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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/300

31.3.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/300 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zwischen zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Märkte für Kryptowerte sind naturgemäß grenzüberschreitende Märkte. Daher muss es zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten möglich sein, Informationen auszutauschen, die sie in die Lage versetzen, Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, wirksam zu beaufsichtigen.

(2)

Die von zuständigen Behörden gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 auszutauschenden Informationen sollten diesen Behörden deshalb wirksame Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen der genannten Verordnung ermöglichen. Folglich gilt es festzulegen, welche Informationen die zuständigen Behörden gegebenenfalls austauschen müssen, damit sie diese Aufgaben erfüllen können.

(3)

Um sicherzustellen, dass zuständige Behörden die Ausgabe und das öffentliche Angebot von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token wirksam überwachen können, sollten die zuständigen Behörden nicht nur Informationen über die Kryptowerte selbst, einschließlich ihrer technischen Merkmale und ihrer Kategorisierung, sondern auch über das Angebot der Kryptowerte, die Emittenten und Anbieter der Kryptowerte sowie Personen, die die Zulassung zum Handel von Kryptowerten beantragen, austauschen. Zuständige Behörden sollten auch allgemeine Informationen und Unterlagen austauschen, die es ermöglichen, relevante Personen zu identifizieren und die Ausgabe und das Angebot von Kryptowerten zu verstehen; dazu gehören auch übermittelte Kryptowerte-Whitepaper und Informationen über festgestellte Verstöße, Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten.

(4)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token wirksam überwachen können, sollten sie Informationen über die technischen Merkmale solcher Token austauschen. Darüber hinaus sollten sie Informationen austauschen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass vermögenswertereferenzierte Token nur von bevollmächtigten Personen ausgegeben und vom Emittenten oder von einer vom Emittenten bevollmächtigten Person angeboten werden. Um beurteilen zu können, ob ein Emittent vermögenswertereferenzierter Token Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 einhält, sollten zuständige Behörden zudem Informationen und Unterlagen über die Aufsichtsanforderungen und Regelungen zur Unternehmensführung des Emittenten austauschen, auch über das Leitungsorgan, dessen Eignung und die Anteilseigner, über verhängte Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten des Emittenten.

(5)

Um eine wirksame Überwachung der Ausgabe von E-Geld-Token zu ermöglichen, sollten zuständige Behörden Informationen über die technischen Merkmale solcher Token austauschen. Darüber hinaus sollten zuständige Behörden Informationen austauschen, mittels derer sichergestellt werden kann, dass E-Geld-Token von den in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Personen ausgegeben werden und dass diese Emittenten die einschlägigen Anforderungen von Titel IV der genannten Verordnung erfüllen, sowie Informationen über verhängte Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten der Emittenten.

(6)

Um eine wirksame Überwachung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu gewährleisten, sollten zuständige Behörden allgemeine Informationen, Gründungsdokumente und andere Unterlagen austauschen, die einen Einblick in die Struktur und die operativen Tätigkeiten dieser Anbieter bieten. Aus dem gleichen Grund sollten zuständige Behörden auch Informationen über das Zulassungsverfahren und die anschließende Einhaltung von Titel V der Verordnung (EU) 2023/1114 austauschen. Diese Informationen sollten Angaben über das Leitungsorgan der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Eignung zur Leitung solcher Anbieter und die Reputation seiner Mitglieder, über Anteilseigner, verhängte Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten der Anbieter umfassen.

(7)

Um ihren Aufsichtspflichten umfassend nachzukommen, sollten zuständige Behörden auch relevante Informationen über jeglichen Verdacht auf Marktmissbrauch austauschen.

(8)

Schließlich sollten zuständige Behörden Informationen über jeglichen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei den Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, sowie Einzelheiten zu den Risiken austauschen, die solche Unregelmäßigkeiten für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität darstellen könnten.

(9)

Beim Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit ihren Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten sollte das Recht der Betroffenen auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet und die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewahrt bleiben. Daraus folgt, dass nur personenbezogene Daten ausgetauscht werden, die für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich sind, und dass diese Daten nicht länger als für diesen Zweck erforderlich gespeichert werden.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.

(11)

Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt (3).

(12)

Da sich diese Verordnung nur an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, hat die ESMA weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre.

(13)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 27. Mai 2024 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Informationen, die in Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token auszutauschen sind

In Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:

a)

allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines geplanten öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:

i)

Name, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission (5) gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung, Kontaktdaten, einschlägige Auszüge aus nationalen Registern und gegebenenfalls Satzungen und sonstige Gründungsurkunden der folgenden Personen:

1.

des Emittenten der Vermögenswerte;

2.

des Anbieters der Vermögenswerte;

3.

der Person, die die Zulassung zum Handel mit den Vermögenswerten beantragt;

4.

des Betreibers der Handelsplattform;

5.

jeder anderen Person, die das in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat oder hätte erstellen müssen;

ii)

alle Fassungen des gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Kryptowerte-Whitepapers sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung;

iii)

alle Fassungen der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung;

iv)

alle gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhaltenen Informationen über das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel;

v)

die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Erläuterung, aus der hervorgeht, weshalb der im Kryptowerte-Whitepaper beschriebene Kryptowert weder als ein gemäß Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgenommener Kryptowert noch als E-Geld-Token oder vermögenswertereferenzierter Token betrachtet werden sollte;

vi)

die Beschreibung des öffentlichen Angebots eines Kryptowerts und alle Informationen, die zur Bewertung der Bedingungen für die Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden;

b)

Informationen über jegliche Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen eine unter Buchstabe a Ziffer i genannte Person verhängt wurden;

c)

jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.

Artikel 2

Informationen, die in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token auszutauschen sind

In Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:

a)

allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge eines Antrags auf Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Zuge der Mitteilung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission (6) eingegangen sind und gegebenenfalls im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:

i)

Namen, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung, Kontaktdaten, einschlägige Auszüge aus nationalen Registern und gegebenenfalls Satzungen und sonstige Gründungsurkunden der folgenden Personen:

1.

des antragstellenden Emittenten der Vermögenswerte;

2.

des Emittenten der Vermögenswerte;

3.

des Anbieters der Vermögenswerte;

4.

der Personen, die die Zulassung zum Handel mit den Vermögenswerten beantragen;

5.

in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Drittunternehmen;

ii)

alle Fassungen des in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung;

iii)

alle Fassungen der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen;

iv)

das in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Rechtsgutachten;

v)

den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Geschäftsplan;

vi)

Informationen über die Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, einschließlich Namen und Position im Leitungsorgan, Informationen, die zur Bewertung ihres guten Leumunds und ihrer Eignung erforderlich sind, insbesondere Informationen über einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten, Berufserfahrung und die für ihre Aufgaben im Leitungsorgan aufgewendete Zeit sowie Informationen über ihre Reputation nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards, die gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 angenommen wurden;

vii)

sofern relevant, Informationen über etwaige Änderungen im Leitungsorgan des Emittenten wertreferenzierter Token nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1114 und deren Bewertung durch die zuständige Behörde;

viii)

Informationen über Anteilseigner, die mindestens 20 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten, einschließlich ihrer Identität, der Höhe ihrer Beteiligungen und der Informationen über ihre Reputation nach Artikel 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission (7);

ix)

die in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Prüfung, die die zuständige Behörde im Falle eines geplanten Erwerbs oder einer geplanten Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token vornimmt;

x)

Informationen über Organisationsstruktur und operative Bedingungen des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Tokens und über die Einhaltung der in Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen, darunter folgende Informationen über:

1.

die in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Regelungen zur Unternehmensführung und internen Kontrollmechanismen;

2.

die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests, gemäß Artikel 35 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114;

3.

gegebenenfalls die Einhaltung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114;

4.

die Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114;

5.

die unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve, einschließlich einer Zusammenfassung der Ergebnisse, gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114;

6.

alle Fassungen des gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Sanierungsplans und über die Umsetzung oder Aktualisierung des Sanierungsplans gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114;

7.

alle Fassungen des gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Rücktauschplans und über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114;

b)

Informationen über die Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token, auch wenn die Zulassung verweigert oder der Zulassungsantrag zurückgezogen wurde, und Informationen über den Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/1114;

c)

den gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genehmigten Plan des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zur Einstellung der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten;

d)

Informationen über den Verlust der Zulassung als Kreditinstitut, als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut durch das in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Drittunternehmen;

e)

Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs vermögenswertereferenzierter Token durch eine zuständige Behörde und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und die Finanzstabilität gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten;

f)

Informationen über Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durch die Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder durch direkte oder indirekte Anteilseigner oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen am Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten;

g)

Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen;

h)

jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.

Artikel 3

Informationen, die in Bezug auf E-Geld-Token auszutauschen sind

In Bezug auf E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:

a)

Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines Emittenten eines E-Geld-Tokens gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:

i)

Name des Emittenten, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung und Kontaktdaten nach Anhang III Teil A Nummern 1, 3, 5 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114;

ii)

alle Fassungen des in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers;

iii)

alle Fassungen der in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen;

iv)

Informationen über Organisationsstruktur und operative Bedingungen des Emittenten des E-Geld-Tokens und über die Einhaltung der in Titel IV der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) bereitgestellte Informationen in der im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten aktualisierten Fassung, einschließlich Informationen über:

1.

die Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114;

2.

die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Sanierungs- und Rücktauschpläne und etwaige Aktualisierungen dieser Pläne sowie über alle Regelungen oder Maßnahmen des Sanierungsplans, die gemäß dem genannten Artikel wirksam umgesetzt wurden;

3.

die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn eine zuständige Behörde ein E-Geld-Institut, das nicht signifikante E-Geld-Token ausgibt, gemäß Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung verpflichtet hat, diese Anforderungen zu erfüllen;

b)

Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs von E-Geld-Token durch eine zuständige Behörde und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber von E-Geld-Token und die Finanzstabilität gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten;

c)

Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten von E-Geld-Token verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen;

d)

jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.

Artikel 4

Informationen, die in Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auszutauschen sind

In Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:

a)

Informationen und Unterlagen, die im Zuge eines Antrags auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission (11) oder im Zuge der Mitteilung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission (12) eingegangen sind und gegebenenfalls später im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten ergänzt werden, einschließlich folgender Informationen:

i)

Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, Rechtsträgerkennung nach Artikel 17 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 URL seiner Website, E-Mail-Kontaktadresse, Telefonnummer und physische Anschrift sowie Auszüge aus den nationalen Registern;

ii)

gegebenenfalls die in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Satzung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen;

iii)

Informationen über das Leitungsorgan des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, einschließlich folgender Informationen:

1.

Namen und, soweit verfügbar, persönliche Identifikationsnummern seiner Mitglieder;

2.

Informationen über die Funktionen, die jedes Mitglied beim Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen wahrnimmt;

3.

gegebenenfalls Informationen über etwaige Änderungen im Leitungsorgan und deren Bewertung durch die zuständige Behörde;

iv)

Informationen über die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für die Bewertung ihres guten Leumunds und ihrer Eignung erforderlich sind und die, soweit verfügbar, folgende Informationen umfassen:

1.

Informationen über ihre Berufserfahrung, ihre Fähigkeiten und die für ihre Aufgaben im Leitungsorgan aufgewendete Zeit;

2.

Informationen über ihre Reputation nach Artikel 7 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305;

v)

Informationen über Anteilseigner, die mindestens 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen halten, einschließlich ihrer Identität, der Höhe ihrer Beteiligungen und der Informationen über ihre Reputation nach Artikel 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission (13), und gegebenenfalls die Bewertung des geplanten Erwerbs oder der geplanten Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die zuständige Behörde nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114;

vi)

Informationen über Organisationsstruktur und operative Bedingungen und über die Einhaltung der in Titel V der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen, darunter Informationen über:

1.

den Geschäftsplan, aus dem die Arten der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen hervorgeht, mit Angabe von Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen, nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114;

2.

die Regelungen für die Unternehmensführung und internen Kontrollmechanismen nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben f und i der Verordnung (EU) 2023/1114;

3.

die Einhaltung der Artikel 67, 68 und 70 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich der Verfahren für Risikomanagement und Rechnungslegung;

4.

sofern verfügbar, die Zahl der Kunden, die in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind und Dienstleistungen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, den Wert der für diese Kunden verwalteten oder gehaltenen Kryptowerte und das Volumen der für diese Kunden ausgeführten Transaktionen;

5.

jede Situation, in der ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Verdacht steht, die in Titel V der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen nicht zu erfüllen, mit einer Erläuterung der daraufhin von der zuständigen Behörde ergriffenen oder geplanten Maßnahmen;

b)

Informationen über die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 68 Absatz 9 und Artikel 76 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 geführten Aufzeichnungen;

c)

Informationen über die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, auch im Fall, dass die Zulassung verweigert oder der Zulassungsantrag zurückgezogen wurde, und Informationen über jeden Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2023/1114;

d)

Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen;

e)

jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.

Artikel 5

Informationen, die im Hinblick auf die Verhinderung und das Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten auszutauschen sind

Bei Verdacht auf die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insidergeschäfte, die in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen oder die in Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Marktmanipulation tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke erforderlichenfalls folgende Informationen aus:

a)

gemäß Artikel 68 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 geführte Aufzeichnungen über Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen;

b)

gemäß Artikel 76 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 gehaltene Daten zu sämtlichen Aufträgen für Kryptowerte, die über die Systeme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform betreibt, beworben werden;

c)

in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Meldungen verdächtiger Aufträge oder Geschäfte;

d)

alle sachdienlichen Hinweise und Nachweise, die einen solchen Verdacht stützen;

e)

jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.

Artikel 6

Informationen, die im Zusammenhang mit vorsorglichen Maßnahmen auszutauschen sind

In Bezug auf in Artikel 102 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte vorsorgliche Maßnahmen tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke unter anderem folgende Informationen aus:

a)

Informationen über jeden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei Tätigkeiten von Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, von Personen, die eine Zulassung zum Handel mit solchen anderen Kryptowerten beantragen, von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen;

b)

Informationen über geplante oder gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffene vorsorgliche Maßnahmen;

c)

alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit beim Erlass von vorsorglichen Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Muster für Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers (ABl. L, 2025/296, 13.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/296/oj).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens erforderlich sind (ABl. L, 2025/413, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/413/oj).

(8)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

(9)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

(10)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/305, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/305/oj).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/303, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/303/oj).

(13)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind (ABl. L, 2025/414, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/414/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/300/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)