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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/90559

17.9.2024

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 330 vom 23. Dezember 2022 )

Auf Seite 38, Artikel 46 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Die Kommission veröffentlicht spätestens am 12. Januar 2026 Leitlinien in Bezug auf Folgendes und aktualisiert diese danach regelmäßig:“

muss es heißen:

„(1)   Die Kommission veröffentlicht spätestens am 13. Januar 2026 Leitlinien in Bezug auf Folgendes und aktualisiert diese danach regelmäßig:“.

Auf Seite 39, Artikel 47 Absatz 4:

Anstatt:

„(4)   Die ersten Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden am 12. Juli 2023 erlassen.“

muss es heißen:

„(4)   Die ersten Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden am 13. Juli 2023 erlassen.“

Auf Seite 42, Artikel 50 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 49 Absätze 1 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2025 übertragen.“

muss es heißen:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 49 Absätze 1 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Januar 2025 übertragen.“

Auf Seite 42, Artikel 50 Absatz 3 erster Satz:

Anstatt:

„(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 49 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2025 übertragen.“

muss es heißen:

„(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 49 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Januar 2025 übertragen.“

Auf Seite 43, Artikel 52 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Die Kommission überprüft bis zum 13. Juli 2026 und danach alle drei Jahre ihre Praxis zur Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 sowie die Anmelde- bzw. Meldeschwellen nach Artikel 20 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie, sofern sie dies für angemessen hält, einschlägige Gesetzgebungsvorschläge beifügt. Im Rahmen ihrer Überprüfung erstattet die Kommission Bericht über die Entwicklungen in den internationalen Beziehungen in Bezug auf die Subventionskontrollsysteme von Drittstaaten.“

muss es heißen:

„(2)   Die Kommission überprüft bis zum 14. Juli 2026 und danach alle drei Jahre ihre Praxis zur Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 sowie die Anmelde- bzw. Meldeschwellen nach Artikel 20 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem sie, sofern sie dies für angemessen hält, einschlägige Gesetzgebungsvorschläge beifügt. Im Rahmen ihrer Überprüfung erstattet die Kommission Bericht über die Entwicklungen in den internationalen Beziehungen in Bezug auf die Subventionskontrollsysteme von Drittstaaten.“

Auf Seite 43, Artikel 53 Absätze 1 bis 4:

Anstatt:

„(1)   Diese Verordnung gilt für drittstaatliche Subventionen, die in den fünf Jahren vor dem 12. Juli 2023 gewährt wurden, wenn diese drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt nach 12. Juli 2023 verzerren.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung für drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in den drei Jahren vor dem 12. Juli 2023 gewährt wurden, wenn die drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen einem Unternehmen gewährt wurden, das nach dieser Verordnung einen Zusammenschluss anmeldet oder finanzielle Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren meldet.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Zusammenschlüsse, für die bereits vor dem 12. Juli 2023 der entsprechende Vertrag geschlossen, das öffentliche Übernahmeangebot angekündigt oder eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wurde.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge oder öffentliche Vergabeverfahren, die vor dem 12. Juli 2023 vergeben bzw. eingeleitet wurden.“

muss es heißen:

„(1)   Diese Verordnung gilt für drittstaatliche Subventionen, die in den fünf Jahren vor dem 13. Juli 2023 gewährt wurden, wenn diese drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt nach 13. Juli 2023 verzerren.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung für drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in den drei Jahren vor dem 13. Juli 2023 gewährt wurden, wenn die drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen einem Unternehmen gewährt wurden, das nach dieser Verordnung einen Zusammenschluss anmeldet oder finanzielle Zuwendungen im Zusammenhang mit einem öffentlichen Vergabeverfahren meldet.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Zusammenschlüsse, für die bereits vor dem 13. Juli 2023 der entsprechende Vertrag geschlossen, das öffentliche Übernahmeangebot angekündigt oder eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wurde.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge oder öffentliche Vergabeverfahren, die vor dem 13. Juli 2023 vergeben bzw. eingeleitet wurden.“

Auf Seite 44, Artikel 54 Absätze 2 bis 4:

Anstatt:

„(2)   Sie gilt ab dem 12. Juli 2023.

(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 47 und 48 ab dem 11. Januar 2023 und Artikel 14 Absatz 5, 6 und 7 ab dem 12. Januar 2024.

(4)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 21 und 29 ab dem 12. Oktober 2023.“

muss es heißen:

„(2)   Sie gilt ab dem 13. Juli 2023.

(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 47 und 48 ab dem 12. Januar 2023 und Artikel 14 Absatz 5, 6 und 7 ab dem 13. Januar 2024.

(4)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 21 und 29 ab dem 13. Oktober 2023.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2560/corrigendum/2024-09-17/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)