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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/128

24.1.2025

BESCHLUSS Nr. 1/2025 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 13. Januar 2025

zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 [2025/128]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (1), geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 des zugehörigen Protokolls Nr. 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen legten die Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss für den zwölfmonatigen Bezugszeitraum von September 2023 bis August 2024 die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Diesen Preisen zufolge hat sich die tatsächliche Preissituation bei diesen Rohstoffen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geändert.

(2)

Es ist daher erforderlich, die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisdifferenzen für die in Tabelle III des Protokolls Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe zu aktualisieren sowie die in Tabelle IV dieses Protokolls aufgeführten Grundbeträge für landwirtschaftliche Rohstoffe anzupassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

b)

Tabelle IV Buchstabe b wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Brüssel, den 13. Januar 2025

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Marco DÜERKOP


(1)   ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)   ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.


ANHANG I

„TABELLE III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

CHF je 100 kg Eigengewicht

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 4 Absatz 1

auf Schweizer Seite angewendete Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 3 Absatz 3

auf EU-Seite angewendete Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

60,35

20,93

39,40

0,00

Hartweizen

-

-

1,20

0,00

Roggen

47,37

18,48

28,90

0,00

Gerste

-

-

-

-

Mais

-

-

-

-

Weichweizenmehl

100,37

42,47

57,90

0,00

Vollmilchpulver

724,26

356,22

368,05

0,00

Magermilchpulver

498,09

237,55

260,55

0,00

Butter

1 247,15

556,88

690,25

0,00

Weißzucker

-

-

-

-

Eier

-

-

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

42,31

20,55

21,75

0,00

Pflanzliche Fette

-

-

170,00

0,00 “


ANHANG II

„b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

29,80

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

22,75

0,00

Gerste

-

-

Mais

-

-

Weichweizenmehl

47,20

0,00

Vollmilchpulver

299,95

0,00

Magermilchpulver

212,35

0,00

Butter

549,35

0,00

Weißzucker

-

-

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

15,75

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00 “


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/128/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)