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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/45 |
9.1.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/45 DER KOMMISSION
vom 8. Januar 2025
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 13. November 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik (mobile access equipment – im Folgenden „MAE“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 29. September 2023 vom „Bündnis zur Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Branche der mobilen Zugangstechnik in der EU“ (im Folgenden „CMAE“ oder „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für MAE gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
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(3) |
Am 27. März 2024 leitete die Kommission eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) . |
1.2. Zollamtliche Erfassung
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(4) |
Am 15. Januar 2024 und am 12. März 2024 beantragte der Antragsteller nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von MAE mit Ursprung in der VR China. |
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(5) |
Die Kommission veranlasste mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 der Kommission vom 23. Mai 2024 (4) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“), dass die Einfuhren von MAE mit Ursprung in der VR China zollamtlich erfasst werden. |
1.3. Vorläufige Maßnahmen
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(6) |
Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 14. Juni 2024 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen wurden gegebenenfalls behandelt. |
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(7) |
Am 12. Juli 2024 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 der Kommission vom 11. Juli 2024 (5) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von MAE mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. |
1.4. Weiteres Verfahren
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(8) |
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“), der Antragsteller, die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (im Folgenden „CCCME“) (6), die ausführenden Hersteller Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd. (im Folgenden „Sinoboom“), Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd. (im Folgenden „JLG“), Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd. (im Folgenden „Terex“) und Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd. (im Folgenden „Dingli“), ein Verwender, Construct Machines S.R.L., und ein Händler, Norbert Wienold GmbH, innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftlich ihre Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen. |
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(9) |
Zusätzlich zu den Stellungnahmen zu den vorläufigen Maßnahmen verwies der Antragsteller auf Erwägungsgrund 343 der vorläufigen Verordnung, in dem die Kommission vorläufig zu dem Schluss kam, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a nicht erfüllt sind. Der Antragsteller ersuchte die Kommission, vor der endgültigen Unterrichtung zusätzliche Informationen über die Feststellungen zur Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls vorzulegen. Die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls sei ein entscheidendes Element, das enorme Auswirkungen auf die Unionshersteller und die Ausführer habe. Die Kommission habe es dem Antragsteller unmöglich gemacht, zusätzliche Beweise vorzulegen, da sie keine detaillierten Feststellungen offengelegt habe, und dadurch seine Verteidigungsrechte verletzt. |
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(10) |
Die Kommission stellte fest, dass eine frühzeitige Unterrichtung des Antragstellers über die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls nicht gerechtfertigt ist, da dadurch interessierte Parteien diskriminiert würden. Eine frühzeitige Unterrichtung aller interessierten Parteien zum selben Thema würde zu einer diskriminierenden Behandlung der von verschiedenen Parteien geäußerten Bedenken führen und hätte zur Folge, dass weitere Anträge auf frühzeitige Unterrichtung gestellt würden. Die Frist von zehn Tagen für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung ist gesetzlich vorgeschrieben (Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung) (7). Da im endgültigen Dokument zur Unterrichtung die Gründe angegeben werden, auf deren Grundlage der Schluss gezogen wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2a nicht erfüllt sind, und der Antragsteller und alle interessierten Parteien aufgefordert wurden, zu diesen Feststellungen Stellung zu nehmen, wurden die Verteidigungsrechte aller Parteien gewahrt. |
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(11) |
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit dem Antragsteller, der CCCME und den Unternehmen Sinoboom, JLG, Terex und Dingli statt. Am 10. Juni 2024 übermittelte Sinoboom der Anhörungsbeauftragten einen Antrag auf Anhörung. Der Antrag wurde am 18. Juni 2024 aufgrund einer ähnlichen Anhörung mit dem Sachbearbeiterteam zurückgezogen. Sinoboom wurde über sein Recht in Kenntnis gesetzt, sich erneut an die Anhörungsbeauftragte zu wenden, falls bei der Sitzung mit dem Sachbearbeiterteam keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Anhörungen fanden am 29. August 2024 mit Dingli, am 5. September 2024 mit der CCCME und Terex, am 6. September 2024 mit JLG und am 9. September 2024 mit Sinoboom statt. |
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(12) |
Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an. |
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(13) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von MAE mit Ursprung in der VR China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
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(14) |
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit zur Anhörung. Am 15. November 2024 fanden Anhörungen mit Dingli und dem Antragsteller sowie am 19. November 2024 mit JLG und Terex statt. |
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(15) |
Nach Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung änderte die Kommission den endgültigen Antidumpingzoll für Dingli, andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen und alle übrigen Unternehmen. Es erfolgte eine erneute Unterrichtung über die zugrunde liegenden Dumpingberechnungen und Dingli erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die anderen interessierten Parteien erhielten auch Gelegenheit, zu den neu berechneten endgültigen Antidumpingzöllen Stellung zu nehmen. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der Schlussfolgerungen der Kommission Anlass boten. |
1.5. Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung
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(16) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung beanstandete die CCCME die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung, wonach die CCCME in eigenem Namen keine Verteidigungsrechte hat. Die CCCME wiederholte ihre bereits in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung behandelten Stellungnahmen und wies ergänzend darauf hin, dass die Kommission, sollte sie der CCCME nicht den Status als interessierte Partei zuerkennen, diesen Status auch nicht dem CMAE zuerkennen dürfe. |
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(17) |
Die Kommission bestätigte ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung, stellte jedoch klar, dass die CCCME als interessierte Partei angesehen wird, soweit sie die ausführenden Hersteller vertritt, die ihr eine Vollmacht erteilt haben. In diesem Sinne unterscheidet sich der Status der CCCME nicht von dem des CMAE. |
1.6. Stichprobenverfahren
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(18) |
Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichproben der Unionshersteller, der Einführer und der ausführenden Hersteller eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 16 bis 23 der vorläufigen Verordnung. |
1.7. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(19) |
Wie in Abschnitt 1.6 der vorläufigen Verordnung angegeben, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
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(20) |
Wie in den Erwägungsgründen 33 bis 34 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der untersuchten Ware um mobile Zugangstechnik (MAE), konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und vormontierte oder montagefertige Bauteile davon, ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind (im Folgenden „untersuchte Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10 , ex 8427 20 19 , ex 8428 90 90 , ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht werden. |
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(21) |
Die Warendefinition umfasst Maschinen, die zum Heben von Personen in einer Vielzahl unterschiedlicher Anwendungen eingesetzt werden, sowie Hebebühnen mit Gelenk-Teleskop-Ausleger, Teleskop-Hebebühnen, Scherenhebebühnen und vertikale Rollstuhllifte. |
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(22) |
Die Bauteile, die nach Bedarf vormontiert oder montiert werden, bestehen insbesondere aus vier Kategorien: 1) Fahrgestell, 2) Turm oder Drehscheiben, 3) Bühne oder Körbe, 4) Hebevorrichtung für MAE. Die Hebevorrichtung umfasst eine Hebebühne (Teleskop- und/oder Gelenk-Hebebühne, mit oder ohne Ausleger) für Teleskop-Arbeitsbühnen, Gelenk-Arbeitsbühnen oder Vertikalarbeitsbühnen und Schere für Scherenhebebühnen. Ausgenommen sind einzelne, gesondert gestellte Komponenten. |
2.2. Betroffene Ware
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(23) |
Wie in Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um mobile Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“). |
2.3. Gleichartige Ware
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(24) |
In den Erwägungsgründen 36 und 37 der vorläufigen Verordnung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die betroffene Ware, die auf dem Inlandsmarkt der VR China hergestellte und verkaufte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind. Es gingen keine Stellungnahmen zu dieser Schlussfolgerung ein. |
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
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(25) |
Die CCCME und der ausführende Hersteller Sinoboom übermittelten Stellungnahmen zur Warendefinition. In Erwiderung auf die Stellungnahmen der CCCME und von Sinoboom brachte der Antragsteller vor, dass die Warendefinition unverändert bleiben sollte. |
2.4.1. Vorbringen, elektrische MAE auszuklammern
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(26) |
Die CCCME erhob Einwände gegen die Ablehnung des in den Erwägungsgründen 45 bis 46 der vorläufigen Verordnung zusammengefassten Vorbringens, elektrische und hybride MAE aus der Warendefinition auszuklammern, und wiederholte, dass es einen klaren und offensichtlichen Unterschied bei den materiellen und technischen Eigenschaften zwischen konventioneller MAE und elektrischer oder hybrider MAE gebe. Die CCCME wiederholte ferner, dass diese beiden Kategorien von MAE grundlegende Unterschiede bei den mechanischen Komponenten aufwiesen, andere Antriebe hätten und andere technische Funktionen und Verwendungen aufwiesen. Darüber hinaus würden sie von anderen Wirtschaftszweigen genutzt, wie dem Bau-, Wartungs- oder Logistiksektor oder dem verarbeitenden Gewerbe. Die CCCME führte als Beispiel dieselbetriebene Scherenhebebühnen an, die ihrer Ansicht nach eher im Außenbereich eingesetzt würden, da solche Maschinen über größere Motoren, Reifen und Gestelle verfügten und daher leicht über unebenes Gelände bewegt werden könnten. Elektrische Scherenhebebühnen dagegen würden ihrer Ansicht nach eher im Innenbereich eingesetzt, da sie kleiner, agiler und weniger leistungsfähig und daher für enge und schmale Räume besser geeignet seien. Aus diesen Gründen vertrat die CCCME die Auffassung, dass diese beiden Kategorien nicht dieselben wesentlichen Merkmale aufwiesen und keine homogenen Waren bildeten. |
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(27) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCME ihr Vorbringen, dass zwischen konventionellen und elektrischen MAE-Typen zu unterscheiden sei. Der Standpunkt der Kommission, wonach elektrische MAE schrittweise in Umgebungen oder in Wirtschaftszweigen eingesetzt werden können, in denen zuvor MAE mit konventionellem Antrieb eingesetzt wurden, sei spekulativ. Zudem habe der Wirtschaftszweig der Union selbst ausdrücklich anerkannt, dass der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Warenkategorien in dem Antriebsmotor liege, der die Nutzung bestimme, nämlich dass Verbrennungsmotoren für den Einsatz in schwierigem Gelände im Außenbereich und Elektromotoren für industrielle Anwendungen im Innenbereich bestimmt seien. Die CCCME brachte ferner vor, dass das Argument für den UZ irrelevant sei, da es sich auf die Zukunft beziehe. Die Warendefinition sei folglich von Anfang an falsch festgelegt worden, sodass die Feststellungen zur Schädigung auf einer fehlerhaften Warendefinition basierten und daher fragwürdig seien. |
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(28) |
Die Kommission stellte fest, dass die CCCME keine zusätzlichen Argumente oder Beweise vorgelegt hat, die den Ausschluss elektrischer MAE rechtfertigen würden. Wie in den Erwägungsgründen 45 und 46 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hielt sie daher an ihrem Standpunkt fest, dass beide Kategorien (herkömmliche und elektrische oder hybride MAE) dieselben wesentlichen Merkmale aufweisen und es gerechtfertigt ist, dass beide Kategorien unter die Warendefinition fallen. Die Kommission stellte ferner fest, dass sich der Markt für MAE ständig weiterentwickelt und unter anderem aufgrund ökologischer Bedenken schrittweise elektrische MAE in Umgebungen oder in Wirtschaftszweigen eingesetzt werden kann, in denen bislang MAE mit konventionellem Antrieb genutzt wurde. Es wäre daher nicht sinnvoll, elektrische MAE unter anderem mit der Begründung, dass sie im UZ bereits überwiegend in Innenräumen eingesetzt wurde, aus der Warendefinition auszuklammern. Vor allem aber weist elektrische und konventionelle MAE ungeachtet des Einsatzes in Innenräumen oder im Außenbereich dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen auf, daher fallen beide unter die Definition der betroffenen Ware. Folglich hielt die Kommission daran fest, dass die Warendefinition korrekt festgelegt wurde. |
2.4.2. Vorbringen, MAE mit einer Arbeitshöhe von 28 Metern und mehr auszuklammern
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(29) |
In Erwiderung auf die vorläufigen Feststellungen und wie nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt, brachte die CCCME ferner vor, dass ihr Antrag, hybride oder elektrische MAE mit einer Arbeitshöhe von 28 Metern und mehr, die nicht vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt worden sei, auszuschließen, entgegen den Behauptungen der Kommission begründet sei. Die CCCME brachte zudem vor, die Tatsache, dass die Kommission darauf verwiesen habe, dass diese MAE künftig hergestellt werden könnte, nicht relevant sei, denn wenn diese MAE im Bezugszeitraum nicht eingeführt worden sei, seien die Feststellungen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verzerrt, da diese Typen den Wirtschaftszweig der Union überhaupt nicht hätten schädigen können. Die CCCME brachte vor, die Unternehmen Dinolift und Manitou könnten nur MAE mit einer Arbeitshöhe von bis zu 28 Metern herstellen. |
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(30) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Informationen auf der Website des Unternehmens Dinolift und im Jahresbericht von Manitou in der Tat belegen, dass die Unternehmen MAE mit einer Arbeitshöhe von bis zu 28 Metern herstellen können. Dies belegt jedoch nicht, dass diese Hersteller oder andere Hersteller auf dem Markt bei Bedarf überhaupt keine MAE mit einer Arbeitshöhe von mehr als 28 Metern herstellen können oder dass sie in naher Zukunft nicht mit der Herstellung beginnen würden. Wie die Kommission bereits in Erwägungsgrund 337 der vorläufigen Verordnung feststellte, kann nicht die Tatsache, dass bestimmte Warentypen in geringerer Menge hergestellt werden, zu dem Schluss führen, dass diese Warentypen nicht mit den Einfuhren aus der VR China konkurrieren, sondern ist vielmehr den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren oder der geringen Nachfrage nach diesen Warentypen zuzuschreiben. Der Kommission zufolge hatte die Tatsache, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ nicht alle auf dem Markt vorhandenen Warentypen verkauften oder dass einige Warentypen im UZ von den Unionsherstellern überhaupt nicht verkauft wurden, keinen Einfluss auf die generellen Schlussfolgerungen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission hielt daher an ihrem Standpunkt fest, dass es keinen Grund gibt, einen der Warentypen aus der Warendefinition auszuklammern, und blieb bei ihren Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 47 der vorläufigen Verordnung. |
2.4.3. Antrag, MAE-Bauteile auszuklammern oder sie andernfalls im verfügenden Teil der Verordnung aufzuführen
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(31) |
In Erwiderung auf die vorläufigen Feststellungen und nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCME ihr Vorbringen, dass die Einbeziehung vormontierter oder montagefertiger Bauteile nicht gerechtfertigt sei. Da es in der Union keinen freien Markt für MAE-Bauteile gebe, hätte den Unionsherstellern von MAE-Bauteilen überhaupt keine bedeutende Schädigung durch Einfuhren der gleichartigen Ware aus der VR China entstanden sein können. Die CCCME forderte die Kommission ferner auf, die betreffenden Bauteile (d. h. Fahrgestell, Drehscheibe, Hebemechanismus und Bühne) ausdrücklich in die Warendefinition im ausführenden Teil der Maßnahmen aufzunehmen, um die Kohärenz der Umsetzung zu gewährleisten und jegliche Verwirrung hinsichtlich des Anwendungsbereichs zu vermeiden. |
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(32) |
Die Kommission stellte fest, dass von der CCCME keine weiteren stichhaltigen Argumente für den Ausschluss von Bauteilen vorgebracht wurden. Die Kommission hielt daher an ihren Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 52 der vorläufigen Verordnung fest, wonach die Bauteile weiterhin Teil der Warendefinition bleiben sollten. |
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(33) |
Die Kommission betrachtete hingegen den Antrag der CCCME, die Bauteile in der Warendefinition im ausführenden Teil der Maßnahmen ausdrücklich aufzuführen, als gerechtfertigt und passte den verfügenden Teil der Verordnung entsprechend an. |
2.4.4. Vorbringen, Spider-Hebebühnen auszuklammern
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(34) |
Der ausführende Hersteller Sinoboom beantragte, Spider-Hebebühnen von der Warendefinition auszuklammern. Eine Spider-Hebebühne sei eine sehr spezielle Art von MAE mit schmalem Türzugang sowie einem geringeren Gewicht und niedrigerem Bodendruck im Vergleich zu anderen Arten von MAE. Eine Spider-Hebebühne könne in unterschiedlichen Geländearten und Umgebungen eingesetzt werden, sei aber dahin gehend einzigartig, dass sie in beengten Räumen eingesetzt werden könne. Dadurch sei sie insbesondere für Innenräume wie Einkaufszentren, Stadien, Bahnhöfe, Hotels und Flughäfen geeignet. Sinoboom brachte ferner vor, dass diese Art in der Union nur in sehr geringem Umfang hergestellt werde. Aus all diesen Gründen vertrat Sinoboom die Auffassung, dass Spider-Hebebühnen aus der VR China nicht mit den in der Union hergestellten Spider-Hebebühnen im Wettbewerb stünden und dass die Einführung von Zöllen auf ihre Einfuhren sowohl Einführer als auch nachgelagerte Verwender und Verbraucher benachteiligen würde. |
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(35) |
Die Kommission betrachtete das Vorbringen als unbegründet. Spider-Hebebühnen weisen trotz ihrer Besonderheiten dieselben wesentlichen Merkmale wie die anderen Arten von MAE auf. Sinoboom wies selbst darauf hin, dass es zwei Hersteller von Spider-Hebebühnen gebe. Dies belegt, dass es in der Union eine Produktion von Spider-Hebebühnen gibt. Ein Hebemechanismus, eine Form oder die Eignung für beengte Raumverhältnisse ändert nichts an ihrer Nutzung, nämlich dass Arbeitskräfte auf sichere Weise Arbeiten in der Höhe ausführen können. Daher konkurrieren die aus der VR China eingeführten Spider-Hebebühnen mit den in der Union hergestellten Spider-Hebebühnen. Die Behauptung, die Produktion in der Union könne die Nachfrage nicht decken, wurde durch keine Beweise belegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union die Nachfrage nicht decken kann, kein relevantes Kriterium für den Ausschluss eines Warentyps aus der Warendefinition. Mit der Einführung von Zöllen soll sichergestellt werden, dass MAE zu einem fairen Preis eingeführt wird, und nicht, Einfuhren von Spider-Hebebühnen oder anderer MAE zu verhindern. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
2.4.5. Schlussfolgerung zur Warendefinition
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(36) |
Aus den genannten Gründen beschloss die Kommission, an ihren Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 52 der vorläufigen Verordnung festzuhalten. |
3. DUMPING
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(37) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung gingen bei der Kommission Stellungnahmen der chinesischen Regierung, von Dingli, Terex, JLG, Sinoboom und der CCCME zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen ein. |
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
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(38) |
Die CCCME und Sinoboom stellten die Entscheidung der Kommission infrage, auf Lkw montierte Bühnen als Ware derselben allgemeinen Kategorie wie MAE auszuwählen. Die CCCME brachte vor, es entbehre jeder Grundlage, dass ein malaysischer Kranhersteller nicht als geeignete Quelle für die Ermittlung von Vergleichswerten für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne betrachtet werden könne. Beide oben genannten interessierten Parteien wiesen auf erhebliche Unterschiede zwischen auf Lkw montierten mobilen Bühnen und MAE hin und machten geltend, dass sich ihre technischen Eigenschaften und ihre Herstellungsverfahren von denen von MAE unterschieden und sich dies erheblich auf ihre Herstellkosten auswirke. |
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(39) |
Die CCCME brachte vor, dass für den Fall, dass die Kommission Brasilien auswähle, ein anderer Hersteller von Hebeeinrichtungen als Madal Palfinger S.A. (im Folgenden „Madal Palfinger“) als geeignete Quelle für die Ermittlung von Vergleichswerten für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne ausgewählt werden sollte. Sinoboom schlug einen Hersteller von mobilen und Raupenkranen als alternativen brasilianischen Hersteller vor. |
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(40) |
Weder die Kommission noch interessierte Parteien konnten ein Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China ermitteln, in dem MAE hergestellt wird. Die Kommission wählte daher auf der Grundlage der in Abschnitt 2 der Einleitungsbekanntmachung (8) dargelegten Eigenschaften der untersuchten Ware eine Ware derselben allgemeinen Kategorie wie MAE aus, nämlich Hebeeinrichtungen, die mobil und selbstfahrend sind und zum Heben von Personen verwendet werden. Die Kommission klammerte daher statische Krane aus, die für die Handhabung von Gütern verwendet werden. Was Raupenkrane betrifft, können diese nicht als Ware der gleichen allgemeinen Kategorie wie MAE angesehen werden, da Warenumschlagmaschinen von der Definition der untersuchten Ware ausdrücklich ausgeklammert sind (9). |
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(41) |
Mobile auf Lkw montierte Bühnen sind eindeutig mobil und werden hauptsächlich zum Heben von Personen verwendet. Der einzige Unterschied zu MAE ist ihr Antriebsmechanismus, der im letzteren Fall eingebaut ist, während er bei mobilen auf Lkw montierten Bühnen von einem Fahrzeug bereitgestellt wird. Die Kommission bekräftigte ihre Schlussfolgerung im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren (im Folgenden „zweiter Vermerk“), wonach mobile auf Lkw montierte Bühnen aufgrund ihrer ähnlichen kennzeichnenden Eigenschaften und Verwendung, ihres Herstellungsverfahren und Inputs derselben allgemeinen Kategorie angehören wie MAE. Die von der CCCMA und Sinoboom vorgebrachten Unterschiede sind nicht geeignet, um die grundlegenden Ähnlichkeiten der kennzeichnenden Eigenschaften der beiden Waren infrage zu stellen. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. |
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(42) |
Von den interessierten Parteien wurde kein Hersteller von mobilen auf Lkw montierten Bühnen als geeignete Quelle für die Ermittlung von Vergleichswerten für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne vorgeschlagen. Daher war Madal Palfinger, ein von der Kommission im zweiten Vermerk ermittelter Hersteller in Brasilien, das einzige Unternehmen, das für eine weitere Analyse in Betracht gezogen wurde. |
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(43) |
Die CCCME und Sinoboom brachten vor, dass der Jahresabschluss von Madal Palfinger für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht als zuverlässig angesehen werden könne, da es sich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der EU (Österreich) befinde und einige der darin erfassten Geschäftsvorgänge nicht im normalen Geschäftsverkehr getätigt worden seien. Sie verwiesen auf den Anhang zum Jahresabschluss 2023 von Madal Palfinger, in dem es heißt: „Die schwierigen wirtschaftlichen sowie politischen Rahmenbedingungen in LATAM wirkten sich auch auf die Produktion aus. Entsprechend wurden die Kapazitäten vor allem in Brasilien angepasst. Die unternehmensinternen Lieferbeziehungen mit den Produktionsstandorten in den USA wurden ausgebaut …“. (10) |
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(44) |
Die Kommission stellte fest, dass die Zuverlässigkeit der Geschäftsvorgänge im Jahresabschluss von Madal Palfinger für die Zwecke der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht durch die innerhalb der Palfinger Group vorgenommene Kapazitätsanpassung (vgl. Anhang zum Geschäftsbericht 2023) beeinträchtigt wird, da die meisten Geschäftsvorgänge von Madal Palfinger auf dem Inlandsmarkt und dem internationalen Markt im Hinblick auf VVG-Kosten und Gewinn weiterhin zuverlässig sind. |
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(45) |
Die Kommission bekräftigte ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 197 der vorläufigen Verordnung, dass für die Untersuchung nicht relevant ist, in wessen Eigentum Madal Palfinger steht. Die Finanzdaten von Madal Palfinger spiegeln die Verkaufsgeschäfte des brasilianischen Herstellers und nicht seines europäischen Eigentümers wider. |
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(46) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCME ihre Vorbringen, dass der Jahresabschluss von Madal Palfinger aufgrund gruppeninterner Transaktionen keine zuverlässige Quelle sei. Außerdem führte die CCCME eine Äußerung im Geschäftsbericht 2023 der Palfinger Group (11) an, die sich auf Argentinien (12) und nicht auf Brasilien bezog. Auf diese Vorbringen wurde bereits in den Erwägungsgründen 44 und 45 eingegangen. |
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(47) |
Die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 58 der vorläufigen Verordnung wird daher bestätigt. |
3.2. Normalwert
3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
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(48) |
Die Einzelheiten zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen wurden in Abschnitt 3.3 der vorläufigen Verordnung dargelegt. |
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(49) |
Nach der Einführung der vorläufigen Zölle übermittelte die chinesische Regierung am 29. Juli 2024 eine Reihe von Stellungnahmen mit folgenden Vorbringen: i) Der Bericht enthält Mängel. ii) Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ist nicht mit dem WTO-Antidumpingübereinkommen vereinbar. iii) Die Untersuchungspraktiken der Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung sind nicht mit den WTO-Bestimmungen vereinbar. iv) Die Kommission sollte umfassend prüfen, ob es auf dem Markt des repräsentativen Landes und des eigenen Landes Verzerrungen gibt. Am selben Tag übermittelte die CCCME Stellungnahmen, in denen sie Folgendes darlegte: i) Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ist nicht mit dem WTO-Übereinkommen und der Entscheidung des Berufungsgremiums der WTO in der Sache „Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegen Biodiesel aus Argentinien“ (13) vereinbar. ii) Im Wirtschaftszweig für MAE in der VR China gibt es keine nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. |
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(50) |
Insbesondere brachte die chinesische Regierung vor, dass erstens der aktualisierte Bericht das Problem des Berichts verstärke, indem die Marktwirtschaft Chinas weiterhin subjektiv, einseitig und falsch bewertet werde. Die chinesische Regierung begründet dies wie folgt: a) China habe eine sozialistische Marktwirtschaft im Einklang mit seinen eigenen spezifischen Gegebenheiten aufgebaut, und die sozialistische Marktwirtschaft Chinas sei kontinuierlich verbessert und weiterentwickelt worden, wobei der Markt eine entscheidende Rolle bei der Zuweisung von Ressourcen und die chinesische Regierung eine bessere Rolle dabei spiele, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft in vollem Umfang zu fördern. Es gebe nicht nur ein Modell der Marktwirtschaft, sondern die Marktwirtschaft sollte untrennbar mit der Geschichte, der Kultur und den Realitäten jedes Landes verbunden sein. b) Der Inhalt des aktualisierten Berichts sei falsch, einseitig und weiche erheblich von der objektiven Realität ab; die legitimen Wettbewerbsvorteile chinesischer Wirtschaftszweige und die normalen institutionellen Unterschiede zwischen China und Europa würden als Grundlage für die Feststellung nennenswerter Marktverzerrungen angesehen. Dabei würde die Frage, ob innerhalb der EU selbst nennenswerte Marktverzerrungen vorliegen, gänzlich außer Acht gelassen. c) Die Kommission habe nur Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen zu China und Russland herausgegeben, was den Verdacht aufkommen lasse, dass dies auf politischen Erwägungen beruht, und Bedenken hinsichtlich der Meistbegünstigung aufwerfe. d) Die Kommission akzeptiere die von inländischen Wirtschaftszweigen vorgebrachten Behauptungen zu einer nennenswerten Verzerrung und stütze sich dabei auf den (aktualisierten) Bericht als Hauptbeweis, was den Wirtschaftszweigen der EU Vorteile verschafft. Auf der Grundlage des Berichts beschließe die Kommission, Verfahren einzuleiten, Untersuchungen durchzuführen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies führe dazu, dass die Kommission die von den Wirtschaftszweigen der EU vorgelegten Beweise günstiger prüft, was nicht mit den elementaren Rechtsgrundsätzen der Fairness und Gerechtigkeit vereinbar sei. |
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(51) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Da die Betrachtung der historischen und kulturellen Besonderheiten Chinas weit über die Analyse nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung hinausgeht, liegt der Schwerpunkt des aktualisierten Berichts – bei dem es sich um ein umfassendes Dokument handelt, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetzen, sonstigen Vorschriften und anderen offiziellen politischen Dokumenten, die von den chinesischen Behörden veröffentlicht wurden, auf Berichten Dritter von internationalen Organisationen, wissenschaftlichen Studien und Artikeln von Wissenschaftlern sowie auf anderen zuverlässigen unabhängigen Quellen – auf Sachverhalten, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Die maßgeblichen Verzerrungen wurden in den Abschnitten 3.3.2 bis 3.3.8 der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt, wobei nicht nur der aktualisierte Bericht, sondern sämtliche im Dossier enthaltenen Beweise berücksichtigt wurden. Die chinesische Regierung hat ferner keine weiteren spezifischen Informationen vorgelegt, die diese Analyse infrage stellen würden. In Bezug auf das Vorbringen der chinesischen Regierung, der Markt spiele eine entscheidende Rolle bei der Zuweisung von Ressourcen im Rahmen des Modells der sozialistischen Marktwirtschaft, wies die Kommission darauf hin, dass selbst die jüngsten einschlägigen chinesischen Strategiepapiere das Fehlen einer solchen marktbasierten Zuweisung von Ressourcen belegen. Insbesondere die am 18. Juli 2024 auf der Dritten Plenartagung des 20. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Dritte Plenartagung“) angenommene Entschließung des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei zur weiteren umfassenden Vertiefung der Reform zur Förderung der Modernisierung Chinas (im Folgenden „Entschließung der Dritten Plenartagung“) belegt eindeutig, dass der Marxismus-Leninismus der Leitgedanke der Wirtschaftspolitik der chinesischen Regierung ist. Daraus geht ausdrücklich die Verpflichtung hervor, eine Politik zu verfolgen, die der Zuweisung von Ressourcen nach Marktgrundsätzen zuwiderläuft. (14) |
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(52) |
In Bezug auf die Behauptung der chinesischen Regierung, die Meistbegünstigungsklausel sei verletzt worden, erinnerte die Kommission daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein derartiger Bericht für ein Land nur dann erstellt wird, wenn die Kommission fundierte Hinweise dafür hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Beim Inkrafttreten der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Jahr 2017 lagen der Kommission für China derartige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen vor. Die Kommission veröffentlichte 2020 auch einen Bericht über Verzerrungen in Russland und aktualisierte 2024 den Bericht über China. Es könnten, soweit angezeigt, weitere Berichte folgen. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass die Berichte für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht verbindlich sind. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung sind die Voraussetzungen für die Erstellung von Länderberichten durch die Kommission festgelegt, und gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d der Grundverordnung sind die Antragsteller nicht verpflichtet, den Bericht zu verwenden, und die Vorlage eines Länderberichts ist keine Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung genügen hinreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen in einem Land, die von Antragstellern vorgelegt werden und die Kriterien von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung erfüllen, für die Einleitung der Untersuchung auf dieser Grundlage. Daher gelten die Regeln betreffend länderspezifische nennenswerte Verzerrungen ohne Unterschied für alle Länder, unabhängig davon, ob ein Länderbericht vorliegt. Demzufolge verstoßen die Regeln über länderspezifische Verzerrungen definitionsgemäß nicht gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung. |
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(53) |
In Bezug auf das Vorbringen, die Kommission würde den Wirtschaftszweigen der EU durch die Veröffentlichung von Berichten über Verzerrungen Vorteile verschaffen, bekräftigte die Kommission ihren Standpunkt, dass es sich bei dem (aktualisierten) Bericht um ein evidenzbasiertes Dokument handelt (siehe Erwägungsgrund 51). Der Bericht wurde dem Untersuchungsdossier hinzugefügt, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, die ihm zugrunde liegenden Belege zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Wie in Erwägungsgrund 55 der vorläufigen Verordnung dargelegt, legte die chinesische Regierung keine Argumente oder Beweise vor, die die im Bericht enthaltenen Quellen widerlegen. Es war also nicht die Kommission, die nicht nach den elementaren Rechtsgrundsätzen von Fairness und Gerechtigkeit gehandelt hat, sondern die chinesische Regierung, die es versäumt hat, von den ihr zustehenden Verfahrensrechten Gebrauch zu machen. |
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(54) |
Zweitens brachte die chinesische Regierung vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Recht vereinbar sei, insbesondere aus folgenden Gründen: a) Der Begriff der nennenswerten Verzerrungen existiert nicht im Antidumpingübereinkommen der WTO (im Folgenden „Antidumpingübereinkommen“). Vielmehr enthält Artikel 2.2 des Antidumpingübereinkommens eine erschöpfende Liste der Fälle, in denen der Normalwert entweder rechnerisch ermittelt oder mithilfe der Preismethode für Ausfuhren in Drittländer bestimmt werden kann. Eine „erhebliche Marktverzerrung“ fällt unter keinen dieser Fälle. b) Gemäß Artikel 2.2 des Antidumpingübereinkommens müssen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne zugrunde gelegt werden. In Artikel 2.2.1.1 des Antidumpingübereinkommens heißt es weiter, dass die Kosten anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers zu berechnen sind, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der untersuchten Ware zusammenhängenden Herstell- und Vertriebskosten angemessen darstellen. Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung geht daher für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts über die WTO-Regeln hinaus. |
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(55) |
Diese Argumente konnten nicht akzeptiert werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union, einschließlich der in Artikel 2.2 des Antidumpingübereinkommens vorgesehenen Möglichkeiten zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts, im Einklang steht. Wie vom WTO-Rechtsmittelgremium im Verfahren DS473 (15) ausdrücklich klargestellt wurde, erlauben die WTO-Regeln die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Die Kommission wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt wird, sobald festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist. Nach derselben Vorschrift der Grundverordnung können auch Inlandskosten herangezogen werden, wenn positiv festgestellt wird, dass sie unverzerrt sind. In diesem Zusammenhang erhielten die ausführenden Hersteller Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass ihre individuellen VVG-Kosten und/oder anderen Inputkosten unverzerrt waren. Wie jedoch in den Abschnitten 3.3.2 bis 3.3.8 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hat die Kommission das Vorliegen von Verzerrungen im Wirtschaftszweig für MAE festgestellt und es wurden keine eindeutigen Beweise dafür vorgelegt, dass die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller unverzerrt waren. Somit kann die Frage, ob die Aufzeichnungen der chinesischen Unternehmen im Einklang mit den allgemein anerkannten chinesischen Rechnungsführungsgrundsätzen geführt wurden oder ob die Aufzeichnungen die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware in China verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln, keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung hinsichtlich der Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung haben. |
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(56) |
Drittens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Untersuchungspraktiken der Kommission nicht mit den WTO-Bestimmungen vereinbar seien, da die Kommission nicht geprüft habe, ob die Aufzeichnungen der chinesischen Ausführer den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen oder die Herstell- und Verkaufskosten der untersuchten Ware angemessen widerspiegeln. Vielmehr habe die Kommission die Aufzeichnungen der chinesischen Ausführer wegen sogenannter nennenswerter Marktverzerrung zurückgewiesen, was nicht mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumpingübereinkommens der WTO und den Feststellungen des WTO-Berufungsgremiums in der Streitsache DS473 und des Panels in der Streitsache DS494 vereinbar sei, dass nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumpingübereinkommens, sofern die Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers in einem vertretbaren Rahmen genau und verlässlich den Kosten entsprechen, die einem Hersteller oder Ausführer für die untersuchte Ware entstanden sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie „die mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen“, und die untersuchende Behörde diese Aufzeichnungen dafür nutzen sollte, die Herstellkosten des untersuchten Unternehmens zu ermitteln. Die chinesische Regierung forderte die Kommission daher auf, ihre Praxis zu korrigieren, um sie mit diesen WTO-Anforderungen in Einklang zu bringen. |
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(57) |
Die Kommission musste diese Vorbringen zurückweisen. Was die Übereinstimmung der Aufzeichnungen der chinesischen Ausführer mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen anbelangt, wurde dieses Vorbringen bereits in den Erwägungsgründen 54 bis 56 behandelt. Außerdem wies die Kommission in Bezug auf die Streitsache DS494 erneut darauf hin, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung im WTO-System daher keinen Rechtsstatus, da sie nicht vom Streitbeilegungsgremium in Form eines Beschlusses der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Jedenfalls wurde im Panelbericht zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. |
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(58) |
Viertens brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe die Daten des repräsentativen Landes anerkannt und sie als Ersatz für die Daten der chinesischen Hersteller verwendet, ohne umfassend zu prüfen, ob in Brasilien nennenswerte Verzerrungen nach den sechs Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen. Daher solle die Kommission proaktiv das Vorhandensein von Verzerrungen in den repräsentativen Ländern untersuchen und nachweisen, anstatt passiv darauf zu warten, dass die an dem Fall beteiligten Parteien Beweise vorlegen. Darüber hinaus habe die Kommission trotz der Stellungnahmen chinesischer ausführender Hersteller zu Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen für Stahlwerkstoffe in Brasilien nicht untersucht, ob diese einfuhrbeschränkenden Maßnahmen in Brasilien die Preise der betroffenen brasilianischen Hersteller verzerrt hatten, sondern wies die Argumente der chinesischen ausführenden Hersteller willkürlich zurück. In Bezug auf die Kostendaten in Brasilien vertrat die chinesische Regierung ferner den Standpunkt, die Kommission hätte – da sie bei der Auswahl der repräsentativen Unternehmen nennenswerte Verzerrungen bei den Waren chinesischer Unternehmen auf der Grundlage gruppeninterner Transaktionen festgestellt habe – auch untersuchen und nachweisen müssen, ob die Preise der ausgewählten Unternehmen in Brasilien nicht durch gruppeninterne Transaktionen „verzerrt“ worden seien. Darüber hinaus forderte die chinesische Regierung, die Kommission solle prüfen, ob es auf dem EU-Binnenmarkt Marktverzerrungen gebe. Nach Ansicht der chinesischen Regierung sei dies der Fall, was z. B. der Tatsache geschuldet sei, dass die EU-Institutionen und -Mitgliedstaaten zur Lenkung ihrer Volkswirtschaften und Wirtschaftszweige eine Vielzahl von Ansätzen verfolgten, die denen Chinas ähnelten, unter anderem durch die Herausgabe von Leitlinien der Behörden, die Forderung, dass das Finanzsystem, insbesondere die Geschäftsbanken, soziale Verantwortung übernehmen muss, die Umsetzung von Programmen zur Entlastung der Wirtschaft und die Entwicklung energiepolitischer Strategien zur Förderung und Lenkung des Energiesektors. |
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(59) |
Die Kommission hielt diese Vorbringen für nicht korrekt. In Bezug auf die Bewertung der Daten im repräsentativen Land verweist die Kommission erneut darauf, dass sie sich nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nur dann auf andere Daten als Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland stützt (es sei denn, sie kann davon ausgehen, dass diese Kosten nicht verzerrt sind), wenn sie feststellt, dass diese Daten am besten geeignet sind, unverzerrte Preise und Kosten widerzuspiegeln. Bei diesem Vorgang ist die Kommission verpflichtet, nur unverzerrte Daten zu verwenden. Die Kommission wartet also nicht einfach ab, sondern führt ihre eigene Analyse durch und fordert die interessierten Parteien bereits in der Anfangsphase der Untersuchung auf, zu den vorgeschlagenen Quellen für die Ermittlung des Normalwerts Stellung zu nehmen, insbesondere durch die bereits zu Beginn des Verfahrens veröffentlichten Hinweise zu den unverzerrten Quellen, die sie zu verwenden beabsichtigt. Die endgültige Entscheidung der Kommission darüber, welche unverzerrten Daten zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden sollten, trägt allen von den Parteien eingegangenen Stellungnahmen sowie den eigenen Recherchen der Kommission in vollem Umfang Rechnung. Alle relevanten Aspekte der Analyse werden in Abschnitt 3.4 der vorläufigen Verordnung ausführlich dargelegt, unter anderem in Erwägungsgrund 199 zu den gruppeninternen Transaktionen und Erwägungsgrund 201 in Bezug auf die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Brasilien. In Bezug auf die angeblichen Verzerrungen in der EU hatte die Kommission in Erwiderung auf ein ähnliches Vorbringen der CCCME in Erwägungsgrund 179 der vorläufigen Verordnung bereits festgestellt, dass die Politik der EU im Rahmen einer Bewertung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht relevant ist. Die Kommission wiederholte, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der dort aufgeführten verzerrenden Sachverhalte im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert werden. Kostenstruktur und Preisbildungsmechanismen in anderen Märkten wie dem der EU werden in dieser Analyse nicht berücksichtigt. |
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(60) |
Zunächst wiederholte die CCCME in Bezug auf die von ihr vorgebrachten Argumente ihr früheres Vorbringen, dass weder das Antidumpingübereinkommen noch das Protokoll über den Beitritt Chinas zur WTO noch die Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums es der Kommission gestatteten, von der allgemeinen Methode zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2.1 des Antidumpingübereinkommens, d. h. der Verwendung der Kosten und Preise des ausführenden Herstellers oder der im Ausfuhrland bestehenden Kosten, mit der Begründung abzuweichen, dass nennenswerte Verzerrungen im Ausfuhrland festgestellt wurden. Die CCCME beanstandete in diesem Zusammenhang, dass die Kommission auf ihr diesbezügliches Argument, das sie am 3. Januar 2024 vorgebracht habe, nicht eingegangen sei. |
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(61) |
Da sich das Argument der CCCME weitgehend mit dem Argument der chinesischen Regierung deckt, auf das in den Erwägungsgründen 54 bis 57 eingegangen wird, verwies die Kommission auf ihren in diesen Erwägungsgründen dargelegten Standpunkt. |
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(62) |
Zweitens brachte die CCCME in Bezug auf das angebliche Fehlen nennenswerter Verzerrungen im Wirtschaftszweig für MAE in China Folgendes vor: a) China habe sein Finanzsystem in den letzten sieben Jahren geöffnet und ausländische Investitionen in seinem Hoheitsgebiet begrüßt, auch von US-amerikanischen und europäischen Herstellern von MAE. b) China habe erhebliche Fortschritte bei der Stärkung seines Schutzes des geistigen Eigentums erzielt; China habe auch wichtige Reformen in den Rahmen für staatseigene Unternehmen aufgenommen, um Überkapazitäten abzubauen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. c) Der 14. Fünfjahresplan beziehe sich nur auf den Baumaschinensektor, während der MAE-Sektor, d. h. der Wirtschaftszweig für industrielle Hubarbeitsbühnen, darin nicht einmal erwähnt werde. Die Tatsache, dass MAE häufig im Zusammenhang mit Bauarbeiten verwendet wird, rechtfertige nach Ansicht der CCCME nicht den Ansatz der Kommission, den MAE-Sektor als Teil der Baumaschinenindustrie anzusehen. d) Die Argumentation der Kommission zur staatlichen Präsenz in Unternehmen zeuge von Heuchelei, da keines der von der Kommission genannten Unternehmen, wie XCMG oder Liugong, in die Stichprobe dieser Untersuchung einbezogen werde und somit nicht die stärkste treibende Kraft der chinesischen Industrie repräsentiere. Sollte die Kommission der Auffassung sein, dass staatliche Beteiligungen an MAE-Herstellern der Grund für die Marktverzerrung seien, müsse sie auch zu dem Schluss kommen, dass EU-Mitgliedstaaten wie Frankreich, Deutschland oder Polen ebenfalls den Markt verzerrten, da sie Aktien börsennotierter Unternehmen halten. |
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(63) |
Die Kommission konnte diesen Argumenten nicht stattgeben. Die CCCME legte keine konkreten Beweise vor, die die Analyse der Kommission in den Abschnitten 3.3.2, 3.3.5 und 3.3.7 der vorläufigen Verordnung widerlegten. Die bloße Behauptung, dass ausländische Investitionen in China willkommen seien oder dass Reformen des Rahmens für staatseigene Unternehmen durchgeführt worden seien, ändert nichts an der diesbezüglichen Einschätzung der Kommission. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass jüngste chinesische Strategiepapiere wie die Entschließung der Dritten Plenartagung belegen, dass der Reformprozess für staatseigene Unternehmen in erster Linie darauf abzielt, die Präsenz staatseigener Unternehmen in strategischen Wirtschaftszweigen zu konsolidieren und zu stärken. (16) In Bezug auf die Tatsache, dass der MAE-Sektor im 14. Fünfjahresplan nicht ausdrücklich erwähnt wird, beschrieb die Kommission in den Erwägungsgründen 130 bis 138 der vorläufigen Verordnung das chinesische Planungssystem, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele für die Behörden auf Zentralregierungs-, Provinz- und Kommunalebene vorgegeben werden, und stellte fest, dass in diesem System, auch wenn der MAE-Sektor im nationalen 14. Fünfjahresplan nicht ausdrücklich erwähnt ist, ausdrückliche Bestimmungen für die betroffene Ware unterhalb der Ebene der Zentralregierung vorgesehen sind. In Bezug auf EU-Staaten, die Anteile an Unternehmen halten, verwies die Kommission bereits in Erwägungsgrund 59 darauf, dass diese Argumentation nicht relevant ist. Darüber hinaus stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 107 bis 111 und 171 der vorläufigen Verordnung fest, dass die staatliche Kontrolle über die betroffenen chinesischen MAE-Hersteller weit über den Anteilsbesitz hinausgeht und eine erhebliche Verzerrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung bewirkt. |
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(64) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCME ihre Vorbringen zur Unvereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a mit dem WTO-Übereinkommen. Die Vorbringen wurden bereits in den Erwägungsgründen 51 bis 61 behandelt. |
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(65) |
Angesichts dieser Ausführungen bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in Abschnitt 3.3 der vorläufigen Verordnung. |
3.2.2. Repräsentatives Land
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(66) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, die Kommission hätte angesichts der Tatsache, dass es kein anderes Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China gibt, das MAE herstellt, ein anderes Land als Brasilien auswählen müssen, das eine ähnliche Ware derselben allgemeinen Kategorie herstellt. Die CCCME wiederholte ihren Vorschlag, Malaysia als alternatives repräsentatives Land auszuwählen. |
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(67) |
In Erwägungsgrund 60 der vorläufigen Verordnung wies die Kommission dieses Vorbringen bereits zurück und ergänzte ihre Antwort in Erwägungsgrund 41 um weitere Aspekte. |
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(68) |
Die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt. |
3.2.3. Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
3.2.3.1. Produktionsfaktoren
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(69) |
Sinoboom brachte vor, dass die Verwendung des Global Trade Atlas (GTA) (17) zu einem falschen Ergebnis für bestimmte Produktionsfaktoren wie Motoren und andere Materialien geführt hätte (18), und verwies bei diesen Produktionsfaktoren auf erhebliche Preisunterschiede zwischen seinen eigenen Kosten und dem Vergleichswert. Die Kommission sollte zur Ermittlung unverzerrter Vergleichswerte die von Sinoboom gemeldeten Daten oder eine alternative Methode verwenden. |
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(70) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Daten von Sinoboom nennenswerten Verzerrungen unterliegen, die für die VR China festgestellt wurden (siehe Abschnitt 3.2.1 und Erwägungsgründe 64 bis 185 der vorläufigen Verordnung). Daher konnten diese Daten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht herangezogen werden. Folglich wies die Kommission auch das Vorbringen zurück, dass das Bestehen von Unterschieden zwischen den verzerrten Preisen der vom Unternehmen verwendeten Produktionsfaktoren und den Preisen der Vergleichswerte des GTA zeige, dass die GTA-Preise „nicht repräsentativ“ seien. |
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(71) |
Sinoboom brachte vor, die von der Kommission für bestimmte Produktionsfaktoren ausgewählten HS-Codes unterschieden sich von den bei der Überprüfung seiner Fragebogenantwort angegebenen HS-Codes. Das Unternehmen beantragte die Verwendung der angegebenen HS-Codes. |
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(72) |
Die Kommission überarbeitete die in Erwägungsgrund 71 genannten Vergleichswerte für die Produktionsfaktoren, um die Übereinstimmung mit den von Sinoboom angegebenen HS-Codes sicherzustellen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Verwendung alternativer HS-Codes gelegentlich die Verwendung einer anderen Maßeinheit erforderte. Die Kommission rechnete die jeweiligen Vergleichswerte auf der Grundlage der vom Unternehmen vorgelegten Umrechnungstabelle um. Die verwendeten HS-Codes sowie die Berichtigungen wurden Sinoboom mitgeteilt. |
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(73) |
Sinoboom brachte vor, dass die Preise für einige Produktionsfaktoren in der vorläufigen Unterrichtung in anderen Maßeinheiten ausgedrückt worden seien als die Preise, die für die entsprechenden Werkstoffe in der Fragebogenantwort angegeben worden seien. Eine Änderung der Maßeinheit könne zu offensichtlichen Verzerrungen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von Sinoboom führen, da diese Vergleichswerte auf die anhand unterschiedlicher Maßeinheiten berechneten Materialverbrauchsanteile angewendet würden. Das Ergebnis sei eine „Nichtübereinstimmung der Kosteninformationen“. Sinoboom brachte vor, die Kommission hätte bei diesen Produktionsfaktoren auf eine alternative Datenbank zurückgreifen müssen. |
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(74) |
Die Kommission hielt das Vorbringen für unbegründet und wies das Argument zurück, dass sie auf eine alternative Datenbank zurückgreifen sollte, da sie die korrekte Verwendung einer der von Sinoboom angegebenen Maßeinheit gleichwertigen Maßeinheit gewährleiste, indem sie sich auf die im GTA angegebene sekundäre Maßeinheit (19) stützte. Sofern die Besonderheiten bestimmter Produktionsfaktoren dies rechtfertigten, verwendete die Kommission eine alternative Maßeinheit und rechnete den Vergleichswert entsprechend um. |
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(75) |
Sinoboom behauptete, es gebe bei vier Produktionsfaktoren (20) Abweichungen bei den Preisen der Produktionsfaktoren zwischen den verschiedenen Anhängen der Vorunterrichtung. Die in Anhang 4.1 und Anhang 2.2 der Vorunterrichtung angegebenen Vergleichswerte für den Stückpreis seien unterschiedlich. Sinoboom forderte die Kommission auf, die Diskrepanz zu überprüfen und zu berichtigen. |
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(76) |
Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung übermittelte die Kommission einen neuen Anhang 4.1, in dem der Fehler und die daraus resultierende Diskrepanz zwischen den Preisen der Produktionsfaktoren berichtigt wurden. |
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(77) |
Dingli brachte vor, die Kommission habe einen falschen Vergleichswert für einen Produktionsfaktor verwendet, auf den ein erheblicher Teil seiner Kosten entfalle. Das Unternehmen schlug die Verwendung eines anderen Vergleichswerts vor. |
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(78) |
Nach ihrer Analyse gab die Kommission dem Vorbringen statt. Entsprechend berechnete die Kommission den Normalwert für das Unternehmen neu, der dadurch geringer wurde. |
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(79) |
Terex brachte vor, dass zur Berichtigung eines Fehlers der Kommission die Preise von zwei Produktionsfaktoren (21) geändert werden sollten. Die Kommission habe im vorläufigen Stadium einen Produktionsfaktor falsch eingegeben und bei einem anderen einen falschen Vergleichswert verwendet. |
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(80) |
Die Kommission räumte den Fehler ein und gab dem Vorbringen zu dem ersten Produktionsfaktor statt. Der Vergleichswert wurde entsprechend berichtigt. In Bezug auf den Preis für den zweiten Produktionsfaktor wies die Kommission das Vorbringen zurück und stellte klar, dass der verwendete Vergleichswert auf der im GTA veröffentlichten sekundären Maßeinheit beruhte. Die Kommission berichtigte den Normalwert entsprechend. |
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(81) |
Die CCCME brachte erneut vor, dass es falsch sei, Werkstoffe, die weniger als 1 % der Gesamtherstellkosten ausmachten, in die Kategorie der Verbrauchsmaterialien einzuordnen, und stellte fest, dass diese Inputs bei einigen in die Stichprobe einbezogenen Herstellern bis zu einem Fünftel der Gesamtherstellkosten ausmachen könnten. |
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(82) |
Die Kommission stellte fest, dass die CCCME ihre gängige Praxis, Verbrauchsmaterialien auf der Grundlage der von den Herstellern gemeldeten Kostendaten als prozentualen Anteil der Gesamtkosten für Rohstoffe auszudrücken, nicht infrage stellte. Da die größten Kostenfaktoren, wie Motoren, Batterien, Ventile, Reifen und Gurtsysteme, die mehr als 80 % der gesamten Herstellkosten ausmachen, nicht zusammengefasst wurden, wurde die angewandte Methode als angemessen erachtet. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Zahl der Produktionsfaktoren (bis zu 200) außergewöhnlich hoch war, sodass die Ermittlung der Vergleichswerte für jeden einzelnen Produktionsfaktor die Untersuchung unnötig erschwert und angesichts der allgemeinen Verzerrungen auf dem chinesischen Markt nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Kommission stellte fest, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller selbst in seiner Fragebogenantwort Produktionsfaktoren zusammengefasst hat. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. |
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(83) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Dingli vor, dass der Vergleichswert für zwei Produktionsfaktoren (22) berichtigt werden müsse. |
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(84) |
Im Fall des ersten Vergleichswerts legte Dingli Beweise dafür vor, dass der in seinem Herstellungsprozess verwendete Input unter einen anderen als den von der Kommission verwendeten Code fällt. Die Kommission gab dem Vorbringen statt und änderte den Vergleichswert. Dingli wurde über den neuen Vergleichswert unterrichtet. Im Falle des zweiten Vergleichswerts wurden jedoch keine Beweise zur Stützung des Vorbringens vorgelegt. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
3.2.3.2. Rohstoffe
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(85) |
Die CCCME forderte die Kommission auf, alle interessierten Parteien über die ursprünglichen GTA-Daten zu unterrichten, die für die brasilianischen Vergleichswerte aus der Datenbank entnommen wurden und für die der Algorithmus einen automatischen Abgleich zwischen den Zollcodes der verschiedenen Länder vorgenommen hat, die dann zur Berechnung des unverzerrten Rohstoffwerts verwendet wurden. |
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(86) |
Dem Antrag wurde stattgegeben, und die Kommission nahm die geforderten Daten in die Unterrichtung der interessierten Parteien auf. |
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(87) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die offengelegten GTA-Daten (siehe Erwägungsgrund 86) nicht ausreichten, um ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da die offengelegten Daten es allen interessierten Parteien ermöglichten, nachzuvollziehen, welche Methode, welche Vergleichswerte und welche Werte verwendet wurden. |
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(88) |
Sinoboom forderte, dass die Kommission für im Inland bezogene Komponenten die FOB-Preise zugrunde legen und demnach die Kosten für Transport, Versicherung usw. von dem im GTA ausgewiesenen CIF-Preis abziehen sollte. Sinoboom habe Rohstoffe und andere Inputs auf dem Inlandsmarkt gekauft, was zu FOB-Preisen geführt habe, in denen Seefrachtkosten, Versicherung und Einfuhrzölle nicht enthalten seien. Die von der Kommission verwendeten GTA-Einfuhrpreise beinhalteten die Seefrachtkosten, Versicherungskosten und in einigen Fällen Einfuhrzölle. |
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(89) |
Wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehen (23), zog die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China heran. Diese Preise, die dem GTA entnommen wurden, umfassen Transportkosten, Versicherung und Zölle und wurden als den Produktionskosten im repräsentativen Land entsprechend angesehen. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass chinesische ausführende Hersteller bestimmte Inputs für die Herstellung von MAE von inländischen Quellen beziehen, nicht bedeutet, dass brasilianische Hersteller dieselben Inputs ebenfalls auf ihrem Inlandsmarkt beziehen. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. |
3.2.3.3. Arbeit
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(90) |
Dingli und die CCCME brachten erneut vor, dass für die Berechnung der Arbeitskosten in Brasilien die Version 1.1 der Arbeitsstatistik-Jahrestabelle (24)„Pesquisa Industrial Anual“ (im Folgenden „PIA“) anstelle der PIA-Tabelle 2.2 (25) verwendet werden sollte, da in dieser Version Daten für den Industriesektor 28.22, der die Herstellung von Maschinen, Geräten und Ausrüstungen für die Beförderung und das Heben von Lasten und Personen umfasst, sowie Daten, die sich speziell auf die Produktionstätigkeiten beziehen, ohne Weiteres verfügbar seien. |
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(91) |
Das Vorbringen wurde in Erwägungsgrund 223 der vorläufigen Verordnung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die PIA-Tabelle 2.2 Daten zu wesentlich stärker unternehmensspezifischen Kategorien enthält. Dingli und die CCCMA legten Beweise dafür vor, dass diese Unterscheidung auch bei der Verwendung der PIA-Tabelle 1.1 möglich sei. Dem Vorbringen wurde daher stattgegeben. Die Kommission überarbeitete die Berechnung der Arbeitskosten anhand der Daten in der PIA-Tabelle 1.1 für das Jahr 2022. |
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(92) |
Die CCCME forderte erneut, die Kommission solle die Sozialversicherungskosten auf die Beiträge zum Instituto Nacional do Seguro Social (im Folgenden „INSS“) und zum Fundo de Garantia do Tempo de Serviço (im Folgenden „FGTS“) beschränken, da in der Erläuterung 17 zum Jahresabschluss von Madal Palfinger (26) bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nur die INSS- und FGTS-Beiträge berücksichtigt worden seien. |
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(93) |
In Erwägungsgrund 225 der vorläufigen Verordnung wies die Kommission dieses Vorbringen vorläufig zurück, da die Untersuchung ergab, dass es in Brasilien andere Arten von Sozialversicherungsbeiträgen gibt und ihre Sätze variieren können. Die CCCME legte keine weiteren wesentlichen Elemente vor, die belegen würden, dass es entgegen der vorläufigen Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 225 der vorläufigen Verordnung in Brasilien keine anderen möglichen Sozialversicherungsbeiträge als die INSS- und FGTS-Beiträge gibt. Die Kommission bestätigte die Zurückweisung des Antrags. |
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(94) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCME ihr Vorbringen, dass bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nur die INSS- und die FGTS-Beiträge berücksichtigt werden sollten. Das Vorbringen wurde bereits in Erwägungsgrund 93 behandelt. |
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(95) |
Dingli brachte vor, dass bei der Berechnung der Arbeitskosten nur die vom Arbeitgeber für in der Produktion tätiges Personal gezahlten Sozialabgaben berücksichtigt werden sollten, während die Sozialabgaben für das nicht in der Produktion tätige Personal abgezogen werden sollten. Die Zuweisung des Beitrags sollte auf der Grundlage des Anteils der Löhne und Gehälter des in der Produktion tätigen Personals und des nicht in der Produktion tätigen Personals an den gesamten Löhnen und Gehältern erfolgen. |
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(96) |
Die Kommission stellte fest, dass das Argument von Dingli stichhaltig ist, da bei der Berechnung des Vergleichswerts für Arbeitskosten nur die Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung der untersuchten Ware berücksichtigt werden sollten, und berechnete die Höhe der Sozialabgaben entsprechend neu. |
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(97) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Dingli vor, die Kommission habe zwar dem Vorbringen in Erwägungsgrund 96 stattgegeben, jedoch spiegele die Neuberechnung der Höhe der Sozialabgaben dies nicht wider. |
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(98) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da die Sozialabgaben nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen neu berechnet wurden. Die Kommission ermittelte den Wert der Beiträge und dividierte diesen durch die Zahl der Beschäftigten in der Produktion; die nicht an der Produktion beteiligten Personen wurden dabei nicht berücksichtigt. |
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(99) |
Dingli beanstandete, dass die Kommission bei der Umrechnung der Arbeitskosten pro Stunde von brasilianischem Real (im Folgenden „BRL“) in den chinesischen Yuan (im Folgenden „CNY“) nicht den Wechselkurs für 2021 verwendet habe. In den vorläufigen Berechnungen beziehe sich der zur Umrechnung von BRL in EUR verwendete Wechselkurs auf das Jahr 2022 und der für die Umrechnung von EUR in CNY verwendete Wechselkurs auf den UZ. Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wendete die Kommission zur Ermittlung der Arbeitskosten pro Stunde im UZ den Arbeitskostenindex für 2023 auf die neuesten verfügbaren Daten aus dem Jahr 2022 an. Die sich daraus ergebenden Arbeitskosten wurden dann anhand der Wechselkurse im UZ in CNY umgerechnet. |
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(100) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, dass sie den Wechselkurs von 2021 anwenden sollte. Dieser ist im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung gegenstandslos geworden, da Daten für 2022 verwendet wurden. |
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(101) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Dingli vor, dass die Kommission die Inflation doppelt gezählt habe, indem sie die brasilianischen Arbeitskosten für das Jahr 2022 an die Zahlen für 2023 angepasst und diese dann anhand des im UZ geltenden Wechselkurses in RMB umgerechnet habe. Entweder sollten die Wechselkurse für den UZ ohne Anpassung oder im Falle einer Anpassung die Wechselkurse für 2022 verwendet werden. |
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(102) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da Dingli nicht nachgewiesen hat, dass die Veränderung des Arbeitskostenindex (2023 gegenüber 2022) ausschließlich inflationsbedingt war. Der brasilianische Arbeitskostenindex zeigt nicht die Veränderung des Werts der Arbeitsentgelte, sondern die Gesamtkosten der Beschäftigung von Arbeitskräften auf Stundenbasis, die durch andere Faktoren als die Inflation beeinflusst werden können. Darüber hinaus führte die Anpassung des Index von 2022 parallel zur Verwendung des Wechselkurses im UZ nicht zu einer Doppelzählung. Vielmehr wurde durch die Anpassungen gewährleistet, dass der Vergleichswert die Arbeitskosten widerspiegelt, die auf der Grundlage der vorliegenden Informationen im UZ zu zahlen waren. |
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(103) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, die Kommission habe fälschlicherweise den Verbraucherpreisindex verwendet, um die Arbeitskosten im Jahr 2022 an die Arbeitskosten im UZ anzupassen. Der CCCME zufolge wäre die Verwendung des durchschnittlichen Einkommensindex geeigneter. |
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(104) |
Die Kommission verwendete für die Indexierung der Arbeitskosten den durchschnittlichen nationalen Verbraucherpreis im UZ, der von den Statistiken des Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística (27) (IBGE) abgeleitet wurde. Die CCCME legte keine Beweise dafür vor, dass diese Methode nicht korrekt war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(105) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass die Methode zur Berechnung der jährlich geleisteten Arbeitsstunden falsch sei. Anstatt die von ILOSTAT ermittelte durchschnittliche tatsächlich geleistete Wochenarbeitszeit im Wirtschaftszweig 28 (Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen) mit der Gesamtzahl der Wochen in einem Kalenderjahr zu multiplizieren, habe die Kommission zunächst die tägliche Arbeitszeit berechnet, indem sie die Wochenstunden durch fünf Arbeitstage pro Woche dividierte, und anschließend die so berechnete tägliche Arbeitszeit mit den angeblich 220 verfügbaren Arbeitstagen pro Jahr multipliziert. |
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(106) |
Die Kommission verwies auf die Berechnungen, die den interessierten Parteien zur Verfügung gestellt wurden und in denen im Einzelnen dargelegt wurde, wie der Vergleichswert für die Arbeitskosten berechnet wurde. Insbesondere verwendete die Kommission die gesamten jährlichen Arbeitskosten je Beschäftigten für Unternehmen mit mehr als 30 Beschäftigten und passte sie anhand des Durchschnitts des nationalen Verbraucherpreisindex im Jahr 2022 für den UZ an. Die IAO-Statistiken wurden verwendet, um die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden, die 2022 in Brasilien in diesem Sektor geleistet wurden, zu berechnen (ISIC Stufe 2, Wirtschaftszweig 28). Die durchschnittlichen jährlichen Kosten je Beschäftigten in der Produktion (indexiert) wurden durch die genannten durchschnittlichen Wochenstunden dividiert, die zu einem Wert für die Arbeitskosten führten. Auf dieser Grundlage und in Ermangelung spezifischerer Stellungnahmen wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen setzte die Kommission für die Arbeitskosten pro Stunde im repräsentativen Land einen Wert von 70,60 CNY an. |
3.2.3.4. Strom und Erdgas
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(107) |
Die CCCME und Dingli brachten erneut vor, dass die Kommission 17,5 % Mehrwertsteuer von den Strom- und Gaskosten abziehen sollte, und verwiesen auf die jüngste Praxis der Kommission, in der diesem Vorbringen stattgegeben wurde. |
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(108) |
Die Kommission gab dem Antrag statt und zog den Mehrwertsteuerbetrag von den Strom- und Erdgaskosten ab, da sie feststellte, dass brasilianische Unternehmen Anspruch auf Steuergutschriften für die ICMS (28) auf Strom und Gas für die industrielle Produktion haben. |
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(109) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das CMAE vor, die Kommission solle die geltenden ICMS-Sätze für Gas und Strom im Bundesstaat Rio Grande do Sul anwenden, wo Madal Palfinger niedergelassen sei. |
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(110) |
Die Kommission stellte fest, dass jede Ware im Falle der Beförderung in einen anderen Bundesstaat innerhalb Brasiliens je nach Herkunft einen eigenen ICMS-Satz hat. Die ICMS-Sätze in Rio Grande do Sul für Gas und Strom aus einem nationalen Versorgungsnetz wurden daher für diese Produktionsfaktoren nicht als relevant angesehen. Darüber hinaus ging aus den vom CMAE vorgelegten Beweisen zur Untermauerung des Vorbringens, dass die ICMS für Strom 17 % betragen habe, hervor, dass dieser Satz 2024 nicht für Strom für die gewerbliche Verwendung galt. (29) Die Kommission verwendete daher für Brasilien insgesamt einen durchschnittlichen ICMS-Satz von 17,5 % sowohl für Strom als auch für Gas, der als korrekt angesehen wurde. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. |
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(111) |
Auf dieser Grundlage setzte die Kommission den Strompreis für gewerbliche Verwender auf 0,89 CNY/kWh und den Gaspreis für gewerbliche Verwender auf 0,452 CNY/kWh im repräsentativen Land fest. |
3.2.3.5. Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
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(112) |
Die CCCME brachte erneut vor, dass die „Zeitwertanpassung“, die aufgrund des Umstands, dass diese nicht als im normalen Geschäftsbetrieb angefallen angesehen werden kann, aus den Finanzaufwendungen von Madal Palfinger ausgeklammert wurde, auch aus den Finanzerträge ausgeklammert werden sollte. Die CCCME hält diese asymmetrische Behandlung für falsch. Die Kommission akzeptierte diesen Einwand. |
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(113) |
Dingli brachte erneut vor, dass vor dem Hintergrund, dass der Ausfuhrpreis chinesischer Hersteller auf der Stufe ab Werk ermittelt worden sei, Frachtkosten, Transportversicherung und Provisionen aus der Berechnung der VVG-Kosten gestrichen werden sollten (diese Kostendaten seien für die Kommission leicht zugänglich). Dadurch würde sichergestellt, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert entsprechend auf der Stufe ab Werk bestimmt wird. Dingli brachte vor, dass die Verpflichtung zum Vergleich der Preise auf der Stufe ab Werk unabhängig von dem Vorbringen der Kommission in Erwägungsgrund 245 der vorläufigen Verordnung bestehe, dass ihr keine ausreichenden Informationen über die Ermittlung der Einnahmen und Kosten im Zusammenhang mit Versand, Versandversicherung und Provisionen vorlägen, die eine Trennung von Ausfuhr- und Inlandsverkaufskosten ermöglichten. |
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(114) |
Auf dieses Vorbringen hin ermittelte die Kommission in Erläuterung 17 des Jahresabschlusses 2023 von Madal Palfinger spezifische Werte für Frachtkosten und Provisionen. (30) Um bei der Ermittlung des Normalwerts auf die Stufe ab Werk zu gelangen, zog die Kommission die Frachtkosten und Provisionen von den Vertriebskosten ab, die bei der Berechnung der VVG-Kosten zugrunde gelegt wurden. |
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(115) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das CMAE vor, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht die Transportkosten und Provisionen von den zur Ermittlung der VVG-Kosten herangezogenen Vertriebskosten abgezogen werden sollten. |
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(116) |
Die Kommission stellte fest, dass das Vorbringen nicht belegt war, und blieb daher bei ihrer Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 113. Die Vertriebskosten von Madal Palfinger beinhalteten einen Betrag zur Deckung der Frachtkosten und Provisionen, der abgezogen werden musste, um sicherzustellen, dass ein Ausfuhrpreis ab Werk mit einem rechnerisch ermittelten Normalwert ab Werk verglichen wurde. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen. |
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(117) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das CMAE vor, dass die Kommission, sollte sie beschließen, Transportkosten für Inputs herauszurechnen, auch die Umsatzkosten bei der Berechnung der VVG-Kosten anpassen müsse, indem von den von Madal Palfinger angegebenen Umsatzkosten die Transportkosten für den Kauf von Rohstoffen und Inputs der ausführenden Hersteller abgezogen würden. |
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(118) |
Das Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die Kommission, wie in Erwägungsgrund 115 dargelegt, den rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk verglich. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Stufe ab Werk können die Transportkosten der untersuchten Ware nicht berücksichtigt werden, da dieser Wert die Kosten am Werkstor widerspiegeln muss. Darüber hinaus legte das CMAE keine Beweise dafür vor, dass sich die Transportkosten auch auf Inputs bezogen. Tatsächlich handelt es sich bei den Transportkosten des bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendeten Rohstoffs um eine echte Kostenposition, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt werden muss und in der Regel mit den Kosten der Inputs in Verbindung steht und nicht getrennt ausgewiesen wird. |
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(119) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das CMAE vor, dass Transportkosten und Provisionen nicht von den VVG-Kosten abgezogen werden sollten, da der Jahresabschluss von Madal Palfinger keine Unterscheidung zwischen Inlands- und Ausfuhrverkäufen ermöglichte. |
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(120) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da der Normalwert auf der Stufe ab Werk ermittelt werden musste, sodass diese Kosten abgezogen werden mussten, um die VVG-Kosten und den Gewinn im repräsentativen Land zu ermitteln, unabhängig vom Bestimmungsort der verkauften Waren. |
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(121) |
Die CCCME brachte vor, dass die Kommission keinen berechneten prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und keinen prozentualen Anteil der Herstellungsgemeinkosten an den Herstellkosten, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden seien, verwenden sollte, um den unverzerrten Wert der Verbrauchsmaterialien und Gemeinkosten zu extrapolieren. Zudem habe die Kommission die den chinesischen ausführenden Herstellern entstandenen tatsächlichen Transportkosten für die Rohstofflieferung zu Unrecht als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten der einzelnen Rohstoffe angegeben und anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe angewandt, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die CCCME stellte das Ergebnis der Anwendung dieser Methode infrage, da sie unweigerlich zu einem verzerrten Vergleichswert führe, da dieser als Prozentsatz angeblich verzerrter Rohstoffkosten oder direkter Kosten ausgedrückt werde. Die Kommission sollte entweder den Vergleichswert für die Verbrauchsmaterialien, die Herstellungsgemeinkosten und die Transportkosten getrennt von anderen Input-Rohstoffen ermitteln oder die tatsächlichen Kosten der chinesischen ausführenden Hersteller für Verbrauchsmaterialien, Herstellungsgemeinkosten und Transportkosten akzeptieren. |
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(122) |
Die CCCME stellte das Argument der Kommission in Erwägungsgrund 237 der vorläufigen Verordnung infrage, wonach die Hinzurechnung eines Prozentsatzes für die Herstellungsgemeinkosten zu den unverzerrten Herstellkosten, die auf der Grundlage des Anteils der Gemeinkosten an den Herstellkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller berechnet wurden, zu präziseren Ergebnissen führe als den Wert der Gemeinkosten dem Jahresabschluss von Madal Palfinger zu entnehmen. Gleiches gelte im Übrigen auch für die VVG-Kosten und Gewinne, und die Kommission sollte auch den unverzerrten Betrag der VVG-Kosten und Gewinne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in gleicher Weise berechnen, anstatt sich auf die Finanzdaten von Madal Palfinger zu stützen. |
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(123) |
Die Kommission wies in Erwägungsgrund 82 darauf hin, dass die von den ausführenden Herstellern gemeldeten Kostenpositionen, die einen geringen Wert hatten, zu Verbrauchsmaterialien zusammengefasst wurden. Die Gemeinkosten wurden als Prozentsatz des von den ausführenden Herstellern für alle direkten Kosten gemeldeten Werts ausgedrückt. Die Transportkosten wurden als Prozentsatz der gemeldeten Rohstoffkosten ausgedrückt. |
|
(124) |
Die Kommission lehnte den Vorschlag ab, die von den ausführenden Herstellern gemeldeten Kosten für Verbrauchsmaterialien, Herstellungsgemeinkosten und Transportkosten zu verwenden, da nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung (31) die Inlandskosten nur dann herangezogen werden können, wenn eindeutig festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Dies ist im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. |
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(125) |
Das Vorbringen der CCCME enthielt keine stichhaltigen Argumente dafür, warum die Kommission von ihrer gängigen Praxis, die Finanzdaten der im repräsentativen Land ermittelten Hersteller zu verwenden, abweichen sollte. Da die ausführenden Hersteller in einem verzerrten wirtschaftlichen Umfeld tätig sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der prozentuale Anteil ihrer VVG-Kosten und Gewinne die normalen Betriebsbedingungen widerspiegelt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3.3. Berechnung
3.3.1. Normalwert
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(126) |
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung (32) für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk, wie in den Erwägungsgründen 247 bis 251 der vorläufigen Verordnung dargelegt. |
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(127) |
Auf die Herstellkosten, ermittelt wie in den vorstehenden Erwägungsgründen beschrieben, wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn von Madal Palfinger an. |
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(128) |
Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 20,37 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 7,62 %. Die Kommission hielt diese Beträge für die Handelsstufe ab Werk für angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung. |
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(129) |
In Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung beschloss die Kommission vorläufig, die verfügbaren Informationen teilweise auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts von JLG anzuwenden, da sie während des Kontrollbesuchs nicht überprüfen konnte, ob die in der Fragebogenantwort übermittelten Daten aus dem Buchführungssystem des Unternehmens stammten. Nach zusätzlichen Erläuterungen von JLG und einer weiteren Überprüfung seiner Geschäftsbücher vor Ort stellte die Kommission fest, dass die ursprünglich in der Antwort von JLG auf den Fragebogen übermittelten Informationen direkt aus dem Buchführungssystem des Unternehmens stammten. In Anbetracht dieser weiteren Untersuchung stützte sich die Kommission nicht auf die verfügbaren Informationen. |
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(130) |
Wie in Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde während des Kontrollbesuchs bei Sinoboom ein Problem bei der Angabe der selbst hergestellten und zugekauften Strukturteile festgestellt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die von Sinoboom vorgelegten Kostendaten die tatsächlich entstandenen Kosten nicht genau widerspiegeln. |
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(131) |
Die Kommission bestätigte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 25 und 27 der vorläufigen Verordnung zur teilweisen Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung (33) auf bestimmte Daten, die in der Fragebogenantwort von Sinoboom nicht überprüft werden konnten. Die angewandte Methode wurde in Erwägungsgrund 267 der vorläufigen Verordnung erläutert. |
3.3.2. Ausfuhrpreis
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(132) |
Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in Erwägungsgrund 252 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Die Kommission legte in der unternehmensspezifischen Unterrichtung nach der Einführung des vorläufigen Zolls spezifische Einzelheiten zu dieser Berechnung vor. Keine der interessierten Parteien brachte diesbezüglich Einwände vor. Die vorläufigen Feststellungen in Erwägungsgrund 252 der vorläufigen Verordnung wurden daher bestätigt. |
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(133) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Dingli vor, dass auf der Grundlage eines Verrechnungspreisberichts, der der Antwort von Magni Deutschland auf den Fragebogen beigefügt gewesen sei (34), die von Magni Deutschland angegebene Gewinnspanne Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen widerspiegele, weshalb bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises die von Magni Deutschland angegebene Gewinnspanne zugrunde gelegt werden müsse. |
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(134) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da der als Beweis beigefügte Verrechnungspreisbericht das Jahr 2021 und nicht den UZ betraf. Darüber hinaus stützte sich der Bericht auf Informationen der Geschäftsleitung von Magni und nicht auf geprüfte Informationen. Ferner ist in Artikel 2 Absatz 9 vorgeschrieben, dass der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises zu ermitteln ist, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft werden. In diesem Fall muss der Preis wieder auf den Preis frei Grenze der Union zurückgerechnet werden, indem der Gewinn eines unabhängigen Einführers abgezogen wird. Im vorliegenden Fall war Magni Deutschland nicht als unabhängiger Einführer einzustufen. |
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(135) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Dingli vor, dass beim Weiterverkauf von Magni Italien an Magni Deutschland eine niedrigere Gewinnspanne als 5 % zugrunde gelegt werden sollte, da Magni Italien nicht an der Zollabfertigung, der Lagerung und dem Transport der Waren beteiligt sei. Magni Deutschland nehme diese Aufgaben selbst wahr. |
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(136) |
Die Kommission wies das Vorbringen mit der Begründung zurück, dass keine Beweise vorgelegt wurden, die eine Differenzierung des in Abzug zu bringenden Gewinns auf der Grundlage der tatsächlich vom verbundenen Einführer wahrgenommenen Funktionen ermöglichten. Auf dieser Grundlage hielt die Kommission einen Gewinn von 5 % auf der Grundlage der Spanne unabhängiger Einführer, wie sie in ähnlichen Fällen zugrunde gelegt wurde, für eine angemessene Schätzung. |
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(137) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Dingli vor, dass sich die Kommission bei Weiterverkäufen von Magni Italien an unabhängige Abnehmer, bei denen Magni Italien die Zollabfertigung vorgenommen habe, bei der Ermittlung des CIF-Preises auf den Verkaufspreis zwischen Magni Italien und dem Abnehmer stützen müsse. |
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(138) |
Da keine Belege für den von den unabhängigen Abnehmern von Magni Italien angegebenen CIF-Wert vorlagen, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück. |
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(139) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Dingli vor, dass der für Geschäfte über Magni Deutschland an Endverwender zu verwendende CIF-Wert auf dem von Magni Deutschland für die Verzollung angegebenen Wert beruhen sollte. Nach Prüfung der im Dossier enthaltenen Informationen gab die Kommission dem Vorbringen statt und berichtigte den Ausfuhrpreis und die Dumpingspanne entsprechend. |
3.3.3. Vergleich
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(140) |
Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden in den Erwägungsgründen 253 und 263 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Die Kommission legte in der unternehmensspezifischen Unterrichtung nach der Einführung des vorläufigen Zolls spezifische Einzelheiten zu dieser Berechnung vor. |
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(141) |
Dingli brachte vor, dass die Kommission anstelle einer Gewinnspanne von 5 % die angemessene Gewinnspanne für Unternehmen hätte verwenden müssen, die ähnliche Geschäfte in der Dingli Group durchführten. Die Kommission wies das Vorbringen mit der Begründung zurück, dass sich die vorgeschlagene Gewinnspanne auf Transaktionen zwischen verbundenen Parteien bezieht und nicht zugrunde gelegt werden kann. |
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(142) |
Daher wurden die vorläufigen Feststellungen in Erwägungsgrund 253 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
3.3.4. Berichtigungen
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(143) |
Das Vorbringen, die verschiedenen Terex-Unternehmen, die an der Herstellung und dem Verkauf von MAE beteiligt waren, seien als eine wirtschaftliche Einheit tätig gewesen, wurde in Erwägungsgrund 263 der vorläufigen Verordnung vorläufig zurückgewiesen. |
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(144) |
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte Terex vor, seine Tochtergesellschaften, die an MAE-Verkäufen in die EU beteiligt seien, stünden unter gemeinsamer Kontrolle, die gesamte Produktion und sämtliche Verkäufe der Terex Group für die EU würden von TGG gesteuert, einem Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz, und die finanziellen Risiken würden von TGG getragen. Terex beantragte die Behandlung als wirtschaftliche Einheit für die gesamte Unternehmensgruppe, bestehend aus Terex Changzhou, TGG und zwei in der EU niedergelassenen verbundenen Händlern: Genie France und Terex Italia. |
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(145) |
Darüber hinaus nahm Terex zu den in den Erwägungsgründen 258 bis 262 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen Stellung, aus denen sein Antrag auf Zuerkennung des Status einer einzigen wirtschaftlichen Einheit vorläufig abgelehnt wurde. |
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(146) |
Im vorläufigen Stadium gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass weder Terex Changzhou und TGG noch TGG und die beiden verbundenen Vertriebsunternehmen (Genie France und Terex Italia) eine wirtschaftliche Einheit bilden, da ihre Verträge die Zahlung eines Aufschlags, eine Klausel, die vorsieht, dass die Parteien als unabhängige Auftragnehmer handeln, eine Klausel über die Rechtswahl und die gerichtliche Zuständigkeit im Streitfall sowie eine Klausel, in der die Beziehung zwischen den Parteien als „Verkäufer und Käufer“ definiert wird, enthält. |
|
(147) |
Terex brachte vor, dass die Verpflichtung und Praxis von Terex Changzhou, TGG die Kosten für Waren zu erstatten, die nicht den erforderlichen Spezifikationen entsprechen, sehr begrenzt seien, dass die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Terex-Unternehmen durch externe Entscheidung auf die Verwendung eines Standardvertragsmusters zurückzuführen sei und dass diese Möglichkeit nie Anspruch genommen worden sei, obwohl in ihren Verträgen ein marktbasierter Betrag vereinbart worden sei, die Vergütung zwischen TGG und Terex Changzhou ein garantierter Kosten-Plus-Preis sei, TGG in der EU keine MAE verkaufe, die von einem unabhängigen Unternehmen hergestellt werde, und Terex Changzhou in keiner direkten Vertragsbeziehung zu den verbundenen EU-Vertriebsunternehmen Terex Italia und Genie France stehe. |
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(148) |
Die Kommission berücksichtigte die Erläuterungen in Erwägungsgrund 146, stellte jedoch fest, dass nicht das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Unternehmen der Terex Group belegt wurde, sondern vielmehr hervorgehoben wurde, dass es sich bei Terex Changzhou, TGG, Genie France und Terex Italia um eng verbundene Unternehmen derselben Gruppe mit mehreren gemeinsamen internen Management- und Rechnungslegungsprotokollen handelt. Dies ist jedoch von der Kommission nie bestritten worden. Diese gemeinsamen Management- und Rechnungslegungsprotokolle können durchaus zwischen verbundenen Unternehmen derselben Gruppe bestehen, ohne dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. |
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(149) |
In Bezug auf die Behauptung von Terex, dass Erstattungen selten seien und es in der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Terex Changzhou und TGG keinen Rückgriff auf eine Streitbeilegung gebe, stellte die Kommission fest, dass trotz dieser Praxis der vertragliche Rahmen zwischen diesen Unternehmen solche Erstattungen (die zwar sehr selten sind, aber nach eigenen Angaben des Unternehmens auftreten) und Streitbeilegungen gestattet, und weist darauf hin, dass sich ihre Beziehung von der zwischen einem Hersteller und seiner „Vertriebsabteilung“ unterscheidet. De facto geht aus den maßgeblichen Klauseln hervor, dass keine Solidarität zwischen den Parteien besteht. |
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(150) |
In Bezug auf die Behauptung, dass in dem Vertrag zwischen den Unternehmen zwar Marktpreise genannt seien, die wirtschaftliche Realität im UZ aber so ausgesehen habe, dass Terex Changzhou stattdessen eine Fertigungsgebühr (Kosten-Plus-Preis) von TGG für seine Produkte erhalten habe, stellte die Kommission fest, dass ein garantierter Gewinn und der sich daraus ergebende interne Finanztransfer zwischen den verschiedenen am Verkauf beteiligten Unternehmen ein Merkmal einer Partnerschaft sein können, ohne dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Darüber hinaus wird die Existenz regelmäßig neu verhandelter Preise im Vertrag zwischen den Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 146) durch die Praxis der Kosten-Plus-Preisbildung zwischen den Unternehmen in der Vergangenheit nicht entkräftet. |
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(151) |
Die Kommission prüfte und akzeptierte das Argument, dass TGG in der EU keine von unabhängigen Unternehmen hergestellte MAE verkauft, stellte jedoch fest, dass TGG neben der von Terex Changzhou in China hergestellten MAE auch MAE verkauft, die von verbundenen Unternehmen in Mexiko, Italien, den USA und Indien hergestellt wird. Für die Kommission ist dies ein Hinweis auf eine sehr enge Partnerschaft zwischen den verschiedenen verbundenen Unternehmen der Gruppe und nicht auf eine Beziehung, bei der TGG, Genie France und Terex Italia die ausschließlichen „Verkaufsabteilungen“ von Terex Changzhou sind. |
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(152) |
Das Vorbringen, TGG und nicht Terex Changzhou habe eine direkte Vertragsbeziehung zu den verbundenen EU-Vertriebsunternehmen Terex Italia und Genie France, war unklar und nicht belegt. Auf der einen Seite machte Terex geltend, dass alle diese Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, auf der anderen Seite behauptete Terex, das bestehende Vertragsverhältnis zwischen TGG und Terex Italia und Genie France sei für die Bestimmung des zwischen ihnen bestehenden Status einer wirtschaftlichen Einheit ohne Bedeutung. |
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(153) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe 147 bis 151 wurde das Vorbringen zurückgewiesen, dass die verschiedenen Terex-Unternehmen, die an der Herstellung und dem Verkauf von MAE beteiligt sind, als wirtschaftliche Einheit tätig seien. |
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(154) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Terex vor, dass die Kommission bei der Prüfung eines Antrags auf Behandlung als wirtschaftliche Einheit über die formalen Bedingungen für eine rechtlich getrennte Behandlung von Unternehmen hinausgehen und die „wirtschaftliche Realität“ der Beziehung berücksichtigen müsse. |
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(155) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Die Kommission untersuchte die vertraglichen Bestimmungen zwischen den Unternehmen und kam zu dem Schluss, dass zwischen ihnen keine wirtschaftliche Solidarität besteht. Es wurden keine weiteren Informationen über das Vertragsverhältnis zwischen den Unternehmen vorgelegt. Darüber hinaus wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die in der vertraglichen Vereinbarung beschriebene Beziehung unzutreffend war. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass bestimmte Klauseln in den maßgeblichen Verträgen der Behauptung widersprechen, dass die wirtschaftliche Realität der Beziehung zwischen dem verbundenen Händler und dem Hersteller mit dem Verhältnis zwischen einem Hersteller und einer internen Verkaufsabteilung vergleichbar sei. |
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(156) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Terex seine Vorbringen zu Gewährleistungs- und Streitbeilegungsklauseln in den Verträgen zwischen Unternehmen der Gruppe, zur Vergütung zwischen Terex-Unternehmen und zum Verkauf von MAE durch TGG, die von anderen Terex-Herstellern als Terex Changzhou hergestellt wurden. Terex erläuterte auch seine frühere Stellungnahme zu der Beziehung zwischen Terex Changzhou und Genie Frankreich bzw. Terex Italien. An jedem Punkt brachte Terex vor, dass sich die Kommission bei der Beurteilung des Antrags auf Behandlung als wirtschaftliche Einheit auf die wirtschaftliche Realität und nicht auf die Einzelheiten der Verträge stützen sollte. |
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(157) |
Die spezifischen Vorbringen wurden bereits in den Erwägungsgründen 148 bis 151 behandelt. Das tatsächliche Verhältnis zwischen den verschiedenen Unternehmen war durch die zwischen ihnen geltenden Vertragsbestimmungen bestimmt. Darüber hinaus wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die in der vertraglichen Vereinbarung beschriebene Beziehung unzutreffend war. Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission das Vorbringen zurückgewiesen |
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(158) |
Auch JLG brachte einen Antrag vor, dass mehrere Unternehmen als wirtschaftliche Einheit behandelt werden sollten. JLG Industries, Inc., JLG EMEA, JLG Tianjin und die am Vertrieb in der EU beteiligten Sales-and-Service-Tochtergesellschaften (Sales and Service Organisation, im Folgenden „SSO“) (35) seien als wirtschaftliche Einheit tätig, da die an MAE-Verkäufen in die EU beteiligten Tochtergesellschaften von JLG unter gemeinsamer Kontrolle stünden, die gesamte Produktion und sämtliche Verkäufe der Terex Group für die EU von JLG Industries, Inc. von seiner Hauptzentrale in den USA gesteuert und die finanziellen Risiken von JLG Industries, Inc. getragen würden. |
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(159) |
JLG Tianjin stellt MAE her, die an JLG Industries (mit Sitz in den USA) verkauft wird. Bei EU-Verkäufen verkauft JLG Industries diese MAE an JLG EMEA in den Niederlanden weiter. JLG EMEA verkauft die Ware entweder an unabhängige Endabnehmer oder an verbundene Händler: JLG Deutschland GmbH, JLG Frankreich, JLG Sverige AB, JLG Industries (Italia) und Plataformas Elevadoras (JLG Spanien). Das Unternehmen brachte vor, dass alle an der Herstellung und dem Verkauf von MAE beteiligten Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten. |
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(160) |
Die Kommission stellte fest, dass die Vertriebsvereinbarung zwischen JLG EMEA und JLG Industries Bestimmungen enthält, die belegen, dass es zwischen ihnen keine wirtschaftliche Einheit gibt. Beispielsweise enthalten ihre Verträge Schiedsklauseln und die Vertragsparteien haben Anspruch auf alle zur Verfügung stehenden Abhilfen, einschließlich aller Rechtsmittel. JLG EMEA ist befugt, alle seine Aufgaben als Vertriebsunternehmen für den Verkauf von MAE im Rahmen des Vertrags unabhängig und nach eigenem Ermessen wahrzunehmen, und stellt sicher, dass seinen Abnehmern bekannt ist, dass JLG EMEA in eigenem Namen tätig ist und die Ware im eigenen Namen verkauft. Die Beauftragung von JLG EMEA als Vertriebsunternehmen ist nicht exklusiv, und es gibt in dem Vertrag keine Bestimmung, dass JLG Industries keine anderen Vertriebsunternehmen für den Unionsmarkt beauftragen kann. JLG EMEA kann für eigene oder fremde Rechnung nicht konkurrierende Dienstleistungen für Dritte erbringen. |
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(161) |
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Standardvertriebsvereinbarung zwischen JLG EMEA und den SSO Bestimmungen enthält, die auf das Fehlen einer solidarischen Haftung und demzufolge einer wirtschaftlichen Einheit hinweisen. Beispiele hierfür sind eine Schiedsklausel, die besagt, dass das Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung des niederländischen Schiedsgerichts durchzuführen ist, eine Liste von JLG EMEA mit empfohlenen Preisen, die Vertriebsunternehmen anwenden sollen, die es diesen aber ermöglicht, nach freiem Ermessen andere Preise zu verlangen, und ein fester Vergütungssatz, auf den die Vertriebsunternehmen bei jedem Verkauf unabhängig vom Endpreis Anspruch haben. |
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(162) |
Die Kommission stellte fest, dass die Erklärungen zur gemeinsamen Kontrolle, zur Lenkung des Vertriebs und der Tatsache, dass JLG Industries, Inc. das finanzielle Risiko trägt, belegen, dass zwischen den beteiligten Unternehmen eine enge wirtschaftliche Partnerschaft besteht, sie aber nicht zwangsläufig eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die von der JLG beschriebene Art der Führung und Kontrolle kann zwischen verbundenen Unternehmen bestehen, die derselben Gruppe angehören und vorab festgelegte Aufgaben als Händler, Hersteller und Vertriebsunternehmen haben. |
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(163) |
JLG brachte vor, dass die Gegenargumente in den Erwägungsgründen 258 bis 262 der vorläufigen Verordnung, mit denen der Antrag von Terex auf Behandlung als wirtschaftliche Einheit abgelehnt wurde, auf JLG nicht anwendbar sei. |
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(164) |
Die Kommission hat das Vorbringen, dass die Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Behandlung als wirtschaftliche Einheit von Terex auf JLG nicht anwendbar seien, nicht eingehend geprüft. Die Argumente, die der Zurückweisung des Vorbringens von JLG zugrunde liegen, sind unternehmensspezifisch und nicht übertragbar, wie in den Erwägungsgründen 159, 160 und 161 ausführlich dargelegt. |
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(165) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe 159, 160 und 161 wurde das Vorbringen, dass die verschiedenen an der Herstellung und dem Verkauf von MAE beteiligten JLG-Unternehmen als wirtschaftliche Einheit tätig seien, zurückgewiesen. |
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(166) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte JLG sein Vorbringen, dass die JLG Group als wirtschaftliche Einheit tätig sei. JLG beharrte auf der „wirtschaftlichen Realität“ innerhalb der Unternehmensgruppe und brachte vor, dass die Kommission die Vertragsbestimmungen zwischen den verschiedenen Unternehmen der Gruppe außer Acht lassen sollte. |
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(167) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Die Vertragsbestimmungen wurden von den Parteien frei vereinbart. JLG legte keine Beweise vor, dass diese nicht angewendet werden. Die Kommission untersuchte die vertraglichen Bestimmungen zwischen den Unternehmen und kam zu dem Schluss, dass zwischen ihnen keine wirtschaftliche Solidarität besteht. Es wurden keine weiteren Informationen über das Vertragsverhältnis zwischen den Unternehmen vorgelegt. Darüber hinaus wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die in der vertraglichen Vereinbarung beschriebene Beziehung unzutreffend war. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass bestimmte Klauseln in den maßgeblichen Verträgen der Behauptung widersprechen, dass die wirtschaftliche Realität der Beziehung zwischen dem verbundenen Händler und dem Hersteller mit dem Verhältnis zwischen einem Hersteller und einer internen Verkaufsabteilung vergleichbar sei. |
3.3.5. Dumpingspannen
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(168) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Vorbringen zur gesonderten Analyse der Schädigung und der Schadensursache von MAE mit Elektro- oder Hybridmotor und herkömmlichem Motor
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(169) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte die CCCME ihr Vorbringen, dass die Schadensfaktoren und Schadensursachen in der Untersuchung für MAE mit Elektro- oder Hybridmotor und herkömmlichem Motor als Untergruppen oder Teilmarktsegmente gesondert hätten bewertet werden müssen, da diese MAE aufgrund ihrer wesentlichen Unterschiede bei Produkteigenschaften, Endverwendung und Marktwahrnehmung nicht austauschbar sei. Da die Kommission dies versäumt habe, habe sie keine objektive Prüfung der Schadenselemente, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gefordert, sicherstellen können. Die CCCME wiederholte ihr Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung, ohne dieses durch neue Elemente zu untermauern. |
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(170) |
Wie in Abschnitt 2.4.1 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass beide Kategorien (herkömmliche und elektrische oder hybride MAE) dieselben wesentlichen Merkmale aufweisen und es daher gerechtfertigt ist, beide in die Warendefinition aufzunehmen und als ein und dasselbe Marktsegment zu bewerten. Die Unterschiede zwischen den beiden Kategorien sind nicht so groß, dass eine gesonderte Analyse der Schädigung und der Schadensursachen gerechtfertigt ist, da die Waren im Wettbewerb zueinander stehen. Wie in Abschnitt 2.4.1 erläutert, könnte künftig mehr MAE mit herkömmlichem Motor schrittweise durch elektrische oder hybride MAE ersetzt und in Außenbereichen eingesetzt werden. Demnach entwickelt sich der Einsatzbereich dieser MAE-Kategorien weiter, was zusätzlich gegen eine gesonderte Bewertung spricht. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Schadensfaktoren und Schadensursachen für die beiden MAE-Kategorien gesondert zu bewerten. |
4.2. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(171) |
Da zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 273 bis 275 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.3. Unionsverbrauch
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(172) |
Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 276 bis 278 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.4.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(173) |
Da keine Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 279 bis 281 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.4.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land: Preisunterbietung und Verhinderung von Preiserhöhungen
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(174) |
In den Erwägungsgründen 286 bis 288 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission ausführlich die Methode zur Ermittlung der Preisunterbietung dar und kam zu dem Schluss, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus der VR China unterboten und Preiserhöhungen verhindert wurden. |
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(175) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte JLG vor, dass die von der Kommission zur Ermittlung des CIF-Werts angewandte Methode in Bezug auf JLG EMEA keinen fairen Vergleich der EU-Verkaufspreise von JLG mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union ermögliche. Da alle EU-bezogenen Verkaufstätigkeiten nur von JLG EMEA organisiert würden, sollte die Kommission seinen Gewinn und seine VVG-Kosten bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht abziehen. JLG brachte ferner vor, dass der gruppeninterne Verrechnungspreis, den JLG Tianjin in Rechnung stelle, nur die Herstellkosten, die Betriebsgemeinkosten und einen Gewinnaufschlag von 7 % (auf der Grundlage der Kosten) umfasse, was nicht dem Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union entspräche, der auf der Grundlage der Zielgewinnspanne und der tatsächlichen VVG-Kosten, ausgedrückt als prozentualer Anteil an den Verkaufspreisen, ermittelt worden sei. |
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(176) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da zur Ermittlung eines zuverlässigen marktüblichen Einfuhrpreises ein solcher Preis rechnerisch ermittelt werden muss, indem der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer als Ausgangspunkt herangezogen wird. Um diese rechnerische Ermittlung durchführen zu können, sind die in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung enthaltenen Regeln für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises relevant und werden analog angewendet. Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung muss die untersuchende Behörde einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union ermitteln, indem sie Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie für Gewinne vornimmt. Durch die entsprechende Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung kann ein Preis ermittelt werden, der uneingeschränkt mit dem Preis vergleichbar ist, welcher bei der Prüfung der Verkäufe an unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt wird, und der auch mit dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar ist. |
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(177) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Terex vor, dass die Kommission in Bezug auf TGG bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht den Gewinn und die VVG-Kosten abziehen dürfe, um einen fairen Vergleich des EU-Verkaufspreises von Terex mit dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union zu ermöglichen. Der gruppeninterne Verrechnungspreis zwischen Terex Changzhou und TGG decke nur die Herstellkosten, die Betriebsgemeinkosten und einen Gewinn ab. Dies entspreche nicht dem Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union, der auf der Grundlage der Zielgewinnspanne und der tatsächlichen VVG-Kosten, ausgedrückt als prozentualer Anteil der Verkaufspreise, ermittelt wurde. |
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(178) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da zur Ermittlung eines zuverlässigen marktüblichen Einfuhrpreises ein solcher Preis rechnerisch ermittelt werden muss, indem der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer als Ausgangspunkt herangezogen wird. Um diese rechnerische Ermittlung durchführen zu können, sind die in Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung enthaltenen Regeln für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises relevant und werden analog angewendet. Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung muss die untersuchende Behörde einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union ermitteln, indem sie Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie für Gewinne vornimmt. Durch die entsprechende Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung kann ein Preis ermittelt werden, der mit dem Preis, der bei der Prüfung der Verkäufe an unabhängige Abnehmer zugrunde gelegt wird, und auch mit dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union voll vergleichbar ist. |
4.4.2.1. Handelsstufe
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(179) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten der Antragsteller, die CCCME, Sinoboom und Dingli vor, dass aus der vorläufigen Unterrichtung nicht klar hervorgehe, ob die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietung (und der Zielpreisunterbietung) den Preis der Unionshersteller bei Verkäufen über verbundene Unternehmen berichtigt habe, wie dies beim Preis der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller der Fall gewesen sei. |
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(180) |
Die Kommission stellte klar, dass dieselben Berichtigungen sowohl für die ausführenden Hersteller in der VR China als auch für die Unionshersteller vorgenommen wurden und sie die Preise demnach auf derselben Handelsstufe verglichen hat. |
4.4.2.2. Berichtigung um Zölle
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(181) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission hätte den Ausfuhrpreis nicht systematisch um den Zollsatz von 4,5 % berichtigen dürfen, da auf die Einfuhren unter dem TARIC-Code 8428.90.90.20 gar kein Zoll erhoben werde. Die Berichtigung sollte nur für zollpflichtige Ausfuhren auf der Grundlage der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Daten bzw. für den Fall, dass die Informationen nicht übermittelt würden, auf der Grundlage von Daten nach der Einleitung der Untersuchung vorgenommen werden, indem der Anteil der zollpflichtigen Einfuhren gegenüber den zollfreien Einfuhren ermittelt wird. Die Kommission akzeptierte diesen Einwand und korrigierte den Ausfuhrpreis entsprechend nach unten. |
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(182) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, dass sich die Kommission auf die tatsächlichen Ausfuhrdaten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und nicht auf Einfuhrdaten für den Zeitraum nach dem UZ stützen sollte. Die Kommission stellte klar, dass die Berichtigung auf den tatsächlichen Daten der ausführenden Hersteller im UZ beruhte, anhand deren festgestellt werden konnte, ob die Ausfuhrverkäufe dem Zoll unterlagen oder nicht. |
4.4.2.3. Vergleichbarkeit der Ware
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(183) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten Sinoboom und der Antragsteller Stellungnahmen zur Einreihung und Vergleichbarkeit der Ware. |
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(184) |
Sinoboom verwies auf die vorläufige Unterrichtung und auf die Tatsache, dass die Kommission für die Zwecke der Berechnung der Schadensspanne Warenkennnummern zusammengeführt habe. Dies habe zur Folge, dass die Kommission Teleskoparbeitsbühnen vergleiche, die deutliche Unterschiede bei der Arbeitshöhe aufwiesen, was mutmaßlich zu einer zu hohen Bewertung der Schadensspanne führe. |
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(185) |
Die Kommission gab dem Vorbringen statt und nahm den Vergleich von Warenkennnummern zu Warenkennnummer vor und berichtigte die Berechnungen entsprechend. Infolgedessen wurde die Schadensspanne nach unten korrigiert. |
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(186) |
Sinoboom wies ferner darauf hin, dass seine vorläufige Dumpingspanne höher sei als die der anderen ausführenden Hersteller. Nach Ansicht von Sinoboom könnte diese Differenz auf die von der Kommission angewandte Methode für den Preisvergleich und die Analyse der Schadensspanne zurückgehen. Das Unternehmen verwies auf die Unterrichtung über die Zuordnung zu den Warenkennnummern (im Folgenden „PCN“) und brachte vor, die interessierten Parteien hätten nicht genügend Zeit gehabt, zu dem Vergleich nach Warenkennnummern Stellung zu nehmen, der den Parteien nur einen Tag vor Ablauf der Frist für die Stellungnahme zu den vorläufigen Maßnahmen übermittelt worden sei. Seiner Ansicht nach gibt es Unregelmäßigkeiten bei der PCN-Einreihung durch die Unionshersteller. Das Unternehmen verwies auf Warentypen, die möglicherweise falsch eingereiht worden seien oder bei denen die korrekte Einreihung auf der Grundlage der Beschreibung der Warentypen nicht überprüft werden könne. |
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(187) |
In Erwiderung auf die Stellungnahmen der CCCME brachte der Antragsteller vor, dass die Vorbringen unbegründet seien, da die Waren entweder richtig eingereiht seien oder nicht hergestellt oder nicht für den Vergleich herangezogen würden. |
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(188) |
Die Kommission überprüfte die angeblichen falschen Einreihungen und stellte fest, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller tatsächlich zwei Arten von MAE unter einer falschen Warenkennnummer gemeldet hatte. Die Kommission berichtigte die PCN-Einreihung entsprechend. |
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(189) |
Sinoboom brachte ferner vor, dass einige Warentypen von den Unionsherstellern möglicherweise nicht in repräsentativen Mengen verkauft worden seien, was zu künstlich hohen Preisen für diese Waren geführt haben könnte. In diesem Fall sollte die Kommission die fraglichen Verkäufe neu einreihen und in die nächstnähere Warenkennnummer aufnehmen, unter der die Unionshersteller im UZ repräsentative Verkäufe aufzuweisen hätten. |
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(190) |
Die Kommission prüfte dies und bestätigte, dass sich die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen im Vergleich zu denselben von Sinoboom verkauften Warentypen nicht auf nicht repräsentative Mengen bezogen. Eine Neuzuordnung zu den Warenkennnummern war daher nicht erforderlich. |
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(191) |
Der Antragsteller brachte vor, dass bestimmte von JLG angegebene Warentypen hinsichtlich der industriellen Nutzung ausgewählter Teleskoparbeitsbühnen oder deren Nutzung in schwierigem Gelände und der Arbeitshöhe bestimmter Vertikalarbeitsbühnen scheinbar falsch eingereiht worden seien. |
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(192) |
Während der Überprüfung der verbundenen Unternehmen im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung stimmten die Unternehmen der Neueinreihung dieser Waren unter die richtigen Warenkennnummern zu. |
4.4.2.4. Schlussfolgerung zu Einfuhrpreisen und Verhinderung von Preiserhöhungen
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(193) |
Nach Berichtigung der Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietungsspanne, wie bereits zuvor und in Abschnitt 3.3.2 dargelegt, ermittelte die Kommission eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 11,9 %. |
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(194) |
Neben der Preisunterbietung waren die Preisunterbietungsspannen der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller weiterhin erheblich. Daher blieb die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 288, dass Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union, der im UZ zu Preisen unter den Kosten verkaufen musste, durch die Einfuhren aus der VR China erheblich verhindert wurden. |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
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(195) |
In der vorläufigen Verordnung (Abschnitt 4.5) erläuterte die Kommission die makroökonomischen und mikroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Sie gelangte in Erwägungsgrund 320 der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
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(196) |
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Höhe der makroökonomischen und mikroökonomischen Indikatoren ein. Da zur Höhe dieser Indikatoren keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 289 bis 316 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
4.5.1. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(197) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerten sich die CCCME, die chinesische Regierung und der Antragsteller zu den Schlussfolgerungen der Kommission in Bezug auf die Bewertung der Schadensindikatoren und der Schädigung. |
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(198) |
Die CCCME brachte vor, die Schadensindikatoren zeigten, dass der Wirtschaftszweig der Union für MAE wachse und es keine eindeutigen Beweise für eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gebe. Die Produktion sei um 100 %, die Kapazitätsauslastung um 88 % und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 62 % gestiegen. Außerdem sei der Preisanstieg von 16 % höher als der Kostenanstieg von 14 %. Darüber hinaus sei die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union um 40 % und die Produktivität um 43 % gestiegen und der Schlussbestand der Produktion um 35 % zurückgegangen. Die CCCME wiederholte nach der endgültigen Unterrichtung ähnliche Argumente und brachte vor, dass die den interessierten Parteien offengelegten Daten zu den Schadensindikatoren kein überzeugendes Bild der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ vermittelten. Sie legte jedoch keine neuen Elemente zur Untermauerung des Vorbringens vor. |
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(199) |
Die CCCME verwies ferner auf die Finanzberichte von Manitou, in denen von einem erheblichen Anstieg der Gewinne und Verkäufe in Nord- und Südeuropa die Rede ist (36), sowie auf zwei Artikel, in denen erwähnt wird, dass Haulotte seinen Absatz steigerte (37). Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME ergänzend vor, dass sich der Geschäftsbericht von Manitou auf eine „Produktsparte“ bezöge, die MAE umfasse und den Aussagen zufolge „in vollem Umfang von der Wirkung von Preiserhöhungen profitierte, die 13 % zum Umsatzwachstum im Jahr 2023 beitrugen“. Außerdem werde auch erwähnt, dass „alle Märkte und Geschäftsfelder extrem stark zugelegten“ (38). |
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(200) |
Die chinesische Regierung verwies auch auf den Anstieg der Produktionskapazität, der Produktionsmenge, der Verkaufsmenge, der Zahl der Beschäftigten, des Verkaufspreises und anderer Indikatoren der Unionshersteller. Sie brachte vor, dass die Kommission die tatsächlichen Ursachen für den Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht berücksichtigt habe. |
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(201) |
Für den Antragsteller dagegen ist es nicht ungewöhnlich, dass selbst ein geschädigter Wirtschaftszweig einen gewissen Anstieg der Produktions- und Verkaufsmengen aufweist, da der Wirtschaftszweig bei einer Stagnation oder einem Rückgang in einer Situation des Verbrauchsanstiegs um 122 % kaum hätte überleben können. Dementsprechend müsse der bedeutende wirtschaftliche Aufschwung berücksichtigt werden. |
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(202) |
Der Antragsteller betonte ferner, dass die Einfuhren aus China von 2020 bis zum UZ um mehr als 226 % gestiegen seien, also mehr als der Anstieg des Verbrauchs, und dass der Marktanteil um 47 % gestiegen sei, was das aggressive und rasche Auftreten chinesischer Einfuhren auf dem Unionsmarkt zeige. Daher sei der Wirtschaftszweig der Union trotz des Produktionsanstiegs des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2020 und dem UZ geschädigt worden. Der Antragsteller brachte ferner vor, dies sei darauf zurückzuführen, dass das Jahr 2020 von der Pandemie beeinflusst und die Produktion 2020 gering gewesen sei. Der anschließende Produktionsanstieg sei deutlich unter dem Anstieg des Verbrauchs geblieben, sodass der Wirtschaftszweig der Union die Ware nicht entsprechend der Marktnachfrage habe produzieren und verkaufen können. Der Antragsteller betonte ferner, die Beschäftigung sei aufgrund der Notwendigkeit, Kosten zu senken, weniger stark gestiegen als die Produktion. |
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(203) |
Zudem beträfe der von der CCCME angeführte Jahresabschluss das gesamte Geschäft von Manitou, während auf die betroffene Ware im Jahr 2023 nur 11,6 % der Tätigkeiten des Unternehmens entfallen seien. In dem Artikel, in dem der Anstieg der Verkäufe von Haulotte erwähnt werde, sei auch erwähnt worden, dass Haulotte seine Schulden nicht bezahlen könne und nicht in der Lage sei, die Preise auf ein Break-Even-Niveau anzuheben, und dass die chinesischen Hersteller die Ursache für die Finanz- und Absatzprobleme von Haulotte seien. |
|
(204) |
Darüber hinaus betonte der Wirtschaftszweig der Union, das Jahr 2022 sei ein beispiellos dramatisches Jahr im Hinblick auf die Schädigung der Union gewesen, und die geringfügige Verbesserung im Jahr 2023 zeige nicht, dass er nicht mehr geschädigt werde. |
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(205) |
Die Kommission prüfte die Vorbringen der verschiedenen Parteien. Sie vertrat die Auffassung, dass entgegen dem Vorbringen der CCCME und der chinesischen Regierung die Tatsache, dass einige Indikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen, Preis und Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum einen positiven Trend aufwiesen, für sich genommen nicht als Zeichen dafür interpretiert werden kann, dass sich der Wirtschaftszweig in guter Verfassung befindet. Die Kommission verwies auf Erwägungsgrund 318 der vorläufigen Verordnung, in dem sie darlegte, dass alle Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union wie auch vieler anderer Wirtschaftszweige durch die Pandemie im Jahr 2020 beeinträchtigt waren. Die Produktion, die Kapazitätsauslastung, die Verkäufe und die Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Union lagen somit im Jahr 2020, dem Bezugsjahr, auf einem außergewöhnlich niedrigen Niveau. |
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(206) |
Zur Einordnung: Das Produktionsvolumen und die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union waren vor der Pandemie im Jahr 2019 höher als im Jahr 2020 und lagen auf einem ähnlichen Niveau wie im UZ. Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union belief sich 2019 auf 34 669 Stück gegenüber 35 402 Stück im UZ, und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union beliefen sich 2019 auf 27 765 Stück gegenüber 23 794 Stück im UZ. Letzteres entsprach einem Rückgang um 14 % zwischen 2019 und dem UZ. Ebenso ging die Beschäftigung zwischen 2019 und dem UZ um 7 % zurück. |
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(207) |
Der Kommission zufolge ist die Tatsache, dass einige Indikatoren zwischen 2020 und dem UZ stiegen, kein Hinweis auf einen gesunden wachsenden Wirtschaftszweig, sondern vielmehr auf eine Rückkehr zu dem Niveau vor der COVID-19-Pandemie, gerade bei einem Markt, in dem der Verbrauch zwischen 2020 und dem UZ um 122 % von 28 481 Stück im Jahr 2020 auf 63 086 Stück im UZ stieg. Unter normalen Marktbedingungen würden die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entsprechend dem zunehmenden Verbrauch steigen. Dies war jedoch nicht der Fall, da die Verkäufe zwischen 2020 und dem UZ nur um 62 % stiegen, während sich der Verbrauch um 122 % erhöhte. Obwohl die Beschäftigung zwischen 2020 und dem UZ um 40 % zunahm, lag sie 60 % unter dem Produktionsanstieg, der im selben Zeitraum 100 % betrug. |
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(208) |
Die Kommission erinnerte ferner daran, dass der Wirtschaftszweig der Union zwischen 2020 und dem UZ erhebliche Verluste erlitten hat. Obwohl die Verluste von 2022 bis zum UZ zurückgingen, befand sich der Wirtschaftszweig weiterhin in einer defizitären Lage, während er in einem boomenden Markt für MAE unter normalen Marktbedingungen wieder hätte rentabel werden müssen. |
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(209) |
Die Kommission war ferner der Auffassung, dass der Jahresabschluss der Manitou Group alle Tätigkeiten der Manitou Group abdeckt, von denen MAE nur einen kleinen Teil ausmacht, und sich nicht speziell auf die Verkäufe von MAE bezieht. Alle Daten für den UZ, die sich speziell auf MAE bezogen, wurden von der Kommission für jeden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bewertet und geprüft. Daher waren diese Äußerungen im Jahresabschluss von Manitou für die Bewertung der Wirtschaftsindikatoren, die in Bezug auf die betroffene Ware und speziell den UZ (der nicht mit dem Geschäftsjahr des Unternehmens zusammenfiel) geprüft und bewertet wurden, nicht relevant. Daher konnten aus diesen Vorbringen keine Schlussfolgerungen für die betroffene Ware gezogen werden. Gleiches gilt für die Berichterstattung über die Haulotte Group. Die Kommission stützte ihre Feststellungen auf überprüfte Daten beider Unternehmen, die die wirtschaftliche Lage nur im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf von MAE im Bezugszeitraum widerspiegelten. |
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(210) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CCCME ferner vor, dass sich die Kommission bei ihrer Bezugnahme auf Indikatoren für das Jahr 2019 nur auf die makroökonomischen Indikatoren und nicht auf mikroökonomische Daten bezogen habe und dass es daher eine eindeutige Inkongruenz hinsichtlich des Zeitraums der Schadensbeurteilung gebe. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beurteilung der Schadensindikatoren, die sich auf einen inkongruenten Bezugszeitraum bezögen, zu einem verzerrten Bild der Schädigung führe. Darüber hinaus brachte die CCCME vor, dass die Kommission den Zeitraum kurz vor dem UZ hätte berücksichtigen müssen, da eine solche Bewertung am genauesten widerspiegeln würde, ob der Wirtschaftszweig der Union im UZ eine bedeutende Schädigung erlitten habe, und da Dumping, Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung nur für den UZ festgestellt worden seien. |
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(211) |
Dass sich die Kommission auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2019 bezog, bedeutete weder, dass der Bezugszeitraum verlängert wurde, noch, dass für die Bewertung der mikroökonomischen und makroökonomischen Indikatoren ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt wurde. Die Bezugnahme auf die Lage im Jahr 2019 diente dazu, die Schlussfolgerungen zur Lage im UZ und im Bezugszeitraum zu untermauern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das für die Analyse herangezogene Jahr 2020 von der Pandemie betroffen war. Der UZ und der Bezugszeitraum, auf deren Grundlage die Schlussfolgerungen gezogen wurden, blieben unverändert (siehe Abschnitt 1.7). Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(212) |
Angesichts der erheblichen Verluste, die dem Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum entstanden sind, des erheblichen Verlusts von Marktanteilen (rund 14 Prozentpunkte) und der Verschlechterung anderer Finanzindikatoren wie Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (siehe Erwägungsgrund 313 der vorläufigen Verordnung) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union für MAE ein gesunder Wirtschaftszweig ist. |
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(213) |
Aus diesen Gründen blieb die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(214) |
In Erwägungsgrund 323 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China verursacht wurde. |
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(215) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten die CCCME, die chinesische Regierung und der Antragsteller Stellungnahmen zu der Schlussfolgerung. |
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(216) |
Die CCCME brachte vor, der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China sei mit einem geringfügigen Anstieg um 3 Prozentpunkte relativ stabil geblieben, würde das von der Pandemie betroffene Jahr 2020 außer Acht gelassen, und das Preisniveau sei um fast 50 % gestiegen. Im selben Zeitraum seien die Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union gestiegen. Werde 2020 als Pandemiejahr ausgeklammert, sei der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im übrigen Bezugszeitraum mit einem leichten Rückgang um 2 Prozentpunkte relativ stabil geblieben. Gleichzeitig sei der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stabil gewesen und der Preis um fast 50 % gestiegen. |
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(217) |
Die Kommission stellte zunächst fest, dass der Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China von 2021 bis zum UZ tatsächlich nur 3 Prozentpunkte betrug. Angesichts des deutlich gestiegenen Verbrauchs im selben Zeitraum führte dieser Anstieg des Marktanteils um 3 Prozentpunkte in absoluten Zahlen jedoch zu einem Anstieg der Einfuhren um 104 % (von 23 124 eingeführten Stück im Jahr 2021 auf 33 946 Stück im UZ), was einen erheblichen Anstieg darstellte. Auch die Tatsache, dass der größte Anstieg in Bezug auf den Marktanteil der Einfuhren aus der VR China zu Beginn und nicht am Ende des Bezugszeitraums zu verzeichnen war, hat den ursächlichen Zusammenhang nicht abgeschwächt, sondern vielmehr erklärt, warum der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum Verluste verzeichnete. |
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(218) |
Im Vergleich zum Jahr vor der Pandemie belief sich die Menge der Einfuhren aus der VR China im Jahr 2019 auf rund 8 800 Stück. Somit stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China von 2019 bis zum UZ um 285 % (von 8 800 eingeführten Stück im Jahr 2019 auf 33 946 Stück im UZ), was einem sehr deutlichen Anstieg entspricht. Auch wenn die Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen, lagen sie weiterhin deutlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(219) |
In Bezug auf die Rentabilität brachte die CCCME vor, der Wirtschaftszweig der Union habe seit Beginn des Bezugszeitraums negative Gewinne erzielt. Die Behauptung, die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sei bereits durch den 2018 einsetzenden Anstieg der Einfuhren aus der VR China beeinträchtigt worden, sei nicht durch Beweise belegt und daher unbegründet. |
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(220) |
Wie in Erwägungsgrund 281 der vorläufigen Verordnung dargelegt, seien die Einfuhren aus der VR China bereits zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2020 erheblich gewesen und hätten bei mehr als 10 000 Stück gelegen. Die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern vorgelegten Daten belegten eine ähnliche Einfuhrmenge auch im Jahr 2019. Dies zeige deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Union bereits seit 2018 von den Niedrigpreiseinfuhren betroffen gewesen sei. |
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(221) |
Die CCCME brachte ferner vor, die Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union sei im gesamten Bezugszeitraum volatil gewesen. Im Jahr 2021 sei sie deutlich auf 35-40 % gestiegen und dann 2022 auf negative Werte gefallen, bevor sie sich im UZ leicht verbessert habe. Der erhebliche Anstieg der Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union sei in dem Jahr erfolgt, in dem auch die Einfuhren aus der VR China erheblich zugenommen hätten, während der Rückgang der Kapitalrendite in dem Jahr bis zum UZ stattgefunden habe, als der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China relativ stabil geblieben sei. Die CCCME brachte daher vor, dass nicht der Schluss gezogen werden könne, diese schlechte Leistung sei auf den Anstieg der Einfuhren aus der VR China zurückzuführen. |
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(222) |
Der Kommission zufolge hatte die Tatsache, dass zwischen 2020 und 2021 ein Anstieg der Kapitalrendite zu verzeichnen war, der im selben Jahr wie der erhebliche Anstieg der Einfuhren aus der VR China stattfand, keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung der Kommission, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten, da sich die Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China nicht unbedingt auf die Rendite der Investitionen im selben Jahr auswirken würden und über einen längeren Zeitraum betrachtet werden sollten. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Wirtschaftszweigs eine Folge der Einfuhren aus der VR China in den Vorjahren und der Tatsache war, dass der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum nicht rentabel war. Insgesamt ging die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um mehr als 400 % zurück. Wie in Erwägungsgrund 313 der vorläufigen Verordnung angegeben, gingen die Investitionen der Unionshersteller seit 2020 um 64 % zurück, was erheblich war. |
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(223) |
Die chinesische Regierung brachte ferner vor, die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union habe sich im UZ im Vergleich zu 2022 erheblich verbessert und um etwa 10 Prozentpunkte erholt. Dies zeige, dass die chinesischen Einfuhrpreise nicht die Ursache für den Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union gewesen seien. |
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(224) |
Die Kommission wiederholte ihre Feststellung, wonach die Tatsache, dass sich die Verluste zwischen 2022 und dem UZ von [(-15 %) bis (-10 %)] auf [(-5 %) bis (0 %)] verbesserten, nicht als Zeichen einer Erholung angesehen werden kann. Den Daten des Wirtschaftszweigs der Union zufolge war der Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 auf einen Anstieg der Rohstoffkosten um 25-30 % und auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Unternehmen die Preise für bereits ausgehandelte Aufträge nicht erhöhen konnten. Daher waren die Verluste im Jahr 2022 außergewöhnlich hoch. Wie bereits dargelegt, kann jedoch die Tatsache, dass die Verluste zwischen 2022 und dem UZ anschließend zurückgingen, nicht als Hinweis auf eine Erholung angesehen werden, da der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor erhebliche Verluste verzeichnete, die hauptsächlich auf die Verhinderung von Preiserhöhungen infolge niedrigpreisiger Einfuhren aus der VR China zurückzuführen waren. Sie hielt das Vorbringen daher für unbegründet. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Hohe Produktionskosten
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(225) |
Die CCCME brachte vor, der Anstieg der Rohstoffpreise und anderer Kosten wie Arbeitskosten sei die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(226) |
Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass der Rückgang der Rentabilität der Unternehmen in der Union im Jahr 2022 nicht durch die Preise eingeführter Waren erklärt werden könne, zumal die Preise der eingeführten Waren nicht drastisch geschwankt hätten. Die Kommission habe die negativen Auswirkungen der kontinuierlich steigenden Rohstoffpreise im Untersuchungszeitraum auf die Rentabilität der Unionshersteller nicht berücksichtigt und die Schädigung fälschlicherweise den chinesischen Einfuhren zugeschrieben. |
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(227) |
Der Antragsteller brachte dagegen vor, dass die Preise im Untersuchungszeitraum weltweit und auf dem Unionsmarkt aufgrund des Kostenanstiegs gestiegen seien und dass der Wirtschaftszweig der Union den Kostenanstieg aufgrund des Drucks der chinesischen Ausführer nicht an seine Abnehmer habe weitergeben können. Der Kostenanstieg selbst hätte für die Unternehmen keine Schädigung dargestellt, wenn gleiche Wettbewerbsbedingungen geherrscht hätten. Der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China habe es den Unionsherstellern unmöglich gemacht, die Preise ausreichend anzuheben, bestehende Verträge neu auszuhandeln und den Kostenanstieg zu decken. Infolgedessen habe der Wirtschaftszweig Verluste verzeichnet. |
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(228) |
Die Kommission berücksichtigte in ihrer Analyse die negativen Auswirkungen der kontinuierlich steigenden Rohstoffpreise, kam jedoch zu dem Schluss, dass dieser Anstieg den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächt. Unter normalen Marktbedingungen kann es für einen begrenzten Zeitraum zu einem Rückgang der Rentabilität kommen, in dem der Wirtschaftszweig aufgrund bestehender Verträge nicht in der Lage wäre, die Preise in gleichem Maße anzuheben wie die Kosten steigen, aber nach einiger Zeit könnten Verträge neu ausgehandelt werden, um zumindest die Kosten zu decken, insbesondere in einem boomenden Markt wie im vorliegenden Fall. Da die Preise der Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum erheblich unter den Unionspreisen lagen und die Menge der gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum massiv anstieg, war der Wirtschaftszweig der Union jedoch nicht in der Lage, die Preise entsprechend dem Kostenanstieg anzuheben. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass der Kostenanstieg den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen kann und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hauptsächlich durch den Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren verursacht wurde. |
5.3. Sonstige Vorbringen
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(229) |
Die chinesische Regierung brachte vor, dass es aufgrund der Tatsache, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Union niedriger gewesen seien als seine Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt und diese Ausfuhrverkäufe gewinnbringend gewesen seien, keinen Beleg für das Vorbringen gebe, die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China hätten den Wirtschaftszweig der Union gezwungen, MAE zu niedrigen Preisen und damit unrentabel zu verkaufen. |
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(230) |
Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass aus der Tatsache, dass die Ausfuhrpreise zwar niedriger waren als die Inlandsverkaufspreise, aber gewinnbringend, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht beeinträchtigten. Der Grund für die überwiegend gewinnbringenden Ausfuhrverkäufe waren Unterschiede im Produktmix der Verkäufe auf den Ausfuhr- und Inlandsmärkten im selben Zeitraum. Da die Ausfuhrverkäufe gewinnbringend waren, wurde der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch diese Verkäufe in keinem Fall abgeschwächt. |
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(231) |
Die CCCME brachte ferner vor, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht in der Lage gewesen, die ganze Bandbreite elektrischer MAE anzubieten, insbesondere keine elektrische MAE mit höherer maximaler Höhe. |
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(232) |
Der Antragsteller brachte dagegen vor, dass die Behauptungen, die Unionshersteller könnten die Nachfrage nach elektrischer MAE nicht decken, unbegründet und falsch seien. Es stimme nicht, dass chinesische Hersteller einen besonderen Schwerpunkt auf elektrische MAE legen würden: Auch die Unionshersteller produzierten und verkauften elektrische MAE in großen Mengen. Beispielsweise seien mehr als 70 % der von Haulotte zwischen 2020 und 2022 verkauften Maschinen (den jüngsten öffentlich zugänglichen Daten zufolge) elektrisch. Haulotte biete eine breite Palette elektrischer Maschinen an: Seine Vertikalarbeitsbühnen zum Beispiel gebe es nur in elektrischer Ausführung und seine Scheren- und Gelenkhebebühnen seien sowohl in elektrischer Ausführung als auch mit Verbrennungsmotor erhältlich. |
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(233) |
Wie in Erwägungsgrund 336 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wiederholte die Kommission ihre Feststellung, dass der Vergleich der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eingeführten Warentypen mit den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen ergab, dass im Allgemeinen mehr als 90 % der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften Warentypen mit den aus China eingeführten Warentypen vergleichbar waren. Darüber hinaus betrafen im UZ mehr als 60 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt elektrische MAE. Die Kommission stellte daher fest, dass der von den ausführenden Herstellern verkaufte Warenmix mit dem vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt verkauften Warenmix vergleichbar ist. Etwaige angebliche Unterschiede im Produktmix konnten daher nicht die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(234) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCME ihr Vorbringen, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund seiner begrenzten Bandbreite an elektrischer MAE nicht wettbewerbsfähig sei. Sie verwies auf eine Äußerung in einem Bericht des chinesischen Herstellers Xiamen Liteng Engineering Machinery Co., Ltd., wonach die Unternehmen im Zuge der Erholung nach der Pandemie Schwierigkeiten hätten, der Marktnachfrage nach neuen, insbesondere industriellen und elektrischen Maschinen nachzukommen, und mit längeren Lieferzeiten zu kämpfen hätten. Die CCCME verwies ferner auf den Bericht von Manitou aus dem Jahr 2022, in dem im selben Zusammenhang (Erholung nach der COVID-19-Pandemie) Lieferunterbrechungen und Transportschwierigkeiten erwähnt wurden, und den Bericht von Haulotte, in dem Schwierigkeiten in Bezug auf die Lieferketten, Inflation, Verzögerungen bei der Produktion und die Höhe der Lagerbestände als Risiko für das Unternehmen genannt wurden. |
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(235) |
Die Kommission stellte zunächst fest, dass sich die Äußerung des chinesischen Herstellers auf den globalen Markt und nicht speziell auf den Unionsmarkt bezog. Ebenso wie in den zitierten Berichten von Manitou und Haulotte bezog sie sich auf einen Zeitraum zwischen 2020 und 2022, der weltweit von den Auswirkungen der Pandemie beeinflusst war, die jedoch nur eine begrenzte Zeit dauerte. Wie bereits dargelegt, verfügten die Unionshersteller im UZ über eine ganze Bandbreite von elektrischen Produkten, und die Pandemie hatte keine Auswirkungen mehr auf ihre wirtschaftliche Lage. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZ sei auf die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen. |
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(236) |
Die CCCME brachte ferner vor, eine weitere Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestehe darin, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Bestellungen nachzukommen, was zu langen Lieferzeiten und einer Abkühlung im Bausektor der Union geführt habe. Sie wiederholte das Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung und verwies auf Äußerungen in den Finanzberichten von Manitou, in denen von einer vorübergehenden Aussetzung von Aufträgen die Rede war. Die Kommission hielt die Vorbringen für unbegründet. Entgegen dem Vorbringen stieg der Verbrauch zwischen 2020 und dem UZ um 122 % (siehe Erwägungsgrund 277 der vorläufigen Verordnung), was zeigt, dass die Nachfrage nach MAE stark zunahm und nicht von dem angeblichen Abschwung im Bausektor der Union beeinflusst wurde. Auch im Finanzbericht von Manitou und in Presseartikeln, auf die sich die CCCME bezieht, wurde eindeutig darauf hingewiesen, dass sich die längeren Lieferfristen auf den Zeitraum nach der COVID-19-Pandemie beziehen, die nur vorübergehend war. (39) Schlussfolgerungen zur Schadensursache |
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(237) |
Die Kommission bewertete die Auswirkungen aller anderen bekannten Faktoren unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der interessierten Parteien und kam zu dem Schluss, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächten. Daher bestätigt die Kommission die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 339 bis 340 der vorläufigen Verordnung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus China besteht, der durch die oben genannten Faktoren nicht abgeschwächt wird. |
6. HÖHE DER MAßNAHMEN
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(238) |
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen. |
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(239) |
Im vorliegenden Fall machte der Antragsteller geltend, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. In Erwägungsgrund 343 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission vorläufig fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung nicht gegeben sind. Die Bewertung des Vorliegens von Verzerrungen des Rohstoffangebots wird im Folgenden näher ausgeführt. |
6.1. Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
6.1.1. Schadensspanne
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(240) |
In der vorläufigen Verordnung (Erwägungsgründe 347 bis 354) erläuterte die Kommission die Methode zur Ermittlung angemessener Spannen zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(241) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass Haulotte France und Haulotte Arges in Rumänien die Ware fast ausschließlich über verbundene Vertriebsunternehmen verkauften und dass der Zielpreis um die VVG-Kosten dieser verbundenen Vertriebsunternehmen erhöht werden sollte. Außerdem seien dem Zielpreis keine VVG-Kosten von Haulotte Arges hinzugerechnet worden. |
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(242) |
Die Kommission war nicht der Auffassung, dass sie zur Ermittlung eines angemessenen Zielpreises zusätzliche VVG-Kosten der verbundenen Vertriebsunternehmen hätte hinzurechnen müssen. Bei der rechnerischen Ermittlung des Zielpreises werden nur VVG-Kosten des Herstellers hinzugerechnet, nicht aber die VVG-Kosten verbundener Unternehmen. Die VVG-Kosten der verkaufenden Unternehmen der ausführenden Hersteller wurden ebenfalls nicht dem Ausfuhrpreis hinzugerechnet, daher würde die Hinzurechnung zusätzlicher Kosten auf der Seite der Unionshersteller keinen fairen Vergleich ermöglichen. Auf der anderen Seite hatte Haulotte Arges zunächst keine VVG-Kosten auf der Ebene der einzelnen Warenkennnummern für die rechnerische Ermittlung des Zielpreises angegeben, weshalb diese Kosten vorläufig nicht berücksichtigt wurden. Dementsprechend nahm die Kommission eine Berichtigung vor, um den Zielpreis nach Warenkennnummern um die von Haulotte Arges im allgemeinen Teil der überprüften Fragebogenantwort angegebenen VVG-Kosten zu erhöhen. |
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(243) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass sich die von Haulotte Arges gemeldeten VVG-Kosten nur auf Transportkosten bezögen und daher nicht berücksichtigt werden sollten. Der Antragsteller schlug vor, stattdessen die von Haulotte France gemeldeten VVG-Kosten zu verwenden, die höher seien. |
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(244) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Zielpreis für Haulotte Arges auf den vorgelegten Daten und den Kosten von Haulotte Arges und nicht auf Daten eines anderen Unternehmens beruhen sollte, auch wenn dieses Unternehmen zur selben Gruppe gehört. Sie ist daher nicht der Ansicht, dass zur Ermittlung der VVG-Kosten von Haulotte Arges Daten von Haulotte France herangezogen werden sollten. Selbst wenn die Beträge auf das von Haulotte France gemeldete Niveau angehoben werden sollten, wären die Auswirkungen dieser Änderung auf die Zielpreisunterbietungsspanne in jedem Fall unerheblich. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(245) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Antragsteller ferner vor, die Kommission habe die Zielgewinnspanne entsprechend der Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China, d. h. im Jahr 2018, festgelegt. Dies stehe im Widerspruch zur Grundverordnung, in der vorgesehen ist, dass die Rentabilität so hoch sein muss, dass sie sämtliche Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung und Innovation deckt und es dem Unternehmen gestattet, innovativ zu sein, zu investieren und zu wachsen. Das Rentabilitätsniveau im Jahr 2018 zugrunde zu legen, sei nicht richtig, da sich der Unionsmarkt zwischen 2018 und 2023 strukturell verändert habe. Der Antragsteller führte auch Beispiele für mehrere andere vor- und nachgelagerte Wirtschaftszweige an, um zu belegen, dass die von der Kommission festgelegten 7 % zu niedrig seien. Ferner sei der Wirtschaftszweig für MAE in den letzten Jahren aufgrund des ökologischen und digitalen Wandels und der damit einhergehenden Entwicklung neuer Technologien wie Lithiumbatterien und der Elektrifizierung von MAE mit historisch hohen Investitionen und Betriebskosten konfrontiert gewesen. Die Kommission hätte bei der Festlegung des Zielpreises berücksichtigen müssen, dass diese Investitionen erforderlich gewesen seien. |
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(246) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Der Zielgewinnspanne lagen die Daten des Wirtschaftszweigs selbst zugrunde und sie wurde als dem Gewinn entsprechend angesehen, bevor der Wirtschaftszweig durch gedumpte Einfuhren geschädigt wurde; in einer normalen Situation hätte sie daher die Kosten für Investitionen, Forschung und Entwicklung und Innovation decken müssen. Die ständige Weiterentwicklung der Arten von MAE war nicht spezifisch für diesen Wirtschaftszweig und galt auch für viele andere Wirtschaftszweige, sodass eine höhere Zielgewinnspanne ohne jeglichen Bezug zu den in der Vergangenheit erzielten Gewinnen nicht gerechtfertigt war. Das Vorbringen des Antragstellers war zudem allgemein gehalten und die Unternehmen legten keine Beweise vor, die es der Kommission ermöglicht hätten, ihre Zielgewinnspanne auf einer anderen Grundlage zu ermitteln. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(247) |
Der Antragsteller brachte ferner vor, dass die von der Kommission zugrunde gelegte Zielgewinnspanne auf dem Umsatz der tatsächlichen Verkaufspreise der Waren – nach dem Vertrieb – beruhe, während sie in Wirklichkeit auf die Herstellkosten des in die Stichprobe einbezogenen Herstellers angewandt worden sei, die keine Vertriebskosten enthielten. Daher hätten die Vertriebskosten nicht in die Berechnung der Zielgewinnspanne einbezogen werden dürfen. Die Kommission akzeptierte diesen Einwand. Die korrigierte Zielgewinnspanne beträgt 7,7 %. |
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(248) |
Der Antragsteller äußerte sich auch zu den künftigen sozialen und ökologischen Kosten. Der Betrag der künftigen sozialen und ökologischen Kosten, die die Kommission dem Zielpreis hinzurechnete, sei zu niedrig und die Kommission hätte die in die Stromerzeugung eingebetteten CO2-Kosten und die Kosten, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ergäben, berücksichtigen sollen. |
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(249) |
Die Kommission wiederholte ihre Feststellung, dass sie in dieser Untersuchung die indirekten CO2-Kosten im Energieverbrauch berücksichtigte, nicht aber Kosten, für die die Unternehmen keine ausreichenden Beweise für die tatsächlichen Beträge vorgelegt haben, z. B. für indirekte Kosten, die in die Stahlproduktion eingebettet sind, oder wenn die Kosten nicht aus verbindlichen Anforderungen im Rahmen eines multilateralen Umweltschutzübereinkommens oder aus Übereinkommen der IAO resultierten. Dies war bei den Kosten für die Herstellung elektrischer MAE und den Kosten in Verbindung mit der Umsetzung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der Fall. Die Kommission nahm jedoch Berichtigungen der offensichtlichen Schreibfehler vor und korrigierte den Gesamtbetrag der künftigen sozialen und ökologischen Kosten, die dem Zielpreis hinzugerechnet wurden, abhängig vom Unternehmen auf 2,1-41,5 EUR/Stück. |
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(250) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission hätte auch die Kosten akzeptieren müssen, die mit den CO2-Kosten in Verbindung mit der Stahlproduktion zusammenhingen und von Manitou gemeldet worden seien, da der Antragsteller zur Ermittlung dieser Kosten dieselbe Informationsquelle herangezogen habe wie zur Bestimmung der CO2-Kosten bei der Energieerzeugung (die nationale französische Umweltagentur ADEME) und die CO2-Kosten im Energiebereich von der Kommission akzeptiert worden seien. |
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(251) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Tatsache, dass die ADEME sowohl die CO2-Kosten bei der Energieerzeugung als auch in der Stahlproduktion bekanntgab, den vom Antragsteller vorgeschlagenen Ansatz nicht rechtfertigt. Während Manitou die Energie direkt verbraucht und der Verbrauch berechnet werden konnte, ist Stahl ein Werkstoff, der in den bei der Herstellung von MAE verwendeten Teilen verwendet wird. Das Unternehmen konnte somit nicht hinreichend nachweisen, wie hoch die Kosten waren und ob diese Kosten an Manitou weitergegeben wurden oder ob sie von den Herstellern der Stahlteile übernommen wurden. |
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(252) |
Nach der endgültigen Unterrichtung verwies Sinoboom auf einen Fehler in einer der bei der endgültigen Unterrichtung vorgelegten Tabellen. Die Kommission berichtigte den Fehler, der sich jedoch nicht auf die Schadensspanne von Sinoboom auswirkte. |
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(253) |
Anschließend ermittelte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 353 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt. |
6.1.2. Vergleich zwischen der Dumpingspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne
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(254) |
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die vorläufig festgestellte Dumpingspanne höher wäre als die für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angemessene Spanne. Zu diesem Zweck verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit dem Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union. Das Ergebnis dieser Berechnungen findet sich in der nachstehenden Tabelle:
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(255) |
Da die Zielpreisunterbietungsspanne für die ausführenden Hersteller JLG und Terex niedriger als die Dumpingspanne war, prüfte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung, ob bei der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots vorlagen. |
6.2. Vorliegen von Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung
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(256) |
In Erwägungsgrund 375 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission vorläufig fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung nicht erfüllt sind. |
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(257) |
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachte der Antragsteller vor, dass Eisen oder Stahl in China verzerrt sei, es einen erheblichen Preisunterschied zwischen chinesischen und EU-Stahlerzeugnissen gebe und Eisen und Stahl die wichtigsten Inputs für MAE seien, auf die mehr als 17 % der Herstellkosten entfielen. Der Antragsteller forderte, dass die Kommission auch Eisen und Stahl berücksichtigen solle, das in einen anderen Input oder Bestandteil der untersuchten Ware eingebettet sei. |
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(258) |
Die Kommission stellte fest, dass in der Stellungnahme des Antragstellers der Umfang des Antrags bezüglich der Verzerrung des Rohstoffangebots für warmgewalzten Stahl nach Artikel 4.2 der Einleitungsbekanntmachung (40) auf Eisen und Stahl im Allgemeinen ausgeweitet wurde. |
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(259) |
Um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung erfüllt sind, ermittelte die Kommission zunächst für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller das Vorliegen von Produktionsfaktoren unter den HS-Codes 720837, 720851, 720852, 720853 und 7208 54 (d. h. warmgewalzte Stahlerzeugnisse) und verglich anschließend ihren Gesamtwert auf der Grundlage brasilianischer Vergleichswerte mit den überprüften Herstellkosten der einzelnen Unternehmen. Die Kommission stellte fest, dass auf warmgewalzten Stahl, der für die Herstellung von MAE verwendet wird, weniger als 17 % der jeweiligen Herstellkosten aller vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller entfielen. Bei keinem Produktionsfaktor, auf den mehr als 17 % der Herstellkosten entfielen, wurden weitere Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt. |
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(260) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück, dass Eisen und Stahl, der in einen anderen Input oder Bestandteil der Ware eingebettet sei, bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung (41) berücksichtigt werden sollte, da in diesem Artikel eindeutig festgelegt ist, dass ein einziger Rohstoff mindestens 17 % der Kosten ausmachen muss und nicht eine allgemeine Warenkategorie. |
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(261) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung nicht erfüllt sind. |
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(262) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das CMAE vor, die Kommission habe Verzerrungen des Rohstoffangebots bei Eisen und Stahl nicht ordnungsgemäß geprüft und hätte bei der Bewertung des Schwellenwerts von 17 % auch warmgewalzte Stahlerzeugnisse berücksichtigen müssen, die in andere Inputs wie Teile oder Komponenten eingebettet seien. |
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(263) |
Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Zunächst wurden die in Kapitel 72 „Eisen und Stahl“ des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“) und in Kapitel 73 „Waren aus Eisen oder Stahl“ fallenden Erzeugnisse bewertet. In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Werkstoffe, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern als Inputs angegeben wurden. Zweitens prüfte die Kommission, ob diese Werkstoffe den in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführten Verzerrungen unterlagen. Sodann stellte die Kommission fest, dass im Dossier keine Beweise dafür enthalten waren, dass auf einen Rohstoff, einschließlich warmgewalzter Stahl, der in Teile und Komponenten eingebettet ist, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern von ihren Lieferanten bezogen wurden, mehr als 17 % der Herstellkosten der Hersteller – wie in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung gefordert – entfielen. |
7. UNIONSINTERESSE
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(264) |
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen nahmen der Antragsteller, die chinesische Regierung, die CCCME, ein Verwender, das Unternehmen Construct Machines S.R.L., und ein Händler/Großhändler, das Unternehmen Norbert Wienold GmbH, zum Unionsinteresse Stellung. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(265) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die CCCME vor, es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich die Einführung von Antidumpingmaßnahmen durch die Kommission positiv auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken würde. Die von der Kommission vorgelegten Daten zeigten, dass der Wirtschaftszweig der Union ein erhebliches Wachstum verzeichne und der Wirtschaftszweig daher expandiere. |
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(266) |
Die Kommission verwies auf Abschnitt 4.3, in dem sie zu dem Schluss kam, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz einer positiven Entwicklung einiger Schadensindikatoren von den gedumpten Einfuhren aus der VR China negativ beeinflusst wird. Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, dürfte dies weitere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, und zwar in Form geringerer Verkäufe, geringerer Produktionsmengen und einer geringeren Kapazitätsauslastung sowie der weiteren Verhinderung einer Preiserhöhung, was zu einer weiteren finanziellen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage in Bezug auf Rentabilität und Investitionen führen und seine Zukunft und Beschäftigung gefährden würde. Die Gesamtheit dieser Umstände würde die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden. |
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(267) |
Aus den genannten Gründen und da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 356 bis 360 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt. |
7.2. Interesse der Zulieferer
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(268) |
Aus den genannten Gründen und da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 361 bis 362 getroffenen Feststellungen bestätigt. |
7.3. Interesse der Verwender, Vertriebsunternehmen und unabhängigen Einführer und Händler
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(269) |
Die CCCME brachte vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Einführer und Endverwender in der Union, eine breite Auswahl an Herstellern und auch Preisen zu haben, liege. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde die Möglichkeit der Vermietungsunternehmen weiter einschränken, zu angemessenen Kosten und Lieferfristen Zugang zu allen Arten von MAE zu erhalten. Die CCCME brachte ferner vor, dass eine Beschränkung des Zugangs zu chinesischen Waren, die sich im Wesentlichen auf elektrisch betriebene Modelle konzentrierten, die Erreichung des Ziels des ökologischen Wandels in diesem Wirtschaftszweig gefährden würde, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die Lücke zu schließen. Die CCCME wiederholte das Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass angesichts des fehlenden Angebots an MAE, insbesondere an elektrischen Modellen, auf dem Unionsmarkt die Sicherheit bei Arbeiten in der Höhe nicht gewährleistet sei. |
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(270) |
Die chinesische Regierung vertrat die Auffassung, dass sich die Maßnahmen negativ auf den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt auswirken würden, da sie zur Folge hätten, dass die chinesischen Wettbewerber den Unionsmarkt verließen. Ferner hätte die Einführung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf Einführer und nachgelagerte Verwender und würde dazu führen, dass die Vermietungsunternehmen ihre Preise erhöhen und somit den Anstieg an die Verbraucher weitergeben. Zudem würde die Präsenz der chinesischen ausführenden Hersteller den nachgelagerten Wirtschaftszweigen und Verbrauchern mehr Wahlmöglichkeiten sowie bessere Waren und Dienstleistungen bieten. Des Weiteren stünden die Maßnahmen nicht mit der Politik der Union im Bereich der grünen Entwicklung und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftszweige im Einklang. |
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(271) |
Der Antragsteller brachte dagegen vor, dass Zölle nicht dazu führen würden, dass chinesische MAE vom Unionsmarkt verdrängt würde, sondern nur dazu dienten, die Auswirkungen unlauterer Handelspraktiken zu beseitigen. Darüber hinaus sei das Angebot aus Drittländern außerhalb der Union und außer China groß und vielfältig, wie aus dem Antrag hervorgehe. |
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(272) |
Der Verwender, das Unternehmen Construct Machines S.R.L., brachte vor, dass die Sicherheitsstandards durch MAE erheblich verbessert worden seien. Die Einführung von Maßnahmen würde zu einem Anstieg der Mietpreise für MAE führen, was negative Auswirkungen auf mittlere Unternehmen hätte. Das Unternehmen arbeitete jedoch nicht an der Untersuchung mit und übermittelte keine Antwort auf den Fragebogen. |
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(273) |
Das Unternehmen Norbert Wienold GmbH, ein Händler/Großhändler von MAE, die von Sinoboom hergestellt wird, brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union keine angemessene Menge von Teleskop-/Gelenkarbeitsbühnen mit Standardhöhe (12-24 m Arbeitshöhe) und Scherenhebebühnen (6-16 m Arbeitshöhe) herstellte und der Wirtschaftszweig der Union nicht wettbewerbsfähig sei. |
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(274) |
Die Norbert Wienold GmbH brachte ferner vor, dass die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MAE erhebliche Auswirkungen auf die Leistung der Händler sowie der kleinen und mittleren Vermietungsunternehmen sowie die Endverwender hätten und dass dem Wirtschaftszweig der Union nahezu keine Vorteile entstünden. Im Falle der Einführung von Maßnahmen würden die Preise für MAE in ganz Europa steigen, was sich auf die Lieferkette (Händler, Vermietungsunternehmen und Endverwender) auswirken würde. Das Unternehmen arbeitete jedoch nicht an der Untersuchung mit und übermittelte auch keine Antwort auf den Fragebogen. |
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(275) |
Der einzige mitarbeitende Verwender, Kiloutou, übermittelte keine Stellungnahmen zu den vorläufigen Maßnahmen. |
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(276) |
Die Kommission stellte fest, dass das Vorbringen zu der angeblich unzureichenden vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Menge von Teleskop-/Gelenkarbeitsbühnen mit Standardhöhe (12-24 m Arbeitshöhe) und Scherenhebebühnen (6-16 m Arbeitshöhe) nicht belegt wurde und dass das Unternehmen selbst angegeben hatte, dass beide Arten von den Unionsherstellern Manitou und Haulotte hergestellt werden. |
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(277) |
Darüber hinaus verwies die Kommission auf ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 364 bis 373 der vorläufigen Verordnung. Sie wiederholte ihre Feststellung, dass das Preisniveau von MAE insgesamt zwar steigen dürfte, die Auswirkungen auf die Verwender, bei denen es sich hauptsächlich um die Vermietungsunternehmen handelt, jedoch weniger erheblich sind, als wenn sie die direkten Verbraucher wären. Jede Preiserhöhung würde sich unmittelbar in einer Erhöhung ihres Vermögens niederschlagen und die Tatsache, dass die Maschinen über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden, verringert nach Ansicht der Kommission auch die negativen Auswirkungen einer potenziellen Preiserhöhung. |
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(278) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Vermietungsunternehmen haben würden und der Gesamtnutzen der Maßnahmen die potenziellen negativen Auswirkungen auf Einführer und Verwender überwiegt. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Zölle, da sie darauf abzielen, gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen, positive Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt haben dürften und es auch für die Hauptverwender – die Vermietungsunternehmen – wichtig ist, dass MAE weiterhin auf dem Unionsmarkt hergestellt wird, damit sie ihre Flotten diversifizieren können. Daher würde die Einführung der Zölle das Erreichen des Ziels des ökologischen Wandels in diesem Wirtschaftszweig nicht gefährden. |
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(279) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wies Sinoboom darauf hin, dass bestimmte Aspekte des Falls, die sich auf die äußerst weit gefasste Definition der untersuchten Ware und die erheblichen Unterschiede in den MAE-Portfolios der chinesischen ausführenden Hersteller und der Unionshersteller beziehen, ernsthafte Zweifel an den Schlussfolgerungen zur Schadensursache und zum Unionsinteresse aufkommen ließen, die nicht ausgeräumt worden seien. Die geringe Beteiligung der Verwender in der Union habe eine aussagekräftigere Diskussion über die erwarteten Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt verhindert, da chinesische Lieferanten eine breitere Palette von Waren, insbesondere in Bezug auf Modelle, Arbeitshöhe und Stromerzeugung, als die Unionshersteller anböten, was die tatsächliche Präsenz der chinesischen Unternehmen auf dem Unionsmarkt unerlässlich mache. |
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(280) |
Nach Ansicht von Sinoboom sei die Kommission nicht in der Lage gewesen, Vermietungsunternehmen anzusprechen und zu kontaktieren, die möglicherweise an einer vollumfänglichen Mitarbeit als interessierte Parteien an der Untersuchung interessiert gewesen seien, und eines der Vermietungsunternehmen, die eine schriftliche Stellungnahme vorlegten und an einer Anhörung teilnahmen, sei im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung nicht erwähnt worden. Zudem habe der Verwender erklärt, dass die strukturell geringen Gewinnspannen und die langfristige Verpflichtung der Vermietungsunternehmen diese nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen in eine äußerst prekäre Lage versetzen würden. |
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(281) |
Bei der Einleitung kontaktierte die Kommission vierzehn im Antrag genannte Verwender. Mit Ausnahme eines Unternehmens (Kiloutou) arbeitete kein Verwender an der Untersuchung mit. Kein anderer Verwender, auch nicht das von Sinoboom genannte Unternehmen, übermittelte innerhalb der Fristen für Stellungnahmen nach der vorläufigen und der endgültigen Unterrichtung Stellungnahmen zur Eröffnung des Dossiers. Bei ihrer Analyse des Unionsinteresses berücksichtigte die Kommission jedoch, dass es Auswirkungen auf die Vermietungsunternehmen und ihre Gewinnspannen geben könnte. In Bezug auf die Wahl der MAE-Typen stellte die Kommission fest, dass die Zölle angewandt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen und nicht, um Einfuhren von MAE aus der VR China zu verhindern. |
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(282) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hielt die Kommission daran fest, dass der Gesamtnutzen der Maßnahmen die potenziellen negativen Auswirkungen für Einführer und Verwender überwiegt. Daher wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 363 bis 368 der vorläufigen Verordnung bestätigt. |
7.4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
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(283) |
Aus den oben genannten Gründen bestätigte die Kommission die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 373 der vorläufigen Verordnung, dass keine zwingenden Gründe dafür vorliegen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von MAE mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
8. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
8.1. Endgültige Maßnahmen
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(284) |
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. |
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(285) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wies der Antragsteller auf einen Fehler in Erwägungsgrund 233 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung hin, in dem der Antidumpingzoll für „Alle übrigen Unternehmen“ falsch angegeben worden sei, da er nicht der Höhe der für „Alle übrigen Unternehmen“ festgelegten Schadensspanne und Dumpingspanne entspreche. Aus Erwägungsgrund 205 gehe hervor, dass sich die Schadensspanne auf 54,9 % und die Dumpingspanne auf 66,7 % belief. Die Kommission gab dem Antragsteller Recht und berichtigte den Zollsatz für „Alle übrigen Unternehmen“ entsprechend. |
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(286) |
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
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(287) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Für Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr sollten diese Einfuhren dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. |
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(288) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (42). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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(289) |
Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollte auf die Einfuhren der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. |
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(290) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen, und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
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(291) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz/die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
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(292) |
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben. |
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(293) |
Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben, sollten bei der Kommission beantragen können, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im UZ in die Union ausgeführt hat, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist. |
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(294) |
MAE-Statistiken werden häufig in Stück ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (43) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für MAE vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Stückzahl. Für die folgenden TARIC-Codes ist die Ware in Stück anzugeben: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10. |
8.2. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
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(295) |
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden. |
8.3. Rückwirkende Vereinnahmung
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(296) |
Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware. |
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(297) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung verwies der Antragsteller auf die Schlussfolgerungen in der Erfassungsverordnung, in denen er zu dem Schluss gelangte, dass die Kommission die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung als erfüllt ansieht. Der Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung des Verfahrens sei massiv gewesen und habe keiner Logik der Marktnachfrage entsprochen. Der Antragsteller legte Schätzungen vor, die einen Anstieg von 33 % auf 121 % zeigten, und Aufnahmen von Lagerbeständen an MAE, um zu belegen, dass eine Bevorratung stattfindet. |
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(298) |
Die CCCME vertrat dagegen die Auffassung, dass die Analyse der Einfuhren durch den Antragsteller falsch sei und der Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung des Verfahrens im Vergleich zum UZ nicht erheblich sei. MAE würde auf Bestellung entsprechend den Vorgaben des Abnehmers hergestellt, sodass eine Bevorratung keinen Sinn ergeben würde. Zweitens argumentierte die CCCME, dass die Zeitspanne zwischen Bestellung und Lieferung für die ordnungsgemäße Bewertung der Daten in dieser Untersuchung sehr wichtig sei. Der Zyklus von der Bestellung über den Herstellungsprozess bis zur Lieferung in die Union läge in der Regel zwischen vier und sechs Monaten und der Höchststand der Einfuhren, der von Januar bis März 2024 zu beobachten gewesen sei, würde daher nicht mit der Einleitung der Untersuchung zusammenhängen, sondern mit der Tatsache, dass die Bestellungen lange vor der Einleitung des Verfahrens aufgegeben worden seien. |
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(299) |
Die Kommission bewertete die in der endgültigen Phase der Untersuchung erhobenen Daten, um zu prüfen, ob die Kriterien nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle erfüllt sind. |
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(300) |
Die Kommission prüfte insbesondere, ob zusätzlich zu den Einfuhren, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war, der angesichts des Zeitpunkts, des Volumens und anderer Umstände die Abhilfewirkung der endgültigen Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde. |
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(301) |
Die Kommission verglich insbesondere die monatliche durchschnittliche Einfuhrmenge im UZ (Oktober 2022 bis September 2023) mit der monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmenge nach dem UZ (November 2023 bis Juli 2024). Um der Saisonabhängigkeit Rechnung zu tragen, verglich die Kommission auch die monatliche durchschnittliche Einfuhrmenge nach dem UZ (November 2023 bis Juli 2024) mit der monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmenge im UZ für dieselben Monate (November 2022 bis Juli 2023). Für den UZ verwendete die Kommission Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller (44) und für den Zeitraum nach dem UZ Daten aus der Datenbank Surveillance (45). |
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(302) |
Die überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zeigen, dass die Einfuhrmengen je nach Monat des Jahres erheblich schwankten. So waren beispielsweise die Einfuhren in den Monaten Dezember, März und April im UZ mehr als dreimal so hoch wie die durchschnittlichen Einfuhren im Zeitraum Juli bis September. Um diese Schwankungen zu berücksichtigen und den Auswirkungen der Saisonabhängigkeit Rechnung zu tragen, hielt die Kommission es daher nicht für angemessen, den Monatsdurchschnitt im UZ auf der Grundlage von zwölf Monaten mit dem Monatsdurchschnitt nach dem UZ auf der Grundlage von acht Monaten zu vergleichen. Die Einfuhrmenge im Zeitraum nach der Einleitung dieser Untersuchung bis zur Einführung vorläufiger Maßnahmen (November 2023 bis Juli 2024) wurde daher mit der Einfuhrmenge im selben Zeitraum des UZ (November 2022 bis Juli 2023) verglichen. Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen mengenmäßigen Rückgang der Einfuhren nach dem UZ um 3 %. Die Preise für MAE waren in den beiden Zeiträumen stabil. |
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(303) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China nach der Einleitung der Untersuchung nicht zunahm. |
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(304) |
Darüber hinaus stützen weitere Elemente im Dossier die Schlussfolgerung, dass nach der Einleitung der Untersuchung keine erhebliche Bevorratung stattfand. Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, produzierten die Unionshersteller nur auf Bestellung und hielten keine nennenswerten Lagerbestände an fertiger MAE. Grund dafür ist, dass im UZ schätzungsweise zwischen 75 % und 90 % der MAE auf dem Unionsmarkt an Vermietungsunternehmen verkauft wurden, für die MAE nach spezifischen Vorgaben hergestellt wird (in den Unternehmensfarben und mit Logo versehen). Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Bevorratung von nicht individuell für einen bestimmten Kunden hergestellter MAE äußerst unwahrscheinlich ist, da diese MAE nicht der Marktnachfrage entsprechen würde. |
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(305) |
Bei der Bewertung wurde auch die Zeitspanne zwischen Bestellung und Lieferung von MAE berücksichtigt, die normalerweise zwischen vier und sechs Monaten liegt; Lieferungen im Februar und März 2024 waren höchstwahrscheinlich Bestellungen, die vor der Einleitung der Untersuchung im November 2023 aufgegeben wurden. Die beiden Monate Februar und März 2024 waren auch die Monate mit der größten Menge an Einfuhren; danach gingen die Einfuhren zurück. Daher waren die höheren Einfuhren in diesen Monaten höchstwahrscheinlich das Ergebnis der Bestellungen aus der Zeit vor Einleitung der Untersuchung und erfolgten nicht zum Zweck der Bevorratung. |
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(306) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass angesichts des Rückgangs der Einfuhren im Zeitraum nach dem UZ, der begrenzten Möglichkeit der Bevorratung aufgrund der langen Vorlaufzeit und der abnehmerspezifischen Produktion die Abhilfewirkung der endgültigen Maßnahmen durch die Entwicklung der Einfuhren nach dem UZ nicht ernsthaft untergraben wird. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die rückwirkende Vereinnahmung der Zölle nicht gerechtfertigt ist. |
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(307) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass es keine ausreichenden Beweise für die Saisonabhängigkeit der Einfuhren gebe. Außerdem habe die Kommission für den UZ fälschlicherweise einen weniger repräsentativen Monatsdurchschnitt auf der Grundlage von acht Monaten statt eines angemesseneren Monatsdurchschnitts auf der Grundlage von zwölf Monaten zugrunde gelegt. Der Antragsteller brachte ferner vor, die Kommission habe bei der Bewertung der Einfuhren im UZ einen falschen Zeitraum zugrunde gelegt, da die Einfuhren auf der Grundlage ihres Verkaufsdatums verglichen und die Lieferungen zwischen März 2023 und November 2023 statt zwischen November 2022 und Juli 2023 bewertet worden seien. |
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(308) |
Zudem habe die Kommission die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Gefahr einer zollamtlichen Erfassung und der tatsächlichen zollamtlichen Erfassung nicht berücksichtigt. Der Antragsteller brachte vor, die Kommission habe außerdem die Lieferzeit zu hoch angesetzt, und verwies darauf, dass Lieferungen aus der VR China in die Union 30 bis 45 Tage dauerten. |
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(309) |
Der Antragsteller brachte ferner vor, dass er den Beweis für eine Bevorratung erbracht habe. Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die chinesischen Hersteller so wie die Unionshersteller die Ware nicht auf Vorrat produziert hätten. Ferner zeigten die jüngsten Daten eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, dass die überwiegende Mehrheit der in der Union verkauften MAE nicht individuell gefertigt worden sei. Der Antragsteller brachte außerdem vor, dass die Menge der nach der zollamtlichen Erfassung eingeführten MAE nach wie vor erheblich gewesen sei. Zudem sollte nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in den Fällen, in denen die Kommission die Einfuhren nicht zollamtlich erfasst habe, die Schadensspanne die zusätzliche Schädigung widerspiegeln, die durch die gestiegenen Einfuhren nach der Einleitung der Untersuchung verursacht wurde. Um die zusätzlichen Auswirkungen der massiven Bevorratung auszugleichen, sollte die Kommission daher die Schadensspanne neu bewerten, um die Bevorratung zu berücksichtigen. |
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(310) |
Die Kommission widersprach der Auffassung, dass sie den Monatsdurchschnitt auf der Grundlage des Zwölfmonatszeitraums im UZ mit einem Achtmonatszeitraum nach dem UZ hätte vergleichen müssen. Wie auch der Antragsteller einräumte, schwankten die Einfuhrmengen in den verschiedenen Monaten erheblich, weshalb die Kommission es für angemessener hielt, Zeiträume gleicher Länge, anstatt einen Zeitraum von zwölf Monaten mit einem Zeitraum von acht Monaten zu vergleichen. In diesem Zusammenhang und angesichts der erheblichen mengenmäßigen Schwankungen bei den Einfuhren in den verschiedenen Monaten sollte durch den Vergleich von Zeiträumen gleicher Länge eine etwaige Saisonabhängigkeit ausgeschlossen werden. Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass sie ein wiederkehrendes und festes Muster nachweisen muss, um zu rechtfertigen, warum sie einen Vergleich auf der Grundlage einer durchschnittlichen Einfuhrmenge in Zeiträumen gleicher Länge vorgenommen hat. |
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(311) |
Was die Zugrundelegung des Zeitraums im UZ betrifft, so stützte sich die Kommission auf die Daten der ausführenden Hersteller, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung Ausfuhren in die Union angegeben hatten. Dabei handelte es sich um die genauesten verfügbaren Daten für diesen Zeitraum. Der von der Kommission zugrunde gelegte Achtmonatszeitraum war ausreichend lang, um auch die Auswirkungen einer etwaigen zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu berücksichtigen, die nur anderthalb Monate (vom 23. Mai 2024 bis zum 12. Juli 2024) dauerte. Ab diesem Zeitpunkt dauerten die Lieferungen von MAE jedoch nach Angaben der Parteien, einschließlich des Antragstellers, zwischen 30 und 45 Tagen. Unter Berücksichtigung dieser geringen zeitlichen Verzögerung stützte sich der Vergleich der Kommission auf die besten verfügbaren Informationen und wurde als hinreichend genau angesehen, um feststellen zu können, ob nach der Einleitung ein erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war. |
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(312) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass sie keine Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Bevorratung auf der Grundlage vereinzelter Beweise in Form von Bildern oder E-Mails, wie sie vom Antragsteller vorgelegt wurden, ziehen konnte. Vielmehr stützte sich die Kommission auf Einfuhrstatistiken nach dem UZ und alle anderen im Dossier verfügbaren Daten, auch von Verwendern und Einführern, die nicht auf eine Bevorratung hindeuteten, die die Abhilfewirkung der Zölle untergraben würde. Daher änderte auch die Tatsache, dass dem Antragsteller zufolge eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mehrheitlich nicht individuell hergestellte MAE verkaufte, nichts an der Schlussfolgerung, dass es zu keinem massiven Anstieg der Einfuhren kam. |
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(313) |
Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass Artikel 9 Absatz 4 nicht anwendbar ist. Die Einfuhren wurden zollamtlich erfasst, und es wurde der Schluss gezogen, dass nach der Einleitung der Untersuchung kein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen war. |
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(314) |
Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die rückwirkende Vereinnahmung der Zölle nicht gerechtfertigt ist. |
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(315) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (46) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
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(316) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, bestehend aus 1) Fahrgestell, 2) Turm oder Drehscheiben, 3) Bühne oder Körben, 4) Hebevorrichtung für mobile Zugangstechnik (einschließlich Hebebühne (Teleskop- und/oder Gelenk-Hebebühne, mit oder ohne Ausleger) für Teleskop-Arbeitsbühnen, Gelenk-Arbeitsbühnen oder Vertikalarbeitsbühnen und Schere für Scherenhebebühnen) – ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind –, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10 , ex 8427 20 19 , ex 8428 90 90 , ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Unternehmen |
Endgültiger Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
|
Hunan Sinoboom Intelligent Equipment Co., Ltd. |
49,3 % |
89DL |
|
Oshkosh JLG (Tianjin) Equipment Technology Co., Ltd. |
22,5 % |
89DM |
|
Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd. |
22,9 % |
89DN |
|
Zhejiang Dingli Machinery Co., Ltd. |
20,6 % |
89DO |
|
Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen |
30,1 % |
Siehe Anhang |
|
Alle übrigen Unternehmen |
54,9 % |
8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren aus der VR China geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware – unabhängig von ihrem Ursprung – in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Nettomasse und die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10 in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Artikel 3
Der in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Anhang kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass
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a) |
er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) nicht ausgeführt hat, |
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b) |
er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und |
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c) |
er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Januar 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2023/783, 13.11.2023, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2023/783/oj).
(3) Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2024/2362, 27.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2362/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1450 der Kommission vom 23. Mai 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/1450, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1450/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1915 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/1915, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1915/oj).
(6) Die CCCME wurde durch eine Vollmacht ermächtigt, in dieser Untersuchung acht ausführende Hersteller zu vertreten.
(7) Siehe Fußnote 1.
(8) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2023/783, 13.11.2023, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2023/783/oj).
(9) „Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um mobile Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen …“ (Abschnitt 2, ebd.).
(10) Siehe S. 28 des Geschäftsberichts 2023 von Madal Palfinger, abrufbar unter https://assets.palfinger.com/cache-buster-1709709936/i-report-media/2023/Downloads/PALFINGER_GB2023_DE.pdf.
(11) Ebd. Palfinger | Jahresbericht 2023 | Downloads abrufbar unter https://i-report.palfinger.ag/2023/de/downloads.
(12) Ebd., S. 28: „Die unternehmensinternen Lieferbeziehungen mit den Produktionsstandorten in den USA wurden ausgebaut und die Standardisierung und Optimierung der Produktion im Werk Rio Tercero weiter fortgesetzt“ (eigene Hervorhebung).
(13) „Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegen Biodiesel aus Argentinien“, Bericht des Berufungsgremiums, WT/DS473/AB/R, Rn. 6.23.
(14) Siehe z. B. die Abschnitte II.5 oder III.8 der Entschließung der Dritten Plenartagung.
(15) Bericht des Berufungsgremiums, Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien, WT/DS473/AB/R und Add.1, angenommen am 26. Oktober 2016, DSR 2016:VI, S. 2871, Rn. 7.10.
(16) Siehe Abschnitt II.5 der Entschließung der Dritten Plenartagung: „Wir werden die Reform des staatlichen Kapitals und der staatseigenen Unternehmen verstärkt fortsetzen, die Institutionen und Mechanismen für Verwaltung und Aufsicht verbessern, die strategische Koordinierung zwischen den zuständigen Verwaltungsabteilungen stärken und darauf hinarbeiten, die Gestaltung des staatseigenen Sektors zu verfeinern und seine Struktur anzupassen. All dies wird dazu beitragen, dass das staatliche Kapital und staatseigene Unternehmen gestärkt werden, besser werden und größer werden. … Das staatliche Kapital wird in wichtige Wirtschaftszweige und Schlüsselbereiche gelenkt, die für die nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung sind und der Lebensnerv der nationalen Wirtschaft sind. … Wir werden ein System zur Bewertung der Leistung staatseigener Unternehmen bei der Erfüllung ihrer strategischen Aufgaben einrichten …“
(17) International Import Export Trade Data: Global Trade Atlas | S&P Global (spglobal.com), https://www.spglobal.com/market-intelligence/en/solutions/products/maritime-global-trade-atlas.
(18) Da sich das Vorbringen auf die Kosten bestimmter Produktionsfaktoren von Sinoboom bezieht, werden die spezifischen Produktionsfaktoren zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht genannt.
(19) Eine „sekundäre Maßeinheit“ oder „sekundäre Menge“ wird häufig verwendet, um bei einer bestimmten Ware neben der primären Maßeinheit weitere Messdaten bereitstellen zu können. In diesem Fall war die sekundäre Maßeinheit immer Kilogramm (kg). Handelte es sich bei der primären Maßeinheit um eine Stückzahl, war im GTA auch der Wert in kg angegeben.
(20) Die spezifischen Produktionsfaktoren dürfen zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht genannt werden. Sinoboom stufte die spezifischen Produktionsfaktoren als vertrauliche Geschäftsinformationen ein, die für eine Zusammenfassung nicht in Betracht kämen, da sich ihr Preis wesentlich von einem öffentlich verfügbaren Vergleichswert unterscheide. Dadurch würden spezifische Kosten des Unternehmens offengelegt.
(21) Die spezifischen Produktionsfaktoren dürfen zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht genannt werden.
(22) Es wurde beantragt, die spezifischen Produktionsfaktoren als vertrauliche Geschäftsinformationen zu behandeln.
(23) Siehe Fußnote 1.
(24) Pesquisa Industrial Anual (Arbeitsstatistik-Tabelle), abrufbar unter https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=downloads.
(25) Ebd.
(26) https://ads.clicrbs.com.br/PUBLICIDADE-LEGAL/PIO/Publicidade_Legal_PIO_290324_madalpalfinger.pdf.
(27) IBGE | Portal do IBGE | IBGE, https://www.ibge.gov.br/.
(28) ICMS ist die Abkürzung für „Imposto Sobre Operações Relativas à Circulação de Mercadorias e Serviços de Transporte Interestadual de Intermunicipal e de Comunicações“ . Es handelt sich dabei um eine Steuer auf Waren und Dienstleistungen, die auf den Warenverkehr, die Beförderung, Kommunikationsdienstleistungen und andere allgemeine Warenlieferungen erhoben wird. Gezahlt werden muss sie von Privatpersonen und juristischen Personen, die Waren vertreiben, sowie von allen, die Erzeugnisse einführen, die von den Zollbehörden beschlagnahmte Waren erwerben und die Erdölerzeugnisse aus dem Ausland erwerben.
(29) ICMS RS 2024 – Tabela atualizada – Tax Group – Energia elétrica (exceto para consumo em iluminação de vias públicas, industrial, rural e, até 50 KW por mês, residencial), https://www.taxgroup.com.br/intelligence/icms-rs-2024-tabela-atualizada/.
(30) Siehe Fußnote 26.
(31) Siehe Fußnote 1.
(32) Ebd.
(33) Ebd.
(34) Der Bericht wurde als vertraulich eingestuft, sodass nicht darauf verwiesen werden kann und er auch nicht zitiert werden darf.
(35) JLG Schweden, JLG Spanien, JLG Italien, JLG Frankreich, JLG Deutschland.
(36) 20240415_URD_EN.pdf (manitou-group.com), abrufbar unter https://www.manitou-group.com/wp-content/uploads/2024/06/20240415_URD_EN.pdf.
(37) Record start for Haulotte | Vertikal.net; https://vertikal.net/en/news/story/42361/first-half-boom-for-haulotte.
(38) Jahresbericht der Manitou Group 2023, abrufbar unter https://www.manitou-group.com/wp-content/uploads/2024/06/20240415_URD_EN.pdf, S. 28.
(39) https://www.optionfinance.fr/info-financiere-en-continu/d/2024-04-26-manitou-devisse-apres-son-retour-a-la-normale.html.
(40) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mobiler Zugangstechnik mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2023/783, 13.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/783/oj).
(41) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(42) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België. E-Mail: Trade-defence-complaints@ec.europa.eu.
(43) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:31987R2658.
(44) Auf mitarbeitende ausführende Hersteller entfielen im UZ 100 % der Einfuhren.
(45) Bei den Daten aus der Datenbank Surveillance für den Zeitraum nach dem UZ sind bei einer der drei Warenkennnummern, unter der zwei Drittel der MAE eingeführt werden, keine Stückzahlen angegeben (nur Gewicht und Wert). Daher wurden die unter die dritte Warenkennnummer fallenden Einfuhren in Stückzahlen auf der Grundlage des Durchschnittswerts je Stück der beiden Warenkennnummern geschätzt, für die Daten in Stückzahlen vorlagen.
(46) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/45/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)