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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3223 |
20.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/3223 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2024
zur Benennung des Europäischen Koordinators für das Vorhaben von gemeinsamem Interesse zur Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten und zur Festlegung der Modalitäten für die Wahrnehmung seines Mandats
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Estland, Lettland und Litauen sind die letzten Mitgliedstaaten, deren Stromnetze mit denen von Drittländern, und zwar von Russland (einschließlich Kaliningrad) und Belarus, synchronisiert sind. Ihre Synchronisierung mit den Stromnetzen der EU ist insbesondere vor dem Hintergrund des derzeitigen geopolitischen Kontextes eine der dringendsten Prioritäten der Union und erhielt bereits in den letzten zwölf Jahren politische, technische und finanzielle Unterstützung. |
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(2) |
Bei dem Vorhaben zur Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten (im Folgenden „Synchronisierungsvorhaben“) handelt es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Project of Common Interest, PCI), das auf der Unionsliste der PCI und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse (Projects of Mutual Interest, PMI) im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/869 geführt wird. Die Investitionen im Zusammenhang mit dem Vorhaben sind dort unter dem Cluster 3.3 „Integration und Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit den europäischen Netzen“ aufgeführt. |
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(3) |
Das Zieldatum für den Abschluss des Synchronisierungsvorhabens im Februar 2025 rückt näher, und die kommenden Monate werden für den Erfolg des Vorhabens und die Sicherheit der Stromversorgung der baltischen Staaten entscheidend sein. Dementsprechend befindet sich das Vorhaben in einer äußerst kritischen Phase der Umsetzung, da der Erfolg von einer engen Abstimmung zwischen den vier betroffenen Mitgliedstaaten und den vier Übertragungsnetzbetreibern abhängt. Auch über Februar 2025 hinaus wird eine fortlaufende, enge Koordinierung und Steuerung erforderlich sein, bis sämtliche notwendigen Investitionen in den baltischen Staaten vollständig abgeschlossen sind. Eine Reihe von Infrastrukturinvestitionen, die für den sicheren Betrieb der Stromnetze der baltischen Staaten und den Handel in der Region erforderlich sind, werden erst in der Zeit nach der Synchronisierung bis 2030 abgeschlossen (wie Investitionen in die Verbindungsleitung „Harmony Link“, das Batteriespeicherkraftwerk in Lettland sowie die Aufrüstung der Verbindungsleitungen mit Schweden und Finnland). Diese Vorhaben haben sich bisher aufgrund von Inflation und Lieferkettenproblemen erheblich verzögert und erfordern ein sehr genaues Follow-up und eine sehr enge Koordinierung, vor allem in der Vorbereitungsphase vor Beginn der Bauarbeiten, damit deren Entwicklung planmäßig verläuft. Insbesondere für die Verbindungsleitung „Harmony Link“ zwischen Litauen und Polen ist eine enge Koordinierung erforderlich, um zu gewährleisten, dass eine geeignete Trassierung für das Vorhaben festgelegt wird und die Genehmigungsverfahren in beiden Mitgliedstaaten zügig voranschreiten. |
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(4) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen Europäischen Koordinator benennen, sofern die jeweiligen Vorhaben dies erfordern. Um sicherzustellen, dass die Kommission die erforderliche Unterstützung für die betroffenen Mitgliedstaaten und Vorhabenträger bereitstellen kann, ist es erforderlich, einen speziellen Europäischen Koordinator für das Synchronisierungsvorhaben zu ernennen; dieser soll die letzte Phase der Umsetzung sowie die Fortschritte bei den noch ausstehenden Infrastrukturinvestitionen genau überwachen, mit Beratung zur Seite stehen, die von den Interessenträgern zu ergreifenden Maßnahmen ermöglichen und der Kommission über die einschlägigen Fortschritte Bericht erstatten. |
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(5) |
Der Koordinator sollte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 für ein Jahr ernannt werden. Die Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung des Mandats sollte im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse zum Zeitpunkt der Entscheidung getroffen werden. Der Koordinator sollte die Vorhabenkoordinierung durch den Verbundplan für den baltischen Energiemarkt (Baltic Energy Market Interconnection Plan, BEMIP) und den Kontext aller weiteren Tätigkeiten, die im Rahmen des BEMIP weiterverfolgt werden, Rechnung tragen. |
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(6) |
Für die Ausübung seiner Aufgaben sollte der Europäische Koordinator einen monatlichen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden können, sowie zur Erstattung von Dienstreisekosten im Einklang mit dem Vademekum zu den spezifischen Arbeitsvorschriften für den Europäischen Koordinator, das diesem Beschluss beigefügt ist, erhalten. |
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(7) |
Das Auswahlverfahren wurde auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/869 mit einem einmonatigen offenen Aufruf zur Interessenbekundung zwischen dem 19. August und dem 19. September 2024 durchgeführt. Ausgewählt wurde die Bewerberin Frau Catharina Sikow-Magny, da sie über Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben verfügt, die dem Europäischen Koordinator für das Vorhaben von gemeinsamem Interesse zur Synchronisierung der baltischen Staaten übertragen werden. |
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(8) |
Die von dem Synchronisierungsvorhaben betroffenen Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen und Polen wurden im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 zu den Ergebnissen des Auswahlverfahrens und dem Mandat des Europäischen Koordinators konsultiert. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben der Benennung der Europäischen Koordinatorin im Oktober 2024 zugestimmt. |
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(9) |
Die Benennung sollte angesichts des Zeitplans des Vorhabens schnellstmöglich erfolgen. Daher sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Catharina Sikow-Magny wurde als Europäische Koordinatorin für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse benannt, die unter dem Cluster 3.3 „Integration und Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit den europäischen Netzen“ der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse aufgeführt sind.
Artikel 2
(1) Das Mandat der Europäischen Koordinatorin beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und endet ein Jahr danach.
(2) Das Mandat der Europäischen Koordinatorin ist, falls erforderlich, zweimal verlängerbar. Die Europäische Koordinatorin kann die Kommission jederzeit ersuchen, ihr Mandat zu beenden.
Artikel 3
In Anhang I werden die Modalitäten für die Wahrnehmung des Mandats der Europäischen Koordinatorin festgelegt.
Anhang II enthält das Vademekum mit den spezifischen Arbeitsvorschriften für die Europäische Koordinatorin sowie eine Beschreibung des Verfahrens, das bei allen Dienstreisen im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Koordinatorin zu befolgen ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 19. Dezember 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj.
ANHANG 1
Mandat
TEN-E-Verordnung — Koordinator für das Vorhaben zur Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten im Rahmen der TEN-E-Verordnung
Einleitung
Der Europäische Koordinator für das Vorhaben zur Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten (im Folgenden „Koordinator“) wird gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (TEN-E-Verordnung) von der Europäischen Kommission ernannt. Der Koordinator ist dafür zuständig, die Umsetzung des Vorhabens zur Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten (im Folgenden „Synchronisierungsvorhaben“) zu ermöglichen, bei dem es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Project of Common Interest, PCI) im Rahmen der TEN-E-Verordnung handelt und das unter der Schirmherrschaft der hochrangigen Gruppe für den Verbundplan für den baltischen Energiemarkt (Baltic Energy Market Interconnection Plan, BEMIP), in der die Kommission den Vorsitz führt, steht.
Dauer des Mandats
Der Koordinator wird zunächst für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der bei zufriedenstellender Ausführung des Mandats und bei Bedarf zweimal verlängerbar ist. Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, die Ernennung des ausgewählten Koordinators jederzeit zu widerrufen, wenn dieser die ihm übertragenen Aufgaben nicht wahrnimmt, unzureichend oder in minderer Qualität ausführt oder die Auswahlkriterien nicht mehr erfüllt.
Spezifische Aufgaben und zugehörige Fristen
Das Mandat des Koordinators ist unmittelbar mit der erfolgreichen und fristgerechten Umsetzung aller Aufgaben, Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit der Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten, einem PCI im Rahmen der TEN-E-Verordnung, verbunden und wird unter der Schirmherrschaft der hochrangigen Gruppe für den BEMIP und im Einklang mit den Fristen und dem Umsetzungsplan des Vorhabens ausgeführt. Der Koordinator sorgt für das entscheidende Fachwissen und die genaue Nachverfolgung, die für den fristgerechten und ordnungsgemäßen Abschluss des Vorhabens und die verbleibenden damit verbundenen Investitionen erforderlich sind, bis die gesamte Infrastruktur und Ausrüstung im Zusammenhang mit dem Synchronisierungsvorhaben vorhanden ist.
Der Koordinator sollte die letzte Phase der Umsetzung sowie die Fortschritte bei den verbleibenden Infrastrukturinvestitionen sorgfältig überwachen, mit Beratung zur Seite stehen, alle von den Interessenträgern zu ergreifenden Maßnahmen ermöglichen und der Kommission und den Mitgliedstaaten über die einschlägigen Fortschritte Bericht erstatten. Der Koordinator wird die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten, den Vorhabenträgern und anderen einschlägigen Interessenträgern erleichtern, um die rechtzeitige und erfolgreiche Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten. Der Koordinator verfolgt einen proaktiven Ansatz und leistet gemeinsam mit der Europäischen Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten einen aktiven Beitrag zur Erfüllung der für das Vorhaben erforderlichen Aufgaben und Pflichten, einschließlich der Teilnahme an Arbeitsgruppen, Sitzungen oder Workshops. Der Koordinator und die Kommission berufen diese Sitzungen gemeinsam ein und organisieren sie gemeinsam, sofern sie sie zur Erfüllung der Mandate als erforderlich erachten. Der Koordinator wird der Vorhabenkoordinierung im Kontext des BEMIP und aller weiteren Tätigkeiten, die im Rahmen des BEMIP weiterverfolgt werden, Rechnung tragen. Er wird eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Interessenträgern, insbesondere den Vorhabenträgern und den Kommissionsdienststellen, zusammenarbeiten. Die Arbeitssprache des Europäischen Koordinators ist Englisch.
Der Koordinator stellt insbesondere sicher, dass die Kommission den betroffenen Mitgliedstaaten und Vorhabenträgern die erforderliche Unterstützung gewähren kann, indem er die in Artikel 6 Absatz 2 der TEN-E-Verordnung vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt:
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Er fördert das Synchronisierungsvorhaben und den grenzüberschreitenden Dialog zwischen den Vorhabenträgern und allen betroffenen Interessenträgern; |
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er unterstützt, soweit erforderlich und falls verlangt, alle Parteien bei der Konsultation der betroffenen Interessenträger, wobei er gegebenenfalls alternative Trassen erörtert, und bei der Einholung der für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen; |
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er berät gegebenenfalls die Vorhabenträger bei der Finanzierung des Vorhabens; |
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er stellt eine angemessene Unterstützung und strategische Leitung durch die betroffenen Mitgliedstaaten für die Vorbereitung und Umsetzung des Vorhabens sicher und er erleichtert das gemeinsame Verständnis und den Informationsaustausch im Hinblick auf ein einvernehmliches, kohärentes und einheitliches Handeln aller einschlägigen Beteiligten; |
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er legt jährlich und gegebenenfalls nach Ablauf seines Mandats einen Bericht an die Kommission und an die für Strom zuständige regionale Gruppe des BEMIP über die Fortschritte bei dem Synchronisierungsvorhaben und über etwaige Schwierigkeiten und Hindernisse vor, die voraussichtlich zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der einschlägigen Investitionen oder beim Erreichen einschlägiger Maßnahmen führen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament vorgelegt. |
Der Koordinator unternimmt alle erforderlichen Dienstreisen zu den einschlägigen Orten, die mit der Umsetzung des Vorhabens in Zusammenhang stehen oder an denen Sitzungen zum Vorhaben stattfinden.
Der Koordinierungsaufwand entspricht der Komplexität und den geschätzten Kosten der Vorhaben.
Zu befolgende Methode
Der Koordinator arbeitet eng mit der Kommission zusammen, insbesondere mit der Generaldirektion Energie, sowie mit den betroffenen Mitgliedstaaten, den Vorhabenträgern und anderen einschlägigen Interessenträgern. Der Koordinator wird auch der Vorhabenkoordinierung durch den BEMIP und dem Kontext aller weiteren Tätigkeiten, die innerhalb des BEMIP weiterverfolgt werden, Rechnung tragen.
Sekretariatsdienste und Erstattung von Dienstreisekosten
Der Koordinator erhält einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel, Sekretariat), und es werden ihm Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet. Das jährliche Budget für Dienstreisen beläuft sich auf 15 000 EUR. Die ausführlichen Vorschriften für die Erstattung von Dienstreisekosten werden in einem gesonderten Dokument (dem Vademekum) aufgeführt.
Vertraulichkeit und Interessenkonflikte
Der Koordinator darf keine Unterlagen und keine Informationen nutzen oder weitergeben, die ihm in Ausübung seiner Funktion zur Kenntnis gelangen, es sei denn, diese Informationen wurden bereits veröffentlicht. Der Koordinator muss jede Situation vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen er zur Intervention aufgerufen ist.
Annahme des Mandats
Mit der Annahme dieses Mandats erkennt der Koordinator an, die Beschreibung des Mandats und die in diesem Dokument festgelegten Bedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
ANHANG 2
Vademekum zu den spezifischen Arbeitsvorschriften des Europäischen Koordinators
Organisation von Dienstreisen
In diesem Dokument wird das Verfahren beschrieben, dass bei allen Dienstreisen im Rahmen der Funktion des Europäischen Koordinators (im Folgenden „Koordinator“) zu befolgen ist.
Ansprechpartner des Koordinators in der Kommission ist das Referat C4 (Infrastruktur und regionale Zusammenarbeit) der GD ENER. Das Personal des Referats hilft bei der Organisation der Dienstreisen und begleitet den Koordinator bei Bedarf.
Vorbereitung der Dienstreise
Dienstreiseauftrag
Dienstreisen des Koordinators sind im kommissionsweiten integrierten Verarbeitungssystem für Dienstreisen (MIPS+) zu erfassen und sollten den allgemeinen Vorschriften entsprechen, die im „Leitfaden für Dienstreisen und genehmigte Reisen zum Beschluss der Kommission über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11, 12 und 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten (Ausgaben für Dienstreisen) und über die genehmigten Reisen“ festgelegt sind.
Dienstreisen sind nur zulässig, wenn sie vom Direktor der Direktion C der GD ENER (im Folgenden „Anweisungsbefugter“) genehmigt wurden. Der Dienstreiseantrag muss die Reisedaten und -zeiten sowie das Ziel und den Zweck der Dienstreise enthalten.
Buchung von Verkehrsmitteln
Auf der Grundlage des genehmigten Dienstreiseauftrags können die Reiseverkehrsmittel über das offizielle Reisebüro mithilfe des Referats C4 der GD ENER oder vom Koordinator persönlich gebucht werden. Bucht der Koordinator die Dienstreise selbst, übermittelt er die Tickets und Rechnungsbelege mit eindeutig ausgewiesenem Preis an das Referat C4 der GD ENER. Die GD ENER C4 trägt die Reiseinformationen in MIPS+ ein.
Der Koordinator ist berechtigt, flexible Tickets anzufordern, wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass die Dienstreise storniert oder geändert werden muss.
Erstattung von Hotelkosten
Der Koordinator hat die Möglichkeit, die Unterkunft unter Beachtung der geltenden Obergrenzen für die Erstattung der Unterbringungskosten selbst zu wählen. Die Unterbringungskosten werden gegen Vorlage einer Rechnung bis zu der für den Dienstreiseort festgelegten Obergrenze erstattet. In Fällen, bei denen eine Überschreitung dieser Grenze vom Anweisungsbefugten genehmigt wurde, erfolgt die Erstattung bis zur Höhe des genehmigten Betrags.
Die Kosten für zusätzliche Übernachtungen bei Kombination von Dienstreisen mit Urlaub werden nicht erstattet.
Kosten für Taxifahrten
Die Genehmigung von Taxifahrten durch den Anweisungsbefugten ist möglich, wenn keine geeignete Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung steht. Die entsprechenden Kosten werden gegen Vorlage von Belegen erstattet.
Taxifahrten sollten nur innerhalb der im Dienstreiseauftrag angegebenen Zeiten erfolgen.
Interessenkonflikte
Es ist jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen der Koordinator zur Intervention aufgerufen ist. Der Koordinator muss jeden Interessenkonflikt, der sich während seines Mandats ergibt, der Kommission unverzüglich mitteilen.
Der Koordinator darf darüber hinaus keine Unterlagen und keine Informationen nutzen oder weitergeben, die ihm in Ausübung seiner Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle vom Koordinator erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, wenn sie dies für erforderlich erachtet.
Die Kosten für Dienstreisen dürfen nicht von den Organisatoren einer Veranstaltung übernommen werden. Gleiches gilt auch für Dienstreisen, die von Mitgliedstaaten angeboten werden. Die Kosten für Dienstreisen trägt die Europäische Kommission.
Zur optimalen Verwendung der Mittel für Dienstreisen und für eine zielgerichtete und optimierte Organisation sollten mehrere Sitzungen oder Besuche möglichst in denselben Zeitraum gelegt werden.
Umweltfreundlichere Verkehrsträger sollten bei Dienstreisen Vorrang haben. Geschenkangebote im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats des Koordinators sollten abgelehnt werden, es sei denn, sie haben einen symbolischen Charakter und liegen unter dem Wert von 50 EUR. Der Koordinator ist an den Leitfaden für Dienstreisen der Kommission gebunden, auf den im Beschluss der Kommission zur Ernennung des Koordinators Bezug genommen wird.
Nach der Dienstreise
Dienstreisebericht
Der Koordinator muss einen Bericht über die Dienstreise vorlegen. Wird der Koordinator von einem Vertreter des Referats C4 der GD ENER begleitet, so kann er dessen Unterstützung bei der Erstellung des Berichts in Anspruch nehmen. Der Dienstreisebericht wird dem Direktor der Direktion C der GD ENER zu dessen Information übermittelt und dem Antrag auf Kostenerstattung beigefügt. Diese Dokumente können zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Europäischen Parlament oder vom Europäischen Rechnungshof angefordert werden, um die Begründung der Ausgaben zu überprüfen.
Datum:
Vorname, Nachname:
Unterschrift:
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3223/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)