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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/246 |
20.2.2025 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 242/2024
vom 25. Oktober 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2025/246]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1085 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko erfüllt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1728 der Kommission vom 6. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Umstände, unter denen die Bedingungen für die Ermittlung von Gruppen verbundener Kunden erfüllt sind (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 14azzp (Delegierte Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission folgende Nummern eingefügt:
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„14azzq. |
32024 R 1085: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1085 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko erfüllt (ABl. L, 2024/1085, 17.6.2024) |
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14azzr. |
32024 R 1728: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1728 der Kommission vom 6. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Umstände, unter denen die Bedingungen für die Ermittlung von Gruppen verbundener Kunden erfüllt sind (ABl. L, 2024/1728, 18.6.2024)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2024/1085 und (EU) 2024/1728 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Anders H. EIDE
(1) ABl. L, 2024/1085, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1085/oj.
(2) ABl. L, 2024/1728, 18.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1728/oj.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/246/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)