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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/157

30.1.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/157 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2025

zur Zulassung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Stoffe mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Die Antragsteller beantragten die Zuordnung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und zu den Funktionsgruppen „Emulgatoren“, „Stabilisatoren“, „Verdickungsmittel“ und „Geliermittel“, die Zuordnung von Ethylcellulose zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und zur Funktionsgruppe „Stabilisatoren“ sowie die Zuordnung von Hydroxypropylcellulose zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und zu den Funktionsgruppen „Emulgatoren“, „Stabilisatoren“, „Verdickungsmittel“ und „Geliermittel“. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde ihre Zuordnung zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und zur Funktionsgruppe „Bindemittel“ beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) kam in ihren Stellungnahmen vom 2. Juli 2020 (3) und vom 31. Januar 2024 (4) zu dem Schluss, dass mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Da keine Daten vorlagen, war sie nicht in der Lage, eine Schlussfolgerung zur Sicherheit für die Verwender zu ziehen. Es wurden keine spezifischen Daten zur Wirksamkeit dieser Zusatzstoffe in Futtermitteln vorgelegt, doch da sie alle zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind, kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Wirkung, die bei der Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln zu beobachten ist, vernünftigerweise auch erwartet werden könne, wenn sie als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden. Die Behörde hat auch die Berichte über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Stoffe zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, soweit diese zu den Funktionsgruppen „Emulgatoren“, „Stabilisatoren“, „Verdickungsmittel“ und „Geliermittel“ gehören, sollte den interessierten Parteien eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die zu der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und den Funktionsgruppen „Emulgatoren“, „Stabilisatoren“, „Verdickungsmittel“, „Geliermittel“ oder „Bindemittel“ gehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose sowie die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. August 2025 gemäß den vor dem 19. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. Februar 2026 gemäß den vor dem 19. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. Februar 2027 gemäß den vor dem 19. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).

(3)   EFSA Journal 2020;18(7):6209, EFSA Journal 2020;18(7):6212, EFSA Journal 2020;18(7):6210, EFSA Journal 2020;18(7):6213, EFSA Journal 2020;18(7):6234, EFSA Journal 2020;18(7):6211.

(4)   EFSA Journal 2024;22:e8625, EFSA Journal 2024;22:e8637, EFSA Journal 2024;22:e8636, EFSA Journal 2024;22:e8626.


ANHANG

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren

1c460i

Mikrokristalline Cellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird

CAS-Nr.: 9004-34-6

Trocknungsverlust: ≤ 7 %

Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 %

Sulfatasche: ≤ 0,5 %

Stärke: nicht nachweisbar

Carboxylgruppen ≤ 1 %

Partikelgröße: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm

Analysemethode  (1)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von mikrokristalliner Cellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (2) für mikrokristalline Cellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Microcrystalline cellulose“ der FAO JECFA sowie von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren

1c460i

Mikrokristalline Cellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird

CAS-Nr.: 9004-34-6

Trocknungsverlust: ≤ 7 %

Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 %

Sulfatasche: ≤ 0,5 %

Carboxylgruppen ≤ 1 %

Partikelgröße: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm

Analysemethode  (3)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von mikrokristalliner Cellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für mikrokristalline Cellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Microcrystalline cellulose“ der FAO JECFA sowie von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel

1c460i

Mikrokristalline Cellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird

CAS-Nr.: 9004-34-6

Trocknungsverlust: ≤ 7 %

Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 %

Sulfatasche: ≤ 0,5 %

Carboxylgruppen ≤ 1 %

Partikelgröße: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm

Analysemethode  (4)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von mikrokristalliner Cellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für mikrokristalline Cellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Microcrystalline cellulose“ der FAO JECFA sowie von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Geliermittel

1c460i

Mikrokristalline Cellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird

CAS-Nr.: 9004-34-6

Trocknungsverlust: ≤ 7 %

Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 %

Sulfatasche: ≤ 0,5 %

Carboxylgruppen ≤ 1 %

Partikelgröße: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm

Analysemethode  (5)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von mikrokristalliner Cellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für mikrokristalline Cellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Microcrystalline cellulose“ der FAO JECFA sowie von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel

1c460i

Mikrokristalline Cellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird

CAS-Nr.: 9004-34-6

Trocknungsverlust: ≤ 7 %

Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 %

Sulfatasche: ≤ 0,5 %

Carboxylgruppen ≤ 1 %

Partikelgröße: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm

Analysemethode  (6)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von mikrokristalliner Cellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für mikrokristalline Cellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Microcrystalline cellulose“ der FAO JECFA sowie von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren

1c461

Methylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid

CAS-Nr.: 9004-67-5

Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH)

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 %

Analysemethode  (7)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Methylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Methylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Methyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0345 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren

1c461

Methylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid

CAS-Nr.: 9004-67-5

Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH)

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 %

Analysemethode  (8)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Methylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Methylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Methyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0345 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel

1c461

Methylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid

CAS-Nr.: 9004-67-5

Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH)

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 %

Analysemethode  (9)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Methylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Methylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Methyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0345 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Geliermittel

1c461

Methylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid

CAS-Nr.: 9004-67-5

Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH)

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 %

Analysemethode  (10)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Methylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Methylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Methyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0345 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel

1c461

Methylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Methylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid

CAS-Nr.: 9004-67-5

Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH)

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 %

Analysemethode  (11)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Methylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Methylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Methyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0345 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren

1d462

Ethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ethylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ethylcellulose, gewonnen durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Ethylchlorid

Ethoxylgruppen (-OC2H5): > 44 % und < 50 % in der Trockenmasse (entsprechend höchstens 2,6 Ethoxylgruppen pro Anhydroglucoseeinheit)

CAS-Nr.: 9004-57-3

Trocknungsverlust: ≤ 3 %

Sulfatasche: ≤ 0,4 %

Analysemethode  (12)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Ethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Ethylcellulose und die entsprechenden, in der Monographie „Ethyl cellulose“ der FAO JECFA und der Monographie 0822 des Europäischen Arzneibuchs beschriebenen Methoden

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren

1c463

Hydroxypropylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hydroxypropylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hydroxypropylcellulose, gewonnen durch teilweise Veretherung von Cellulose aus fasrigem Pflanzenmaterial mit Hydroxypropylgruppen

Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): ≤ 80,5 % entsprechend höchstens 4,6 Hydroxypropylgruppen pro Anhydroglucose-Einheit in der Trockenmasse

CAS-Nr.: 9004-64-2

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 0,5 %

Propylenchlorhydrine ≤ 0,1 mg/kg

Analysemethode  (13)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Hydroxypropyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0337 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren

1c463

Hydroxypropylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hydroxypropylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hydroxypropylcellulose, gewonnen durch teilweise Veretherung von Cellulose aus fasrigem Pflanzenmaterial mit Hydroxypropylgruppen

Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): ≤ 80,5 % entsprechend höchstens 4,6 Hydroxypropylgruppen pro Anhydroglucose-Einheit in der Trockenmasse

CAS-Nr.: 9004-64-2

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 0,5 %

Propylenchlorhydrine ≤ 0,1 mg/kg

Analysemethode  (14)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Hydroxypropyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0337 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel

1c463

Hydroxypropylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hydroxypropylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hydroxypropylcellulose, gewonnen durch teilweise Veretherung von Cellulose aus fasrigem Pflanzenmaterial mit Hydroxypropylgruppen

Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): ≤ 80,5 % entsprechend höchstens 4,6 Hydroxypropylgruppen pro Anhydroglucose-Einheit in der Trockenmasse

CAS-Nr.: 9004-64-2

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 0,5 %

Propylenchlorhydrine ≤ 0,1 mg/kg

Analysemethode  (15)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Hydroxypropyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0337 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Geliermittel

1c463

Hydroxypropylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hydroxypropylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hydroxypropylcellulose, gewonnen durch teilweise Veretherung von Cellulose aus fasrigem Pflanzenmaterial mit Hydroxypropylgruppen

Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): ≤ 80,5 % entsprechend höchstens 4,6 Hydroxypropylgruppen pro Anhydroglucose-Einheit in der Trockenmasse

CAS-Nr.: 9004-64-2

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 0,5 %

Propylenchlorhydrine ≤ 0,1 mg/kg

Analysemethode  (16)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Hydroxypropyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0337 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren

1c464

Hydroxypropylmethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hydroxypropylmethylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen

CAS-Nr.: 9004-65-3

Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 %

Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 %

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s);

Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg

Analysemethode  (17)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylmethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylmethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Hydroxypropyl methyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0348 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren

1c464

Hydroxypropylmethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hydroxypropylmethylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen

CAS-Nr.: 9004-65-3

Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 %

Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 %

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s);

Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg

Analysemethode  (18)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylmethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylmethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Hydroxypropyl methyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0348 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel

1c464

Hydroxypropylmethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hydroxypropylmethylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen

CAS-Nr.: 9004-65-3

Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 %

Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 %

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s);

Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg

Analysemethode  (19)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylmethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylmethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Hydroxypropyl methyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0348 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Geliermittel

1c464

Hydroxypropylmethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hydroxypropylmethylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen

CAS-Nr.: 9004-65-3

Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 %

Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 %

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s);

Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg

Analysemethode  (20)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylmethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylmethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Hydroxypropyl methyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0348 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel

1c464

Hydroxypropylmethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Hydroxypropylmethylcellulose

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen

CAS-Nr.: 9004-65-3

Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 %

Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 %

Trocknungsverlust: ≤ 10 %

Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s);

Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg

Analysemethode  (21)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylmethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylmethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Hydroxypropyl methyl cellulose“ der FAO JECFA, von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA und der Monographie 0348 des Europäischen Arzneibuchs

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren

1c466

Natriumcarboxymethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure

CAS-Nr.: 9000-32-4

Carboxymethylgruppen (-CH2COOH): 0,2-1,5 pro Anhydroglucose-Einheit

Trocknungsverlust: ≤ 12 %

Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse)

Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse)

Analysemethode  (22)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Natriumcarboxymethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Natriumcarboxymethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Sodium carboxymethyl cellulose“ der FAO JECFA sowie von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA.

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren

1c466

Natriumcarboxymethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure

CAS-Nr.: 9000-32-4

Carboxymethylgruppen (-CH2COOH): 0,2-1,5 pro Anhydroglucose-Einheit

Trocknungsverlust: ≤ 12 %

Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse)

Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse)

Analysemethode  (23)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Natriumcarboxymethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Natriumcarboxymethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Sodium carboxymethyl cellulose“ der FAO JECFA sowie von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA.

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel

1c466

Natriumcarboxymethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure

CAS-Nr.: 9000-32-4

Carboxymethylgruppen (-CH2COOH): 0,2-1,5 pro Anhydroglucose-Einheit

Trocknungsverlust: ≤ 12 %

Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse)

Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse)

Analysemethode  (24)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Natriumcarboxymethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Natriumcarboxymethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Sodium carboxymethyl cellulose“ der FAO JECFA sowie von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA.

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Geliermittel

1c466

Natriumcarboxymethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure

CAS-Nr.: 9000-32-4

Carboxymethylgruppen (-CH2COOH): 0,2-1,5 pro Anhydroglucose-Einheit

Trocknungsverlust: ≤ 12 %

Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse)

Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse)

Analysemethode  (25)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Natriumcarboxymethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Natriumcarboxymethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Sodium carboxymethyl cellulose“ der FAO JECFA sowie von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA.

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel

1c466

Natriumcarboxymethylcellulose

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure

CAS-Nr.: 9000-32-4

Carboxymethylgruppen (-CH2COOH): 0,2-1,5 pro Anhydroglucose-Einheit

Trocknungsverlust: ≤ 12 %

Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse)

Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse)

Analysemethode  (26)

Zur Identifizierung/Charakterisierung von Natriumcarboxymethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff:

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Natriumcarboxymethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie „Sodium carboxymethyl cellulose“ der FAO JECFA sowie von „Volume 4“ des „Combined compendium for food additives specifications“ der FAO JECFA.

Alle Tierarten

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. Februar 2035


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(4)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(5)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(6)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(7)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(8)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(9)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(10)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(11)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(12)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/157/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)