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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/277

13.2.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/277 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2025

zur Zulassung einer Zubereitung aus Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) kam in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 (2) zu dem Schluss, dass Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 und der formulierte Zusatzstoff für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Hinsichtlich der Anwendersicherheit kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist und dass jede Exposition über Haut und Atemwege als Risiko angesehen wird, wobei sich eine Aufbereitung als nicht haut- oder augenreizend erwies. Sie kam außerdem zu dem Schluss, dass die Zusetzung von Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 bei einer Mindestmenge von 1×108 KBE/kg frischem Pflanzenmaterial das Potenzial hat, die Erzeugung von Silagen aus allem frischem Pflanzenmaterial durch einen besseren Erhalt von Nährstoffen zu verbessern. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zubereitung aus Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)   EFSA Journal. 2024;22:e8904.


ANHANG

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k21801

Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 mit mindestens 2 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Fest

---------------------------------

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345

----------------------------------

Analysemethode  (1)

Auszählung von Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 im Futtermittelzusatzstoff:

—

Ausstrichverfahren (oder Plattengussverfahren) unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Identifizierung von Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345:

—

Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) — CEN/TS 17697 oder DNA-Sequenzierungsmethoden

Alle Tierarten

—

—

—

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Bei Verwendung als Kryoprotektor darf Polyethylenglycol (PEG 4000) bis zu einer Höchstkonzentration von 0,025 mg/kg Silage verwendet werden.

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

5. März 2035


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/277/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)