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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/133

29.1.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/133 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Tragschraubern nach Sichtflugregeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) sind technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb von Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt.

(2)

Nach und nach kommen neue Tragschraubermuster mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 600 kg auf den Markt der Europäischen Union. Es wird davon ausgegangen, dass diese Luftfahrzeuge nur im nichtgewerblichen Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) eingesetzt werden. Obwohl diese Luftfahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, sind sie derzeit nicht in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfasst.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass geeignete und angemessene Vorschriften der Europäischen Union für den sicheren Betrieb von Tragschraubern vorliegen, die die einheitliche Anwendung und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährleisten.

(4)

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat einen Durchführungsrechtsakt im Entwurf ausgearbeitet und der Europäischen Kommission mit der Stellungnahme Nr. 04/2024 (3) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Wort „Hubschraubern“ durch das Wort „Drehflüglern“ ersetzt.

b)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Diese Verordnung gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Tragschraubern:

a)

gewerblicher Flugbetrieb, mit Ausnahme des in Artikel 6 Absatz 4a genannten Flugbetriebs;

b)

Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln.“

2.

In Artikel 2 wird folgende Nummer 15 angefügt:

„15.

‚Tragschrauber‘ (gyroplane): eine Art von Drehflüglern, die durch die Reaktionskräfte der Luft auf bis zu zwei Rotoren, die auf im Wesentlichen senkrechten Achsen frei rotieren, in der Luft gehalten werden.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Betreiber von Tragschraubern, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb unter Sichtflugregeln befasst sind, müssen das Luftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.“

b)

In Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „Hubschrauber“ durch das Wort „Drehflügler“ ersetzt.

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Buchstaben a und b wird das Wort „Hubschrauber“ bzw. „Hubschraubern“ durch das Wort „Drehflügler“ bzw. „Drehflüglern“ ersetzt.

5.

Anhang I (Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis IX verwendete Begriffe) und Anhang VII (Teil-NCO) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/oj).

(3)   https://www.easa.europa.eu/en/document-library/opinions/opinion-no-042024.


ANHANG

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I (Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis IX verwendete Begriffe) wird wie folgt geändert:

a)

In der Begriffsbestimmung unter Nummer 30 werden nach dem Wort „Flugzeugen“ die Wörter „oder Tragschraubern“ eingefügt.

b)

In der Begriffsbestimmung unter Nummer 69 wird in Buchstabe a Ziffer ii das Wort „Hubschrauberinsassen“ durch das Wort „Drehflüglerinsassen“ ersetzt.

c)

In der Begriffsbestimmung unter Nummer 82 wird in Buchstabe b das Wort „Hubschrauberinsassen“ durch das Wort „Drehflüglerinsassen“ ersetzt.

2.

Anhang VII (Teil-NCO) wird wie folgt geändert:

a)

Punkt NCO.GEN.115 erhält folgende Fassung:

„NCO.GEN.115 Rollen von Flugzeugen oder Tragschraubern

Ein Flugzeug oder ein Tragschrauber darf nur auf dem Roll- und Vorfeld eines Flugplatzes gerollt werden, wenn die Person am Steuer:

a)

ein entsprechend qualifizierter Pilot ist oder

b)

vom Betreiber bestimmt wurde und

1.

für das Rollen des Flugzeugs oder des Tragschraubers ausgebildet ist;

2.

in der Benutzung des Sprechfunkgeräts ausgebildet ist, wenn Funkverkehr erforderlich ist;

3.

eine Einweisung bezüglich der Flugplatzauslegung, Rollwege, Zeichen, Markierungen, Befeuerungen, Signale und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle sowie der Sprechgruppen und Verfahren erhalten hat und

4.

in der Lage ist, die für das sichere Rollen des Flugzeugs oder des Tragschraubers an dem Flugplatz erforderlichen betrieblichen Richtlinien einzuhalten.“

b)

Der Titel des Punktes NCO.OP.120 erhält folgende Fassung:

„NCO.OP.120 Lärmminderungsverfahren“

c)

Der Titel des Punktes NCO.OP.125 erhält folgende Fassung:

„NCO.OP.125 Versorgung mit Kraftstoff/Energie und Öl“

d)

Der Titel des Punktes NCO.OP.155 erhält folgende Fassung:

„NCO.OP.155 Rauchen an Bord“

e)

Der Titel des Punktes NCO.OP.175 erhält folgende Fassung:

„NCO.OP.175 Bedingungen für den Start“

f)

Folgender Punkt NCO.OP.207 wird eingefügt:

„NCO.OP.207 Anflug- und Landebedingungen — Tragschrauber

Der verantwortliche Pilot muss sich vor Beginn des Landeanflugs vergewissern, dass das Wetter am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Piste nach den vorliegenden Informationen einem sicheren Anflug, einer sicheren Landung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen.“

g)

In Teilabschnitt D erhält die Überschrift von Abschnitt 2 folgende Fassung:

„ABSCHNITT 2 — DREHFLÜGLER“

h)

In Punkt NCO.IDE.H.100 Buchstabe a Nummer 4 und Buchstaben c Nummer 2 wird das Wort „Hubschrauber“ bzw. „Hubschraubers“ durch das Wort „Drehflügler“ bzw. „Drehflüglers“ ersetzt.

i)

Punkt NCO.IDE.H.105 erhält folgende Fassung:

„NCO.IDE.H.105 Mindestausrüstung für den Flug

Ein Flug darf nicht begonnen werden, wenn eine(s) der Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen des Drehflüglers, die für den vorgesehenen Flug erforderlich sind, nicht betriebsbereit sind oder fehlen, außer wenn

a)

der Drehflügler gemäß der Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) betrieben wird, sofern eine solche festgelegt ist, oder

b)

der Drehflügler einer Fluggenehmigung unterliegt, die gemäß den entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen erteilt wurde.“

j)

Punkt NCO.IDE.H.115 erhält folgende Fassung:

„NCO.IDE.H.115 Betriebsbeleuchtung

Drehflügler, die bei Nacht betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:

a)

einer Zusammenstoßwarnlichtanlage;

b)

Navigations-/Positionslichtern;

c)

einem Landescheinwerfer;

d)

einer über die elektrische Anlage des Drehflüglers versorgten angemessenen Beleuchtung für alle für den sicheren Betrieb des Drehflüglers wesentlichen Instrumente und Ausrüstungen;

e)

einer über die elektrische Anlage des Drehflüglers versorgten Beleuchtung für alle Fluggasträume;

f)

einer Taschenlampe für jeden Platz eines Besatzungsmitglieds und

g)

Lichtern, die die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See erfüllen, wenn es sich um einen Amphibiendrehflügler handelt.“

k)

Punkt NCO.IDE.H.120 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe a wird das Wort „Hubschraubern“ durch das Wort „Drehflüglern“ ersetzt.

ii)

In Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„b)

Drehflügler, die unter Sichtwetterbedingungen (Visual Meteorological Conditions, VMC) bei Nacht, oder wenn die Sicht weniger als 1 500 m beträgt, oder unter Bedingungen betrieben werden, unter denen ein Drehflügler nicht ohne Heranziehung eines oder mehrerer weiterer Instrumente auf einem gewünschten Flugweg gehalten werden kann, müssen zusätzlich zu Buchstabe a mit Folgendem ausgerüstet sein:“

iii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Drehflügler, die bei einer Sicht von weniger als 1 500 m betrieben werden oder unter Bedingungen, unter denen sie nicht ohne Heranziehung eines oder mehrerer weiterer Instrumente auf einer gewünschten Flugbahn gehalten werden können, müssen zusätzlich zu den Buchstaben a und b mit einer Einrichtung zur Verhinderung einer Fehlfunktion der gemäß Buchstabe a Nummer 4 erforderlichen Fahrtmesseranlage infolge Kondensation oder Vereisung ausgerüstet sein.“

l)

In Punkt NCO.IDE.H.135 wird das Wort „Hubschrauber“ durch das Wort „Drehflügler“ ersetzt.

m)

Punkt NCO.IDE.H.140 erhält folgende Fassung:

„NCO.IDE.H.140 Sitze, Anschnallgurte, Rückhaltesysteme und Rückhaltesysteme für Kinder

a)

Drehflügler müssen ausgerüstet sein mit:

1.

einem Sitz oder einer Liege für jede an Bord befindliche Person mit einem Alter ab 24 Monaten oder einer Station für jedes Besatzungsmitglied oder jeden Aufgabenspezialisten, die sich an Bord befinden;

2.

einem Anschnallgurt an jedem Fluggastsitz und Rückhaltegurten für jede Liege und Rückhalteeinrichtungen für jede Station;

3.

bei Drehflüglern, für die erstmals nach dem 31. Dezember 2012 ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, einem Anschnallgurt mit einem Oberkörperrückhaltesystem an jedem Fluggastsitz für Fluggäste mit einem Alter ab 24 Monaten;

4.

einem Rückhaltesystem für Kinder für jede an Bord befindliche Person mit einem Alter unter 24 Monaten und

5.

einem Anschnallgurt mit einem Oberkörperrückhaltesystem mit einer Vorrichtung, die den Oberkörper des Insassen bei einer starken Verzögerung automatisch zurückhält, an jedem Flugbesatzungssitz.

b)

Ein Anschnallgurt mit einem Oberkörperrückhaltesystem muss mit einem zentralen Gurtschloss versehen sein.“

n)

In Punkt NCO.IDE.H.145 Buchstabe a wird das Wort „Hubschrauber“ durch das Wort „Drehflügler“ ersetzt.

o)

Punkt NCO.IDE.H.155 erhält folgende Fassung:

„NCO.IDE.H.155 Zusatzsauerstoff — Drehflügler ohne Druckkabine

Drehflügler ohne Druckkabine, die betrieben werden, wenn gemäß Punkt NCO.OP.190 eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist, müssen mit Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen ausgerüstet sein, die die erforderlichen Sauerstoffmengen speichern und abgeben können.“

p)

In Punkt NCO.IDE.H.160 Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„a)

Drehflügler, ausgenommen ELA2-Hubschrauber, müssen mit mindestens einem Handfeuerlöscher ausgerüstet sein“

q)

In Punkt NCO.IDE.H.165 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Wenn an einem Drehflügler Rumpfbereiche, die im Notfall für einen Durchbruch der Rettungsmannschaften geeignet sind, gekennzeichnet sind, müssen diese Markierungen die in Abbildung 1 angegebenen Anforderungen erfüllen.“

r)

Punkt NCO.IDE.170 erhält folgende Fassung:

„NCO.IDE.H.170 Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT)

a)

Drehflügler, die für eine höchstzulässige betriebliche Fluggastsitzanzahl über sechs zugelassen sind, müssen ausgerüstet sein mit

1.

einem automatischen Notsender (ELT) und

2.

einem Rettungsnotsender (Survival ELT, (ELT(S)) in einem Rettungsfloß oder einer Schwimmweste, wenn der Drehflügler in einer Entfernung vom Land betrieben wird, die einer Flugzeit von mehr als 3 Minuten bei normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht.

b)

Drehflügler, die für eine höchstzulässige betriebliche Fluggastsitzanzahl von sechs oder weniger zugelassen sind, müssen mit einem ELT(S), einem automatischen ELT oder einem am Körper getragenen Notfunksender (Personal Locator Beacon, PLB) ausgerüstet sein, der von einem Besatzungsmitglied oder einem Fluggast getragen wird.

c)

Notsender (ELT) eines beliebigen Typs und PLB müssen gleichzeitig auf den Frequenzen 121,5 MHz und 406 MHz senden können.“

s)

Punkt NCO.IDE.H.175 erhält folgende Fassung:

„NCO.IDE.H.175 Flug über Wasser

a)

Drehflügler müssen mit einer Schwimmweste für jede Person an Bord oder einer gleichwertigen Schwimmhilfe für jede Person an Bord, die jünger als 24 Monate ist, ausgerüstet sein; diese Schwimmweste bzw. Schwimmhilfe muss angelegt sein oder an einem von dem Sitz oder der Liege der Person, zu deren Verwendung sie bestimmt ist, leicht erreichbaren Ort untergebracht ist, wenn sie

1.

über Wasser außerhalb der Entfernung fliegen, in der das Land im Autorotationsbetrieb erreicht werden kann, wenn der Drehflügler bei einem kritischen Triebwerksausfall nicht im Horizontalflug weiterfliegen kann, oder

2.

über Wasser außerhalb der Gleitentfernung vom Land fliegen, wenn der Drehflügler bei einem kritischen Triebwerksausfall nicht im Horizontalflug weiterfliegen kann, oder

3.

über Wasser in einer Entfernung vom Land fliegen, die mehr als 10 Minuten Flugzeit bei normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, wenn der Drehflügler bei einem kritischen Triebwerkausfall im Horizontalflug weiterfliegen kann, oder

4.

auf einem Flugplatz/an einem Einsatzort starten oder landen, an dem der Start- oder Landeanflugpfad über Wasser liegt.

b)

Jede Schwimmweste und jede gleichwertige Schwimmhilfe muss mit einer elektrischen Beleuchtung versehen sein, die das Auffinden von Personen erleichtert.

c)

Der verantwortliche Pilot eines Drehflüglers, der auf einem Flug über Wasser in einer Entfernung von Land betrieben wird, die einer Flugzeit von mehr als 30 Minuten bei normaler Reisefluggeschwindigkeit oder 50 NM entspricht, je nachdem, welcher Wert kleiner ist, muss die Risiken für das Überleben der Drehflüglerinsassen für den Fall einer Notwasserung prüfen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob Folgendes mitgeführt wird:

1.

eine Ausrüstung, um Notsignale abgeben zu können,

2.

eine ausreichende Anzahl von Rettungsflößen zur Aufnahme aller Insassen, die so verstaut werden, dass sie in einem Notfall rasch einsatzbereit sind, und

3.

Überlebensausrüstung zur Durchführung lebenserhaltender Maßnahmen entsprechend dem durchzuführenden Flug.

d)

Der verantwortliche Pilot eines Drehflüglers muss bei der Entscheidung, ob die in Buchstabe a genannten Schwimmwesten von allen Insassen getragen werden müssen, die Risiken für das Überleben der Insassen für den Fall einer Notwasserung prüfen.“

t)

In Punkt NCO.IDE.H.180 wird das Wort „Hubschrauber“ durch das Wort „Drehflügler“ ersetzt.

u)

Punkt NCO.IDE.H.185 erhält folgende Fassung:

„NCO.IDE.H.185 Alle Drehflügler auf Flügen über Wasser — Notwasserung

Drehflügler, die in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen über eine Entfernung von 50 NM von Land hinaus fliegen, müssen entweder

a)

für eine Landung auf Wasser gemäß den einschlägigen Zulassungsspezifikationen ausgelegt sein, oder

b)

für eine Notwasserung gemäß den einschlägigen Zulassungsspezifikationen zugelassen sein, oder

c)

mit einer Notwasserungsausrüstung ausgestattet sein.“

v)

Punkt NCO.IDE.H.190 erhält folgende Fassung:

„NCO.IDE.H.190 Funkkommunikationsausrüstung

a)

Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Drehflügler über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen entsprechend den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.

b)

Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.

c)

Wenn mehr als eine Kommunikationsausrüstung erforderlich ist, muss jedes Gerät von dem/den anderen in der Weise unabhängig sein, dass der Ausfall des einen nicht zum Ausfall eines anderen führt.

d)

Wenn ein Funkkommunikationssystem vorgeschrieben ist, muss der Drehflügler zusätzlich zu der in Punkt NCO.IDE.H.135 geforderten Gegensprechanlage für die Flugbesatzung mit einer Sendetaste an der Flugsteuerung für jeden erforderlichen Piloten und/oder jedes erforderliche Besatzungsmitglied an seinem zugewiesenen Platz ausgerüstet sein.“

w)

In Punkt NCO.IDE.H.200 wird das Wort „Hubschrauber“ durch das Wort „Drehflügler“ ersetzt.

y)

Folgender Punkt NCO.SPEC.172 wird eingefügt:

„NCO.SPEC.172 Flugleistung und Betriebskriterien — Tragschrauber

Beim Betrieb eines Tragschraubers, der beim Ausfall eines kritischen Triebwerks den Horizontalflug nicht beibehalten kann, in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über einem nicht dicht besiedelten Gebiet muss der verantwortliche Pilot:

a)

betriebliche Verfahren festgelegt haben, mit denen die Folgen eines Triebwerkausfalls minimiert werden, und

b)

alle Besatzungsmitglieder und Aufgabenspezialisten an Bord über die im Fall einer Notlandung durchzuführenden Verfahren unterrichtet haben.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/133/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)