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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/169

31.1.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/169 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2025

zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF als Futtermittelzusatzstoff für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer (Zulassungsinhaber: Mazzoleni S.p.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF als Futtermittelzusatzstoff gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF als Futtermittelzusatzstoff für Pferde, Wiederkäuer und alle Schweine sowie die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ in Bezug auf Pferde bzw. die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ in Bezug auf Wiederkäuer und Schweine.

(4)

Die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2734 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Pferde, zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer und Schweine zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 23. März 2023 (3) und 13. März 2024 (4) den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltiere, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Außerdem zog sie den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF zwar nicht augen- oder hautreizend ist, jedoch als Inhalationsallergen gelten sollte; in Bezug auf das hautsensibilisierende Potenzial der Zubereitung konnte die Behörde dagegen keine Aussage treffen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen für alle Wiederkäuer wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für Pferde, zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer und alle Schweine erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Wiederkäuer, ausgenommen für zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2734 der Kommission vom 7. Dezember 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF als Futtermittelzusatzstoff für Pferde, zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer und Schweine (Zulassungsinhaber: Mazzoleni S.p.A.) (ABl. L, 2023/2734, 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2734/oj).

(3)   EFSA Journal 2023;21(4):7971.

(4)   EFSA Journal. 2024;22:e8728.


ANHANG

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter)

4d24

Mazzoleni S.p.A.

Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF mit einer Mindestkonzentration von

1 × 109 KBE/g Zusatzstoff.

Feste Formen

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF.

Analysemethode  (1)

Bestimmung: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) — CEN/TS 15790

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und in Mischfuttermitteln: Plattenguss- oder Ausstrichverfahren (EN 15789)

Wiederkäuer, ausgenommen Milchkühe und zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

4 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

20. Februar 2035


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/169/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)