|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/3208 |
27.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/3208 DES RATES
vom 5. Dezember 2024
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse durch Ersetzung des Protokolls 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde der Assoziationsrat EG-Türkei (im Folgenden „Assoziationsrat“) eingesetzt. |
|
(2) |
Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei (2) (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/98“) wurde die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse zwischen der Türkei und der Union festgelegt. |
|
(3) |
Mit dem Protokoll 3 zu dem Beschluss Nr. 1/98, geändert durch den Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates (3) (im Folgenden „Protokoll 3“), werden der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ definiert und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt. Gemäß Artikel 39 des Protokolls 3 kann der Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen von Protokoll 3 zu ändern. |
|
(4) |
Der Assoziationsrat soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 durch Ersetzung des Protokolls 3 annehmen. |
|
(5) |
Da der Beschluss des Assoziationsrates Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
|
(6) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU (4) des Rates geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Darin sind Bestimmungen über den Ursprung von Waren festgelegt, die im Rahmen der jeweiligen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) geschlossenen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze. |
|
(7) |
Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan Europa Mittelmeer Präferenzursprungsregeln (5) geändert (im Folgenden „Änderung des Übereinkommens“). |
|
(8) |
Die Änderung des Übereinkommens tritt am 1. Januar 2025 für alle Vertragsparteien in Kraft. |
|
(9) |
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Daher muss der Assoziationsrat einen Beschluss annehmen, mit dem Protokoll 3 durch ein neues Protokoll ersetzt wird, in dem eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen enthalten ist, damit stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird. Ohne einen solchen Verweis wäre die wirksame Anwendung der Änderung des Übereinkommens nicht gewährleistet, was das System der diagonalen Kumulierung nach dem Übereinkommen beeinträchtigen könnte. |
|
(10) |
Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat auf seiner nächsten Tagung zu vertretende Standpunkt zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Handelsregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse durch Ersetzung des Protokolls 3 durch ein neues Protokoll, das einen dynamischen Verweis auf das Regionale Übereinkommen über Präferenzursprungsregeln für den gesamten Europa-Mittelmeerraum enthält, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2025 aus.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
NAGY B.
(1) ABl. L 361 vom 31.12.1977, S. 29.
(2) Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1).
(3) Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates EU-Türkei vom 19. Dezember 2006 zur Änderung des Protokolls 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (siehe Dokument CE-TR 108/05).
(4) Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).
(5) Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan Europa Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2024/390] (ABl. L, 2024/390, 19.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/390/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. … DES ASSOZIATIONSRATES EU-TÜRKEI
vom …
zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse durch die Ersetzung des Protokolls 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DER ASSOZIATIONSRAT EU-TÜRKEI —
gestützt auf den Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 39 in dessen Protokoll 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (im Folgenden „Beschluss“) verweist auf Protokoll 3 des Beschlusses (im Folgenden „ursprüngliches Protokoll 3“), in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind. |
|
(2) |
Das ursprüngliche Protokoll 3 wurde mit dem Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates EG-Türkei (2) durch ein neues Protokoll ersetzt (im Folgenden „Protokoll 3“). |
|
(3) |
Gemäß Artikel 39 des Protokolls 3 kann der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (3) eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls 3 zu ändern. |
|
(4) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (4) (im Folgenden „Übereinkommen“) zielt darauf ab, die in den zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen eingerichteten bilateralen Systeme von Ursprungsregeln unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln. |
|
(5) |
Die Union und die Republik Türkei (im Folgenden „Türkei“) haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 4. November 2011 unterzeichnet. |
|
(6) |
Die Union und die Türkei haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 4. Dezember 2013 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Februar 2014 für die Türkei in Kraft. |
|
(7) |
Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (5) geändert. |
|
(8) |
Das Protokoll 3 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen enthält, damit stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem ersten Tag des ersten Monats nach dem Zeitpunkt des Eingangs der letzten auf diplomatischem Wege übermittelten schriftlichen Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer internen Verfahren mitteilen.
Geschehen zu ….
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident/Die Präsidentin
(1) ABl. EG L 86 vom 20.3.1998, S. 1.
(2) Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 19. Dezember 2006 zur Änderung des Protokolls 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (siehe Dokument CE-TR 108/05 unter http://register.consilium.europa.eu).
(3) ABl. EG L 361 vom 31.12.1977, S. 29.
(4) ABl. EU L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(5) Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. EU L, 2024/390, 19.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/390/oj).
ANHANG
„PROTOKOLL 3
ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 1
Ursprungsregeln
(1) Für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses gelten Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.
(2) Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf diesen Beschluss zu verstehen.
Artikel 2
Streitbeilegung
(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in der Anlage I Artikel 34 und 35 des Übereinkommens dargelegten Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.
Artikel 3
Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 4
Rücktritt vom Übereinkommen
(1) Sofern die Europäische Gemeinschaft oder die Republik Türkei dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigt, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Gemeinschaft und die Republik Türkei unverzüglich ihre eigenen Verfahren zur Aufnahme von Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Beschlusses ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf den Beschluss weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei zulässig ist.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3208/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)