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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/54

10.1.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/54 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2025

zur Wiedereröffnung der Fischerei auf Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs durch Aufhebung der Verordnung (EU) 2024/2815

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates (2) sind die Fangquoten für 2024 festgesetzt worden.

(2)

Am 10. Oktober 2024 teilte Frankreich der Kommission gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 seinen Beschluss mit, die Fischerei auf Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 ab dem 26. Juli 2024 zu verbieten.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2024/2815 der Kommission (3) wurde die Fischerei auf Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs verboten.

(4)

Nach den der Kommission am 8. November 2024 von den französischen Behörden übermittelten Informationen steht Frankreich nach dem Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erneut eine Fangmenge im Rahmen der Quote für diesen Bestand zur Verfügung. Die Fischerei auf Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sollte daher bis auf Weiteres wiedereröffnet werden.

(5)

Diese Wiedereröffnung der Fischerei sollte am 8. November 2024 wirksam werden, damit die betreffende Menge an Rotbarsch noch vor Ende dieses Jahres gefangen werden kann.

(6)

Die Verordnung (EU) 2024/2815 sollte daher mit Wirkung vom 8. November 2024 aufgehoben werden.

(7)

Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da wieder eine Fangquote für diesen Bestand zur Verfügung steht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Fischerei auf Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 für die Fangsaison 2024 durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, wird wiedereröffnet.

Die Verordnung (EU) 2024/2815 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 8. November 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2025

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Costas KADIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2024/2815 der Kommission vom 28. Oktober 2024 über eine Schließung der Fischerei auf Rotbarsch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge Frankreichs (ABl. L, 2024/2815, 5.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2815/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).


ANHANG

Nr.

28/TQ257 – Wiedereröffnung

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

REB/1N2AB.

Art

Rotbarsch (Sebastes mentella)

Gebiet

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Datum der Schließung

26. Juli 2024

Datum der Wiedereröffnung

8. November 2024


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/54/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)