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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/90826

20.12.2024

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2974 der Kommission vom 29. November 2024 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schmieden und Gießereien

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/2974, 6. Dezember 2024 )

Auf Seite 44, Tabelle 1.8, Fußnoten:

Anstatt:

„a)

bei der Kernherstellung werden organische Bindersysteme, die geringe oder keine Emissionen von Stoffen erzeugen, die als CMR 1A, CMR 1B oder CMR 2 eingestuft sind (siehe Techniken d, e und/oder f in BVT 25), eingesetzt;

b)

eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

thermische oder katalytische Oxidation ist nicht anwendbar,

die Substitution durch Beschichtungen auf Wasserbasis ist nicht anwendbar.

(1)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Cold-Box-Verfahren, wenn Amine verwendet werden.

(2)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn aromatische Binder/Chemikalien verwendet werden.

(3)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Inputs und Outputs als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.

(4)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn Bindersysteme auf Phenolbasis verwendet werden.

(5)

Was die Kernherstellung angeht, kann das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs höher liegen und bis zu 100 mg C/Nm3 betragen, wenn die beiden folgenden Bedingungen a und b erfüllt sind:“

muss es heißen:

„(1)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Cold-Box-Verfahren, wenn Amine verwendet werden.

(2)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn aromatische Binder/Chemikalien verwendet werden.

(3)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Inputs und Outputs als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird.

(4)

Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn Bindersysteme auf Phenolbasis verwendet werden.

(5)

Was die Kernherstellung angeht, kann das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs höher liegen und bis zu 100 mg C/Nm3 betragen, wenn die beiden folgenden Bedingungen a und b erfüllt sind:

a)

bei der Kernherstellung werden organische Bindersysteme, die geringe oder keine Emissionen von Stoffen erzeugen, die als CMR 1A, CMR 1B oder CMR 2 eingestuft sind (siehe Techniken d, e und/oder f in BVT 25), eingesetzt;

b)

eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

thermische oder katalytische Oxidation ist nicht anwendbar,

die Substitution durch Beschichtungen auf Wasserbasis ist nicht anwendbar.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2974/corrigendum/2024-12-20/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)