendigen Schritte zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden betrachtet werden;

e)

gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Unterrichtung der Kunden darüber, dass der Antragsteller Aufträge außerhalb einer Handelsplattform ausführen wird, und wie der Antragsteller die vorherige ausdrückliche Zustimmung seiner Kunden einholen wird, bevor er solche Aufträge ausführt;

f)

wie der Kunde darauf hingewiesen wird, dass spezifische Anweisungen eines Kunden den Antragsteller möglicherweise daran hindern, im Einklang mit den Vorkehrungen, die der Antragsteller im Rahmen seiner Grundsätze der Auftragsausführung getroffen und umgesetzt hat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung dieser Aufträge in Bezug auf die von diesen Anweisungen betroffenen Elemente zu erzielen;

g)

das Auswahlverfahren für Handelsplätze, angewandte Ausführungsstrategien, die zur Analyse der erreichten Ausführungsqualität herangezogenen Vorkehrungen und wie der Antragsteller kontrolliert und überprüft, ob für die Kunden die bestmöglichen Ergebnisse erzielt wurden;

h)

die Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass die Mitarbeiter des Antragstellers Informationen über Kundenaufträge missbräuchlich verwenden;

i)

die Vorkehrungen und Verfahren, mit denen der Antragsteller den Kunden Informationen über seine Grundsätze der Auftragsausführung übermittelt und sie über alle wesentlichen Änderungen seiner Grundsätze der Auftragsausführung informiert;

j)

die Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 78 der Verordnung (EU) 2023/1114 gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen dieser zuständigen Behörde.

Artikel 16

Beratungsdienste zu Kryptowerten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten zu erbringen, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der Antragsteller getroffen hat, um Artikel 81 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich folgender Angaben:

i)

der Mechanismen zur wirksamen Kontrolle, Bewertung und Gewährleistung der Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die eine Beratung in Bezug auf Kryptowerte anbieten oder Portfolios von Kryptowerten verwalten;

ii)

der Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass natürliche Personen, die an der Beratung oder Portfolioverwaltung beteiligt sind, die internen Strategien und Verfahren des Antragstellers kennen, verstehen und anwenden, um der Verordnung (EU) 2023/1114, insbesondere Artikel 81 Absatz 1 der genannten Verordnung, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zu entsprechen;

iii)

des Umfangs der personellen und finanziellen Ressourcen, die der Antragsteller jährlich für die berufliche Weiterbildung und Schulung des Personals, das Beratungsdienste in Bezug auf Kryptowerte erbringt oder ein Portfolio von Kryptowerten verwaltet, bereitstellen will;

b)

der Mechanismen zur wirksamen Kontrolle, Beurteilung und Gewährleistung der erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die im Namen des Antragstellers Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, und zwar gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften für eine solche Beurteilung verwendeten Kriterien, um die Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen.

Artikel 17

Transferdienstleistungen

Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden zu erbringen, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:

a)

Einzelheiten zu den Arten von Kryptowerten, für die der Antragsteller Transferdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;

b)

eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der Antragsteller getroffen hat, um Artikel 82 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich ausführlicher Informationen über die Vorkehrungen des Antragstellers und die eingesetzten IKT- und Personalressourcen, um Risiken bei der Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden unverzüglich, effizient und gründlich zu beseitigen, wobei potenzielle Betriebsstörungen und Cybersicherheitsrisiken einbezogen werden;

c)

soweit verfügbar, eine Beschreibung der Versicherungspolice des Antragstellers, einschließlich der Deckung von Verlusten an Kryptowerten des Kunden, die sich aus Cybersicherheitsrisiken ergeben können, durch die Versicherung;

d)

Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kunden angemessen über die unter Buchstabe b genannten Strategien, Verfahren und Vorkehrungen informiert werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1113/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(7)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind (ABl. L, 2025/414, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/414/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/305/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)