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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/90695

6.11.2024

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 3. Juni 2020 )

Seite 221, Artikel 2 Nummer 19:

Anstatt:

„19.   ‚Bünnschiff‘ ein im Aquakultursektor eingesetztes Schiff, das über einen Brunnen oder ein Wasserbecken für die Lagerung und den Transport lebender Fische in Wasser verfügt;“

muss es heißen:

„19.   ‚Bünnschiff‘ ein im Aquakultursektor eingesetztes Schiff, das über ein Becken oder einen Tank für die Lagerung und den Transport lebender Fische in Wasser verfügt;“

Seite 237, Artikel 32 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Die zuständige Behörde kann an der Durchführung von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes beteiligt werden, um das Risiko einer Ausbreitung und Einschleppung von RABV in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zu verhindern.“

muss es heißen:

„(3)   Die zuständige Behörde kann an der Durchführung von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV in einem Drittland oder einem Gebiet beteiligt werden, um das Risiko einer Ausbreitung und Einschleppung von RABV in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zu verhindern.“

Seite 250, Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

alle Transportmittel, einschließlich Becken und anderer Ausrüstungsgegenstände, die für den Transport infizierter Tiere oder von Personen, die mit infizierten Tieren in Berührung gekommen sind, verwendet werden.“

muss es heißen:

„e)

alle Transportmittel, einschließlich Tanks und anderer Ausrüstungsgegenstände, die für den Transport infizierter Tiere oder von Personen, die mit infizierten Tieren in Berührung gekommen sind, verwendet werden.“

Seite 259, Artikel 79 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle.“

muss es heißen:

„b)

direkt aus einem Becken, einem Bohrloch oder einer Quelle.“

Seite 302, Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet;“

muss es heißen:

„a)

im Herkunftsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet;“

Seite 305, Anhang V Teil III Abschnitt 2 Buchstabe d Ziffer i:

Anstatt:

„i)

sie aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben oder aus einem Drittstaat oder Hoheitsgebiet mit seuchenfreiem Status bezüglich des Befalls mit Varroa spp. stammen; und“

muss es heißen:

„i)

sie aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben oder aus einem Drittstaat oder Gebiet mit seuchenfreiem Status bezüglich des Befalls mit Varroa spp. stammen; und“

Seite 307, Anhang VI Teil I Kapitel 2 Satz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

Verbringung von Aquakulturtieren;“

muss es heißen:

„b)

Verbringung von Tieren aus Aquakultur;“

Seite 307, Anhang VI Teil I Kapitel 2 Satz 2 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

die Arten der gehaltenen Aquakulturtiere;“

muss es heißen:

„d)

die Arten der gehaltenen Tiere aus Aquakultur;“

Seite 311, Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii:

Anstatt:

„ii)

in den Betrieben, in denen die Untersuchungen gemäß Ziffer i Negativbefunde ergeben haben, müssen bis zur Aufhebung der Schutzzone gemäß Buchstabe c während des Zeitraums, in dem die Wassertemperatur unter 14 °C liegt, weiterhin einmal pro Monat Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, außer wenn die Fischteiche, Becken, Fließkanäle oder Netzkäfige von Eis bedeckt sind;“

muss es heißen:

„ii)

in den Betrieben, in denen die Untersuchungen gemäß Ziffer i Negativbefunde ergeben haben, müssen bis zur Aufhebung der Schutzzone gemäß Buchstabe c während des Zeitraums, in dem die Wassertemperatur unter 14 °C liegt, weiterhin einmal pro Monat Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, außer wenn die Fischteiche, Tanks, Fließkanäle oder Netzkäfige von Eis bedeckt sind;“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/corrigendum/2024-11-06/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)