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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/77 |
16.1.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/77 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2025
über eine Schließung der Fischerei auf Schellfisch in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets 6b sowie den internationalen Gewässern der Gebiete 12 und 14 für Schiffe unter der Flagge Irlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates (2) sind die Quoten für 2024 festgesetzt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Informationen haben die Fänge aus dem Schellfischbestand in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets 6b sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete 12 und 14 durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, die für 2024 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Irland für das Jahr 2024 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Schellfisch in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets 6b sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete 12 and 14 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
(1) Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.
(2) Weiterhin zugelassen sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden.
(3) Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Januar 2025
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Costas KADIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
ANHANG
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Nr. |
36/TQ257 |
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Bestand |
HAD/6B1214 |
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Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
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Gebiet |
Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b; internationale Gewässer von 12 und 14 |
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Datum der Schließung |
19. Dezember 2024 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/77/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)