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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/107

24.1.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/107 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2025

zur Verweigerung des Schutzes in der Union für die im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Genfer Akte eingetragene Ursprungsbezeichnung „Emmentaler“

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte können die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien der Genfer Akte Anmeldungen zur internationalen Eintragung von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum einreichen, das gemäß Artikel 6 der Genfer Akte die Eintragung in das internationale Register vornimmt. Gemäß Artikel 9 der Genfer Akte schützen die anderen Vertragsparteien eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß ihrer eigenen Rechtsordnung, vorbehaltlich einer Schutzverweigerung, eines Verzichts, einer Ungültigerklärung oder einer Löschung.

(2)

Am 14. März 2024 teilte das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mit, dass der von der Schweiz beantragte Name „Emmentaler“ im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nach der Genfer Akte als Ursprungsbezeichnung eingetragen worden ist.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1753 wurde die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung „Emmentaler“ im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht, damit Einspruch erhoben werden konnte.

(4)

Die Kommission hat die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnung „Emmentaler“ gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1753 anhand der in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen geprüft.

(5)

Bei der Kommission gingen mehrere zulässige Einsprüche gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1753 ein, in denen geltend gemacht wurde, dass der Name „Emmentaler“ historisch und kulturell mit einem größeren geografischen Gebiet als nur der Schweiz verbunden sei.

(6)

Dies wird dadurch bestätigt, dass sich drei in der Europäischen Union als geografische Angaben geschützte Namen, die den Namen „Emmentaler“ oder eine anderssprachige Variante dieses Namens enthalten, auf Erzeugnisse beziehen, die außerhalb des Gebiets der Schweiz hergestellt werden: „Allgäuer Emmentaler“ (g. U.), hergestellt in Deutschland, „Emmental français est-central“ (g. g. A.) und „Emmental de Savoie“ (g. g. A.), hergestellt in Frankreich. In all diesen Fällen wird der Schutz für den zusammengesetzten Namen und nicht für den Namen „Emmentaler“ an sich gewährt.

(7)

Insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (3), mit der u. a. „Emmental français est-central“ (g. g. A.) und „Emmental de Savoie“ (g. g. A.) eingetragen wurden, sowie in der Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission (4), mit der u. a. „Allgäuer Emmentaler“ (g. U.) eingetragen wurde, wird in den Fußnoten zu diesen Namen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht der Schutz der Namen „Emmental“ und „Emmentaler“ beantragt wird.

(8)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gilt der Name „Emmentaler“ im Gebiet der Union als Gattungsbezeichnung.

(9)

Der Schutz des Namens „Emmentaler“, der im internationalen Register als Ursprungsbezeichnung aus der Schweiz eingetragen ist, sollte daher in der Union verweigert werden.

(10)

Angesichts der Mitgliedschaft sowohl der EU als auch Frankreichs, Ungarns, Tschechiens, Portugals und der Slowakei im Rahmen der Genfer Akte und in Anbetracht der fehlenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über den nationalen Schutz einer Ursprungsbezeichnung zu entscheiden, muss klargestellt werden, dass die Verweigerung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union gilt und dass sie aus Gründen der Klarheit und Kohärenz der Weltorganisation für geistiges Eigentum auch im Namen dieser Mitgliedstaaten als Mitglieder der Genfer Akte mitgeteilt werden sollte.

(11)

Obwohl sie nicht befugt sind, Entscheidungen über den nationalen Schutz der nach der Genfer Akte eingetragenen Ursprungsbezeichnungen zu fassen, sollten Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Lissabonner Abkommens sind und der Genfer Akte noch nicht beigetreten sind, zur Gewährleistung eines einheitlichen Schutzes dieser Bezeichnungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union ermächtigt und verpflichtet werden, der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Verweigerung des Schutzes der Ursprungsbezeichnung „Emmentaler“ innerhalb eines Jahres nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte mitzuteilen.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Ausschusses für Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein und Spirituosen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Schutz des Namens „Emmentaler“, der im internationalen Register als Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, wird in der Union verweigert.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein der Kategorie „Käse“ zuzuordnendes Erzeugnis bezeichnet.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Verweigerung des Schutzes gilt für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Sie wird der Weltorganisation für geistiges Eigentum auch im Namen Frankreichs, Ungarns, Tschechiens, Portugals und der Slowakei als Mitglieder der Genfer Akte mitgeteilt.

Artikel 3

Bulgarien und Italien teilen der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Verweigerung des Schutzes der Ursprungsbezeichnung „Emmentaler“ innerhalb eines Jahres nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte mit.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er wird der Weltorganisation für geistiges Eigentum mitgeteilt.

Brüssel, den 23. Januar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1753/oj.

(2)   ABl. C, C/2024/2686, 12.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2686/oj.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1107/oj).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/123/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/107/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)