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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/254

20.2.2025

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 231/2024

vom 25. Oktober 2024

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2025/254]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2024/1595 der Kommission vom 5. Juni 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2023/1783 hinsichtlich der Übergangsbestimmung zur Geltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Wirkstoffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter dem 219. Gedankenstrich (Verordnung (EU) 2023/1783 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32024 R 1595: Verordnung (EU) 2024/1595 der Kommission vom 5. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1595, 6.6.2024)“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter dem 216. Gedankenstrich (Verordnung (EU) 2023/1783 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32024 R 1595: Verordnung (EU) 2024/1595 der Kommission vom 5. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1595, 6.6.2024)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1595 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Anders H. EIDE


(1)   ABl. L, 2024/1595, 6.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1595/oj.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/254/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)