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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/303 |
20.2.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/303 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 13 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob bestimmte Finanzunternehmen, die beabsichtigen, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, die geltenden Anforderungen des Titels V und gegebenenfalls des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllen, sollten die von bestimmten Finanzunternehmen im Hinblick auf ihre Absicht, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, zu übermittelnden Informationen hinreichend detailliert und umfassend sein, ohne dass dies eine unzumutbare Belastung darstellt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 muss eine Mitteilung über die Absicht, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, einen Geschäftsplan enthalten. Damit ein möglichst umfassendes Bild der von dem mitteilenden Rechtsträger beabsichtigten Tätigkeiten vermittelt wird, sollte der Geschäftsplan eine Beschreibung der Organisationsstruktur des mitteilenden Rechtsträgers, seiner Strategie bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen für seine Zielkunden und seiner operativen Kapazität in den drei Jahren nach dem Datum der Mitteilung enthalten. In Bezug auf die Strategie zur Kundengewinnung sollte der mitteilende Rechtsträger die Marketingmittel beschreiben, die er einzusetzen beabsichtigt, darunter Websites, Mobiltelefonanwendungen, persönliche Treffen, Pressemitteilungen oder jede Form physischer oder elektronischer Mittel, einschließlich Social-Media-Kampagnen-Tools, Internetwerbung oder -banner, zielgruppengenaue Werbung, Vereinbarungen mit Influencern, Sponsoring-Vereinbarungen, Telefonate, Webinare, Einladungen zu Veranstaltungen, Partnerschaftskampagnen, Gamification-Techniken, Aufforderungen zum Ausfüllen eines Antwortformulars oder zur Teilnahme an einem Schulungskurs, Demokonten oder Schulungsmaterial. |
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(3) |
Damit die zuständigen Behörden die Widerstandsfähigkeit des mitteilenden Rechtsträgers gegenüber externen finanziellen Schocks, einschließlich solcher, die den Wert von Kryptowerten betreffen, beurteilen können, sollte in die Mitteilung des mitteilenden Rechtsträgers eine Rechnungslegungsprognose mit Stressszenarien aufgenommen werden, in denen schwerwiegende, aber plausible Ereignisse simuliert werden. |
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(4) |
Um Betriebsausfälle zu vermeiden, die für den mitteilenden Rechtsträger und die Märkte für Kryptowerte im Allgemeinen schwerwiegende finanzielle, regulatorische und rufschädigende Folgen haben können, ist es äußerst wichtig, den Betrieb oder zumindest wesentliche Funktionen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufrechtzuerhalten und Ausfallzeiten aufgrund unerwarteter Störungen, einschließlich Cyberangriffen und Naturkatastrophen, zu minimieren. Eine Mitteilung sollte daher detaillierte Informationen über die Vorkehrungen des mitteilenden Rechtsträgers zur Gewährleistung der Kontinuität und Regelmäßigkeit bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen enthalten, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung seiner Risiken und Pläne zur Fortführung des Geschäftsbetriebs. |
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(5) |
Es sind wirksame Mechanismen, Systeme und Verfahren nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erforderlich, um sicherzustellen, dass die mitteilenden Rechtsträger den Risiken und Praktiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen in angemessener Weise entgegenwirken. Daher sollten die mitteilenden Rechtsträger in ihrer Mitteilung ausführliche Informationen über ihre Mechanismen, Systeme und Verfahren vorlegen, die sie zur Vermeidung von Risiken im Zusammenhang mit ihren Geschäftstätigkeiten, unter anderem in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, eingerichtet haben. |
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(6) |
Aufgrund des dezentralen und digitalen Charakters von Kryptowerten sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erheblichen Cybersicherheitsrisiken verschiedenster Art ausgesetzt. Damit sichergestellt ist, dass der mitteilende Rechtsträger in der Lage ist, Datenschutzverstößen und finanziellen Verlusten vorzubeugen, die durch Cyberangriffe verursacht werden könnten, sollten die in Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangten Informationen über die eingesetzten IKT-Systeme des mitteilenden Rechtsträgers und die damit verbundenen Sicherheitsvorkehrungen wie Identität und geografischer Standort der Anbieter, eine Beschreibung der ausgelagerten Tätigkeiten oder IKT-Dienste mit ihren Hauptmerkmalen oder eine Kopie der vertraglichen Vereinbarungen auch die personellen Ressourcen umfassen, die für die Bekämpfung von Cybersicherheitsrisiken vorgesehen sind. |
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(7) |
Die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden schützt Kunden vor Verlusten des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen und vor Missbrauch ihrer Kryptowerte und Geldbeträge. Gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen daher verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Eigentumsrechte der Kunden zu schützen. Diese Anforderung gilt auch für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die keine Verwahrungs- und Verwaltungsdienstleistungen erbringen. |
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(8) |
Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die vom mitteilenden Rechtsträger vorgelegten Betriebsvorschriften für ihre Handelsplattformen für Kryptowerte geeignet sind, sollte der mitteilende Rechtsträger bestimmte Punkte in der Beschreibung dieser Vorschriften genau angeben. Der mitteilende Rechtsträger sollte insbesondere auf Aspekte der Betriebsvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel, dem Handel und der Abwicklung von Kryptowerten eingehen. Bezüglich der Zulassung von Kryptowerten zum Handel sollten die mitteilenden Rechtsträger ausführliche Informationen darüber vorlegen, inwieweit die zugelassenen Kryptowerte den Vorschriften des mitteilenden Rechtsträgers entsprechen, welche Arten von Kryptowerten der mitteilende Rechtsträger nicht zum Handel auf seiner Handelsplattform zulässt und aus welchen Gründen er diese ausschließt, sowie Informationen über die Gebühren für die Zulassung zum Handel. Was den Handel mit Kryptowerten anbelangt, sollte der mitteilende Rechtsträger die Elemente der Betriebsvorschriften für die Ausführung und Stornierung von Aufträgen im geordneten Handel, die Transparenz und das Führen von Aufzeichnungen angeben. Schließlich sollte der mitteilende Rechtsträger in die Beschreibung der Betriebsvorschriften die Elemente aufnehmen, die die Abwicklung von auf der Handelsplattform getätigten Transaktionen mit Kryptowerten regeln, einschließlich der Angabe, ob die Abwicklung über die Distributed Ledger Technology (DLT) eingeleitet wird, des Zeitrahmens, in dem die Ausführung eingeleitet wird, der Definition des Zeitpunkts, zu dem die Abwicklung endgültig ist, aller Überprüfungen, die erforderlich sind, um die tatsächliche Abwicklung der Transaktion zu gewährleisten, und aller Maßnahmen zur Begrenzung von gescheiterten Abwicklungen. |
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(9) |
Damit die zuständigen Behörden die Eignung des mitteilenden Rechtsträgers für die Erbringung bestimmter Krypto-Dienstleistungen wie den Umtausch von Kryptowerten in Geldbeträge oder andere Kryptowerte, die Ausführung, die Beratung in Bezug auf Kryptowerte oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten und Transferdienstleistungen beurteilen können, sollte der mitteilende Rechtsträger im Einzelnen genau angeben, wie diese Krypto-Dienstleistungen erbracht werden und welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass der mitteilende Rechtsträger die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf die Erbringung dieser Krypto-Dienstleistungen einhält. |
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(10) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung muss den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprechen. |
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(11) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeitet wurde. |
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(12) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. |
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(13) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 21. Juni 2024 eine förmliche Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geschäftsplan
(1) Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 legt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde den Geschäftsplan für die nächsten drei Jahre ab dem Datum der Mitteilung vor, einschließlich folgender Informationen:
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a) |
wenn der mitteilende Rechtsträger einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört, eine Erläuterung, wie sich die Tätigkeiten des mitteilenden Rechtsträgers in die Gruppenstrategie einfügen und mit den Tätigkeiten der anderen Unternehmen dieser Gruppe interagieren, einschließlich einer Übersicht über die derzeitige und geplante Organisation und Struktur dieser Gruppe; |
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b) |
eine Erläuterung, wie sich die Tätigkeiten der mit dem mitteilenden Rechtsträger verbundenen Unternehmen, einschließlich der beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe, voraussichtlich auf die Tätigkeiten des mitteilenden Rechtsträgers auswirken werden, inklusive einer Liste der mit dem mitteilenden Rechtsträger verbundenen Unternehmen und Angaben zu diesen Unternehmen sowie, falls es beaufsichtigte Unternehmen gibt, Angaben zu den von diesen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen und den Domänennamen aller von diesen Unternehmen betriebenen Websites; |
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c) |
eine Liste der Krypto-Dienstleistungen, die der mitteilende Rechtsträger zu erbringen beabsichtigt, und der Arten von Kryptowerten, auf die sich die Krypto-Dienstleistungen beziehen; |
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d) |
sonstige geplante Tätigkeiten, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht reguliert oder nicht reguliert sind, einschließlich anderer Dienstleistungen als Krypto-Dienstleistungen, die der mitteilende Rechtsträger zu erbringen beabsichtigt; |
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e) |
ob der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, Kryptowerte öffentlich anzubieten oder die Zulassung von Kryptowerten zum Handel zu beantragen, und wenn ja, welche Art von Kryptowerten; |
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f) |
eine Liste der Länder und Gebiete in der Union und in Drittländern, in denen der mitteilende Rechtsträger Krypto-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Informationen über die angestrebte Zahl der Kunden nach geografischem Gebiet; |
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g) |
die Arten potenzieller Kunden, auf die die Krypto-Dienstleistungen des mitteilenden Rechtsträgers abzielen; |
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h) |
eine Beschreibung der Mittel für den Zugang der Kunden zu den Krypto-Dienstleistungen des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich aller folgenden Angaben:
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i) |
geplante Vermarktungs- und Werbemaßnahmen und Vereinbarungen für die Krypto-Dienstleistungen, einschließlich:
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j) |
ausführliche Beschreibung der personellen, finanziellen und IKT-Ressourcen, die den geplanten Krypto-Dienstleistungen zugewiesen werden, und ihres geografischen Standorts; |
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k) |
der Auslagerungsstrategie des mitteilenden Rechtsträgers und deren Anpassung an Krypto-Dienstleistungen sowie eine ausführliche Beschreibung der geplanten Auslagerungsvereinbarungen des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich gruppeninterner Vereinbarungen, und der Art und Weise, wie der mitteilende Rechtsträger Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 einhalten wird, einschließlich Angaben zu der für die Auslagerung verantwortlichen Funktion oder Person, zu den Personal- und IKT-Ressourcen, die für die Kontrolle der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten der damit verbundenen Vereinbarungen vorgesehen sind, sowie zu der Risikobewertung im Zusammenhang mit der Auslagerung; |
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l) |
der Liste der Unternehmen, die ausgelagerte Dienstleistungen für die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen erbringen werden, ihren geografischen Standort und die entsprechenden ausgelagerten Dienstleistungen; |
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m) |
einer Rechnungslegungsprognose mit Stressszenarien auf Einzel- und gegebenenfalls konsolidierter Gruppen- und teilkonsolidierter Ebene gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unter Berücksichtigung von gruppeninternen Darlehen, die vom mitteilenden Rechtsträger und an ihn gewährt werden; |
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n) |
jeglicher Tausch von Kryptowerten gegen Geldmittel und sonstige Kryptowert-Aktivitäten, die der mitteilende Rechtsträger durchzuführen beabsichtigt, auch über dezentrale Finanzanwendungen, mit denen der mitteilende Rechtsträger auf eigene Rechnung zu interagieren beabsichtigt. |
(2) Wenn der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden zu erbringen, legt er der zuständigen Behörde eine Kopie der Verfahren und eine Beschreibung der Vorkehrungen vor, mit denen die Einhaltung von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2023/1114 sichergestellt wird.
(3) Wenn der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, die Dienstleistung der Platzierung von Kryptowerten zu erbringen, legt er bei der zuständigen Behörde eine Kopie der Verfahren zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie eine Beschreibung der Vorkehrungen vor, die getroffen wurden, um Artikel 79 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen.
Artikel 2
Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs
(1) Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2023/1114 legt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vor, einschließlich der Schritte, die zu ergreifen sind, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Erbringung der Krypto-Dienstleistungen des mitteilenden Rechtsträgers sicherzustellen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Beschreibung umfasst Folgendes:
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a) |
Einzelheiten, aus denen hervorgeht, dass der Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs geeignet ist und dass Vorkehrungen zur Einhaltung und regelmäßigen Überprüfung dieses Plans getroffen wurden; |
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b) |
in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen, die von Drittdienstleistern unterstützt werden, Einzelheiten dazu, wie die Fortführung des Geschäftsbetriebs sichergestellt wird, wenn die Qualität der Bereitstellung solcher Funktionen auf ein inakzeptables Niveau sinkt oder wenn diese Funktionen ganz ausfallen; |
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c) |
Informationen darüber, wie die Fortführung des Geschäftsbetriebs im Falle des Todes eines Verantwortlichen in einer Schlüsselposition gewährleistet wird, und gegebenenfalls Informationen über politische Risiken im Sitzland des Dienstleisters. |
Artikel 3
Aufdeckung und Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde Informationen über seine internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren zur Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 und des Risikobewertungsrahmens zur Eindämmung der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich aller folgenden Angaben:
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a) |
Beurteilung der mit seiner Erbringung von Krypto-Dienstleistungen verbundenen inhärenten Risiken und Restrisiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch den mitteilenden Rechtsträger, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit:
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b) |
Maßnahmen, die der mitteilende Rechtsträger ergriffen hat oder ergreifen wird, um den ermittelten Risiken vorzubeugen und die geltenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, einschließlich des Risikobewertungsprozesses, der Strategien und Verfahren des mitteilenden Rechtsträgers zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und der Strategien und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten; |
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c) |
ausführliche Informationen darüber, wie die internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren im Hinblick auf Umfang, Art, inhärentes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich des Spektrums der erbrachten Krypto-Dienstleistungen, und hinsichtlich der Komplexität des Geschäftsmodells als geeignet und verhältnismäßig anzusehen sind und wie der mitteilende Rechtsträger die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gewährleistet; |
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d) |
die Identität der Person, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den mitteilenden Rechtsträger verantwortlich ist, einschließlich von Nachweisen über die Fähigkeiten und Fachkenntnisse dieser Person; |
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e) |
auf der Grundlage jährlicher Angaben die Vorkehrungen sowie personelle und finanzielle Ressourcen, die sicherstellen, dass das Personal des mitteilenden Rechtsträgers in Fragen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und im Hinblick auf spezifische Risiken im Zusammenhang mit Kryptowerten hinreichend geschult ist; |
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f) |
eine Kopie der Strategien, Verfahren und Systeme des mitteilenden Rechtsträgers zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus; |
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g) |
ein zusammenfassendes Dokument der Änderungen, die infolge der geplanten Krypto-Dienstleistungen an den Verfahren und Systemen des mitteilenden Rechtsträgers zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus vorgenommen wurden; |
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h) |
die Häufigkeit der Beurteilung der Eignung und Wirksamkeit dieser internen Kontrollmechanismen, Systemen und Verfahren einschließlich der Identität der für diese Beurteilung verantwortlichen Person oder Funktion. |
Artikel 4
IKT-Systeme und damit verbundene Sicherheitsvorkehrungen
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde folgende Informationen:
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a) |
technische Dokumentation der IKT-Systeme, der DLT-Infrastruktur, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen wird, und der Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich einer Beschreibung der Vorkehrungen und der eingesetzten IKT-Ressourcen und des eingesetzten Personals, die zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) getroffen wurden, einschließlich folgender Angaben:
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b) |
falls verfügbar, eine Beschreibung einer Cybersicherheitsprüfung, die von einem externen Cybersicherheitsprüfer mit ausreichender Erfahrung gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 26 Absatz 11 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführt wurde und idealerweise die folgenden Prüfungen oder Tests durch externe unabhängige Parteien abdeckt:
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c) |
eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen der IKT-Systeme, sofern vorhanden, einschließlich genutzter DLT-Infrastruktur und Sicherheitsvorkehrungen; |
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d) |
eine nicht fachsprachliche Beschreibung der unter den Buchstaben a und b genannten einschlägigen Informationen. |
Artikel 5
Trennung und sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
(1) Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten oder Geldbeträge von Kunden, die keine E-Geld-Token sind, zu halten, der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung seiner Verfahren für die Trennung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden, die Folgendes umfasst:
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a) |
Angaben dazu, wie der mitteilende Rechtsträger dafür sorgt, dass:
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b) |
eine ausführliche Beschreibung des Genehmigungssystems für kryptografische Schlüssel und des Schutzes kryptografischer Schlüssel einschließlich Multi-Signatur-Wallets; |
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c) |
Angaben dazu, wie der mitteilende Rechtsträger Kryptowerte seiner Kunden auch von Kryptowerten anderer Kunden trennt, wenn Wallets mit Kryptowerten von mehreren Kunden in Gemeinschaftskonten geführt werden; |
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d) |
eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, bis zum Ende des Geschäftstages, der auf den Tag folgt, an dem diese Geldbeträge eingegangen sind, bei einer Zentralbank oder einem Kreditinstitut hinterlegt und auf einem Konto verwahrt werden, das getrennt von den Konten geführt wird, auf denen Geldbeträge des mitteilenden Rechtsträgers deponiert sind; |
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e) |
falls der mitteilende Rechtsträger nicht beabsichtigt, Geldbeträge bei der zuständigen Zentralbank zu hinterlegen, Angaben dazu, anhand welcher Faktoren der mitteilende Rechtsträger die Kreditinstitute auswählt, bei denen er die Geldbeträge seiner Kunden hinterlegt, einschließlich der Diversifizierungsstrategie des mitteilenden Rechtsträgers, falls vorhanden, und der Häufigkeit der Überprüfung der Auswahl der Kreditinstitute, bei denen er die Geldbeträge seiner Kunden hinterlegt; |
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f) |
Angaben dazu, wie der mitteilende Rechtsträger dafür sorgt, dass die Kunden in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache über die wichtigsten Aspekte der Systeme, Strategien und Verfahren des mitteilenden Rechtsträgers im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 70 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 informiert werden. |
(2) Gemäß Artikel 70 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 stellen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei denen es sich um E-Geld-Institute oder Kreditinstitute handelt, nur die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zur Verfügung.
Artikel 6
Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde folgende Informationen:
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a) |
eine Beschreibung der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Art der den Kunden angebotenen Verwahrung, eine Kopie der Standardvereinbarung des mitteilenden Rechtsträgers über die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 und eine Kopie der Zusammenfassung der Verwahrungsgrundsätze, die den Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt werden; |
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b) |
die Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich einer Beschreibung der ermittelten Quellen operationeller Risiken und IKT-Risiken für die Verwahrung und Kontrolle der Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten der Kunden, sowie Folgendes:
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c) |
Informationen darüber, wie die Kryptowerte und die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden ermittelt werden; |
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d) |
Informationen über Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos des Verlusts von Kryptowerten oder von Mitteln für den Zugang zu Kryptowerten; |
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e) |
wenn der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an Dritte übertragen hat, zusätzlich:
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Artikel 7
Betriebsvorschriften der Handelsplattform und Aufdeckung von Marktmissbrauch
(1) Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, der zuständigen Behörde folgende Informationen:
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a) |
die Vorschriften für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel; |
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b) |
das Genehmigungsverfahren für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel, einschließlich der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849; |
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c) |
die Liste aller Kategorien von Kryptowerten, die nicht zum Handel zugelassen werden, und die Gründe für diesen Ausschluss; |
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d) |
die Strategien, Verfahren und Gebühren für die Zulassung zum Handel, gegebenenfalls zusammen mit einer Beschreibung der Mitgliedschaft, der Rabatte und der damit verbundenen Bedingungen; |
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e) |
die Vorschriften für die Auftragsausführung, einschließlich etwaiger Stornierungsverfahren für ausgeführte Aufträge und Verfahren für die Offenlegung dieser Informationen gegenüber Marktteilnehmern; |
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f) |
die Methoden zur Beurteilung der Eignung von Kryptowerten gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114; |
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g) |
die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen, die eingerichtet wurden, um Artikel 76 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen; |
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h) |
die Art und Weise der Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen, die Tiefe der Handelsinteressen zu den Preisen, die über ihre Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt werden, sowie den Kurs, das Volumen und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf Kryptowerte, die auf ihrer Handelsplattform gehandelt werden, getätigt werden, gemäß Artikel 76 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2023/1114; |
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i) |
die Gebührenstrukturen und eine Darlegung, wie diese Strukturen mit Artikel 76 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Einklang stehen; |
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j) |
die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen, die getroffen wurden, um der zuständigen Behörde Daten über alle Aufträge zur Verfügung zu stellen, oder den Mechanismus, der sicherstellt, dass die zuständige Behörde Zugang zum Auftragsbuch und zu allen anderen Handelssystemen hat; |
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k) |
in Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen zusätzlich:
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l) |
die Verfahren und Systeme zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch, einschließlich Informationen über die Mitteilungen an die zuständige Behörde über mögliche Fälle von Marktmissbrauch. |
(2) Mitteilende Rechtsträger, die beabsichtigen, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, legen der zuständigen Behörde eine Kopie der Betriebsvorschriften der Handelsplattform sowie aller Verfahren zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch vor.
Artikel 8
Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte zu tauschen, der zuständigen Behörde folgende Informationen:
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a) |
eine Beschreibung der gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Geschäftspolitik; |
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b) |
gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte, die der mitteilende Rechtsträger zum Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte vorschlägt, einschließlich der Art und Weise, wie sich das Volumen und die Marktvolatilität von Kryptowerten auf den Preismechanismus auswirken. |
Artikel 9
Grundsätze der Auftragsausführung
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Aufträge über Kryptowerte für Kunden auszuführen, der zuständigen Behörde seine Grundsätze der Auftragsausführung, die Folgendes umfassen:
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a) |
die Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass der Kunde vor Ausführung des Auftrags den Grundsätzen der Auftragsausführung zugestimmt hat; |
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b) |
eine Liste der Handelsplattformen für Kryptowerte, auf die sich der mitteilende Rechtsträger bei der Ausführung von Aufträgen stützen wird, und der Kriterien für die Bewertung der in den Grundsätzen der Auftragsausführung enthaltenen Handelsplätze gemäß Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114; |
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c) |
welche Handelsplattformen der mitteilende Rechtsträger für die einzelnen Arten von Kryptowerten nutzen will, und eine Bestätigung, dass der mitteilende Rechtsträger für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstige nicht monetäre Vorteile erhält; |
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d) |
wie bei der Ausführung Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang, Art und Bedingungen der Verwahrung von Kryptowerten oder andere relevante Faktoren berücksichtigt werden, die als Teil aller notwendigen Schritte zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden betrachtet werden; |
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e) |
gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Unterrichtung der Kunden darüber, dass der mitteilende Rechtsträger Aufträge außerhalb einer Handelsplattform ausführen wird, und wie der mitteilende Rechtsträger die vorherige ausdrückliche Zustimmung seiner Kunden einholen wird, bevor er solche Aufträge ausführt; |
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f) |
wie der Kunde darauf hingewiesen wird, dass spezifische Anweisungen eines Kunden den mitteilenden Rechtsträger möglicherweise daran hindern, im Einklang mit den Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger im Rahmen seiner Grundsätze der Auftragsausführung getroffen und umgesetzt hat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung dieser Aufträge in Bezug auf die von diesen Anweisungen betroffenen Elemente zu erzielen; |
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g) |
das Auswahlverfahren für Handelsplätze, angewandte Ausführungsstrategien, die zur Analyse der erreichten Ausführungsqualität herangezogenen Vorkehrungen und wie der mitteilende Rechtsträger kontrolliert und überprüft, ob für die Kunden die bestmöglichen Ergebnisse erzielt wurden; |
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h) |
die Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass die Mitarbeiter des mitteilenden Rechtsträgers Informationen über Kundenaufträge missbräuchlich verwenden; |
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i) |
die Vorkehrungen und Verfahren, mit denen der mitteilende Rechtsträger den Kunden Informationen über seine Grundsätze der Auftragsausführung übermittelt und sie über alle wesentlichen Änderungen seiner Grundsätze der Auftragsausführung informiert; |
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j) |
die Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 78 der Verordnung (EU) 2023/1114 gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen dieser zuständigen Behörde. |
Artikel 10
Beratungsdienste zu Kryptowerten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten zu erbringen, der zuständigen Behörde die folgenden Informationen:
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a) |
eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger getroffen hat, um Artikel 81 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich folgender Angaben:
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b) |
die Mechanismen zur Kontrolle, Bewertung und Gewährleistung der erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die im Namen des mitteilenden Rechtsträgers Beratungsdienste leisten, und zwar gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften für eine solche Bewertung verwendeten Kriterien, um die Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen. |
Artikel 11
Transferdienstleistungen
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden zu erbringen, der zuständigen Behörde folgende Informationen:
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a) |
Einzelheiten zu den Arten von Kryptowerten, für die der mitteilende Rechtsträger Transferdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt; |
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b) |
eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger getroffen hat, um Artikel 82 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich ausführlicher Informationen über die Vorkehrungen des mitteilenden Rechtsträgers und die eingesetzten IKT- und Personalressourcen, um Risiken bei der Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden unverzüglich, effizient und gründlich zu beseitigen, wobei potenzielle Betriebsstörungen und Cybersicherheitsrisiken einbezogen werden; |
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c) |
soweit verfügbar, eine Beschreibung der Versicherungspolice des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich der Deckung von Verlusten an Kryptowerten des Kunden, die sich aus Cybersicherheitsrisiken ergeben können, durch die Versicherung; |
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d) |
Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kunden angemessen über die unter Buchstabe b genannten Vorkehrungen informiert werden. |
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(6) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(7) Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1113/oj).
(8) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/303/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)