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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/90689 |
6.11.2024 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
Das Wort „Aquakulturtiere“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Tiere aus Aquakultur“ ersetzt.
Das Wort „Aquakulturtieren“ wird in der Delegierten Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „Tieren aus Aquakultur“ ersetzt.
Seite 69, Erwägungsgrund 41:
Anstatt:
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„(41) |
In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei Wassertieren Sperrzonen als wirksame Seuchenbekämpfungsmaßnahme eingerichtet werden. Sperrzonen können eine Schutzzone um Betriebe herum umfassen, die ein höheres Risiko für Seuchen der Kategorie A aufweisen. Um eine wirksame Seuchenbekämpfung sicherzustellen und die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollte die Verbringung von Aquakulturtieren zu Zuchtzwecken in Betriebe, die sich in der Schutzzone befinden, verboten werden. Um eine Reinfektion zu vermeiden, sollte die Schutzzone so lange beibehalten werden, bis die infizierten Aquakulturbetriebe von Tieren geräumt, gereinigt und desinfiziert wurden und der Stilllegungszeitraum abgeschlossen ist.“ |
muss es heißen:
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„(41) |
In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei Wassertieren Sperrzonen als wirksame Seuchenbekämpfungsmaßnahme eingerichtet werden. Sperrzonen können eine Schutzzone um Betriebe herum umfassen, die ein höheres Risiko für Seuchen der Kategorie A aufweisen. Um eine wirksame Seuchenbekämpfung sicherzustellen und die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, sollte die Verbringung von für die Haltung bestimmten Tieren aus Aquakultur in Betriebe, die sich in der Schutzzone befinden, verboten werden. Um eine Reinfektion zu vermeiden, sollte die Schutzzone so lange beibehalten werden, bis die infizierten Aquakulturbetriebe von Tieren geräumt, gereinigt und desinfiziert wurden und der Stilllegungszeitraum abgeschlossen ist.“ |
Seite 90, Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1:
Anstatt:
„Abweichend von Artikel 42 kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen nur in den von den Artikeln 44 bis 52 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 7 des vorliegenden Artikels genehmigen.“
muss es heißen:
„Abweichend von Artikel 42 kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen nur in den von den Artikeln 44 bis 52 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genehmigen.“
Seite 101, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a:
Anstatt:
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„a) |
Verbot von Aquakulturtierverbringungen in den und aus dem Betrieb heraus;“ |
muss es heißen:
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„a) |
Verbot von Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in den und aus dem Betrieb heraus;“. |
Seite 109, Artikel 91 Absatz 3 einleitender Satz:
Anstatt:
„Bei der Genehmigung von Aquakulturtierverbringungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b gilt hinsichtlich der Behörde, die für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zuständig ist, Folgendes:“
muss es heißen:
„Bei der Genehmigung von Verbringungen von Tieren aus Aquakultur im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b gilt hinsichtlich der Behörde, die für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zuständig ist, Folgendes:“.
Seite 111, Artikel 99 Absatz 1:
Anstatt:
„(1) Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen von Aquakulturtieren aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Zucht oder Freisetzung in offene Gewässer außerhalb der Überwachungszone.“
muss es heißen:
„(1) Die zuständige Behörde verbietet Verbringungen von Tieren aus Aquakultur aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Haltung oder Freisetzung in offene Gewässer außerhalb der Überwachungszone.“
Seite 134, Anhang XII Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iv:
Anstatt:
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„iv) |
bei einer Probenahme von einer Gruppe von Weichtierzuchtbetrieben, die offensichtlich den gleichen epidemiologischen Status haben, müssen Weichtiere von einer repräsentativen Anzahl von Probenahmestellen in die Probe einbezogen werden. Die Hauptfaktoren, die bei der Auswahl dieser Probenahmestellen beachtet werden müssen, sind Besatzdichte, Wasserströmungen, das Vorhandensein gelisteter Arten, sowohl empfängliche als auch Vektorarten, Bathymetrie und Haltungsformen. Muschelbänke in den oder in der Nähe der Weichtierzuchtbetriebe müssen in die Probe einbezogen werden;“ |
muss es heißen:
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„iv) |
bei einer Probenahme von einer Gruppe von Weichtierhaltungsbetrieben, die offensichtlich den gleichen epidemiologischen Status haben, müssen Weichtiere von einer repräsentativen Anzahl von Probenahmestellen in die Probe einbezogen werden. Die Hauptfaktoren, die bei der Auswahl dieser Probenahmestellen beachtet werden müssen, sind Besatzdichte, Wasserströmungen, das Vorhandensein gelisteter Arten, sowohl empfängliche als auch Vektorarten, Bathymetrie und Haltungsformen. Muschelbänke in den oder in der Nähe der Weichtierhaltungsbetriebe müssen in die Probe einbezogen werden;“. |
Seite 137, Anhang XIV Nummer 1 Buchstabe a:
Anstatt:
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„a) |
Gesamtzahl, Gesamtprozentsatz und Verteilung der Todesfälle bei Weichtieren/Krebstieren/Fischen in dem mit Seuchen der Kategorie A infizierten Betrieb oder der Gruppe von Zuchtbetrieben;“ |
muss es heißen:
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„a) |
Gesamtzahl, Gesamtprozentsatz und Verteilung der Todesfälle bei Weichtieren/Krebstieren/Fischen in dem mit Seuchen der Kategorie A infizierten Betrieb oder der Gruppe von Haltungsbetrieben;“. |
Seite 137, Anhang XIV Nummer 2 Buchstabe a:
Anstatt:
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„a) |
die Schutzzone muss in unmittelbarer Nähe eines Betriebs oder einer Gruppe von Zuchtbetrieben eingerichtet werden, in denen eine Infektion mit einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, und muss ein Gebiet umfassen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird;“ |
muss es heißen:
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„a) |
die Schutzzone muss in unmittelbarer Nähe eines Betriebs oder einer Gruppe von Haltungsbetrieben eingerichtet werden, in denen eine Infektion mit einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, und muss ein Gebiet umfassen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird;“. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/corrigendum/2024-11-06/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)