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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3185

17.12.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/3185 DES RATES

vom 16. Dezember 2024

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates (1) muss der Rat diesen Beschluss alle drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüfen.

(2)

Bei der Halbzeitüberprüfung des Beschlusses (GASP) 2021/509 sollten die einschlägigen Prozesse der Europäischen Friedensfazilität (EFF) gezielt gestrafft und verbessert werden und zugleich die bestehende Praxis auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen kodifiziert werden.

(3)

Zur Anpassung des politischen an den haushaltspolitischen Zyklus sollte das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) bis zum 31. Mai des Jahres n eine strategische Ausrichtung für das Jahr n + 1 vorgeben. Diese sollte in die Vorbereitung der Vorausschätzung der Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 einfließen.

(4)

Der Hohe Vertreter sollte gemäß Artikel 27 Absatz 1 EUV für die Gewährleistung der Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen und für die Planung und Überwachung der finanziellen Gesamtobergrenze und der jährlichen Obergrenzen der EFF verantwortlich sein. Der Europäische Auswärtige Dienst (im Folgenden „EAD“) sollte die Durchführung der Vereinbarungen des Hohen Vertreters mit den Begünstigten, mit denen sichergestellt werden soll, dass sie die vom Rat in Bezug auf Unterstützungsmaßnahmen festgelegten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, überwachen und evaluieren. Das Dokument mit der indikativen strategischen Ausrichtung sollte sich auf eine vorherige Konsultation der Mitgliedstaaten stützen.

(5)

In einzelnen Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Billigung des durch Artikel 11 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2021/509 können die Ausgaben im Zusammenhang mit den Vertragsbediensteten der EFF aus der EFF finanziert werden, falls dies zur Erfüllung der Aufgaben der EFF, die über die Kapazität oder das Fachwissen des vom EAD bereitgestellten Personals hinausgehen, erforderlich ist.

(6)

Unterstützungsmaßnahmen und Operationen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Datum nicht abgeschlossen sind, sollten über dieses Datum hinaus und bis zu ihrem Abschluss weiter durchgeführt werden, wie im Beschluss des Rates über ihre Einleitung vorgesehen. Zu diesem Zweck sollten die entsprechenden Vorschriften, insbesondere diejenigen in Bezug auf den Haushaltsplan, die Berichtigungshaushaltspläne und die Mittelübertragungen, gegebenenfalls anwendbar bleiben.

(7)

Vorbehaltlich der Beschlüsse des Ausschusses und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 29 des Beschlusses (GASP) 2021/509 sollte jeder Verwalter erforderlichenfalls über 2027 hinaus weiterhin Beitragsabrufe für die Mittel für Zahlungen, die in seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, zur Fortsetzung der laufenden Operationen und zur Verwaltung der Unterstützungsmaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Datum nicht abgeschlossen sind, übermitteln.

(8)

Aufbauend auf den gesammelten Erfahrungen sollten die Finanzplanung der EFF verbessert und die Auswirkungen der konstruktiven Enthaltungen entsprechend angepasst werden. In Fällen, in denen Mitgliedstaaten infolge einer Enthaltung bei einer anderen Maßnahme zusätzliche Beiträge zu einer Unterstützungsmaßnahme leisten, sollten diese Beiträge folglich zu einer Verringerung der Beträge führen, die von den Mitgliedstaaten für die Unterstützungsmaßnahme, die die zusätzlichen Mittel erhält, zu leisten sind. Mit diesen zusätzlichen Beiträgen könnten bis zu 50 % des Referenzbetrags der Unterstützungsmaßnahme, die sie erhält, finanziert werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Eine Unterstützungsmaßnahme sollte nicht ausschließlich durch zusätzliche Beiträge finanziert werden.

(9)

Die Zusammensetzung des Jahreshaushaltsplanentwurfs sollte die gemeinsamen Kosten für laufende oder geplante Operationen und die Kosten der Unterstützungsmaßnahmen abdecken, die bereits festgelegt wurden oder im ersten Quartal des folgenden Haushaltsjahres noch vom Rat gebilligt werden sollen, entsprechend der vom Hohen Vertreter vorgeschlagenen indikativen strategischen Ausrichtung und der vom PSK vorgegebenen strategischen Ausrichtung. Darüber hinaus sollte die Haushaltsplanung angepasst werden, insbesondere in Bezug auf den Beschluss über die Obergrenze für Zahlungen und die Vorlage des Haushaltsplanentwurfs. Ferner sollte der Inhalt der regelmäßig vorgelegten finanziellen Schätzungen verbessert werden, indem Vorausschätzungen für die Beträge und ein indikativer Zeitplan für die Beitragsabrufe aufgenommen werden.

(10)

Angesichts der Erfahrungen, die im Rahmen der EFF seit ihrer Einrichtung gesammelt wurden, und aufgrund der besonderen Situation der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen mit Erstattungsregelungen ist es in hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise angebracht, die Verlängerung von Übertragungen vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss zu gestatten.

(11)

Die gesammelten Erfahrungen zeigen, dass das sich verändernde globale Umfeld, in dem die EFF tätig ist, Auswirkungen auf die Durchführung von Operationen und Unterstützungsmaßnahmen haben kann. Es ist angezeigt, zusätzliche Haushaltsflexibilität einzuräumen, um die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Mittelbindungen entsprechen, die aufgehoben wurden, da eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss wieder für andere Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(12)

Beiträge eines Mitgliedstaats für die frühzeitige Finanzierung sollten nicht zur Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden, bei denen sich dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 der Stimme enthält.

(13)

Die regelmäßige Berichterstattung über die finanzielle Durchführung sollte verbessert werden, indem der Status der zusätzlichen Beiträge der Mitgliedstaaten und die Ausschöpfung der finanziellen Obergrenzen aufgenommen werden.

(14)

Die Prüfer sollten über Zugangsrechte verfügen, unter anderem zu Räumlichkeiten, Informationen und Daten, die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind.

(15)

Die Aufgaben der internen Prüfer sollten klarer definiert werden, insbesondere in Bezug auf die Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme der EFF, wobei Prüfungspraktiken im Einklang mit internationalen Standards aufzunehmen sind. In diesem Zusammenhang sollten die internen Prüfer den Verwaltern und dem EAD in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, über die Ergebnisse ihrer Prüfungen Bericht erstatten. Die Verwalter und der EAD sollten gewährleisten, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen aus den internen Prüfungen ergriffen werden. Der Ausschuss sollte einen jährlichen Bericht der internen Prüfer erhalten und deren Arbeit sowie die angemessenen Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen aus den internen Prüfungen durch die jeweiligen Dienststellen überwachen.

(16)

Der Ausschuss sollte auf Vorschlag des Rechnungsprüfungskollegiums Verfahren für die Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihrer Assistenten festlegen.

(17)

Die vom Rechnungsprüfungskollegium durchgeführten Kontrollen sollten auf die Verwaltung und das Management der EFF ausgeweitet werden, auch durch Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

(18)

Vorbehaltlich der Billigung der Offenlegung durch den Ausschuss sollten der Prüfungsbericht, das Prüfungsurteil und der Jahresabschluss gemäß dem Beschluss des Ausschusses vollständig oder teilweise offengelegt werden.

(19)

Im Interesse einer effizienten verfahrenstechnischen Bearbeitung sollten dem PSK Konzeptpapiere zur Billigung vorgelegt werden. Darüber hinaus sollte das PSK die Aufnahme bestimmter Dringlichkeitstätigkeiten billigen können, solange die Annahme der entsprechenden Unterstützungsmaßnahme durch den Rat noch aussteht.

(20)

Es sollte klargestellt werden, in welchen Fällen des Transfers und der Wiederausfuhr von im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern der Hohe Vertreter die vorherige Zustimmung entweder des PSK oder des Ausschusses einholen sollte.

(21)

Militärische Unterstützung im Rahmen der EFF ist im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsrahmen, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der EFF, die der Ausschuss am 30. November 2022 in Bezug auf die Ursprungsregeln und die Staatsangehörigkeitsregeln entschieden hat, zu leisten. Darüber hinaus ist jegliche militärische Unterstützung im Rahmen der EFF unter vollständiger Achtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten, unter Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit der aus der EFF finanzierten Unterstützung und unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten zu leisten.

(22)

Der Beschluss (GASP) 2021/509 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2021/509 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

‚durchführender Akteur‘ einen Akteur, der im Kontext der indirekten Mittelverwaltung mit der Durchführung einer Unterstützungsmaßnahme oder von Teilen derselben betraut ist und zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Fazilität schließt;“

2.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Hat ein Mitgliedstaat sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben, so leistet dieser Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme. Stattdessen leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung solcher Ausrüstung oder solcher Plattformen umfassen. In einem solchen Fall bleibt der Referenzbetrag der Unterstützungsmaßnahme, bei der sich der Mitgliedstaat der Stimme enthalten hat, infolge dieser Enthaltung unverändert.“

3.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzierung einer Operation oder einer Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Fazilität erfordert die Annahme eines Basisrechtsakts durch den Rat in Form eines Beschlusses über die Einleitung der Operation gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 EUV bzw. über die Einleitung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 28 EUV. Für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten während der Vorbereitungsphase einer Operation, von Ausgaben, die für die endgültige Abwicklung einer Operation notwendig sind, oder Kosten von Übungen gemäß Artikel 44 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 3 bzw. Artikel 45 dieses Beschlusses ist ausnahmsweise kein Basisrechtsakt erforderlich. Hat der Rat die Finanzierung von Vorbereitungsmaßnahmen für eine Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 57 Absatz 2 dieses Beschlusses genehmigt oder hat das PSK Dringlichkeitstätigkeiten gemäß Artikel 58 dieses Beschlusses gebilligt, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde, ist ebenfalls kein Basisrechtsakt erforderlich.“

4.

Artikel 9 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Im Rahmen der strategischen Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gibt das PSK die strategische Ausrichtung für die über die Fazilität zu finanzierenden Operationen und Unterstützungsmaßnahmen vor, mit denen Frieden erhalten, Konflikte verhütet und die internationale Sicherheit gestärkt werden sollen, wobei es sich auf vorherige Beratungen in anderen einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates, auch in Formaten mit einschlägigen Sachverständigen, stützt, sofern das PSK nichts anderes beschließt. Zu diesem Zweck führt das PSK zweimal jährlich eine Aussprache auf der Grundlage einer indikativen strategischen Ausrichtung, die vom Hohen Vertreter vorgeschlagen wird, wobei die strategische Ausrichtung für das Jahr n + 1 bis zum 31. Mai des Jahres n vorzulegen ist. Die indikative strategische Ausrichtung, die sich auf die Standpunkte der Mitgliedstaaten stützt, umfasst eine kurze Begründung des für jede Unterstützungsmaßnahme vorgesehenen Referenzbetrags in Bezug auf deren angestrebten Ziele sowie einen indikativen Zeitplan für die voraussichtlichen Beratungen im Rat. Sie wird dem PSK 30 Tage vor der Sitzung übermittelt, in der das PSK die strategische Ausrichtung vorgeben soll. Was die Unterstützungsmaßnahmen betrifft, so führt das PSK eine Anpassung an die in Artikel 56 festgelegten Ziele und Grundsätze durch und trägt den Berichten, die der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 63 vorlegt, gebührend Rechnung.

(3)   Der Rat legt eine vom PSK regelmäßig zu überprüfende Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen für Unterstützungsmaßnahmen fest, die über die Fazilität finanziert werden. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) überwacht und evaluiert die Durchführung der Vereinbarungen, die der Hohe Vertreter gemäß Artikel 62 mit den Begünstigten trifft.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Verwaltung der Fazilität

(1)   Die Fazilität wird unter der Aufsicht und Leitung des Fazilitätsausschusses nach Artikel 11 verwaltet von:

a)

einem Verwalter für Operationen,

b)

dem Operationsbefehlshaber der jeweiligen Operation hinsichtlich jeder von ihm befehligten Operation und aller Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon, die gemäß Artikel 60 durch die Operation durchgeführt werden,

c)

einem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und

d)

einem Rechnungsführer für Operationen und einem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen.

(2)   Die Fazilität nutzt so weit wie möglich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Sie greift in erster Linie auf die bestehenden Verwaltungsstrukturen und das vorhandene Personal der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie auf das Personal zurück, das von den Mitgliedstaaten auf Antrag des jeweiligen Verwalters abgeordnet wird.

(3)   Der Generalsekretär des Rates stellt den Verwalter für Operationen und den Rechnungsführer für Operationen sowie das Personal und die Verwaltungsressourcen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 5 ist der Hohe Vertreter gemäß Artikel 27 Absatz 1 EUV für die Gewährleistung der Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen und für die Planung und Überwachung der finanziellen Gesamtobergrenze und der jährlichen Obergrenzen der Fazilität verantwortlich.

(5)   Zum Zweck der finanziellen Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, ausgenommen Unterstützungsmaßnahmen und Teile davon, die durch eine Operation durchgeführt werden, wird der Hohe Vertreter von dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen und dem Rechnungsführer für Unterstützungsmaßnahmen unterstützt. Der Hohe Vertreter nimmt diese Verantwortung mit Unterstützung der in Artikel 9 Absatz 6 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (*1) genannten Dienststelle der Kommission und erforderlichenfalls anderer Kommissionsdienststellen wahr.

(*1)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).“ "

6.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

„(6)   Der Ausschuss erlässt auf gemeinsamen Vorschlag der Verwalter – ergänzend zu den Regeln dieses Beschlusses – die folgenden Vorschriften für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, die über die Fazilität finanziert werden:

a)

die Durchführungsbestimmungen für militärische Operationen, die im Hinblick auf die Flexibilität an die Finanzvorschriften angelehnt sind, die für den Mechanismus zur Verwaltung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, der mit dem Beschluss (GASP) 2015/528 eingerichtet wurde (im Folgenden ‚Athena-Mechanismus‘), gelten;

b)

die Durchführungsbestimmungen für Unterstützungsmaßnahmen, die im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) stehen und dasselbe Maß an Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung garantieren wie diese. Diese Bestimmungen müssen eine ausdrückliche Begründung der Fälle enthalten, in denen ein Abweichen von den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erforderlich ist, um eine zielgerichtete Flexibilität zu ermöglichen, und sicherstellen, dass die vom Rechnungsführer gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d angenommenen Rechnungslegungsvorschriften mit den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor im Einklang stehen.

Der Ausschuss prüft die vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen gemäß Buchstaben a und b in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltern, insbesondere um sicherzustellen, dass die Durchführungsbestimmungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Nichtdiskriminierung sowie der Achtung der Grundrechte entsprechen.

Die für Unterstützungsmaßnahmen – einschließlich derjenigen, die in Artikel 60 genannt werden – vereinbarten Durchführungsbestimmungen wahren uneingeschränkt die in Artikel 56 Absatz 2 festgelegten Grundsätze und insbesondere die Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten, wobei die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sichergestellt werden und den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

(*2)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj)“ "

b)

Absatz 10 wird wie folgt geändert:

„(10)   Vertreter des EAD nehmen an den Sitzungen des Ausschusses, jedoch nicht an seinen Abstimmungen, teil.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(10a)   Unbeschadet des Absatzes 9 werden gegebenenfalls Vertreter der Kommission zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen, sie nehmen jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.“

7.

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Jeder Operationsbefehlshaber ist befugt, im Einklang mit diesem Beschluss und mit den vom Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Regeln hinsichtlich der von ihm befehligten Operation und der eventuell im Rahmen der Operation durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen oder Teile davon die Maßnahmen zu treffen, die aus seiner Sicht notwendig sind, um die über die Fazilität finanzierten Ausgaben auszuführen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss davon in Kenntnis. Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs kann in seiner Eigenschaft als Befehlshaber der Mission bestimmte Aufgaben im Bereich Haushaltsführung der untergeordneten Operationen auf Ebene des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs, der als Hauptquartier der Mission fungiert, zentralisieren.“

8.

Artikel 18 erhält folgende Fassung

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um folgende Ausgaben zu decken:

die gemeinsamen Kosten für laufende oder geplante Operationen;

die Kosten der Unterstützungsmaßnahmen, die bereits festgelegt wurden oder im ersten Quartal des folgenden Haushaltsjahres noch vom Rat gebilligt werden sollen, entsprechend den Informationen des vom Hohen Vertreter gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgelegten Vorschlags und der vom PSK vorgegebenen strategischen Ausrichtung.“

b)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Die Einnahmen umfassen nach Titeln unterteilt

a)

die von den beitragenden Mitgliedstaaten zu zahlenden Beiträge sowie gegebenenfalls die von beitragenden Dritten zu zahlenden Beiträge;

b)

sonstige Einnahmen, darunter unter anderem

das Haushaltsergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahres gemäß Beschluss des Ausschusses;

Finanzerträge und Verkaufserlöse;

Wiedereinziehungen von Mitteln, die während der Durchführung nicht ausgegeben wurden.

(8)   Die Verwalter schlagen dem Ausschuss bis spätestens 15. Oktober den Jahreshaushaltsplanentwurf vor. Der Ausschuss stellt den Haushaltsplan bis zum 30. November fest. Die Verwalter notifizieren den Haushaltsplan nach seiner Feststellung den Mitgliedstaaten und den beitragenden Dritten.“

9.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedoch ist vorbehaltlich des Artikels 51 Absatz 5 die vorherige Billigung durch den Ausschuss erforderlich, wenn die geplante Mittelübertragung von Kapitel zu Kapitel bei Titeln im Zusammenhang mit Operationen und Unterstützungsmaßnahmen 20 % der Mittel übersteigt, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind. Diese Anforderung gilt nicht für Übertragungen innerhalb eines Titels für eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms.“

10.

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Ausschuss kann bis zum 31. März jeden Jahres auf Vorschlag des jeweiligen Verwalters beschließen, Mittel für Verpflichtungen, die bis zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht gebunden wurden, und erforderlichenfalls auch die entsprechenden Mittel für Zahlungen zu übertragen, wobei diese Mittel dann bis zum 31. Dezember gebunden und ausgezahlt werden können. Werden diese Mittel bis zu diesem Datum nicht gebunden oder gezahlt, so kann der Ausschuss beschließen, sie in hinreichend begründeten Fällen ausnahmsweise bis zum Ende des folgenden Jahres zu übertragen.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Wiederverwendung von Mitteln

Vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss können die Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der Mittelbindungen entsprechen, die aufgehoben wurden, da eine Operation oder Unterstützungsmaßnahme nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, erneut zugunsten von Haushaltstiteln für Operationen bzw. Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Arten von Beiträgen

Zusätzlich zu den Beiträgen, die von den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 26 Absatz 5 zu einer Operation oder Unterstützungsmaßnahme beitragen, zu zahlen sind, kann die Fazilität Folgendes entgegennehmen:

a)

‚zusätzliche Beiträge‘ im Sinne von zusätzlichen Beträgen, die von einem Mitgliedstaat, der sich bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme enthalten hat und nicht zu dieser Maßnahme beiträgt, zu zahlen sind und anderen Unterstützungsmaßnahmen zugewiesen werden, gemäß Artikel 26 Absatz 7, Artikel 27 und Artikel 73 Absatz 10;

b)

‚Vorauszahlungen‘ im Sinne von Beiträgen, die zusätzlich zu den Zahlungen nach einem Beitragsabruf gemäß Artikel 29 Absatz 15 von den Mitgliedstaaten freiwillig im Voraus geleistet werden;

c)

‚freiwillige Finanzbeiträge‘ im Sinne von Beträgen, die gemäß Artikel 30 entgegengenommen werden können.“

13.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Frühzeitige Vorausschätzung

(1)   Die Verwalter legen in Zusammenarbeit mit dem EAD und unter Berücksichtigung der konsolidierten Finanzplanung für die Fazilität bis zum 31. Mai des Jahres n Folgendes vor:

a)

eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe;

b)

eine Vorausschätzung der Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 zur Berücksichtigung laufender und künftiger oder ausgeweiteter Operationen und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich einer indikativen Aufteilung zwischen vorgesehenen Zahlungen, die für Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen geliefert werden dürfen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und Unterstützungsmaßnahmen, in deren Rahmen eine solche Unterstützung nicht zulässig ist, erforderlich sind;

c)

eine indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 entsprechend dem geschätzten Bedarf.

(2)   Bis zum 30. Juni des Jahres n legt der Ausschuss die Obergrenze für Zahlungen für das Jahr n + 1 fest.

(3)   Die Verwalter legen dem Ausschuss bis zum 15. Oktober des Jahres n Folgendes vor:

a)

eine Vorausschätzung der Höhe der Beitragsabrufe für das Jahr n + 1 und einen indikativen Zeitplan für die Abrufe;

b)

eine überarbeitete indikative Schätzung der Jahresbeiträge für die Jahre n + 2, n + 3 und n + 4 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen.“

14.

In Artikel 26 erhalten die Absätze 7 und 8 folgende Fassung:

„(7)   Enthält sich ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 bei der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme der Stimme und trägt nicht zu dieser Maßnahme bei, so leistet er einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen, die nicht die Lieferung militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen betreffen, welche dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden. Mit diesem zusätzlichen Betrag wird sichergestellt, dass der Gesamtbeitrag dieses Mitgliedstaats für Unterstützungsmaßnahmen seinem Anteil am BNE entspricht. Bis zu 50 % des Referenzbetrags einer Unterstützungsmaßnahme können mit zusätzlichen Beiträgen finanziert werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Eine Unterstützungsmaßnahme wird nicht ausschließlich durch zusätzliche Beiträge finanziert. Die Beiträge, die von den Mitgliedstaaten für die Maßnahmen zu entrichten sind, die diese zusätzlichen Beiträge erhalten, werden um den Betrag dieser Beiträge verringert.

(8)   Die Beiträge der Mitgliedstaaten überschreiten in keinem Jahr ihren jeweiligen Anteil an der Obergrenze für Zahlungen nach Artikel 25 Absatz 2. Diese Begrenzung gilt nicht für Vorauszahlungen gemäß Artikel 29 Absatz 15.“

15.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Frühzeitige Finanzierung

(1)   Die Fazilität verfügt über ein Mindesteinlagensystem zur frühzeitigen Finanzierung von Krisenreaktionsoperationen, den in Artikel 58 genannten Dringlichkeitstätigkeiten der Union und – vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Ausschuss – einzelnen Dringlichkeitstätigkeiten, wenn keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und die Deckung dieses Bedarfs nach dem üblichen Verfahren zur Einziehung der Beiträge nicht rechtzeitig möglich wäre. Die Mindesteinlagen werden vom jeweiligen Verwalter verwaltet.

(2)   Der Ausschuss legt den Betrag der Mindesteinlagen fest und überarbeitet ihn erforderlichenfalls, jeweils auf Vorschlag des Verwalters.

(3)   Für die Zwecke der frühzeitigen Finanzierung der Mindesteinlagen zahlen die Mitgliedstaaten entweder

a)

im Voraus Beiträge an die Fazilität, wobei die Höhe der Beiträge dem jeweiligen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Vorauszahlung an die Fazilität entspricht. Dieser Anteil wird auf seinen endgültigen Wert neu berechnet, wenn die Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, eingeleitet wird und wenn einzelne Unterstützungsmaßnahmen vom Rat gebilligt werden oder Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 vom PSK gebilligt werden, oder

b)

sie zahlen ihre Beiträge innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Abrufs in Höhe des Referenzbetrags der Krisenreaktionsoperation oder der genehmigten Kosten der Dringlichkeitstätigkeiten oder einzelnen Unterstützungsmaßnahmen, wenn der Rat die Einleitung einer Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, beschließt, wenn das PSK Dringlichkeitstätigkeiten nach Artikel 58 billigt oder wenn der Ausschuss ihre Verwendung für einzelne Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 genehmigt und ein Rückgriff auf die Mindesteinlage notwendig ist, sofern der Rat nichts anderes beschließt. Im Falle eines Verzugs gilt Artikel 31 Absatz 1.“

16.

Artikel 29 wird wie Folgt geändert:

a)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ein Haushaltsplanentwurf für ein Haushaltsjahr vom Ausschuss erlassen wurde. Der erste Beitragsabruf deckt den Bedarf an Mitteln für Zahlungen für maximal die ersten acht Monate ab, wobei dem Bedarf der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Die späteren Beitragsabrufe decken den Restsaldo der Beiträge ab, und zwar unter Berücksichtigung des Saldos des vorangegangenen Jahres, sofern der Ausschuss beschlossen hat, diesen Saldo in den laufenden Haushalt einzusetzen. Bei den Beitragsabrufen wird der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a genannte indikative Zeitplan für die Beitragsabrufe berücksichtigt;“

b)

Absatz 15 erhält folgende Fassung:

„(15)   Zusätzlich zu den Zahlungen, die nach einem im Einklang mit dem vorliegenden Artikel erfolgten Abruf von Beiträgen geleistet werden, kann ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Haushaltsjahr in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter freiwillig Vorauszahlungen leisten. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat, der die Vorauszahlung geleistet hat, in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter die Haushaltsjahre an, die das Jahr, in dem die Vorauszahlung geleistet wurde, umfassen könnten und in Bezug auf welche dieser Betrag von seinen künftigen Beiträgen abzuziehen ist.“

17.

Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Unterstützungsmaßnahme kann im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, so finden gegebenenfalls die Artikel 35, 36 und 37 Anwendung. Wird eine Unterstützungsmaßnahme im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so können Folgende vom Rat zu durchführenden Akteuren bestimmt werden:

a)

Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten oder ihre anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Einrichtungen, sofern Letzteren ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden;

b)

eine internationale Organisation, eine regionale Organisation oder deren Einrichtungen und Stellen;

c)

ein Drittstaat oder dessen öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen, sofern dieser Drittstaat den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, das Völkerrecht achtet und gegebenenfalls nicht gegen den Grundsatz der gutnachbarschaftlichen Beziehungen mit den Mitgliedstaaten verstößt;

d)

Einrichtungen und sonstige Stellen der Union mit Rechtspersönlichkeit;

e)

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind;

f)

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, sofern diese Einrichtungen von Einrichtungen im Sinne des Buchstabens a kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt werden können.“

18.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Regelmäßige Finanzberichte an den Ausschuss

(1)   Alle drei Monate legt jeder Verwalter mit Unterstützung des zuständigen Rechnungsführers sowie der zuständigen Operationsbefehlshaber dem Ausschuss einen Bericht über die Ausführung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einnahmen und Ausgaben seit Beginn des Haushaltsjahres, einen Cashflow-Bericht, einen Bericht über die entsprechende Mindesteinlage und einen Bericht über die von Mitgliedstaaten auf Grundlage der Buchführung gemäß Artikel 27 Absatz 4 zu entrichtenden zusätzlichen Beiträge vor.

(2)   Zweimal jährlich legt der EAD dem Ausschuss in Zusammenarbeit mit beiden Verwaltern einen Bericht über die Ausschöpfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtobergrenze und der entsprechenden jährlichen Obergrenze vor.“

19.

Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Räumlichkeiten, Informationen und Daten. Dies umfasst den Zugang zu Dokumenten und zum Inhalt aller Datenträger im Zusammenhang mit diesen Einnahmen und Ausgaben sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger aufbewahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und Ausgaben der Fazilität beteiligten Personen gewähren den Verwaltern und den mit der Prüfung dieser Einnahmen und Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung.“

20.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Interne Prüfung der Fazilität

(1)   Auf Vorschlag des Verwalters für Operationen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Generalsekretär des Rates einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für Operationen. Auf Vorschlag des Verwalters für Unterstützungsmaßnahmen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Hohe Vertreter einen internen Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen.

(2)   Die internen Prüfer werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, der bis zu einem Gesamtzeitraum von höchstens acht Jahren verlängert werden kann. Die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und international anerkannte Standards der internen Rechnungsprüfung einhalten. Sie dürfen weder Anweisungsbefugte noch Rechnungsführer sein und sie dürfen nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses im Zusammenhang mit der Fazilität beteiligt sein.

(3)   Jeder interne Prüfer führt gegebenenfalls Prüfungs- und Beratungsaufträge durch und berät den zuständigen Verwalter in Fragen des Risikomanagements, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme abgibt und auf Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit Empfehlungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstellt. Die internen Prüfer haben insbesondere die Aufgabe, die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme zu beurteilen sowie die Leistung der zuständigen Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken zu evaluieren. Sie beurteilen ferner die Effizienz und Wirksamkeit der für die Fazilität geltenden internen Kontrollsysteme.

(4)   Der interne Prüfer für Operationen erstattet dem zuständigen Verwalter Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen. Der zuständige interne Prüfer teilt den Operationsbefehlshabern seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Der Verwalter für Operationen stellt sicher, dass in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen, indem er unter anderem den Operationsbefehlshabern die erforderlichen Anweisungen erteilt.

(5)   Der interne Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen erstattet dem Verwalter und/oder dem EAD Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet die durchführenden Akteure gegebenenfalls über die Feststellungen und Empfehlungen des internen Prüfers. Der Verwalter und der EAD stellen sicher, dass in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen.

(6)   Der interne Prüfer legt dem Ausschuss jedes Jahr einen Bericht über die interne Prüfungstätigkeit vor und macht dabei Angaben zu Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, zu den Feststellungen und Empfehlungen sowie zum Stand der Umsetzung der in den Vorjahren ausgesprochenen Empfehlungen. Der Ausschuss überwacht die Tätigkeit des internen Prüfers und die sachgemäße Nachverfolgung der Empfehlungen der internen Prüfung durch die zuständigen Dienststellen.

(7)   Die Ergebnisse und Berichte der internen Prüfer werden dem gemäß Artikel 42 eingesetzten Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt.“

21.

Artikel 42 erhält folgende Fassung:

„Artikel 42

Externe Prüfung der Fazilität

(1)   Es wird ein Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Die Einnahmen und Ausgaben, die sich im Zuge der Durchführung dieses Beschlusses gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergeben, sowie die Jahresabschlüsse der Operationen und Unterstützungsmaßnahmen werden vom Rechnungsprüfungskollegium geprüft.

(2)   Der Ausschuss ermittelt auf Vorschlag des Rechnungsprüferkollegiums die Anzahl der erforderlichen Rechnungsprüfer und vereinbart die Verfahren zur Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Ausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern. Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem Organ empfohlen worden sein und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten.

(3)   Der Ausschuss kann auf Antrag des Rechnungsprüfungskollegiums Assistenten der Kollegiumsmitglieder bestellen. Der Ausschuss legt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungskollegiums die Verfahren für die Auswahl, Ernennung und gegebenenfalls Ersetzung der Assistenten fest. Die Assistenten müssen hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Auf Ersuchen des Rechnungsprüfungskollegiums kann der Ausschuss billigen, dass das Rechnungsprüfungskollegium für die externe Prüfung der Fazilität auf qualifizierte externe Unterstützung zurückgreift.

(4)   Das Rechnungsprüfungskollegium prüft sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein im Wege von Vor-Ort-Kontrollen und anhand der Belege, ob die Ausführung der über die Fazilität finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung dieses Beschlusses und der gemäß Artikel 11 Absatz 6 angenommenen Regeln sowie der relevanten Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten erfolgt. Mit diesen Kontrollen evaluiert das Rechnungsprüfungskollegium die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, und die Angemessenheit der internen Kontrollen und überwacht die Verwaltung und das Management der Fazilität unter anderem durch die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

(5)   Die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan bezahlt; die Fazilität kommt im Einklang mit den vom Ausschuss anzunehmenden Regeln für ihre Dienstreisekosten sowie die Kosten der qualifizierten externen Unterstützung auf.

(6)   Während ihrer Amtszeit gilt für die Mitglieder des Rechnungsprüfungskollegiums und ihre Assistenten Folgendes:

a)

Sie dürfen nur vom Ausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung ihrer externen Prüfung;

b)

sie erstatten nur dem Ausschuss über ihren Auftrag Bericht.

(7)   Das Rechnungsprüfungskollegium wählt jedes Jahr aus seinen Reihen seinen Vorsitzenden oder verlängert die Amtszeit des amtierenden Vorsitzenden. Das Rechnungsprüfungskollegium legt im Einklang mit den höchsten internationalen Standards Regeln für die Prüfungen fest, die seine Mitglieder durchführen. Es billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie den Verwaltern und dem Ausschuss übermittelt werden.

(8)   Die Verwalter oder die von den Verwaltern bestellten Personen können die über die Fazilität finanzierten Ausgaben jederzeit prüfen. Außerdem kann der Ausschuss auf Vorschlag eines der beiden Verwalter oder eines Mitgliedstaats jederzeit ad-hoc zusätzliche externe Prüfer bestellen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.“

22.

Artikel 43 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Rechnungsprüfungskollegium legt seinen Prüfungsbericht, einschließlich des Prüfungsurteils, dem Ausschuss bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vor. Der Ausschuss prüft den Prüfungsbericht zusammen mit dem Prüfungsurteil und dem Jahresabschluss, damit jedem Verwalter und jedem Operationsbefehlshaber Entlastung erteilt werden kann. Vorbehaltlich der Billigung der Offenlegung durch den Ausschuss werden der Prüfungsbericht, das Prüfungsurteil und der Jahresabschluss gemäß dem Beschluss des Ausschusses vollständig oder teilweise offengelegt. Jeder Verwalter und jeder Operationsbefehlshaber erstattet dem Ausschuss jährlich Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungsprüfungskollegiums zu Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen.“

23.

Artikel 51 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Zeitraum vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation kann der Ausschuss auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, des Operationsbefehlshabers oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen.“

24.

Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Ausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Insbesondere folgende Endbestimmung kommt in Betracht:

a)

Infrastrukturen können über die Fazilität an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat, andere Operationen, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden;

b)

Ausrüstungen können über die Fazilität an einen Mitgliedstaat, eine andere Operation, die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, das Aufnahmeland, ein Drittland oder einen Dritten verkauft, weitergegeben oder abgetreten werden oder von der Fazilität, einem Mitgliedstaat oder einem solchen Dritten zur Verwendung im Rahmen einer anschließenden Operation gelagert und gewartet werden.“

25.

Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Unterstützungsmaßnahmen stützen sich auf die folgenden Grundsätze:

a)

Sie müssen mit den Politiken und den Zielen des auswärtigen Handelns der Union, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und Stärkung der internationalen Sicherheit abzielen, in Einklang stehen.

b)

Sie müssen das Unionsrecht einhalten und im Einklang mit den Politiken und Strategien der Union stehen, insbesondere mit dem EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors und dem integrierten Ansatz für externe Konflikte und Krisen, dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit sowie mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

c)

Sie müssen die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, achten.

d)

Sie müssen den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik eines Mitgliedstaats unberührt lassen und dürfen nicht gegen die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Zu diesem Zweck sind die Transparenz und Rückverfolgbarkeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung sicherzustellen.“

26.

Artikel 57 erhält folgende Fassung:

a)

Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Das Konzeptpapier wird dem PSK zur Billigung vorgelegt. Mit der Billigung eines Konzeptpapiers kann das PSK die Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbereitung der möglichen Unterstützungsmaßnahme aus der Fazilität genehmigen.

(3)   Das Konzeptpapier umfasst eine erste Kostenschätzung der Maßnahme. Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, sich bei der Annahme einer Maßnahme für die Lieferung militärischer Ausrüstung oder militärischer Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Stimme zu enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abzugeben, informiert den Rat rechtzeitig vor der Annahme der Maßnahme mit einer schriftlichen Mitteilung über diese Absicht. Der betreffende Mitgliedstaat kann auch andere Unterstützungsmaßnahmen angeben, für die er stattdessen einen Beitrag leisten möchte.“

b)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Grundsätzlich berät der Rat frühestens zehn Tage nach ihrer Vorlage über Vorschläge für Unterstützungsmaßnahmen. Die Beratungen umfassen militärische Analysen, sofern angemessen.“

27.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Beschleunigtes Verfahren für den Beginn einer Unterstützungsmaßnahme

(1)   Erfordert die Dringlichkeit der Situation dies, so kann das PSK den Beginn von aus der Fazilität zu finanzierenden Tätigkeiten billigen, bevor ein Beschluss über eine Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde; dabei ist die gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegte Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Diese Dringlichkeitstätigkeiten, ihre geschätzten Kosten und der relevante durchführende Akteur können gegebenenfalls in dem Konzeptpapier, in dem eine mögliche Unterstützungsmaßnahme skizziert wird, oder in dem Vorschlag für die Einleitung einer Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 57 bzw. Artikel 59 Absatz 1 aufgeführt werden.

(2)   Dringlichkeitstätigkeiten umfassen nicht die Bereitstellung von Ausrüstung nach Artikel 5 Absatz 3.

(3)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Billigung von Dringlichkeitstätigkeiten durch das PSK dem Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen das Recht eingeräumt, Ausgaben für diese Dringlichkeitstätigkeiten bis in Höhe der genehmigten Kosten zu binden und zu tätigen.“

28.

Artikel 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen umfassen unter anderem Bestimmungen im Einklang mit den Bedingungen der Unterstützungsmaßnahme oder jedes einschlägigen Beschlusses des Rates oder des Ausschusses, einschließlich Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung der Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie bereitgestellt wurden;

b)

die hinreichende Instandhaltung der Vermögenswerte, um die Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit der Vermögenswerte während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

c)

dass die Vermögenswerte nicht verloren gehen oder ohne vorheriges Einverständnis des Hohen Vertreters an andere als die in den Vereinbarungen genannten Personen oder Rechtsträger weitergegeben werden. Der Hohe Vertreter holt für den Transfer von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union erfassten Gütern und im Falle der Wiederausfuhr von im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern die vorherige Zustimmung des PSK ein. Für den Transfer von anderen im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme gelieferten Gütern holt der Hohe Vertreter die vorherige Zustimmung des Ausschusses ein;

d)

die Einhaltung aller sonstigen vom Rat festgelegten Anforderungen;

e)

dass der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den von ihm benannten Personen, einschließlich der Prüfer der Fazilität, auf Antrag Zugang und die erforderliche Unterstützung zur Durchführung von Kontrollen und Prüfungen vor Ort gewährt.“

29.

Artikel 63 erhält folgende Fassung:

„Artikel 63

Berichterstattung und Folgemaßnahmen

Der Hohe Vertreter legt dem PSK zweimal jährlich oder auf Ersuchen des PSK einen Bericht über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen vor. Diese Berichte umfassen die politischen, operativen und finanziellen Aspekte der Unterstützungsmaßnahme. Sie umfassen die wichtigste gelieferte Ausrüstung, eine Bewertung der Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahme sowie der Verwaltung und Verwendung der Vermögenswerte und eine Aktualisierung der Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse sowie der Risiko- und Folgenabschätzung. Der EAD und die Verwalter legen dem Ausschuss und den einschlägigen Ratsgremien regelmäßig ausführlichere Informationen über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, unter anderem über die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Vorkehrungen für die Überwachung und Evaluierung, Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden, vor. Die Vorlagen zielen darauf ab, Informationen jährlich die Entwicklungen bei der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen zu erfassen.“

30.

Artikel 66 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Der Verwalter nimmt keine Bewertung der folgenden Rechtsträger nach Artikel 33 Absatz 2 vor, wenn diese als durchführende Akteure tätig sind:

a)

Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, wenn diese zu durchführenden Akteuren bestimmt werden;

b)

Einrichtungen und sonstige Stellen der Union;

c)

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Der Verwalter kann beschließen, Folgendes nicht zu bewerten:

a)

andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen der Mitgliedstaaten;

b)

Drittstaaten oder von ihnen benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Stellen.“

31.

In Artikel 73 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(11)   Der Rat beschließt gemäß Artikel 75 Absatz 1 und im Rahmen der umfassenderen Haushaltsverhandlungen über den Zeitraum nach 2027 über die Fortsetzung der Fazilität im nächsten Haushaltszyklus.

(12)   Ergeht bis zum 15. Oktober 2027 kein Beschluss gemäß Absatz 11, so können Mittel – vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 8 – in die Jahreshaushaltspläne und Berichtigungshaushaltspläne über 2027 hinaus eingesetzt werden, um Folgendes abzudecken:

a)

die Ausgaben für laufende Operationen und den in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b genannten allgemeinen Teil des Jahreshaushaltsplans;

b)

die Ausgaben gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c, um die Verwaltung der Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Tag nicht abgeschlossen sind.

Die Mittel für Verpflichtungen, die in die in diesem Absatz genannten Jahreshaushaltspläne über 2027 hinaus eingesetzt werden, gehen nicht über die Mittel für Verpflichtungen hinaus, die der Ausschuss für den Jahreshaushaltsplan 2027 unter den entsprechenden Titeln gebilligt hat.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b und mit Ausnahme des in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c genannten allgemeinen Teils des Jahreshaushaltsplans und der gemäß Artikel 21 übertragenen Mittel kann der Anweisungsbefugte für Unterstützungsmaßnahmen Mittelbindungen nur bis zum 31. Dezember 2027 vornehmen.“

32.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

folgende Nummer wird eingefügt:

„7a.

in Einzelfällen und vorbehaltlich der Billigung durch den Ausschuss Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) des EAD-Personals, um dem Hohen Vertreter dabei zu helfen, Unterstützungsmaßnahmen vorzuschlagen, die in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 vorgegebenen strategischen Ausrichtung enthalten sind oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats durchgeführt werden;“

b)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Überwachung und Evaluierung, einschließlich gemäß Artikel 9 Absatz 3 im Hinblick auf Unterstützungsmaßnahmen;“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3185/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)