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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/237

20.2.2025

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 246/2024

vom 25. Oktober 2024

zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens [2025/237]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (1), berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist nicht mehr in Kraft und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(3)

Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XV des Abkommens erhält der Text von Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) folgende Fassung:

32023 R 2832: Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023), berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

‚(3)   Diese Verordnung gilt nur für Bereiche, die unter die Artikel 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallen.‘

b)

In Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 wird die Angabe ‚des Artikels 107 Absatz 1 AEUV‘ durch die Angabe ‚des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

c)

In Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV‘ durch die Angabe ‚nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission, berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Anders H. EIDE


(1)   ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj.

(2)   ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/237/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)