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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/126

27.1.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/126 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2025

zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2767 in Bezug auf die Bestimmung von Referenzwerten für bestimmte Hersteller und Einführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 390)

(Nur der estnische, der italienische und der polnische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 der Kommission (2) enthält gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 Referenzwerte für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 für jeden Hersteller und Einführer, der für den relevanten Referenzzeitraum teilfluorierte Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in Verkehr gebracht hat.

(2)

Es ist erforderlich, den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 zu berichtigen, um in Bezug auf einige Einführer und Hersteller Fehler zu beheben. Dabei sollte erstens die Anschrift zweier Unternehmen berichtigt werden. Zweitens hätten zwei Unternehmen keinen Referenzwert erhalten dürfen, da sie zum Zeitpunkt der Annahme des genannten Durchführungsbeschlusses nicht über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügten; sie sollten daher aus dem Durchführungsbeschluss entfernt werden. Drittens hatten sich zwei Unternehmen, die jeweils eigene Referenzwerte erhalten haben, vor dem Erlass des genannten Durchführungsbeschlusses zu einem einzigen Unternehmen zusammengeschlossen; daher sollte nur dieses eine Unternehmen dem Durchführungsbeschluss unterliegen, und der Referenzwert sollte gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 angepasst werden. Darüber hinaus hätte ein Unternehmen einen Referenzwert erhalten müssen und sollte daher in den Durchführungsbeschluss aufgenommen werden.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 gilt ab dem 1. Januar 2025. Die mit dem vorliegenden Beschluss vorgenommenen Berichtigungen sollten daher ebenfalls ab diesem Datum gelten.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2767

1.   In Artikel 3 erhält Zeile 634 folgende Fassung:

„(634)

54469

QUZHOU JUSHARE CHEMICAL CO., LTD

vertreten durch NAVIS INTERNATIONAL TRADE AND CONSULTING OÜ

Pärnu mnt 113

11312 Harju maakond, Kesklinna linnaosa

Tallinn

ESTLAND“

2.   In Artikel 3 wird folgende Zeile 836 gestrichen:

„(836)

41211

NEW GAS DI LARA GOLDONI

Via Roma 4

42019 Scandiano

ITALIEN“

3.   In Artikel 3 wird folgende Zeile 842 gestrichen:

„(842)

9973

NIPPON GASES REFRIGERANTS S.R.L.

Via Benigno Crespi 19

20159 Milan

ITALIEN“

4.   In Artikel 3 wird folgende Zeile 1127 gestrichen:

„(1127)

34808

BESTCOOL SPÓŁKA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚCIĄ

Podwislocze 21/IIIP/2

35-309 Rzeszów

POLEN“

5.   In Artikel 3 erhält Zeile 1401 folgende Fassung:

„(1401)

33788

TLENSPAW S.C.

ul. Hallera 12

63-300 Pleszew

POLEN“

6.   In Artikel 3 wird folgende Zeile 1542 angefügt:

„(1542)

41147

TLEN SPAW Sławomir Pacholczyk

Stawiszyńska 177

62-800 Kalisz

POLEN“

7.   Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2767 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses berichtigt.

Artikel 2

Geltungsbeginn

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2025.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist gerichtet an

(1)

54469

QUZHOU JUSHARE CHEMICAL CO., LTD

vertreten durch NAVIS INTERNATIONAL TRADE AND CONSULTING OÜ

Pärnu mnt 113

11312 Harju maakond, Kesklinna linnaosa

Tallinn

ESTLAND

(2)

41211

NEW GAS DI LARA GOLDONI

Via Roma 4

42019 Scandiano

ITALIEN

(3)

9973

NIPPON GASES REFRIGERANTS S.R.L.

Via Benigno Crespi 19

20159 Milan

ITALIEN

(4)

20846

NIPPON GASES INDUSTRIAL S.R.L.

Via Benigno Crespi 19

20159 Milan

ITALIEN

(5)

34808

BESTCOOL SPÓŁKA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚCIĄ

Podwislocze 21/IIIP/2

35-309 Rzeszów

POLEN

(6)

33788

TLENSPAW S.C.

ul. Hallera 12

63-300 Pleszew

POLEN

(7)

41147

TLEN SPAW Sławomir Pacholczyk

Stawiszyńska 177

62-800 Kalisz

POLEN

Brüssel, den 24. Januar 2025

Für die Kommission

Wopke HOEKSTRA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L, 2024/573, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/573/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates — von Referenzwerten für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 für jeden Hersteller oder Einführer, der zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat (ABl. L, 2024/2767, 15.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2767/oj).


ANHANG

„ANHANG I

Referenzwerte (1) gemäß Anhang VII Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 für jeden Hersteller und Einführer, für den Daten über das rechtmäßige Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 vorliegen.


(1)  Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/126/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)