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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/274 |
12.2.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/274 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2025
mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates über die Kontrolle der Freizeitfischerei
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (im Folgenden „Kontrollverordnung“) in der durch die Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung enthält Vorschriften für die Kontrolle der Freizeitfischerei, insbesondere zur Erhebung von Fangdaten aus bestimmten Freizeitfischereien. Zur Durchsetzung der für die Freizeitfischerei geltenden Erhaltungsmaßnahmen ist es erforderlich, geeignete Kontrollmaßnahmen einzuführen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Kontrollverordnung müssen die Küstenmitgliedstaaten Daten über Fänge natürlicher Personen, die Freizeitfischerei auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen betreiben, über Datenerhebungsmechanismen auf der Grundlage einer Methode erheben, die von jedem Küstenmitgliedstaat festgelegt und der Kommission mitgeteilt wird. |
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(3) |
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung müssen die Küstenmitgliedstaaten sicherstellen, dass Freizeitfischer ihre Fänge für bestimmte Arten, Bestände oder Bestandsgruppen über ein elektronisches System gemäß Artikel 55 Absatz 1 der genannten Verordnung melden. |
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(4) |
Es ist daher angezeigt, detaillierte Vorschriften für die Übermittlung aggregierter Fangdaten über die Freizeitfischerei durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festzulegen, um die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten und eine wirksame Verwaltung und Kontrolle der Freizeitfischerei zu ermöglichen. |
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(5) |
Um im Einklang mit den Zielen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die illegale Fischerei zu bekämpfen und die Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät auf die Tier- und Pflanzenwelt und die Ökosysteme im Meer zu verringern, und im Einklang mit Artikel 55 Absatz 6 der Kontrollverordnung sollten detaillierte Vorschriften für die Markierung von in der Freizeitfischerei verwendetem Fanggerät mit Ausnahme von Handgerät festgelegt werden. Bei diesem Fanggerät handelt es sich hauptsächlich um passives Fanggerät, z. B. Netze, Langleinen, Fallen und Reusen. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass das Fanggerät bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückverfolgt werden kann, die es verwendet oder besitzt, und dass das Vorhandensein von Fanggerät anderen angezeigt wird. |
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(6) |
Die Artikel 64 und 65 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (4) zur Kontrolle der Freizeitfischerei werden durch die vorliegende Verordnung, die neue Vorschriften für die darin vorgesehenen Situationen enthält, aufgehoben. |
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(7) |
Da Artikel 55 der Kontrollverordnung in der durch die Verordnung (EU) 2023/2842 geänderten Fassung ab dem 10. Januar 2026 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „passives Fanggerät“ in der Freizeitfischerei verwendetes Fanggerät — mit Ausnahme von Handgerät — gemäß Anhang I Zeilen 3, 4 und 5.
Artikel 2
Übermittlung der gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Kontrollverordnung erhobenen Fangdaten
(1) Jeweils bis zum 31. Mai jeden Jahres, beginnend mit dem 31. Mai 2027, übermittelt jeder Küstenmitgliedstaat der Kommission auf elektronischem Wege über den zentralen Server EU RecFishing (5) die folgenden gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Kontrollverordnung erhobenen aggregierten Daten:
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a) |
die im vorangegangenen Kalenderjahr gefangene und behaltene Menge jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, in Tonnen Lebendgewichtäquivalent, und gegebenenfalls die Anzahl der Tiere,
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b) |
die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr freigesetzten Tiere jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, sowie, wenn möglich, die geschätzten Mengen in Tonnen Lebendgewichtäquivalent,
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Für die Zwecke dieser Datenübermittlung sind die Art des Fanggeräts gemäß Anhang I und die Fischereiart gemäß den Kategorien in Anhang II anzugeben.
Für die Zwecke dieser Datenübermittlung entspricht das relevante geografische Gebiet, in dem die Arten gefangen wurden, dem Hoheitsgebiet des Küstenmitgliedstaats und den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, zumindest dem ICES-Gebiet und -Untergebiet gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder gegebenenfalls den geografischen GFCM-Untergebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Sind diese geografischen ICES- und GFCM-Gebiete nicht zutreffend, so ist die Fanggebieteeinteilung der FAO auf der detailliertesten verfügbaren Ebene zu verwenden.
(2) Die Küstenmitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit der erhobenen Daten, die der Kommission übermittelt werden. Stellt ein Küstenmitgliedstaat Unstimmigkeiten bei den der Kommission bereits übermittelten Angaben fest, so berichtigt er diese Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember des Jahres, in dem die Daten übermittelt wurden.
Artikel 3
Übermittlung der gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung erhobenen Fangdaten
(1) Jeweils bis zum 15. jeden Monats, beginnend mit dem 15. März 2026, übermittelt jeder Küstenmitgliedstaat der Kommission auf elektronischem Wege über den zentralen Server EU RecFishing die folgenden gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Kontrollverordnung erhobenen aggregierten Daten:
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a) |
die im vorangegangenen Monat gefangenen und behaltenen Mengen jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, in Tonnen Lebendgewichtäquivalent, und gegebenenfalls die Anzahl der Tiere,
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b) |
die Anzahl der im vorangegangenen Monat freigesetzten Tiere jeder Art unter Angabe des FAO-Alpha-3-Codes, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beständen oder Bestandsgruppen, sowie wenn möglich, die geschätzten Mengen in Tonnen Lebendgewichtäquivalent,
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Für die Zwecke dieser Datenübermittlung sind die Art des Fanggeräts gemäß Anhang I und die Fischereiart gemäß den Kategorien in Anhang II anzugeben.
Für die Zwecke dieser Datenübermittlung entspricht das relevante geografische Gebiet, in dem die Arten gefangen wurden, dem Hoheitsgebiet des Küstenmitgliedstaats und den Gewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, zumindest dem statistischen ICES-Rechteck oder gegebenenfalls der entsprechenden geografischen Einheit der GFCM. Sind diese geografischen ICES- und GFCM-Gebiete nicht zutreffend, so ist die Fanggebieteeinteilung der FAO auf der detailliertesten verfügbaren Ebene zu verwenden.
(2) Die Küstenmitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit der erhobenen Daten, die der Kommission übermittelt werden. Stellt ein Küstenmitgliedstaat Unstimmigkeiten bei den der Kommission bereits übermittelten Angaben fest, so berichtigt er die Daten so bald wie möglich, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Datenübermittlung.
Artikel 4
Markierung von in der Freizeitfischerei verwendetem passiven Fanggerät
(1) Passives Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird, ist deutlich so zu markieren, dass das Fanggerät identifiziert und mit dem Freizeitfischer, der das Fanggerät verwendet, oder dem Eigentümer des Fanggeräts in Verbindung gebracht werden kann, indem diese Markierung auf folgende Weise angezeigt wird:
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a) |
bei Netzen auf Plaketten, die an der oberen Netzkante befestigt sind, und bei Bojen am Ende/an den Enden des Netzes auf Plaketten oder direkt auf den Bojen; |
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b) |
bei Langleinen auf Plaketten, die an der Leine und an der Verbindungsstelle mit der Ankerboje/den Ankerbojen befestigt sind, oder direkt auf der Ankerboje/den Ankerbojen; |
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c) |
bei Fallen, Reusen und Garnreusen auf am Fanggerät befestigten Plaketten, und bei Bojen auf Plaketten oder direkt auf den Bojen. |
Die Markierung von passivem Fanggerät, das für die Freizeitfischerei verwendet wird, muss sicher befestigt und nicht entfernbar sein und aus langlebigem Material bestehen.
(2) Zudem ist passives Fanggerät, das für die Freizeitfischerei verwendet wird, angemessen zu markieren, um das Vorhandensein des Fanggeräts an der Oberfläche des Wassers oder des Eises anzuzeigen.
Artikel 5
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
Die Artikel 64 und 65 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 werden gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.
(2) Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2842/oj).
(3) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/904/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/404/oj).
(5) Der zentrale Server EU RecFishing ist der Teil des von der Kommission gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Kontrollverordnung entwickelten elektronischen Systems, das die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zur Freizeitfischerei enthält.
(6) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/218/oj).
(7) Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (ABl. L, 2023/2124, 12.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2124/oj).
ANHANG I
ARTEN VON IN DER FREIZEITFISCHEREI VERWENDETEM FANGGERÄT
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Art des Fanggeräts |
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1 |
Angeln und Leinen (einschließlich Handleinen, Angeln und Schleppangeln) |
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2 |
Harpunengewehre und Harpunen |
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3 |
Netze (einschließlich Kiemen-, Verwickel-, Spiegel- und andere Stellnetze sowie Treibnetze) |
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4 |
Langleinen |
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5 |
Fallen, Reusen und Garnreusen |
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6 |
Händisches Sammeln und Handgeräte, die nicht zu anderen Kategorien gehören |
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7 |
Gezogenes Fanggerät (einschließlich Schleppnetze, Waden, Umschließungsnetze und Dredgen) |
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8 |
Wurfnetze |
ANHANG II
KATEGORIEN VON IN DER FREIZEITFISCHEREI VERWENDETEM FANGGERÄT
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1 |
Von der Küste aus |
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2 |
Von einem Schiff aus |
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3 |
Unter Wasser |
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4 |
Vom Eis aus |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/274/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)