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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3234 |
23.12.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/3234 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mit dem Ziel erlassen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind. Die meisten Bestimmungen der genannten Verordnung gelten ab dem 30. Dezember 2024. |
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(2) |
Um sicherzustellen, dass die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 erreicht werden, müssen Marktteilnehmer und Händler, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung die Sorgfaltspflicht erfüllen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllen. Die Marktteilnehmer sind für eine gründliche Prüfung und Analyse ihrer eigenen Geschäftstätigkeit verantwortlich; das erfordert in erster Linie die Sammlung von Daten, die für die Verordnung (EU) 2023/1115 relevant sind, und eine angemessene Dokumentation zum Nachweis dieser Daten von jedem einzelnen Lieferanten. |
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(3) |
Die Kommission hat erhebliche Schritte unternommen, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zu erleichtern. Insbesondere enthält der Leitfaden zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse Leitlinien für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden zu den wichtigsten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und präzisiert unter anderem die Auslegung des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht landwirtschaftliche Nutzung ist, wie vom Europäischen Parlament und dem Rat gefordert. |
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(4) |
Darüber hinaus liefert die Mitteilung der Kommission vom 7. November 2024 über den strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union, eine umfassende Struktur für die Zusammenarbeit mit Drittländern, um die Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 zu erleichtern. In der Mitteilung sind außerdem die allgemeinen Grundsätze dargelegt, die die Kommission bei der Einstufung von Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko und hohem Risiko gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 anzuwenden beabsichtigt. |
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(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission (4) sieht ein Informationssystem und den Zugang zu diesem System für Marktteilnehmer und Händler sowie gegebenenfalls deren Bevollmächtigte, zuständige Behörden und Zollbehörden vor, damit sie ihren jeweiligen in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Verpflichtungen nachkommen können. Marktteilnehmer und Händler wären somit in der Lage, bereits vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 Sorgfaltserklärungen zu registrieren und abzugeben. |
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(6) |
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in Artikel 38 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt sind, sollte um zwölf Monate verschoben werden. Dies ist notwendig, um es Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, umfassend vorbereitet zu sein, unter anderem, um diesen Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, die erforderlichen Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse einzurichten, damit sie ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen können. |
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(7) |
Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Geltungsbeginns um zwölf Monate sollten die Fristen in damit verbundenen Bestimmungen dieser Verordnung, das heißt die für die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Fristen sowie die für den späteren Geltungsbeginn der in diesem Absatz genannten Bestimmungen für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen vorgesehenen Fristen, entsprechend angepasst werden. |
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(8) |
Um den Marktteilnehmern und Händlern jedoch rechtzeitig vor dem Tag, ab dem ihre Sorgfaltspflichten gelten, Informationen über die Risikoeinstufung der betreffenden Erzeugerländer zur Verfügung zu stellen, sollte das Datum, bis zu dem die Kommission Länder oder Landesteile einstufen muss, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, lediglich um sechs Monate verschoben werden. |
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(9) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Verschieben des Geltungsbeginns der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden kann, sondern ausschließlich auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(10) |
Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um sicherzustellen, dass diese Verordnung vor dem ursprünglichen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 in Kraft tritt — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
Die Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Am 29. Juni 2023 wird allen Ländern ein normales Risiko zugeordnet. Die Kommission stuft die Länder oder Landesteile ein, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein geringes oder ein hohes Risiko aufweisen. Die Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten veröffentlicht, die spätestens am 30. Juni 2025 gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. Diese Liste wird überprüft und gegebenenfalls, sooft es nötig ist, im Lichte neuer Erkenntnisse aktualisiert.“ |
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2. |
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Aufhebung (1) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden. (3) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember 2028 in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.“ |
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3. |
Artikel 38 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels beginnt die Geltung der Artikel 3 bis 13, der Artikel 16 bis 24 und der Artikel 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2025. (3) Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2013/34/EU als Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen niedergelassen waren, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Juni 2026, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2024.
(3) Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ( ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über die Funktionsweise des Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (ABl. L, 2024/3084, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3084/oj).
(5) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3234/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)