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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3140 |
18.12.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3140 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2024
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 11. Oktober 2024 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union. |
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(2) |
Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 27. August 2024 vom Greenwood Consortium im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Hartholzsperrholz entfallen. |
1. ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
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(3) |
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31 , 4412 33 und 4412 34 , auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet (im Folgenden „betroffene Ware“). |
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(4) |
Die betroffene Ware wird derzeit unter den HS-Codes ex 4412 31 , ex 4412 33 und ex 4412 34 (KN- und TARIC-Codes 4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10 und 4412 34 00 10) eingereiht. Die HS-, KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung angegeben. |
2. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(5) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. |
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(6) |
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. |
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(7) |
Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung. |
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(8) |
Im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden die Dumpingspannen bei der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 auf zwischen 89 % und 335 % je nach Hartholztyp und die Schadensbeseitigungsschwelle auf 224 % geschätzt. |
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(9) |
Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe des jeweils niedrigeren der beiden genannten Werte festgesetzt. |
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(10) |
Sollte die Kommission bei der Untersuchung Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung finden, würde der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wenn der Schluss gezogen wird, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. |
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(11) |
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission nicht in der Lage, den Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird. |
3. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
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(12) |
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31 , 4412 33 und 4412 34 , auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, die derzeit unter den HS-Codes ex 4412 31 , ex 4412 33 und ex 4412 34 (KN- und TARIC-Codes 4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10 und 4412 34 00 10) eingereiht werden und die ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, zollamtlich zu erfassen.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) ABl. C, C/2024/6048, 11.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6048/oj.
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3140/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)