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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/63

15.1.2025

EMPFEHLUNG (EU) 2025/63 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2025

zur Überprüfung von Investitionen in Drittstaaten in Technologiebereiche, die für die wirtschaftliche Sicherheit der Union von entscheidender Bedeutung sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission und der Hohe Vertreter haben eine Gemeinsame Mitteilung über eine europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit (1) (im Folgenden „Strategie“) angenommen, um ein umfassendes strategisches Konzept für die wirtschaftliche Sicherheit zu schaffen.

(2)

Die Union ist nach wie vor einer der attraktivsten Standorte und Partner für globale Unternehmen (2) und eine der wichtigsten Quellen für Investitionen in Drittstaaten. Die Union setzt sich weiterhin für ein offenes Investitionsumfeld ein. Dennoch wird in der Strategie anerkannt, dass angesichts der zunehmenden „geopolitischen Spannungen und der weltweiten wirtschaftlichen Integration, die größer denn je sind, bestimmte Wirtschaftsströme und -tätigkeiten eine Gefahr für unsere Sicherheit darstellen können“, während „grundlegende technologische Veränderungen die Intensität dieses Wettbewerbs verstärken und die wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen komplexer machen“.

(3)

In der Strategie wird eine Reihe komplexer Herausforderungen für die wirtschaftliche Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten aufgezeigt, und es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Herausforderungen Zielsetzungen in den Bereichen Handel, Technologie und Sicherheit gleichsam betreffen und eine integrierte politische Reaktion erforderlich machen. Die Bewältigung von Risiken für die wirtschaftliche Sicherheit wird dazu beitragen, dass die Union ihre technologische Führungsposition beibehält, sowie ihre Interessen fördern und verteidigen, auf geopolitischen Druck reagieren und wirtschaftlichen Schocks standhalten kann. Der Schwerpunkt der Strategie liegt auf der Ermittlung, Bewertung und Bewältigung von Risiken in vier Kategorien: Resilienz der Lieferketten, Sicherheit kritischer Infrastruktur vor physischen und Cyberangriffen, Technologiesicherheit und Abfluss von Technologie sowie Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten oder wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen.

(4)

Die Risiken, die durch den Abfluss von Technologie entstehen, dürften in Bezug auf ein begrenztes Spektrum fortschrittlicher Technologien besonders akut sein, da hierdurch die militärischen und nachrichtendienstlichen Fähigkeiten von Akteuren gestärkt werden können, die wiederum den Weltfrieden und die internationale Sicherheit untergraben können. Dieser Abfluss von Technologie sollte nicht durch Kapital, Expertise und Fachwissen der Union unterstützt werden, auch nicht im Zusammenhang mit Investitionen der Union in Drittstaaten.

(5)

Zur Unterstützung ihrer Bewertung der Risiken eines Abflusses von Technologie im Zusammenhang mit Investitionen in Drittstaaten setzte die Kommission im Juli 2023 eine eigene Expertengruppe für Investitionen in Drittstaaten (3) (im Folgenden „Expertengruppe“) ein, die sich aus Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammensetzt und Probleme im Zusammenhang mit dem Risiko eines absichtlichen oder unbeabsichtigten Abflusses von kritischer Technologie und kritischem Know-how aus der Union in Drittstaaten im Rahmen von Investitionen in Drittstaaten untersucht.

(6)

Parallel dazu hat die Kommission in ihrer Empfehlung (EU) 2023/2113 (4) zu kritischen Technologiebereichen zehn Technologien zwecks weiterer Risikobewertung mit den Mitgliedstaaten ermittelt. Im Anschluss an diese Empfehlung hat die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einige der darin aufgeführten Technologiebereiche einer tiefgreifenden Risikobewertung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden in den Ansatz der Union für Investitionen in Drittstaaten einfließen, der sich im Einklang mit einem vertieften Verständnis der Risiken weiterentwickeln könnte.

(7)

Im Rahmen ihrer Aktivitäten hat die Expertengruppe bestätigt, dass die Mitgliedstaaten derzeit nicht systematisch Daten über einzelne Investitionstransaktionen in Drittstaaten erheben und solche Investitionen nicht in einer Weise überprüfen, die die Ermittlung oder Bewertung von Sicherheitsrisiken erlauben würde. Folglich sollte vorrangig die bestehende Wissenslücke geschlossen werden, indem die Mitgliedstaaten die Investitionen der Union in Drittstaaten einer systematischen Überprüfung unterziehen, was eine fundierte und faktengestützte Grundsatzdiskussion ermöglichen würde.

(8)

Mit der Bestimmung des Umfangs potenzieller Bedenken in Bezug auf Investitionen in Drittstaaten sind eine Reihe von Herausforderungen verbunden. Zu den anfänglichen Herausforderungen gehören das Verständnis des Umfangs und der Art der Investitionen der Union in Drittstaaten, die Erhebung einschlägiger Daten und Nachweise und die Bewertung, ob diese Investitionen eindeutig erkennbare kollektive Risiken für die wirtschaftliche Sicherheit schaffen oder verschärfen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, müssen Einblicke in die jeweiligen einzelnen Transaktionen, die betroffene Technologie und das betroffene Know-how gewonnen sowie gegebenenfalls sektorspezifischer Daten und Investitionstrends analysiert werden. Durch die Überprüfung einzelner Transaktionen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die erforderlichen Informationen über Investitionen in Drittstaaten in diesem begrenzten Spektrum von Technologiebereichen erhalten.

(9)

Auf der Grundlage der gesammelten Informationen sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten bewerten, ob im Zusammenhang mit Investitionen in Drittstaaten Risiken für die wirtschaftliche Sicherheit bestehen, und Lücken in bestehenden EU-Strategien in Bezug auf die Ermittlung und Minderung dieser Sicherheitsrisiken ermitteln, auch im Zusammenhang mit Handels- und Investitionskontrollen. Dies sollte dazu beitragen, festzustellen, ob eine eingehendere Untersuchung bestimmter Technologiebereiche erforderlich ist, und verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen auszuarbeiten, um die ermittelten Risiken entweder durch bestehende oder neue Instrumente auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene abzumildern.

(10)

Um den vorstehend dargelegten Prozess einzuleiten, hat die Kommission Anfang dieses Jahres ein Weißbuch über Investitionen in Drittstaaten (5) veröffentlicht, in dem die ersten Arbeiten der EU zu diesem Thema beschrieben werden. Ziel des Weißbuchs war es, Stellungnahmen betroffener Interessenträger einzuholen, um die Kommission dabei zu unterstützen, den Rahmen für eine etwaige Empfehlung der Kommission zu Investitionen in Drittstaaten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten abzustecken.

(11)

Das Weißbuch wurde von einer öffentlichen Konsultation begleitet, in deren Rahmen strukturierte Beiträge eingeholt wurden und der im Weißbuch verfolgte Ansatz kommentiert werden konnte (6). Die Konsultationsteilnehmer stimmten darin überein, dass ein Bedarf an der Bewertung potenzieller Risiken im Zusammenhang mit Investitionen in Drittstaaten besteht. Mit dieser Empfehlung setzt die Kommission daher ihr schrittweises Vorgehen fort und steckt einen gemeinsamen Rahmen für die Strukturierung der Überprüfung und der Risikobewertung ab, während die Mitgliedstaaten über die Einzelheiten der Umsetzung je nach ihren konkreten Umständen entscheiden.

(12)

Vor dem Hintergrund der in der Empfehlung (EU) 2023/2113 aufgeführten Technologiebereiche und aufbauend auf der Zusammenarbeit mit der Expertengruppe, den Antworten im Rahmen der öffentlichen Konsultation und angesichts des für die Mitgliedstaaten und Unternehmen bestehenden Verwaltungsaufwands sollten sich die Überprüfung und Risikobewertung durch die Mitgliedstaaten auf fortschrittliche Halbleitertechnologien, Technologien der künstlichen Intelligenz und Quantentechnologien konzentrieren, für die das wahrscheinlich größte Risiko eines Abflusses von Technologie durch Investitionen in Drittstaaten ermittelt wurde.

(13)

In Bezug auf die Art der Investitionstransaktionen in Drittstaaten sollte sich die Überprüfung auf ein breites Spektrum von Transaktionen erstrecken, wobei Transaktionen, die wahrscheinlich nicht die Entwicklung oder den Transfer von kritischen Technologien oder Know-how ermöglichen oder erleichtern, davon ausgenommen werden.

(14)

Was die geografische Abdeckung betrifft, so sollte die Überprüfung „länderneutral“ sein und bestimmte Zielländer nicht von vornherein ausschließen. Dennoch können die Mitgliedstaaten ihre Überprüfungstätigkeiten auf der Grundlage der Risikoprofile der einzelnen Länder priorisieren. Die Risikoprofile sollten mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission abgestimmt werden und gegebenenfalls das Verhalten des betreffenden Landes in der Vergangenheit, einschließlich Verstößen gegen die Charta der Vereinten Nationen, beinhalten.

(15)

Bei der nach dieser Empfehlung durchgeführten Überprüfung sollte auch festgestellt werden, ob Investitionen der Union in Drittstaaten die erfolgreiche Entwicklung kritischer Technologien in solchen Ländern beschleunigen oder fördern, die diese Technologien ausnutzen könnten, um gegen die sicherheitsrelevanten Fähigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und anderer Länder vorzugehen oder diesen Fähigkeiten den Rang abzulaufen, oder den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu untergraben.

(16)

Das Ergebnis der von den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission durchzuführenden Risikobewertung sollte es ermöglichen, im Rahmen der Expertengruppe zu einem gemeinsamen Verständnis der Risiken zu gelangen. Die Diskussionen innerhalb der Expertengruppe werden ein nützlicher Bezugspunkt für alle weiteren politischen Entscheidungen sein und dazu beitragen, den möglichen Bedarf an Abhilfemaßnahmen zu ermitteln. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vertrauliche Informationen auf sichere Art und Weise ausgetauscht, gespeichert und erforderlichenfalls als Verschlusssache eingestuft werden, um das erforderliche Schutzniveau zu gewährleisten.

(17)

Diese Empfehlung greift weder dem Ergebnis dieser Risikobewertungen noch der Notwendigkeit vor, Maßnahmen zur Minderung potenzieller Risiken zu ergreifen. Etwaige nachfolgende Vorschläge für Abhilfemaßnahmen zum Schutz der wirtschaftlichen Sicherheit werden auf diesen Bewertungen aufbauen. Alle politischen Maßnahmen sollten verhältnismäßig und zielgerichtet sein, um den Risiken zu begegnen, die für jede Art von Investitionen oder Tätigkeiten in Drittstaaten und kritischen Technologiebereichen ermittelt wurden.

(18)

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit einschlägige Interessenträger, darunter Unternehmen sowie Vertreter der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft, zu konsultieren, um sich ein vollständiges Bild des Investitionsumfelds und der möglichen Risiken zu verschaffen und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen der Union handeln zu können.

(19)

Bei der in dieser Empfehlung vorgesehenen Überprüfung und Risikobewertung handelt es sich um zeitlich begrenzte Maßnahmen, die dazu beitragen soll, geeignete politische Maßnahmen zu gestalten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   Von der Überprüfung erfasste Technologien

Die Mitgliedstaaten sollten Investitionen in Drittstaaten überprüfen, die die folgenden vorstehend aufgeführten Technologiebereiche betreffen:

a)

Halbleitertechnologien, d. h. Technologien oder Know-how im Zusammenhang mit

i)

dem Entwurf integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter (7), einschließlich des zugehörigen Kerns des geistigen Eigentums von Halbleitern,

ii)

der Software für die elektronische Entwurfsautomatisierung von integrierten Schaltkreisen und anderen Halbleitern oder für den Entwurf von fortschrittlichem Packaging,

iii)

der Front-End-Fertigung integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter,

iv)

der Montage, der Prüfung und des Packagings integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter, einschließlich fortschrittlicher gedruckter Schaltungen und des fortschrittlichen Packagings,

v)

der Ausrüstung für die Halbleiterherstellung, sowohl für die Front-End- als auch für die Back-End-Fertigung integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter, einschließlich Ätzen, Deposition, Epitaxie, Lithografie, fortschrittlichen Packagings///fortschrittlichem Packaging, Prüf- oder Messwerkzeugen,

vi)

den Kernkomponenten oder der Software der Ausrüstung für die Halbleiterfertigung,

vii)

Werkstoffen, die bei der Fertigung integrierter Schaltkreise und anderer Halbleiter verwendet werden, insbesondere Spezialchemikalien, Edelgase, Halbleiterstoffe, Substrate oder Wafer.

b)

Technologien der künstlichen Intelligenz (KI), d. h. Technologien oder Know-how im Zusammenhang mit einem maschinengestützten System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können (im Folgenden „KI-System“), die für die folgenden Anwendungen verwendet werden:

i)

generative KI-Systeme, die unter Verwendung von mehr als 10^25 FLOPS („floating point operations per second“ – Gleitkommaoperationen) trainiert wurden,

ii)

generative KI-Systeme, die zu einem wesentlichen Teil mit biologischen/genomischen Daten trainiert oder für die Verwendung in einem biotechnologischen, weltraum- oder verteidigungsbezogenen Kontext entwickelt wurden.

c)

Quantentechnologien, d. h. Technologien oder Know-how im Zusammenhang mit

i)

Quanteninformatik,

ii)

Quantenkommunikation,

iii)

Quantenerfassung.

2.   Von der Überprüfung erfasste Transaktionen

Die Mitgliedstaaten sollten Investitionen (8) in Drittstaaten überprüfen, die von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind (im Folgenden „EU-Investoren“), um eine Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit einem unter Nummer 1 definierten Technologiebereich in einem Drittland auszuüben, z. B.:

a)

den Erwerb eines Unternehmens oder eines Anteils an einem Unternehmen, der eine tatsächliche Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle des Unternehmens ermöglicht (im Folgenden „Erwerb“),

b)

die Eingliederung eines oder mehrerer anderer Unternehmen in ein Unternehmen oder die Zusammenlegung von zwei oder mehr Unternehmen zur Gründung eines neuen Unternehmens (im Folgenden „Fusion“),

c)

die Übertragung materieller oder immaterieller Vermögenswerte im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung, einschließlich des geistigen Eigentums oder spezifischen Know-hows, die für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind, sofern diese einen identifizierbaren Teil der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darstellen, mit Ausnahme der Übertragung einzelner Waren oder Software mit doppeltem Verwendungszweck, die der Verordnung (EU) 2021/821 betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (9) unterliegen und nicht Teil anderer Waren oder Dienstleistungen im weiteren Sinne sind (im Folgenden „Vermögensübertragung“),

d)

die erstmalige Geschäftsgründung, einschließlich der Gründung einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung oder ähnlicher Unternehmen (im Folgenden „Greenfield-Investition“),

e)

die Gründung eines Unternehmens oder die Investition in ein Unternehmen, in dem Ressourcen zur Erreichung eines gemeinsamen unternehmerischen Ziels mit einer anderen Person gebündelt werden (im Folgenden „Joint Venture“),

f)

die Bereitstellung von Kapital in Verbindung mit bestimmten immateriellen Vorteilen wie Unterstützung bei Verwaltungsfragen, Zugang zu Investitionen und Talentnetzen, Marktzugang und verbesserter Zugang zu zusätzlichen Finanzmitteln (im Folgenden „Risikokapital“), wenn der EU-Investor über Expertenwissen verfügt oder zuvor in Unternehmen investiert hat, die über einen der drei in Nummer 1 aufgeführten Technologiebereiche verfügen oder diese entwickeln.

Von der Überprüfung sollten Investitionen über eine Minderheitsbeteiligung ausgeschlossen werden, die sich auf die Erzielung einer Rendite aus dem investierten Kapital beschränken.

Die Überprüfung sollte sich auch auf indirekte Investitionen erstrecken, die von einem EU-Investor getätigt werden, z. B. Investitionen über einen als Zweckgesellschaft genutzten Rechtsträger im Drittstaat, über ein bestehendes Tochterunternehmen oder im Rahmen eines bestehenden Gemeinschaftsunternehmens mit einem Unternehmen in einem Drittstaat. Dazu gehören die während des Überprüfungszeitraums schrittweise im Laufe der Zeit übertragenen Vermögenswerte sowie Investitionen, die darauf abzielen, bestehende sicherheitsbezogene Handels- und Investitionskontrollen (sowie gezielte individuelle Maßnahmen), einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu brechen oder zu umgehen.

Die Überprüfung sollte neue und laufende Transaktionen sowie Transaktionen umfassen, die seit dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurden; falls die Mitgliedstaaten besonders besorgniserregende Transaktionen feststellen, kann die Überprüfung auch Tätigkeiten vor diesem Datum umfassen.

3.   Überprüfungsinstrumente und Austausch mit Interessenträgern

a)

Die Mitgliedstaaten sollten ein angemessenes Überprüfungssystem einrichten, das eine freiwillige oder verpflichtende Bereitstellung von Informationen über Transaktionen vorsehen kann. Sie sollten die Anpassung bestehender Mechanismen für die Zwecke der in dieser Empfehlung dargelegten Überprüfungstätigkeiten in Erwägung ziehen.

b)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit einschlägige Interessenträger, darunter Unternehmen sowie Vertreter der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft, zu konsultieren.

4.   Zu erhebende Informationen

a)

Die Mitgliedstaaten sollten ausreichende Informationen erheben, um die Risiken zu bewerten, die sich aus den unterschiedlichen Transaktionen und Tätigkeiten sowie in Bezug auf die beteiligten Rechtsträger ergeben können.

b)

Die unter Buchstabe a genannten Informationen sollten Folgendes umfassen:

i)

die Parteien des Investitionsgeschäfts, einschließlich des Ortes der Gründung von juristischen Personen und (auf der Grundlage der Informationen, die dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen) des letztendlichen Eigentümers aller an dem Geschäft beteiligten Parteien sowie deren Herkunftsländer,

ii)

Art und ungefährer Wert der Investition, einschließlich der Höhe der Kapitalbeteiligung (im Falle des Erwerbs) und der damit verbundenen Stimm- und Entscheidungsrechte,

iii)

die von der Investition betroffenen Waren, Dienstleistungen und Technologien,

iv)

alle im Rahmen der Investition erfolgenden vertraglichen Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, Lizenzen für geistiges Eigentum und Schlüsselpositionen betreffende Personalbewegungen,

v)

das Datum, an dem die Investition planmäßig abgeschlossen werden soll oder abgeschlossen wurde,

vi)

Informationen über frühere und angekündigte Transaktionen, die von den an der Investitionstransaktion beteiligten Parteien getätigt wurden,

vii)

Informationen über öffentliche Mittel, die dem investierenden Rechtsträger von der EU oder einem Mitgliedstaat speziell für die betreffenden Technologiebereiche bereitgestellt werden.

c)

Alle erhobenen Daten sollten angemessen geschützt und erforderlichenfalls als Verschlusssache eingestuft werden, bevor sie an die Kommission und an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden.

5.   Risikobewertung

Für jede zu überprüfende Transaktion sollten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die unter dieser Nummer dargelegte Risikobewertung durchführen, um festzustellen, ob Risiken für die wirtschaftliche Sicherheit bestehen oder nicht.

a)

Die Risikobewertung sollte eine qualitative Einzelfallbewertung der Transaktionen und Tätigkeiten — darunter auch die Beteiligung des Unternehmens an EU-Projekten oder -Programmen — umfassen, wobei denjenigen, deren potenzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Sicherheit am größten und wahrscheinlichsten sein werden, Vorrang einzuräumen ist.

b)

Bei der Risikobewertung sollten Risikoelemente und potenziellen Schwachstellen ermittelt werden, insbesondere in Bezug auf den Abfluss von Technologie, z. B. die wichtigsten Bedrohungsarten und Bedrohungsakteure und alle geopolitischen Faktoren wie historische Muster des Technologieerwerbs, die für die Bewertung der Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf die wirtschaftliche Sicherheit relevant sind.

c)

Die Risikobewertung sollte unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen:

i)

den Kontext der Transaktion,

ii)

den derzeitigen Reifegrad der Technologie,

iii)

die Verfügbarkeit der Technologie im Zielland der Investition,

iv)

die Wertschöpfungs- und Lieferketten der betreffenden Technologie,

v)

die Entwicklung der Risiken sowie relevante technologische Entwicklungen und Anwendungsfälle,

vi)

die globale Vernetzung innerhalb des Ökosystems der betreffenden kritischen Technologie, einschließlich Forschungstätigkeiten,

vii)

die Beteiligung des Unternehmens an EU-Projekten oder -Programmen, sofern dies für die Technologiebereiche von besonderer Bedeutung ist.

d)

Die Mitgliedstaaten sollten eine gemeinsame Methodik anwenden, die zusammen mit der Kommission im Rahmen der Expertengruppe noch zu entwickeln ist.

6.   Berichterstattung an die Kommission und andere Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten sollten sich im Rahmen der Expertengruppe regelmäßig über den Stand der Überprüfung austauschen und der Kommission bis zum 15. Juli 2025 über die Fortschritte ihrer Arbeit berichten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2026 einen umfassenden Bericht über die Durchführung dieser Empfehlung, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung und der Risikobewertung, vorlegen.

Werden Risiken ermittelt, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Einzelheiten in Bezug auf das Zusammenspiel von Risikofaktoren übermitteln, die für Investitionen in Drittstaaten typisch sind, die die wirtschaftliche Sicherheit beeinträchtigen könnten.

Während dieses Zeitraums sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission weiterhin Informationen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und gegebenenfalls den Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (11) sowie im Einklang mit den Bewertungen im Rahmen der Expertengruppe austauschen; dies betrifft auch Informationen über die einzelnen Transaktionen, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der unter Nummer 5 aufgeführten Risikobewertung überprüft werden.

7.   Schlussfolgerungen aus der Überprüfung

Auf der Grundlage der Informationen, die in dem unter Nummer 6 genannten Bericht ausgetauscht werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Ergebnisse dieses Verfahrens erörtern, um in der Expertengruppe zu einem gemeinsamen Verständnis der Risiken zu gelangen.

8.   Behörden der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten sollten eine zentrale Anlaufstelle benennen, die für die Kommunikation über Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung zuständig ist. Gegebenenfalls sollten sie eine oder mehrere nationale Behörden benennen, die für die empfohlene Überprüfung von Investitionstranskationen in Drittstaaten zuständig sind, und sicherstellen, dass diese nationalen Behörden nach Möglichkeit bestehende Instrumente, einschließlich Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, anwenden, um den Risiken, die im Rahmen der in dieser Empfehlung vorgesehenen Überprüfung ermittelt wurden, entgegenzuwirken. Sie sollten der Kommission bis spätestens 15. März 2025 detaillierte Informationen zu den zentralen Anlaufstellen und den benannten Behörden übermitteln.

Brüssel, den 15. Januar 2025

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Mitglied der Kommission


(1)  Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ (JOIN(2023) 20 final).

(2)  Bitte beachten Sie, dass die in der englischen Sprachfassung der Empfehlung synonym verwendeten Begriffe „company“, „undertaking“, „business“ und „firm“ in der deutschen Sprachfassung einheitlich mit „Unternehmen“ übersetzt wurden.

(3)  Register der Expertengruppen der Kommission, Code E03911.

(4)  Empfehlung (EU) 2023/2113 der Kommission vom 3. Oktober 2023 zu Technologiebereichen, die für die wirtschaftliche Sicherheit der EU von entscheidender Bedeutung sind, zwecks weiterer Risikobewertung mit den Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2113, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2113/oj).

(5)  COM(2024) 24 final.

(6)   https://policy.trade.ec.europa.eu/consultations/monitoring-and-risk-assessment-outbound-investment_en.

(7)  Der Begriff „integrierte Schaltkreise und andere Halbleiter“ umfasst unter anderem Mikroprozessoren, Grafikprozessoren, Mikrocontroller, Logikschaltkreise, Speicherchips, Radiofrequenzchips, optische Schaltkreise, analoge Schaltkreise, Quantenchips, optische Halbleiter, Leistungshalbleiter, diskrete Bauelemente und Sensoren/Mikrosysteme.

(8)  Der Begriff „Investition“ umfasst nicht Tätigkeiten wie Bankkredite, Clearing, Zahlungsübermittlungen, Übernahmegarantien, Ratingdienste, Primebroker-Dienste, allgemeine Wertpapierverwahrung, Aktienanalyse und sonstige Nebendienstleistungen im Rahmen einer Transaktion.

(9)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(11)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/63/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)