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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/220 |
3.2.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/220 DER KOMMISSION
vom 29. November 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine durch Festlegung der detaillierten Elemente des Fortschrittsanzeigers für den Ukraine-Plan
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/792 wurde die Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) eingerichtet, um die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen und zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität bis 2027 beizutragen. Ziel ist es, einen Beitrag zur Deckung des Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarfs der Ukraine zu leisten und gleichzeitig die Reformanstrengungen des Landes auf seinem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/792 sollte die Kommission die Durchführung der Fazilität überwachen und die Verwirklichung ihrer Ziele bewerten. Die Überwachung der Durchführung der Fazilität wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet. |
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(3) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/792 werden die Fortschritte bei der Umsetzung des Ukraine-Plans (Säule I der Fazilität) in Form eines Fortschrittsanzeigers für den Ukraine-Plan (im Folgenden „Fortschrittsanzeiger“) angezeigt. |
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(4) |
Der Fortschrittsanzeiger sollte auf transparente Weise Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates (2) genehmigten Ukraine-Plans anzeigen. |
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(5) |
Die Elemente des Fortschrittsanzeigers werden ausschließlich auf folgender Grundlage entwickelt: i) den Informationen, die in dem gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/792 bewerteten Ukraine-Plan enthalten sind, ii) der Bewertung der zufriedenstellenden Erreichung qualitativer und quantitativer Schritte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792 und iii) den gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792 genehmigten Auszahlungen. |
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(6) |
Da der Fortschrittsanzeiger ab dem 1. Januar 2025 betriebsbereit sein muss, sollte diese Verordnung, um die zügige Anwendung der in ihr vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Elemente des Fortschrittsanzeigers für den Ukraine-Plan
Der Fortschrittsanzeiger enthält die folgenden Elemente, um den Fortschritt bei der Umsetzung des Ukraine-Plans anzuzeigen:
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a) |
die Erreichung von Schritten, die die Durchführung der im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 festgelegten Reformen und Investitionen widerspiegeln, indem sämtliche Schritte, die in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, unter Angabe ihrer Anzahl und des prozentualen Anteils an der Gesamtzahl der im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 festgelegten Schritte aufgeführt und nach Reformen und Investitionen aufgeschlüsselt werden, |
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b) |
Fortschritte bei der Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und Darlehen, |
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c) |
Komponenten der ausgezahlten Mittel, |
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d) |
Verweise auf die Bewertungen, |
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e) |
Fortschritte bei der Umsetzung des Ukraine-Plans nach Kapiteln dieses Plans, |
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f) |
Querverweise auf die von der Ukraine im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/792 veröffentlichte Liste der Personen und Stellen, die für die Durchführung der im Ukraine-Plan festgelegten Reformen und Investitionen über einen Zeitraum von vier Jahren kumulativ Finanzmittel in Höhe von mehr als 100 000 EUR erhalten. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2024/1447, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1447/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/220/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)