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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/90834

19.12.2024

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7987)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 312 vom 3. Dezember 2019 )

Seite 56, Anhang Abschnitt „Anwendungsbereich“ Absatz 1 dritter Teil der Aufzählung betreffend die in Anhang I Nummer 5.3 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten:

Anstatt:

„5.3. a)

Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“

muss es heißen:

„5.3. a)

Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“.

Seite 56, Anhang Abschnitt „Anwendungsbereich“ Absatz 1 vierter Teil der Aufzählung betreffend die in Anhang I Nummer 5.3 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten:

Anstatt:

„5.3. b)

Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“

muss es heißen:

„5.3. b)

Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“.

Seite 56, Anhang Abschnitt „Anwendungsbereich“ Absatz 1 fünfter Teil der Aufzählung betreffend die in Anhang I Nummer 5.1 der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten:

Anstatt:

„5.1.

Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“

muss es heißen:

„5.1.

Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.“.

Seite 60, Anhang Abschnitt „Allgemeine Erwägungen“ Unterabschnitt „Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) für Emissionen in die Luft“, Gleichung unter der Tabelle, berichtigt auf Seite 27, ABl. L 378 vom 12.11.2020:

Anstatt:

Image 1

Dabei ist:

EB

:

Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OB;

OB

:

Bezugssauerstoffgehalt in Vol-%;

EM

:

gemessene Emissionskonzentration;

OM

:

gemessener Sauerstoffgehalt in Vol-%.“

muss es heißen:

Image 2

Dabei ist:

ER

:

Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OR;

OR

:

Bezugssauerstoffgehalt in Vol-%;

EM

:

gemessene Emissionskonzentration;

OM

:

gemessener Sauerstoffgehalt in Vol-%.“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/2010/corrigendum/2024-12-20/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)