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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/237 |
20.2.2025 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 246/2024
vom 25. Oktober 2024
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens [2025/237]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (1), berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist nicht mehr in Kraft und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. |
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(3) |
Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XV des Abkommens erhält der Text von Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) folgende Fassung:
„ 32023 R 2832: Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023), berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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a) |
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: ‚(3) Diese Verordnung gilt nur für Bereiche, die unter die Artikel 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallen.‘ |
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b) |
In Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 wird die Angabe ‚des Artikels 107 Absatz 1 AEUV‘ durch die Angabe ‚des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens‘ ersetzt. |
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c) |
In Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV‘ durch die Angabe ‚nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen‘ ersetzt.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission, berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Anders H. EIDE
(1) ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj.
(2) ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/237/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)