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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/90834 |
19.12.2024 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7987)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 312 vom 3. Dezember 2019 )
Seite 56, Anhang Abschnitt „Anwendungsbereich“ Absatz 1 dritter Teil der Aufzählung betreffend die in Anhang I Nummer 5.3 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten:
Anstatt:
„5.3. a) |
Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“ |
muss es heißen:
„5.3. a) |
Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“. |
Seite 56, Anhang Abschnitt „Anwendungsbereich“ Absatz 1 vierter Teil der Aufzählung betreffend die in Anhang I Nummer 5.3 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten:
Anstatt:
„5.3. b) |
Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“ |
muss es heißen:
„5.3. b) |
Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“. |
Seite 56, Anhang Abschnitt „Anwendungsbereich“ Absatz 1 fünfter Teil der Aufzählung betreffend die in Anhang I Nummer 5.1 der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten:
Anstatt:
„5.1. |
Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“ |
muss es heißen:
„5.1. |
Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“. |
Seite 60, Anhang Abschnitt „Allgemeine Erwägungen“ Unterabschnitt „Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in die Luft“, Gleichung unter der Tabelle, berichtigt auf Seite 27, ABl. L 378 vom 12.11.2020:
Anstatt:
„
Dabei ist:
EB |
: |
Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OB; |
OB |
: |
Bezugssauerstoffgehalt in Vol-%; |
EM |
: |
gemessene Emissionskonzentration; |
OM |
: |
gemessener Sauerstoffgehalt in Vol-%.“ |
muss es heißen:
„
Dabei ist:
ER |
: |
Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OR; |
OR |
: |
Bezugssauerstoffgehalt in Vol-%; |
EM |
: |
gemessene Emissionskonzentration; |
OM |
: |
gemessener Sauerstoffgehalt in Vol-%.“. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/2010/corrigendum/2024-12-20/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)