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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3219 |
23.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/3219 DES RATES
vom 12. Dezember 2024
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Das Übereinkommen trat für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens soll die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien überwachen. Gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Übereinkommens werden die Bewertungsverfahren im Anschluss an das Basisbewertungsverfahren von GREVIO hinsichtlich der von den Vertragsparteien vorgelegten Berichte über gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens in Runden unterteilt (im Folgenden „thematische Bewertungsrunden“). Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens beschließt GREVIO ihren Bericht und ihre Schlussfolgerungen bezüglich der von der betreffenden Vertragspartei getroffenen Maßnahmen. Gemäß Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens kann der mit Artikel 67 des Übereinkommens eingesetzte Ausschuss der Vertragsparteien („Committee of the Parties“ — CoP) auf der Grundlage der Berichte und Schlussfolgerungen von GREVIO Empfehlungen an die betreffende Vertragspartei richten. |
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(3) |
Die erste der thematischen Bewertungsrunden mit dem Titel „Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz“ wurde 2022 gestartet und läuft von 2023 bis 2031. Sie bezieht sich auf 19 konkrete Bestimmungen des Übereinkommens, nämlich die Artikel 7, 8, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 31, 48, 49, 50, 51, 52, 53 und 56, und betrifft die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens durch die Vertragsparteien, die auch für die Union — in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung — gelten. |
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(4) |
Im September 2024 legte das Sekretariat des Ausschusses der Vertragsparteien den Vertragsparteien den Beschlussentwurf IC-CP(2024)10 über aufgrund der Berichte von GREVIO im Rahmen der ersten thematischen Bewertungsrunde anzunehmende Empfehlungen vor (im Folgenden „Beschlussentwurf“). In dem Beschlussentwurf werden ein Verfahren für die Annahme und Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen durch den Ausschuss der Vertragsparteien sowie eine Musterempfehlung festgelegt. Der Beschlussentwurf soll in der 17. Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien am 17. Dezember 2024 erörtert und nach Möglichkeit angenommen werden. |
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(5) |
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung zu entscheiden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Artikels 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. In seinem Gutachten 1/19 (3) bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass ein erheblicher Teil der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Zusammenhang mit der Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen und Schutzmaßnahmen im Wesentlichen auch für die Verwaltungsbediensteten der Union sowie für die Besucher der Räumlichkeiten und Gebäude ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gelten würden. |
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(6) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ausschuss der Vertragsparteien zu vertreten ist, da in dem Beschlussentwurf das Verfahren für die Annahme und Überwachung der Umsetzung der an die Vertragsparteien gerichteten Empfehlungen zu Aspekten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, festgelegt wird. Solche Empfehlungen werden geeignet sein, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, da sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken können. |
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(7) |
Der Beschlussentwurf sieht vor, dass sich die Empfehlungen auf die besonders dringenden Bedenken beschränken, die von GREVIO in ihren Berichten geäußert wurden. Zu diesen Bedenken gehören Mängel, die GREVIO zufolge ein sofortiges Tätigwerden erfordern, was durch die Verwendung des Verbs „urges“ (fordert auf) kenntlich gemacht wird, sowie die Probleme, die nach Ansicht von GREVIO in naher Zukunft behoben werden sollten, was in dem Verb „strongly encourages“ (appelliert nachdrücklich) zum Ausdruck kommt; dabei können alle Kapitel des Übereinkommens betroffen sein. |
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(8) |
Der Beschlussentwurf sieht vor, dass der Ausschuss der Vertragsparteien die Umsetzung der Empfehlungen überwacht, indem er die betreffende Vertragspartei auffordert, binnen drei Jahren nach Annahme der Empfehlung einen schriftlichen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Gemäß dem Beschlussentwurf kann der Ausschuss der Vertragsparteien sich danach entscheiden, keine weiteren Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Überschneidungen mit künftigen thematischen Bewertungsrunden zu vermeiden. |
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(9) |
Der Beschlussentwurf sieht vor, dass der betreffenden Vertragspartei in den Empfehlungen nahegelegt wird, die verbleibenden, weniger dringenden Vorschläge von GREVIO umzusetzen, sodass sämtlichen Schlussfolgerungen von GREVIO Genüge getan wird, und dieser Vertragspartei ein kontinuierlicher Dialog mit GREVIO empfohlen wird. |
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(10) |
Die Union sollte dem Beschlussentwurf zustimmen, da das darin festgelegte Verfahren mit dem thematischen Basisbewertungsverfahren gemäß Artikel 68 des Übereinkommens, das bereits angewandt wird und eine wirksame Durchführung aller für die thematische Bewertung ausgewählten Bestimmungen gewährleistet, vereinbar ist und Überschneidungen bei den Überwachungsverfahren vermieden werden. |
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(11) |
Die Union sollte deshalb im Ausschuss der Vertragsparteien den Standpunkt vertreten, dass die Annahme des Beschlussentwurfs einschließlich der vorgeschlagenen Musterempfehlung gemäß dessen Anlage I unterstützt wird. |
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(12) |
Um in der Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien für die nötige Flexibilität zu sorgen, sollte vorgesehen werden, dass spezifische Änderungen am Beschlussentwurf ohne einen weiteren Beschluss des Rates im Namen der Union vereinbart werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in der 17. Sitzung des nach Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) eingesetzten Ausschusses der Vertragsparteien („Committee of the Parties“ — CoP) zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Annahme des Beschlussentwurfs IC-CP(2024)10 über vom Ausschuss der Vertragsparteien anzunehmenden Empfehlungen (im Folgenden „Beschlussentwurf“) einschließlich der vorgeschlagenen Musterempfehlung gemäß dessen Anlage I (im Folgenden „Anlage I“) zu unterstützen.
Artikel 2
Kann über die folgenden Buchstaben der Anlage I gemäß dem Textentwurf keine Einigung erzielt werden, so können die Vertreter der Union im Ausschuss der Vertragsparteien ohne einen weiteren Beschluss des Rates folgenden Änderungen zustimmen:
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Buchstabe B: Verlängerung der Frist von drei Jahren, innerhalb deren die betreffende Vertragspartei dem Ausschuss der Vertragsparteien einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen vorlegen muss; |
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Buchstabe C: Streichung der Empfehlung, dass die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreift, um die weiteren Schlussfolgerungen der ersten thematischen Evaluierungsberichte von GREVIO umzusetzen; |
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Buchstabe D: Streichung der Aufforderung an die betreffende Vertragspartei, den Dialog über die Fortschritte mit GREVIO fortzusetzen. |
Außerdem können die Vertreter der Union im Ausschuss der Vertragsparteien ohne einen weiteren Beschluss des Rates geringfügige Änderungen am Beschlussentwurf einschließlich der Anlage I vornehmen, die den in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Standpunkt nicht wesentlich verändern.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
PINTÉR S.
(1) Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj).
(2) Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj).
(3) Gutachten des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Übereinkommen von Istanbul, 1/19, ECLI:EU:C:2021:832, Randnummer 305.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3219/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)