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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3161 |
18.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/3112 DES RATES
vom 12. Dezember 2024
zur Ernennung eines Europäischen Staatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 16,
gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (2),
gestützt auf den Beschluss (EU) 2023/133 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses (3),
gestützt auf die begründete Stellungnahme und die Rangfolge der Kandidaten, wie sie der Auswahlausschuss erstellt hat,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die EUStA wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet. |
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(2) |
Die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1939. |
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(3) |
Mit dem Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission (4) wurde die Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bestätigt. |
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(4) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) festgelegt. |
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(5) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aus dem Kreis von Bewerbern, die aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des jeweiligen Mitgliedstaats sind, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen. |
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(6) |
Polen hat drei Kandidaten nominiert. |
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(7) |
Der Auswahlausschuss hat für jeden Kandidaten, der von Polen benannt wurde und die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erfüllt, eine begründete Stellungnahme erstellt und seinen Platz in der Rangfolge festgelegt und dem Rat diese Informationen übermittelt, die der Rat am 15. Juli 2024 erhalten hat. |
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(8) |
Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen festgelegt. Die Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge und ist für den Rat nicht bindend. |
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(9) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats. |
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(10) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig. |
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(11) |
Der Rat hat die jeweiligen Verdienste der Kandidaten gewürdigt und dabei die begründete Stellungnahme des Auswahlausschusses berücksichtigt. |
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(12) |
Auf der Grundlage einer Bewertung der jeweiligen Verdienste der Kandidaten, hat sich der Rat der nicht bindenden vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge der von Polen benannten Kandidaten angeschlossen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgende von Polen benannte Kandidatin wird für eine nicht erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ab dem 8. Januar 2025 zur Europäischen Staatsanwältin der EUStA ernannt:
Frau Grażyna STRONIKOWSKA
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
PINTÉR S.
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
(2) ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 8.
(3) ABl. L 17 vom 19.1.2023, S. 90.
(4) Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L, 2024/807, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/807/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3161/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)