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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/90826 |
20.12.2024 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2974 der Kommission vom 29. November 2024 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schmieden und Gießereien
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/2974, 6. Dezember 2024 )
Auf Seite 44, Tabelle 1.8, Fußnoten:
Anstatt:
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„a) |
bei der Kernherstellung werden organische Bindersysteme, die geringe oder keine Emissionen von Stoffen erzeugen, die als CMR 1A, CMR 1B oder CMR 2 eingestuft sind (siehe Techniken d, e und/oder f in BVT 25), eingesetzt; |
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b) |
eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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muss es heißen:
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„(1) |
Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur für das Cold-Box-Verfahren, wenn Amine verwendet werden. |
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(2) |
Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn aromatische Binder/Chemikalien verwendet werden. |
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(3) |
Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn der betreffende Stoff gemäß der in der BVT 2 genannten Liste der Inputs und Outputs als relevanter Stoff im Abgasstrom festgestellt wird. |
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(4) |
Der BVT-assoziierte Emissionswert gilt nur, wenn Bindersysteme auf Phenolbasis verwendet werden. |
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(5) |
Was die Kernherstellung angeht, kann das obere Ende des BVT-assoziierten Emissionswertebereichs höher liegen und bis zu 100 mg C/Nm3 betragen, wenn die beiden folgenden Bedingungen a und b erfüllt sind:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2974/corrigendum/2024-12-20/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)