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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/144 |
28.1.2025 |
BESCHLUSS (GASP) 2025/144 DES RATES
vom 27. Januar 2025
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 2. April 2020 den Beschluss (GASP) 2020/489 (1) zur Ernennung von Herrn Miroslav LAJČÁK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan angenommen. Der Rat hat dieses Mandat mit den Beschlüssen (GASP) 2021/470 (2), (GASP) 2022/1240 (3) und (GASP) 2024/2085 (4) verlängert. Das Mandat endet am 31. Januar 2025. |
(2) |
Ein Sonderbeauftragter für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina sollte für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 28. Februar 2026 ernannt werden. |
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Herr Peter SØRENSEN wird für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 28. Februar 2026 zum Sonderbeauftragten für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten (im Folgenden „Mandat“) früher zu beenden.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union und steht im Einklang mit den bestehenden Politiken der Union:
a) |
eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo (*1) zu erreichen, was den Schlüssel auf ihrem Weg in die EU darstellt; |
b) |
die Sichtbarkeit und Wirksamkeit des Handelns der Union durch Öffentlichkeits-Diplomatie zu erhöhen; |
c) |
gegebenenfalls zur Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des Handelns der Union beizutragen. |
Artikel 3
Mandat
Um die in Artikel 2 genannten politischen Ziele zu erreichen, umfasst das Mandat folgende Aufgaben:
a) |
Er fördert im Namen des Hohen Vertreters den Dialog zwischen Belgrad und Pristina in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, setzt sich für eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo ein, indem ein rechtsverbindliches Abkommen geschlossen wird, das alle offenen Fragen zwischen den Parteien unter Beachtung des Völkerrechts klärt und zur regionalen Stabilität beiträgt, und überwacht und unterstützt — soweit erforderlich — die Arbeit der Parteien bei der Umsetzung bestehender Vereinbarungen, die im Rahmen des von der Union unterstützten Dialogs, insbesondere das im Februar und März 2023 angenommene Abkommen über den Weg zur Normalisierung zwischen dem Kosovo und Serbien und dessen Anhang zur Durchführung, erzielt wurden; |
b) |
er bemüht sich aktiv darum, die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Union durch Öffentlichkeits-Diplomatie zu verbessern; |
c) |
er stimmt seine Tätigkeit mit allen Anstrengungen und den allgemeinen politischen Maßnahmen der Union mit Bezug zum Westbalkan ab, und insbesondere mit dem Büroleiter/Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo und dem Delegationsleiter in Serbien, und geht dabei kohärent vor und hält engen Kontakt mit den Mitgliedstaaten; |
d) |
er unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und alle Aktivitäten der Union in der Region. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das PSK unterhält eine privilegierte Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung und Kooperation mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen zuständigen Dienststellen. Der Büroleiter/Sonderbeauftragte der Europäischen Union im Kosovo und der Delegationsleiter in Serbien unterstützen den Sonderbeauftragten bei Bedarf, unter anderem indem sie Experten für besondere Fragen zur Verfügung stellen, die für die Ausführung des Mandats von Belang sind.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat (im Folgende „Ausgaben“) für den Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis zum 28. Februar 2026 beläuft sich auf 2 320 997,62 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist der Kommission für die Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten
(1) Im Rahmen des Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung eines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in besonderen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Arbeitsstab des Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitglieder des Personals, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union bzw. des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien im Zusammenhang mit dem Sonderbeauftragen und den Mitarbeitern des Sonderbeauftragten, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren des Mandats erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (5) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen und Büros der Union und/oder die Mitgliedstaaten, leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten.
Artikel 10
Zugang zu Dokumenten, Archivierung und Datenschutz
(1) Der Sonderbeauftragte wendet die Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) an. Der Hohe Vertreter erlässt die einschlägigen Durchführungsbestimmungen in Bezug auf den Sonderbeauftragten.
(2) Der Sonderbeauftragte schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Maßgabe der der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Der Hohe Vertreter erlässt die einschlägigen Durchführungsbestimmungen in Bezug auf den Sonderbeauftragten.
Artikel 11
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen besonderen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, die die Abwicklung des sicheren Transports des Personals in das und innerhalb des Zuständigkeitsgebiets und die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regen, einschließt, und einen Notfallplan für die Mission und Evakuierungsplan aufstellt; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
c) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union einzusetzende Personal des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats gemäß Artikel 15 dieses Beschlusses über die Umsetzung dieser Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen schriftlich Bericht erstattet. |
Artikel 12
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter regelmäßig Bericht. Er erstattet auch dem PSK und erforderlichenfalls den Arbeitsgruppen des Rates regelmäßig Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Nach Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.
Artikel 13
Koordinierung und Kohärenz
(1) Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten zur Erreichung der politischen Ziele der Union kohärent angewendet und durchgeführt werden. Gegebenenfalls tritt der Sonderbeauftragte mit den Mitgliedstaaten in Verbindung. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden gegebenenfalls mit denen des EAD, der Kommission, des Delegationsleiters in Serbien, des Büroleiters/Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo und des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen und Büros der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen und der Büros der Union in der Region und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats, einschließlich indem sie ihm vor Ort politische Beratung und Fachwissen anbieten. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.
Artikel 14
Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die aus den Mandaten des früheren Sonderbeauftragten für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Dokumenten.
Artikel 15
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2025 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Beschluss (GASP) 2020/489 des Rates vom 2. April 2020 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 105 vom 3.4.2020, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/489/oj).
(2) Beschluss (GASP) 2021/470 des Rates vom 18. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 96 vom 19.3.2021, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/470/oj).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1240 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan (ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 131, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1240/oj).
(4) Beschluss (GASP) 2024/2085 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 (ABl. L, 2024/2085, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2085/oj).
(*1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(5) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/488/oj).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
(7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/144/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)