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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/300 |
31.3.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/300 DER KOMMISSION
vom 10. Oktober 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zwischen zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 10 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Märkte für Kryptowerte sind naturgemäß grenzüberschreitende Märkte. Daher muss es zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten möglich sein, Informationen auszutauschen, die sie in die Lage versetzen, Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, wirksam zu beaufsichtigen. |
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(2) |
Die von zuständigen Behörden gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 auszutauschenden Informationen sollten diesen Behörden deshalb wirksame Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen der genannten Verordnung ermöglichen. Folglich gilt es festzulegen, welche Informationen die zuständigen Behörden gegebenenfalls austauschen müssen, damit sie diese Aufgaben erfüllen können. |
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(3) |
Um sicherzustellen, dass zuständige Behörden die Ausgabe und das öffentliche Angebot von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token wirksam überwachen können, sollten die zuständigen Behörden nicht nur Informationen über die Kryptowerte selbst, einschließlich ihrer technischen Merkmale und ihrer Kategorisierung, sondern auch über das Angebot der Kryptowerte, die Emittenten und Anbieter der Kryptowerte sowie Personen, die die Zulassung zum Handel von Kryptowerten beantragen, austauschen. Zuständige Behörden sollten auch allgemeine Informationen und Unterlagen austauschen, die es ermöglichen, relevante Personen zu identifizieren und die Ausgabe und das Angebot von Kryptowerten zu verstehen; dazu gehören auch übermittelte Kryptowerte-Whitepaper und Informationen über festgestellte Verstöße, Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten. |
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(4) |
Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token wirksam überwachen können, sollten sie Informationen über die technischen Merkmale solcher Token austauschen. Darüber hinaus sollten sie Informationen austauschen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass vermögenswertereferenzierte Token nur von bevollmächtigten Personen ausgegeben und vom Emittenten oder von einer vom Emittenten bevollmächtigten Person angeboten werden. Um beurteilen zu können, ob ein Emittent vermögenswertereferenzierter Token Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 einhält, sollten zuständige Behörden zudem Informationen und Unterlagen über die Aufsichtsanforderungen und Regelungen zur Unternehmensführung des Emittenten austauschen, auch über das Leitungsorgan, dessen Eignung und die Anteilseigner, über verhängte Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten des Emittenten. |
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(5) |
Um eine wirksame Überwachung der Ausgabe von E-Geld-Token zu ermöglichen, sollten zuständige Behörden Informationen über die technischen Merkmale solcher Token austauschen. Darüber hinaus sollten zuständige Behörden Informationen austauschen, mittels derer sichergestellt werden kann, dass E-Geld-Token von den in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Personen ausgegeben werden und dass diese Emittenten die einschlägigen Anforderungen von Titel IV der genannten Verordnung erfüllen, sowie Informationen über verhängte Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten der Emittenten. |
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(6) |
Um eine wirksame Überwachung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu gewährleisten, sollten zuständige Behörden allgemeine Informationen, Gründungsdokumente und andere Unterlagen austauschen, die einen Einblick in die Struktur und die operativen Tätigkeiten dieser Anbieter bieten. Aus dem gleichen Grund sollten zuständige Behörden auch Informationen über das Zulassungsverfahren und die anschließende Einhaltung von Titel V der Verordnung (EU) 2023/1114 austauschen. Diese Informationen sollten Angaben über das Leitungsorgan der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Eignung zur Leitung solcher Anbieter und die Reputation seiner Mitglieder, über Anteilseigner, verhängte Sanktionen, Maßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen sowie Informationen über die bisherige Einhaltung der Vorschriften und das entsprechende Verhalten der Anbieter umfassen. |
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(7) |
Um ihren Aufsichtspflichten umfassend nachzukommen, sollten zuständige Behörden auch relevante Informationen über jeglichen Verdacht auf Marktmissbrauch austauschen. |
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(8) |
Schließlich sollten zuständige Behörden Informationen über jeglichen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei den Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, sowie Einzelheiten zu den Risiken austauschen, die solche Unregelmäßigkeiten für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität darstellen könnten. |
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(9) |
Beim Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit ihren Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten sollte das Recht der Betroffenen auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet und die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewahrt bleiben. Daraus folgt, dass nur personenbezogene Daten ausgetauscht werden, die für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich sind, und dass diese Daten nicht länger als für diesen Zweck erforderlich gespeichert werden. |
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(10) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde. |
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(11) |
Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt (3). |
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(12) |
Da sich diese Verordnung nur an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, hat die ESMA weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre. |
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(13) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 27. Mai 2024 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Informationen, die in Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token auszutauschen sind
In Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:
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a) |
allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines geplanten öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:
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b) |
Informationen über jegliche Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen eine unter Buchstabe a Ziffer i genannte Person verhängt wurden; |
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c) |
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden. |
Artikel 2
Informationen, die in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token auszutauschen sind
In Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:
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a) |
allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge eines Antrags auf Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Zuge der Mitteilung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission (6) eingegangen sind und gegebenenfalls im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:
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b) |
Informationen über die Zulassung als Emittent vermögenswertereferenzierter Token, auch wenn die Zulassung verweigert oder der Zulassungsantrag zurückgezogen wurde, und Informationen über den Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/1114; |
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c) |
den gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genehmigten Plan des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zur Einstellung der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten; |
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d) |
Informationen über den Verlust der Zulassung als Kreditinstitut, als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut durch das in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Drittunternehmen; |
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e) |
Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs vermögenswertereferenzierter Token durch eine zuständige Behörde und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und die Finanzstabilität gemäß Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten; |
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f) |
Informationen über Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durch die Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder durch direkte oder indirekte Anteilseigner oder Mitglieder, die qualifizierte Beteiligungen am Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten; |
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g) |
Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen; |
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h) |
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden. |
Artikel 3
Informationen, die in Bezug auf E-Geld-Token auszutauschen sind
In Bezug auf E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:
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a) |
Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines Emittenten eines E-Geld-Tokens gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:
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b) |
Informationen über eine vorübergehende Aussetzung des Rücktauschs von E-Geld-Token durch eine zuständige Behörde und Beschreibung der Umstände, aufgrund derer die Interessen der Inhaber von E-Geld-Token und die Finanzstabilität gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinträchtigt sein könnten; |
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c) |
Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Emittenten von E-Geld-Token verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen; |
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d) |
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden. |
Artikel 4
Informationen, die in Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auszutauschen sind
In Bezug auf Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:
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a) |
Informationen und Unterlagen, die im Zuge eines Antrags auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission (11) oder im Zuge der Mitteilung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission (12) eingegangen sind und gegebenenfalls später im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten ergänzt werden, einschließlich folgender Informationen:
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b) |
Informationen über die von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 68 Absatz 9 und Artikel 76 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 geführten Aufzeichnungen; |
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c) |
Informationen über die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, auch im Fall, dass die Zulassung verweigert oder der Zulassungsantrag zurückgezogen wurde, und Informationen über jeden Entzug einer Zulassung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2023/1114; |
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d) |
Informationen über gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 gegen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verhängte Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen; |
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e) |
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden. |
Artikel 5
Informationen, die im Hinblick auf die Verhinderung und das Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten auszutauschen sind
Bei Verdacht auf die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insidergeschäfte, die in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen oder die in Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Marktmanipulation tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke erforderlichenfalls folgende Informationen aus:
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a) |
gemäß Artikel 68 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 geführte Aufzeichnungen über Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; |
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b) |
gemäß Artikel 76 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 gehaltene Daten zu sämtlichen Aufträgen für Kryptowerte, die über die Systeme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform betreibt, beworben werden; |
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c) |
in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Meldungen verdächtiger Aufträge oder Geschäfte; |
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d) |
alle sachdienlichen Hinweise und Nachweise, die einen solchen Verdacht stützen; |
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e) |
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden. |
Artikel 6
Informationen, die im Zusammenhang mit vorsorglichen Maßnahmen auszutauschen sind
In Bezug auf in Artikel 102 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte vorsorgliche Maßnahmen tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke unter anderem folgende Informationen aus:
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a) |
Informationen über jeden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei Tätigkeiten von Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, von Personen, die eine Zulassung zum Handel mit solchen anderen Kryptowerten beantragen, von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; |
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b) |
Informationen über geplante oder gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffene vorsorgliche Maßnahmen; |
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c) |
alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit beim Erlass von vorsorglichen Maßnahmen erforderlich sind. |
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Oktober 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Muster für Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2025/296 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers (ABl. L, 2025/296, 13.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/296/oj).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens erforderlich sind (ABl. L, 2025/413, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/413/oj).
(8) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
(9) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
(10) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).
(11) Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/305, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/305/oj).
(12) Delegierte Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/303, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/303/oj).
(13) Delegierte Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind (ABl. L, 2025/414, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/414/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/300/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)